Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben für die Einfuhr von Multifunktionsgeräten.

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Die Klägerin [...] meldete für den Zeitraum 01.08.2006 bis 31.12.2006 [...] diverse [...] digitale Multifunktionsgeräte mit festem Vorlagenglas, die drucken, scannen, kopieren und teilweise auch faxen können, jeweils unter der Codenummer 9009 1200 der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ) - im Folgenden: KN - in der für den hier in Rede stehenden Einfuhrzeitraum 01.08.2006 bis 31.12.2006 maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27.10.2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. L 286/1) - im Folgenden: KN 2006 - zur Überführung in den freien Verkehr an. Sämtliche Modelle der zur Überführung in den freien Verkehr angemeldeten Multifunktionsgeräte zeichnen sich dadurch aus, dass sie über eine elektrostatische Druckeinheit verfügen und unmittelbar oder über ein Computernetzwerk an ein automatisches Datenverarbeitungsgerät anschließbar sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Modelle, die aufgrund der Gemeinsamkeiten in der Ausgestaltung der jeweiligen Hardware und Software und den danach ausführbaren Funktionen insgesamt acht Modellgruppen zugeordnet werden können:

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[...(Modellgruppen 1- 8 werden ausgeführt)]

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Das für die Geräte der Modellgruppen 5, 6, 7 und 8 nach den Bedienungsanleitungen ausgewiesene optionale Fax setzt jeweils den Anbau und die Installation einer gesondert erhältlichen Hardware-Komponente (Fax-Modul), die bei den streitgegenständlichen Geräten jeweils nicht mit enthalten war, voraus. Das für die Geräte der Modellgruppen 5 und 6 nach den Bedienungsanleitungen ausgewiesene optionale PC-Fax setzt ebenfalls den Anbau und die Installation einer gesondert erhältlichen Hardware-Komponente (Fax-Modul), die bei den streitgegenständlichen Geräten jeweils nicht mit enthalten war, voraus. Das für die Geräte der Modellgruppen 5 und 6 nach den Bedienungsanleitungen ausgewiesene optionale PC-Internet-Fax stellt sich wie folgt dar: Die PC-Internet-Faxfunktion ermöglicht dem Nutzer, Internet-Faxe von einem PC durch das Multifunktionsgerät über das Internet zu senden und Faxe über das Internet mit dem Multifunktionsgerät zu empfangen. Eine Anbringung einer zusätzlichen Hardware-Komponente ist nicht erforderlich. Die Software der PC-Internet-Faxfunktion ist zum Zeitpunkt der Herstellung auf dem Multifunktionsgerät vorinstalliert, aber gesperrt. Um die PC-Internet-Faxfunktion zu aktivieren, muss ein Produktschlüssel eingegeben werden, der aus einer Kombination der Seriennummern des Multifunktionsgerätes und einer Nummer, durch die die PC-Internet-Faxfunktion bereitgestellt wird und die erworben werden muss, besteht. Zudem beinhaltet die PC-Internet-Fax-Option auch einen PC-Treiber, der auf dem PC installiert werden muss, um Internet-Faxe von einem PC über ein Multifunktionsgerät zu senden.

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Die Geräte der Modellgruppen 1, 5 und 6 sowie die Geräte der Modellreihe M-XX1 aus der Modellgruppe 4 verfügen jeweils über einen automatischen Original-Papiereinzug. Der für die Geräte der Modellgruppen 2, 3, 7 und 8 nach den Bedienungsanleitungen ausgewiesene optionale automatische Original-Papiereinzug setzt den Anbau und die Installation einer gesondert erhältlichen Hardware-Komponente, die bei den streitgegenständlichen Geräten jeweils nicht mit enthalten war, voraus. Die Geräte der Modellreihe M-XX2 aus der Modellgruppe 4 verfügen weder über einen automatischen Original-Papiereinzug noch über einen optionalen automatischen Original-Papiereinzug.

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Die bei allen streitgegenständlichen Geräten vorhandenen Papierfächer können in der standardmäßigen Einstellung gleichermaßen und frei wählbar durch den Nutzer sowohl zum Drucken, Kopieren und, soweit diese Funktion vorhanden ist, zum Drucken von Faxen genutzt werden. Die so genannten Finishing-Funktionen sind bei allen streitgegenständlichen Geräten für das Drucken und Kopieren identisch, d. h. insbesondere auch, dass besondere Fähigkeiten einzelner Modelle, wie z. B. doppelseitiger Ausdruck, Sortierung von Ausdrucken, automatische Heftung oder Registerdruck, sowohl für Ausdrucke als auch für Kopien anwendbar sind.

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Die Druck- und Kopiergeschwindigkeit ist bei allen streitgegenständlichen Geräten identisch, ausgehend von der im Jahr 2013 [...] entwickelten Methode zur Messung von Druck- und Kopiergeschwindigkeit, bei der die Zeit jeweils beginnend vom Ende des Druckens bzw. Kopierens der ersten Seite bis zum Ende des Druckens bzw. Kopierens der letzten Seite gemessen wird.

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Zur Qualität des Druckbildes eines Ausdrucks einer Druckdatei einerseits und einer Kopie andererseits ist Folgendes festzustellen: Für alle streitgegenständlichen Geräte gilt, dass der Digitaldruck einer Datei und die Digitalkopie einer Datei stets von dem gleichen Teil des Multifunktionsgerätes, nämlich dem Druckmodul, produziert wird. Da die Digitalkopie bedingt durch das technische Verfahren der Herstellung einer digitalen Kopie einen zusätzlichen Scanvorgang erfordert, in dem Analogsignale zu digitalen Daten umgewandelt werden, führt dies zu einer Abweichung zwischen den gescannten Daten und dem Original, so dass die Digitalkopie stets von geringerer Qualität als der Digitaldruck einer Datei ist. Darüber hinaus weisen die streitgegenständlichen Geräte, je nach Modellgruppe, unterschiedliche Standard- und Maximalauflösungen für den Digital-PC-Druck und die Digitalkopie auf. [...] Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass danach bei allen Geräten der Modellgruppen 1, 2, 3, 4 und 7 die Standardauflösung der Digitalkopie geringer als die Standardauflösung des Digital-PC-Drucks und die Maximalauflösung von Digitalkopie und Digital-PC-Druck identisch ist, bei allen Geräten der Modellgruppen 6 und 8 sowohl die Standardauflösung als auch die Maximalauflösung von Digitalkopie und Digital-PC-Druck identisch ist, und bei allen Geräten der Modellgruppe 5 die Standardauflösung und die Maximalauflösung der Digitalkopie geringer sind als die Standardauflösung und die Maximalauflösung des Digital-PC-Drucks, wobei letzteres hinsichtlich der Maximalauflösung nur für den Schwarz-Weiß-Druck, nicht jedoch für den Farbdruck gilt.

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Mit insgesamt sechs Einfuhrabgabenbescheiden [...] wurden für die angemeldeten Multifunktionsgeräte ausgehend von der Codenummer 9009 1200 (elektrostatische Fotokopiergeräte, mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend ) auf der Grundlage eines Drittlandszollsatzes von 6 % Einfuhrabgaben (ZollEU) in Höhe von insgesamt ... EUR festgesetzt.

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Mit [...] Schreiben [...] beantragte die Klägerin die Erstattung von insgesamt ... EUR mit der Begründung, dass die eingeführten Multifunktionsgeräte in die Codenummer 8471 6020 (Drucker) mit einem Drittlandszollsatz von 0 % einzureihen seien.

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[...]

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Mit Bescheid vom 07.10.2010 lehnte der Beklagte die Erstattungsanträge betreffend sämtliche Geräte aller Modellgruppen ab [...].

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Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den sie - mit Differenzierungen nach den acht Modellgruppen und der in den Modellen der Modellgruppen jeweils vorhandenen Hard- und Software - im Wesentlichen damit begründete, dass die Multifunktionsgeräte die Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erfüllten, weil sie an eine Zentraleinheit anschließbar und in der Lage seien, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar seien, und, weil die meisten der Funktionen, nämlich das Drucken und Scannen, nur unter Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden könnten, sie von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art seien, so dass sie in die Codenummer 8471 6020 einzureihen seien. Wenn die Multifunktionsgeräte die Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 nicht erfüllen sollten, wären die Multifunktionsgeräte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07), nach Maßgabe der AV 3 b) einzureihen. Da das Druckermodul als der größte und dem Wert nach wichtigste Bestandteil den Geräten ihren wesentlichen Charakter verleihe, wären die Multifunktionsgeräte danach in die Codenummer 8471 6020 einzureihen, die AV 3 c) käme nicht zur Anwendung. Die VO (EG) Nr. 400/2006 sei auf die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte nicht anwendbar, weil die in der Verordnung beschriebenen Geräte, bei denen der wesentliche Charakter gerade nicht bestimmt werden könne, nicht identisch mit den streitgegenständlichen Geräten seien.

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Das BWZ, Dienstsitz Berlin, kam mit acht Gutachten vom 23.09.2011 bzw. vom 11.10.2011 - differenziert nach den Modellgruppen 1-8 - jeweils zu dem Ergebnis, dass die Multifunktionsgeräte in Anwendung der AV 1, 3 c), 6 aufgrund ihres technischen Aufbaus und ihrer Funktionsweise in die Codenummer 9009 1200 000 einzureihen seien. [...]

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Mit insgesamt acht Einspruchsentscheidungen [...] wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Unstreitig seien die Voraussetzungen der Anmerkung 5 E Buchst. b) und c) zu Kapitel 84 erfüllt. Ob eine Einheit ausschließlich oder hauptsächlich von der in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a) zu Kapitel 84 sei, hänge von einer Einzelfallbewertung der verschiedenen Funktionen und Merkmale ab, die nach den Anmerkungen und Erläuterungen zu Position 8471 maßgeblich seien. Dabei dürfe eine nicht der automatischen Datenverarbeitung dienende Funktion nicht von vornherein dazu führen, dass ein Gerät nicht als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen werde. Es liege in der Natur von Multifunktionsgeräten, dass sie mehrere Funktionen erfüllten. Die streitgegenständlichen Geräte verfügten sowohl über ein Druckermodul als auch ein Scannermodul, teilweise auch mit der Verwendungsmöglichkeit zum Versenden von Telefaxen. Aufgrund der Zusammensetzung aus Drucker und Scanner seien diese in der Lage, neben der Drucker- und Scannerfunktion auch Kopierfunktionen auszuführen, wobei hervorzuheben sei, dass die Kopierfunktionen auch ausgeführt werden könnten, ohne dass es hierfür der Verbindung mit einem Computer bedürfe. Die Möglichkeit, die Geräte zum Drucken und Scannen zu verwenden sowie mit ihnen teilweise Faxe zu versenden, schränke den Einsatz und den Gebrauchsumfang der Geräte zum Kopieren in keiner Weise ein. Da ein solches Multifunktionsgerät demnach auch ein vollwertiges Fotokopiergerät sei, sei anhand der objektiven Merkmale nicht feststellbar, dass zumindest die meisten der Funktionen hauptsächlich nur unter Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsanlage ausgeführt werden könnten. Denn die Geräte seien mit und ohne Verbindung an einen Computer gleichermaßen für die Funktionen Drucken und Fotokopieren konzipiert und geeignet. Da nach ihrem Wortlaut für eine Einreihung die Positionen 8471 (Drucker), 9009 (Kopierer) und ggf. 8517 (Telefax) in Betracht kämen und keine der in Frage kommenden Positionen die Multifunktionsgeräte genauer als die andere bezeichne, würden nach der AV 3 b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestünden, nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden könne. Bei der Beurteilung der Bedeutung der Kopierfunktion seien nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) objektive Merkmale wie die Druck- oder Reprographiegeschwindigkeit, das Vorhandensein der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder die Zahl der Papierfächer entscheidungserheblich. Das Drucken und Kopieren werde durch die gleiche Druckeinheit durchgeführt. Für das Kopieren sei zwar ein Scannen des Dokuments erforderlich, die Geschwindigkeit sei aber beim Drucken und beim Kopieren gleich. Außerdem dienten die Papierfächer sowohl zum Kopieren als auch zum Drucken. Der automatische Dokumenteneinzug unterstütze die Kopier-, die Scan- und (ggf.) die Faxfunktion. Im Rahmen der gewollten Funktionseinheit und damit innerhalb einer Kausalkette ließen sich mit der erforderlichen Sicherheit einzelne Funktionen weder als wesentlich noch als unwesentlich beurteilen, weshalb nach der AV 3 c) die Einreihung in die in der KN zuletzt genannte Position, hier also 9009, Codenummer 9009 1200, richtig erfolgt sei. Die Richtigkeit der Einreihung werde durch die VO (EG) Nr. 400/2006 indiziell bestätigt.

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Mit ihrer am 05.08.2013 eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Multifunktionsgeräte seien nach dem zum streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Gemeinsamen Zolltarif potentiell als Drucker in Codenummer 8471 6020, als Scanner in Codenummer 8471 6080 oder, wenn sie auch über eine Faxfunktion verfügten, als Fernkopiermaschinen in Codenummer 8517 2100 einzureihen. Dass Multifunktionsgeräte nach dem zum streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Gemeinsamen Zolltarif potentiell auch als Fotokopierer in Codenummer 9009 1200 einzureihen seien, werde in Abrede gestellt, da die Multifunktionsgeräte digitale Geräte seien und sich dadurch von analogen Fotokopiergeräten unterschieden und folglich von der Tragweite der Position 9009 ausgeschlossen seien. Diese Auffassung werde auch durch den am 16.08.2010 angenommenen WTO-Panel Bericht "European Communities and its Member States - Tariff Treatment of Certain Information Technology Products" (WT/DS375/R, WT/DS376/R, WT/DS377/R), Rn. 7.1481, gestützt. Multifunktionsgeräte, die die Voraussetzungen von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erfüllten, seien als Drucker oder Ausgabeeinheit eines automatischen Datenverarbeitungsgeräts in Position 8471 einzureihen. Es sei insbesondere notwendig, zum Zeitpunkt der Einfuhr festzustellen, ob das Multifunktionsgerät von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sei; wenn dies der Fall sei, sei das Gerät in Position 8471 einzureihen, wenn nicht, dann habe eine Einreihung nach AV 3 zu erfolgen. Dies sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) bestätigt worden. Durch den Europäischen Gerichtshof sei ferner dargelegt worden, dass selbst wenn das Multifunktionsgerät nicht von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art wäre, es gleichwohl gemäß AV 3 b) in die Position 8471 einzureihen sein könne, wenn entweder das Druckermodul, das Scannermodul oder das Computermodul für den wesentlichen Charakter bestimmend sei. Da digitale Multifunktionsgeräte kein Fotokopiermodul enthielten, sondern die Kopierfunktion lediglich ein digitales Verfahren sei, das sich aus der Kombination der Scanfunktion und der Druckfunktion ergebe, sei eine Einreihung in Position 9009 nach AV 3 b) schlicht nicht möglich. Im Übrigen sei die frühere Praxis der Kommission und der nationalen Zollbehörden, jedes Multifunktionsgerät mit Faxfunktion und einer Kopiergeschwindigkeit von über 12 Seiten pro Minute sowie jedes Multifunktionsgerät ohne Faxfunktion in Position 9009 einzureihen, durch das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs zurückgewiesen und jegliche automatische Einreihung in Position 9009 aufgrund einer 12 Seiten pro Minute überschreitenden Kopiergeschwindigkeit ausgeschlossen worden, so dass sich der Beklagte auf ein falsches Kriterium stütze, wenn er sich bei der Reprographiegeschwindigkeit auf eine 12 Seiten pro Minute überschreitende Geschwindigkeit beziehe. Bei der Anwendung von AV 3 b) werde die Tarifeinreihung durch eines der genannten Module (Druckermodul, Scannermodul oder Computermodul) bestimmt, die in allen Fällen zu einer Einreihung in Position 8471 entweder als Scanner, Drucker oder Computer führe. Nur in jenen seltenen Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich wäre zu beweisen, dass das Multifunktionsgerät von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sei und in denen zusätzlich weder das Scannermodul noch das Druckermodul gemäß AV 3 b) den wesentlichen Charakter bestimme, wäre eine Einreihung auf der Grundlage von AV 3 c) in die Position 9009 vorzunehmen, jedoch nur, falls digitale Multifunktionsgeräte in die auf traditionelle Fotokopiergeräte anwendbare Position 9009 fielen, was jedoch, wie ausgeführt, in Abrede gestellt werde. Bei den streitgegenständlichen Multifunktionsgeräten verhalte es sich so, dass sie alle Voraussetzungen von Anmerkung 5 B Buchst. b) und c) zu Kapitel 84 erfüllten. Da die meisten der von den Multifunktionsgeräten ausgeführten Funktionen, nämlich Drucken und elektronisches Scannen, unmittelbar oder über ein Netzwerk in Verbindung mit einem automatischen Datenverarbeitungsgerät ausgeführt würden, seien sie von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a) zu Kapitel 84). Auch folgende objektiven Merkmale und Eigenschaften der Hardware und der Software zeigten, dass die Multifunktionsgeräte von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a) zu Kapitel 84) seien:

