Finanzgericht München Urteil, 14. Apr. 2014 - 7 K 2547/13

bei uns veröffentlicht am14.04.2014
nachgehend
Bundesfinanzhof, I B 45/14, 15.01.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Die Klägerin erhob gegen die Schätzungsbescheide jeweils vom 19. Dezember 2008 über Körperschaftsteuer 2001 und die Aufhebung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2001 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Juli 2013 Klage, eine Klagebegründung sollte nach der beantragten Akteneinsicht erfolgen.

Mit Schreiben vom 4. September 2013 bat die Senatsgeschäftsstelle darum, sich wegen der Akteneinsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen direkt an das Finanzamt zu wenden und sofern eine Akteneinsicht nicht zustande kommen sollte, dies entsprechend mitzuteilen. Da keine Reaktion seitens der Klägerin erfolgte, wurde mit Anordnung vom 9. Oktober 2013 (zugestellt am 12. Oktober 2013) gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 18. November 2013 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gesetzt.

Mit Schreiben der Klägerin vom 4. November 2013 unter dem Aktenzeichen 3 K... wurde eine Klagebegründungsfrist bis zum 2. Dezember 2013 beantragt. Mit Schreiben vom 25. November 2013 ebenfalls unter dem Aktenzeichen 3 K... teilte die Klägerin mit: „Das Fristverlängerungsgesuch vom 18. November 2013 betraf das Verfahren 7 K... wegen Körperschaftsteuer 2001. Es wird gebeten, das Fristverlängerungsgesuch vom 04. November 2013 nach dorthin weiterzuleiten.“ Die Geschäftsstelle des 3. Senats leitete dieses Schreiben an die Geschäftsstelle des 7. Senats weiter.

Mit Anordnung vom 11. Dezember 2013 (zugestellt am 12. Dezember 2013) wurden die mit der Anordnung vom 9. Oktober 2013 nach §§ 65 Abs. 2 Satz 2, 79b Abs. 1 FGO gesetzten Fristen bis zum 31. Januar 2014 verlängert. Gleichzeitig wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die übrigen Hinweise in der Anordnung vom 9. Oktober 2013 unverändert fort gelten und eine weitere Fristverlängerung nur in Betracht kommt, wenn rechtzeitig vor Fristablauf erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. August 1996 – XI B 149-150/95, XI B 149/95, XI B 150/95, BFH/NV 1997, 131).

Am 29. Januar 2014 nahm der Geschäftsführer der Klägerin Einsicht in die Finanzgerichtsakte sowie die Rechtsbehelfsakte und Körperschaftsteuerakte des Finanzamts. Mit Telefax, Eingang beim Finanzgericht am 31. Januar 2014, 23.27 Uhr, übersandte die Klägerin zwei Schreiben des Finanzamts vom 19. Februar 2009 bzw. 20. April 2009 sowie zwei Aktenvermerke des Finanzamts vom 22. April 2009 bzw. 21. Juli 2010.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2014 (Eingang beim Finanzgericht per Telefax am 2. Februar 2014, 22.04 Uhr) wurde beantragt, die Frist zur Begründung der Klage bis zum 31. Mai 2014 zu verlängern, da sich aus dem Steuerakt ergeben habe, dass eine zweite Eröffnungsbilanz zu erstellen sei, die steuerlich zu berücksichtigen wäre, und die Umsatzsteuererklärungen der Jahre 1996 bis 1998 noch vom Finanzamt bearbeitet werden müssten.

Die Klägerin begründet ihre Klage im Wesentlichen damit, dass das Finanzamt über den Antrag, den verbleibenden Verlustvortrag per 31. Dezember 2000 auf mindestens 1 Mio. € festzustellen, entgegen der Behauptung im Schreiben des Finanzamts vom 19. April 2013 und in der hier streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung bis heute nicht entschieden habe, insbesondere sei der Verlustfeststellungsbescheid vom 28. Dezember 2007 zum 31. Dezember 2000 bislang nicht bekannt gegeben worden. Hierzu benenne sie als Zeugen und Beweismittel Rechtsanwalt xyz und die zuständige Sachbearbeiterin beim Finanzamt und beantrage die Beiziehung der Akten des Finanzamts.

