Finanzgericht Köln Urteil, 02. Apr. 2014 - 10 K 586/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem die Klägerin eine Pferdepension betreibt, mit Gewinnerzielungsabsicht vermietet hat.
3Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger erzielt als Diplom-Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von zwei Wohnhäusern.
4Der Kläger ist seit 1996 Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter eines landwirtschaftlichen Anwesens, bestehend aus landwirtschaftlichen Flächen, Reithalle, Stallungen und Werkstatt. Dieses Anwesen gehört beim Kläger zum Privatvermögen.
5Seit 1996 verpachtete der Kläger dieses Anwesen an die Klägerin, die auf den gepachteten Flächen und in den gepachteten Gebäuden eine Pensionspferdehaltung und eine Pferdezucht betreibt. Seit 2008 erfolgt die Verpachtung durch eine GbR, an der mittlerweile allein die Tochter der Kläger und deren Ehemann beteiligt sind.
6Der Kläger erklärte für die Veranlagungszeiträume 2003-2005 aus der Vermietung dieses Anwesens folgende Einkünfte:
72003 -10.462 €, 2004 -9.003 € und 2005 -12.186 €.
8Das Finanzamt für Groß– und Konzernbetriebsprüfung A führte für die Veranlagungszeiträume 2003-2005 eine steuerliche Außenprüfung bei den Klägern durch. Der Betriebsprüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Gewinnerzielungsabsicht für die Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs zu verneinen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass unter Berücksichtigung der in dem Zeitraum 1996-2005 erklärten Einkünfte von insgesamt -113.168 € und dem Verhältnis der Pachteinnahmen und der entstehenden Kosten es auf Dauer nicht möglich sei, aus der Verpachtung des Reiterhofs einen positiven Gesamtüberschuss zu erzielen. Bei einem dreißigjährigen Prognosezeitraum ergebe sich insgesamt ein Totalüberschuss der Werbungskosten von über 120.000 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tz. 2.12 und 2.13 des Betriebprüfungs-Berichts vom 5.8.2009 sowie die Prognoserechnung der Betriebsprüfung Bezug genommen.
9Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ unter anderem gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide für 2003 und 2005.
10Auf die hiergegen eingelegten Einsprüche änderte er in der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2010 die Einkommensteuer 2003 und 2005, da er die degressive AfA wie beantragt gewährte. Im Übrigen wies er die Einsprüche als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
11Mit der Klage tragen die Kläger vor:
12Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sei die Einkünfteerzielungsabsicht typisierend zu vermuten. Dies gelte auch für die Vermietung eines Reiterhofs.
13Außerdem ergebe sich aus ihrer Prognoserechnung, dass ein Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen sei. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Bankdarlehen bereits im Jahr 2009 vollumfänglich zurückgezahlt worden seien. Ab dem Jahr 2014 sei die Zahlung des Erbbauzinses durch die Pächterin und die Weiterzahlung durch den Verpächter aus der Aufstellung herausgenommen worden, weil die Pächterin den Betrag unmittelbar an die Kirche als Eigentümerin entrichte. Ebenfalls im Jahr 2014 sei die Pacht für das Gebäude erhöht worden, so dass sich der Überschuss aus der Verpachtung ebenfalls erhöhe. Des Weiteren sei vorgesehen, ab dem Jahr 2015 acht zusätzliche Pferdeboxen zur Unterstellung von Pensionspferden zu errichten. Auch dadurch ergäben sich zusätzliche Einnahmen, so dass man insgesamt zu einem Gesamtgewinn komme. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 25. März 2014 sowie die diesem beigefügte Anlage Bezug genommen.
14Die Kläger beantragen,
15die angefochtenen Einkommensteuerbescheide 2003 und 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. Januar 2010 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Verluste aus der Verpachtung des Reiterhofs steuermindernd berücksichtigt werden.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Ergänzend führt er aus, dass auch unter Berücksichtigung der von den Klägern eingereichten Prognoserechnung kein Gesamtgewinn zu erreichen sei.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.
21Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen die Kläger deshalb nicht in ihren Rechten, vergleiche § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–.
22Der Beklagte hat zu Recht die Verluste aus der Vermietung des landwirtschaftlichen Anwesens durch den Kläger an die Klägerin nicht einkünftemindernd berücksichtigt, da es an der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers fehlt.
231. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG– erzielt, wer ein Grundstück in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis, also einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, zu erzielen. Die Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (Bundesfinanzhof –BFH–, Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00, Bundessteuerblatt –BStBl– II 2002, 726, 727).
24a) Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben. Diese Typisierung gilt jedoch nur bei Wohnungen (BFH, Urteil vom 20. Juli 2010 IX R 44/09, BStBl II 2010, 1038 und Urteil vom 17. Oktober 2013 III R 27/12, BFH/NV 2014, 752). Bei der Vermietung anderer Objekte, wie auch eines landwirtschaftlichen Anwesens, auf dem ein Reiterhof betrieben wird, ist eine Einzelfallprüfung anhand einer Überschussprognose durchzuführen (BFH, Urteil vom 17.10.2013 III R 27/12, a.a.O.).
25b) Selbst unter Zugrundelegung der von den Klägern eingereichten Überschussprognose ist kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten. Die Kläger verkennen, dass bei der Prognoserechnung die Umstände zugrundezulegen sind, die bei Beginn der Verpachtung vorlagen. Insbesondere ist nicht zu berücksichtigen, dass beabsichtigt ist, 2015 neue Boxen zu errichten, aus denen zusätzliche Einnahmen erzielt werden. Dies wäre allenfalls zu berücksichtigen, wenn diese Absicht bereits 1996 bestanden hätte und zeitnah umgesetzt worden wäre. Die Kläger haben nicht glaubhaft darlegen können, dass diese Absicht bereits 1996 bestand. Allein schon die Tatsache, dass 18 Jahre nach Beginn der Vermietung die Boxen noch nicht errichtet sind, spricht gegen eine bereits 1996 bestehende Absicht. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Kläger diese Boxen mit dem von ihm behaupteten geringen Aufwand nicht bereits sehr viel früher errichtet hat, wenn daraus so hohe Mehreinnahmen zu erzielen sein sollen, dass es zu einem insgesamt positiven Ergebnis kommt.
26Schon die Herausnahme der zusätzlichen Einnahmen ab 2015 führt zu einem erheblichen Totalverlust (von über 70.000 €).
27c) Der Senat kann offen lassen, welche AfA für die Gebäude anzusetzen ist, ob die von den Klägern zugrunde gelegte von 2% oder die vom Beklagten nunmehr zugrunde gelegte höhere AfA. Bereits die von den Klägern und im Rahmen der Prognoserechnung der Betriebsprüfung angesetzte AfA führt zu dem vorgenannten Totalverlust, der sich mithin bei einer Erhöhung der AfA nur erhöhen kann.
282. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.