Finanzgericht Köln Urteil, 21. Mai 2015 - 11 K 3038/13
Gericht
Tenor
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 07.02.2013 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 wird die Familienkasse verpflichtet, der Klägerin für ihre Tochter A für den Zeitraum 01.12.2012 bis 31.08.2013 Kindergeld zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist die Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG - streitig.
3Die Klägerin ist seit 2003 als Beamtin beim Bundesministerium ... in E tätig.
4Mit Schreiben vom 05.11.2012 beantragte die Klägerin bei der Familienkasse E Kindergeld für ihre am ....10.2011 geborene Tochter A ab dem 01.12.2012. Die Klägerin gab dabei an, dass der Kindesvater, Herr P, seit Juli 2012 bei der K in Belgien tätig sei und dort für ihre Tochter einen Kinderzuschlag erhalte. Den monatlichen Betrag dieses Kinderzuschlags könne sie mangels genauer Gehaltsabrechnung noch nicht angeben.
5Mit Bescheid vom 07.02.2013 lehnte die Familienkasse E den Antrag auf Kindergeld für die Tochter der Klägerin ab. Zur Begründung wies die Familienkasse darauf hin, dass der Kindesvater bei seinem Arbeitgeber, der K, dem Kindergeld ähnliche Leistungen erhalte und somit in Deutschland kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
6Mit Schreiben vom 03.03.2013, Eingang bei der Familienkasse E am 05.03.2013, legte die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Einspruch ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Kindesvater von der K zwar eine Kinderzulage beziehe, diese aber von Amts wegen um den Betrag des deutschen Kindergelds i.H.v. monatlich 184 € gekürzt werde. Einem Beamten der Europäischen Gemeinschaften sei die Kinderzulage um den Betrag des deutschen Kindergeldes zu kürzen, wenn die Kindesmutter, die einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehe, Anspruch auf nationales Kindergeld habe. Insoweit sei auf Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts sowie das Urteil des EuGH, Rs. 189/85, vom 07.05.1987 hinzuweisen. Dementsprechend werde gemäß § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass der Ehegatte als Beamter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage habe.
7Mit Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 wies die beklagte Familienkasse R den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Beklagte führte aus, dass für die Tochter der Klägerin ab Juli 2012 ein Anspruch auf eine Leistung von einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung bestehe, die dem Kindergeld vergleichbar sei. Insoweit handele es sich um eine Zulage für Kinder nach Art. 67 des EU-Beamtenstatuts. Der Bezug dieser Leistung schließe den deutschen Kindergeldanspruch gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG vollständig aus. Eine Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG komme im Streitfall nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf „Ehegatten“ abstelle.
8Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:
9Der Kindesvater sei Beamter im W. Sie lebe mit dem Kindesvater zusammen, sei aber nicht mit ihm verheiratet. Zunächst habe er seit der Geburt ihrer Tochter das Kindergeld bezogen. Zum 01.07.2012 sei der Kindesvater für eine Tätigkeit beim ... Dienst der K vom W beurlaubt worden. Seitdem beziehe er eine „Kinderzulage“ gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b) des EU-Beamtenstatuts. Diese „Kinderzulage“ sei von der K unter Hinweis auf die Kollisionsregelung in Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts um den Betrag des deutschen Kindergelds gekürzt worden.
10Die Ablehnung der Kindergeldzahlung durch die beklagte Familienkasse stehe in Widerspruch zu der vorrangigen Zahlungsverpflichtung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 67 Abs. 1 und 2 des EU-Beamtenstatuts. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Entscheidung des EuGH vom 07.05.1987 (Rs. 189/85, Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) sei die Kindergeldzahlung an sie, die Klägerin, als unverheirateter Elternteil nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kindesvater als Beamter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind einen Anspruch auf Kinderzulage habe. Der nationale Gesetzgeber hätte insoweit die in § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG normierte Rückausnahme zu § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht auf „verheiratete Eltern“ begrenzen dürfen.
