Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Einreihung einer Fotobroschüre.

2

Mit Schreiben vom 12.04.2013 beantragte die Klägerin eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für die Fotobroschüre "XXX" (im Folgenden: "Fotobroschüre"). Bei dem Warenmuster, das dem Antrag beigefügt war (...), handelt es sich um eine achtseitige Broschüre aus Kartonpapier mit Klammerheftung. Sie enthält fotografische Abbildungen eines Schulgebäudes, einer Schulklasse, eines Lehrerkollegiums sowie Portraitaufnahmen einzelner Schüler und Lehrer einer Klasse. Die Fotos sind mit Schlagworten wie "meine Schule", "unsere VIPs" oder "unser Kollegium" versehen. Daneben gibt es Freiflächen zum handschriftlichen Eintragen von Namen, Adressen oder "Notizen/Anekdoten/Höhepunkte[n]". Auf den Seiten 6 und 7 befinden sich Freifelder für Fotos eines Schulausflugs ("Unsere Tour nach...") und eines Sportfestes ("World of Sports"). Teilweise sind die Seiten mit Illustrationen versehen (z. B. Bücherstapel, Augen mit großen Wimpern, stilisierte Sportler).

3

Die Fotobroschüre sei als "Broschüre" in die Position 4901 99 KN einzuweisen. Nach den Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) gehörten auch broschierte Bücher, die eine Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen enthielten, hierunter. Weiter ergebe sich aus diesen Erläuterungen (EZT-Nr. 10.0), dass diese auch einen "kurzgefassten, erklärenden Begleittext" haben könnten. Diese Voraussetzungen erfülle die Fotobroschüre, denn sie enthalte Bilder, Texte und Illustrationen in Form von Grafiken sowie beschriftete Felder, in denen handschriftliche Eintragungen vorgenommen werden könnten.

4

Eine Einreihung der Fotobroschüre in die Position 4911 KN komme nicht in Betracht. Dies ergebe sich nicht aus der Erläuterung zu Position 4911 HS (EZT-Nr. 03.0). Diese Erläuterung diene nur der Abgrenzung zwischen den Kapiteln 48 und 49. Dies ergebe sich aus dem Klammerhinweis auf Anmerkung 12 zu Kapitel 48. Aus den Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 02.2) ergebe sich, dass auch handschriftliche Ergänzungen bei Waren dieser Position zulässig seien. Dort sei beispielhaft dargestellt, dass Handbücher mit Fragen oder Übungen gewöhnlich Zwischenräume zur handschriftlichen Ergänzung enthalten könnten.

5

Mit vZTA Nr. YYY-1 vom 09.10.2013 reihte der Beklagte die Fotobroschüre als anderen Druck, einschließlich Bilddrucke und Fotografien (Unterposition 4911 9900 KN) ein. Es handele sich nicht um eine Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen im Sinne der Position 4901 KN, da diese nicht noch ergänzt, beschriftet oder kommentiert werden müssten. Derartige Waren enthielten auch keinen Raum für handschriftliche Eintragungen oder Notizen.

6

Gegen diese vZTA legte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2013 Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Mit Urteil vom 25.09.2013 (4 K 191/12) habe das erkennende Gericht ein sog. Puzzlebuch in die Position 4901 KN eingereiht. Die Fotobroschüre enthalte Kurzinformationstexte und gebe dem Leser vielfache, komplex miteinander verknüpfte Informationen. Auch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.1990 (VII K 15/89) stütze die klägerische Auffassung. Danach dienten Tabellen zum Eintragen von Ergebnissen nicht dazu, die Waren maschinen- oder handschriftlich zu vervollständigen. Dies stütze die Auffassung, dass die heutige Erläuterung zu Position 4911 HS (EZT-Nr. 03.0) nur der Abgrenzung zwischen den Kapiteln 48 und 49 KN diene, nicht aber der Abgrenzung zwischen den Position 4901 und 4911 KN. Wenn - wie der Bundesfinanzhof entschieden habe - Broschüren bereits dann der Position 4901 KN zuzuweisen seien, wenn Bilder erst später eingeklebt würden, müsse dies also erst recht für Broschüren gelten, bei denen die Bilder bereits eingedruckt seien.

7

Hierzu nahm das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung Köln (BWZ) mit Schreiben vom 10.07.2014 Stellung: Die nach den Erläuterungen zur Position 4901 HS von dieser Position umfassten literarischen Werke seien allesamt durch ein in sich geschlossenen Text charakterisiert, zu Lektüre bestimmt und stellten ein vollständiges Werk dar. Weiter seien auch Bildbände nach den Erläuterungen zu Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) erfasst. Bei der Fotobroschüre handele sich zwar nach seiner stofflichen Beschaffenheit um ein broschiertes Druckerzeugnis. Inhaltlich sei sie jedoch nicht durch den Text charakterisiert und nicht zum Lesen bestimmt. Die Fotobroschüre sei auch keine "Broschüre, die eine Sammlung von Bilddrucken" i. S. d. Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) darstelle. Diese Erläuterungen könnten nur so verstanden werden, dass auch Bücher und Broschüren von dieser Position erfasst würden, die zwar nur Bilder enthielten, aber trotzdem einem Informationserfordernis gerecht würden.

