Finanzgericht München Urteil, 02. Okt. 2018 - 2 K 494/17
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
1. Rente: 18.464 € inkl. Anpassung von 13,28 €; steuerfreier Anteil 48% (von 18.451 €): 8.857 €
2. Rente: 1.908 € inkl. Anpassung 163 € (2007) und 5 € (2006), steuerfreier Anteil 50% (von 1.740): 870 €
|
2012 in € |
2013 in € |
2014 in € |
Rentenbetrag 1. Rente |
18.423,29 |
19.620,60 |
19.877,22 |
davon abzuziehen, weil darin Rentenerhöhung enthalten und folglich zu 100% steuerpflichtig |
1.094,94 |
1.329,90 |
1.523,70 |
davon 52% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 1.9.2006, (davon 48% steuerfrei) |
17.328,35 9.010,74 (8.318) |
18.290,70 9.511,16 (8.780) |
18.353,52 9.543,83 (8.810) |
Steuerpflichtig 1. Rente |
10.105 |
10.840 |
11.067 |
Rentenbetrag 2. Rente |
1.720,44 |
1.745,58 |
1.768,50 |
davon abzuziehen, weil darin Rentenerhöhung enthalten und folglich zu 100% steuerpflichtig |
101,64 |
122,64 |
139,92 |
|
1.618,80 |
1.622,94 |
1.628,58 |
davon 50% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 1.8.2005 |
809,40 |
811,49 |
814,49 |
Steuerpflichtig 2. Rente |
910 |
933 |
953 |
Tschechische Renten gesamt |
2.464 |
1.300 |
979 |
davon 50% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 2005 |
1.232 |
650 |
489 |
steuerpflichtig tschechische Renten gesamt |
1.232 |
650 |
489 |
Rente gemäß § 22 Nr. 5 EStG, 100% steuerpflichtig (nicht streitig) |
328 |
328 |
328 |
gesamt |
12.575 € |
12.751 € |
12.837 € |
die Klage abzuweisen.
|
2012 in € |
2013 in € |
2014 in € |
Rentenbetrag 1. Rente |
18.423,29 |
19.620,60 |
19.877,22 |
darin enth. Anpassung |
1.094,94 |
1.329,90 |
1.523,70 |
verbleiben |
17.328,35 |
18.290,70 |
18.353,52 |
steuerfrei |
17.328 :18451 x 8.857 = 8.318 |
18.290 : 18451 x 8.857 = 8.780 |
18.353 : 18451 x 8.857 = 8.810 |
|
|
|
|
Ansatz lt. ESt-Bescheid steuerfrei |
8.318 |
8.780 |
8.810 |
|
2012 in € |
2013 in € |
2014 in € |
Auszahlungsbetrag |
2.464 |
1.300 |
1.319,76 |
darin enth. Anpassung |
285 |
272 |
280 |
verbleiben |
2.179 |
1.028 |
1.039 |
Steuerfrei 50% |
|
|
|
Steuerpflichtig 50% |
1.089 |
514 |
519 |
Zuzüglich Anpassung |
285 |
272 |
280 |
steuerpflichtig |
1.374 |
786 |
799 |
bisher lt. Bescheid |
1.232 |
650 |
489 |
II.
|
2012 in € |
2013 in € |
2014 in € |
Rentenbetrag 1. Rente |
1.596,44 x 6 = 9.578,64 19.367,16 1.631,42 x 6 = 9.788,52 |
1.631,42 x 6 = 9.788,52 19.617,42 1.638,15 x 6 = 9.828,90 |
1.642,17 x 6 = 9.853,02 1.670,70 x 6 = 10.024,20 19.877,22 |
darin enth. Anpassung |
1.094 |
1.329 |
1.523 |
verbleiben |
18.273 |
18.288 |
18.354 |
steuerfrei |
18.273 :18.455 x 8.858 = 8.318 |
18.290: 18.455 x 8.858 = 8.777 |
18.353: 18.455 x 8.858 = 8.809 |
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Ansatz lt. Bescheid stf. |
8.318 |
8.780 |
8.810 |
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Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.
