Abgabenordnung - AO 1977 | § 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
- 1.
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet - a)
in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind, - b)
im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
- 2.
Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, - 3.
die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren, - 4.
Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Hauptzollamt kann in entsprechender Anwendung des § 215 der Abgabenordnung Folgendes sicherstellen:1.Alkoholerzeugnisse, die unerlaubt eingeführt worden sind, und deren Umschließungen;2.Alkoholerzeugnisse, deren Herkunft oder Erwerb nicht nac
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes überzuführen, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. Für Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.
(2) Die Überführung sichergeste
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 09.06.2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Tabaksteuer wegen einer Mehrmengenlieferung, hilfsweise begehrt sie Erstattung der Tabaksteuer.
2
Am 25.04.2012 eröffnete die A, die zum selben Konzern gehört wie die Klägerin, ein.
published on 01.10.2014 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Sicherstellungsanordnung.
2
Mit Schreiben vom 6.8.2012 zeigte die Klägerin den Erwerb eines Destilliergeräts an. Sie erläuterte, das Gerät zur Herstellung ätherischer Öle nutzen zu wollen. Sie
published on 08.09.2011 00:00
Tatbestand
1
I. Die in X wohnhafte Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) besuchte im November 2007 ihre in der Nähe von Cottbus ansässigen Großeltern. Im Rahmen dies
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