8

Mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die von der Position 4901 KN erfassten Waren seien durch einen in sich geschlossenen Text charakterisiert, zur Lektüre bestimmt und stellten ein vollständiges Werk dar. Sie könnten auch nur einen Teil eines vollständigen Werkes umfassen. Nach den Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 09.0) gehörten zu dieser Position auch gebundene Bücher oder Broschüren, die eine Sammlung von Bilddrucken darstellten. Bei der Fotobroschüre handele es sich nach der stofflichen Beschaffenheit zwar um ein broschiertes Druckerzeugnis. Es sei nach seinem Inhalt jedoch nicht durch Text charakterisiert und zum Lesen bestimmt. Die zahlreichen Bilder seien nur mit kurzen Überschriften versehen. Die dreieinhalb Seiten, die Raum für handschriftliche Notizen und Fotos böten, seien lediglich mit Überschriften versehen. Somit fehle es an komplex miteinander verknüpften Informationen in Form eines geschlossenen, zu Lektüre bestimmten Textes. Die Fotobroschüre sei auch keine Sammlung von Bilddrucken. Es fehle ihr an dem auch bei Bildbänden geforderten Informationserfordernis, weil sie erst durch Einkleben weiterer Fotografien und durch das Eintragen von Namen, Ereignissen und Kontaktdaten vervollständigt werde.

9

Mit der am 25.02.2015 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Fotobroschüre sei vom Wortlaut der Position 4901 KN erfasst. Aus den Erläuterungen zur Position 4901 (EZT-Nr. 01.0) ergebe sich, dass hierzu alle Erzeugnisse des Buchhandels und andere Waren zum Lesen gehörten. Diese Anforderungen erfülle die Fotobroschüre. Zum Lesen sei sie deshalb bestimmt, weil sie wichtige erklärende, wenn auch kurze Texte enthalte. Nach der Erläuterung bedürfe es bei broschierten Sammlungen von Bilddrucken noch nicht einmal eines Textes. Selbst wenn man einen gewissen Textanteil für erforderlich hielte, ergebe sich aus den Erläuterungen zur Position 4901 (EZT-Nr. 10.0), dass auch ein kurzer Begleittext ausreiche. Die Möglichkeit handschriftlicher Ergänzungen in vorgedruckten Feldern der Broschüre stehe einer Einreihung in die Position 4901 KN nicht entgegen. Dies ergebe sich aus den Erläuterungen zur Position 4901 (EZT-Nr. 02.2). Dort seien nämlich ausdrücklich Handbücher erfasst, die Zwischenräume zu handschriftlichen Ergänzungen erlaubten. Aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 09.12.2003 (4 K 203/12) ergebe sich, dass ein Text die sprachliche Form einer kommunikativen Handlung sei, wobei unter Umständen auch statt einer Schriftsprache eine Bildersprache in Betracht käme. Eine derartige kommunikative Funktion erfülle die Fotobroschüre. Sie würde gerade deshalb gekauft, um einen Überblick über eine bestimmte Zeit in der Schule zu erhalten, Daten für spätere Kontaktaufnahme festzuhalten und Erinnerungen an die Schulzeit wachzurufen. Insofern seien die Bilder ein wesentlicher Teil der kommunikativen Funktion. Selbst wenn es zuträfe, dass nur die fertige Broschüre eine Ware i. S. d. Position 4901 KN darstellte, müsse nach der Allgemeinen Vorschrift 2 a) die Broschüre als fertige Ware behandelt werden, da sie die wesentliche Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen Wäre aufweise.

10

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der vZTA Nr. YYY-1 vom 09.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2015 (RbL-Nr. ...) zu verpflichten, ihr eine neue vZTA zu erteilen, mit der die Broschüre "XXX" in die Unterposition 4901 9900 KN eingereiht wird.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er bezieht sich zunächst auf seinen vorgerichtlichen Vortrag und führt ergänzend aus: Die von der Klägerin zitierte Erläuterung zur Position 4901 HS beziehe sich auf die Anm. 4 Buchst. a) zu Kapitel 49 KN und könne daher für die Einreihung anderer Waren als die Sammlung gedruckter Reproduktion von Kunstwerken nicht angewandt werden. Dasselbe gelte für die Erläuterung zur Position 4901 HS, die sich mit Handbüchern befasse. Im Urteil vom 16.01.1990 (VII K 15/89) habe der Bundesfinanzhof den in dem Bilderalbum enthaltenen Texten einen Eigenwert zuerkannt, so dass es schon allein wegen dieser Texte in die Position 4901 KN eingereiht worden sei. Die schlagwortartigen Überschriften in der Fotobroschüre entsprächen diesem Erfordernis nicht.

13

Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen; auf ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

14

Die Entscheidung durfte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten gemäß § 91 Abs. 2 FGO auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind.

II.

15

Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

16

Gegenstand der angefochtenen vZTA ist die Ware, die mit dem Antragsschreiben vom 12.04.2013 übermittelt wurde (...). Diese Ware enthält auf S. 6 und S. 7 je eine Freifläche. Nach der Warenbeschreibung in der angefochtenen vZTA handelte sich hierbei um Platzhalter für nach Wareneinfuhr einzuklebende Fotos. Erst im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass diese Felder bei den Waren, deren Einfuhr die Klägerin beabsichtige, bereits mit einer Fotografie versehen sein würden. Da der gerichtlichen Entscheidung die Ware zugrunde zu legen ist, die Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war, ist über eine Fotobroschüre zu entscheiden, die auf S. 6 und S. 7 je einen Platzhalter für Fotos enthält, die nachträglich eingeklebt werden können.

17

Die Ablehnung der beantragten vZTA für diese Ware ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO), weil sie keinen Anspruch auf antragsgemäße Erteilung der vZTA hat.

18

1. Es kann dahinstehen, ob sich die Erteilung der vZTA noch nach Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) richtet oder Art. 33 Abs. 1 der am 01.05.2016 vollständig in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2; Unionszollkodex - UZK) anzuwenden ist. Diese Vorschriften enthalten nur verfahrensrechtliche Vorgaben, die vorliegend nicht streitentscheidend sind.