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[...(Einzelheiten zu den Modellgruppen 1-8 werden ausgeführt)]

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Insgesamt und zusammenfassend sei zu betonen, dass das Fehlen eines automatischen Papiereinzugs bei einigen Modellen zwar auch die Scanfunktion betreffe, aber dies - weil die Scankomponente des Kopiervorgangs dann zeitaufwändiger werde - gerade einer der Gründe sei, weshalb geschlussfolgert werden müsse, dass das Scannen und Kopieren von nachgeordneter Bedeutung seien. Ferner sei zu betonen, dass das Vorhandensein von Hochgeschwindigkeitsschnittstellen bei einigen Modellen eine besonders schnelle Übermittlung von Daten ermögliche und deshalb ein Hinweis auf die Bedeutung der Druckfunktion sei, ebenso wie die Konstruktion einiger Modelle, die es erlaube, dass mehrere Verwender gleichzeitig Druckaufträge senden könnten, während der Einzug von Kopien immer jeweils nur durch einen Verwender vorgenommen werden könne. Soweit auf einen Vergleich der Qualität des Druckbildes eines Ausdrucks einer Druckdatei einerseits und einer Kopie andererseits abzustellen sei, werde anhand der vorgelegten Vergleichsausdrucke deutlich, dass durch den Qualitätsverlust, der dem Scanprozess innewohne, die maximale Kopierqualität immer sichtbar schlechter sei als die maximale Druckqualität. Außerdem sei die jeweilige Standardauflösung als Grundlage für einen Qualitätsvergleich heranzuziehen, da dieses die Auflösung sei, die zum Einfuhrzeitpunkt voreingestellt sei und zudem eine jeweils höhere Kopierauflösung durch den Verwender jedes Mal erneut manuell an dem Gerät einzustellen sei. Außerdem verlängere sich bei der Einstellung einer höheren Auflösung für die Kopie die Dauer des Scanvorgangs. Die Standardauflösung für die Kopie sei bei den meisten der streitgegenständlichen Geräte geringer als die Standardauflösung für den Druck. Zudem sei zu berücksichtigen, dass viele der Geräte nur für den Druck, aber nicht für die Kopie auch die Auswahl niedrigerer Auflösungen als die Standardauflösung ermöglichten.

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Jedoch seien die Multifunktionsgeräte auch unabhängig davon, ob sie von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art seien, alle in die Unterposition 8471 60 einzureihen, da ihnen gemäß AV 3 b) das Druckermodul ihren wesentlichen Charakter verleihe. Im Rahmen der Prüfung nach AV 3 b) sei zu untersuchen, ob es einen Stoff oder Bestandteil gebe, der als den wesentlichen Charakter des Gerätes bestimmend identifiziert werden könne. Die Geräte seien um das Druckermodul konzipiert, das von der Größe und vom Wert den wichtigsten Bestandteil darstelle. Das Druckermodul sei, [...], jeweils das größte Modul der Geräte, auch bei den Geräten mit optionalem Fax. Es sei auch dem Wert nach der wichtigste Bestandteil, [...]. Wie durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) bestätigt, gebe es kein Kopiermodul. Multifunktionsgeräte hätten deshalb keinen gesonderten Bestandteil eines Kopierers, der in Beziehung zum Fotokopieren stehen würde. Die Tatsache, dass das Druckermodul nicht nur für die Druckfunktion, sondern auch für die Kopierfunktion wichtig sei, unterstreiche nur die Bedeutung des Druckermoduls für das allgemeine Funktionieren der Multifunktionsgeräte. Der Beklagte verkenne, dass die Prüfung zur Hauptfunktion der Geräte für die Anwendung der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 entscheidend sei und die Bestimmung der Bedeutung einer Funktion im Vergleich mit einer anderen erfordere, während es bei AV 3 b) auf die von den Geräten ausgeführten Funktionen nicht ankomme, sondern sich vielmehr die Frage stelle, ob Maschinen, die aus verschiedenen Bestandteilen bestünden, gemäß dem Modul eingereiht werden sollten, das für ihren wesentlichen Charakter bestimmend sei. Das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs lege unmissverständlich dar, dass die Prüfung der Hauptfunktion gemäß Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und die Prüfung des wesentlichen Charakters gemäß AV 3 b) unabhängig voneinander durchführt werden müssten und dass AV 3 b) nur Anwendung finde, wenn die Anwendung von Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 ausgeschlossen worden sei. Zudem habe auch das Gericht der Europäischen Union bestätigt, dass die AV 3 b) nicht die Möglichkeit eröffne, Mischungen oder Warenzusammenstellungen nach der Funktion einzureihen, die ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe (Urteil vom 30.09.2003, T-243/01). Wenn der Beklagte sich auf die KN-Erläuterung zu AV 3, Rz. 1 und 2, stütze, so sei darauf hinzuweisen, dass lediglich eine nichtamtliche Druckversion der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH auf diese fälschlicherweise noch immer Bezug nehme. Diese Erläuterung aus dem Jahr 2002 sei zur Zeit der Einfuhr der streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte nicht mehr gültig gewesen und müsse daher unberücksichtigt bleiben. Die Erläuterung sei als Folge des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 30.09.2003, T-243/01, zurückgenommen worden (Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften, ABl. 2006, C 50/01, S. 9). Die Auffassung des Beklagten, aus dem Wortlaut der HS-Erläuterungen ergebe sich, dass das Kriterium der Art und Beschaffenheit auf Stoffe und Bestandteile anwendbar sei, während das Kriterium des Werts nur auf Stoffe, aber nicht auf Bestandteile anwendbar sei, und daher die Kriterien Menge, Wert und Gewicht sinnvoll nur auf Gemische und andere nach dem Stoff vorzunehmende Einreihungen anwendbar sein könne, sei nicht zutreffend. Bereits aus der nichtamtlichen deutschen Sprachversion ergebe sich, dass sich die Kriterien Umfang, Menge, Gewicht und Wert auf die Beschaffenheit der Stoffe oder der Bestandteile bezögen. Dies werde noch deutlicher bei einem Blick auf die amtlichen Sprachfassungen der WZO in englischer und französischer Sprache. Vielmehr lege der Wortlaut der HS-Erläuterung VII zu AV 3 b) nahe, dass die Verwendung des Bestandteils kein gültiges Kriterium für die Bestimmung sei, welcher Bestandteil den Multifunktionsgeräten ihren wesentlichen Charakter verleihe. Ein Kriterium der "Funktion" und des "Verwendungszwecks" finde in der HS-Erläuterung VIII zu AV 3 b) keine Erwähnung. Zudem dürfe nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bei der tariflichen Einreihung auf den Verwendungszweck nur abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen werde oder der Verwendungszweck einer Ware in Anbetracht ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften innewohne, was bezogen auf Multifunktionsgeräte nicht der Fall sei. Wenn der wesentliche Charakter anhand eines Kriteriums bestimmt werden könne, hier dem Umfang und Wert des Bestandteils, sei es nicht erforderlich, die Anwendung anderer Kriterien, wie z. B. die vom Beklagten angeführte Funktion, noch weiter zu prüfen. Vom Beklagten werde die Tatsache, dass die Multifunktionsgeräte selbständig als Kopierer verwendet werden könnten, überbewertet. Allein der Umstand, dass die Multifunktionsgeräte auch als eigenständige Kopierer verwendet werden könnten, stehe einer Einreihung eines Multifunktionsgerätes in Position 8471 nicht entgegen. Das Druckermodul in einer Multifunktionsmaschine diene immer sowohl der Druckfunktion als auch der Kopierfunktion. Wenn die Multifunktionalität des Druckermoduls aber ausreichen würde, um die Anwendung von AV 3 b) auszuschließen, hätte der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) entschieden, dass AV 3 b) nicht anwendbar sei. Der Gerichtshof habe jedoch ausführlich dargelegt, dass die Einreihung von Multifunktionsgeräten gemäß AV 3 b) im Wege einer Einzelfallentscheidung und auf der Grundlage von anderen, spezielleren Eigenschaften zu prüfen sei. Auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2013 (C-361/11) folge nicht, dass "alle" Multifunktionsgeräte in eine abgabepflichtige Position einzureihen wären. Dieses Urteil habe sich ausschließlich auf die Einreihung der Multifunktionsgeräte von Hewlett-Packard beschränkt, aber keine weiteren Einreihungsleitlinien geschaffen, so dass für die Einreihung von Multifunktionsgeräten weiterhin ausschließlich auf die Einreihungsleitlinien des Urteils vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) zurückzugreifen sei. Insbesondere führe das Hewlett-Packard-Urteil auch nicht die Funktion als Kriterium nach AV 3 b) ein oder lege fest, dass Geräte, die mehrere Funktionen hätten, anhand ihrer Funktion eingereiht werden müssten. Falls ihre, der Klägerin, Rechtsauffassung zu den HS-Erläuterungen nicht geteilt werden sollte, sollte im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof geklärt werden, ob ein Druckermodul, das den größten Bestandteil in Umfang und Wert darstelle, gemäß AV 3 b) den wesentlichen Charakter eines Multifunktionsgeräts als Drucker bestimme und deshalb zu dessen Einreihung in Position 8471 führe, und zwar trotz der Tatsache, dass das Druckermodul sowohl zum Drucken als auch zum Kopieren verwendet werde. Ferner möge es erforderlich sein, bei Zweifeln, welche bestimmten objektiven Eigenschaften die zollfreie Behandlung der streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte in Frage stellen könnten, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Leitlinien bezüglich der Einreihungskriterien und der Bedeutung bestimmter objektiver Eigenschaften als Indiz, sei es nach Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 oder nach AV 3b), zu erfragen. Ferner sei zu betonen: Die meisten Funktionen der Multifunktionsgeräte würden in einem automatischen Datenverarbeitungssystem ausgeführt. Es sei offensichtlich, dass die Geräte die Funktion Scan-to-PC nur ausführen könnten, wenn sie an ein automatisches Datenverarbeitungsgerät oder ein Netzwerk angeschlossen seien. Die Druckfunktion sei dafür entworfen, in Verbindung mit einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendet zu werden. Auch die Faxfunktion sei für den Gebrauch in Verbindung mit einem PC entworfen worden, da die PC-Fax/PC-Internet-Faxfunktion ermöglichen solle, dass Faxe direkt vom Computer gesendet und auf dem Computer empfangen werden könnten. Damit seien drei der vier von den Multifunktionsgeräten unterstützten Funktionen - scannen, drucken, faxen - und damit die Mehrzahl der Funktionen (zwei Drittel, oder, wenn mit einer Faxfunktion ausgestattet, drei Viertel der Funktionen) für die Verwendung in Verbindung mit einem PC konzipiert. Der Beklagte habe bei seiner Prüfung der objektiven Eigenschaften der Geräte nur auf drei Kriterien abgestellt, nämlich die Reprographiegeschwindigkeit, das Vorhandensein eines automatischen Dokumenteneinzugs und die Anzahl der Papierkassetten. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) gehe jedoch eindeutig hervor, dass diese Kriterien nur nicht abschließende Beispiele seien, die zu berücksichtigen seien, die Prüfung sich jedoch nicht auf diese drei Kriterien beschränken dürfe. Vielmehr belegten die bei den acht Modellgruppen dargestellten objektiven Eigenschaften, dass Drucken die Hauptfunktion der streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte sei. Stelle man mit Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-376/07 vom 10.09.2008 darauf ab, dass die Hauptfunktion im Sinne einer "normalen Verwendung" zu verstehen sei und geprüft werden sollte, welcher der "häufigste Zweck der Nutzung" des Geräts sei, so sei in Zeiten, in denen Dokumente überwiegend elektronisch archiviert würden, zu erwarten, dass die einfache Reproduktion eines Dokuments, die früher in Form einer Fotokopie stattgefunden habe, heute häufig durch einen einfach auf einem PC zu speichernden und innerhalb eines Netzwerks zu teilenden Scan des Dokuments ersetzt werde. Die Möglichkeit, mit den Multifunktionsgeräten Kopien anzufertigen, die bisher mit selbständigen Kopiergeräten gemacht worden seien, stelle daher die überwiegende Bedeutung der Druckfunktion nicht infrage. Die von dem Beklagten angeführte Indizwirkung der VO (EG) Nr. 400/2006, die inzwischen aufgehoben worden sei, sei nicht gegeben. Die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte seien nicht identisch mit den in der Verordnung beschriebenen Multifunktionsgeräten, bei denen nach der Begründung der Verordnung der wesentliche Charakter nicht habe festgestellt werden können und die daher nach AV 3 c) einzureihen gewesen seien, während es bei den streitgegenständlichen Geräten einen Bestandteil gebe, der den wesentlichen Charakter der Geräte bestimme. Zudem werde in der Verordnung auf eine Einreihung nach Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 abgestellt, welche jedoch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07) auf Multifunktionsgeräte nicht anwendbar sei. Die von dem Beklagten in Bezug genommenen verbindlichen Zolltarifauskünfte für die Modelle M-XX3 und M-XX4 hätten ebenfalls keine Indizwirkung, da sie bereits am 31.01.2006 ihre Wirksamkeit verloren hätten und zudem auf der Grundlage der vor dem genannten Urteil maßgeblichen und durch das Urteil überholten Einreihungspraxis ergangen seien. Schließlich sei geltend zu machen, dass das in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 KN niedergelegte Prinzip der Tarifneutralität eine Einreihung der Multifunktionsgeräte in die Codenummer 8471 6020 mit einem Zollsatz von 0 % bestätige. In der durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2011 eingeführten Struktur des Gemeinsamen Zolltarifs würden ab dem 01.07.2011 nur Multifunktionsgeräte, deren Hauptfunktion das Kopieren sei, in einen zollpflichtigen KN Code eingereiht, nämlich Codenummer 8443 3120, alle anderen Multifunktionsgeräte seien in Codenummer 8443 3180 einzureihen und zollfrei. Es sei unbestritten, dass bei keinem der streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte das Kopieren die Hauptfunktion darstelle. Gemäß dem Prinzip der Tarifneutralität müssten die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte, die nach heute gültigem Gemeinsamen Zolltarif in Codenummer 8443 3180 einzureihen wären, auch dann Zollfreiheit genießen, wenn sie unter dem vor den Änderungen durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2011 gültigen Gemeinsamen Zolltarif eingeführt worden seien. Die Beachtung des Prinzips der Tarifneutralität könne dadurch sichergestellt werden, dass die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte in Position 8471 eingereiht würden, wodurch sie ebenfalls als zollfrei zu behandeln seien. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass Gerichte in anderen EU-Mitgliedstaaten in einer Vielzahl von Urteilen entschieden hätten, dass die dort jeweils streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte als zollfrei zu behandeln seien. [...]. Auch insoweit sei gegebenenfalls zur Vermeidung sich widersprechender Rechtsprechung der nationalen Gerichte der europäischen Mitgliedstaaten ein Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof sinnvoll.

