Finanzgericht München Urteil, 11. Juli 2017 - 12 K 796/14

published on 11/07/2017 00:00
Finanzgericht München Urteil, 11. Juli 2017 - 12 K 796/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

Gründe

Streitig ist, ob ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerbar ist.

I.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit Kaufvertrag vom …Mai 2001 erwarben die Kläger die Eigentumswohnung Nr. [888], eine Zwei-Zimmer-Wohnung) in dem Haus […] (Q-Straße) 4 im 2. Stockwerk in [… N-Stadt] für einen Kaufpreis von 220.000 DM (entspricht 112.484,21 €). Im gleichen Haus hatten die Kläger auf demselben Stockwerk auch eine Drei-Zimmer-Wohnung (die Eigentumswohnung Nr. [883]) erworben.

Am 1. November 2001 unterzeichnete die Klägerin mit ihrem Sohn […] (...) einen Mietvertrag über eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Mietfläche von 33 qm in der Q-Straße 2 im 2. Stockwerk, beginnend ab dem 1. November 2001 (Vorheftung Einkommensteuerakte Bl. 28 ff). Später unterzeichneten die Kläger mit ihrem Sohn ... am 31. März 2004 einen Mietvertrag über die Zwei-Zimmer-Wohnung in der Q-Straße 4 im 2. Stockwerk (die Eigentumswohnung Nr. [888]) beginnend ab dem […] April 2004 (Vorheftung Einkommensteuerakte Bl. 13 ff). Als monatliche Warmmiete war in § 3 des Mietvertrages ein Betrag in Höhe von 625,00 € vereinbart.

Beim Einwohnermeldeamt war ... mit seiner Hauptwohnung in der Q-Straße 4 im 2. Stock in der Zeit vom […] und […] bis […] gemeldet, sowie in der Q-Straße 2 im 2. Stock in der Zeit vom […] und […] bis […]. Außerdem war ... mit seiner Hauptwohnung in der Q-Straße 4 im 2. Stock in der Zeit vom […] 2004 bis […], vom […] 2005 bis […] 2006, vom […] 2006 bis […] 2007, vom […] 2007 bis […] 2008, vom […] 2008 bis […] 2009 und vom […] 2009 bis […] 2011 angemeldet.

In den Einkommensteuererklärungen erklärten die Kläger für die Wohnung Nr. [888] Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Einzelnen erklärten die Kläger für die Jahre 2006 bis 2011 die folgenden Einnahmen und Werbungskosten:

2006

2007

2008

2009

2010

2011

Einnahmen (ohne Umlage)

6.000

5.400

5.400

5.500

5.500

916

Umlagen

1.485

1.200

1.200

1.305

1.799

300

Einnahmen für Garage

80

80

14

Summe Einnahmen

7.485

6.600

6.600

6.885

7.379

1.230

Werbungskosten

10.598

9.508

9.031

9.783

10.827

1.021

Überschuss

– 3.113

– 2.908

– 2.431

– 2.898

– 3.448

209

Das Finanzamt folgte in den Einkommensteuerbescheiden für 2006 bis 2010 den Angaben der Kläger und berücksichtigte die entsprechenden Werbungskostenüberschüsse bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Kaufvertrag vom […] Januar 2011 verkauften die Kläger die Wohnung Nr. [888] zu einem Kaufpreis von 171.000 €. Im Kaufvertrag war vereinbart, dass der Preis mit einem Anteil von 169.000 € auf die Wohnung und mit 2.000 € auf die mitverkaufte Kücheneinrichtung entfällt.

In der Einkommensteuererklärung 2011 erklärten die Kläger für die Eigentumswohnung Nr. [888] einen Überschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 208 €, den sie zu gleichen Teilen zwischen sich aufteilten. Außerdem erklärten Sie für die Eigentumswohnung Nr. [888] einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 76.556 € […]. Den Gewinn errechneten die Kläger durch eine Gegenüberstellung des Verkaufspreises, den sie mit 173.000 € angaben, sowie des Einkaufpreises, den sie mit 112.484 € (entspricht 220.000 DM) ansetzten. Außerdem berücksichtigten sie überschusserhöhende Abschreibungen von 16.040 € […].