19

2. Ein Anspruch auf antragsgemäße Bescheidung besteht deshalb nicht, weil seine materiell-rechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

20

Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesfinanzhofs ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur (KN) festgelegt sind (EuGH, Urt. v. 20.11.2014, Rs. C-666/13, Rn. 24; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 29 m. w. N.; BFH, Beschl. v. 28.04.2014, VII R 48/13, Rn. 29; Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Darüber hinaus sind die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (st. Rspr., siehe nur: EuGH, Urt. v. 09.06.2016, Rs. C-288/15, Rn. 23; Urt. v. 20.11.2014 Rs. C-666/13, Rn. 25; Urt. v. 17.07.2014, Rs. C-480/13, Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 19.01.2005, Rs. C-206/03, Rn. 26; BFH, Urt. v. 04.11.2003, VII R 58/02, Rn. 9; Urt. v. 30.07.2003, VII R 40/01, Rn. 12 - jeweils zitiert nach juris). Da die Erläuterungen zum HS völkerrechtliches Soft law sind, das nicht ins Unionsrecht transformiert wurde, und Deutsch keine Vertragssprache des HS-Übereinkommens ist, sind sie lediglich in den Vertragssprachen Englisch und Französisch authentisch (hierzu Bender, ZfZ 2016, 30, 31).

21

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Fotobroschüre nicht als "Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke" in die Position 4901 KN einzureihen (dazu 2.1). Vielmehr handelt es sich um einen "anderen Druck" im Sinne der Position 4911 KN (dazu 2.2). Innerhalb dieser Position ist sie in die Unterposition 4911 9900 KN einzutarifieren (dazu 2.3).

22

2.1 Die Fotobroschüre ist nicht als "Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke" in die Position 4901 KN einzureihen. Zwar legt der Wortlaut der Position 4901 KN ("Broschüren") nahe, dass auch Druckerzeugnisse wie die Fotobroschüre hiervon erfasst sind. Aus den Anmerkungen zu Kapitel 49 KN und den Erläuterungen zum HS ergibt sich jedoch, dass sie nicht zu den "Broschüren" im Sinne der Position 4901 KN gehört.

23

Nach der englischen Fassung der einleitenden Erläuterung zur Position 4901 HS erfasst die Position "virtually all publications and printed reading matter", also nahezu alle Erzeugnisse des Buchhandels und andere Waren zum Lesen, soweit sie nicht von anderen Positionen erfasst sind. Hierzu gehören nach Buchst. A) der Erläuterungen zur Position 4901 HS (EZT-Nr. 02.2) "books and booklets consisting essentially of textual matter of any kind", also Bücher und kleine Bücher, auch ungebunden und ohne Einband, die im Wesentlichen aus Text aller Art bestehen. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine "Ware zum Lesen" ("reading matter") handelt, ist eine qualitative Bewertung des Textes vornehmen (FG Hamburg, Urt. v. 09.12.2013, 4 K 203/12, juris Rn. 20; Urt. v. 25.09.2013, 4 K 191/12, juris Rn. 3). Wie sich aus den einzelnen Einträgen in Buchst. A) der Erläuterungen zur Position 4901 HS ergibt, sind die Anforderungen an die textliche Komplexität nicht zu niedrig anzusetzen, da als Beispiele insbesondere literarische Werke ("literary works"), Lehrbücher ("text-books") und technische Veröffentlichungen ("technical publications") genannt werden. Diese Komplexitätsanalyse ergibt hier, dass der Informationsgehalt der wenigen Wörter, die die Fotobroschüre enthält, nicht ausreichend komplex ist, um von einem "reading matter" sprechen zu können. Es handelt sich lediglich um einzelne Wörter ("Notizen/Anekdoten/Höhepunkte", "World of Sports", "Name...Adresse...Telefon...Handy...Fax...E-Mail") oder Kombinationen von einem Substantiv und einem Possessivpronomen ("Meine Schule", "unsere VIPs", "unser Kollegium", "meine Klasse", "unsere Tour nach", "unsere Champions"), die in einem Fall um eine Jahresangabe ergänzt wurde ("meine Mitschüler im Jahr 200 "). Diese textlichen Informationen sind so wenig komplex, dass sie nicht die grammatische Struktur eines Satzes haben. Ihre Funktion erschöpft sich vielmehr darin, schlagwortartig die korrespondierenden Fotos oder Freiflächen zu bezeichnen. Zwar haben auch die in Buchst. A) der Erläuterungen zur Position 4901 HS beispielhaft genannten Telefonbücher keine Satzstruktur. Die Komplexität der sprachlichen Information wird bei diesen Waren jedoch durch die Menge an Einträgen erreicht.