(3) (weggefallen)
Tatbestand
- 1
-
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist 1934 geboren und bezieht seit dem 1. April 1994 Altersrente. In den Jahren 2005 und 2006 erklärte sie eine Rente von 20.514 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte in beiden Jahren jeweils einen Betrag von 10.257 € als steuerfrei.
- 2
-
Für das Streitjahr 2007 erklärte die Klägerin eine Rente in Höhe von 20.569 €, da diese sich zum 1. Juli 2007 um monatlich 9,16 € erhöht habe. Das FA sah nur einen Betrag von 10.257 € als steuerfrei an und unterwarf den Restbetrag von 10.312 € der Einkommensteuer.
- 3
-
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Erhöhung der Rente auf einer regelmäßigen Anpassung beruhe, und, da vor 2005 begonnen, für die Besteuerung allein der Jahresbetrag aus 2005 zugrunde zu legen sei. Die Erhöhung bleibe als regelmäßige Anpassung außer Betracht.
- 4
-
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 123 abgedruckten Gründen als unbegründet ab.
- 5
-
Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verlangt die Klägerin die Zulassung der Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts.
- 6
-
Das FA tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.
Entscheidungsgründe
- 7
-
II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO-- jedenfalls der Sache nach nicht vor.
- 8
-
1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2010 X B 10/10, BFH/NV 2012, 953, m.w.N.).
- 9
-
Mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung, hier dem auch vom FG zitierten Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Anders als von Klägerseite dargestellt, ist in dieser Entscheidung unter II.3.b aa auch ausdrücklich dargelegt worden, dass regelmäßige Rentenanpassungen --wie im vorliegenden Fall-- nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 des Einkommensteuergesetzes) führen, so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass als Ergebnis einer teleologischen Reduktion der erste ganzjährige Rentenbezug unter dem neuen Regime des Alterseinkünftegesetzes zugrunde gelegt werde, so dass die Rentenbezüge des Jahres 2005 --wie im Fall der Klägerin-- den maßgeblichen Jahresbetrag bildeten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Weiterer Klärung bedarf es nicht.
- 10
-
2. Aus denselben Gründen kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen - a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und - b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
Leibrenten und andere Leistungen, - aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen; - bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
- b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden; - c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
- 1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind; - 1b.
(weggefallen) - 1c.
(weggefallen) - 2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23; - 3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend; - 4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend - a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62, - b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei, - c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1, - d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, - a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden, - b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, - c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache, - b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
Tenor
Die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2011, jeweils vom 06.11.2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.01.2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 werden dahingehend geändert, dass sonstige Einkünfte i.H.v. 3.380 € für 2006, 3.180 € für 2007, 3.254 € für 2008, 3.340 € für 2010 und 3.445 € für 2011 festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist die Höhe des steuerfreien Anteils einer Witwenrente.
3Die Klägerin bezieht seit Oktober 2000 aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann. Darüber hinaus bezieht die Klägerin seit 2001 Versorgungsbezüge. Die Höhe der Witwenrente ist variabel, weil sie jährlich unter Berücksichtigung des aktuellen Erwerbsersatzeinkommens (hier: Versorgungsbezüge) neu berechnet wird. Die Änderungen des Zahlbetrags der Hinterbliebenenrente aufgrund der Änderung des anzurechnenden Einkommens wurden jeweils zum 1. Juli eines Jahres berücksichtigt.
4Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für die Jahre 2006 bis 2011 (Streitjahre) zunächst mit Schätzungsbescheiden vom 06.11.2012 fest.
5Hiergegen wandte die Klägerin sich mit dem Einspruch und reichte für die Streitjahre Einkommensteuererklärungen ein. Sie erklärte Rentenbeträge einschließlich Einmalzahlungen aus der Hinterbliebenenrente i.H.v. 6.972 € (2006); 6.621 € (2007); 6.659 € (2008); 6.729 € (2009); 6.776 € (2010); 6.823 € (2011).
6Auf der Basis der eingereichten Steuererklärungen erließ der Beklagte unter dem 25.01.2013 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre. Gegen diese wandte sich die Klägerin mit der Begründung, der steuerpflichtige Anteil der Rente sei nicht korrekt ermittelt worden.