Die Klägerin beantragt,

den Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2001 auf mindestens 1 Mio. € festzustellen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist es im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung.

Mit Gerichtsbescheid vom 3. Februar 2014, zugestellt am 6. Februar 2014, ist die Klage als unzulässig abgewiesen worden, weil das Klageziel innerhalb der gesetzten Frist nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist. Die Klägerin stellte am 6. März 2014  Antrag auf mündliche Verhandlung. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf den 14. April 2014, 9.00 Uhr bestimmt. Hierzu wurde die Klägerin am 14. März 2014 (Zustellung am 18. März 2014) geladen.

Mit Schreiben vom 10. April 2014, eingegangen bei Gericht per Telefax um 22.27 Uhr desselben Tages, beantragte die Klägerin, den Termin vom 14. April 2014 zu vertagen, bis über die Verlustfeststellung per 31. Dezember 2000 sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen der Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009 entschieden sei.

In der mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin die Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist zum 31. Januar 2014. Außerdem beantragte sie, den Rechtsstreit auszusetzen bis jedenfalls eine der nachfolgend ausgeführten Verfahrensereignisse eingetreten ist:

1.    

Das Finanzamt hat die Umsatzsteuersonderprüfung für die VZ 1996 – 1998 abgeschlossen, insbesondere die Umsatzsteuerjahreserklärungen vom 5. Januar 2002 für die VZ 1996 – 1998 bearbeitet, insbesondere den Untätigkeitseinspruch vom 18. Dezember 2013 hinsichtlich dieser Veranlagungszeiträume bearbeitet.

2.    

Das Finanzamt hat einen Bescheid für den verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftssteuer zum 31. Dezember 2000 erlassen und bekannt gegeben.

3.    

Es hat eine tatsächliche Verständigung zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich einer zweiten Eröffnungsbilanz stattgefunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. April 2014 Bezug genommen.

Gründe

II. Die Klage ist unzulässig, da die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 FGO nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hat.

Nach § 65 Abs. 1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 GrS 1/78, BStBl II 1980, 99; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BStBl II 1998, 628). Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss vom 4. April 2011 VIII B 96/10, BFH/NV 2011, 1172 m.w.N.).

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es beispielsweise für den Fall, dass sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid wendet, in dem der Gewinn geschätzt worden ist, ausreichend, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch die Angabe des Gewinns präzisiert (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900) oder wenn er einen bezifferten Antrag stellt und der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534 und vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch durch die Bezugnahme auf eine bei dem Finanzamt nachträglich eingereichte Steuererklärung bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, und vom 2. Juli 1997 I R 28/97, BFH/NV 1998, 175). Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 16. August 2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239) oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH/NV 1998, 37).

Im Streitfall genügt die Klage den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FGO nicht. Es wird nicht dargelegt, inwieweit  der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Allein durch die Einreichung einer Klageschrift, die sich gegen Schätzungsbescheide richtet, sowie der Abschrift einer Einspruchsentscheidung ohne weitere Ausführungen ist das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen, da das mit der Klage verfolgte Begehren nicht weiter präzisiert worden ist. Insbesondere wurde weder ein bezifferter Antrag gestellt noch Steuererklärungen beigefügt. Soweit sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Klägerin beantragt habe, den Verlustvortrag auf mindestens 1 Mio. Euro festzustellen, liegt insoweit kein genau bezeichneter Betrag vor, da das Gericht nicht weiß, worüber es i.S.d. § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO entscheiden muss (vgl. BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BStBl II 1991, 242).

Die im Streitfall gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 31. Januar 2014 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens hat die Klägerin verstreichen lassen. Insbesondere wurde auch am 31. Januar 2013 durch die Übersendung von Schreiben bzw. Aktenvermerken des Finanzamts ohne weitere Äußerungen der Klägerin keine Klagebegründung eingereicht. Aus diesen Unterlagen ergibt sich ebenfalls kein bezifferter Klageantrag, sondern lediglich eine Zusammenfassung und das Vorbringen der Klägerin im Einspruchsverfahren, nach dem der Verlustvortrag in Höhe von mindestens einer Million Euro festzusetzen sei.

Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens kann nicht mehr mit der Folge nachgeholt werden, dass die Klage zulässig wird. Hierauf wurde bereits in der Anordnung vom 9. Oktober 2013 hingewiesen.

Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in die am 31. Januar 2014 abgelaufene Frist nach § 56 FGO zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm gemäß § 56 Abs. 1 FGO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 56 Abs. 2 FGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Streitfall wurde der Klägerin mit Zustellung des Gerichtsbescheids vom 3. Februar 2014, die laut Postzustellungsurkunde am 6. Februar 2014 erfolgt ist, bekannt, dass beim Finanzgericht vor Ablauf der gemäß § 65 Abs. 2 FGO gesetzte Frist mit ausschließender Frist bis zum 31. Januar 2014 keine Klagebegründung eingegangen ist. Binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Erlangung der Kenntnis vom Nichteingang der Klagebegründung mit Zustellung des Gerichtsbescheids am 6. Februar 2014, hätte daher gemäß § 56 Abs. 2 FGO der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt werden müssen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist jedoch erst in der mündlichen Verhandlung am 14. April 2014 und damit verspätet gestellt worden. Auf die Einvernahme des Rechtsanwalts xyz als Zeugen und die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises der Telekom, zum Nachweis, dass der Sendebericht des Telefaxgeräts falsch datiert sei, konnte daher verzichtet werden. Auch soweit man in dem am 6. März 2014 gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung einen konkludent gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagebegründungsfrist sieht, ist dieser nach Ablauf der in § 56 Abs. 2 FGO gesetzten Frist und damit verspätet gestellt worden.

Es bestand kein Anlass, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben bzw. zu verschieben. Bei dem von der Klägerin vorgetragenen Umstand, dass über die Verlustfeststellung per 31. Dezember 2000 sowie die Umsatzsteuerjahreserklärungen VZ 2006 bis 2009 noch nicht entschieden sei und dies abgewartet werden müsse, handelt es sich nicht um einen erheblichen Grund i.S.d. § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die z

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Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Apr. 2011 - VIII B 96/10

bei uns veröffentlicht am 04.04.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
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Bundesfinanzhof Beschluss, 15. Jan. 2015 - I B 45/14

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. April 2014  7 K 2547/13 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar, wenn über eine in Wahrheit zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entschieden wird (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. November 2003 XI B 213/01, BFH/NV 2004, 514, m.w.N.). Im Streitfall hat das Finanzgericht (FG) die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, der Gegenstand des Klagebegehrens sei --trotz mehrfacher Verlängerung der dafür vom Gericht bestimmten Ausschlussfrist-- vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht hinreichend bezeichnet worden. Die Entscheidung hält indes rechtlicher Nachprüfung stand. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor.

2

1. Der Kläger hat den Gegenstand des Klagebegehrens nicht ausreichend bezeichnet.

3

a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Eine ausreichende Bezeichnung erfordert zumindest die substantiierte und schlüssige Darlegung, was der Kläger begehrt und worin er eine Rechtsverletzung sieht; dadurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO). Fehlt der Klage diese Voraussetzung, ist sie als unzulässig abzuweisen. Wie weit ein Klagebegehren zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Urteil vom 13. Juni 1996 III R 93/95, BFHE 180, 247, BStBl II 1996, 483; BFH-Beschluss vom 17. Januar 2002 VI B 114/01, BFHE 198, 1, BStBl II 2002, 306).

4

b) Für den Fall, dass sich der Kläger mit der Anfechtungsklage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid wendet, in dem der Gewinn geschätzt worden ist, reicht es aus, wenn der Kläger sein mit der Klage verfolgtes Begehren durch die Angabe des Gewinns präzisiert (vgl. BFH-Urteil vom 17. April 1996 I R 91/95, BFH/NV 1996, 900) oder wenn er einen bezifferten Antrag stellt und der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (BFH-Urteile vom 17. Oktober 1990 I R 118/88, BFHE 162, 534, BStBl II 1991, 242; vom 5. Juni 1997 IV R 74/96, BFH/NV 1998, 37). Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch durch die Bezugnahme auf eine bei dem Finanzamt nachträglich eingereichte Steuererklärung bezeichnet werden (BFH-Urteile vom 16. März 1988 I R 93/84, BFHE 153, 290, BStBl II 1988, 895, und vom 2. Juli 1997 I R 28/97, BFH/NV 1998, 175). Nicht ausreichend ist allerdings die bloße Ankündigung einer noch einzureichenden Steuererklärung (BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2005 III S 17/04 (PKH), BFH/NV 2005, 1124; vom 16. August 2005 XI B 235/03, BFH/NV 2005, 2239) oder die Behauptung, die Besteuerungsgrundlagen seien zu hoch geschätzt (BFH-Urteile vom 8. Juli 1998 I R 23/97, BFHE 186, 309, BStBl II 1998, 628; in BFH/NV 1998, 37).

