Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 02. Sept. 2015 - 4 K 1491/15 Z
Gericht
Tenor
1. Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 wird aufgehoben.
2. a) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 A091209, A091210, A091211, A091212, A091213, A091214, A091215, A091216, A091221, A091222, A091223, A091226, A091230, A552851, A552852, A552853, A552854, A552855, A552856, A552857, A552858, A552860, A552861, A552862, A552863, A552864, A552865 und X1975496 sind inhaltlich zutreffend.
b) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 A552870, A 552871 und A552872 entsprechen den für sie vorgelegten Langzeitlieferantenerklärungen.
c) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit den Nummern A091201, A091202, A091204, A091205, A091220, A091224, A091225, A091227, A091228 und A091229 sind aus dem vom Beklagten angegebenen Grund nicht zu Unrecht ausgestellt worden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Das Verfahren wegen des Antrags der Klägerin, dem Beklagten zu untersagen, die Schweizerische Zollverwaltung über die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der streitbefangenen Warenverkehrsbescheinigungen vorab zu informieren, wird eingestellt.
4. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 94% und die Klägerin zu 6%.
5. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
6. Die Revision wird nicht zugelassen
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Tatbestand:
2Die Klägerin unterhielt ständige Lieferbeziehungen zu der A SA und der B A.B.E.E., griechischen Aktiengesellschaften, die im Geschäftsverkehr zur Bezeichnung ihrer Rechtsform teils den international üblichen Zusatz SA, teils den griechischen Zusatz A.B.E.E. verwendeten. Beide Gesellschaften verfügten in Griechenland über Produktionsbetriebe für Strumpfwaren. Sie ließen aber die von ihnen hergestellten Waren in Bulgarien verkaufsfertig verpacken und dann von dort der Klägerin übersenden.
3Nach dem beispielhaft vorgelegten Vertrag zwischen der A SA und der C Ltd, Bulgarien versorgte A SA die C Ltd. mit Verpackungsmaterial, Aufhängern, Plastikbeuteln und Pappkartons für den Ladenverkauf. C Ltd hatte die von A SA hergestellten Waren zu verpacken und zur Versendung bereitzustellen. Sie durfte weder Waren noch Packmaterial zurückbehalten oder A SA gehörende Waren verkaufen. A SA bezahlte C Ltd nach Durchführung jeden Auftrags.
4Die Klägerin kaufte bei der A SA und der B A.B.E.E. bestimmte Strumpfwaren, die ihr auch von beiden Gesellschaften in Rechnung gestellt wurden. Für die Strumpfwaren stellten beide Gesellschaften auch Langzeit-Lieferantenerklärungen aus.
5Die Klägerin verkaufte an die D AG, Schweiz Feinstrumpfhosen, Füßlinge, Socken und Kniestrümpfe der Position 6115 der Kombinierten Nomenklatur. Diese Waren wurden unter Vorlage von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die der Klägerin ausgestellt worden waren, zollfrei in der Schweiz in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt.
6Mit Schreiben vom 25.10.2012 und 08.04.2013 bat das Eidgenössische Finanzdepartement, Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion, Sektion Ursprung und Textilien um Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit bestimmter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1.
7Auf Anordnung des Beklagten fanden daher zwei Präferenzprüfungen durch sein zuständiges Sachgebiet statt, deren Ergebnisse in den Berichten vom 20.03.2013, AB-Nr. 830020120600 – D 1110 und vom 06.12.2013, AB-Nr. 830020130461 – D 1110 zusammengefasst wurden. Darin stellten die Prüfungsbeamten folgendes fest:
8Die Klägerin hatte bei der A SA und der B A.B.E.E., beide Griechenland, Strumpfhosen und Kniestrümpfe gekauft, die nach ihren Angaben in Griechenland hergestellt, aber dann nach Bulgarien verschickt worden sind, um dort verpackt zu werden. Nach den Packlisten sind die Waren von Bulgarien nach Deutschland versandt worden.
9In zwei Fällen bezog die Klägerin Kniestrümpfe und Feinstrumpfhosen von der E Ltd., Bulgarien.
10Die bei der Prüfung vorgelegten Langzeitlieferantenerklärungen wurden von der A SA und der B SA ausgestellt.
11Mit Bescheid vom 09.01.2014 widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin die in den Anlagen 1 und 2 des Bescheids genannten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, da die Nämlichkeit der Waren nicht habe festgestellt werden können.
12Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, sie unterhalte mit den Firmen A SA und der B A.B.E.E. langfristige Lieferabkommen. Beide Firmen ließen die Ware jedoch bei unterschiedlichen Unternehmen in Bulgarien verpacken, die die Waren dann im Auftrag ihrer griechischen Auftraggeber nach Deutschland lieferten.
13Die B A.B.E.E. sei mit der B SA identisch. Im ersten Fall sei die Rechtsform dieses Unternehmens als Aktiengesellschaft mit der griechischen Abkürzung, im zweiten mit der international üblichen Abkürzung bezeichnet worden.
14Mit Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück, da Lieferantenerklärungen zum Ursprungsnachweis nicht hätten anerkannt werden können, weil Lieferant im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR.2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3351/83 (ABl. EG Nr. L 165 Seite 1) – VO 1207/2001 – nur diejenige Person sei, die Verfügungsgewalt über die gelieferte Ware gehabt habe. Dabei komme es nicht auf die zivilrechtliche Gestaltung an.
15Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen der Klage trägt die Klägerin vor, aus Art. 2 VO 1207/2001 lasse sich nicht entnehmen, dass allein die bulgarischen Verpackungsfirmen Lieferantenerklärungen abgeben könnten. Die vom Beklagten insoweit verlangte Verfügungsgewalt liege bei jedem Dienstleister des Speditionsgewerbes in einer Lieferkette vor.
16Tatsächlich sei aber der Hersteller, mit dem es auch Langzeitlieferverträge gebe, allein in der Lage, den Ursprung aus eigener Kenntnis zu bestätigen, weil er alle Abläufe kenne. Daher könne auch nur dieser Lieferant im Sinne des Art. 2 Abs. 1 VO 1207/2001 sein.
17Zudem habe sie auch zwei Informationspapiere INF 4 aus Griechenland vorlegen können.
18Die Klägerin hat u.a. beantragt, dem Beklagten zu untersagen, die Schweizer Zollverwaltung über die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der streitbefangenen Warenverkehrsbescheinigungen vorab zu informieren. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt.
19Die Klägerin beantragt,
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1. den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 aufzuheben,
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2. festzustellen, dass die streitbefangenen Warenverkehrsbescheinigungen inhaltlich richtig sind,
Der Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Die Klägerin habe den Nachweis des präferenzbegünstigten Ursprungs nicht erbringen können. Lieferanten im Sinne des Art. 2 VO 1207/2001 seien hier nur die bulgarischen Unternehmen. Die Hersteller hätten diesen Lieferantenerklärungen zur Verfügung stellen können, damit die Verpackungsunternehmen dann ihrerseits Lieferantenerklärungen hätten abgeben können.
27Entscheidungsgründe:
28Die Klage zu 1. hat Erfolg.
29Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Beklagte hat den Widerruf der Präferenznachweise zu Unrecht in der Rechtsform eines Verwaltungsakts ausgesprochen.
30Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 ist ein Verwaltungsakt und zugleich eine zollrechtliche Entscheidung im Sinne von Art. 6 ZK. In ihr erklärt der Beklagte verbindlich, dass die in ihrer Anlage genannten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 widerrufen werden, weil sie inhaltlich unzutreffend seien.
31Auch der Rechtsform nach ist der Bescheid ein Verwaltungsakt, denn er enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Dadurch gibt der Beklagte unmissverständlich zu erkennen, dass er damit eine Regelung hat treffen wollen (s. BFH Urteil vom 15.11.2005 VII R 55/04, BFHE 212, 297).
32Für den Erlass eines derartigen Verwaltungsakts fehlt es jedoch an einer Rechtsgrundlage. In den Art. 32 bis 36 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Protokoll Nr. 3) sind die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen geregelt. Dazu gehören vornehmlich die Amtshilfe (Art. 32 Abs. 2 Protokoll Nr. 3) und die Prüfung der Ursprungsnachweise (Art. 33 Protokoll Nr. 3). Das Ergebnis der Prüfung der Ursprungsnachweise ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen, wobei sich anhand des Ergebnisses eindeutig feststellen lassen muss, ob die Papiere echt sind, ob die Erzeugnisse auch Ursprungserzeugnisse sind und die übrigen Voraussetzungen des Protokolls erfüllen (Art. 33 Abs. 5 Protokoll Nr. 3). Damit werden die Behörden des Einfuhrlandes, im Streitfall die Schweizer Zollbehörden, in die Lage versetzt, über die Präferenzgewährung zu entscheiden. Dem ist aber nicht zu entnehmen, dass diese Feststellungen in Form eines Verwaltungsakts durch die Zollbehörden des Ausfuhrlandes gegenüber dem Ausführer zu ergehen haben (s. BFH Urteil vom 15.11.2005 VII R 55/04, aaO.; Urteil v. 23.06.2009 VII R 33/08, BFHE 225, 511).