Im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20. März 2013 folgte der Beklagte (das Finanzamt) den Angaben der Kläger in der Einkommensteuererklärung. Ihren dagegen gerichteten Einspruch begründeten die Kläger damit, dass aufgrund nicht zutreffender Angaben in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuerfestsetzung ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften über 76.556 € einbezogen worden sei. Da der Grundbucheintrag über den Verkauf erst im Mai oder Juni 2011 erfolgt sei, liege möglicherweise ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren zwischen Erwerb und Verkauf. Im Übrigen spreche auch gegen eine Steuerpflicht des privaten Veräußerungsgeschäfts, dass die Wohnung von der Familie des Klägers mindestens seit dem Jahr 2004 zusammen mit der weiteren Wohnung Nr. [883] bewohnt wurde und zwar von dem zur Familie gehörigen unverheirateten Sohn ..., einem Sohn der Klägerin aus der ersten Ehe. ... habe zwar im Dezember 2001 in [… Y-Land] geheiratet. Seine Ehefrau habe sich aber immer in Y-Land aufgehalten und nie einen Wohnsitz in Deutschland gehabt. ... habe sich immer allein in der Wohnung der Eltern in deren Haushalt aufgehalten und in der Wohnung Nr. [888] lediglich geschlafen, weil in der Hauptwohnung der Eltern kein Platz war. Dort wohnten die Eltern mit dem zweiten jüngeren Sohn […] (..., geb. 1992) in der Drei-Zimmer-Wohnung. Die Wohnung Nr. [888] sei von der Familie der Kläger erst einige Zeit nach dem Verkauf, nämlich am 25. August 2011 freigemacht worden. Erst danach sei der Sohn ... endgültig nach Y-Land zurückgekehrt. Da die Wohnung somit mindestens im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sei, sei der aus dem Verkauf der Wohnung erzielte Veräußerungsgewinn nicht zu besteuern. Im Übrigen werde die Anwendung einer Härtefallregelung begehrt, da die Zehnjahresfrist wenn überhaupt, dann nur geringfügig unterschritten wurde.

Der Einspruch hatte nur zu einem geringen Teil Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2014 vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn auf 64.055 € zu vermindern sei. Es sei von einem Veräußerungserlös in Höhe von 169.000 € auszugehen, von dem Veräußerungskosten in Höhe von 2.144 € und Renovierungskosten in Höhe von 2.000 € abzuziehen seien. Die Anschaffungskosten für die Eigentumswohnung seien mit 117.489 € zu berücksichtigen. Als Absetzungen für Abnutzung sei ein Betrag in Höhe von 16.688 € bei den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung zu berücksichtigen. Im Übrigen sei der Einspruch jedoch unbegründet. Zum einen betrage der Zeitpunkt zwischen Anschaffung und Veräußerung der Eigentumswohnung weniger als zehn Jahre. Maßgeblich sowohl für den Anschaffungszeitpunkt als auch für den Veräußerungszeitpunkt sei jeweils der Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Zum andern sei die Wohnung auch nicht eigengenutzt worden. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liege nämlich nur vor, wenn die Wohnung einem Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag bestehe, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werde. Dies sei aber im Verhältnis zwischen dem Klägern und ... nicht gegeben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sie entgeltlich vermietet worden sei.

