Finanzgericht Hamburg Urteil, 08. Feb. 2016 - 4 K 131/14


Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt im Rahmen eines Erstattungsverfahrens die Anwendung eines präferentiellen Zollsatzes für Fahrradeinfuhren aus Kambodscha.
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Die Klägerin überführte zwischen dem 02.03. und 16.04.2009 komplette Fahrräder mit der Ursprungsangabe Kambodscha in den freien Verkehr. Sie zahlte jeweils den angemeldeten Drittlandszoll von 14 % und berief sich nicht auf eine Zollpräferenz. Im Einzelnen geht es um die folgenden zwölf Zollanmeldungen:
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Zollanmeldung Nr.
Datum
AT/C/40/.../.../.../...-1
02.03.2009
AT/C/40/.../.../.../...-2
02.03.2009
AT/C/40/.../.../.../...-3
02.03.2009
AT/C/40/.../.../.../...-4
03.03.2009
AT/C/40/.../.../.../...-5
09.04.2009
AT/C/40/.../.../.../...-6
09.04.2009
AT/C/40/.../.../.../...-7
09.04.2009
AT/C/40/.../.../.../...-8
11.04.2009
AT/C/40/.../.../.../...-9
15.04.2009
AT/C/40/.../.../.../...-10
15.04.2009
AT/C/40/.../.../.../...-11
16.04.2009
AT/C/40/.../.../.../...-12
16.04.2009
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Mit drei Schreiben vom 03.12.2010 beantragte sie unter Vorlage von elf Ursprungszeugnissen Form A vom 26.02. bzw. 08.04.2009 die Erstattung des Drittlandszolls, weil der präferentielle Zollsatz nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (APS) anwendbar sei.
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Vom 19.06. bis 02.07.2009 fand eine Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Kambodscha statt. Anlass war der Verdacht, dass von 2006 bis 2009 für Fahrräder, die tatsächlich ihren Ursprung nicht in Kambodscha hatten, kambodschanische Ursprungszeugnisse ausgestellt worden sein könnten, um Drittlandszölle und Antidumping-Zölle für aus Vietnam und der VR China stammende Fahrräder zu umgehen. Nach dem Abschlussbericht dieser Untersuchung habe insbesondere ein Besuch bei der X Co. Ltd. - der Lieferantin der Klägerin - ergeben, dass die aus anderen ASEAN-Staaten gelieferten Teile selten mit einem Ursprungszeugnis Form A versehen gewesen seien. Die kambodschanischen Herstellungsbetriebe hätten den dortigen Behörden zur Ausstellung der Ursprungszeugnisse Form A Rechnungen vorgelegt, die nicht den tatsächlichen Kosten der Teile entsprochen hätten. Als reine Produktionsstätten hätten sie auch keine Kenntnis von diesen Preisen gehabt. In einer Gemeinsamen Erklärung des kambodschanischen Handelsministeriums und OLAF vom 02.07.2009 wurde festgestellt, dass die in den Jahren 2006 bis 2009 von den kambodschanischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse Form A zur Inanspruchnahme der APS-Zollpräferenzen ungültig seien, weil der kambodschanische Ursprung aufgrund fehlender Ursprungszeugnisse von Vormaterialien, die aus anderen ASEAN-Staaten gestammt hätten, nicht nachgewiesen sei.
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Mit Bescheid Nr. AT/S/00/.../.../.../...-13 vom 14.01.2011 lehnte der Beklagte den Erstattungsantrag gemäß Art. 236 ZK ab, weil nach dem OLAF-Bericht die von den kambodschanischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse Form A als ungültig zu betrachten seien. Hiergegen legte die Klägerin unter dem 11.02.2011 Einspruch ein. Nachdem das Einspruchsverfahren zwischenzeitlich im Hinblick auf das Verfahren VII R 31/09 vor dem Bundesfinanzhof und die Rechtssache C-409/10 beim EuGH geruht hatte, teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 21.08.2013 mit, dass sie sich nicht auf Vertrauensschutz nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b UAbs. 1 ZK berufen könne, da kein Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung vorliege, sondern es um eine Erstattung nach Art. 236 ZK gehe.