33Die Klage zu 2., die die Klägerin erst im Laufe des Klageverfahrens erhoben hat, stellt zwar eine Klageänderung dar, weil die Klägerin nun weitergehend nicht mehr nur die Aufhebung des Widerrufs der Warenverkehrsbescheinigungen, sondern zusätzlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres Widerrufs begehrt. In diese Klageänderung hat der Beklagte eingewilligt, denn er hat sich auf den weiteren Klageantrag in der mündlichen Verhandlung eingelassen, § 67 Abs. 2 FGO. Zudem war die Klageänderung sachdienlich im Sinne des § 67 Abs. 1 1. Halbsatz FGO.
34Die Klage zu 2. ist zum überwiegenden Teil begründet.
35a) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 A091209, A091210, A091211, A091212, A091213, A091214, A091215, A091216, A091221, A091222, A091223, A091226, A091230, A552851, A552852, A552853, A552854, A552855, A552856, A552857, A552858, A552860, A552861, A552862, A552863, A552864, A552865 und X1975496 sind inhaltlich zutreffend.
36Das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. EG Nr. L 300 vom 31.12.1972, S. 189 mit zahlreichen Änderungen) – Abkommen ‑ sieht in seinen Art. 2 bis 7 die nunmehr eingetretene Abschaffung aller Zölle für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in der Schweiz und entsprechend für Ursprungserzeugnisse der Schweiz in der Gemeinschaft vor.
37Die Frage, welche Waren Ursprungserzeugnisse des jeweiligen Landes sind, legt nach Art. 11 des Abkommens das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 3 ‑ fest.
38Als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gelten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 3 Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Art. 6 Protokoll Nr. 3 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Nach Art. 6 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 gelten Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind. Anhang II schreibt für Waren des Kapitels 61 vor, dass sie als im jeweils begünstigten Land in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet gelten, wenn sie durch Zusammennähen oder anderes Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen, abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen aus Garnen hergestellt worden sind. Werden die Waren des Kapitels 61 auf andere Weise hergestellt, müssen sie aus natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse hergestellt sein. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass eine Ware des Kapitels 61 grundsätzlich nur dann Ursprungsware der Gemeinschaft ist, wenn alle weiteren Verarbeitungsschritte ihrer Verarbeitung nach Einsatz von Garnen oder Fasern, chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse in der Gemeinschaft stattgefunden haben.
39Nicht ausreichend sind, um die Ursprungseigenschaft zu erhalten, nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, d, j, k, l und o Protokoll Nr. 3 das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Bügeln von Textilien, das Einordnen und Sortieren einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten, alle einfachen Verpackungsvorgänge sowie ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behandlungen.
40Weiterhin erhalten Waren nur dann die im Abkommen vorgesehene zollfreie Behandlung, wenn ihre Ursprungseigenschaft nachgewiesen wird. Dazu müssen für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in der Schweiz u.a. als Ursprungsnachweise Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorgelegt werden (Art. 16 Abs. 1 Buchst. a, 25 Protokoll Nr. 3). Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt (Art. 17 Abs. 1 Protokoll Nr. 3). Dazu hat der Ausführer auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen, hier nicht interessierenden Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen (Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 3).
41Zum Nachweis geeignete Unterlagen werden von der VO 1207/2001 benannt. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VO 1207/2001 kann ein Lieferant, der einem bestimmten Käufer Waren liefert, deren Eigenschaft hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, mit einer Langzeit-Lieferantenerklärung auch die weiteren Lieferungen dieser Ware abdecken.
42Diese Erklärungen müssen so genau bezeichnet sein, dass danach die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann (Art. 3 Unterabsatz 2 VO 1207/2001).
43Diese Erklärung gilt bis zu einem Jahr, gerechnet ab dem Tag der Abgabe (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 VO 1207/2001) oder bei rückwirkender Ausstellung gerechnet ab dem Tag des Wirksamwerdens (Art. 4 Abs. 2 VO 1207/2001).