Dagegen richtet sich die Klage. Mit ihrer Klage begehren die Kläger, dass die Veräußerung der Wohnung Nr. [888] nicht als privates Veräußerungsgeschäft unter den sonstigen Einkünften bei der Einkommensteuer zu behandeln sei. Zwar habe die Wohnung möglicherweise nicht ganze zehn Jahre im Eigentum der Kläger gestanden. Die Wohnung sei jedoch während der ganzen Eigentumszeit von den Klägern und ihrer Familie bewohnt worden. Die Kläger und ihr jüngerer Sohn seien noch heute in der Q-Straße 4 mit Wohnsitz gemeldet, weil sie dort die zweite größere Eigentumswohnung, die Wohnung Nr. [883], selbst bewohnten. Der ältere Sohn ... sei gleichzeitig mit dem Verkauf der kleineren Wohnung bei den Klägern ausgezogen. Wegen der Renovierungsarbeiten in beiden Wohnungen sei die Zimmerverteilung in beiden Wohnungen auf die einzelnen Familienmitglieder unterschiedlich und zeitlich nicht mehr genau eingrenzbar. Jedenfalls hätten zeitweise beide Söhne der Kläger in der gegenständlichen kleineren Wohnung gewohnt und genächtigt. Mit Sicherheit habe der ältere Sohn keinen eigenen Hausstand in der kleineren Wohnung geführt. Auch wenn er als verheiratet bezeichnet worden sei, so habe sich die Ehefrau nie in Deutschland mit Wohnsitz aufgehalten, sondern war immer in Y-Land ansässig und wohnhaft. Außerdem bestätige auch der Umstand, dass der Sohn ... in der Grundschuldbestellungsurkunde vom […] Mai 2001 anlässlich des Erwerbs der Eigentumswohnung Nr. [888] unter Tz. IV eine Haftungserklärung abgegeben habe, dass die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren genutzt worden sei.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 20. März 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2014 dahingehend zu ändern, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte um die bisher berücksichtigten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften von 64.055 € vermindert wird und die Einkommensteuer entsprechend herabgesetzt wird.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist zur Begründung auf seine Einspruchsentscheidung. Im Übrigen verweist das Finanzamt darauf, dass in der Klagebegründung unerwähnt geblieben sei, dass die veräußerte die Wohnung Nr. [888] seit dem […] April 2004 an den erwachsenen Sohn ... vermietet war. Hierzu werde auf den in den Einkommensteuerakten befindlichen Mietvertrag sowie auf die Anlagen V zu den Einkommensteuererklärungen verwiesen. Von einer Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken könne somit nicht ausgegangen werden.

Die von den Klägern hilfsweise gerügte Berechnung des Veräußerungsgewinns durch das Finanzamt (Schreiben vom 28. Mai 2014, FG-Akte Bl 17) im Hinblick auf die berücksichtigten Abschreibungen, wird von den Klägern nach der Erläuterung durch das Finanzamt (Schreiben vom 17. Juni 2014, FG-Akte Bl 28) nicht mehr weiterverfolgt.

Mit Anordnung vom 3. November 2016 hat der Berichterstatter die Kläger aufgefordert die Strom und Wasserrechnungen für die Wohnung Nr. [...] für die Jahre 2009 bis 2011 vorzulegen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 haben die Kläger Belege für die Jahre 2008 bis 2011 sowie Jahresabrechnungen der Hausverwaltung für die Wohnung Nr. [888] vorgelegt. Mit Anordnung vom 5. April 2017 hat der Berichterstatter die Kläger aufgefordert, die Adressen der Söhne mitzuteilen.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 6 Finanzgerichtsordnung).

Mit Beschluss vom 17. Mai 2017 hat der Einzelrichter die Beweiserhebung durch die Zeugen ... und ... angeordnet. Das Gericht hat nach Maßgabe dieses Beschlusses in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Wegen der Durchführung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze, die vorgelegten Akten und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat zu Recht den Verkauf der Eigentumswohnung Nr. [888] als steuerbare Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz i.d. Fassung des Streitjahres (EStG) behandelt und den Gewinn in Höhe von 64.055 € in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer des Streitjahres einbezogen.

1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken oder ihnen gleichgestellten Rechten nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden (2. Alternative).

a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 8. April 2014 IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826; vom 10. Februar 2015 IX R 23/13, BFHE 249, 149, BStBl II 2015, 487). Es handelt sich hierbei um einen sog. gestreckten Steuertatbestand, dessen Verwirklichung mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts beginnt und mit dessen Veräußerung endet (BFH-Urteil vom 27. Juni 2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162 m.w.N.).

