Finanzgericht Hamburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 K 57/14

bei uns veröffentlicht am01.10.2014

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Sicherstellungsanordnung.

2

Mit Schreiben vom 6.8.2012 zeigte die Klägerin den Erwerb eines Destilliergeräts an. Sie erläuterte, das Gerät zur Herstellung ätherischer Öle nutzen zu wollen. Sie befinde sich in der Ausbildung zur Aromatherapeutin und wolle die hergestellten Öle für die Arbeit nutzen. Ausweislich der Sachakte handelt es sich um ein Brenngerät mit einem Rauminhalt von 7 l (Foto in der Sachakte Bl. 6).

3

Daraufhin fand bei der Klägerin eine Steueraufsichtsmaßnahme statt. Dabei wurde festgestellt, dass das Destilliergerät in der Küche aufgestellt gewesen sei und die Klägerin es bisher einmal zur Herstellung von Lavendelaroma benutzt habe. Das Aroma habe sie durch das Erhitzen von Wasser im Brenngerät und die Aufnahme ätherischer Öle durch den Wasserdampf gewonnen. Das hergestellte Lavendelaroma habe sich in einer Flasche befunden (500 ml). Die Destillation von Alkohol sei nicht festgestellt worden.

4

Mit Bescheid vom 20.11.2012 stellte der Beklagte, Dienstort ..., das Destilliergerät sicher.

5

Am 14.12.2012 legte die Klägerin Einspruch gegen die Sicherstellung ein. Sie wolle keinen Alkohol, sondern lediglich ätherische Öle für den privaten Gebrauch bzw. ihre Ausbildung zur Aromatherapeutin herstellen. Den Vorschlag des Beklagten, das Gerät mittels eines Zollverschlusses gegen missbräuchliche Benutzung zu sichern, lehnte sie aus organisatorischen und finanziellen Gründen ab. Sie meinte, der Beklagte habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Tatsächlich liege eine Gefährdung nicht vor. Mit dem Destilliergerät habe sie lediglich Lavendelaroma hergestellt. Sie schlug vor, dass der Beklagte auf einen Zollverschluss verzichte, sie im Gegenzug genaue Aufzeichnungen über die Nutzung des Geräts mache und die Zollbehörden zu unangemeldeten Kontrollen des Geräts und der Aufzeichnungen berechtigt seien.

6

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 9.12.2013 zurück. Die Klägerin unterliege gemäß § 43 Nr. 2 BranntwMonG der amtlichen Aufsicht. Die Sicherstellung ergebe sich aus § 51b Abs. 1 Nr. 6 BranntwMonG i.V.m. § 215 AO. Das zuständige Hauptzollamt habe vom Vorbesitzer entgegen § 46 Abs. 1 BranntwMonG keine Kenntnis von der Veräußerung des Destilliergeräts erhalten. Daher sei das Brenngeräts sicherzustellen gewesen. Von dieser Regelung ausgenommen seien lediglich Geräte mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 0,5 l zum privaten Gebrauch in erster Linie zu Demonstrations- bzw. Dekorationszwecken. Im Streitfall sei abzuwägen, da die Klägerin steuerlich unbedenklich pflanzliche Aromen herstelle, eine missbräuchliche Verwendung des Geräts aber im Raum stehe. Dem Vorschlag der Klägerin, entsprechende Kontrollmaßnahmen durchzuführen, könne nicht gefolgt werden. Die personelle Situation des zuständigen Prüfungsdienstes lasse eine adäquate Steueraufsicht nicht zu. Das Anbringen eines Zollverschlusses habe die Klägerin abgelehnt. Die anfallenden Kosten beliefen sich auf max. 88 € pro Brennvorgang.

7

Mit ihrer am 10.3.2014 zunächst beim Finanzgericht ... erhobenen Klage, die an das Finanzgericht Hamburg verwiesen wurde, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie hält die Sicherstellung für ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe keinen konkreten Gefährdungsgrad festgestellt und nicht im konkreten Einzelfall abgewogen. Sie - die Klägerin - habe das Gerät angemeldet, um es im Rahmen ihrer Ausbildung legal zur Herstellung von Aromen und Ölen nutzen zu können. Dies zeige, dass sie nicht die Absicht habe, das Gerät illegal zu nutzen. Dies sei auch bei der Sicherstellung des Geräts festgestellt worden.