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Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 07.10.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.06.2013 (...), 27.06.2013 (...) bzw. 04.07.2013 (...) - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, der Klägerin auf ihre Erstattungsanträge vom 28.08.2009 Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt ... EUR zu erstatten.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

22

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen würden über die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 definiert, wobei die in Anmerkung 5 B Buchst. a) bis c) genannten drei Kriterien kumulativ erfüllt sein müssten. Sobald eine der Bedingungen nicht erfüllt sei, könne ein Gerät nicht als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine im Sinne der Position 8471 angesehen werden, es sei denn es handele sich hierbei um Geräte im Sinne der Anmerkung 5 D) zu Kapitel 84, u. a. Drucker, bei denen lediglich die in den Buchstaben b) und c) genannten Voraussetzungen der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 erfüllt sein müssten. Nach den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen handele es sich bei den streitgegenständlichen Multifunktionsgeräten um Maschinen, die mehrere Funktionen ausübten, so dass eine Warenansprache als Drucker im Sinne der Anmerkung 5 D zu Kapitel 84 nicht greife. Zu prüfen sei somit insbesondere, ob es sich bei den Geräten um Maschinen handele, welche ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen Verwendung fänden. Dies wäre der Fall, wenn den Funktionen des Scannens und Druckens im Verhältnis zur Kopierfunktion eine übergeordnete Bedeutung zukommen würde. Hinsichtlich des technischen Aufbaus sowie insbesondere der Reproduktionsgeschwindigkeit von mehr als 12 Seiten pro Minute könne jedoch das Kopieren gegenüber den anderen Funktionen nicht als untergeordnete Tätigkeit angesehen werden, so dass die Waren nicht allein durch Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 1 in Verbindung mit Anmerkung 5 zu Kapitel 84 in die Position 8471 eingereiht werden könnten. Bei der Frage, ob die Multifunktionsgeräte nach den Regelungen der AV 3 b) gleichwohl in Position 8471 einzureihen seien, gäben die Erläuterungen zu AV 3 b) (HS) Rz. 19.1. hinsichtlich der Beantwortung der Frage, welcher Bestandteil einer aus verschiedenen Stoffen bestehenden Ware charakterbestimmend sei, zu beachtende Hinweise. Danach könne sich das entscheidende Merkmal z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben. Welches dieser nicht abschließend aufgezählten Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen sei, hänge in erster Linie von der Art und dem Verwendungszweck der Ware ab. Da für die Einreihung der streitgegenständlichen Geräte aufgrund der von ihr ausgeführten Tätigkeiten (Funktionen) mehrere Positionen in Betracht kämen, welche nicht ausschließlich vom Abschnitt XVI erfasst würden, handele es sich um aus verschiedenen Bestandteilen zusammengesetzte Geräte, für die deshalb die AV 3 zur Anwendung komme. Die Erläuterungen zu AV 3 (KN) Rz. 01.0 und 02.0 erklärten die AV 3 b) auch auf Waren anwendbar, deren Einreihung nach Tätigkeiten (Funktionen) vorzunehmen sei. Sowohl die AV 3 a) als auch die AV 3 b) führten hier zu keinem Ergebnis, da sich jede der in Frage kommenden Positionen nur auf eine der Tätigkeiten beziehe und eine charakterbestimmende Funktion nicht ermittelt werden könne. Art und Beschaffenheit, Umfang, Menge und Gewicht der verschiedenen Bestandteile könnten keine besondere Bedeutung erlangen, weil sie bezüglich der Funktion nicht von entscheidender Bedeutung seien. Daher könne die klägerische Darstellung, dass das Druckermodul als Bestandteil aufgrund des Wertanteils den wesentlichen Charakter verleihe, nicht nachvollzogen werden. Das Druckermodul erfülle sowohl beim Ausdruck von Kopien als auch beim Erstellen von (Netzwerk-)Ausdrucken die ihm zugewiesene Aufgabe und komme damit sowohl bei der Druck- als auch bei der Kopiertätigkeit zum Einsatz. Ebenso werde die Scaneinheit vielseitig genutzt. Das Einscannen der Vorlage erfolge grundsätzlich als erster Schritt der Verarbeitung von Originalvorlagen. Erst nachdem die Einheit eine Vorlage optomechanisch, also durch Scannen, erfasst habe, werde diese entsprechend der Benutzerwahl gefaxt, kopiert oder dem Datennetzwerk zur Verfügung gestellt. Hierbei könne speziell keine übergeordnete Bedeutung der Druck- gegenüber der Kopierfunktion festgestellt werden. Insbesondere seien Druck- und Kopiergeschwindigkeit aufgrund des technischen Aufbaus der Geräte identisch. Demzufolge liege weder beim Scannen noch beim Drucken oder Faxen eine dem Ganzen charakterbestimmende Funktion vor. Im Allgemeinen führe das Heranziehen des Wertes der einzelnen Bestandteile eines technischen Geräts nicht zu einem nachvollziehbaren Ergebnis. Waren des Abschnitts XVI und des Kapitels 90 würden nach ihrem Verwendungszweck eingereiht, unabhängig vom Wertanteil der einzelnen Bestandteile. Die Beurteilung des charakterbestimmenden Bestandteils müsse sich vielmehr aus der Funktion der zusammengesetzten Ware bzw. anderer nach AV 3 b) einzureihender Waren ergeben. Kriterien wie z. B. Menge, Wert und Gewicht könnten sich sinnvoll nur auf Gemische und andere nach dem Stoff vorzunehmende Einreihungen beziehen. Die vom Europäischen Gerichtshof geforderte Einzelfallbetrachtung der streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte ergebe, dass sich alle Modelle als Geräte darstellten, die mit Lasertechnologie in Schwarz/Weiß drucken und kopieren sowie in Farbe scannen könnten und mit einem optischen System zum Scannen, einem Bedienpult sowie einer automatischen Papierkassette ausgestattet seien und mit modellspezifischen Geschwindigkeiten, die für beide Funktionen identisch sei, drucken und kopieren könnten. Die Modelle könnten darüber hinaus als Netzwerkdrucker eingesetzt werden. Die Geräte könnten zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine arbeiten, aber auch unabhängig davon kopieren. Was die Ausführungen der Klägerin zu den Hard- und Softwarekonfigurationen der einzelnen Modellgruppen anbelange, so seien die genannten objektiven Eigenschaften der Multifunktionsgeräte nicht geeignet, diese als solche von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art anzusehen. Die vorhandenen Schnittstellen ermöglichten erst den Gebrauch der Geräte in einem automatischen Datenverarbeitungssystem und seien kein Kriterium für eine hauptsächliche Verwendung als Drucker. Die Konzeption des Konstrukteurs bzw. die Verwendungsabsicht des Herstellers habe auf die Einreihung keinen Einfluss. Auch das Vorhandensein einer automatischen Einzugsvorrichtung habe für die zolltarifliche Einreihung keine Bedeutung. Sie erleichtere lediglich die Handhabung des Gerätes und beschleunige das Einscannen der Originalvorlagen. Darüber hinaus sei die Scanfunktion nicht nur für die Weiterleitung an einen PC von Bedeutung. Ein automatischer Einzug sei vielmehr als Indiz für die vorwiegende Nutzung eines Multifunktionsgeräts als Kopierer zu werten, da die gescannten Originale entsprechend vervielfältigt werden könnten. Das Vorhandensein bzw. Fehlen eines automatischen Papiereinzugs beeinflusse lediglich den Komfort des Scanvorgangs. Die weitere Bearbeitung hänge somit von der Wahl des Benutzers ab. Auch die Verarbeitung von Originalseiten könne nicht als Einreihungskriterium herangezogen werden, da der Umstand, dass mit einem Knopfdruck nur eine bestimmte Anzahl an Seiten kopiert, aber eine größere Anzahl von im EDV-System hinterlegten Seiten gedruckt werden könne, dem technischen Aufbau des Papiereinzugs geschuldet sei. Die Begrenzung durch den automatischen Vorlageneinzug sei lediglich dahin gehend als Einschränkung zu werten, wie viele Seiten das Gerät einlesen könne, aber nicht als Indiz für die Anzahl der zu kopierenden Seiten. Von beispielsweise 20 eingescannten Seiten könnten - genau wie beim Drucken - eine beliebige Anzahl an Kopien gefertigt werden, auch hier erfolge die Begrenzung durch das zur Verfügung stehende Papier. Auch dass einige der Multifunktionsgeräte mehreren PC-Nutzern zur Verfügung stehen könnten, sei für die Einreihung unerheblich, da auch die eigentliche Kopierfunktion mehreren Nutzern zur Verfügung stehe. Außerdem könnten die Geräte zur gleichen Zeit nicht mehrere Druckaufträge abarbeiten, sondern immer der Reihe nach, die Nutzung durch mehrere Nutzer führe also zu keiner Kapazitätserweiterung. Die jeweils installierte Software erlaube nicht die Schlussfolgerung, dass diese nur deshalb vorhanden sei, weil die Multifunktionsgeräte hauptsächlich in automatisierten Datenverarbeitungssystemen verwendet würden. Die installierte Software vereinfache bzw. verbessere unbestritten die Handhabung der Geräte als Bestandteil eines automatischen Datenverarbeitungssystems, jedoch würden die weiteren Funktionen dadurch nicht vermindert. Soweit die Geräte ermöglichten, dem Benutzer bei Anwendung in einem automatischen Datenverarbeitungssystem Informationen über den Zustand des Gerätes anzuzeigen, habe dies auf deren Funktion keine Auswirkungen. Die Charakteristik im stand-alone-Betrieb des Geräts werde durch die Software nicht beeinträchtigt. Es handele sich um Servicefunktionen, die im Übrigen auch für die Kopierfunktion von Bedeutung seien. Auch die optionale Verwendung von PDF/TIFF-Direkt-Print und des Fax führe nicht zur Einreihung der Geräte als von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, da diese Funktionen lediglich ermöglichten, dass die entsprechenden Funktionen der Multifunktionsgeräte auch vom PC aus gestartet werden könnten. Schließlich habe auch die Verwendung des sog. Scanner Kits kein Gewicht für die Einreihung, da es die Funktion des Multifunktionsgerätes als solches nicht beeinflusse, sondern lediglich den Versand innerhalb des Netzwerkes vereinfache. Die von der Klägerin behauptete Unvereinbarkeit der Einreihung in Position 9009 mit dem Informationstechnologie-Übereinkommen als rein völkerrechtliches Abkommen begründe keine unmittelbaren Rechte der Marktbürger der Gemeinschaft, sondern wäre allein nach der im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) getroffenen Vereinbarungen über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zu behandeln. Es sei daran festzuhalten, dass nach den objektiven Eigenschaften der streitgegenständlichen Geräte diese mehrere Funktionen ausführten, nämlich das Scannen, Drucken, Kopieren und in manchen Fällen auch das Faxen, und keine dieser Funktionen den Geräten ihren wesentlichen Charakter verleihe. Das gelte selbst dann, wenn das Drucken und das Kopieren durch die gleiche Druckeinheit durchgeführt werde und den Hauptbestandteil der streitgegenständlichen Geräte bilde. Die Auffassung der Klägerin, dass die AV 3 b) lediglich nach einem charakterbestimmenden Bestandteil suche, welcher beispielsweise anhand des Wertes ermittelt werden könne, sei falsch. Richtig sei hingegen, dass diese AV grundsätzlich dazu diene, eine Konkurrenz zwischen mehreren in Frage kommenden Positionen zu lösen. Bei den streitgegenständlichen Waren ergäben sich diese Positionen jedoch nicht aufgrund des Stoffes oder eines Bestandteils, sondern aufgrund der Funktion. Es griffen deshalb die Erläuterungen zur AV 3 (KN) Rz. 01.0-02.0, welche besagten, dass unbeschadet der Bestimmungen zu Anmerkung 3 des Abschnitts XVI, die AV 3 b) auch bei Waren, deren Einreihung nach Tätigkeiten (Funktionen) vorzunehmen sei, anwendbar sei. Der Einwand, dass diese KN-Erläuterungen lediglich in der Version aus dem Jahr 2002 veröffentlicht worden seien, sei für die zolltarifliche Beurteilung der streitgegenständlichen Geräte ohne Bedeutung. Der Europäische Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil vom 17.01.2013 (C-361/11) festgestellt, dass für vergleichbare Geräte, die mehrere Funktionen aufwiesen, diese Kriterien bei der Einreihung heranzuziehen seien. Zu prüfen sei dementsprechend, ob eine charakterbestimmende Funktion im Sinne der AV 3 b) ermittelt werden könne. Dies sei aufgrund der objektiven Beschaffenheitsmerkmale der streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte nicht möglich, so dass die Einreihung deshalb gemäß AV 3 c) in die zuletzt genannte Position zu erfolgen habe. Es sei im Übrigen auch auf die weiteren Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 17.01.2013 (C-361/11) zu verweisen, aus denen sich erstens ergebe, dass die KN-Position 9009 auch solche Fotokopierapparate erfasse, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügten, zu der das Verfahren gehöre, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten bestehe, und zweitens, dass die Verordnung der Kommission, mit der Geräte, die die Tätigkeiten des Druckens, des Scannens und der Reprographie ausführen könnten, mit der Begründung in die Unterposition 9009 1200 eingereiht worden seien, dass keine der diesen Tätigkeiten entsprechenden Funktionen diesen Geräte ihren wesentlichen Charakter verleihe, ohne grundsätzlich festzulegen, dass alle Geräte, die sämtliche dieser drei Funktionen ausführten, als Fotokopiergeräte einzureihen seien, gültig gewesen sei. Soweit auf einen Vergleich der Qualität des Druckbildes eines Ausdrucks einer Druckdatei einerseits und einer Kopie andererseits abzustellen sei, sei zu berücksichtigen, dass den technischen Gegebenheiten entsprechend das Kopieren ein zusätzliches Einscannen der Vorlage erfordere und sowohl durch die Beschaffenheit dieser Vorlage als auch durch den Scan- und Digitalisierungsvorgang an sich eine Qualitätsdifferenz zwischen einer Kopie und einer digitalen Druckausgabe immer unvermeidbar sei. Diese in der Natur der Sache liegenden technischen Vorgaben könnten aber nicht dazu führen, dass dem Kopiermodul eine nachrangige Bedeutung zugemessen werde. Die Unterschiede der standardmäßigen Auflösung für Kopien und der Druckauflösung könnten durch die gerätetechnisch gegebenen Möglichkeiten, die Auflösung für Kopien zu erhöhen, angeglichen werden. Auch verschiedene Einreihungsentscheidungen der Kommission, nämlich nach der Verordnung (EG) Nr. 517/1999 der Kommission vom 09.03.1999 (im Folgenden: VO (EG) Nr. 517/1999), der VO (EG) Nr. 400/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 07.02.2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (im Folgenden: VO (EU) Nr. 105/2012), machten deutlich, dass allein die Kriterien der Qualität bzw. der Auflösung des Ausdrucks nicht dazu führten, dass dies bei sämtlichen Multifunktionsgeräten zu Gunsten der Druckereigenschaft auszulegen wäre. Sofern die Geräte eine PC-Internet-Faxfunktion aufwiesen, sei zu berücksichtigen, dass auch die Übertragung von Faxen über das Internet allein von der Position 8517 erfasst werde und daher nicht der Datenverarbeitung zugeordnet werden könne.