Entgegen der Auffassung der Kläger war bei der Veräußerung der Eigentumswohnung Nr. [888] die zehnjährige Veräußerungsfrist nicht abgelaufen. Die Anschaffung erfolgte aufgrund des Kaufvertrages vom […] Mai 2001; die Veräußerung liegt in dem am […] Januar 2011 abgeschlossenen Kaufvertrag. Der Vertragsabschluss vom […] Januar 2011 war innerhalb der Veräußerungsfrist für beide Parteien bindend und zwischen diesen beiden Verträgen sind weniger als zehn Jahre vergangen.

b) Zu Recht ist das Finanzamt davon ausgegangen, dass der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Eigentumswohnung Nr. [888] nicht erfüllt ist. Zwischen den Beteiligten ist im Übrigen zu Recht unstreitig, dass nur die 2. Alternative des Satzes 3 „im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird“ im Streitfall in Betracht kommt, da die Wohnung nach der Anschaffung (und vor der Nutzung durch ...) unstreitig an einen Dritten vermietet war.

aa) „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ ist bei § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG so zu verstehen wie in § 10e EStG und in § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (BFH-Urteile vom 25. Mai 2011 IX R 48/10, BFHE 234, 72, BStBl II 2011; vom 18. Januar 2006 IX R 18/03, BFH/NV 2006, 936; so auch die einhellige Auffassung im Schrifttum, vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl. 2017, § 23 Rz 18; Blümich/Glenk, EStG/KStG/GewStG, § 23 EStG Rz. 51 [Mai 2015]; Kirchhof/Kube, EStG, 16. Aufl. 2017, § 23 Rz. 6; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz. B 46 [April 2014]; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 130 [Sept. 2016] jeweils m.w.N.). Danach dient ein Wirtschaftsgut eigenen Wohnzwecken, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird (BFH-Beschluss vom 28. Mai 2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284, m.w.N. auf die Rechtsprechung). Dem entspricht der Zweck der gesetzlichen Freistellung, die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Aufgabe eines Wohnsitzes (z.B. wegen Arbeitsplatzwechsels) zu vermeiden (BTDrucks 14/265, S. 181 zu Nr. 27, § 23). Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auch insoweit anzuerkennen, als eine Wohnung nicht nur vom Eigentümer (= Veräußerer), sondern auch von seinen Familienangehörigen zu Wohnzwecken genutzt wird; dazu gehören insbes. sein Ehegatte und seine unterhaltsberechtigten Kinder (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1991 X R 9/91, BStBl II 1992, 241; vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BStBl II 1994, 544; Trossen, juris – die Monatsschrift 2015, 23 [27]; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 130 [Sept. 2016]). Außerdem wird eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken selbst dann angenommen, wenn der Steuerpflichtige einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, eine Eigentumswohnung unentgeltlich zur alleinigen wohnlichen Nutzung überlässt (BFH-Urteil vom 26. Januar 1994 X R 94/91, BStBl II 1994, 544; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 23 EStG Rz. 130 [Sept. 2016]; Blümich/Glenk, EStG/KStG/GewStG, § 23 Rz. 51 [Mai 2015]; ebenso Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383 Rz. 23). Die unentgeltliche Überlassung von Wohnungen an andere Personen erfüllt nicht die Voraussetzungen der Ausnahme nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 (Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 130 [Sept. 2016]).

bb) Auch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG setzt im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine „ausschließliche“, im Sinne einer zusammenhängenden und ununterbrochenen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken, die allerdings nicht die vollen drei Kalenderjahr umfassen muss, voraus (Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 131 [Sept. 2016]; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 4. April 2016 8 K 2166/14, EFG 2016, 1521, Rz. 21 rkr). Zeitlich ist dabei als ausreichend anzusehen, wenn auch nur ein Teil des zweiten vorangegangenen Jahres die Eigennutzung vorliegt (Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 131 [Sept. 2016]; Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Meliinghoff, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. B 56 [April 2014]; Glenk in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 23 EStG Rz. 58 [Mai 2015]; ebenso BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl I 2000, 1383 Rz. 25; a.A: Kirchhof/Kube, EStG, 16. Aufl. 2017, § 23 Rz. 6 und Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 36. Aufl. 2017, § 23 Rz. 18: zwei volle vorangegangene Kalenderjahre; offen gelassen: FG Köln, Urteil vom 18. Oktober 2016 8 K 3825/11, EFG 2017, 226, Rn. 41 juris).

c) Nach diesen Maßstäben hat das Finanzamt zutreffend die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG abgelehnt und die Veräußerung der Eigentumswohnung Nr. [888] der Besteuerung unterworfen.