11Auf die Frage, ob die Kindeseltern verheiratet seien, komme es weder in Bezug auf die Zahlung der Kinderzulage nach Art. 67 des EU-Beamtenstatuts noch in Bezug auf die Zahlung des Kindergeldes nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG an. Allein die Vorlagefrage sei - zum damaligen Zeitpunkt vielleicht nicht verwunderlich - vom EuGH im Hinblick auf Ehegatten entschieden worden. Sogar das Feststellungsbegehren der Kommission habe sich ganz allgemein auf „Elternteile“ und nicht auf „Ehegatten“ bezogen. Insoweit sei auf Rn.12 des EuGH-Urteils hinzuweisen. Danach habe die Kommission hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Art. 67 Abs. 2 sowie der „allgemeinen Grundsätze“ des Statuts verpflichtet sei, Kindergeld für Kinder zu zahlen, bei denen ein Elternteil Beamter, ruhegehaltsberechtigter Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften sei, während der andere Elternteil in Deutschland einer Berufstätigkeit nachgehe.
12Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts führe nach der Rechtsprechung des EuGH dazu, dass entgegenstehendes nationales Recht im Einzelfall nicht angewendet werden dürfe. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts müssten daher der zu weit gefasste § 65 Abs. 1 Satz 1 EStG sowie der zu eng gefasste § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG im vorliegenden Streitfall unangewendet bleiben.
13Ihr Rechtsstandpunkt werde auch von der zuständigen Dienststelle der K (PMO) ausdrücklich unterstützt (vgl. E-Mail vom 30.08.2013, Akte der Beklagten, Seite 96).
14Sollte das Finanzgericht diese Rechtsauffassung nicht teilen, werde angeregt, die zu Grunde liegende Rechtsfrage gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b) des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - dem EuGH vorzulegen, da entscheidungserheblich die Auslegung von Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts sei.
15Die Klägerin beantragt,
16den Bescheid der Familienkasse vom 07.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, der Klägerin für ihre Tochter ab dem 01.12.2012 bis zum 31.08.2013 Kindergeld zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zur Begründung verweist die Beklagte auf die angegriffene Einspruchsentscheidung. Ergänzend werde auf die Stellungnahmen des ... vom 20.08.2013 (Kindergeldakte der Beklagten, Seite 81-82) und vom 11.09.2013 (Kindergeldakte der Beklagten, Seite 107) verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist begründet.
22I. Der Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 07.02.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
23Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG zu Unrecht den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld für ihre am....10.2011 geborene Tochter A für den Zeitraum Dezember 2012 bis August 2013 abgelehnt.
241. Die Klägerin hat gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG einen Anspruch auf Zahlung von Kindergeld für ihre Tochter in dem von ihr geltend gemachten Zeitraum Dezember 2012 bis August 2013. Da dies zwischen den Beteiligten unstreitig ist, verzichtet der erkennende Senat insoweit auf weitere Ausführungen.
252. Der Anspruch der Klägerin ist entgegen der Rechtsansicht der Beklagten auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG ausgeschlossen.
26a) Zwar liegen im Streitfall die Tatbestandsvoraussetzungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG für einen Ausschluss des Kindergeldanspruchs vor.
27Denn die dem Kindesvater seit Juli 2012 gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft – sog. EU-Beamtenstatut – (ABl. Nr. 45 vom 14. Juni 1962) gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder stellt eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG dar (so auch DA 65.1.4 Abs. 3 der DA-FamEStG 2013).
28b) Außerdem sind im Streitfall auch die Voraussetzungen für die Rückausnahme vom Ausschluss des Kindergeldanspruchs gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG eindeutig nicht erfüllt.
29Denn danach wird u.a. der Anspruch eines Kindergeldberechtigten, der - wie die Klägerin - im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht, nur dann nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen, wenn sein „Ehegatte“ als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
30Da die Klägerin mit dem Kindesvater nicht verheiratet ist, liegen diese Voraussetzungen für eine Rückausnahme von § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht vor.
31c) Aber die nationalen Regelungen in § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG widersprechen nach Ansicht des erkennenden Senats Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts in Gestalt der Auslegung, die der Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH - in seinem Urteil vom 07.05.1987 (Rs. 189/85 Slg. 1987, 2075) bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe vorgegeben hat.
32aa) Zwar führt der EuGH im zweiten Leitsatz des genannten Urteils aus, dass ein Mitgliedstaat aufgrund von Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts u.a. die Zahlung der in seinem Recht vorgesehenen Familienbeihilfen für unterhaltsberechtigte Kinder nicht aus dem Grund ausschließen darf, dass für dasselbe Kind Zulagen nach dem Statut in Anspruch genommen werden können, wenn der an sich Anspruchsberechtigte, der Ehegatte eines aktiven Beamten ist, in seinem Hoheitsgebiet eine unselbstständige Tätigkeit ausübt.