44Aus der VO 1207/2001 ergibt sich nicht im Sinne des Beklagten, dass Lieferant nur derjenige sein kann, der – auch als weiterer Dienstleister – die Ware verpackt und versendet, weil nur dieser die Nämlichkeit der Ware bestätigen könne. Vielmehr geht die VO 1207/2001 in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 von einer Lieferbeziehung zwischen dem Lieferanten und einem Käufer aus, nach der der Lieferant, der Langzeit-Lieferantenerklärungen ausstellen kann, einem Käufer voraussichtlich gleichbleibende Waren liefert. Diese Beziehung unterstellt, dass zwischen dem Ausführer als Käufer und dem Lieferanten eine vertragliche Beziehung über die Warenlieferung besteht. Daher kann Lieferantenerklärungen, die wie hier vom Verkäufer (und Hersteller) gegenüber dem Käufer, der Klägerin, abgegeben wurden, nicht von vornherein die Anerkennung versagt werden.
45Im Streitfall hatte die Klägerin für alle Anträge auf Ausstellung der hier zu beurteilenden Warenverkehrsbescheinigungen Langzeitlieferantenerklärungen der A SA und der B A.B.E.E. vorgelegt. Von beiden Unternehmen hatte die Klägerin nach den Feststellungen in den Prüfungsberichten vom 20.03. und 06.12.2013 die ausgeführten Waren gekauft.
46Zudem sind im Rahmen der Prüfung für zahlreiche Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, um deren Prüfung die Schweizer Zollbehörden gebeten hatten, Rechnungen der A SA und der B A.B.E.E. sowie Packlisten der in Bulgarien tätigen Verpackungsunternehmen vorgelegt worden, aus denen sich ergibt, dass die A SA und die B A.B.E.E. der Klägerin die in den Langzeitlieferantenerklärungen bezeichneten Waren verkauft hatten und dass diese Waren von den in Bulgarien tätigen Verpackungsunternehmen vollständig verpackt wurden. Einen Teil dieser Waren, nämlich denjenigen, für den die Klägerin Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beantragt und erhalten hat, hat die Klägerin dann auch an die D AG verkauft und geliefert.
47Auf Grund dieser Unterlagen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass folgende der ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unzutreffend waren:
48A091209, A091210, A091211, A091226, A091212, A091213, A091214, A091215, A091216, A091221, A091222, A091223, A091230, A552851, A552852, A552856, A552858, A552857, A552853, A552855, A552854, A552860, A552861, A552862, A552865, A552863 und A552864.
49Gleiches gilt auch für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 X1975496, denn hinsichtlich dieser Sendung liegen die Verkaufsrechnung der B A.B.E.E. an die Klägerin sowie eine Packliste des bulgarischen Verpackungsunternehmens für die an die Klägerin verkauften Waren vor. Zudem haben die griechischen Zollbehörden für diese Sendung ein Informationsblatt INF 4 gemäß Art. 6 Abs. 2 VO 1207/2001 erteilt.
50Überdies sind die nach den Verkaufsrechnungen der A SA und der B A.B.E.E. der Klägerin verkauften Waren ausweislich der Packlisten der bulgarischen Verpackungsunternehmen in vollem Umfang an die Klägerin geliefert worden, so dass an der Nämlichkeit der von der A SA und der B A.B.E.E. gelieferten Waren zu den Waren, die die Klägerin davon in die Schweiz ausgeführt hat, keine Zweifel bestehen.
51b) Bei den Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 A552870, A 552871 und A552872 entspricht die vorgelegte Lieferantenerklärung den ausgeführten Waren. Die Lieferantin der Klägerin, die zugleich auch Herstellerin der ausgeführten Klima-Strumpfhosen in Doppelpackungen (DP) war, hatte der Klägerin für diese Waren auch eine entsprechende Rechnung ausgestellt. Zudem hatte die Klägerin die ihr von der B A.B.E.E. gelieferten Klima-Strumpfhosen nur mit einer Handelsnamensbezeichnung versehen in die Schweiz weiterverkauft.
52Dass die Handelsmarkenbezeichnung in den Langzeit-Lieferantenerklärungen fehlt, ist im Streitfall unschädlich. Langzeit-Lieferantenerklärungen beziehen sich nämlich auf Waren, deren Eigenschaft hinsichtlich des Präferenzursprungs voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt (s. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VO 1207/2001), und beinhalten deshalb einen gewissen Prognosespielraum. Dabei kommt Handelsbezeichnungen, für die ein besonderer Markenschutz nicht vorgetragen worden ist, ohne weitere, hier nicht vorgetragene Anhaltspunkte keine besondere, ihre Nämlichkeit oder gleichbleibende Qualität bestätigende Wirkung zu.