aa) Das Gericht ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens der Überzeugung, dass diese Wohnung kein Wirtschaftsgut ist, das im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren eine ununterbrochene Nutzung zu eigenen Wohnzwecken durch die Kläger erfahren hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts vielmehr fest, dass die Kläger ihrem Sohn ... die Wohnung entgeltlich zur Miete überlassen haben und dies zumindest in der relevanten Zeit in den Jahren 2009 (zumindest dem Monat Dezember 2009), dem ganzen Jahr 2010 und dem Jahr 2011 bis zum Veräußerungszeitpunkt.

bb) Nach Auffassung des Gerichts hat der Zeuge ... glaubhaft ausgesagt, dass er regelmäßig monatliche Zahlungen seit der Unterzeichnung der Mietvertragsurkunde an seine Eltern geleistet hat. Dass diese Zahlungen, wie vom Zeugen ... ausgesagt, per Dauerauftrag ausgeführt wurden, wird auch durch die – an die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom Gericht übergebenen – Kontoauszüge für das Girokonto des ... für Januar 2010 und Januar 2011 sowie die Kontrollmitteilung vom 7. Juli 2010 in den Einkommensteuerakten 2009, Bl 1 bewiesen. Die Kontrollmitteilung belegt, dass der Zeuge ... bei dem dortigen Finanzamt Zahlungen am seine Mutter im Jahr 2009 mit dem Verwendungszweck Miete/Unterkunft erklärt hat. Auch hat der Zeuge ... nach seiner glaubhaften Aussage als Verwendungszweck für die Überweisungen immer „Miete“ angegeben. Dies wird auch durch die Kontoauszüge vom Girokonto des ... belegt; dort sind die Überweisungen aufgrund des Dauerauftrages ebenfalls mit dem Verwendungszweck Miete versehen. Zwar übertrifft die monatliche Höhe der Überweisungen von 692,50 € den im zum […] April 2004 wirksamen Mietvertrag vereinbarten monatlichen Mietzins von 625,00 €. Der Zeuge ... und die Kläger haben aber in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie den Mietvertrag einmal später angepasst haben; sie konnten sich aber nicht an Details erinnern. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass die Anpassung des Mietzinses auf diesen bezahlten Betrag erfolgt ist. Weiter hat der Zeuge ... glaubhaft ausgeführt, dass er immer, wenn seine Ehefrau in [N-Stadt] war, er mit ihr zu zweit in seiner Wohnung gelebt hat. Damit ist nach Auffassung des Gerichts auch die Behauptung der Kläger widerlegt, ... habe in deren größerer Wohnung gelebt und habe sich nur aus Platzgründen zum Schlafen in die kleiner Zwei-Zimmer-Wohnung zurück gezogen. Zwar weicht diese Aussage vom Vorbringen der Kläger ab, die in den Schriftsätzen behauptet ließen, dass sich die Ehefrau von ... nie in Deutschland aufgehalten habe. In der mündlichen Verhandlung haben sie aber der Aussage des ... in diesem Zusammenhang nicht widersprochen. In der Zeit der Anwesenheit der Ehefrau von ... hat der jüngere Sohn ... nach der glaubhaften Aussage des Zeugen ... auch nicht in der Wohnung bei ihm übernachtet. Vielmehr stellen sich nach Auffassung des Gerichts dadurch die Übernachtungen des ... in der Zwei-Zimmer-Wohnung bei ... wie Besuche des jüngeren Bruders in der Wohnung des älteren Bruders dar. Aufgrund der Erfüllung der Hauptpflichten des Mietvertrages – Wohnungsüberlassung gegen Mietzinszahlungen (regelmäßige Überweisungen unter der Angabe des Verwendungszweckes) – hat das Gericht keine Zweifel daran, dass es sich auch um ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis unter nahen Angehörigen handelt (vgl. nur BFH-Urteil vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527 m.w.N.). Der Zeuge ... hat in seiner Aussage auch erklärt, dass er das Verhältnis in Bezug auf die Wohnung als Mietverhältnis betrachtet, wenn er auch mehr Freiheiten als in seinem derzeitigen Mietverhältnis hat. Dass die Kläger in den Monaten, in denen ... gelegentliche finanzielle Engpässe hatte, weil er in Y-Land bei seiner Ehefrau verweilte, ... unterstützt haben, spricht nicht dagegen, die Nutzung der Wohnung Nr. [888] als Nutzung aufgrund eines Mietverhältnisses anzusehen. Die Kläger haben ja nur Geld, das ihnen aufgrund der monatlichen Überweisungen des ... als Miete zugeflossen ist, danach frei verwendet; die ständige BFH-Rechtsprechung sieht im Übrigen ja auch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietverhältnis und die Erfüllung von Unterhaltspflichten als zwei wirtschaftlich unterschiedliche Vorgänge (vgl. nur BFH-Urteil vom 17. Dezember 2002 IX R 58/00, BFH/NV 2003, 750, Rn. 11, juris). Die Behauptung der Kläger, dass die monatlichen Zahlungen des ... einen Beitrag zum Familienunterhalt darstellen würden, ist durch die Einvernahme des Zeugen ... widerlegt. Damit sind nach Auffassung des Gerichts auch die Zahlungen der Stromkosten für die Wohnung Nr. [888] keine Leistungen zum Familienunterhalt, wie es die Kläger behauptet haben, sondern nur die regelmäßigen Zahlungen des Mieters ... an seinen Energieversorger. Auch hat das Gericht aus dem Umstand, dass die Kläger dem ... weite Teile des Mobiliars zur Verfügung gestellt haben, keine Zweifel am Vorliegen eines Metvertrages. Das Gericht hält es angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses für selbstverständlich, dass die Eltern dem Sohn ... Einrichtungsgegenstände zur Verfügung stellen. Das Gericht ist auch nicht der Auffassung, dass es sich dabei um das Aufbewahren von Gegenständen der Kläger in der Wohnung des ... handelt, wie der Klägervertreter diesen Umstand gegenüber dem Zeugen ... bezeichnete. Der Zeuge ... hat nach Auffassung des Gerichts diese Frage des Klägervertreters zutreffend damit erwidert, dass er diese Frage nicht versteht. Das Gericht hält den Zeugen ... auch für glaubwürdig, denn er dem Gericht alle Fragen sehr spontan beantwortet und wenn er sich an Details nicht mehr genau erinnern konnte, ohne Umschweife eingeräumt. Der Zeuge ... hat auch nie den Eindruck erweckt, als erwarte er von den Klägern Hinweise, wie er Fragen des Gerichts beantworten solle.