33Bei verständiger Würdigung der Urteilsgründe kann diese im zweiten Leitsatz zum Ausdruck kommende Beschränkung auf „Ehegatten“ eines aktiven EU-Beamten, die ihm Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer unselbstständigen Tätigkeit nachgehen, nach Ansicht des erkennenden Senats jedoch nicht wörtlich verstanden werden.
34(1) Für diese Schlussfolgerung spricht insbesondere der Umstand, dass der EuGH in seinem Urteil vom 07.05.1987 den Hilfsantrag der Kommission in vollem Umfang als begründet angesehen hat (vgl. Rn. 29 des Urteils).
35Nach Rn. 12 des Urteils lautete der Hilfsantrag der Kommission aber wie folgt:
36„Hilfsweise begehrt die Kommission die Feststellung, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Art. 67 Abs. 2 sowie der „allgemeinen Grundsätze“ des Statuts verpflichtet ist, Kindergeld für die Kinder zu zahlen, bei denen ein Elternteil Beamter, ruhegehaltsberechtigter Beamter oder sonstiger Bediensteter der Gemeinschaften ist, während der andere Elternteil in Deutschland einer Berufstätigkeit nachgeht.“
37Der vom EuGH als begründet angesehene Hilfsantrag der Kommission war damit eindeutig nicht dahingehend beschränkt, dass die beiden Elternteile des betreffenden Kindes miteinander verheiratet sind.
38Aus der gesamten Urteilsbegründung des EuGH sind im Übrigen auch keine Erwägungen ersichtlich, die eine Beschränkung der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Art. 67 Abs. 2 EU-Beamtenstatuts auf „Ehegatten“ begründen könnten.
39(2) Weiterhin spricht für die obige Schlussfolgerung, dass weder das EU-Beamtenstatut noch das nationale Kindergeldrecht darauf abstellen, dass es sich bei dem betreffenden Kind um ein „eheliches Kind“ handelt.
40Gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 der Anlage VII zum EU-Beamtenstatut erhält der Beamte auch für uneheliche Kinder eine Kinderzulage.
41Gleiches gilt im Ergebnis auch nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Denn danach werden beim Kindergeld u.a. die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kinder berücksichtigt.
42(3) Schließlich wendet auch die nationale Finanzverwaltung den § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG über seinen ausdrücklichen Wortlaut hinaus u.a. zumindest auch auf geschiedene Ehegatten an (vgl. DA 65.1.4 Abs. 4 Satz 3 DA-FamEStG 2013). Auch dies zeigt, dass es selbst nach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung bei der Anwendung des § 65 Abs. 1 Satz 3 EStG letztlich nicht darauf ankommen kann, dass die beiden Elternteile des betreffenden Kindes tatsächlich (noch) miteinander verheiratet sind.
43d) Aus dem sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts in Gestalt dieser damit nach Auffassung des erkennenden Senats vom EuGH vorgegebenen Auslegung (vgl. zur Bindung nationaler Gerichte an das Unionsrecht in der Gestalt der vom EuGH vorgegebenen Auslegung z.B. BVerfG, Beschluss vom 10.12.2014 2 BvR 1549/07, ZIP 2015, 335 m.w.N.) folgt daher im Streitfall, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund von Art. 67 Abs. 2 des EU-Beamtenstatuts verpflichtet ist, Kindergeld auch für die Kinder zu zahlen, bei denen - wie im Streitfall - ein Elternteil Beamter, ruhegehaltsberechtigter Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften ist, während der andere Elternteil in Deutschland einer Berufstätigkeit nachgeht.
44II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
45III. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
46IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- 1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder - 2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland - a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, - 2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde - a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt, - b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch, - c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- 3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt, - 4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder - 5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1)1Als Kinder werden berücksichtigt
- 1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1, - 2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten, - 3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
(1) Kinder sind
- 1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder, - 2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder - 2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und - a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder - c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder - d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet: - aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, - cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32), - ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, - ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016, - gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder - hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
- 3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das
- 1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder - 2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder - 3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn
- 1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder - 2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
1Kindergeld wird nicht für ein Kind gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
- 1.
Leistungen für Kinder, die im Ausland gewährt werden und dem Kindergeld oder der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 217 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 270 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung vergleichbar sind, - 2.
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kindergeld vergleichbar sind.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.