24

Die Fotobroschüre wird nicht von den nach Buchst. C) der Erläuterungen zur Position 4901 HS aufgeführten Beispielen (EZT-Nr. 08.0-11.0) - systematisch müsste es sich um den Buchst. D) handeln - erfasst. Nach diesen Beispielen, deren Nr. 3 (EZT-Nr. 10.0) als Anmerkung 4 a) zu Kapitel 49 KN übernommen wurde, gehören die dort aufgeführten Waren ebenfalls zur Position 4901 HS. Im Einzelnen:

25

Die Fotobroschüre ist nicht von Nr. 2 der Erläuterung nach Buchst. C zur Position 4901 HS (EZT Nr. 09.0) erfasst. Sie enthält nämlich keine "Sammlung von Bilddrucken oder Illustrationen" ("recueil de gravures ou d'illustrations" [die englische Fassung enthält keinen entsprechenden Text]). Das Fotobuch enthält unstreitig keine Bilddrucke, also gedruckte Wiedergaben von Bildern. Es stellt auch keine Sammlung von Illustrationen dar. Selbst wenn die wenigen Illustrationen, die das Buch enthält, ausreichten, um von einem illustrierten Buch zu sprechen, würde es keine "Sammlung" von Illustrationen darstellen. Die Illustrationen des Fotobuchs (S. 1: Bücherstapel, junge Frau und junger Mann; S. 3: Augen mit großen Wimpern, S. 5: Eifelturm; S. 6: stilisierte Sportler; S. 8: Rabe mit Kamera) stellen nämlich keine planvolle Zusammenstellung von Illustrationen, etwa eines bestimmten Künstlers, dar, sondern haben lediglich ausschmückenden Charakter.

26

Bei der Fotobroschüre handelt es sich offenkundig auch nicht um "Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht" (Anmerkung 4 a) zu Kapitel 49 KN [entspricht Erläuterung Nr. 3 nach Buchst. C zur Position 4901 HS = EZT-Nr. 10.0). Die Fotobroschüre ist weder eine Sammlung, noch hat sie nummerierte Seiten, die sich zum Binden eignen. Aus dem Zusatz nach Nr. 4 der Erläuterungen nach Buchst. C) zu Position 4901 HS, dass "other pictorial publications", also andere illustrierte Veröffentlichungen, von der Position 4901 HS ausgenommen seien (EZT-Nr. 12.0), wird deutlich, dass nur die in dieser Erläuterung konkret beschriebenen Waren in die Position 4901 HS fallen sollen. Eine entsprechende Anwendung dieser Fallbeispiele ist daher nicht möglich.

27

Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.01.1990 (VII K 15/89) kann die Klägerin Nichts für sich ableiten. In jenem Verfahren ging es nicht um die Abgrenzung zwischen den Positionen 4901 und 4911 KN, sondern um die Abgrenzung zwischen Waren der Kapitel 49 und 48 KN. Der Bundesfinanzhof ist - nachdem er die Waren dem Kapitel 49 KN zugeordnet hat - ohne weiteres davon ausgegangen, dass die Ware zur Position 4901 KN gehört. Dies ist auch nachvollziehbar. Aus der Warenbeschreibung jenes Urteils (juris Rn. 7) wird nämlich deutlich, dass Gegenstand dieses Verfahrens das ...-Sammelalbum "Fußball-WM'86" war. Dieses Sammelalbum enthält - wovon sich die Beteiligten im Erörterungstermin durch Augenscheinnahme von Auszügen aus diesem Album überzeugen konnten - auf mehreren Seiten kleinere zusammenhängende Texte, die nach Art und Menge weit über das hinausgehen, was in der hier streitgegenständlichen Broschüre enthalten ist.

28

Auch die Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 a) KN führt nicht zur Einreihung der Fotobroschüre in die Position 4901 KN. Sie ist bei Einfuhr nämlich nicht unvollständig oder unfertig. Es ist gerade der Zweck der fertigen Ware, dass die Käufer die Auslassungen und Freiflächen mit eigenem Text versehen.

29

2.2 Die Fotobroschüre ist in die Position 4911 KN einzureihen. Es handelt sich um einen "anderen Druck" im Sinne dieser Position. Da sie - wie dargelegt - nicht der hier einzig noch in Betracht kommenden Position 4901 KN zuzuordnen ist, wird sie von der Auffangposition 4911 KN erfasst.

30

Diese Auffassung wird gestützt durch die in den Erläuterungen zur Position 4911 HS (EZT-Nr. 03.3) ausdrücklich erwähnten Druckerzeugnisse, die eine hand- oder maschinenschriftliche Ergänzung im Zeitpunkt ihrer Verwendung erforderlich machen ("certain printed articles may be intended for completion ... at the time of use ..."). Auch die Fotobroschüre wird erst durch das handschriftliche Eintragen der Namen von Lehrern und Mitschülern sowie dem Ausfüllen der Freiflächen zu einem vollständigen Erinnerungsbuch. Derartige Waren unterfallen der Position 4911 HS, wenn es sich - was hier nicht streitig ist - um Druckerzeugnisse handelt. Anders als die Klägerin meint, ist diese Erläuterung nicht nur relevant für die Abgrenzung zwischen den Kapiteln 48 und 49 HS. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie als Erläuterung zu Kapitel 48 HS formuliert wäre.

31

Schließlich spricht auch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 02.12.2012 (ABl. L 321/8), mit der "Fotobücher" in die Position 4911 KN eingereiht wurden, für die hier vertretene Auffassung. Zwar ist diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht entsprechend anwendbar, weil sich die Fotobroschüre und das Fotobuch im Sinne der Durchführungsverordnung dadurch unterscheiden, dass Erstere erst durch handschriftliche Eintragungen vervollständigt wird. Aus der Begründung der Durchführungsverordnung wird jedoch deutlich, dass eine Ware "zum Lesen bestimmt" sein muss, damit sie in die Position 4901 KN eingereiht werden kann. Dass dies hier nicht der Fall ist, wurde oben (2.1) bereits dargelegt.

32

2.3 Innerhalb der Position 4911 KN ist die Fotobroschüre in die Unterposition 4911 9900 KN einzureihen. Anders als reine Fotobücher, die - trotz des kurzen Begleittextes - als Fotografien einzureihen sind (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254), enthält die Broschüre auch Illustrationen und Freiflächen für handschriftliche Eintragungen.