...

Entscheidungsgründe

23

I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid vom 07.10.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 04.07.2013 (...) bzw. vom 04.07.2013 (...) ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als darin die Erstattung der für die Geräte Modelle GM-1, GM-2, GM-3 (Geräte der Modellgruppe 5) und für die Geräte Modelle GM-4, GM-5 (Geräte der Modellgruppe 6) erhobenen Einfuhrabgaben (ZollEU) in Höhe von insgesamt ... EUR abgelehnt wird, im Übrigen ist der Bescheid vom 07.10.2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 25.06.2013 (...), vom 27.06.2013 (...) und vom 04.07.2013 (...) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 101 Satz 1 FGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der mit Einfuhrabgabenbescheiden gemäß Anlage zu den Erstattungsanträgen vom 28.08.2009 erhobenen Einfuhrabgaben (ZollEU), soweit die Geräte Modelle GM-1, GM-2, GM-3 (Geräte der Modellgruppe 5) und die Geräte Modelle GM-4, GM-5 (Geräte der Modellgruppe 6) betroffen sind, mithin in Höhe von ... EUR.

24

Für einen Erstattungsanspruch hier allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302/1, ber. ABl. 1993 Nr. L 79/84, ABl. 1996 Nr. L 97/38 und Nr. L 321/23, m. spät. Änd.) - im Folgenden: ZK -. Diese Vorschrift ist trotz der seit dem 01.05.2016 anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269/1, ber. ABl. 2013 Nr. L 287/90) - im Folgenden UZK - für, wie hier, vor dem 01.05.2016 entstandene Zollschulden als für den Bestand und Rechtsgrund solcher Zollschulden maßgebliches materielles Recht weiterhin anzuwenden und mithin für den von der Klägerin geltend gemachten Erstattungsanspruch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung heranzuziehen. Im Übrigen entsprechen die ab dem 01.05.2016 geltenden Regelungen betreffend die Erstattung von zu hoch bemessenen Einfuhrabgaben nach Art. 116 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), 117 Abs. 1, 121 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), Satz 2 UZK inhaltlich den Regelungen nach Art. 236 ZK. Nach Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1, 1. Alt. ZK werden Einfuhrabgaben - auf, wie hier gegeben, fristgerechten Antrag hin, vgl. Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK - insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war. Diese Voraussetzungen liegen nur hinsichtlich der im streitgegenständlich relevanten Zeitraum eingeführten Geräte Modelle GM-1, GM-2, GM-3 (Geräte der Modellgruppe 5) und Geräte Modelle GM-4, GM-5 (Geräte der Modellgruppe 6) vor.

25

Vorliegend waren die durch die Überführung der streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte in den freien Verkehr gem. Art. 201 Abs. 1 lit. a) ZK entstandenen und erhobenen Einfuhrabgaben, mithin auch der vom Erstattungsantrag allein umfasste erhobene ZollEU, in der mit den jeweiligen Einfuhrabgabenbescheiden festgesetzten Höhe ausgehend von einem Drittlandszollsatz von 6 % gesetzlich geschuldet für die Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8, nicht geschuldet jedoch für die Geräte der Modellgruppen 5 und 6.

26

Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig die Frage der Tarifierung der eingeführten Multifunktionsgeräte (vgl. zum Rechtsfehler bei der Tarifierung als Erstattungsgrund i. S. v. Art. 236 ZK: FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012, 4 K 288/09, in: juris, m. w. N.). Der Beklagte ist jeweils von der Einreihung in die Unterposition 9009 1200 KN 2006 (elektrostatische Fotokopiergeräte, mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeitend) ausgegangen. Die Klägerin hingegen will die Ware in die Unterposition 8471 6020 KN 2006 (Drucker) eingereiht wissen.

1.

27

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur). Soweit in den Positionen und Anmerkungen nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 2 bis 5 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur. Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH, Urteile vom 09.12.1997, Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rn. 14, und vom 19.05.1994, Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rn. 11 und 12). Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).

28

Bei den streitgegenständlichen Multifunktionsgeräten handelt es sich um digitale Geräte mit festem Vorlagenglas, die über eine elektrostatische Druckeinheit verfügen und mit Lasertechnologie in Schwarz/Weiß, die Geräte der Modellgruppe 5 zusätzlich auch in Farbe, drucken und kopieren sowie teilweise in Schwarz/Weiß, teilweise auch in Farbe, scannen können und mit einem optischen System zum Scannen, einem Bedienpult sowie einer bzw. mehreren automatischen Papierkassetten ausgestattet sind und mit modellspezifischen Geschwindigkeiten drucken und kopieren können, wobei die Druck- und Kopiergeschwindigkeit - bezogen auf das jeweilige Modell - für beide Funktionen jeweils identisch ist. Die Modelle können darüber hinaus als Netzwerkdrucker eingesetzt werden. Die Geräte können zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine arbeiten, aber auch unabhängig davon kopieren. Die Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1 können darüber hinaus auch faxen. Die Geräte der Modellgruppen 5 und 6 weisen eine durch eine gesondert zu erwerbende Kennziffer freizuschaltende PC-Internet-Faxfunktion auf. Die Geräte der Modellgruppen 1, 5, 6 sowie die Geräte der Modellreihe M-XX1 aus der Modellgruppe 4 verfügen zudem über einen vorhandenen automatischen Original-Papiereinzug.

29

Für die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in die Position 8471 KN 2006, und dort als Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten, in die Unterposition 8471 60, und dort ggf. als Drucker in die Unterposition 8471 6020, oder in die Position 9009 KN 2006, und dort als elektrostatische Fotokopiergeräte mit Zwischenträger zur Übertagung der Originalvorlage arbeitend in die Unterposition 9009 1200, einzureihen sind, sind neben dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen hier in erster Linie die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, der die Kapitel 84 und 85 umfasst, maßgeblich, während eine Einreihung nach der AV 3, in der geregelt ist, wie Waren, für deren Einreihung zwei oder mehr Positionen in Betracht kommen, einzureihen sind, nur Anwendung findet, wenn die Ware nicht - bereits und daher vorrangig - nach den Vorgaben der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI eingereiht werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 38 ff., Rn. 47 ff., in: juris). Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt, sofern eine Ware gemäß Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 der Position 8471 zugeordnet werden kann, ein Rückgriff auf die AV 3 mithin nicht mehr in Betracht, da es sich dann - auch wenn die Maschine letztlich mehrere Funktionen ausübt, aufgrund derer sie grundsätzlich in verschiedene Positionen, auch solche außerhalb des Kapitels XVI, eingereiht werden könnte - aufgrund der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 um eine eindeutige und abschließende, mithin andere Positionen ausschließende Einreihung handelt. Sollte es im Rahmen eines - mangels vorrangiger Einreihung in Position 8471 - erforderlichen Rückgriffs auf die AV 3 auf dann in Betracht kommende mehrere Positionen und eine entsprechende Klärung einer Einreihungskonkurrenz ankommen, so ist, entgegen der Auffassung der Klägerin, neben der Position 8471 durchaus auch die Position 9009 in Betracht zu ziehen, da die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte aufgrund ihrer Kopierfunktion grundsätzlich auch als Fotokopierapparate einzureihen sein können, obwohl sie ausschließlich mit digitaler Technik arbeiten (dazu vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2013, C-361/11, Rn. 46, unter Verweis auf Urteil vom 09.10.1997, C-67/95, Rn. 21, jeweils in: juris, wonach die KN-Position 9009 auch solche Fotokopierapparate erfasst, die über einen Zwischenträger zur indirekten Übertragung verfügen, zu der das Verfahren gehört, das aus der Umwandlung des Bildes in digitale Daten besteht). Dem steht auch nicht der Bericht eines WTO-Panels vom 16.08.2010 betreffend die zolltarifliche Behandlung bestimmter Waren der Informationstechnologie entgegen, in dem u. a. erläutert wird, dass digitale Multifunktionsmaschinen keine Fotokopierer mit optischem System, die mit Zwischenträger zur Übertragung der Originalvorlage arbeiten, seien. Abgesehen davon, dass der genannte Bericht erst nach dem streitgegenständlich relevanten Einfuhrzeitraum vom Dispute Settlement Body angenommen wurde und deshalb insbesondere auch keine Rechtsfolgen für die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche KN 2006 zu entfalten vermag, begründen sich daraus ohnehin, wie der Beklagte im Ergebnis zutreffend angemerkt hat, grundsätzlich und auch im vorliegenden Streitfall keine zu berücksichtigenden unmittelbaren Rechte der Klägerin (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 57 ff., in: juris).

2.

30

Dies vorweggeschickt, ist für die Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8 einerseits und für die Geräte der Modellgruppen 5 und 6 andererseits wie folgt zu differenzieren:

a)

31

Für die Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8 gilt Folgendes:

32

Die Voraussetzungen für eine Erhebung eines Drittlandszolls von 6 % lagen für die Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8 jeweils vor. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der insoweit streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte sprechen dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs der KN 2006 folgend für eine Einreihung in die von dem Beklagten angenommene Unterposition 9009 1200 KN 2006.

33

Es sind weder die Voraussetzungen, die eine Einreihung von Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Position 8471 nach Maßgabe der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 vorsehen (dazu unter (1)), noch die Voraussetzungen, die - hilfsweise - eine Einreihung in Position 8471 nach Maßgabe der Regelungen aus AV 3 b) rechtfertigen würden, gegeben (dazu unter (2)), sodass die Geräte nach der Regelung aus AV 3 c) in die Position 9009 einzureihen sind, was auch im Hinblick auf sonstige Wertungen nicht in Frage zu stellen ist (dazu unter (3)).

(1)

34

Nach Anmerkung 5 B Satz 1 zu Kapitel 84 können automatische Datenverarbeitungsmaschinen in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen; gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind nach Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 in die Position 8471 einzureihen. Nach Anmerkung 5 B Satz 2 zu Kapitel 84 wird eine Einheit - vorbehaltlich der Bestimmung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 - dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle unter Buchstaben a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllt, d. h. also a) sie von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist, b) sie an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar ist und c) sie in der Lage ist, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

35

Übereinstimmend und zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 hier nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil sie nur vorbehaltlich der Bestimmung von Anmerkung 5 E anwendbar ist. Denn die Anwendung der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 ist vorliegend ihrerseits ausgeschlossen, da die Multifunktionsgeräte außer ihrer Kopierfunktion und im Fall der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1 auch der Faxfunktion, die jeweils nicht zur Datenverarbeitung gehören, auch mit der Druck- und der Scanfunktion ausgestattet sind (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 31 ff., 42; Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-376/07, Rn. 36 ff., jeweils in: juris).

36

Des Weiteren gehen die Beteiligten übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass es sich bei den Multifunktionsgeräten um solche handelt, die mehrere Funktionen ausüben, so dass eine Warenansprache als ("reiner") Drucker im Sinne der Anmerkung 5 D zu Kapitel 84, wonach u.a. Drucker, die die Voraussetzungen von Anmerkung 5 B Buchst. b) und c) erfüllen, stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen sind, nicht greift, und mithin sämtliche Voraussetzungen der Anmerkung 5 B Buchst. a) bis c) durch die streitgegenständlichen Geräte als erfüllt anzusehen sein müssen.

37

Die Voraussetzungen der Anmerkung 5 E Buchst. b) und c) zu Kapitel 84 sind - was zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig ist - unzweifelhaft erfüllt, so dass es dazu weiterer Ausführungen des Senats nicht bedarf. Streitig ist allein, ob es sich bei den jeweiligen Geräten um Einheiten der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art im Sinne der Anmerkung 5 B Buchst. a) zu Kapitel 84 handelt. Während das Drucken und das - unabhängig von einem Kopiervorgang veranlasste - Scannen nur unter Anschluss an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden kann, ist dies bei der Kopierfunktion (und - isoliert betrachtet - auch bei der dafür in einem ersten Schritt ausgeführten Scanfunktion) sowie im Fall der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1 auch bei der Faxfunktion, die jeweils unabhängig von einer Einbindung in ein Datenverarbeitungssystem ausgeführt werden können, gerade nicht der Fall. Eine Charakterisierung des Geräts als von der ausschließlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist aufgrund der isoliert ausführbaren Kopierfunktion (und im Fall der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1 auch aufgrund der isoliert ausführbaren Faxfunktion) mithin ausgeschlossen. Ob das Gerät in seiner Gesamtheit aber immerhin von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist, hängt von einer Einzelfallbewertung der verschiedenen Funktionen und deren Verhältnis zueinander ab, wobei anhand der objektiven Merkmale der Geräte, wie der Druck- oder der Reprographiegeschwindigkeit, des Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder der Zahl der Papierfächer, zu beurteilen ist, ob die Kopierfunktion (und ggf. zusätzlich auch die Faxfunktion der Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1) im Vergleich zu den anderen Funktionen - Drucken und (vom Kopieren und Faxen unabhängiges, d.h. "isoliertes") Scannen - zweitrangig oder vielmehr von (zumindest) gleichrangiger Bedeutung ist (bzw. sind) (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 46, 47, in: juris; vgl. auch EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47 ff., in: juris, letzteres ausdrücklich auch für Multifunktionsgeräte, die Scannen, Drucken, Kopieren und Faxen können). Dabei ist eine Gesamtschau der technischen Eigenschaften der Ware vorzunehmen und sind sowohl der Grad der Fähigkeit, mehrere Funktionen auszuführen, als auch das in Ausführung der jeweiligen Funktionen erreichte Leistungsniveau im Vergleich auch zu anderen Kriterien (beispielsweise Anzahl und Art der Anschlussmöglichkeiten an einen PC) zu bewerten (vgl. in diesem Sinne für Videomonitore: EuGH, Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-376/07, Rn. 57, in: juris).

38

Eine Einreihung als Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne von Position 8471, dort als Drucker im Sinne von Unterposition 8471 6020, kommt danach für die Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8  unter Zugrundelegung der vorstehend aufgezeigten Bewertungsmaßstäbe im Ergebnis nicht in Betracht, da den Funktionen des Druckens und Scannens im Verhältnis zur Kopierfunktion (bzw. bei den Geräten der Modellreihe M-XX4 mit Faxfunktion: im Verhältnis zur Kopier- und zur Faxfunktion) keine übergeordnete Bedeutung zukommt, m. a. W. die Kopierfunktion (bzw. die Kopier- und Faxfunktion) nicht nachrangig zu der Druck- und Scanfunktion, sondern vielmehr von zumindest gleichrangiger Bedeutung ist und damit die Voraussetzungen von Anmerkung 5 B Buchst. a) zu Kapitel 84 im Ergebnis nicht erfüllt sind.

39

Für die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit gebotene Einzelfallbewertung ist vorliegend wegen der unterschiedlichen Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8, soweit die Eigenschaften für die vorstehend näher aufgezeigte Bewertung von Bedeutung sind, wie folgt zu differenzieren:

aa)

40

Für die Geräte Modell M-XX3 aus der Modellgruppe 1 und die Geräte der Modellreihe M-XX1 aus der Modellgruppe 4 gilt Folgendes:

41

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Geräten um Geräte handelt, die Drucken, Scannen und Kopieren können und die über einen automatischen Original-Papiereinzug verfügen.

42

Ausgehend von den in der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beispielhaft ausdrücklich genannten objektiven Merkmalen - Druck- oder Reprographiegeschwindigkeit, Vorhandensein der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder Zahl der Papier-fächer - kann nicht festgestellt werden, dass bei den genannten Multifunktionsgeräten die Kopierfunktion nachrangig im Vergleich zu der Druck- und Scanfunktion ist.