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Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 12.09.2013 Stellung. Der Nachweis der Voraussetzungen für eine Zollpräferenz könne mit allen Beweismitteln geführt werden, wobei auf die §§ 93-100 zurückzugreifen sei. Daher seien auch Mitteilungen Dritter ausreichend. Nach Art. 109 ZKDVO reiche auch ein Rechnungsvermerk für den Ursprungsnachweis aus. Im Übrigen sei die Einhaltung der Präferenzvoraussetzungen im Beschluss der Kommission vom 30.11.2012 C(2012) 8694 unter Rz. 23 bestätigt worden. Danach hätten die meisten Fahrräder, für die fehlerhafte Ursprungszeugnisse ausgestellt worden seien, ein Ursprungszeugnis erhalten müssen. Würde der Präferenznachweis vorliegend nicht anerkannt, führe dies zu einem Wertungswiderspruch zu anderen Fällen. Es könne den Wirtschaftsbeteiligten nach angelastet werden, dass die kambodschanischen Behörden nicht ausreichend geschult worden seien, um die Ursprungszeugnisse korrekt auszustellen.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 03.06.2014, zugestellt am 10.06.2014, wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin zurück. Über den ebenfalls gestellten Antrag auf Erstattung gemäß Art. 239 ZK werde gesondert entschieden. Die Voraussetzungen von Art. 236 Abs. 1 ZK seien nicht erfüllt. Es gehe um eine autonome Zollpräferenz nach dem APS gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. e, Art. 27 Buchst. b ZK i. V. m. Art. 66-97 ZKDVO. Nach Art. 80 Buchst. a ZKDVO erhielten Ursprungszeugnisse eine Präferenzbehandlung nach Art. 67 ZKDVO, sofern ein Ursprungszeugnis Form A vorgelegt werde. Der Fall der Vereinfachung nach Art. 80 Buchst. b i. V. m. Art. 89 Abs. 1 ZKDVO sei nicht einschlägig. Gemäß Art. 84 ZKDVO seien die Ursprungsnachweise nach Art. 62 ZK vorzulegen. Auch wenn eine Präferenzbehandlung nachträglich beantragt werden könne, sei sie im vorliegenden Fall zu versagen, weil nach den Feststellungen der Gemeinsamen Erklärung der kambodschanischen Behörden und der OLAF-Missionsteilnehmer die zwischen 2006 und 2009 ausgestellten Ursprungszeugnisse als ungültig zu betrachten seien. Art. 109 ZKDVO sei nicht anwendbar, da er nur die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Art. 98 ZKDVO betreffe. Im Rahmen von Art. 236 ZK sei es nicht möglich, auf die materielle "Präferenzfähigkeit" der Produkte abzustellen. Auch die §§ 93 ff. AO seien nicht anwendbar. Art. 220 Abs. 2 ZK, auf den sich die Klägerin möglicherweise berufen könne, sei im Rahmen eines Erstattungsantrags nicht anwendbar, da es nicht um die nachträgliche buchmäßige Erfassung gehe.
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Mit der am 10.07.2014 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie beruft sich auf ihren bisherigen Vortrag. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie für die Fehler der kambodschanischen Behörden, denen auch die EU-Kommission nicht entgegengewirkt habe, zur Verantwortung gezogen werde.
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Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.06.2014 zu verpflichten, ihr Einfuhrabgaben in Höhe von 81.009,78 € zu erstatten;
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Bl. 31, 38 der Akte).
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Bei der Entscheidung hat die Sachakte des Beklagten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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I. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
II.
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Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ablehnung der Erstattung von Zoll i. H. v. 81.009,78 € war nicht rechtswidrig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 101 S. 1 FGO, weil sie keinen Anspruch auf die begehrte Erstattung hat.