III.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

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Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Apr. 2014 - VII R 48/13

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in den Jahren 2010 und 2011  96 Sendungen Warensortimente mit Ursprung in den USA in den zollrechtlich

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in den Jahren 2010 und 2011  96 Sendungen Warensortimente mit Ursprung in den USA in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Zugleich beantragte sie die Abfertigung zum höchsten Zollsatz nach Art. 81 des Zollkodex (ZK) und meldete die Waren unter der Unterpos. 6109 10 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) für T-Shirts an. Die Zollstelle nahm die Anträge an und fertigte die Waren antragsgemäß ab. Bei stichprobenhaften Beschaffenheitsbeschauen, die u.a. auch die hier zu beurteilenden Sendungen erfassten, hatte das Zollamt keine anderen Waren als T-Shirts festgestellt.

2

Eine Zollprüfung des Prüfungsdienstes des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) im Jahr 2012 bei der Klägerin ergab, dass die Sendungen als "Nylon Tricot Legging", "Nylon Tricot High-Waist Legging", "Printet Nylon Legging", "Shiny Legging" und "Shiny High-Waist Legging" bezeichnete Waren enthielten.

3

Bei diesen Waren handelte es sich um Bekleidungsstücke, die zu 100 % aus synthetischen Chemiefasern gewirkt waren. Die in Größen für Erwachsene konfektionierten Bekleidungsstücke waren hosenähnlich und wiesen knöchellange Beine ohne Fußteile auf. Sie hatten einen die Taille abschließenden elastischen Bund in unterschiedlicher Breite (2,5 bis 12,7 cm). An den Kleidungsstücken waren vorn weder eine Öffnung noch ein Verschluss, aber Nähte an den Innenseiten der Beine vorhanden. Merkmale, die auf einen bestimmten Trägerkreis hinwiesen, waren nicht feststellbar. Die Bekleidungsstücke konnten ohne Weiteres als eine lange, den Unterkörper bedeckende Hose getragen werden.

4

Der Prüfungsdienst reihte diese Waren in die Unterpos. 6104 63 00 KN ein und stellte fest, dass sich daraus neben dem Zollsatz von 12 % ein Zusatzzoll von weiteren 15 % ergebe. Das HZA folgte den Feststellungen und erhob von der Klägerin Einfuhrabgaben nach, in welchen --neben hier unstreitigen, auf fehlerhaften Zollwerten beruhenden, zu- und abgerechneten Zollbeträgen-- ein Zusatzzoll enthalten war.

5

Einspruch und Klage, mit welchen die Klägerin die Einreihung der Leggings in die Unterpos. 6406 90 90 KN, hilfsweise in die Unterpos. 6115 21 KN beanspruchte und geltend machte, der auf der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 (VO Nr. 673/2005) des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 110/1) beruhende Zusatzzoll sei auf die zutreffende Tarifposition nicht anwendbar, im Übrigen sei bei einer Einreihung auf Antrag nach Art. 81 ZK nur die Anwendung des in der KN vorgesehenen höchsten Zollsatzes gestattet, blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der für die Nacherhebung der Zollschuld nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK maßgebliche Zollsatz ergebe sich nach Art. 20 Abs. 1 ZK aus dem Zolltarif, im Streitfall aus der VO Nr. 673/2005 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2009 (VO Nr. 317/2009) der Kommission vom 17. April 2009 (ABlEU Nr. L 100/6), einer sonstigen Gemeinschaftsregelung i.S. des Art. 20 Abs. 3 Buchst. g ZK, die für Waren der Unterpos. 6104 63 00 KN einen Zusatzzoll von 15 % des Wertes der eingeführten Waren vorsehe. Bei den streitgegenständlichen Leggings handele es sich um lange Hosen, aus Gewirken und Gestricken, für Frauen und Mädchen, die in die Pos. 6104 KN und innerhalb dieser Position aufgrund der synthetischen Spinnstoffe, aus denen sie bestehen, in die Unterpos. 6104 63 00 KN einzureihen seien.

6

Sie seien nicht als Waren der Pos. 6406 KN oder der Pos. 6115 KN einzureihen. Unter die Pos. 6406 KN fielen --u.a.-- Gamaschen und ähnliche Waren, aber keine hosenähnlichen Waren. Das ergebe sich auch aus den für die Auslegung maßgeblichen französischen und englischen Fassungen. Nach den Warenbezeichnungen in französischer Sprache handelt es sich bei "guêtres" um Gamaschen und Halbgamaschen, und bei "jambières" um Beinschienen, Beinschützer, Beinschutz, Gamaschen, sog. Legwarmer und Stulpen. In der englischen Fassung fänden sich neben "gaiters", das sind Stulpen oder Gamaschen, zwar "leggings and similar articles". Auch diese Bezeichnungen ließen aber nicht erkennen, dass die darunter fallenden Waren hosenähnlich sein dürften, nämlich ein zwei miteinander verbundenes, beide Beine und den Unterkörper bedeckendes Kleidungsstück sein könnten. Der Begriff "leggings" habe im Englischen zwei Bedeutungen: Zum einen bezeichne er gamaschenähnliche Kleidungsstücke, zum anderen sehr eng geschnittene Hosen für Frauen und Kinder. Letztere würden aber nicht von der Pos. 6406 KN erfasst. Dies ergebe sich aus dem Vergleich mit den übrigen, von der Position erfassten Waren. Auch die Entwicklung der Pos. 6406 KN bestätige diese Auslegung. Vor dem Beitritt Großbritanniens sei die heutige Pos. 6406 in den Tarifnummern 64.05 für Schuhteile und 64.06 für Gamaschen, Schienbeinschützer und ähnliche Waren sowie Teile davon (Verordnung (EWG) Nr. 950/68 --VO Nr. 950/68-- des Rates vom 28. Juni 1968 über den gemeinsamen Zolltarif, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 172/1) erfasst gewesen; auf Französisch "Guêtres, jambières, molletières, protège-tibias et articles similaires et leurs parties". Die inhaltlich unveränderten Tarifnummern seien dann in der englischen Fassung des Gemeinsamen Zolltarifs (VO (EWG) Nr. 1/73 des Rates vom 19. Dezember 1972, ABlEG Nr. L 1/1) als "Gaiters, spats, leggings, puttees, cricet pads, shin-guards and similar articles, and parts thereof" übersetzt worden. Eine inhaltliche Änderung der Tarifnummer mit dem Ziel der Einbeziehung von Damenhosen sei damit nicht verbunden gewesen, unter Leggings seien nur Kleidungsstücke zu verstehen, die ein Bein ganz oder teilweise bedeckten, aber nicht miteinander verbunden seien.

