Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten noch, ob der Jahresbetrag der Altersrente (1. Rente) des Klägers sich aufgrund von Einkommensanrechnungen aus weiteren Renten des tschechischen Rentenversicherungsträgers in den Streitjahren i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa Satz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verändert hat und demnach jährlich neu zu berechnen war.

Der Kläger wurde in den Streitjahren 2012 bis 2014 beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt.

Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen sowie sonstige Einkünfte (Renteneinkünfte). Der Kläger bezog u.a. zwei Renten des deutschen Rentenversicherungsträgers (Rentenbeginn der 1. Rente: 01.09.2006; der 2. Rente, einer Witwerrente: 01.08.2005).

Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 14.08.2008 berücksichtigte der Beklagte vom Jahresbetrag der 1. Rente in Höhe von 18.622 € einen steuerfreien Anteil (48%) in Höhe von 8.939 € sowie vom Jahresbetrag der 2. Rente in Höhe von 1.749 € (inkl. Anpassungsbetrag von 112 €) einen steuerfreien Anteil (50%) von 819 €.

Im Jahr 2009 übermittelte die Deutsche Rentenversicherung dem Beklagten folgende Daten der Renten des Klägers für 2007 elektronisch:

1. Rente: 18.464 € inkl. Anpassung von 13,28 €; steuerfreier Anteil 48% (von 18.451 €): 8.857 €

2. Rente: 1.908 € inkl. Anpassung 163 € (2007) und 5 € (2006), steuerfreier Anteil 50% (von 1.740): 870 €

Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 erfolgte nicht.

2011 und 2012 erhielt der Kläger Nachzahlungen und ab 2013 Zahlungen aus einer Alters- und einer Witwerrente des tschechischen Rentenversicherungsträgers (Rentenbeginn: 01.01.2005 und 17.05.2005), die in Tschechien nicht besteuert wurden. Deshalb berechnete die Deutsche Rentenversicherung die 1. Rente des Klägers von Beginn an neu und verminderte diese innerstaatliche Rente wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche seit Rentenbeginn (vgl. Rentenbescheide vom 02.09.2011 etc., Geheft). Die 1. Rente des Klägers änderte sich neben Rentenerhöhungen in den Streitjahren auch deshalb, weil die deutsche Rentenversicherung die variablen tschechischen Renten größtenteils auf den Rentenanspruch des Klägers anrechnete (vgl. Rentenbescheide zum 01.01.2012 und 01.07.2012).

In den Einkommensteuerbescheiden für 2012 vom 26.07.2013, für 2013 vom 22.09.2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 02.01.2015 und für 2014 vom 18.06.2015 setzte der Beklagte die Renteneinkünfte des Klägers entsprechend den Steuererklärungen und den von der Deutschen Rentenversicherung elektronisch übermittelten Daten an. Hinsichtlich der Renten der deutschen Rentenversicherung und der Alters- und Witwerrente der tschechischen Rentenversicherung setzte der Beklagte je nach Rentenbeginn, d.h. ab 2006 einen steuerpflichtigen Anteil von 52% und ab 2005 einen steuerpflichtigen Anteil von 50% an.

Die steuerpflichtigen Rentenanteile der verschiedenen Renten berechnete der Beklagte dabei wie folgt:

2012 in €

2013 in €

2014 in €

Rentenbetrag 1. Rente

18.423,29

19.620,60

19.877,22

davon abzuziehen, weil darin Rentenerhöhung enthalten und folglich zu 100% steuerpflichtig

1.094,94

1.329,90

1.523,70

davon 52% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 1.9.2006,

(davon 48% steuerfrei)

17.328,35

9.010,74 (8.318)

18.290,70

9.511,16 (8.780)

18.353,52

9.543,83 (8.810)

Steuerpflichtig 1. Rente

10.105

10.840

11.067

Rentenbetrag 2. Rente

1.720,44

1.745,58

1.768,50

davon abzuziehen, weil darin Rentenerhöhung enthalten und folglich zu 100% steuerpflichtig

101,64

122,64

139,92

1.618,80

1.622,94

1.628,58

davon 50% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 1.8.2005

809,40

811,49

814,49

Steuerpflichtig 2. Rente

910

933

953

Tschechische Renten gesamt

2.464

1.300

979

davon 50% steuerpflichtig, da Rentenbeginn 2005

1.232

650

489

steuerpflichtig tschechische Renten gesamt

1.232

650

489

Rente gemäß § 22 Nr. 5 EStG, 100% steuerpflichtig (nicht streitig)

