Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 25. Sept. 2015 - 16 K 3898/13 E, AO


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Kläger wurden als Ehegatten für die Streitjahre 2005 und 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte insbesondere Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Rechtsanwalt, die gesondert festgestellt wurden; die Klägerin erzielte als selbständige Friseurmeisterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Wegen häufiger Veränderungen des Wohnsitzes der Kläger waren im Zeitablauf verschiedene Finanzämter zuständig.
3Mit Bescheid vom 20.03.2009 setzte das Finanzamt (FA) A die Einkommensteuer 2005 auf 0 € fest; dabei berücksichtigte es u. a. einen Gewinnfeststellungsbescheid des FA B, worin die freiberuflichen Einkünfte des Klägers mit 10.000 € festgestellt worden waren sowie einen Verlustvortrag. Der hiergegen erhobene Einspruch und die anschließende Klage zum Finanzgericht Köln blieben ohne Erfolg (Urteil vom 9.12.2011 10 K 2034/10). Im Klageverfahren war ein erneuter Einkommensteuer-Änderungsbescheid ergangen (vom 26.10.2011): unter Auswertung eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheids des FA B, der im Anschluss an eine durchgeführte Betriebsprüfung einen Gewinn 2005 des Klägers von 27.400 € auswies, kam es zur Festsetzung einer Einkommensteuer für 2005 in Höhe von 187 €.
4Nachdem die Kläger für 2007 keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, setzte das FA A die Einkommensteuer zunächst im Schätzungsweg fest (Bescheid vom 11.03.2009). Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch und reichten einzelne Unterlagen ein. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergingen zwei Änderungsbescheide, zuletzt am 26.10.2009, worin ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid des FA B ausgewertet wurde, mit dem die freiberuflichen Einkünfte des Klägers in Höhe von 120.000 € festgestellt worden waren. Mit Einspruchsentscheidung vom 6.09.2010 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, unter Hinweis darauf, dass der Gewinnfeststellungsbescheid als Grundlagenbescheid selbständige Regelungen (hier: Höhe des Gewinns) getroffen habe, die für den Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) verbindlich seien, § 351 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Im anschließenden Klageverfahren erging ein erneuter Einkommensteuer-Änderungsbescheid (vom 26.10.2011); unter Auswertung eines geänderten Gewinnfeststellungsbescheids des FA B, der einen Gewinn 2007 des Klägers von 137.850 € auswies, kam es zur Einkommensteuerfestsetzung für 2007 in Höhe von 48.758 €. Die Klage blieb ohne Erfolg (FG Köln Urteil vom 9.12.2011 10 K 2034/10); die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wurde zurückgewiesen (BFH Beschluss vom 7.02.2013 VIII B 16/12).
5Nach Ergehen der letzten Einkommensteuer-Änderungsbescheide vom 26.10.2011 legten die Kläger bei dem FA C, das neu zuständig geworden war und entsprechende Abrechnungsverfügungen zu den Einkommensteuer-Änderungsbescheiden erlassen hatte, „gegen die Einkommensteuerbescheide und die Abrechnungsbescheide“ Einspruch ein. Zugleich beantragten die Kläger die Aufteilung der Steuerschulden und erweiterten ihre finanzgerichtliche Klage (10 K 2034/10), dass das FA A und nunmehr auch das FA C durch das Gericht zur Aufteilung der Steuerschulden verpflichtet werden sollten. Auf die Aufforderung des FA C, den Einspruch näher zu begründen, beantragten die Kläger Fristverlängerung. Das FA C erließ am 25.11.2011 Abrechnungsbescheide, gegen die die Kläger Einspruch einlegten. Sodann wurde das FA D für die Kläger zuständig; im August 2012 führte es in einem Erläuterungsschreiben aus, soweit sich die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide vom 26.10.2011 richteten, seien sie unzulässig. Soweit die Abrechnungen des FA C angegriffen würden, könne dies als Antrag auf Erlass von Abrechnungsbescheiden verstanden werden; allerdings sei gegen die Anrechungsverfügungen ein Einspruch nicht statthaft. Soweit die Kläger einen Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschulden 2005 und 2007 gestellt hätten, seien hierdurch keine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide vorgetragen. Nachdem die Kläger hierauf nicht reagierten, erließ schließlich das neu zuständig gewordene FA E (der Beklagte) eine Einspruchsentscheidung (vom 10.10.2013). Hierin verwarf es den Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2007 als unzulässig. Zur Begründung trug es vor, die Einspruchsfrist sei versäumt; außerdem seien die Einsprüche nicht statthaft, weil wegen des laufenden Klageverfahrens die Bescheide gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne weiteres Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden seien und gemäß § 68 Satz 2 FGO Einsprüche hiergegen ausgeschlossen seien.
6Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die Einkommensteuerbescheide in Form der Einspruchsentscheidung. Sie meinen, die Entscheidung sei aufzuheben. Es sei die Aufteilung der Steuern und Zinsen unter Berücksichtigung der Vorjahre und der Verlustvorträge je Person vorzunehmen. Die Bescheide der Vorjahre seien bisher nicht rechtskräftig, so dass die personenbezogene Aufteilung noch erfolgen könne und müsse.
7Die Kläger sind, jeweils ordnungsgemäß geladen, zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Schriftsätzlich haben sie beantragt,
8die Einspruchsentscheidung vom 10.10.2013 wegen Einkommensteuer 2005 und 2007 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vom Gericht beigezogenen Steuerakten Bezug genommen.
12E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
131. Soweit die Kläger geltend machen, eine Aufteilung der Einkommensteuern 2005 und 2007 sei vorzunehmen, beantragen sie sinngemäß die Verpflichtung des Beklagten, entsprechende Aufteilungsbescheide zu erlassen.
14Insoweit ist die Klage aber unzulässig, weil der Beklagte die Aufteilung der Einkommensteuerschulden 2005 und 2007 nicht versagt hat, sondern später (mit Bescheiden vom 17.12.2014) Aufteilungsbescheide erlassen hat, die inzwischen Gegenstand der Klageverfahren 16 K 1719/15 AO und 16 K 1720/15 AO sind. Darüber hinaus fehlt es vor Klageerhebung an der Durchführung eines entsprechenden Einspruchsverfahrens (§ 44 Abs. 1 FGO).
152. Soweit die Kläger sich gegen die Einkommensteuer-Änderungsbescheide 2005 und 2007 vom 26.10.2011 und die Einspruchsentscheidung vom 10.10.2013 wenden, ist die Klage unbegründet.
16Die Einkommensteuer-Änderungsbescheide sind gemäß § 68 Satz 1 FGO ohne weiteres Gegenstand des damals anhängigen Klageverfahrens vor dem Finanzgericht Köln 10 K 2034/10 geworden (vgl. die entsprechenden Belehrungen in den Bescheiden und die Ausführungen im Urteil vom 8.12.2011 10 K 2034/10); die Einkommensteuerfestsetzungen auf 187 € (für 2005) und auf 48.758 € (für 2007) sind rechtskräftig.
173. Das Gericht war durch das Nichterscheinen der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert. Die Kläger sind in den Ladungen auf die Regelung des § 91 Abs. 2 FGO hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Die Klägerin ist unentschuldigt ferngeblieben, der Kläger hat für ein am gleichen Tag geladenes anderes Verfahren unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Der o. g. Patient ist wegen Krankheit vom 22.09.2015 bis einschließlich 15.10.2015 nicht arbeitsfähig.“) die Verschiebung des Termins beantragt.
18Der Kläger hat hierdurch keinen hinreichenden Verlegungsgrund glaubhaft gemacht. Ob im Einzelfall die Verlegung eines Termins geboten ist, hat das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände zu beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird. In diesen Fällen muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen. Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob die Erkrankung ein Erscheinen zum Termin unzumutbar macht (BFH-Beschlüsse vom 1.08.2014 V S 16/14, BFH/NV 2014, 1768; vom 7.08.2013 VII B 43/13, BFH/NV 2013, 1792 und vom 18.02.2013 V B 62/12, juris). Daran fehlt es hier.
19Die weiteren Umstände des Streitfalls führen zu keiner anderen Beurteilung. Der Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger wiederholt ärztliche Atteste eingereicht hat, um steuerliche Verwaltungsverfahren hinauszuschieben bzw. gerichtliche Fristen nicht einzuhalten oder die Verlegung anberaumter Termine geltend zu machen. In diesem Zusammenhang hat ihn das Gericht bereits mit Schreiben vom 16.06.2015 (im Verfahren wegen Umsatzsteuer 2011 bis 2013 16 K 557/15 U) darauf hingewiesen, dass sich das Gericht außerstande sieht, im Hinblick auf eine (geltend gemachte) seit langem bestehende und andauernde Arbeitsunfähigkeit gerichtliche Fristen beliebig zu verlängern und dass es nach der Rechtsprechung zumutbar und geboten ist, in Fällen, in denen auf absehbare Zeit eine Verhinderung durch Krankheit vorliegt, einen Bevollmächtigten zu bestellen. Dies gilt entsprechend für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen.
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(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.