7

Auch in den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zu Pos. 6406 KN Rz 14.0 würden die in der Klammer als Leggings bezeichneten Waren als Beinlinge, also nicht als Hosen oder hosenähnliche Kleidungsstücke beschrieben.

8

Bei den als Leggings bezeichneten Waren handele es sich auch nicht um Strumpfhosen der Pos. 6115 KN. Eine Strumpfhose sei eine aus zwei sich überlagernden Strümpfen gefertigte Unterleibsbekleidung. Dazu gehörten die streitgegenständlichen Waren jedoch nicht.

9

Das HZA sei auch berechtigt gewesen, in dem der Klägerin auf ihren Antrag bewilligten Verfahren nach Art. 81 ZK die Zollbelastung für alle Sendungen nach der höchsten Einfuhrabgabenbelastung, also mit dem Zusatzzoll nach der VO Nr. 673/2005 zu ermitteln. Die Klägerin hätte die in ihrem eigenen Warenwirtschaftssystem zutreffend unter der Unterpos. 6104 63 00 KN erfassten Leggings gesondert anmelden können.

10

Von der Nacherhebung könne auch nicht nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 1 ZK abgesehen werden. Es habe keine Warenbeschau gegeben, auf Grund derer die Klägerin davon habe ausgehen können, für die Leggings falle kein Zusatzzoll an.

11

Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor: Die Leggings seien als "ähnliche Waren" wie Gamaschen in die Unterpos. 6406 90 90 KN, hilfsweise als "Strumpfhosen" in die Unterpos. 6115 21 KN einzureihen.

12

Für die Einreihung in die Pos. 6406 KN spreche die Verwendung des Begriffs "legging" in der englischen Sprachfassung und auch für das französische Wort "jambières" werde in Wörterbüchern als Synonym der Begriff "leggings" angegeben. Angesichts dieser eindeutigen Wortlaute habe das FG seine Auslegung nicht auf einen systematischen Vergleich der Ware mit den übrigen von der Position erfassten Waren stützen dürfen. Auf die Entwicklung des Gemeinsamen Zolltarifs der EWG dürfe zur Auslegung der KN nicht zurückgegriffen werden, da die KN nicht auf der VO Nr. 950/68, sondern auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren beruhe und sich im Übrigen --wie der gegenüber der Tarifnummer 64.06 ("gaiters, spats, leggings, puttees, cricet pads, shin-guards and similar articles, and parts thereof") verkürzte Wortlaut der Pos. 6406 KN ("gaiters, leggings and similar articles, and parts thereof") zeige-- die zolltarifliche Rechtslage gegenüber dem Gemeinsamen Zolltarif geändert habe.

13

Den Klammerzusatz "leggings" zum Begriff Beinlinge in den ErlHS zu Pos. 6406 Rz 14.0 interpretiere das FG falsch, er sei als Ausweitung des Begriffs "Beinlinge" auf hosenähnliche Beinkleider zu verstehen.

14

Hilfsweise seien die Leggings als Strumpfhosen in die Unterpos. 6115 21 KN einzureihen.

15

Die Klägerin hält im Übrigen die Anwendung des Zusatzzolls der VO Nr. 673/2005 gemäß Art. 81 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Buchst. g ZK auf sämtliche Waren der jeweiligen Sendung nicht für gerechtfertigt. Das FG verkenne, dass sich die VO Nr. 673/2005 und Art. 81 ZK widersprächen. Gemäß Art. 2 VO Nr. 673/2005 finde der Zusatzzoll ausschließlich auf die in Anhang I genannten Waren Anwendung. Nur so sei gewährleistet, dass die zusätzlichen Zölle 72 % der jährlichen Auszahlungen der USA aus vereinnahmten Antidumping- und Ausgleichszöllen an die geschädigten US-amerikanischen Unternehmen nicht übersteigen, was nach der Entscheidung des Schiedsgerichts der World Trade Organisation (WTO) vom 31. August 2004 (WT/DS217/ARB/EEC) Bedingung für die Erhebung der zusätzlichen Zölle sei. Die bei Anwendung des Art. 81 ZK sich ergebende Erstreckung der Zusatzzölle auf andere als in der VO Nr. 673/2005 gelistete Waren, führe zu einer Überschreitung des zulässigen Kompensationsbetrags. Bei der gebotenen völkerrechtskonformen Auslegung von Unionsrecht müsse der Zusatzzoll bei der Ermittlung der höchsten Einfuhrabgabenbelastung der Waren einer Sendung nach Art. 81 ZK außer Betracht bleiben.

