Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 15. Juni 2016 - 4 K 1767/15 VE
Gericht
Tenor
Der Steuerbescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2009 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 11.643,98 € Energiesteuer festgesetzt worden ist. Der Steuerbescheid des Beklagten vom 07.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2009 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 986,69 € Energiesteuer festgesetzt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens tragen der Beklagte zu 94% und die Klägerin zu 6%.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die … gegründete Klägerin bietet als Serviceunternehmen thermische Oberflächenbeschichtungen für verschiedene Bereiche der Industrie an.
3Das dazu von der Klägerin angewandte Hochgeschwindigkeitsflammspritzen (…) ist ein thermisches Beschichtungsverfahren insbesondere für Karbid- und metallische Schichten.
4Die dabei verwandten wassergekühlten HVOF-Brenner (High Velocity Oxy Fuel – Hochgeschwindigkeitsflammspritzen) bestanden im Wesentlichen aus einer Brennkammer und einer Düse. In der Brennkammer wurden Sauerstoff und entaromatisiertes Testbenzin der Qualität 180/210 (Unterpos. 2710 1121 KN) oder anderes, der gleichen Unterposition der KN zuzuweisendes Leichtöl (Exxsol D60) zur Zündung gebracht. Dabei entstand ein Gasstrahl (ca. 3.000 °C), der über eine Lavaldüse expandiert wurde. In den Gasstrahl wurde das Beschichtungspulver (Karbid oder Metall) an zwei Positionen eingedüst, angeschmolzen und auf ca. dreifache Schallgeschwindigkeit beschleunigt. Diese hochbeschleunigten Materialpartikel trafen auf die Werkstückoberfläche auf und erzeugten dort außerordentlich dichte Schichten von sehr hoher Haftfestigkeit.
5Um Verzug und Gefügeänderungen zu vermeiden, wurde das jeweilige Werkstück mit CO2 oder Druckluft gekühlt. Es konnte aber bis zu 100°C warm werden.
6Nach Ermittlungen auch durch eine Steueraufsichtsmaßnahme nahm der Beklagte die Klägerin mit Steuerbescheid vom 01.12.2008 für … € Energiesteuer (189.796 l bei 15°C) und mit weiterem Steuerbescheid vom 07.12.2009 für … € Energiesteuer (16.089 l bei 15°C) in Anspruch. Dazu führte er u.a. aus, von den in § 2 Abs. 1 und 3 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) genannten Energieerzeugnissen stünden die verwendeten Produkte dem Benzin der Unterpositionen 2710 1141 bis 2710 1149 der Kombinierten Nomenklatur (KN) am nächsten, so dass auf die verwendeten Produkte der Steuersatz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG anzuwenden sei.
7Der Steuerbescheid vom 01.12.2008 betraf den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.10.2008 und der Steuerbescheid vom 07.12.2009 den Zeitraum vom 01.11. bis zum 31.12.2008.
8Zur Begründung der gegen die beiden Steuerbescheide fristgerecht eingelegten Einsprüche trug die Klägerin u.a. vor, der Beklagte habe einen unrichtigen Steuersatz angewandt. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG sei der für Heizöl vorgesehene Steuersatz anzuwenden, da das Testbenzin mehr dem Heizöl als dem vom Beklagten angenommenen Motorenbenzin entspreche.
9Mit Einspruchsentscheidungen vom 18.12.2009 zum Bescheid vom 01.12.2008 und vom 29.12.2009 zum Bescheid vom 07.12.2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Dazu führte er u.a. aus: Zur Ermittlung des Steuersatzes sei auf die Beschaffenheit und den Verwendungszweck des Energieerzeugnisses abzustellen. Bei der Beschaffenheit komme dem Siedeverhalten eine herausragende Bedeutung zu, da dieses Merkmal für die unterschiedlichen Steuersätze des § 2 EnergieStG maßgebend sei. Aufgrund seines Destillationsverlaufs stehe Testbenzin dem Benzin der Unterpositionen 2710 1141 bis 2710 1149 KN näher als Gasöl der Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1949 KN. Blei- und Schwefelgehalt sowie Flammpunkt und Oktanzahl seien für den Steuertarif unerheblich.
10Das Testbenzin sei auch kein Heizstoff, denn dazu hätte ein vergleichbares Energieerzeugnis sowohl in § 2 Abs. 1 und 2 EnergieStG als auch in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG aufgeführt werden müssen.