8

Die Klägerin beantragt,
den Sicherstellungsbescheid vom 20.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.3.2013 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

10

Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

I.

13

Die Sicherstellung des Destilliergeräts vom 20.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.3.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

14

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung liegen vor. Ermächtigungsgrundlage ist § 51b Abs. 1 Nr. 6 BranntwMonG. Danach können die Zollbehörden in entsprechender Anwendung des § 215 AO bewegliche Sachen sicherstellen, hinsichtlich derer gegen § 45 Abs. 2 BranntwMonG oder gegen § 46 BranntwMonG verstoßen worden ist.

15

Im Streitfall hat die Klägerin ein Destilliergerät erworben, das unstreitig zur Herstellung von Branntwein geeignet ist. Es unterliegt, da es einen Raumgehalt von mehr als 0,5 l hat und sich außerhalb einer Brennerei befindet, auch gemäß § 226 Brennereiordnung der amtlichen Überwachung. § 45 Abs. 2 BranntwMonG bestimmt, dass derjenige, der Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte an einen anderen abgibt, dies schriftlich der Finanzbehörde anzuzeigen hat. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG bestimmt, dass es verboten ist, Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind, zu verkaufen, wobei Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG vom Bundesminister der Finanzen zugelassen werden können. Mithin war der Verkauf des Destilliergeräts nicht zulässig, zudem hat eine Anzeige des Verkaufs gemäß § 45 Abs. 2 BranntwMonG seitens des Verkäufers nicht stattgefunden. Gegenteiliges behauptet auch die Klägerin nicht. Dann liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Sicherstellung vor. § 51b Abs. 1 Nr. 6 BranntwMonG verlangt nicht, dass die Klägerin selbst gegen Vorschriften des BranntwMonG verstoßen oder sonst schuldhaft gehandelt hat. Vielmehr reicht ein Verstoß seitens des Verkäufers des Brenngeräts gegen in § 51b Abs. 1 Nr. 6 BranntwMonG genannte Bestimmungen tatbestandlich für eine Sicherstellung aus. Durch derartige Verstöße wird das Brenngerät gleichsam inkriminiert.

16

Die Sicherstellung liegt indes im Ermessen des Beklagten. Die Ermessensausübung ist im Rahmen des § 102 FGO gerichtlich überprüfbar. Die Sicherstellung erweist sich als ermessensfehlerhaft. Der Beklagte hat zwar jedenfalls in der Einspruchsentscheidung gesehen, dass behördliches Ermessen eröffnet ist, indes hat er dieses Ermessen in zu beanstandender Weise ausgeübt, weil er wesentliche Aspekte nicht in seine Erwägungen eingestellt und zudem sachfremde Erwägungen angestellt hat.

17

Der Beklagte durfte die Sicherstellung auf der Rechtsfolgenseite zunächst nicht maßgeblich damit begründen, dass der Verkauf des Destilliergeräts verboten war. Der unzulässige Verkauf - und damit der Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BranntweinMonG - ist bereits Tatbestandsvoraussetzung und kann nicht darüber hinaus zur Begründung der Ermessensausübung herangezogen werden. Wenn die Ermessensbetätigung bereits mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen begründet werden könnte, würde § 51b Abs. 1 Nr. 6 BranntwMonG entgegen dem Wortlaut als gebundenen Entscheidung angewandt werden.

18

Abgesehen davon hat der Beklagte nicht berücksichtigt, dass sich weder aus dem BranntweinMonG noch aus der BrennereiO ein ausdrückliches Verbot ergibt, Brenngeräte mit einem Raumgehalt von mehr als 0,5 l zu besitzen. Aus dem BranntweinMonG ergibt sich lediglich, dass die Herstellung von Branntwein ein Brennrecht voraussetzt und dass Besitzer von Brenngeräten nach § 43 Nr. 2 BranntweinMonG der amtlichen Aufsicht unterliegen. Ein Verbot, Brenngeräte zu besitzen, findet sich hier jedoch nicht. Aus § 226 BrennereiO ergibt sich lediglich, dass derartige Geräte der amtlichen Überwachung unterliegen, wenn sie sich außerhalb der Brennerei befinden. Insofern kann das Ermessen auch nicht mit der Begründung ausgeübt werden, die Klägerin hätte das Gerät nicht besitzen dürfen.