43

Die Druck- und Kopiergeschwindigkeit als solche - im Sinne der Anfertigungs- und Ausgabegeschwindigkeit der Ausdrucke bzw. Kopien ab Beginn des eigentlichen Druckvorgangs - ist nach den technischen Gegebenheiten der Geräte jeweils identisch. Dass der Kopiervorgang insgesamt unter bestimmten Umständen naturgemäß langsamer als der reine Vorgang des Druckens sein kann, weil ein oder mehrere Originale manuell auf das Vorlagenglas oder in den Original-Papiereinzug eingelegt werden müssen und zudem das Kopieren mehrerer Originale "mit einem Knopfdruck" auf die Anzahl der in einen Original-Papiereinzug maximal einlegbaren Seiten begrenzt ist, ist auf die Besonderheit der Funktion des Kopierens als ein teilmanueller Vorgang zurückzuführen und kann daher - anders als die Klägerin wohl meint - keine durch die objektiven technischen Merkmale bedingte Nachrangigkeit der Kopierfunktion begründen. Gleiches gilt für eine verlängerte Dauer des Scanprozesses im Fall der möglichen Auswahl einer höheren Kopierauflösung, da auch insoweit die Kopiergeschwindigkeit ab Beginn des eigentlichen Druckvorgangs gleich bleibt.

44

Auch das Vorhandensein eines Papiereinzugs spricht für eine Gleichrangigkeit von Kopierfunktion einerseits und der Druck- und Scanfunktion andererseits. Denn die Handhabung der Kopierfunktion wird durch einen Papiereinzug erleichtert, sowohl bei der Anfertigung von Kopien von nur einem Original als auch insbesondere bei der Anfertigung von Kopien mehrerer Originale unmittelbar nacheinander, und belegt damit eine besondere Leistungsfähigkeit der Geräte gerade auch in Bezug auf die Kopierfunktion. Dabei reicht es aus, dass das Gerät die - vorhandene - Möglichkeit eines Papiereinzugs bietet. Ob dieser tatsächlich genutzt wird, oder, weil im Einzelfall kein Bedarf für vermehrte Kopiertätigkeiten besteht und die Geräte vornehmlich als PC-Drucker genutzt werden, muss außer Betracht bleiben. Auf die konkrete Verwendungsabsicht kommt es angesichts der Maßgeblichkeit der objektiven Geräteeigenschaften nicht an. Dass ein Original-Papiereinzug auch für die - von einem Kopiervorgang losgelöste - Scanfunktion als solche eine besondere Leistungsfähigkeit begründet, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Beurteilung. Die in Bezug auf die Scanfunktion durch den Papiereinzug gesteigerte Leistungsfähigkeit schmälert nämlich keinesfalls die dadurch gleichfalls gesteigerte Leistungsfähigkeit der Geräte in Bezug auf die Kopierfunktion.

45

Das weitere, vom Europäischen Gerichtshof als mögliches Bewertungsmerkmal herangezogene Merkmal der Zahl der Papierfächer bleibt hingegen für die streitgegenständlichen Geräte ohne Bedeutung, da aus den jeweils vorhandenen Papierfächern gleichermaßen die Ausgabe von PC-Druckaufträgen und Kopien gespeist wird und beide Funktionen, Drucken und Kopieren, jeweils durch die gleichermaßen noch vorhandene Anzahl an bedruckbarem Papier in den Papierfächern begrenzt ist. Etwas anderes könnte möglicherweise nur dann gelten, falls es unterschiedliche Papierfächer für die Bereithaltung von Papier für die Druckerfunktion einerseits und für die Kopierfunktion andererseits gäbe und das Papierfach für die Kopierfunktion deutlich weniger Papier aufnehmen könnte, was jedoch bei den streitgegenständlichen Geräten nicht der Fall ist.

46

Darüber hinaus sprechen auch die sonstigen vorhandenen objektiven Gerätemerkmale, die - da die vorstehend genannten, an den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Ausgangsverfahrens orientierten Merkmale, die der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelt hat, für die Bewertung offenkundig nicht als abschließend gemeint sein können - ergänzend nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, für eine Gleichrangigkeit von Kopierfunktion und Druck- und Scanfunktion.

47

Die von der Klägerin angeführten zahlreichen Funktionalitäten, die sich aus der in den Geräten vorhandenen Software ergeben und die Bedienung verschiedener Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Übermittlung, Bearbeitung, etc. sowohl von eingescannten Dokumenten als auch von Druckaufträgen vom PC aus betreffen, führen nicht dazu, dass die Kopierfunktion gegenüber der Druck- und Scanfunktion zurücktreten würde. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um Eigenschaften handelt, die den Komfort und die Vielfältigkeit der Bedienungsfunktionalitäten der - ohnehin zwingend - vom PC aus zu steuernden Funktionen des Druckens und des Eingangs gescannter Dokumente in Dateiform erhöhen, aber die Funktionen des Druckens und des Scannens als solche im Sinne des technischen Vorgangs, der durch die Geräte funktional ausgeführt wird, letztlich unberührt lassen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die - nur - im Zusammenhang mit einem PC möglichen Softwareanwendungen, die die streitgegenständlichen Geräte im Einzelfall bieten, stets nur im Zusammenhang mit der Druckfunktion oder mit der isolierten Scanfunktion auftreten können, weil nur diese über den PC weitgehend steuerbar sind, während die Kopierfunktion aufgrund ihrer Eigenart als teilmanueller Vorgang durch das zwingende körperliche Einbringen einer Originalvorlage im Vergleich zur Druckfunktion bzw. durch das zwingende Entnehmen einer körperlichen Kopie als Ergebnis des Kopiervorgangs im Vergleich zur isolierten Scanfunktion, deren Ergebnis eine elektronische Datei ist, nicht in gleicher Weise durch derartige, letztlich nur vom PC aus anwendbare Softwareanwendungen in ihrem Bedienkomfort gesteigert werden kann.

48

Ergänzend sei im Zusammenhang mit den Softwarefunktionalitäten darauf hingewiesen, dass auch Anzahl und Art der Anschlussmöglichkeiten (z. B. High-Speed-Schnittstellen, für verschiedene Bürosoftware mehrfach kompatible PC-Schnittstellen, mehrere direkte Anschlüsse für mehrere PCs) im Rahmen der Bewertung kein besonderes Gewicht entfalten können. Zum einen beinhalten die Anschlussmöglichkeiten nur die Anschließbarkeit der Geräte an ein automatisches Datenverarbeitungssystem als solche und eröffnen damit überhaupt erst den Anwendungsbereich der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84. Zum anderen haben die Anschlussmöglichkeiten in Anbetracht der anderen genannten Merkmale im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall  zurückzutreten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009, Rs. C-376/07, Rn. 57, in: juris).

49

Auch im Hinblick auf die Qualität des Ausgabeerzeugnisses der unterschiedlichen Funktionen der streitgegenständlichen Geräte, also im Hinblick auf die Qualität des Druckbildes eines Ausdrucks einer Druckdatei einerseits und einer Kopie andererseits, die als weiteres objektives Kriterium zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gerätefunktionen im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung zu berücksichtigen ist, ergibt sich keine Nachrangigkeit der Kopierfunktion gegenüber der Druckfunktion.

50

Soweit die Klägerin hierzu unbestritten vorgetragen hat, dass durch den für die Anfertigung einer Kopie erforderlichen Scan- und Digitalisierungsvorgang stets eine Differenz in der Druckqualität zwischen PC-Druck und Kopie zu Lasten der Kopie festzustellen sei, muss diese Qualitätsdifferenz im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. Denn sie ist den technischen Gegebenheiten des gerätespezifischen Kopiervorgangs, der ein Einscannen der Vorlage erfordert, geschuldet und muss daher als ein in der Natur des Kopiervorgangs als solcher liegender Umstand außer Betracht bleiben. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der durch den Scanvorgang bedingte Qualitätsverlust der Kopie im Vergleich zu einem PC-Ausdruck so stark ist, dass dadurch letztlich die Kopierfunktion als solche in Frage gestellt würde, weil die Kopien, z. B. aufgrund von Verzerrungen, Schlieren, Verfärbungen, etc., derart minderwertig sind, dass sie selbst für einen durchschnittlichen Gebrauch schlechthin ungeeignet erscheinen, muss der Senat nicht entscheiden. Denn für einen derartig ausgeprägten Qualitätsmangel der Kopieausdrucke bestehen bei den streitgegenständlichen Geräten weder nach den eigenen Angaben der Klägerin noch sonst irgendwelche Anhaltspunkte.

51

Auch die nach den objektiven Geräteeigenschaften aufgrund der vorhandenen Auflösung - dpi - gegebene Druckqualität von PC-Druck einerseits und Kopie andererseits rechtfertigt nicht die Annahme, die Kopierfunktion sei gegenüber der Druckfunktion nachrangig. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die u. a. auch für die Geräte der Modellgruppen 1 und 4 niedrigere Standardauflösung von 300 x 600 dpi für die Kopie im Vergleich zu der höheren Standardauflösung von 600 x 600 dpi für den PC-Druck. Anders als die Klägerin meint, ist jedoch nicht auf die Standardeinstellung, sondern auf die nach den objektiven Geräteeigenschaften maximal erreichbare Auflösung (Maximalauflösung) abzustellen. Dass die Maximalauflösung erst nach Betätigung einer entsprechenden Auswahl der Bedienfunktionen durch den Benutzer für den jeweiligen Druck- bzw. Kopiervorgang nutzbar ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Maximalauflösung ist eine auf die individuelle Auswahl des Benutzers angelegte Option verschiedener nach den technischen Möglichkeiten des Multifunktionsgeräts verfügbaren Einstellungen bei der Anfertigung von PC-Drucken bzw. Kopien und durch eine einfache Bedienung des Multifunktionsgeräts ohne weiteres nutzbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2007, C-208/06 und C-209/06, in: juris, zu einer ohne besondere Kenntnisse leicht freischaltbaren Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons eines Camcorders). Darauf, ob bzw. wie oft die Maximalauflösung durch den konkreten Benutzer tatsächlich genutzt wird und nach welchen Erwägungen, beispielsweise auch in Bezug auf den etwaigen Aufwand, die Einstellung jeweils vorgangsbezogen auswählen zu müssen, dies geschieht, kommt es nicht an. Da für die Geräte Modell M-XX3 aus der Modellgruppe 1 und die Geräte der Modellreihe M-XX1 aus der Modellgruppe 4 die Maximalauflösung mit jeweils 600 x 600 dpi für PC-Druck und Kopie identisch ist, ist die Druckqualität bereits von daher nicht in der Lage, eine Nachrangigkeit einer der Gerätefunktionen, bzw. hier im Sinne der Klägerin konkret der Kopierfunktion, zu begründen. Nach welchen Bewertungskriterien eine etwaige Qualitätsdifferenz durch unterschiedlich hohe Maximalauflösungen für Kopie und PC-Druck im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu einer etwaigen Nachrangigkeit einer der Gerätefunktionen führen würde, kann daher hier dahin gestellt bleiben.

52

Auch der Einwand der Klägerin, dass zwei der drei Funktionen der hier in Rede stehenden Multifunktionsgeräte solche seien, die nur unter Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden könnten, nämlich das Drucken und das Scannen, während nur das Kopieren auch ohne Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden könne, rechtfertigt jedenfalls für sich allein betrachtet nicht die Annahme, dass die Kopierfunktion gegenüber der Druck- und Scanfunktion nachrangig sei. Ein derartige, gleichsam schematische Betrachtungsweise, die sich an dem Vergleich der bloßen Anzahl der nur unter Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine möglichen Funktionen gegenüber zu den von einem Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine unabhängigen Funktionen orientiert, ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Anmerkung 5 B Buchst. a) zu Kapitel 84 noch aus der Rechtsprechung, die sich an einer Gesamtbewertung orientiert, die gerade nicht die Anzahl, sondern die Gewichtigkeit der einzelnen Funktionen anhand der Leistungsfähigkeit des Multifunktionsgeräts in Bezug auf die jeweiligen Funktionen in Blick nimmt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Funktion des Scannens bei den streitgegenständlichen Geräten gerade nicht auf eine Funktion, die nur unter Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine möglich ist, beschränkt ist, sondern daneben gerade auch ohne Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine genutzt werden kann, sofern sie im Zusammenhang mit der Kopierfunktion in Anspruch genommen wird.

bb)

53

Für die Geräte Modell M-XX4 aus der Modellgruppe 1 gilt Folgendes:

54

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Geräten um Geräte handelt, die Drucken, Scannen, Kopieren und im herkömmlichen Sinne Faxen können, d. h. durch Versenden bzw. Empfangen eines Fax-Dokuments über eine Telefonleitung, und die über einen automatischen Original-Papiereinzug verfügen.

55

Es kann für die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die Funktionalitäten der Multifunktionsgeräte im Wege der Gesamtbetrachtung gebotene Einzelfallbewertung im Wesentlichen auf die zu der vorstehenden Gruppe unter aa) gemachten Ausführungen verwiesen werden, die in Bezug auf die Druck-, Scan-, und Kopierfunktion entsprechend gelten.

56

Unterschiede ergeben sich lediglich insoweit, als neben der Druck-, Scan- und Kopierfunktion auch die Faxfunktion und die in diesem Zusammenhang vorhandenen Gerätemerkmale und -eigenschaften in die Gesamtbetrachtung und Bewertung mit einzubeziehen sind. Hierzu ist festzustellen, dass diese - herkömmliche - Faxfunktion eine von dem Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine unabhängig nutzbare Funktion ist. Bezieht man diese Funktion in eine Gesamtbetrachtung mit ein, so ergibt sich mithin, dass auch bei den Geräten Modell M-XX4 aus der Modellgruppe 1, bei denen nach vorstehenden unter aa) entsprechend heranzuziehenden Ausführungen ebenso jedenfalls eine Gleichrangigkeit von Kopierfunktion und Scan- und Druckfunktion anzunehmen ist, erst recht keine Vorrangigkeit solcher Funktionen, die nur in Zusammenhang mit einer Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden können, also hier konkret: der Scan- und Druckfunktion, gegenüber solchen Funktionen, die unabhängig von einer Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden können, als hier konkret: gegenüber der Kopier- und Faxfunktion, angenommen werden kann.

cc)

57

Für die Geräte Modell M-XX2 aus der Modellgruppe 4 sowie alle Modelle/Modellreihen der Modellgruppen 2, 3, 7 und 8 gilt Folgendes:

58

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Geräten um Geräte handelt, die Drucken, Scannen und Kopieren können und die nicht über einen automatischen Original-Papiereinzug verfügen.

59

Klar stellend sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Geräte der Modelle/Modellreihen der Modellgruppen 2, 3, 7 und 8 zwar optional mit einem Original-Papiereinzug ausgestattet werden können, dieser jedoch bei der Betrachtung der objektiven Merkmale und Eigenschaften der konkret streitgegenständlichen Geräte außer Betracht zu bleiben hat, da der Papiereinzug den Einbau und die Installation einer Hardware-Komponente voraussetzt, die den streitgegenständlichen Geräten jeweils nicht beigefügt war. Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich nichts anderes, insbesondere ist dem Urteil vom 11.12.2008 (C-362/07 und C-363/07, in: juris) nicht zu entnehmen, dass es als maßgebliches Bewertungskriterium für die Gewichtigkeit der Kopierfunktion eines Multifunktionsgerätes - u. a. - darauf ankommt, dass das Gerät mit einem Original-Papiereinzug (nachträglich) ausgestattet werden könnte. Die vom Europäischen Gerichtshof gewählte Formulierung des "Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale" stellt unter Bezugnahme auf das "Vorhandensein der Möglichkeit" eindeutig auf die Existenz eines Original-Papiereinzugs ab, der im Sinne einer Möglichkeit nach Auswahl des Benutzers genutzt werden kann oder auch nicht (anderer Auffassung offenbar FG Bremen, Urteil vom 17.12.2015, 4 K 73/12 (4), n. v., UA S. 43), und steht damit übrigens auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der die entscheidenden Kriterien für die Tarifierung der Waren in den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Ware in dem Zustand, in der sie zur Zollabfertigung gestellt wird, zu suchen sind (vgl. zu Letzterem EuGH, Urteil vom 27.09.2007, C-208/06 und C-209/06, in: juris, dort: Rn. 36 m. w. N. aus der Rspr. des EuGH).