16

Außerdem sei die Zulassung der vereinfachten Einreihung nach Art. 81 ZK rechtswidrig gewesen, weil Aufwand und Kosten der Einzelanmeldungen angesichts der hohen Zollsätze für Textilien nicht außer Verhältnis zur Höhe der Einfuhrabgaben stünden. Auch deshalb sei die Anwendung der höchsten Einfuhrabgabenbelastung rechtswidrig.

17

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Einfuhrabgabenbescheid vom 16. November 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2013 aufzuheben.

18

Das HZA schließt sich der Rechtsauffassung des FG an und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

19

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

20

Die Revision ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

21

Für die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten in 96 Sendungen zusammengefassten Warensortimente ist, da die Abfertigung zum höchsten Zollsatz nach Art. 81 ZK antragsgemäß bewilligt war, eine Zollschuld entstanden, die wegen der in den Sendungen enthaltenen Leggings zu einem Zollsatz von 12 % und gemäß Art. 2 VO Nr. 673/2005 i.V.m. Unterpos. 6104 63 00 KN zu einem Zusatzzoll von 15 % führt. Da der entsprechende Abgabenbetrag für die streitigen Einfuhren seinerzeit nicht buchmäßig erfasst wurde, ist er gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachzuerheben.

22

1. Die Voraussetzungen einer vereinfachten Einfuhrabgabenerhebung gemäß Art. 81 ZK liegen vor. Die Klägerin hat die in den Einfuhrsendungen enthaltenen Waren einheitlich als solche angemeldet, auf die der jeweils höchste Abgabensatz entfällt, und diese Zollanmeldungen sind angenommen worden. Daran muss sie sich festhalten lassen. Die Voraussetzungen für eine Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gemäß Art. 66 Abs. 2 ZK i.V.m. Art. 251 der Zollkodex-Durchführungsverordnung sind schon hinsichtlich der dort vorgesehenen Antragsfristen nicht erfüllt.

23

2. Bei der Ermittlung der auf die Waren des jeweiligen Sortiments entfallenden höchsten Einfuhrabgabenbelastung war auch der Zusatzzoll aus der VO Nr. 673/2005 zu berücksichtigen, sofern eine der Waren von einer im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Tarifbezeichnungen erfasst war. Die Vereinfachungsvorschrift des Art. 81 ZK betrifft (nur) die Einfuhrabgaben i.S. des Art. 4 Nr. 10 ZK (vgl. Weymüller in Dorsch, Zollrecht, Art. 81 ZK Rz 38), also nach dem hier maßgeblichen Art. 4 Nr. 10 Anstrich 1 ZK "Zölle und Abgaben mit gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Waren". Darunter fällt auch der Zusatzzoll gemäß der VO Nr. 673/2005. Denn der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften umfasst nach Art. 20 Abs. 3 Buchst. g ZK die sonstigen zolltariflichen Maßnahmen der Union, also auch die sog. Retorsionszölle, die im Fall von Handelsstreitigkeiten festgelegt werden, wie es mit der VO Nr. 673/2005 geschehen ist (so auch Lux in Dorsch, Zollrecht, Art. 20 ZK Rz 33).

24

Mit ihrem Einwand, die Anwendung der unter Einbeziehung des Zusatzzolls ermittelten höchsten Abgabenbelastung auf alle Waren einer Sendung führe zu einer Erstreckung der Zusatzzölle auf andere als in der VO Nr. 673/2005 gelistete Waren und damit zu einer von der Genehmigung der Zusatzzölle durch das Schiedsgericht der WTO nicht mehr gedeckten Überschreitung des zulässigen Kompensationsbetrags, macht die Klägerin keine Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts geltend, auf welches allein sie die Anfechtung der Nacherhebung stützen kann. Da Art. 81 ZK den Begriff Einfuhrabgabenbelastung verwendet und damit nach den Definitionen der Art. 4 Nr. 10 und Art. 20 Abs. 3 Buchst. g ZK sonstige zolltarifliche Maßnahmen der Gemeinschaft bzw. Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle einbezieht, sind Zusatzzölle wie solche des Streitfalls bei der Ermittlung der "höchsten Einfuhrabgabenbelastung" i.S. des Art. 81 ZK nicht ausgenommen. Anderenfalls ließen sich mithilfe dieses für Sammelsendungen unterschiedlicher Waren vorgesehenen vereinfachten Einreihungsverfahrens Zusatzzölle für bestimmte in solchen Sendungen enthaltene Einfuhren umgehen.

25

Trotz der seitens der Kommission mit Schreiben vom 27. September 2013, auf das sich die Revision beruft, geäußerten Rechtsmeinung hält der Senat in Anbetracht des eindeutigen Wortlauts des Art. 81 ZK sowie des Art. 4 Nr. 10 Anstrich 1 ZK die Auslegung jener Vorschrift auch im Hinblick auf die mit der VO Nr. 673/2005 verfolgten Ziele für zweifelsfrei und sieht keinen Grund, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) einzuholen.

