Finanzgericht München Urteil, 14. Apr. 2014 - 7 K 2547/13
nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
den Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2001 auf mindestens 1 Mio. € festzustellen.
die Klage abzuweisen.
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Das Finanzamt hat die Umsatzsteuersonderprüfung für die VZ 1996 – 1998 abgeschlossen, insbesondere die Umsatzsteuerjahreserklärungen vom 5. Januar 2002 für die VZ 1996 – 1998 bearbeitet, insbesondere den Untätigkeitseinspruch vom 18. Dezember 2013 hinsichtlich dieser Veranlagungszeiträume bearbeitet. |
2. |
Das Finanzamt hat einen Bescheid für den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2000 erlassen und bekannt gegeben. |
3. |
Es hat eine tatsächliche Verständigung zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich einer zweiten Eröffnungsbilanz stattgefunden. |
Gründe
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Urteil einreichenFinanzgericht München Urteil, 14. Apr. 2014 - 7 K 2547/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz mehrfacher Verlängerung der dafür vom Gericht bestimmten Ausschlussfrist-- vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend bezeichnet worden. Die Entscheidung hält indes rechtlicher Nachprüfung stand. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.
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1. Der Kläger hat den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).
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b) Für den Fall, dass sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid wendet, in dem der Gewinn geschätzt worden ist, reicht es aus, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch die Angabe des Gewinns präzisiert (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900) oder wenn er einen bezifferten Antrag stellt und der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch durch die Bezugnahme auf eine bei dem Finanzamt nachträglich eingereichte Steuererklärung bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, und vom 2. Juli 1997 I R 28/97, BFH/NV 1998, 175). Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 16. August 2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239) oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH/NV 1998, 37).
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c) Der Senat kann letztlich offenlassen, welche Anforderungen im Streitfall an die hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens gestellt werden müssen und wie der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach der Beschlagnahme sämtlicher Akten durch die Staatsanwaltschaft nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen in der Lage gewesen ist, die ausstehende Steuererklärung zu fertigen. Die Angaben des Klägers in der Klageschrift und im finanzgerichtlichen Verfahren reichen zur hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens ungeachtet dieser tatsächlichen Besonderheiten jedenfalls nicht aus.
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Die Klageschrift enthält lediglich die Anträge, das Vorverfahren für notwendig zu erklären und im Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen. Im Übrigen wird darin auf eine nachzureichende Begründung verwiesen, die jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingereicht worden ist. Auch die Einspruchsentscheidung enthält keinen Hinweis auf den Gegenstand des Klagebegehrens, da der Kläger den Einspruch ebenfalls nicht begründet hatte. Im Verlauf des Prozesses hat der Kläger in Bezug auf den Gegenstand des Klagebegehrens lediglich behauptet, der Gewinn sei zu hoch geschätzt. Er werde die Steuererklärung abgeben, sobald die beschlagnahmten Unterlagen wieder zur Verfügung stünden. Im Übrigen hat der Kläger nur ausgeführt, dass die Auswertung von 60 bis 100 beschlagnahmten Aktenordnern im Wege der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft unmöglich sei.
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Bei dieser Sachlage konnte das FG den Gegenstand des Klagebegehrens selbst bei der gebotenen Auslegung der Klage anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 14; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 64) nicht hinreichend sicher bestimmen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch ohne vollständige Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Akten eine hinreichend genaue Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsverletzung in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Gewinnfeststellungsbescheid keine Begründung für die Höhe der Schätzung enthält.
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d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger für Vorauszahlungszwecke im Streitjahr unter Vorlage einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) eine erklärungsgemäße Festsetzung des Gewinns erwirkt hatte. Den Gewinn aus der BWA hat der Kläger im vorliegenden Verfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß durch Bezugnahme zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern stets auf eine noch zu erstellende Gewinnermittlung verwiesen. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren (Herabsetzung der Besteuerungsgrundlagen für Vorauszahlungszwecke) eingereichte BWA zur Bezeichnung des Klagebegehrens unter den Umständen des Streitfalls ausreichen könnte.
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2. Unerheblich ist schließlich, ob das FG unter den Umständen des Streitfalls sein Ermessen zur Bestimmung einer Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) rechtsfehlerfrei ausgeübt hat oder ob es nach der Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen des Klägers auf die damit verbundenen Erschwernisse für den Kläger mehr Rücksicht hätte nehmen müssen. Auf die Wirksamkeit der Ausschlussfrist käme es nur an, wenn der Kläger das Klagebegehren nach Fristablauf, aber noch vor der Entscheidung des Gerichts bezeichnet hätte. Das war jedoch nicht der Fall.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
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das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
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Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.