60

Klar stellend sei ferner darauf hingewiesen, dass ebenso die optionale Faxfunktion der Geräte der Modellgruppen 7 und 8 bei der Betrachtung der objektiven Merkmale und Eigenschaften der konkret streitgegenständlichen Geräte außer Betracht zu bleiben hat, da die Faxfunktion den Einbau und die Installation einer Hardware-Komponente voraussetzt, die den streitgegenständlichen Geräten jeweils nicht beigefügt war.

61

Für die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die Funktionalitäten der Multifunktionsgeräte im Wege der Gesamtbetrachtung gebotene Einzelfallbewertung kann insoweit zunächst im Wesentlichen auf die Ausführungen verwiesen werden, die zu der ersten vorstehenden Gruppe unter aa) gemacht worden sind und die in Bezug auf die Druck-, Scan-, und Kopierfunktion weitgehend entsprechend gelten.

62

Ergänzend ist hier anzumerken, dass der Umstand, dass die Geräte aus den Modellgruppen 2 und 3 teilweise eine besonders hohe Druckgeschwindigkeit (und Kopiergeschwindigkeit) haben, entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls kein Argument dafür ist, dass die Druckfunktion unter dem Aspekt der besonderen Eignung der Geräte für den Einsatz in Umgebungen mit mehreren PC-Arbeitsplätzen vorrangig sei. Zwar ist eine hohe Druckgeschwindigkeit für eine derartige Verwendung der Geräte sicherlich von Vorteil. Dies gilt aber gleichermaßen für die ebenso hohe Kopiergeschwindigkeit, da auch diese bei entsprechender Nutzung der Geräte durch mehrere Personen an mehreren Arbeitsplätzen wichtig ist, damit die Geräte im Fall der Inanspruchnahme als Kopierer nicht übermäßig lange für andere Aufträge, seien es Druckaufträge oder Kopieraufträge, blockiert sind.

63

Ferner ist in Bezug auf die Funktionalitäten, die sich aus der in den Geräten vorhandenen Software ergeben und die Bedienung verschiedener Funktionen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Übermittlung, Bearbeitung, etc. sowohl von eingescannten Dokumenten als auch von Druckaufträgen vom PC aus betreffen, ergänzend anzumerken, dass auch die für die Geräte der Modellgruppen 3, 7 und 8 von der Klägerin betonte Softwarefunktionalität, dass mehrere Druckaufträge gleichzeitig in Auftrag gegeben werden können, nicht zu einer Leistungssteigerung des Druckvorgangs als solchem führt, da die Druckaufträge gleichwohl immer nur nacheinander abgearbeitet werden können.

64

Auch die von der Klägerin für die Geräte der Modellgruppen 3, 7 und 8 angesprochenen Softwarefunktionen, die die Überwachung von Druckerstatus oder Wartungsanzeigen der Geräte vom PC aus ermöglichen, begründen ebenso wenig einen Vorrang der Druckfunktion. Zum einen stellen auch diese Funktionen letztlich nur Funktionen des Bedienkomforts dar, aber keine Leistungssteigerung des eigentlichen Druckvorgangs im Vergleich zum Kopiervorgang. Zudem kommen diese Komfortfunktionen auch der Kopierfunktion zugute, da diese in gleicher Weise von einem ordnungsgemäß gewarteten Gerät bzw. der aktuellen Einsatzbereitschaft des Geräts für einen neuen Druck- oder auch Kopierauftrag abhängig ist.

65

In Bezug auf die Qualität des Ausgabeerzeugnisses als weiteres Bewertungskriterium ist für die Geräte der Modellgruppe 8 darauf hinzuweisen, dass nicht nur die Maximalauflösung mit jeweils 1200 x 600 dpi, sondern auch die Standardauflösung mit jeweils 600 x 600 dpi für den PC-Druck und die Kopie identisch ist, so dass die von der Klägerin für maßgeblich gehaltene, jedoch nach obigen Ausführungen bei Geräten mit abweichend einstellbarer Maximalauflösung ohnehin nicht relevante, Standardauflösung bereits von daher keinesfalls eine Nachrangigkeit der Kopierfunktion begründen kann.

66

Dies gilt - sowohl bei einer identischen Standard- und Maximalauflösung, wie bei den Geräten der Modellgruppe 8, als auch bei einer geringeren Standard-, aber identischen Maximalauflösung, wie bei den Geräten der Modellgruppen 3 und 7 - entgegen der Auffassung der Klägerin übrigens auch unter Berücksichtigung der bei den Geräten der Modellgruppen 3, 7 und 8 vorhandenen besonderen Geräteigenschaft, im Hinblick auf den PC-Druck auch eine niedrigere als die Standardauflösung, nämlich jeweils nur eine Auflösung von 300 x 600 dpi, auswählen zu können. Mit der Auswahl einer besonders niedrigen Auflösung kann zwar möglicherweise die Dauer, die benötigt wird, um ein Dokument auszudrucken, dahin gehend beeinflusst werden, dass das Dokument schneller ausgedruckt werden kann als bei Auswahl der Standardauflösung. Da damit aber zugleich ein Verlust an Druckqualität einhergeht, kann dies in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht dazu führen, dass insoweit die Druckfunktion gegenüber der Kopierfunktion als vorrangig anzusehen wäre. Im Übrigen ist bezogen auf die Qualität des Ausgabeerzeugnisses als Kriterium für die Leistungsfähigkeit der Druck- bzw. Kopierfunktion naturgemäß darauf abzustellen, ob die Auflösung möglichst hoch - und nicht möglichst gering - ist.

67

Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich zu der ersten vorstehenden Gruppe unter aa) allerdings im Hinblick auf das Nichtvorhandensein eines automatischen Original-Papiereinzugs. Das Fehlen des Papiereinzugs bedeutet für die Kopierfunktion, dass sich diese auf die Möglichkeit der Anfertigung von Kopien einzelner Originalvorlagen, die jeweils manuell auf das Vorlagenglas gelegt werden müssen, beschränkt, wobei von einer Originalvorlage in einem Arbeitsschritt durchaus mehrere Kopien (begrenzt nur durch den vorhandenen Vorrat an Papier in den Papierfächern) gefertigt werden können. Der besondere Komfort, den ein automatischer Original-Papiereinzug dadurch bietet, dass einzelne Originale nicht manuell am Vorlagenglas ausgerichtet werden müssen und insbesondere bei der Fertigung von Kopien von mehr als einer Originalvorlage in einem Arbeitsgang diese nicht jeweils einzeln manuell auf das Vorlagenglas gelegt werden müssen, sondern das einmalige Einlegen der Originalvorlagen in einem einzigen Stapel (begrenzt auf das jeweilige modellbedingte Fassungsvermögen des Papiereinzugs) in den Papiereinzug genügt, findet sich bei den hier unter cc) in Rede stehenden Geräten nicht. Gleichermaßen wird durch den fehlenden Original-Papiereinzug auch die Scanfunktion, so sie unabhängig von einem Kopiervorgang genutzt wird, in ihrem Bedienkomfort geschmälert, da auch insoweit die zu scannenden Vorlagen jeweils einzeln auf das Vorlagenglas gelegt werden müssen. Allein das Fehlen eines automatischen Original-Papiereinzugs bedeutet aber nicht zwingend, dass damit eine Gleichrangigkeit von Druck- und Scanfunktion einerseits und Kopierfunktion andererseits ausgeschlossen ist. Zwar stellt der Europäische Gerichtshof u. a. auch auf das Merkmal der Möglichkeit des Vorhandenseins eines automatischen Original-Papiereinzugs ab, zählt dieses aber nur als eines von mehreren für eine Bewertung heranzuziehenden und zudem nicht abschließend genannten Merkmalen auf (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, RS. C-362/07 und C-363/07, Rn. 46, in: juris). Insbesondere formuliert der Europäische Gerichtshof keinen allgemeinen Rechtssatz dahin gehend, dass die Kopierfunktion von Multifunktionsgeräten ohne die Möglichkeit eines automatischen Original-Papiereinzugs stets nachrangig im Vergleich zur Druck- und Scanfunktion sei. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben führt die vorliegend gebotene Gesamtbetrachtung dazu, dass trotz des fehlenden Original-Papiereinzugs angesichts der ansonsten vorhandenen objektiven Merkmale der Geräte die Kopierfunktion dennoch von gleichrangiger Bedeutung wie die Druck- und Scanfunktion ist. Die Leistungsfähigkeit der Kopierfunktion im Übrigen ist unvermindert. Insbesondere bleibt die Kopiergeschwindigkeit im Sinne der Ausgabegeschwindigkeit (also: nach erfolgtem Einscannen der Vorlage) erhalten und entspricht insoweit der Druckgeschwindigkeit. Das Gerät bietet damit die Funktion, eine Kopie (oder mehrere gleiche Kopien) zu erstellen, grundsätzlich mit einem Grad an Leistungsfähigkeit, der der Leistungsfähigkeit der Druckfunktion entspricht. Dass die Nutzung ohne automatischen Original-Papiereinzug weniger komfortabel ist, entfaltet Relevanz im Wesentlichen nur dann, wenn Kopien von mehreren Originalvorlagen in einem Arbeitsgang angefertigt werden sollen, da der Eingabevorgang dadurch beschleunigt und vereinfacht wird. Ansonsten ergeben sich keine nennenswerten  Einschränkungen. Bei der Anfertigung von Kopien von einer einzelnen Originalvorlage besteht der Nutzen des Original-Papiereinzugs nämlich lediglich darin, dass der Benutzer wählen kann, ob er das Original automatisch auf das Vorlagenglas ziehen lassen oder es manuell am Vorlagenglas ausrichten möchte. Wesentliche Zeitgewinne oder Verbesserungen bei der korrekten Anpassung an das Vorlagenglas sind mit dem Original-Papiereinzug für ein einzelnes Dokument nicht verbunden. Für welche Art von Kopiereinsätzen (d. h. regelmäßig nur einzelne Originalvorlagen oder regelmäßig mehrere Originalvorlagen in einem Arbeitsschritt) ein Gerät vorrangig genutzt wird, hängt letztlich von dem jeweiligen Benutzer und Einsatzbereich ab. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jedenfalls für die Anfertigung von Kopien einzelner Originalvorlagen anhand der sonstigen objektiven Merkmale eine ebenso hohe Leistungsfähigkeit des Geräts für die Kopierfunktion im Vergleich zu der Leistungsfähigkeit des Geräts für die Druck- und Scanfunktion festgestellt werden kann, und dass ferner die Möglichkeit, von mehreren Originalvorlagen in einem Arbeitsschritt Kopien fertigen zu können, auch nicht als unerlässlich für den regelmäßigen Gebrauch der Kopierfunktion angesehen werden kann, da sie letztlich abhängig von der individuellen Verwendung des Geräts ist, lässt das Nichtvorhandensein der Möglichkeit eines automatischen Original-Papiereinzugs die Bedeutung der Kopierfunktion nicht derart zurücktreten, dass sie als nachrangig anzusehen wäre. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn außer dem fehlenden Original-Papiereinzug noch weitere Einschränkungen des Bedienungskomforts gerade der Kopierfunktion festzustellen wären oder gleichzeitig die Leistungsfähigkeit der Kopierfunktion gegenüber der Leistungsfähigkeit der Druckfunktion in sonstiger Weise, z. B. in der Ausgabegeschwindigkeit oder der Qualität des Ausgabeerzeugnisses, als geringer einzuordnen wäre, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, da derartige Einschränkungen des Bedienungskomforts oder der Leistungsfähigkeit der Kopierfunktion zu den hier unter cc) in Rede stehenden streitgegenständlichen Geräten nicht vorliegen.

68

Angesichts der vom Europäischen Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits ausgearbeiteten Kriterien für die Bestimmung, ob ein Multifunktionsgerät, das Drucken, Scannen, Kopieren und ggf. auch Faxen kann, nach Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 in die Position 8471 einzureihen ist, und der Handhabbarkeit dieser Kriterien auch im Fall der hier unter a) (1) behandelten streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8, was insbesondere nach vorstehenden Ausführungen auch im Hinblick die von der Klägerin besonders betonten Softwarefunktionalitäten der Geräte gegeben ist, sieht der Senat insoweit entgegen der entsprechenden Anregung der Klägerin keinen Anlass, an den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens zwecks Klärung der für die Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 maßgeblichen Einreihungskriterien bezogen auf die streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte heranzutreten.

(2)

69

Die unter a) (1) behandelten streitgegenständlichen Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sind auch nicht nach Maßgabe der AV 3 b) in die Position 8471 KN 2006 einzureihen:

70

Da die streitgegenständlichen Geräte nach obigen Ausführungen nicht nach Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 in die Position 8471 einzureihen sind und für deren Einreihung aufgrund ihrer Multifunktionalität und der nach einzelnen Funktionalitäten folgenden Warenansprachen zwei (bzw. drei, dazu sogleich) Positionen in Betracht kommen - nämlich zum einen die Position 8471 (Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten) aufgrund ihrer Warenansprache als Drucker, die (isoliert betrachtet) nach Anmerkung 5 D zu Kapitel 84 aufgrund der Erfüllung der Voraussetzungen von Anmerkung 5 B Buchst. b) und c) hier als Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Position 8471 einzureihen wären, bzw. aufgrund ihrer Warenansprache als Scanner, die (isoliert betrachtet) nach Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 ebenfalls als Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Position 8471 einzureihen wären, und zum anderen die Position 9009 (Fotokopiergeräte ...) aufgrund ihrer Warenansprache als Fotokopiergerät -, richtet sich die Einreihung nach der AV 3. Für die Geräte der Modellreihe M-XX4 aus der Modellgruppe 1, die eine stand-alone-Faxfunktion im herkömmlichen Sinne aufweisen, kommt darüber hinaus die Position 8517 (Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik ...) aufgrund ihrer Warenansprache als Fernkopiergeräte in Betracht.

71

Da keine der zwei bzw. drei Positionen eine genauere Warenbezeichnung beinhaltet als die jeweils anderen, kommt  AV 3 a) Satz 1 - der nicht bereits nach AV 3 a) Satz 2 unanwendbar ist, weil sich Satz 2 nur auf Teile von in einer gemischten oder zusammengesetzte Ware enthaltene Stoffe oder auf Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht - nicht zur Anwendung und bestimmt sich die Einreihung, da die Multifunktionsgeräte Waren sind, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, zunächst nach AV 3 b) (in diesem Sinne auch: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 49 und 56, und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11; jeweils in: juris). Nach AV 3 b) werden Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen bestehen, nach dem Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Bestandteil ermittelt werden kann. Ausgehend von der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit vergleichbaren Multifunktionsgeräten hat dieser für die Bestimmung der in diesem Zusammenhang in den Blick zu nehmenden Bestandteile auf das Drucker- und das Scannermodul abgestellt; die Geräte sind nach AV 3 b) nach Maßgabe desjenigen Moduls dieser zwei Module einzureihen, bei dem festgestellt wird, dass es für ihren wesentlichen Charakter bestimmend ist, sofern eine solche Feststellung möglich ist, anderenfalls sind sie nach AV 3 c) derjenigen Position zuzuweisen, die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt benannt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und C-363/07, Rn. 49, in: juris). Da die Kopierfunktion aus einem kombinierten Einsatz von Scanner- und Druckermodul ausgeführt wird, verfügen die Geräte nicht über ein eigenständiges "Kopiermodul". Für die streitgegenständlichen Geräte kommen mithin als für die Charakterbestimmung der Ware maßgeblichen Bestandteile vorliegend nur das Druckermodul, das Scannermodul und ggf. das Faxmodul in Betracht.