5

c) Der Senat kann letztlich offenlassen, welche Anforderungen im Streitfall an die hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens gestellt werden müssen und wie der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Kläger nach der Beschlagnahme sämtlicher Akten durch die Staatsanwaltschaft nur unter wesentlich erschwerten Bedingungen in der Lage gewesen ist, die ausstehende Steuererklärung zu fertigen. Die Angaben des Klägers in der Klageschrift und im finanzgerichtlichen Verfahren reichen zur hinreichenden Bezeichnung des Klagebegehrens ungeachtet dieser tatsächlichen Besonderheiten jedenfalls nicht aus.

6

Die Klageschrift enthält lediglich die Anträge, das Vorverfahren für notwendig zu erklären und im Fall der Klageabweisung die Revision zuzulassen. Im Übrigen wird darin auf eine nachzureichende Begründung verwiesen, die jedoch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht eingereicht worden ist. Auch die Einspruchsentscheidung enthält keinen Hinweis auf den Gegenstand des Klagebegehrens, da der Kläger den Einspruch ebenfalls nicht begründet hatte. Im Verlauf des Prozesses hat der Kläger in Bezug auf den Gegenstand des Klagebegehrens lediglich behauptet, der Gewinn sei zu hoch geschätzt. Er werde die Steuererklärung abgeben, sobald die beschlagnahmten Unterlagen wieder zur Verfügung stünden. Im Übrigen hat der Kläger nur ausgeführt, dass die Auswertung von 60 bis 100 beschlagnahmten Aktenordnern im Wege der Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft unmöglich sei.

7

Bei dieser Sachlage konnte das FG den Gegenstand des Klagebegehrens selbst bei der gebotenen Auslegung der Klage anhand sämtlicher zur Verfügung stehender Unterlagen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 65 FGO Rz 14; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 65 FGO Rz 64) nicht hinreichend sicher bestimmen. Demgegenüber ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch ohne vollständige Auswertung sämtlicher beschlagnahmter Akten eine hinreichend genaue Bezeichnung der geltend gemachten Rechtsverletzung in der zur Verfügung stehenden Zeit möglich gewesen wäre, selbst wenn man berücksichtigt, dass der Gewinnfeststellungsbescheid keine Begründung für die Höhe der Schätzung enthält.

8

d) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger für Vorauszahlungszwecke im Streitjahr unter Vorlage einer Betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) eine erklärungsgemäße Festsetzung des Gewinns erwirkt hatte. Den Gewinn aus der BWA hat der Kläger im vorliegenden Verfahren weder ausdrücklich noch sinngemäß durch Bezugnahme zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, sondern stets auf eine noch zu erstellende Gewinnermittlung verwiesen. Der Senat kann deshalb offenlassen, ob die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren (Herabsetzung der Besteuerungsgrundlagen für Vorauszahlungszwecke) eingereichte BWA zur Bezeichnung des Klagebegehrens unter den Umständen des Streitfalls ausreichen könnte.

9

2. Unerheblich ist schließlich, ob das FG unter den Umständen des Streitfalls sein Ermessen zur Bestimmung einer Ausschlussfrist (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO) rechtsfehlerfrei ausgeübt hat oder ob es nach der Beschlagnahme sämtlicher Unterlagen des Klägers auf die damit verbundenen Erschwernisse für den Kläger mehr Rücksicht hätte nehmen müssen. Auf die Wirksamkeit der Ausschlussfrist käme es nur an, wenn der Kläger das Klagebegehren nach Fristablauf, aber noch vor der Entscheidung des Gerichts bezeichnet hätte. Das war jedoch nicht der Fall.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.