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1. Als Anspruchsgrundlage kommt vorliegend allein Art. 236 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) in Betracht; Der Erstattungsantrag nach Art. 239 ZK ist Gegenstand eines gesonderten Verfahrens. Nach Art. 236 Abs. 1 UAbs. 1 ZK werden Einfuhrabgaben insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Art. 220 Abs. 2 ZK nachträglich buchmäßig erfasst worden ist. Da vorliegend die Einfuhrabgaben, deren Erstattung begehrt wird, nicht nachträglich buchmäßig erfasst wurden, müssten die Einfuhrabgaben gesetzlich nicht geschuldet gewesen sein. Zwar ist bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, 226. EL Febr. 2014, § 101 FGO, Rn. 25 m. w. N.). Dies ist jedoch dann anders, wenn das Gesetz für eine Entscheidung auf einen bestimmten, davor liegenden Zeitpunkt abstellt (BFH, Urt. v. 06.08.2013, VII R 15/12, juris Rn. 10). So liegt es hier, weil Art. 236 Abs. 1 UAbs. 1 ZK die Erstattung ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Betrag "im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war". Die Norm ist allerdings insoweit missverständlich, als nicht der Zahlungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung gemäß Art. 214 ZK für die Ermittlung des tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrags maßgeblich ist (Gellert in Dorsch, 135. EL März 2012, Art. 236 ZK Rn. 31).
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2. Die ursprüngliche Zollfestsetzung basierte auf dem Regelzollsatz gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. c ZK für Waren der Unterposition 8712 0030 der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 vom 19.09.2008 (ABl. EU L 291/1) in Höhe von 14%.
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3. Die Klägerin, die insoweit die Beweislast trägt (zur Beweislast: Alexander in Witte, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 236 Rn. 19), hat nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, also bei Annahme der Zollanmeldungen (Art. 201 Abs. 2 ZK) zwischen dem 02.03. und dem 16.04.2009, einen niedrigeren als den gezahlten Zoll geschuldet hat. Die APS-Zollpräferenz (Zollsatz: 0%) für kambodschanische Einfuhren gemäß Art. 20 Abs. 3 Buchst. e ZK i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 vom 22.07.2008 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2011 (ABl. EU L 211/1) ist nicht anwendbar.
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Für die hier geltend gemachte APS-Präferenz bestimmt sich gemäß Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 732/2008 der Ursprung einer Ware nach dem Zollkodex. Damit ist der Ursprung der Waren nach den auf Grundlage von Art. 27 UAbs. 2 Buchst. b ZK erlassenen Art. 66-97 ZKDVO in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 vom 18.11.2010 (ABl. EU L 307/1) am 01.01.2011 (siehe Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung) geltenden Fassung (ZKDVO a. F.) zu bestimmen. Nach Art. 80 Buchst. a ZKDVO a. F. erhalten Ursprungserzeugnisse der begünstigten Länder eine Zollpräferenzbehandlung, sofern ein Ursprungszeugnis nach Formblatt A vorgelegt wird.
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Die Klägerin konnte den Ursprungsnachweis der eingeführten Waren nicht mit den nachträglich vorgelegten Ursprungszeugnissen führen, auch wenn darin der kambodschanische Ursprung bestätigt wird. In der Gemeinsamen Erklärung des kambodschanischen Handelsministeriums und OLAF vom 02.07.2009 wurde nämlich festgestellt, dass die in den Jahren 2006 bis 2009 von den kambodschanischen Behörden ausgestellten Ursprungszeugnisse Form A zur Inanspruchnahme der APS-Zollpräferenzen ungültig sind. Dies betrifft auch die vorgelegten Ursprungszeugnisse, da diese am 26.02. bzw. 08.04.2009 ausgestellt wurden. Ein solches Ergebnis einer nachträglichen Prüfung gemäß Art. 94 Abs. 6 ZKDVO a. F. für die im Ursprungszeugnis nach Form A enthaltene Angabe über den Warenursprung hat zur Folge, dass die Ware unbekannten Ursprungs ist und dass das Zeugnis demnach zu Unrecht ausgestellt worden ist (EuGH, Urt. v. 08.11.2012, Rs. C-438/11, Rn. 18; siehe auch BFH, Urt. v. 24.04.2012, VII R 31/09, juris Rn. 29).