11Ihrer fristgerecht erhobenen Klage, mit der die Klägerin begehrte, einen niedrigeren Steuersatz anzuwenden, gab der Senat mit Urteil vom 15.12.2010, 4 K 219/10 VE statt.
12Dagegen legte der Beklagte Revision ein. Im Revisionsverfahren setzte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 14.11.2012 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Frage zur Auslegung des Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – RL 2003/96 – zur Vorabentscheidung vor. Diese beantwortete der EuGH mit Urteil vom 03.04.2014, C-43 und 44/13 wie folgt:
13Die Vorgabe in Art. 2 Abs. 3 RL 2003/96, dass andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert werden, ist dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.
14Mit Urteil vom 10.03.2015 VII R 9/11 hob der BFH das Senatsurteil vom 15.12.2010, 4 K 219/10 VE auf, verwies den Rechtsstreit zurück an das Finanzgericht und führte dazu aus: Nach dem o.a. EuGH-Urteil sei in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das fragliche Erzeugnis – für das ein Steuerbetrag gesucht wird – als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werde. Dabei ergebe sich der Vorrang der konkreten Verwendung des Erzeugnisses gegenüber dessen Gleichwertigkeit mit anderen Energieerzeugnissen aus den Zielen der RL 2003/96, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. In einem zweiten Schritt sei nach der Rechtsprechung des EuGH zu bestimmen, an die Stelle welches der in Anhang I RL 2003/96 (ausdrücklich) aufgeführten Kraft- und Heizstoffe das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich trete. Bei diesem Schritt sei zu prüfen, welches der in Anhang I RL 2003/96 aufgeführten Energieerzeugnisse als Ersatz für das tatsächlich eingesetzte Energieerzeugnis hätte verwendet werden können. Sei eine Substitution – z.B. aufgrund technischer Anforderungen an einen bestimmten Produktionsprozess – nicht möglich, sei nach den Vorgaben des EuGH in einem dritten Schritt festzustellen, welcher der in Anhang I RL 2003/96 aufgeführten Kraft- oder Heizstoffe dem Energieerzeugnis, dem ein Mindeststeuerbetrag zugeordnet werden solle, nach seiner Beschaffenheit und seinem konkreten Verwendungszweck am nächsten stehe.
15In richtlinenkonformer Auslegung des § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG sei entsprechend den Vorgaben des EuGH zunächst auf den Verwendungszweck abzustellen (Verwendung des nicht mit einem Steuersatz versehenen Erzeugnisses als Heiz- oder Kraftstoff). Im Streitfall sei die Verwendung der streitgegenständlichen Leichtöle in einem industriellen Prozess als Heizstoff unstreitig.
16Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten sei kein Energieerzeugnis der Anlage I Tabelle C RL 2003/96 aus verfahrenstechnischen oder sonstigen Gründen dazu geeignet, anstelle des Testbenzins bzw. Exxsol D 60 als Substitutionserzeugnis verwendet zu werden.
17Insoweit ergäben sich aber Bedenken aus dem Datenblatt für das Hochgeschwindigkeitsflammspritzen, das die Verwendung von Kerosin empfehle. Ob Kerosin tatsächlich als Substitutionserzeugnis in Betracht komme, werde das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang zu klären haben.
18Könne aber kein Substitutionserzeugnis gefunden werden, sei zu prüfen, welchem in Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 genannten Heizstoff die von der Klägerin verwendeten Erzeugnisse nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stünden. Insoweit komme es allein auf die Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 an.
19Der konkrete Verwendungszweck ergebe sich im Streitfall aus dem Einsatz des Testbenzins bzw. Exxsol D 60 in einem thermischen Beschichtungsverfahren, bei dem das Erzeugnis zusammen mit Sauerstoff gezündet werde, um einen Gasstrahl mit einer Temperatur von ca. 3 000° C zu erzeugen. Dabei sei eine Gesamtbetrachtung geboten, wobei die bei Erzeugnissen der Erdölverarbeitung anzutreffenden Beschaffenheitsmerkmale wie z.B. der Aggregatzustand, der Siedebereich, das Verhältnis von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, der Reinheitsgrad, die Viskosität, der Flammpunkt oder die Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Verwendungszwecks zu gewichten seien.
20Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin nunmehr vor, ein Substitutionserzeugnis für ihr konkretes industrielles Verfahren gebe es nicht. Die Verwendung von Flüssiggas sei ausgeschlossen. Dazu bedürfe es völlig anderer Brenner als der von ihr verwendeten.
21Auch herkömmliches Kerosin könne in ihren Verfahren nicht verwendet werden. Für das Hochgeschwindigkeitsflammspritzen sei der Flammpunkt der Erzeugnisse maßgebend. Das von ihr verwendete Testbenzin habe einen Flammpunkt von 54 bis 64°C. Demgegenüber habe herkömmliches Kerosin einen deutlich niedrigeren Flammpunkt, der zu einer abweichenden Entzündungsschwelle und Entzündungsgeschwindigkeit führen könne. Zudem könne es bei der Verwendung herkömmlichen Kerosins zu Rußbildung und insbesondere zu Rußablagerungen in der Brennkammer kommen. Dadurch werde das Beschichtungsverfahren maßgeblich beeinträchtigt. Die Rußablagerungen führten zur Funkenbildung und dadurch zu porigen, also fehlerhaften Beschichtungen.
22Darüber hinaus sei für das von ihr angewandte Hochgeschwindigkeitsflammspritzen auch wichtig, entaromatisierte Energieerzeugnisse zu verwenden, wie Testbenzin oder Exxsol D60. Bei herkömmlichem Kerosin handele es sich regelmäßig um aromatische Kohlenwasserstoffe, die für ihr Verfahren störende Inhaltsstoffe aufwiesen. Auch weise herkömmliches Kerosin weniger eindeutige Eigenschaften und damit eine geringere Stoffqualität oder Reinheit als die von ihr verwendeten Energieerzeugnisse auf.
23Zwar sei das mit Jet A-1 bezeichnete Kerosin von Anbietern vor Jahren für die Verwendung beim Hochgeschwindigkeitsflammspritzen benannt worden. Heute werde aber davon wegen der genannten Beeinträchtigungen abgeraten.
24Die von ihr verwendeten Energieerzeugnisse hätten aber, insbesondere hinsichtlich des Flammpunkts, die größte Nähe zu extra leichtem Heizöl (HEL), so dass dessen Steuersatz maßgebend sei.
25Die Klägerin beantragt,
26den Steuerbescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2009 aufzuheben, soweit mehr als 11.643,98 € Energiesteuer und den Steuerbescheid vom 07.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2009 aufzuheben, soweit mehr als 986,69 € Energiesteuer festgesetzt worden sind.
27Der Beklagte beantragt,
28die Klage abzuweisen,
29da der maßgebliche Steuersatz dem für Kerosin zu entnehmen sei: Sollte sich kein Erzeugnis finden lassen, das tatsächlich an Stelle der eingesetzten Energieerzeugnisse hätte verwendet werden können, sei festzustellen, welchem der in Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 genannten Heizstoffe die eingesetzten Erzeugnisse am nächsten stünden. Dabei sei nach dem zurückverweisenden BFH-Urteil eine Gesamtbetrachtung geboten.
30Als Ersatz für Testbenzin und Exxsol D60 kämen Flüssiggas oder Kerosin in Betracht. Unter Berücksichtigung verschiedener Parameter wie Aggregatzustand, Siedebereich, Flammpunkt, Verhältnis zwischen Kohlen- und Wasserstoff, Dichte und Heizwert wiesen die eingesetzten Energieerzeugnisse mit Kerosin eine deutlichere Ähnlichkeit als mit den Flüssiggasen auf.
31In der mündlichen Verhandlung hat der Senat den Geschäftsführer der Klägerin zum Einsatz von Energieerzeugnissen beim Hochgeschwindigkeitsflammspritzen angehört. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
32Entscheidungsgründe:
33Die Klage hat weitgehend Erfolg.
34Der Steuerbescheid des Beklagten vom 01.12.2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin mehr als 11.643,98 € Energiesteuer festgesetzt worden ist, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Steuerbescheid des Beklagten vom 07.12.2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.12.2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin mehr als 986,69 € Energiesteuer festgesetzt worden ist, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
35Der Steuersatz für das von der Klägerin verwendete Testbenzins 180/2010 und das von ihr verwendete Exxsol D60 war nämlich § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG zu entnehmen.