7Mit Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Der steuerfreie Teil der Rente sei korrekt ermittelt worden. Dieser ermittele sich aus dem Jahresbetrag der Rente abzüglich des Rentenanpassungsbetrages. Der steuerfreie Teil der Rente betrage die Hälfte des so ermittelten Betrages (2006: 3.486 € [6.972 € x 50%]; 2007: 3.302 € [(6.621 € - 17 €) x 50%]; 2008: 3.294 € [(6.659 € - 71 €) x 50%]; 2009: 3.269 € [(6.729 € - 191 €) x 50%]; 2010: 3.257 € [(6.776 € - 263 €) x 50 %]; 2011: 3.262 € [(6.823 € - 299 €) x 50%].
8Die Klägerin verfolgt ihr Begehren weiter mit der Klage. Nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag sei für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben. Die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen sei kein die Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente auslösendes Ereignis. Denn das Rentenstammrecht, aus dem die Leibrente bezogen werde, werde durch die Anrechnung nicht geschmälert. Dass die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen keine die Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente auslösende Anpassung i.S.d. § 22 Nr. 1 a) aa) Sätze 6 und 7 des Einkommensteuergesetzes –EStG- sei, folge auch daraus, dass der Gesetzgeber diesen Fall – anders als in der vergleichbaren Regelung des § 19 Abs. 2 Sätze 9 und 10 EStG – nicht explizit aufgenommen habe. Für diese Rechtsansicht spreche ferner, dass es anderenfalls zu einer steuerlichen Doppelerfassung kommen könne. Denn der Anstieg des Erwerbersatzeinkommens, welches dem individuell anzuwendenden Einkommensteuertarif unterliege, führe zu einer höheren Anrechnung auf den Jahresbetrag der Rente und mithin zu einem niedrigeren Rentenzahlbetrag. Dies würde wiederum bei einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente dazu führen, dass dieser sinke und korrespondierend der steuerpflichtige Teil der Rente steige. Da auf die (höheren) Versorgungsbezüge bereits der Einkommensteuertarif anzuwenden sei, komme es zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten doppelten steuerlichen Belastung. Für den Fall, dass gleichwohl eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente aufgrund der Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens notwendig sei, macht die Klägerin hilfsweise geltend, der Beklagte habe die erforderliche Verhältnisrechnung i.S.d. § 22 Nr. 1 a) aa) Satz 6 EStG nicht zutreffend durchgeführt.
9Die Klägerin beantragt,
10die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2011 vom 06.11.2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.01.2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 dahin zu ändern, dass sonstige Einkünfte i.H.v. 3.288 € für 2006, 2.937 € für 2007, 2.975 € für 2008, 3.045 € für 2009, 3.092 € für 2010 und 3.112 € für 2011 festgesetzt werden.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Der Klägerin sei darin zuzustimmen, dass der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich betragsmäßig auf die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben werde und auch die regelmäßigen Rentenanpassungen keine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente auslösten. Ändere sich jedoch die Rente aufgrund der Anrechnung höherer oder niedrigerer Einkünfte, führe dies als Ausnahme von der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente zu dessen Neuberechnung. Vorliegend sei daher der steuerfreie Teil der Rente jährlich neu zu berechnen. Beim Ansatz der Renteneinkünfte sei den Angaben der Klägerin in den eingereichten Einkommensteuererklärungen und nicht den übermittelten Werten laut Rentenbezugsmitteilungen gefolgt worden. Sofern die Klägerin außer der bekannten Rente keine weiteren Einkünfte nach § 22 EStG in den Streitjahren erzielt habe, könnten der Neuberechnung die übermittelten Beträge laut Rentenbezugsmitteilung (2006: 6.965,34 €; 2007: 6.548,88 €; 2008: 6.642,78 €; 2009: 6.887,90 €: 2010: 6.622,66 €: 2011: 6.796 €) zugrunde gelegt werden. Dies führe lediglich in 2009 zu einer leichten Einnahmeerhöhung.
14In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten sich in tatsächlicher Hinsicht darauf verständigt, dass für 2009 die Rente mit dem erklärten Betrag i.H.v. 6.729 € berücksichtigt wird und im Übrigen die Beträge entsprechend der Rentenbezugsmitteilung angesetzt werden.