cc) Da nach Überzeugung des Gerichts das Mietverhältnis der Kläger mit dem Zeugen ... bewiesen ist, ist die Einschätzung der Kläger, dass sie die Zahlungen ihres Sohnes ... als Entgelt für Verpflegung und Beitrag zum Familienunterhalt betrachtet haben, steuerlich als unerheblich einzustufen. Die Kläger haben auf die Frage des Gerichts auch keine vertragliche Grundlage für ihre Einschätzung, dass die Zahlungen des ... als Verpflegungsentgelt anzusehen seien, angeben können.

dd) Aus der Aussage des Zeugen ... ergibt sich nach Auffassung des Gerichts nicht, dass dieser überwiegend die Wohnung Nr. [888] unentgeltlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Der Zeuge ... hatte über den zu Beweis gestellten Sachverhalt überwiegend keine brauchbare Erinnerung. So hat ... auf die Frage des Gerichts, wann die Wohnung verkauft wurde und wie lange sein Bruder darin gewohnt hat, nur die Antwort geben, dass er das nicht weiß. Er hat nur ausgesagt, dass er auf jeden Fall in der Wohnung seines Bruders war und dass das schon lange her ist. Da der Zeuge ... nicht einmal einen Zeitraum angeben konnte, wann dies gewesen war, ist schon gar kein Beweis dafür erbracht, dass dies in den Jahren 2009 bis 2011 gewesen sein kann. Aus der Aussage des ... kann nach Auffassung des Gerichts nur abgeleitet werden, dass ... sich gelegentlich in der Wohnung des älteren Bruders ... als gern gesehener Besucher aufgehalten hat und dass der ältere Bruder ... im selben Haus, in derselben Etage seine (eigene) Wohnung hatte. Im Übrigen ist an der Zeugenaussage des ... auffällig, dass er nur auf die geschlossenen Fragen des Klägervertreters, z.B. „die Eltern haben gesagt, dass sie sich überwiegend beim Bruder aufgehalten haben, trifft das zu?“ präzise Antworten geben konnte. Als Antworten auf Suggestivfragen sind diese aber ohne jeglichen Beweiswert. Aufgrund des gesamten Auftretens hält das Gericht den Zeugen ... auch für wenig glaubwürdig; er war ersichtlich bemüht, mit seiner Aussage seinen Eltern nicht zu schaden und wusste deshalb auf die offenen Fragen – anders als auf die Suggestivfragen des Klägervertreters häufig nur zu erklären, dass er nichts mehr weiß.