36Der BFH hat mit seinem Urteil vom 10. März 2015 (VII R 9/11, BFHE 249, 275) bereits entschieden, dass der Steuersatz im Streitfall gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG zu bestimmen ist. Zudem steht weiter fest, dass das Testbenzin 180/210 und das Exxsol D60 als Heizstoff zu versteuern sind. Diese beiden Energieerzeugnisse werden nämlich beim Hochgeschwindigkeitsflammspritzen zur Wärmegewinnung zusammen mit Sauerstoff in einer Brennkammer gezündet, wobei ein Gasstrahl mit einer Temperatur von ca. 3.000°C entsteht, der das Beschichtungspulver zum Schmelzen bringt. Dass der Gasstrahl die Partikel des Beschichtungspulvers zudem mit hoher kinetischer Energie auf die zu beschichtenden Werkstücke aufträgt, ändert am Einsatz der Energieerzeugnisse zum Verheizen nichts.
37Die für das Hochgeschwindigkeitsflammspritzen verwendeten Energieerzeugnisse Testbenzin 180/210 und Exxsol D60 können auch nicht durch ein anderes in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 aufgeführtes Energieerzeugnis ersetzt werden. Nach dem EuGH-Urteil vom 3. April 2014 Rs. C-43/13 und C-44/13 (Rz. 35) ist in diesem Zusammenhang darauf abzustellen, ob eines der in Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 aufgeführten Erzeugnisse als Ersatz hätte verwendet werden können, um zu dem im vorliegenden Fall angestrebten Ergebnis zu gelangen. Andererseits ist eine Substitution aber ausgeschlossen, wenn sich auf Grund der technischen Anforderungen an einen bestimmten Produktionsprozess nicht die dort geforderten Ergebnisse erzielen lassen (BFH-Urteil vom 10.03.2015 VII R 5/11, BFHE 249, 264).
38Hiervon ausgehend kann der Senat nicht feststellen, dass die von der Klägerin eingesetzten Energieerzeugnisse durch ein anderes in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 aufgeführtes Energieerzeugnis ersetzt werden können. Nach dem Vortrag der Klägerin, der durch die Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung detailliert ergänzt wurden, wird das von der Klägerin angewandte Beschichtungsverfahren des Hochgeschwindigkeitsflammspritzens ausschließlich mit Testbenzin bzw. Exxsol D60 betrieben. In gleicher Weise verfahren auch ihre Wettbewerber bei Anwendung des gleichen Beschichtungsverfahrens.
39Die Klägerin hatte nach Angaben ihres Geschäftsführers sowohl bei der Aufnahme ihrer Beschichtungstätigkeit als auch im Zuge der gerichtlichen Verfahren vergeblich geprüft, ob sie andere Energieerzeugnisse als Testbenzin oder Exxsol D60 für das Hochgeschwindigkeitsflammspritzen verwenden könne. Insbesondere schied der Einsatz von Kerosin aus, da es auf Grund seiner Verunreinigungen und der in ihm enthaltenen Aromaten Ruß bildete, der sich zunächst an den Wänden des Brenners festsetzte, dann aber löste, auf das Werkstück aufgetragen wurde und dort die Beschichtung beschädigte und das Werkstück unbrauchbar machte.
40Der Einsatz von Flüssiggas, den der Beklagte als weiteres mögliches Ersatzerzeugnis angesprochen hat, ist schon wegen der von der Klägerin verwendeten Brenner nicht möglich, da sie für dieses Energieerzeugnis nicht ausgelegt sind. Ihre Brenner sind, wie der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, zunächst für den Einsatz mit Kerosin entwickelt worden, wobei sich dann bei dessen Einsatz herausgestellt hatte, dass das Kerosin für das Aufbringen von Beschichtungen – wie dargestellt – untauglich war und ist.
41Es ist mithin in einem nächsten Schritt zu prüfen, welcher der in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96 aufgeführten Heizstoffe dem Testbenzin 180/210 oder dem Exxsol D60 nach seiner Beschaffenheit und seinem konkreten Verwendungszweck am nächsten steht. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei die Beschaffenheitsmerkmale des Aggregatzustands, des Siedebereichs, des Verhältnisses von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, des Reinheitsgrads, der Viskosität, des Flammpunkts und der Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse zu berücksichtigen und unter Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Verwendungszwecks zu gewichten sind.
42Ausgehend von diesem Maßstab steht schwefelarmes HEL den eingesetzten Energieerzeugnissen nach seiner Beschaffenheit und dem konkreten Verwendungszweck am nächsten.