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Die Klägerin konnte auch nicht anderweitig den Nachweis des kambodschanischen Ursprungs führen.
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Eine Erklärung des Ursprungs auf der Rechnung gemäß Art. 80 Buchst. b ZKDVO a. F. ist nicht möglich, da dies ausschließlich in den in Art. 89 Abs. 1 ZKDVO a. F. genannten Fällen vorgesehen ist, die vorliegend nicht gegeben sind. Es geht nämlich weder um eine Ausfuhr aus der Gemeinschaft (Buchst. a) noch hatten die Sendungen jeweils einen Wert von weniger als 6.000,- € (Buchst. b). Im Übrigen enthalten die in der Akte befindlichen Rechnungen und Versandunterlagen keinen Hinweis auf den kambodschanischen Ursprung im Sinne des APS.
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Der von der Klägerin angeführte Art. 109 ZKDVO a. F. gilt nur für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1. Da Art. 80 ZKDVO a. F. eine ähnliche Regelung für APS-Waren enthält, wird deutlich, dass es keine Regelungslücke gibt, die es erlauben würde, Art. 109 ZKDVO auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
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Die §§ 93-100 AO sind vorliegend nicht anwendbar, weil Art. 80 ZKDVO a. F. eine abschließende Spezialregelung für den Nachweis der APS-Präferenz enthält. Anderenfalls hätte die darin unter der Überschrift "Nachweis der Ursprungseigenschaft" vorgenommene Aufzählung keinen Sinn. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 4 Nr. 23 ZK führt zu keinem anderen Ergebnis. Dort ist lediglich aufgeführt, was unter dem Begriff des geltenden Rechts zu verstehen ist, ohne im Einzelfall eine Aussage über die anwendbaren Normen zu treffen. Auch die von der Klägerin zitierte Rn. 68 des Urteils des EuGH vom 20.10.2005 (Rs. C-468/03) stützt die Auffassung der Klägerin nicht. Hierbei ging es um die erstattungsrechtlichen Folgen der "Vorlage hinreichender Beweismittel". Abgesehen davon, dass die Entscheidung im Zusammenhang mit dem Zollwertrecht erging, setzt die von der Klägerin zitierte Textstelle voraus, dass bereits etwas bewiesen ist. Für die Frage, die im vorliegenden Rechtsstreit inmitten steht, nämlich wie der Präferenzursprung nachgewiesen werden kann, gibt sie damit nichts her. Schließlich führt das Urteil des Senats vom 26.04.2013 (4 K 9/11) zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage, womit der Präferenznachweis erbracht werden kann, stellte sich in jenem Verfahren nämlich nicht, weil Ursprungszeugnisse nach Form A vorgelegt worden waren, deren Beweiswert nicht bezweifelt wurde. Selbst wenn es möglich sein sollte, den Nachweis des kambodschanischen Ursprungs mit anderen Mitteln als einem Ursprungszeugnis Form A zu führen, hätte die Klägerin dies nicht getan. Er ergibt sich nicht aus dem Beschluss der Kommission C(2012) 8694 vom 30.11.2012. In dessen Rn. 23 S. 2 wird lediglich die Auffassung der kambodschanischen Behörden wiedergegeben, dass "die meisten" Fahrräder, für die zu Unrecht Ursprungszeugnisse nach Form A ausgestellt worden seien, ein solches Ursprungszeugnis hätten erhalten können. Es wird dadurch gerade nicht belegt, dass auch die von der Klägerin eingeführten Fahrräder diese Anforderungen erfüllten.
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Anders als die Klägerin meint, ist es nicht unbillig, dass der Vertrauensschutztatbestand in Art. 220 Abs. 2 ZK, der ausdrücklich nur für die nachträgliche buchmäßige Erfassung gilt, vorliegend nicht zur Anwendung kommt. Der Grund hierfür ist nämlich, dass sich die Klägerin entschieden hat, bei der Zollanmeldung die APS-Zollpräferenzen nicht geltend zu machen.
III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.