15Das Gericht hat die Steuerakten zum Verfahren beigezogen. Auf den übersandten Verwaltungsvorgang und auf die Schriftsätze der Beteiligten wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
18Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO-).
19Der Erfolg der Klage beruht darauf, dass der Beklagte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2008 sowie 2010 und 2011 die von der Klägerin erklärten Rentenbeträge der Besteuerung – in sich folgerichtig – unterworfen hat. Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hatte, keine weiteren Einkünfte gemäß § 22 EStG in den Streitjahren erzielt zu haben, haben die Beteiligten sich abweichend von der Steuererklärung darauf verständigt, in den zuvor genannten Streitjahren die niedrigeren Beträge der Rentenbezugsmitteilung der Besteuerung zugrunde zu legen.
20Darüber hinaus hat die Klage keinen Erfolg.
21Entgegen der Ansicht der Klägerin war der für 2005 ermittelte steuerfreie Teil der Rente i.H.v. 3.582 € nicht unverändert in den Streitjahren fortzuführen.
22Zwar wird der steuerfreie Teil der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Sätze 4 und 5 EStG grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und grundsätzlich gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben. Allerdings ist hiervon abweichend der steuerfreie Teil der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 6 EStG bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt, wobei regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrages der Rente bei einer Neuberechnung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 7 EStG außer Betracht bleiben. Der Jahresbetrag der Rente ist dabei der Bruttobetrag der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeiträge einschließlich der bei der Auszahlung der Rente einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Heß/Golombek in Lademann, § 22 EStG Rz. 196, November 2015).
23Nach diesen Vorgaben war vorliegend der steuerfreie Teil der Rente in jedem Streitjahr neu zu berechnen, da die Höhe des Jahresbetrages der Rente der Klägerin aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung ihrer Versorgungsbezüge sich jeweils verändert hat.
24Nach Ansicht des Senats kann die Klägerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine Neuberechnung der Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 7 EStG nicht zu erfolgen habe. Nach dieser Vorschrift führen regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung.
25Die Rechtsfrage, ob eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente bei Anpassungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen zu erfolgen oder zu unterbleiben hat, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.
26Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 23.10.2013 (4 K 2322/10, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2014, 192) entschieden, dass es sich zwar bei den Anpassungen des Jahresbetrags der Rente dem Wortlaut nach um eine regelmäßige Anpassung handeln könnte, da die Neuberechnung der Rente aufgrund der Einkommensanrechnung jedes Jahr zum 01.07. – und damit zeitlich gesehen „regelmäßig“ – vorgenommen werde. Jedoch sei der Wortlaut nach dem Sinn und Zweck der Norm teleologisch zu reduzieren, so dass Anpassungen des Jahresbetrages aufgrund von Einkommensanrechnungen bei Witwenrenten – möge dies auch regelmäßig erfolgen – zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen. Sowohl die historisch-teleologische Auslegung als auch die verfassungskonforme Auslegung (steuerliche Gleichbehandlung der Erhöhung der Sozialversicherungsrenten und Versorgungsbezügen) sprächen dafür, dass es sich bei der Neuanpassung der Witwenrente aufgrund der Anrechnung anderen Erwerbseinkommens nicht um eine regelmäßige Anpassung i.S. der Norm handele. In dem sich anschließenden Revisionsverfahren hat der Bundesfinanzhof – BFH – zu dieser Rechtsfrage keine Stellung genommen, da es im konkreten Fall auf die Entscheidung der Rechtsfrage nicht ankam (vgl. BFH, Urteil vom 17.11.2015 – X R 53/13, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2016, 549).
27Die Finanzverwaltung vertritt im BMF-Schreiben vom 19.08.2013 IV C 5-S 2345/08/0001, 2013/0760735 (Bundessteuerblatt – BStBl- I 2013, 1087 Rz. 232 ff. mit Berechnungsbeispiel) die Auffassung, dass Veränderungen des Jahresbetrages einer Witwenrente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen.