72

Nach den zur Auslegung heranzuziehenden Erläuterungen zur AV 3 (HS), Rz. 19.1, ist dabei das Merkmal, das den Charakter einer Ware anhand des jeweils zu betrachtenden Bestandteils entscheidend bestimmt, je nach Art der Ware verschieden; es kann sich z.B. aus der Art und Beschaffenheit der Bestandteile, aus dem Umfang, der Menge, dem Gewicht, dem Wert oder der Bedeutung in Bezug auf die Verwendung der Ware und auch aus ihrem Erscheinungsbild ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, Rn. 21; BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, Rn. 6; BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, Rn. 23; jeweils in: juris). Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Beschluss vom 28.02.2008, VII B 121/07, Rn. 6; Urteil vom 02.06.1992, VII K 2/91, Rn. 8; Urteil vom 23.07.1998, VII R 36/97, Rn. 16; jeweils in: juris). Auf dieser Grundlage ist eine Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile vorzunehmen (BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, Rn. 23; Beschluss vom 23.09.2014, VII B 202/13, Rn. 5, jeweils in: juris). Hierbei kann es vorkommen, dass einzelne Produktmerkmale unberücksichtigt bleiben. So verweist beispielsweise der Generalanwalt Lenz in der Sache Vobis, in der es um Computergehäuse mit eingebautem Floppy-Laufwerk ging, darauf, dass Art und Beschaffenheit, Umfang, Menge und Gewicht der verschiedenen Bestandteile keine besondere Bedeutung erlangen könnten, weil sie bezüglich der Funktion des Geräts nicht von Bedeutung seien (EuGH, Rs. C-121/95, Schlussanträge vom 12.03.1996, Rn. 14; siehe auch BFH, Urteil vom 02.06.1992, VII K 2/91, Rn. 10, in: juris, nach dem Gewicht und Umfang eines "Stereo-Baustein-Sets" unbeachtlich seien). Um festzustellen, welcher von den Stoffen, aus denen die Ware besteht, für sie charakterbestimmend ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ferner zu prüfen, ob diese Ware auch ohne den einen oder den anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften behalten würde (EuGH, Urteil vom 15.11.2012, Rs. C-558/11, Rn. 37; Urteil vom 18.06.2009, Rs. C-173/08, Rn. 31; Urteil vom 07.02.2002, Rs. C-276/00, Rn. 26; Urteil vom 10.05.2001, Rs. C-288/99, Rn. 25; Urteil vom 21.06.1988, Rs. 253/87, Rn. 8; jeweils in: juris).

73

Vorliegend lässt sich, entgegen der Auffassung der Klägerin, gemessen an den vorstehend aufgezeigten Maßstäben, ein charakterbestimmender Bestandteil der Ware nicht ermitteln, so dass eine Einreihung nach AV 3 b) nicht möglich ist. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Druckermodul als das von Größe und Wert gewichtigste Modul charakterbestimmend und daher eine Einreihung aufgrund der Warenansprache als Drucker in die Position 8471 vorzunehmen sei. Der Beklagte hingegen steht auf dem Standpunkt, ein charakterbestimmender Bestandteil sei vorliegend nicht feststellbar, da es auf Größe und Wert nicht ankomme, sondern auf die Bedeutung des Moduls für die jeweilige Verwendung bzw. ausgeübte Funktion, und dass sowohl das Drucker- als auch das Scannermodul gleichermaßen zum Drucken (bzw. Scannen) als auch zum Kopieren eingesetzt würden und dass deshalb wegen der gleichermaßen vorhandenen Bedeutung sowohl für die Druckfunktion (bzw. Scanfunktion) als auch die Kopierfunktion weder das Druckermodul noch das Scannermodul charakterbestimmend sein könne. Dem stimmt der Senat zu. Maßgebendes Merkmal der Charakterbestimmung kann hier nur die Bedeutung des jeweiligen Moduls in Bezug auf die mögliche Verwendung der Ware sein, da die jeweilige Warenansprache aufgrund des Wortlauts der einschlägigen Positionen letztlich allein auf die von dem Gerät auszuübende Tätigkeit bzw. Funktion abstellt. Zutreffend hat der Beklagte deshalb darauf hingewiesen, dass das Druckermodul sowohl beim Ausdruck von Kopien als auch beim Erstellen von (Netzwerk-)Ausdrucken die ihm zugewiesene Aufgabe erfüllt und damit sowohl bei der Druck- als auch bei der Kopiertätigkeit zum Einsatz kommt und auch ebenso die Scaneinheit vielseitig genutzt wird, da das Einscannen der Vorlage grundsätzlich als erster Schritt der Verarbeitung einer Originalvorlage anzusehen ist und diese erst nachdem die Einheit eine Vorlage optomechanisch, also durch Scannen, erfasst hat, entsprechend der Benutzerwahl kopiert oder dem Datennetzwerk zur Verfügung gestellt oder ggf. gefaxt wird. Hierbei kann speziell keine übergeordnete Bedeutung der Druck- gegenüber der Kopierfunktion festgestellt werden, zumal Druck- und Kopiergeschwindigkeit aufgrund des technischen Aufbaus der Geräte identisch sind. Demzufolge liegt weder beim Scannen noch beim Drucken oder Faxen und damit auch bei keinem der entsprechenden Module eine dem Ganzen charakterbestimmende Funktion vor.

74

Inwieweit sich ein an der Funktion der Ware orientierter Ansatz bei der Bestimmung der charakterbestimmenden Merkmale eines Warenbestandteils auch aus der - zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge nach dem Vortrag der Klägerin bereits wieder gestrichenen - Erläuterung zu AV 3 b) (KN), Rz. 02.0, ergibt, kann angesichts der durch die ständige Rechtsprechung zu AV 3 b) entwickelten und vorstehend aufgezeigten Auslegungsgrundsätze dahin gestellt bleiben.

75

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Umstand, dass das Druckermodul - entsprechendes gilt übrigens auch für das Scannermodul - gleichermaßen für die Ausübung der Druckfunktion wie für die Ausübung der Kopierfunktion benötigt wird, der Ermittlung eines charakterbestimmenden Merkmals nicht deshalb entgegen, weil - so die Klägerin - dies bei Multifunktionsgeräten wie den streitgegenständlichen, stets bedeuten würde, dass das von Größe und Wert bedeutendste Modul, das Druckermodul, nie charakterbestimmend sein könne. Hierzu ist zum einen darauf zu verweisen, dass es sich bei der AV 3 b) um eine allgemeine Regelung handelt, die zur Lösung von Einreihungskonkurrenzen auf eine Vielzahl von Waren Anwendung findet und naturgemäß nicht in allen Fällen zu einer Einreihung der Ware anhand eines charakterbestimmenden Bestandteils führen kann, sondern gerade auch Raum lässt für Fälle, in denen dies aufgrund der konkreten Warenbeschaffenheit nicht möglich ist. Ferner ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass der Europäische Gerichtshof seine bisherige Rechtsprechung in Ansehung gerade auch des von der Klägerin angesprochenen für Multifunktionsgeräte letztlich typischen Umstandes der Doppelfunktionalität von Gerätebestandteilen entwickelt und ausdrücklich auch für solche Multifunktionsgeräte, die diese von der Klägerin herausgestellte Besonderheit aufweisen, aufrechterhalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, in: juris). Aus diesem Grunde sieht sich der Senat auch nicht zu der von der Klägerin angeregten Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof zwecks Klärung der Frage, ob ein Druckermodul, das den größten Bestandteil in Umfang und Wert darstellt, gemäß AV 3 b) den wesentlichen Charakter eines Multifunktionsgeräts als Drucker bestimmt und deshalb zu dessen Einreihung in Position 8471 führt, und zwar trotz der Tatsache, dass das Druckermodul sowohl zum Drucken als auch zum Kopieren verwendet wird, veranlasst. Gleiches gilt für die von der Klägerin ferner angeregte allgemeine Klärung, welche Kriterien im Rahmen der Anwendung der AV 3 b) auf Multifunktionsgeräte der streitgegenständlichen Art im Hinblick auf die Bestimmung der charakterbestimmenden Merkmale der Bestandteile der Geräte maßgebend sind, da sich diese anhand der in ständiger Rechtsprechung entwickelten und oben aufgezeigten Kriterien, wie ausgeführt, bestimmen lassen.

76

Soweit die von der Klägerin vorgelegten Urteile von Gerichten anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilweise für einige der streitgegenständlichen Geräte im Einzelfall zu einer Einreihung der Geräte als Drucker in die Unterposition 8471 6020 KN 2006 gelangen, ist dies, soweit dies den Urteilsbegründungen entnommen werden kann, auf die jeweilige abweichende Bewertung der Gerätemerkmale und Einschätzung deren Bedeutung in Bezug auf die Gewichtigkeit der Druckfunktion im Vergleich zur Kopierfunktion bzw. die Ermittlung des Druckermoduls als charakterbestimmender Bestandteil des Multifunktionsgeräts zurückzuführen und führt weder zu einer Bindung des erkennenden Senats noch zu der Veranlassung, den Europäischen Gerichtshof um Klärung zu ersuchen.

(3)

77

Damit sind die streitgegenständlichen Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8 nach der AV 3 c) einzureihen und mithin in die von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in der KN zuletzt genannte Position. Das ist hier die Position 9009 KN 2006, innerhalb derer die Geräte dann als elektrostatische Fotokopiergeräte mit Zwischenträger zur Übertagung der Originalvorlage arbeitend in die Unterposition 9009 1200 KN 2006 einzureihen sind.

78

Dieses Einreihungsergebnis steht auch im Einklang mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge geltenden VO (EG) Nr. 400/2006 (zu deren Gültigkeit im Hinblick auf die dort vorgenommene Einreihung vgl.: EuGH, Urteile vom 11.12.2008, Rs. C-362/07 und 363/07, Rn. 57 ff.; und vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 47, jeweils in: juris), wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 4 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Laserdrucken und Laserkopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 40 A4-Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem Netzwerk (als Drucker, Scanner und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, bzw. mit Art. 1 der zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge ebenfalls geltenden VO (EG) Nr. 517/1999, wonach die im Anhang der Verordnung unter Nummer 2 beschriebene Ware, ein Multifunktionsgerät, das Scannen, Drucken, Fernkopieren und Fotokopieren (indirektes Verfahren) kann, mehrere Papierfächer besitzt und bis zu 30 Seiten pro Minute reproduzieren kann, und entweder unabhängig (als Kopierer, Drucker und Fernkopierer) oder zusammen mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine oder in einem EDV-Netzwerk (als Drucker, Scanner, Fernkopierer und Kopierer) arbeitet, in die Unterposition 9009 1200 einzureihen ist, jeweils mit der Begründung, dass das Gerät verschiedene Funktionen hat, von denen ihm keine den wesentlichen Charakter verleiht. Ob das Einreihungsergebnis zudem mit der von dem Beklagten ferner herangezogenen Einreihungsverordnung VO (EU) Nr. 105/2012 in Einklang steht, kann dahin gestellt bleiben, da sich diese Einreihungsverordnung auf die nach 2006 in Bezug auf Multifunktionsgeräte neu gefassten Positionen und Unterpositionen der KN bezieht.

79

Ein Widerspruch des gefundenen Ergebnisses zu dem in Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 KN niedergelegten Prinzip der Tarifneutralität (siehe dazu EuGH, Urteil vom 17.01.2013, Rs. C-361/11, Rn. 39, in: juris) besteht, anders als die Klägerin meint, nicht. Zwar postuliert die Klägerin, dass im Hinblick auf eine neuere Fassung der KN, die eine Zolltariffreiheit von bestimmten - nach ihrer Darlegung mit den streitgegenständlichen Multifunktionsgeräten vergleichbaren - Multifunktionsgeräten vorsieht, für die streitgegenständlichen Einfuhrvorgänge Zollfreiheit (gleichsam rückwirkend) zu gewähren sei. Dies überzeugt jedoch bereits deshalb nicht, weil eine nicht zolltarifneutrale Änderung von Tarifpositionen, denen die streitgegenständliche Ware seinerzeit unterfiel, dahin gehend, dass der Zolltarif ermäßigt wird, zwar für sich betrachtet rechtswidrig sein und dies Relevanz für aktuelle oder zukünftige Einfuhrvorgänge, die nach den geänderten Tarifpositionen zu beurteilen sind, entfalten könnte. Daraus könnten aber keine den Zollschuldner begünstigenden Rechtsfolgen für vergangene, nach der seinerzeitigen zolltariflichen Rechtslage zu beurteilende Einfuhrvorgänge abgeleitet werden.

b)

80

Für die Geräte der Modellgruppen 5 und 6 gilt Folgendes:

81

Die Voraussetzungen für eine Erhebung eines Drittlandszolls von 6 % lagen für die Geräte der Modellgruppen 5 und 6 jeweils nicht vor. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften der insoweit streitgegenständlichen Multifunktionsgeräte sprechen dem Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und den Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs der KN 2006 folgend für eine Einreihung in die von der Klägerin angenommene Unterposition 8471 60 KN 2006 mit einem Drittlandszollsatz von 0 %.

82

Die Voraussetzungen, die eine Einreihung von Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine in Position 8471 nach Maßgabe der Anmerkung 5 B zu Kapitel 84 vorsehen, sind hier jeweils gegeben (dazu unter (1)), auf die Voraussetzungen, die - hilfsweise - eine Einreihung in Position 8471 nach Maßgabe der Regelungen aus AV 3 b) rechtfertigen würden, kommt es mithin für diese Geräte, anders als bei den Geräten der vorstehend unter a) erörterten Modellgruppen, nicht an. Damit sind die Geräte jeweils unter der Position 8471 als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und dort unter der Unterposition 8471 60 als Ein- oder Ausgabeeinheit, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten, einzureihen (dazu unter (2)).

(1)

83

Eine Einreihung als Einheit von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen im Sinne von Position 8471 ist für die Geräte der Modellgruppen 5 und 6 unter Zugrundelegung der vorstehend unter a) (1) aufgezeigten Bewertungsmaßstäbe angezeigt, da den Funktionen des Druckens und Scannens und der bei den Geräten der hier in Rede stehenden Modellgruppen 5 und 6 ferner vorhandenen Funktion des PC-Internet-Faxes im Verhältnis zur Kopierfunktion insgesamt eine übergeordnete Bedeutung zukommt, m.a.W. die Kopierfunktion nachrangig zu der Gesamtheit der Druck-, Scan- und PC-Internet-Faxfunktion ist und damit die Voraussetzungen von Anmerkung 5 B Buchst. a) zu Kapitel 84 im Ergebnis erfüllt sind.

84

Für die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insoweit gebotene Einzelfallbewertung ist vorliegend wegen der unterschiedlichen Merkmale und Eigenschaften der streitgegenständlichen Geräte der Modellgruppen 5 und 6, soweit die Eigenschaften für die vorstehend näher aufgezeigte Bewertung von Bedeutung sind, wie folgt zu differenzieren:

aa)

85

Für die alle Modelle der Modellgruppe 6 gilt Folgendes:

86

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Geräten um Geräte handelt, die Drucken, Scannen, Kopieren und Faxe über das Internet versenden können und die über einen automatischen Original-Papiereinzug verfügen.