53c) Die übrigen streitgegenständlichen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 mit den Nummern A091201, A091202, A091204, A091205, A091220, A091224, A091225, A091227, A091228 und A091229 sind aus dem vom Beklagten angegebenen Grund nicht zu Unrecht ausgestellt worden.
54Hinsichtlich dieser Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 steht entgegen den Ausführungen des Beklagten im Rücknahmebescheid vom 09.01.2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 nicht fest, dass die Nämlichkeit der ausgeführten Waren mit den in Griechenland hergestellten Waren deshalb nicht festgestellt werden konnte, weil Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsunternehmen nicht vorgelegt werden konnten.
55Lieferantenerklärungen einschließlich der Langzeitlieferantenerklärungen sollen Angaben über die Eigenschaft von Waren hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln der Gemeinschaft machen, Art. 2 Abs. 1 VO 1207/2001. Die Verpackungsunternehmen können, da ihre Tätigkeit noch nicht einmal teilweise ursprungsbegründend ist, derartige Erklärungen nicht ausstellen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, d, j, k, l und o Protokoll Nr. 3 sind das Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, das Bügeln von Textilien, das Einordnen und Sortieren einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten, alle einfachen Verpackungsvorgänge sowie ein Zusammentreffen von zwei oder mehr dieser Behandlungen für die Ursprungseigenschaft von Waren unerheblich.
56Zudem stand die Klägerin zu den bulgarischen Verpackungsunternehmen nicht in Lieferbeziehungen. Die Verpackungsunternehmen wurden ausschließlich von den griechischen Herstellern beauftragt, wie der vorgelegte Vertrag mit der C Ltd beispielhaft zeigt.
57Da die Annahme des Beklagten, ein Nämlichkeitsnachweis für die von ihm zu überprüfenden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sei nur deshalb nicht möglich, weil Lieferantenerklärungen der bulgarischen Verpackungsbetriebe nicht vorgelegt worden seien, aus den soeben genannten Gründen unrichtig war, war der erklärte Widerruf in vollem Umfang rechtswidrig. Eine weitergehende Feststellung der Ursprungseigenschaft im Sinne des Klageantrags zu 2. war aber nicht möglich, weil sich weder in den vorgelegten Verwaltungsakten Geschäftspapiere über den Verkauf und die Verpackung der Waren fanden, noch von der Klägerin zur Vorlage in der mündlichen Verhandlung kurzfristig beschafft werden konnten.
58Insoweit bleibt es dem Beklagten aber unbenommen, weitere Prüfungen anzustellen und bei Nichtvorlage angeforderter und üblicherweise vorhandener Unterlagen entsprechende Schlüsse zu ziehen.
593. Das Verfahren hinsichtlich des Klageantrags zu 3., mit dem die Klägerin beantragt hatte, dem Beklagten zu untersagen, die Schweizerische Zollverwaltung über die materiell-rechtliche Unrichtigkeit der streitbefangenen Warenverkehrsbescheinigungen vorab zu informieren, war, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt haben, einzustellen.
604. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Bei einer getrennten Beurteilung einzelner Klageanträge hätte der Beklagte die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des Klageantrags zu 1. gemäß § 135 Abs. 1 FGO allein zu tragen.
61Für den Klageantrag zu 2. hätte die Klägerin die Kosten gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 zu einem Achtel zu tragen, da hinsichtlich eines Viertels der Ausfuhren – geschätzt auf Grund des Werts der Verkäufe der Klägerin in die Schweiz ‑ die Feststellung, die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 seien materiell-rechtlich richtig, nicht möglich war.
62Hinsichtlich des Klageantrags zu 3. hätte die Klägerin in vollem Umfang obsiegt, so dass dem Beklagten insoweit die Kosten nach § 138 Abs. 1 FGO ebenfalls in vollem Umfang aufzuerlegen sind.
63Da der Streitwert für den Klageantrag zu 3. auf Grund der begehrten nur vorläufigen Regelung 10% des Streitwerts eines der beiden anderen Klageanträge beträgt, erscheint es angemessen, die Kosten insgesamt im Verhältnis 6% zu 94% zu teilen.
645. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
656. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.
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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält; § 68 bleibt unberührt.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat*
(3) Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen ist, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.