19

Es ist auch ermessensfehlerhaft, die Gefahr der Branntweinherstellung allein mit der Größe des Rauminhalts zu begründen. Läge es im Sinne des Gesetzgebers, dass alle Destilliergeräte in Privatbesitz sicherzustellen sind, die einen Raumgehalt von mehr als 0,5 l aufweisen, hätte er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51b Abs. 1 Nr. 6 BranntwMonG entsprechend formuliert. Da lediglich der Verkauf des Destilliergeräts mit einem Raumgehalt von mehr als 0,5 l, nicht aber dessen Besitz verboten ist, sondern der Besitzer vielmehr (nur) der amtlichen Überwachung unterliegt, hätte der Beklagte eine vertieftere Begründung der Ermessensbetätigung vornehmen müssen. Hinzu kommt, dass es im Streitfall auch nach Darstellung des Beklagten keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Klägerin tatsächlich Branntwein herstellt. Bei der Steueraufsichtsmaßnahme wurde lediglich festgestellt, dass die Klägerin ein Lavendelöl hergestellt hat, eine Destillation von Alkohol wurde nicht festgestellt (Vermerk vom 10.12.2012, Sachakte Bl. 4). Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, lediglich ätherische Öle herstellen zu wollen, was angesichts ihrer Ausbildung zur Aromatherapeutin auch glaubhaft ist.

20

Der Beklagte hätte bei ihrer Ermessensausübung zudem die Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Finanzen auf der Homepage www.zoll.de berücksichtigen müssen. Bei diesen Veröffentlichungen handelt es sich zwar lediglich um allgemein gehaltene Informationen und nicht um verbindliche Rechtsakte mit Außenwirkung, gleichwohl sind diese Informationen insbesondere an Bürgerinnen und Bürger wie die Klägerin gerichtet und geeignet, Vertrauen in deren Richtigkeit zu begründen. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist der Beklagte jedenfalls gehalten, diese Veröffentlichungen, auf deren Richtigkeit die Klägerin vertrauen durfte, bei seiner Ermessensbetätigung zu berücksichtigen und sich nicht einfach über sie hinwegzusetzen. Auf der Homepage des Zolls findet sich unter der Überschrift "Branntweinherstellung in Kleindestilliergeräten/Herstellung ätherischer Öle" der Hinweis, dass der bloße Besitz eines Destilliergeräts nicht verboten ist. Weiter heißt es auf der Homepage, dass Brenngeräte mit einem Raumgehalt von mehr als 0,5 l, die sich außerhalb einer Brennerei befinden, der amtlichen Überwachung unterliegen, wobei man unter amtlicher Überwachung die Prüfungsmaßnahmen der Zollbehörden versteht, um sicherzustellen, dass die Geräte nicht zur Branntweinherstellung benutzt werden. Ausdrücklich heißt es weiter, dass das Hauptzollamt für Destilliergeräte Ausnahmen von der Anmelde- und Anzeigepflicht zulassen kann, wenn eine missbräuchliche Verwendung nicht zu befürchten ist (z.B. zur Herstellung ätherischer Öle). Der Beklagte hat nicht ernsthaft erwogen, ob der Besitz des Brenngeräts durch die Klägerin zulässig ist und insoweit unvollständige Ermessenserwägungen angestellt. Der pauschale Hinweis, Aufsichtsmaßnahmen seien aus personellen Gründen nicht möglich, ist sachwidrig, da der Beklagte genau zu diesen Aufsichtsmaßnahmen verpflichtet ist, wie sich - wie gesagt - aus § 43 Nr. 2 BranntweinMonG und § 226 BrennereiO ausdrücklich ergibt.

II.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 K 57/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 K 57/14

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Hamburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 K 57/14 zitiert 5 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 102


Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Abgabenordnung - AO 1977 | § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg


(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:1.verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindeta)in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finan

Referenzen

(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:

1.
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a)
in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
b)
im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
2.
Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
3.
die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
4.
Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:

1.
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a)
in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
b)
im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
2.
Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
3.
die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
4.
Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.