26

Ist das vereinfachte Einreihungsverfahren gemäß Art. 81 ZK beantragt und bewilligt, tritt die gesetzliche Folge ein, dass der für bestimmte in der Sendung enthaltene Waren vorgesehene höchste Einfuhrabgabensatz --und damit ebenso der für solche Waren zu erhebende Strafzoll-- auch auf Waren anzuwenden ist, für die eigentlich kein Strafzoll, sondern ein geringerer Abgabensatz gilt. Hätte der Unionsgesetzgeber diese Rechtsfolge für von der VO Nr. 673/2005 nicht erfasste Waren vermeiden wollen, hätte es nahe gelegen, in dieser Verordnung die Anwendung des Art. 81 ZK auszuschließen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr hat der Unionsgesetzgeber mit Art. 3 VO Nr. 673/2005 eine andere Regelung zur Einhaltung des vorgesehenen Kompensationsbetrags vorgesehen. Es kommt daher nicht in Betracht, für von der VO Nr. 673/2005 nicht erfasste Waren die Rechtsfolge des Art. 81 ZK trotz Vorliegens seiner Voraussetzungen nicht eintreten zu lassen mit der Folge, dass die Erhebung des Zusatzzolls auch für in der Einfuhrsendung enthaltene Waren der VO Nr. 673/2005 unterbleibt.

27

3. Dem Einwand der Klägerin, es sei unverhältnismäßig, die gesamte Warenmenge mit dem Zusatzzoll zu belegen, ist nicht zu folgen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1989 VII R 10/87, BFHE 158, 200, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1990, 48, zu § 79 Abs. 2 des Zollgesetzes 1961). Der Anmelder kann Einfuhrwaren mit besonders hoher Abgabenbelastung ausschließen, indem er diese Waren getrennt anmeldet, oder er kann für eine Warengruppe angeben, dass bestimmte Waren in dieser nicht enthalten sind (vgl. Weymüller in Dorsch, a.a.O., Art. 81 ZK Rz 37).

28

4. Auf die streitgegenständlichen Waren ("Leggings") entfällt der Zusatzzoll nach Art. 2 VO Nr. 673/2005 (für die Einfuhren des Jahres 2009 i.d.F. der VO Nr. 317/2009) i.V.m. deren Anhang I auf Waren der Unterpos. 6104 63 00 KN.

29

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 15. November 2012 C-558/11, ZfZ 2013, 41, Rz 29, m.w.N.) ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (s. Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der KN 1 und 6).

30

a) Von der Unterpos. 6104 63 00 KN werden u.a. lange Hosen aus Gewirken und Gestricken aus synthetischen Chemiefasern für Frauen oder Mädchen erfasst.

31

aa) Nach den Feststellungen des FG handelte es sich bei den in Warensendungen enthaltenen Leggings um Kleidungsstücke aus zwei miteinander verbundenen Beinteilen, die beide Beine und den Unterkörper bedecken, mit Nähten an den Innenseiten der Beinteile, einem breiten Bund und ohne Fußteile, und die ohne Weiteres als lange, den Unterkörper bedeckende Hosen getragen werden können. Diese tatrichterliche Wertung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sie erscheint vielmehr durchaus nachvollziehbar. Die Klägerin setzt ihr auch lediglich ihre eigene --abweichende-- Wertung entgegen, die Leggings seien als Oberbekleidung nicht geeignet.

32

bb) Die Leggings fallen auch nicht unter die Anmerkung 1 Buchst. n zu Abschn. XI, wonach Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64 aus diesem Abschnitt ausgewiesen sind.

33

Von der Pos. 6406 KN sind in der deutschen Sprachfassung erfasst "Schuhteile ...; Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon". Leggings sind nicht genannt. Zwar taucht dieser Begriff in den ErlHS zu Pos. 6406 unter "II) Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon" in Rz 14.0 als Synonym für Beinlinge ("Leggings") auf, die den sog. Beinschützern ähnlichen Waren --wie Wadengamaschen (einschließlich Wickelgamaschen), Stutzen, Trachtenstrümpfe usw., ohne Fußteil und mit oder ohne Steg-- zugeordnet werden. Es ist allerdings offensichtlich und bedarf keiner näheren Begründung, dass die von der Klägerin eingeführten Leggings keine diesen Kleidungsstücken ähnliche Waren sind. Aus der englischen Sprachfassung der Pos. 6406 KN folgt nichts anderes.

34

b) Bei den als Leggings bezeichneten Waren handelt es sich auch nicht um Strumpfhosen der Pos. 6115 KN.

35

Weder aus dem Wortlaut der Positionen der KN noch aus den Anmerkungen ergeben sich Definitionen oder klare Abgrenzungskriterien für Strumpfhosen und lange Hosen.

36

Gleichwohl tragen diese Waren ihre Definition in sich. Sie ergibt sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch.

37

Strumpfhosen sind eng an Fuß, Bein und Unterleib anliegende, gewirkte oder gestrickte Hosen (besonders für Frauen und Kinder), die wie ein Strumpf angezogen werden. Dementsprechend hat das FG zutreffend herausgearbeitet, dass Strumpfhosen aus zwei sich überlagernden Strümpfen gefertigte, typischerweise --wie Strümpfe-- rundgewebte Unterleibsbekleidungen sind. Strumpfhosen weisen eine besondere, machartbedingte Passform auf, sie passen sich eng anliegend der Körperform an.

38

Dieser Definition entsprechen die streitigen Kleidungsstücke schon nicht, weil sie keinen Strumpf, d.h. keinen den Fuß umhüllenden Teil aufweisen. Auf die übrigen vom FG zur Unterscheidung von Hosen und Strumpfhosen herangezogenen Merkmale --wie Längsnähte an den Innenseiten oder fehlende Angaben zur Feinheit der verwendeten Garne-- braucht daher nicht eingegangen zu werden.

39

5. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK sind nicht erfüllt. Insoweit wird auf die Ausführungen im FG-Urteil Bezug genommen.

40

6. Ist das Urteil nach alledem revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, so ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.