328

328

328

gesamt

12.575 €

12.751 €

12.837 €

Gegen die Einkommensteuerbescheide legte der Kläger Einsprüche ein, die mit Einspruchsentscheidung vom 12.01.2017 vom Beklagten als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen nunmehr damit, dass er die Anwendung der Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst aa Satz 6 EStG für fraglich halte, weil es sich im Streitfall um keine klassische Änderung des Rentenjahresbetrages handele. Ein Teil der Renten (nämlich die tschechischen Renten) seien ihm nur nicht bis 2011 ausbezahlt worden. Aus diesem Grunde habe die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 02.09.2011 eine Anpassung und keine Verminderung der inländischen Rente durchgeführt. Die Verminderung der Rente wegen Zusammentreffens mehrerer Ansprüche ab Beginn der Rente am 01.09.2006 sei bereits 2007 beschlossen worden und ein Antragsverfahren beim tschechischen Rentenversicherungsträger eingeleitet worden. Lt. § 31 des Fremdrentengesetzes sei die tschechische Rente in voller Höhe auf die deutsche Rente anzurechnen.

Der Kläger beantragt sinngemäß unter Änderung der Einkommensteuerbescheide für 2012 vom 26.07.2013, für 2013 vom 02.01.2015 und für 2014 vom 18.06.2015 und der Einspruchsentscheidung vom 12.01.2017 jeweils einen gleichbleibenden steuerfreien Teil bei der 1. Rente von 8.939 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Da der Jahresbetrag der Rente im Jahr 2012 nach Abzug des Anpassungsbetrags niedriger als 2007 gewesen sei, habe der steuerfreie Anteil der 1. Rente entsprechend korrigiert werden müssen. Die prozentuale Kürzung des steuerfreien Teils der Renten auch im Verhältnis des Jahresbetrags des aktuellen Steuerjahres zum Jahresbetrag 2007, führe zu keinen Änderungen der Steuerfestsetzungen 2012 bis 2014 zugunsten des Klägers:

2012 in €

2013 in €

2014 in €

Rentenbetrag 1. Rente

18.423,29

19.620,60

19.877,22

darin enth. Anpassung

1.094,94

1.329,90

1.523,70

verbleiben

17.328,35

18.290,70

18.353,52

steuerfrei

17.328 :18451 x 8.857 = 8.318

18.290 : 18451 x 8.857 = 8.780

18.353 : 18451 x 8.857 = 8.810

Ansatz lt. ESt-Bescheid steuerfrei

8.318

8.780

8.810

Selbst wenn man die Rechtsauffassung des Klägers zugrunde legen würde, ändere sich an den Berechnungen des steuerfreien Anteils der 1. Rente nichts.

Sämtliche Renteneinnahmen aus Tschechien müssten, insbesondere für 2014 mindestens 3.014 Kč mtl. (umgerechnet jährlich 1.319,76 €), betragen haben und seien demnach zu niedrig in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt worden:

2012 in €

2013 in €

2014 in €

Auszahlungsbetrag

2.464

1.300

1.319,76

darin enth. Anpassung

285

272

280

verbleiben

2.179

1.028

1.039

Steuerfrei 50%

Steuerpflichtig 50%

1.089

514

519

Zuzüglich Anpassung

285

272

280

steuerpflichtig

1.374

786

799

bisher lt. Bescheid

1.232

650

489

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die gerichtliche Anordnung vom 14.08.2017, den gerichtlichen Hinweis vom 29.08.2017, die Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung, die Rentenbezugsmitteilungen des Tschechischen Rentenversicherungsträgers für 2012 und 2013 sowie auf den Verzicht der Beteiligten auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger den im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 14.08.2008 angesetzten steuerfreien Anteil der 1. Rente für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs in Höhe von 8.939 € begehrt. Insofern ist der Kläger beschwert und die Klage zulässig.

2. Nach Auslegung des Klagebegehrens zu seinen Gunsten begehrt der Kläger jedoch keine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007.

Eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2007 würde wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2012 nicht in Betracht kommen. Darüber hinaus ergäbe sich lt. der mit Schriftsatz des Beklagten vom 03.08.2018 vorgelegten Probeberechnung über die Einkommensteuer 2007 (vgl. FG-Akte, Bl. 90 f.) unter Zugrundelegung der elektronisch von der Deutschen Rentenversicherung übermittelten Daten über die 1. und 2. Rente ein steuerfreier Teil der 1. Rente von 8.857 €. Eine Auswirkung auf die Streitjahre 2012 bis 2014 und damit eine niedrigere Steuerfestsetzung zugunsten des Klägers ergäbe sich auch nach den vom Kläger vorgelegten Rentenbescheiden nicht:

2012 in €

2013 in €

2014 in €

Rentenbetrag 1. Rente

1.596,44 x 6 = 9.578,64

19.367,16

1.631,42 x 6 = 9.788,52

1.631,42 x 6 = 9.788,52

19.617,42

1.638,15 x 6 = 9.828,90

1.642,17 x 6 = 9.853,02

1.670,70 x 6 = 10.024,20

19.877,22

darin enth. Anpassung

1.094

1.329

1.523

verbleiben

18.273

18.288

18.354

steuerfrei

18.273 :18.455 x 8.858 = 8.318

18.290: 18.455 x 8.858 = 8.777

18.353: 18.455 x 8.858 = 8.809

Ansatz lt. Bescheid stf.

8.318

8.780

8.810

3. Im Streitfall ist wegen der Abänderung des Jahresbetrags der 1. Rente des Klägers aufgrund von Einkommensanrechnungen aus weiteren Renten des tschechischen Rentenversicherungsträgers in den Streitjahren 2012 bis 2014 jährlich der steuerfreie Teil der Altersrente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG neu zu berechnen und damit anzupassen gewesen.

a) Gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 1 EStG gehören zu den sonstigen Einkünften unter anderem Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist nach Satz 2 der Vorschrift der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil beträgt bei einem Rentenbeginn - wie im Streitfall - nach Satz 3 der Vorschrift für das Jahr 2005 50%, für das Jahr 2006 52%. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist nach Satz 4 der Vorschrift der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt nach Satz 5 der Vorschrift grundsätzlich ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Abweichend von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 5 EStG ist nach Satz 6 der Vorschrift der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Nach Satz 7 der Vorschrift führen regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.

b) Rentenanpassungen aufgrund regulärer Rentenerhöhungen sind regelmäßige Anpassungen im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 7 EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 06.03.2013 X B 113/11, BFH/NV 2013, 929 m.w.N.) und führen nicht zur Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente. Sie sind vielmehr zu 100% steuerpflichtig.

Bei der abweichenden Anpassung des steuerfreien Teils der Rente bei Veränderung des Jahresbetrags i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG sind daher regelmäßige Anpassungen der Rente(n) aufgrund der regulären Rentenerhöhungen unberücksichtigt zu lassen.

c) Im Streitfall hat sich der steuerfreie Anteil der 1. Rente, der der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der 1. Rente 2007 (Rentenbeginn 2006) und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist, geändert. 2007 hat der Kläger noch keine Rente aus Tschechien erhalten. Eine Einkommensanrechnung hat nicht stattgefunden. Daher hat der steuerfreie Anteil der ungekürzten Rente im Jahr 2007 8.939 € betragen.

d) Der steuerfreie Teil der 1. Rente ist in jedem Streitjahr neu zu berechnen gewesen, da die Höhe des Jahresbetrags dieser Rente aufgrund der vorzunehmenden Anrechnung der tschechischen Rente sich jeweils verändert hat.

Die 1. Rente des Klägers hat sich infolge der Anrechnung der tschechischen Rente verändert, d.h. hat sich -wie den Rentenbescheiden zu entnehmen istin den Streitjahren vermindert, was sich auf die Höhe des steuerfreien Anteils ausgewirkt hat. Dabei ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, dass die tschechischen Renten erst ab 2011 an den Kläger ausgezahlt worden sind. Entscheidungserheblich ist vielmehr, dass sich durch die (ab 2011 auch rückwirkend erfolgte) Auszahlung und Anrechnung der tschechischen Renten der ursprüngliche Jahresbetrag 2007 verändert hat.

Der Beklagte hat daher zu Recht den steuerfreien Betrag der 1. Rente gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. a Satz 6 EStG in den Streitjahren jährlich neu in dem Verhältnis berechnet, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zuletzt zugrunde gelegen hat.

Dass Veränderungen des Jahresbetrags einer (Witwer-)Rente aufgrund von Einkommensanrechnungen stets zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente führen, vertritt nicht nur das Bundesministerium der Finanzen (vgl. BMF-Schreiben vom 19. August 2013 IV C 5 - S 2345/08/0001, 2013/0760735, BStBl I 2013, 1087, Rz. 232 ff., mit Berechnungsbeispiel), sondern auch die Literatur (vgl. Killat-Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 22 EStG Rz. 288; Heß/Golombek in Lademann, EStG, § 22 Rz. 197 und 206; Lindberg in Frotscher, EStG, § 22 Rz. 154a; Nacke in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 22 EStG Rz. 119; Fischer in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 22 Rz. 41; Dr. F., EFG 2016, 1255) und auch die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 13. Dezember 2017 5 K 126/16, EFG 2018, 369; Urteil des Finanzgerichts Köln vom 7. April 2017 8 K 1489/15, DStRE 2018, 908; Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2016 15 K 1989/13 E, EFG 2016, 1255).

