Finanzgericht Hamburg Beschluss, 19. März 2015 - 3 K 157/14
Gericht
Tatbestand
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I. Die Klägerin hat die gerichtliche Streitwertfestsetzung beantragt. Ihrer Auffassung nach beläuft sich der Streitwert unter Einbeziehung der aufgrund des Gewerbesteuermessbetragsbescheides für Zwecke der Vorauszahlungen ab 2013 festgesetzten Gewerbesteuervorauszahlungen für 2014 (4.869,20 €) und der Gewerbesteuerzinsen (3.036,00 €) auf 48.997,30 €.
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Nach Ansicht der Beklagten sind die Vorauszahlungen für 2014 nicht einzubeziehen, weil der Erhebungszeitraum 2014 nicht Streitgegenstand gewesen sei.
Entscheidungsgründe
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II. Nach § 63 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GKG setzt das Finanzgericht den Streitwert u. a. dann fest, wenn, wie hier, ein Beteiligter die Festsetzung beantragt und eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist.
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1. Der Streitwert bemisst sich im finanzgerichtlichen Verfahren gemäß § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache; bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
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a) In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz (§ 16 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz; BFH-Beschluss vom 26.09.2011 VIII E 3/11, BFH/NV 2012, 60). Da die Klägerin die Aufhebung der Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre 2007 bis 2011 beantragt hat und die festgesetzten Gewerbesteuermessbeträge daher in voller Höhe streitig waren, ergeben sich für diese Streitjahre - unstreitig - folgende Streitwerte:
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Gewerbesteuermessbetrag
Hebesatz
Gewerbesteuer
2007
1.004 €
470 %
4.718,80 €
2008
1.242 €
470 %
5.837,40 €
2009
1.687 €
470 %
7.928,90 €
2010
1.701 €
470 %
7.994,70 €
2011
1.036 €
470 %
4.869,20 €
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b) In den Gesamtstreitwert sind darüber hinaus die Jahreswerte der Vorauszahlungen für 2012 und 2013 einzubeziehen.
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aa) Bei der Anfechtung der Gewerbesteuermessbescheide für Zwecke der Vorauszahlungen ist grundsätzlich der Jahresbetrag der daraufhin festgesetzten Vorauszahlungen maßgebend (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 Rz. 275; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 Rz. 80). Bei jährlich zu veranlagenden Steuern gilt dies zur Vermeidung von Ergebnissen, die von Zufälligkeiten des Veranlagungsverfahrens für den Folgezeitraum abhängen, auch dann, wenn der Vorauszahlungsbescheid zeitlich unbegrenzt ergeht, deshalb Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festsetzt werden und das Klagebegehren zeitlich nicht beschränkt wird (FG Hamburg, Beschluss vom 19.04.1988 I 95/82, EFG 1988, 583; FG Nürnberg, Beschluss vom 30.09.1987 VI 214/87, EFG 1988, 136; Hessisches FG, Beschluss vom 22.11.1982 XI B 152/82, EFG 1983, 369).
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bb) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats nicht aus der mit Wirkung ab dem 01.08.2013 geltenden Bestimmung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG (eingeführt durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23.07.2013, BGBl I 2013, 2586), wonach offensichtlich absehbare Auswirkungen des Klageantrages auf künftige Geldleistungen in die Streitwertbemessung einzubeziehen sind.
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Zum einen greift diese Regelung nur ein, wenn der Antrag des Klägers unmittelbar eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Betrifft der Antrag hingegen nur mittelbar einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt, wie es bei einem Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid für einen Steuerbescheid der Fall ist und auch, wie im vorliegenden Fall, bei der Festsetzung eines Messbetrages als Grundlage für die Steuerfestsetzung, ist für die Streitwertbemessung § 52 Abs. 1 GKG einschlägig und die Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht (unmittelbar) anwendbar.
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Zum anderen ändert diese Bestimmung nichts daran, dass die Einbeziehung künftiger Vorauszahlungen vom zeitlichen Ablauf der Veranlagung für Folgezeiträume abhinge und zu sachlich nicht gerechtfertigten Unterschieden bei der Streitwertfestsetzung führte. Daher hält das Gericht die Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG auf Vorauszahlungen auf jährlich veranlagte Steuern generell nicht für anwendbar, sodass insoweit auch eine sinngemäße Anwendung im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG nicht in Betracht kommt.
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cc) Danach ergeben sich in Bezug auf die Vorauszahlungen folgende Streitwerte:
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Gewerbesteuermessbetrag
Vorauszahlungen
2012
1.036 €
4.869,20 €
2013
1.036 €
4.868,00 €
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c) Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die festgesetzten Gewerbesteuerzinsen nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen.
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Nach § 43 Abs. 1 GKG wird der Wert der Nebenforderungen, zu denen auch Zinsen gehören, nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Zinsen nicht als Nebenforderung betroffen sind, sondern den Hauptanspruch erhöhen. Das ist im Verfahren vor den Finanzgerichten der Fall, wenn der Kläger die Zinsfestsetzung mit eigenständigen Angriffsmitteln in Frage gestellt und das FG darüber in der Hauptsache entschieden hat (BFH-Urteil vom 17.08.2012 VIII S 15/12, BFH/NV 2012, 1822). Im Streitfall hat die Klägerin bzgl. der festgesetzten Zinsen jedoch keinen Antrag gestellt und das Gericht dementsprechend nicht darüber entschieden.
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d) Insgesamt ergibt sich somit der festgesetzte Streitwert von 41.086 €.
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2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Annotations
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Tatbestand
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I. Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hatte beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide ersatzlos aufzuheben. In der Kostenrechnung legte der Kostenbeamte einen Streitwert entsprechend der gewerbesteuerrechtlichen Auswirkungen zu Grunde.
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Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, dass im Ausgangsverfahren allein streitig gewesen sei, ob die Mitunternehmerschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Insbesondere im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sei der Streitwert zu hoch.
Entscheidungsgründe
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II. Die Erinnerung ist unbegründet.
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1. Zutreffend hat der Kostenbeamte den Streitwert aufgrund der gewerbesteuerlichen Auswirkungen ermittelt.
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a) Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Erinnerungsführerin für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Gewerbesteuermessbetragsverfahren ist dies der streitige Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz. Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, m.w.N.).
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b) Der Hinweis der Erinnerungsführerin auf die (teilweise) Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 führt nicht zum Erfolg der Erinnerung. Denn § 35 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ist in den Streitjahren (1995 bis 2000) noch nicht anzuwenden.
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2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