87

Hinsichtlich der PC-Internet-Faxfunktion ist zu bemerken, dass diese durch die in den hier in Rede stehenden Multifunktionsgeräten vorhandene Software und die den Geräten beigefügte Treibersoftware für die PCs, an die die Multifunktionsgeräte angeschlossen werden, in den Geräten vorhanden und damit für die Tarifierung beachtlich ist. Dass die Nutzung dieser Funktion von der Eingabe einer käuflich zu erwerbenden Kennziffer in das Multifunktionsgerät abhängig ist, steht dem nicht entgegen. Denn die PC-Internet-Faxfunktion ist eine der nach den vorhandenen technischen Möglichkeiten des Multifunktionsgeräts verfügbaren Funktionalitäten des Multifunktionsgeräts und im Fall des Erwerbs der dafür erforderlichen Kennziffer durch die Eingabe der Kennziffer ohne weiteres nutzbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2007, C-208/06 und C-209/06, in: juris, zu einer ohne besondere Kenntnisse leicht freischaltbaren Funktion zur Aufzeichnung von Bild- und Tonaufnahmen aus anderen Quellen als mittels der eingebauten Kamera oder des eingebauten Mikrofons eines Camcorders). Darauf, ob die Kennziffer erworben und die PC-Internet-Faxfunktion durch den konkreten Benutzer sodann auch tatsächlich freigeschaltet und genutzt wird, kommt es nicht an.

88

Demgegenüber verfügen die Geräte nicht über eine Faxfunktion im herkömmlichen Sinne. Die nur optional vorhandene herkömmliche Faxfunktion ist von dem Einbau und der Installation eines nicht mitgelieferten Hardware-Moduls abhängig und muss daher in tarifierungsrechtlicher Hinsicht als nicht vorhanden außer Betracht bleiben; insoweit gelten die obigen Ausführungen zur optionalen Faxfunktion unter a) (1) cc) entsprechend.

89

Ausgehend von den Merkmalen, die in der unter a) (1) zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beispielhaft ausdrücklich genannt werden, nämlich der Druck- oder Reprographiegeschwindigkeit, des Vorhandenseins der Möglichkeit eines automatischen Einzugs der zu fotokopierenden Originale oder der Zahl der Papierfächer, kann zwar nicht festgestellt werden, dass bei den Multifunktionsgeräten der Modellgruppe 6 die Kopierfunktion nachrangig im Vergleich zu der Druck- und Scanfunktion ist. Insoweit kann auf die obigen allgemeinen Ausführungen unter a) (1) aa) verwiesen werden, die entsprechend gelten.

90

Gleiches gilt in Bezug auf die für die Geräte der Modellgruppe 6 vorgetragenen besonderen Softwarefunktionalitäten. Hier kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter a) (1) aa) sowie - in Bezug auf weitere besondere Eigenschaften wie eine besonders hohe Druck-(und Kopier-)geschwindigkeit und die besonderen Softwarefunktionalitäten, die ermöglichen, dass mehrere Druckaufträge gleichzeitig in Auftrag gegeben werden können und Druckerstatus oder Wartungsanzeigen der Geräte vom PC aus überwacht werden können - zudem auf die obigen Ausführungen unter a) (1) cc) verwiesen werden.

91

Auch hinsichtlich der Qualität des Ausgabeerzeugnisses als weiteres Bewertungskriterium ist keine Nachrangigkeit der Kopierfunktion festzustellen. Die Geräte der Modellgruppe 6 weisen eine identische Auflösung für Kopien und Drucke sowohl für die Standardeinstellung als auch für die Maximalauflösung auf. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen zur Modellgruppe 8 unter a) (1) cc) verwiesen werden. Gleiches gilt für die bei den Geräten der Modellgruppe 6 ferner vorhandene, aber eine Vorrangigkeit der Druckfunktion nicht rechtfertigende besondere Geräteigenschaft, im Hinblick auf den PC-Druck auch eine niedrigere als die Standardauflösung, nämlich jeweils nur eine Auflösung von 300 x 600 dpi, auswählen zu können.

92

Allerdings führt der Umstand, dass die Geräte der Modellgruppe 6 neben den beiden Funktionen Drucken und Scannen, die nur unter Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden können, zudem mit dem PC-Internet-Fax eine weitere Funktion aufweist, die nur unter Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden kann, während nur das Kopieren auch ohne Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden kann, anders als bei den Geräten, die nur drucken, scannen und kopieren können, dazu, dass die Kopierfunktion gegenüber den anderen Funktionen, hier der Druck-, Scan- und PC-Internet-Faxfunktion, im Ergebnis nachrangig ist und damit die Geräte als Einheiten von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art anzusehen sind. Dabei handelt es sich nicht um eine gleichsam schematische Betrachtungsweise, die sich an dem Vergleich der bloßen Anzahl der nur unter Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine möglichen Funktionen gegenüber den von einem Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine unabhängigen Funktionen orientiert, und die, wie sich bereits aus den Ausführungen unter a) (1) aa) ergibt, nicht zulässig wäre. Vielmehr ergibt sich in der Gesamtbewertung, die die Gewichtigkeit der einzelnen Funktionen anhand der Leistungsfähigkeit des Multifunktionsgeräts in Bezug auf die jeweiligen Funktionen in Blick nimmt, dass bei der an sich gegebenen Gleichrangigkeit von Druck-, Scan- und Kopierfunktion, die nach allen übrigen Bewertungskriterien für die Geräte der Modellgruppe 6 festzustellen ist, mit der PC-Internet-Faxfunktion als eine allein in Zusammenhang mit automatischen Datenverarbeitungssystemen nutzbare Funktionalität ein entscheidendes Merkmal hinzutritt, das das Gerät insgesamt als eine Einheit erscheinen lässt, die hauptsächlich eine der in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art ist. Da es sich bei der PC-Internet-Faxfunktion auch nicht um eine untergeordnete Nebenfunktion im Vergleich zum Drucken, Scannen und Kopieren handelt, sondern um eine eigenständig nutzbare und vollwertige Funktion, hat das Hinzutreten dieser Funktion als eine allein in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Funktion auch ausschlaggebendes Gewicht. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Geräte daneben auch eine herkömmliche Faxfunktion - und damit wieder eine Funktionalität, die in gerade nicht in Zusammenhang mit automatischen Datenverarbeitungssystemen nutzbar wäre - aufwiesen, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden. Bei der Funktionalität des PC-Internet-Faxes handelt es sich auch um eine im Rahmen der Anmerkung 5 B zu Position 8471 der KN 2006 zu beachtende Funktionalität, nicht hingegen um eine ausschließlich oder vorrangig der Position 8517 KN 2006 als Fernkopiergerät, Unterposition 8517 2100 000, zuzuordnende Funktionalität. Das PC-Internet-Fax ist allein unter Anschluss an eine Datenverarbeitungsmaschine nutzbar und benötigt keinen Anschluss an eine Telefonleitung. Fernkopiergeräte (oder Faxgeräte) im Sinne der Position 8517 2100 00 sind als Geräte der Position 8517 KN 2006 hingegen "elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik". Dazu gehören nach den für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Erläuterungen zu Position 8517, Rz. 46.1, Fernkopiergeräte (Faxgeräte) für die Fernübermittlung von Texten oder Bildern über die Telefonleitung, so dass sich insoweit die Frage einer etwaigen Einreihungskonkurrenz in Bezug auf eine möglicherweise isoliert anzustellende Betrachtung der PC-Internet-Faxfunktionalität hier von vornherein nicht stellt.

bb)

93

Für alle Modelle der Modellgruppe 5 gilt Folgendes:

94

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei diesen Geräten um Geräte handelt, die Drucken, Scannen, Kopieren und Faxe über das Internet versenden können und die über einen automatischen Original-Papiereinzug verfügen, nicht jedoch im herkömmlichen Sinne faxen können. Bezüglich des Vorhandenseins der PC-Internet-Faxfunktion bzw. des Nichtvorhandenseins einer herkömmlichen Faxfunktion kann auf die vorstehenden Ausführungen unter aa) zu den Geräten der Modellgruppe 6 verwiesen werden.

95

Für die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die Funktionalitäten der Multifunktionsgeräte im Wege der Gesamtbetrachtung gebotene Einzelfallbewertung kann insoweit zunächst im Wesentlichen auf die Ausführungen verwiesen werden, die unter aa) zu den Geräten der Modellgruppe 6 gemacht worden sind und die in Bezug auf die Druck-, Scan-, Kopier- und die PC-Internet-Faxfunktion - abgesehen von den Ausführungen zu dem Bewertungskriterium der Qualität des Ausgabeerzeugnisses (dazu näher sogleich) - entsprechend gelten. Danach führt auch hier maßgeblich das Vorhandensein der PC-Internet-Faxfunktion zu dem Ergebnis, dass die Kopierfunktion gegenüber den anderen Funktionen, hier der Druck-, Scan, und PC-Internet-Faxfunktion, im Ergebnis nachrangig ist und damit die Geräte als Einheiten von der hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art anzusehen sind.

96

Abweichend von den Geräten der Modellgruppe 6 tritt bei den Geräten der Modellgruppe 5 allerdings noch ein weiteres Argument hinzu, welches die Gewichtigkeit der Kopierfunktion gegenüber der Gewichtigkeit einer der anderen Funktionen, maßgeblich hier der Druckfunktion, zurücktreten lässt. Sämtliche Modelle der Modellgruppe 5 weisen - soweit Schwarz-Weiß-Kopien bzw. Schwarz-Weiß-PC-Drucke betroffen sind - für Kopien nicht nur eine geringere Standardauflösung, sondern auch eine geringere Maximalauflösung als für den PC-Druck auf, nämlich 600 x 600 dpi für die Kopie und 1200 x 600 dpi für den PC-Druck. Damit ist die Maximalauflösung für den PC-Druck doppelt so hoch wie für die Kopie, so dass schon insoweit allein aufgrund der technischen Daten ein objektiv feststellbarer Qualitätsunterschied der Geräteeigenschaften in Bezug auf die Kopierfunktion einerseits und die Druckfunktion andererseits zugunsten der Druckfunktion festzustellen ist. Dass diese funktionsbezogenen technischen Geräteeigenschaften auch zu einem optisch deutlich wahrnehmbaren Qualitätsunterschied des Ausgabeerzeugnisses Kopie im Vergleich zum PC-Druck führen und insoweit auch nicht unter wertenden Gesichtspunkten anknüpfend an das konkrete Ausgabeerzeugnis außer Betracht bleiben können, bestätigen die von der Klägerin zur Veranschaulichung vorgelegten Kopie- bzw. PC-Ausdrucke des Modells GM-1 sowohl von Bild- als auch von Textdokumenten (...). In der Gesamtbetrachtung stützt die höhere Maximalauflösung für den PC-Druck damit das vorstehend für die Geräte der Modellgruppe 5 gefundene Ergebnis der Nachrangigkeit der Kopierfunktion zusätzlich. Ob eine abweichende Maximalauflösung für sich betrachtet bei einer ansonsten festzustellenden Gleichrangigkeit von Druck-, Scan-, und Kopierfunktion ohne das Hinzutreten einer PC-Internet-Faxfunktion allein schon ausreichend wäre, um eine Nachrangigkeit der Kopierfunktion gegenüber der Druck- und Scanfunktion eines ansonsten vergleichbaren Multifunktionsgerätes zu begründen, braucht der Senat indes nicht zu entscheiden.

(2)

97

Damit sind die Geräte der Modellgruppen 5 und 6 jeweils unter der Position 8471 KN 2006 als Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und dort gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI unter der Unterposition 8471 60 KN 2006 als Ein- oder Ausgabeeinheit, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten, einzureihen. Dabei braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob die Geräte im Hinblick auf die vorhandene Druckfunktion als Drucker vorrangig in die weitere Unterposition 8471 6020 oder im Hinblick auf die ebenfalls vorhandene Scanfunktion bzw. die PC-Internet-Faxfunktion als andere Ein- oder Ausgabeeinheit in die Unterposition 8471 6080 einzureihen sind, da beide Unterpositionen gleichermaßen einen Drittlandszollsatz von 0 % ausweisen und insoweit der erhobene Zoll in jedem Fall vollumfänglich zu erstatten ist.

3.

98

Danach steht der Klägerin ein Erstattungsanspruch für den gezahlten Zoll lediglich für die im streitgegenständlichen Zeitraum eingeführten Geräte der Modellgruppen 5 und 6 zu; hinsichtlich der im streitgegenständlichen Zeitraum eingeführten Geräte der Modellgruppen 1, 2, 3, 4, 7 und 8 hingegen ist der von dem Beklagten erhobene Zoll gesetzlich geschuldet und daher nicht zu erstatten. Die Höhe des zu erstattenden Zolls für die im streitgegenständlichen Zeitraum eingeführten Geräte der Modellgruppen 5 und 6 ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des Beklagten zu der Höhe der Einfuhrabgaben in den Einspruchsentscheidungen vom 04.07.2013 (...) bzw. vom 04.07.2013 (...), die die Einfuhrabgaben für die Geräte der Modellgruppen 5 bzw. 6, deren Erstattung die Klägerin mit ihren Anträgen vom 28.08.2009 jeweils beantragt hatte, zum Gegenstand haben.

II.

99

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Sept. 2014 - VII B 202/13

bei uns veröffentlicht am 23.09.2014

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 11

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Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. Die von der Klägerin behaupteten Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

2

Die Klägerin hat die Rechtsfrage formuliert:
"Sind in einer Tintenpatrone enthaltene mechanische Bauteile (Bongo-Pumpe, Feder, Ventil) und/oder ein elektronischer Chip als wesentliche Bauteile im Sinne der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-250/05 ('Turbon II', Urteil vom 26. Oktober 2006, Slg. 2006, I-10531) sowie der einschlägigen Erläuterungen zu Position 3215 und 8443 dahin zu verstehen, dass eine Tintenpatrone ohne integrierten Druckkopf, die solche Bestandteile enthält, als Teil eines Druckers in Pos. 8443 einzureihen sind?"

3

Diese Rechtsfrage gibt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Fortbildung des Rechts durch den Bundesfinanzhof (BFH), da sie weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig ist. Denn nach dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten und von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Sachverhalt handelt es sich bei diesen Bestandteilen nur um solche, die Hilfsfunktionen bei der Bereitstellung der Tinte für den jeweiligen Druckvorgang erfüllen, während die Tinte der streitgegenständlichen Kartusche deren wesentlichen Charakter ausmacht. Nach dieser Würdigung des FG haben die Bestandteile keine für die Funktion des Druckers maßgebliche Bedeutung.

4

Im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Slg. 2006, I-10531, nach der die Einreihung einer Tintenpatrone unter Anwendung der Allgemeinen Vorschrift (AV) 3 b für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen ist, stellt auch die Klägerin nicht infrage, dass die Einreihungsentscheidung davon abhängt, ob die Kartusche Bestandteile aufweist, die dazu dienen, den Drucker, in den sie eingesetzt werden, als solchen in Funktion zu setzen. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage ist insoweit nicht ersichtlich; die sich im Zusammenhang mit der AV 3 b und dem charakterbestimmenden Bestandteil einer Ware ergebenden Rechtsfragen sind geklärt (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 VII B 121/07, BFH/NV 2008, 1015).

5

Die Entscheidung, ob die von der Klägerin hervorgehobenen Bestandteile der Kartusche ihr den Charakter eines Teils oder Zubehörs für Drucker verleihen, ist letztlich der Gesamtwürdigung und Gewichtung der festgestellten objektiven Merkmale der zu vergleichenden Warenbestandteile durch das FG vorbehalten, die auf tatsächlichem Gebiet liegen und daher keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwerfen.

6

Mit den Argumenten, die die Klägerin gegen die Entscheidung des FG vorbringt, setzt sie letztlich ihre Auffassung, dass die von ihr für maßgeblich gehaltenen Bestandteile Funktionen ausüben, die über das Bereitstellen von Tinte hinausgehen, der gegenteiligen Auffassung des FG entgegen. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils einschließlich der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls wird kein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.