Die vom Beklagten vorgenommenen jährlichen Neuberechnungen der 1. Rente aufgrund vorgenommener Einkommensanrechnungen in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden sind zutreffend. Danach ergeben sich keine niedrigeren Einkommensteuerfestsetzungen zugunsten des Klägers.

e) Unbeschränkt Steuerpflichtige -wie der Klägerhaben Renten ausländischer Rentenversicherungsträger im Inland zu versteuern. Im Streitfall sind die Renten des tschechischen Rentenversicherungsträgers nach Art. 19 DBA-Tschechien i.V.m. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchst. aa EStG im Inland zu besteuern. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Aufgrund der vom Kläger im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen zur Alters- und Witwerrente des tschechischen Rentenversicherungsträgers würden sich -wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hatzu Lasten des Klägers höhere Einkommensteuerfestsetzungen ergeben. Das gilt auch für das Streitjahr 2014, da der Kläger zuletzt noch die Bescheinigung des tschechischen Rentenversicherungsträgers für 2014 dem Gericht vorgelegt hat, wonach die monatliche Rente 3.013 Kč mtl. betragen hat.

Aufgrund des Verböserungsverbots verbleibt es allerdings bei den bisherigen Steuerfestsetzungen für die Streitjahre.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Das Gericht hält es für sachgerecht, mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) zu entscheiden.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

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(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle eine

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Tenor Die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2011, jeweils vom 06.11.2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.01.2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 werden dahingehend geändert, dass sonstige Einkünfte i.H.v.

Bundesfinanzhof Beschluss, 06. März 2013 - X B 113/11

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist 1934 geboren und bezieht seit dem 1. April 1994 Altersrente. In den Jahren 2005 und 2006 erklärte sie

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1.
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a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.

(3) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist 1934 geboren und bezieht seit dem 1. April 1994 Altersrente. In den Jahren 2005 und 2006 erklärte sie eine Rente von 20.514 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte in beiden Jahren jeweils einen Betrag von 10.257 € als steuerfrei.

2

Für das Streitjahr 2007 erklärte die Klägerin eine Rente in Höhe von 20.569 €, da diese sich zum 1. Juli 2007 um monatlich 9,16 € erhöht habe. Das FA sah nur einen Betrag von 10.257 € als steuerfrei an und unterwarf den Restbetrag von 10.312 € der Einkommensteuer.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Erhöhung der Rente auf einer regelmäßigen Anpassung beruhe, und, da vor 2005 begonnen, für die Besteuerung allein der Jahresbetrag aus 2005 zugrunde zu legen sei. Die Erhöhung bleibe als regelmäßige Anpassung außer Betracht.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 123 abgedruckten Gründen als unbegründet ab.

5

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verlangt die Klägerin die Zulassung der Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts.

6

Das FA tritt der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen --bei Bedenken in Bezug auf die Erfüllung der Darlegungsanforderungen aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO-- jedenfalls der Sache nach nicht vor.

8

1. Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17. März 2010 X B 10/10, BFH/NV 2012, 953, m.w.N.).

9

Mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung, hier dem auch vom FG zitierten Senatsurteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Anders als von Klägerseite dargestellt, ist in dieser Entscheidung unter II.3.b aa auch ausdrücklich dargelegt worden, dass regelmäßige Rentenanpassungen --wie im vorliegenden Fall-- nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils der Rente (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 des Einkommensteuergesetzes) führen, so dass spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass als Ergebnis einer teleologischen Reduktion der erste ganzjährige Rentenbezug unter dem neuen Regime des Alterseinkünftegesetzes zugrunde gelegt werde, so dass die Rentenbezüge des Jahres 2005 --wie im Fall der Klägerin-- den maßgeblichen Jahresbetrag bildeten. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Weiterer Klärung bedarf es nicht.

10

2. Aus denselben Gründen kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

11

3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

Tenor

Die Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2008 sowie 2010 bis 2011, jeweils vom 06.11.2012 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 25.01.2013 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16.05.2013 werden dahingehend geändert, dass sonstige Einkünfte i.H.v. 3.380 € für 2006, 3.180 € für 2007, 3.254 € für 2008, 3.340 € für 2010 und 3.445 € für 2011 festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der Steuer wird auf den Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.