d) Die Überlegung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, dass im Streitfall deren Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt, weil die verkaufte Wohnung Nr. [888] von den Klägern und ihrem Sohn ... zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, ... als Dritter die Wohnung mitbenutzt hat und deshalb ein Fall der als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken anzuerkennenden „Mitnutzung einer Wohnung durch Dritte vorliegt“, ist nach Auffassung des Gerichts irrig. Zwar wird in der Literatur vertreten, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch vorliegt, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung „mit seinen Familienangehörigen oder gemeinsam mit einem Dritten bewohnt“. Gefordert wird so also nicht, dass der Steuerpflichtige gegenüber den Familienangehörigen (gesetzlich oder sittlich) unterhaltsverpflichtet und dass der Mitbewohner ein Familienangehöriger ist; erforderlich ist bei Dritten lediglich ein „gemeinsames Mitbewohnen“ (Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 23 EStG Rz. 130 [Mai 2017] m.w.N. auf BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000, BStBl. I 2000, 1383, Tz. 22). Bei dieser Fallgestaltung wird aber immer vorausgesetzt, dass dem Dritte Teile der Wohnung zur unentgeltlichen Mitnutzung überlassen werden. Dies ist aber gerade im Streitfall nicht gegeben. Hier nutzte ... die Wohnung entgeltlich aufgrund eines Mietvertrages und ließ seinen Bruder gelegentlich zu Besuch in der Wohnung verweilen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 18/10/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Gewinn der Klägerin aus einem privaten Veräußerungsgeschäft i.S. des
published on 10/02/2015 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Mai 2013  10 K 15/12 E aufgehoben.
published on 08/04/2014 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der Veräußerung von Aktien. Davon hängt es ab, ob der Veräußerungsverlust unter § 17 des Einkommensteuergeset
published on 09/10/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen aus Vermietung und Verpachtung aus den Mietverhältnissen zwischen den G
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published on 30/11/2017 00:00

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob ein Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft steuerbar ist. 2 1.a) Die Antragsteller werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. 3 b) Mit Kaufvertrag vom ..
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Annotations

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1)1Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen.2Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist.3Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier darauffolgenden Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro abziehen.5§ 6b Absatz 6 gilt sinngemäß.6Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen.7Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen.8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(3)1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen.2Nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums entstanden.

(4)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine Erweiterung abziehen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S. 1213) gleich.4Nutzt der Steuerpflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung einer Wohnung.5Im Fall des Satzes 4 ist der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.6Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend.7Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Absatz 5 Satz 4 sowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.8Ist für den Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten, kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und

1.
seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
2.
bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
9Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 8 ist, dass die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1995 hergestellt oder angeschafft oder der Ausbau oder die Erweiterung vor diesem Zeitpunkt fertig gestellt worden ist.10Die Sätze 2 und 4 bis 6 sind für im Satz 8 bezeichnete Objekte sinngemäß anzuwenden.

(5)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Wohnung erwirbt.

(5a)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b zusammenveranlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt.2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz 1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1 genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des Absatzes 3 Satz 2.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie Sonderausgaben abgezogen werden.2Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden.3Aufwendungen nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent von 76 694 Euro, abgezogen werden.4Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnung.

(6a)1Nimmt der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1 oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils 12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat.2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden.3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.

(7)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich festgestellt werden.2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.