43Nach den glaubhaften und vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Geschäftsführers der Klägerin kommt es auf die hohe Geschwindigkeit des Gasstrahls an, der es erlaubt, die teigig angeschmolzenen Partikel mit hoher Geschwindigkeit und großer kinetischer Energie auf die zu beschichtende Oberfläche aufzustrahlen, um dort die gewünschte Haftwirkung der Beschichtung zu erzielen. Im Einzelnen gibt es für das von ihr praktizierte Beschichtungsverfahren 20 bis 25 Einstellparameter, um ein auf das konkrete Werkstück und die vereinbarte Oberflächenbeschichtung abgestimmtes Ergebnis erzielen zu können.
44Für diese Vorgehensweise kommt es insbesondere auf den Flammpunkt und die Vermeidung der Rußbildung an. Mit dem Flammpunkt, bei Testbenzin und Exxsol D60 zwischen 54 und 64°C, kann eine konstante Temperatur und damit die notwendige gleichbleibende Konsistenz der Partikel erreicht werden. Der Flammpunkt hat Auswirkungen auf die Temperatur des Gasstrahls und diese ist wiederum wesentlich für das Anschmelzen der Partikel. Andernfalls wird das Material nicht wie gewünscht auf die zu beschichtende Oberfläche aufgebracht.
45Dem Flammpunkt des Testbenzins entspricht am ehestens der Flammpunkt von HEL, der unstreitig höher als 55°C ist (Bl. 34 GA).
46Die Dichte, der Siedebereich, der Heizwert, das Verhältnis zwischen Kohlenstoff und Wasserstoff und der Aggregatzustand stellen gegenüber Kersosin und HEL keine maßgebenden Beschaffenheitsmerkmale dar.
47Bei gasförmigen Flüssiggasen handelt es sich ohnehin um völlig andere Waren.
48Da die eingesetzten Energieerzeugnisse schwefelfrei sind, war der Steuersatz des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) EnergieStG anzuwenden.
49Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Das teilweise Unterliegen der Klägerin beruht auf den weitergehenden Klageanträgen im ersten Rechtszug.
50Die Feststellung der Notwendigkeit, einen Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinzuzuziehen, folgt aus § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
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(1) Die Steuer beträgt
1. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 669,80 EUR, | |
| 654,50 EUR, | |
2. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR, |
3. | für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR, |
4. | für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 485,70 EUR, | |
| 470,40 EUR, | |
5. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR, |
6. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR, |
7. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR, |
8. | für 1 000 kg Flüssiggase | |
| 409,00 EUR, | |
| 1 217,00 EUR, | |
9. | für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR, |
10. | für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
- 1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe - a)
bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR, - b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 202418,38 EUR, - c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 202522,85 EUR, - d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 202627,33 EUR;
- 2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen - a)
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR, - b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019226,06 EUR, - c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020271,79 EUR, - d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021317,53 EUR, - e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022363,94 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
1. | für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 76,35 EUR, | |
| 61,35 EUR, | |
2. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR, |
3. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR, |
4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR, |
5. | für 1 000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR, |
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Die Steuer beträgt
1. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 669,80 EUR, | |
| 654,50 EUR, | |
2. | für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur | 721,00 EUR, |
3. | für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur | 654,50 EUR, |
4. | für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 485,70 EUR, | |
| 470,40 EUR, | |
5. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 130,00 EUR, |
6. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 485,70 EUR, |
7. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 31,80 EUR, |
8. | für 1 000 kg Flüssiggase | |
| 409,00 EUR, | |
| 1 217,00 EUR, | |
9. | für 1 GJ Kohle | 0,33 EUR, |
10. | für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur | 0,33 EUR. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer
- 1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe - a)
bis zum 31. Dezember 2023 13,90 EUR, - b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 202418,38 EUR, - c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 202522,85 EUR, - d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 202627,33 EUR;
- 2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen - a)
bis zum 31. Dezember 2018 180,32 EUR, - b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019226,06 EUR, - c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020271,79 EUR, - d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021317,53 EUR, - e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022363,94 EUR.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer
1. | für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur | |
| 76,35 EUR, | |
| 61,35 EUR, | |
2. | für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur | 25,00 EUR, |
3. | für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur | 61,35 EUR, |
4. | für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe | 5,50 EUR, |
5. | für 1 000 kg Flüssiggase | 60,60 EUR, |
wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.
(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.
(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.