28Auch die Literatur vertritt diese Ansicht, soweit ersichtlich, einheitlich (Killat-Risthaus in H/H/R, § 22 EStG Rz. 288, April 2012; Heß/Golombek in Lademann, § 22 EStG Rz. 197 und 206, November 2015; Lindberg in Frotscher, § 22 EStG Rz. 154a, September 2012; Nacke in Blümich, § 22 EStG Rz. 119, März 2015; Fischer in Kirchhof, 15. Aufl. 2016, § 22 EStG Rz. 41).
29Der Senat folgt ebenfalls dieser Ansicht und macht sich die Ausführungen des FG Köln zu Eigen. Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht des Senats auch aus dem Verweis der Klägerin auf Regelungen des § 19 Abs. 2 Sätze 9 und 10 EStG nichts Anderes. Zwar ist der systematische Einwand der Klägerin zutreffend, dass im dortigen Satz 10 der Gesetzgeber explizit eine Neuberechnung anordnet hat, wenn sich der Versorgungsbezug wegen der Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert und eine vergleichbare Regelung in § 22 EStG fehlt. Daraus folgt nach der Ansicht des Senats jedoch nicht gleichsam im Umkehrschluss, dass eine Veränderung des Jahresbetrages der Rente infolge von Einkommensanrechnung im Rahmen des § 22 EStG kein Anlass der Neuberechnung ist. Denn aus den Gesetzesmaterialien lässt sich ein Wille des Gesetzgebers, insoweit vergleichbare Rechtsmaterien bewusst unterschiedlich zu regeln, nicht erkennen. Im Gegenteil ist den Gesetzesmaterialien explizit der gesetzgeberische Wille zu entnehmen, dass eine Änderung der Rentenhöhe infolge von Einkommensanrechnungen ein Ausnahmefall von der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 6 EStG sein soll (BTDrucks 15/3004, S. 19). Dieser gesetzgeberische Wille hat auch eine hinreichende Grundlage im Gesetzestext erfahren. Denn aus der inneren Systematik des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG folgt, dass gemäß dessen Satz 6 grundsätzlich jede Veränderung des Jahresbetrags der Rente ein Neuberechnungsanlass darstellt. Lediglich Veränderungen des Jahresbetrages, die aufgrund von regelmäßigen Anpassungen beruhen, lösen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Satz 7 EStG keine Neuberechnung aus. Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den vorstehenden Ausführungen nicht vor. Schließlich vermag auch der Einwand der Klägerin, eine Neuberechnung führe zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung, den Senat nicht von einer anderen Auffassung zu überzeugen. Denn bei dem Zufluss eines geminderten Jahresbetrages der Rente, mindert sich nicht nur der steuerfreie Teil der Rente, sondern – entgegen der Ansicht der Klägerin - auch der steuerpflichtige Teil der Rente entsprechend.
30Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall sind die steuerfreien bzw. steuerpflichtigen Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) Sätze 6 und 7 EStG wie folgt zu berechnen:
312006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
|
Jahresbetrag der Rente |
6965 |
6548 |
6642 |
6729 |
6622 |
6796 |
Rentenanpassungsbetrag |
0 |
17 |
71 |
191 |
263 |
299 |
Diff. Betrag |
6965 |
6531 |
6571 |
6538 |
6359 |
6497 |
Steuerfrei |
3483 |
3266 |
3286 |
3269 |
3180 |
3249 |
Steuerpflichtig |
3482 |
3282 |
3356 |
3460 |
3442 |
3547 |
WK-Pauschbetrag |
102 |
102 |
102 |
102 |
102 |
102 |
Einkünfte gem. § 22 EStG |
3380 |
3180 |
3254 |
3358 |
3340 |
3445 |
Die Übertragung der Berechnung der Steuer auf den Beklagten folgt aus § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 1 FGO. Der Klägerin waren die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen, weil ihr Obsiegen lediglich darauf beruht, dass sie in ihrer Einkommensteuererklärung zu hohe Rentenbeträge erklärt hat.
34Die Revision wird zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FGO zugelassen, da (höchstrichterliche) Entscheidungen zu der Frage, ob die jährliche Neuberechnung einer (Witwen-)Rente aufgrund von vorzunehmenden Einkommensanrechnungen aus einer anderen Tätigkeit eine regelmäßige Rentenanpassung i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) aa) S. 7 EStG darstellt, bislang nicht vorliegen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.