Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 23. Juni 2014 - 12 K 748/13 H

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
1
Gründe:
2I.
3Streitig ist, ob die Klägerin für Haftungsschulden der B- GmbH (nachfolgend nur noch GmbH) haftet.
4Die GmbH wurde mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.12.1990 von den Eltern der Klägerin gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren Dienstleistungen im Bereich von Erdarbeiten. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.12.1997 übertrugen die Eltern ihre Geschäftsanteile von 500 DM und 49.500 DM auf die Klägerin, die zugleich zur alleinigen neuen Geschäftsführerin bestellt wurde.
5Im Jahr 2004 wurde der seinerzeit im Bezirk des Beklagten steuerlich geführte C als Subunternehmer für die GmbH tätig. Er erbrachte an die GmbH Werkleistungen im Wert von 91.712,30 Euro, die die GmbH ohne Vornahme des Steuerabzugs für Bauleistungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bezahlte, obwohl C keine Bescheinigung nach § 48 b Abs.1 Satz 1 EStG (Freistellungsbescheinigung) vorgelegt hatte.
6Der vorstehende Sachverhalt wurde anlässlich einer im Jahr 2008 begonnenen Außenprüfung, in deren Verlauf am 30.6.2008 die Freistellungsbescheinigungen der Auftragnehmer der GmbH angefordert wurden, aufgegriffen. In der Besprechung vom 4.12.2008 teilte die Klägerin mit, dass für C keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen habe. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 2.1.2009, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, teilte der Prüfer unter Tz. 2.1.3. mit, dass nach Auskunft des für die Besteuerung des S zuständigen Finanzamtes die an die GmbH erbrachten Umsätze nicht versteuert worden seien und die GmbH deswegen gem. § 48 a Abs. 3 EStG hafte.
7Die Klägerin hatte bereits mit notariell beurkundetem Vertrag vom 28.8.2008 ihre Geschäftsanteile für 25.000 Euro an D veräußert, der mit Wirkung zum 30.8.2008 zum alleinigen Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde. Am 11.12.2008 beantragte D die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH, das mit Beschluss vom 28.7.2009 eröffnet wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Insolvenzverwalters an das Amtsgericht Z-Stadt vom 21.7.2009 … Bezug genommen.
8Am 28.4.2009 schickte der Beklagte an die steuerlichen Berater der GmbH, die zugleich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind, einen Anhörungsbogen wegen einer Haftungsinanspruchnahme der GmbH, der am 8.5.2009 mit dem Hinweis zurückgeschickt wurde, “die GmbH befinde sich in Konkurs, zuständiger Konkursverwalter sei Herr Rechtsanwalt E“. Am 13.5.2009 erging ein Anhörungsschreiben des Beklagten an den Rechtsanwalt E, der dem Beklagten mit Schreiben vom 26.5.2009 mitteilte, dass er als vorläufiger Insolvenzverwalter nicht Vertreter der GmbH sei, sondern die Geschäfte weiterhin vom Geschäftsführer geführt würden. Am 9.6.2009 erließ der Beklagte gegen die GmbH einen Haftungsbescheid über 13.756,58 Euro, der aber unter der Geschäftsanschrift der GmbH nicht zugestellt werden konnte.
9Am 3.8.2009 teilte E dem Beklagten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mit. Am 7.9.2009 übersandte der Beklagte eine Berechnung der Haftung der GmbH nach § 48 a Ab. 3 EStG wegen der Bauleistungen des C. Der Haftungsbetrag von 13.758 Euro wurde am 11.9.2009 zur Tabelle angemeldet und von E nicht bestritten.
10Nach Anhörung mit Schreiben vom 7.9.2009 wurde die Klägerin als Geschäftsführerin der GmbH gem. § 69 Abgabenordnung (AO) mit Bescheid vom 4.1.2010 für die Haftungsschulden der GmbH in Anspruch genommen.
11Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 7.2.2013) trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage vor:
12Die Betriebsprüfung bei der GmbH sei am 1.7.2008 begonnen worden, wäre die GmbH bereits zu diesem Zeitpunkt wegen der nicht einbehaltenen Bauabzugsteuer in Haftung genommen worden, hätte sie die Haftungsschuld noch erfüllen können. Bis zur Insolvenz der GmbH habe der Beklagte nichts unternommen, sondern die GmbH erst mit Bescheid vom 7.9.2009 in Haftung genommen. Es liege deshalb ein bei der Ermessenausübung zu berücksichtigendes Mitverschulden des Beklagten am Steuerausfall vor. Die Klägerin sei seit dem 28.8.2008 nicht mehr Geschäftsführerin der GmbH gewesen und habe deshalb die Pflicht zur Zahlung der Haftungsschuld nicht mehr erfüllen können. Es werde bestritten, dass ein Schaden entstanden sei. Zwar gehe man mit dem Beklagten davon aus, dass für das Jahr 2004 gegen C eine Einkommensteuer über der Haftungssumme festgesetzt und noch offen sei. Es sei aber zu vermuten, dass es sich um Schätzungen handele, die C wegen seiner Insolvenz hingenommen habe und eine materiell - rechtlich zutreffende Steuerfestsetzung zu keiner Steuer für das Jahr 2004 geführt hätte. Der Beklagte müsse der Klägerin zur Verfolgung ihrer Rechte mitteilen, auf welchen Informationen die Steuerfestsetzung gegen C beruhten. Die persönliche Situation der Klägerin im Jahr 2004 sei zu berücksichtigen, sie habe neben der Geschäftsführertätigkeit ihre zwei Kinder erziehen müssen und habe von ihrem Ehemann keine Unterstützung erhalten; insoweit sei sie überfordert gewesen. Es sei zudem zweifelhaft gewesen, ob die Bauabzugsteuer mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
13Die Klägerin beantragt,
14den angefochtenen Haftungsbescheid aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen, hilfsweise Zulassung der Revision.
17Zur Begründung trägt er vor:
18Ein Mitverschulden des Beklagten am Ausfall der Haftungsschuld liege nicht vor, es habe erst unmittelbar vor Abschluss der Betriebsprüfung endgültig festgestanden, dass die Klägerin für die GmbH keine Freistellungsbescheinigung des C vorlegen könne. Danach habe der Beklagte unverzüglich alles versucht, um die Haftungsschuld gegen die GmbH festzusetzen und beizutreiben. Ein Mitverschulden könne zudem nur berücksichtigt werden, wenn es erheblich sei.
19Es sei unerheblich, dass die Klägerin im Jahr 2009, als die Bauabzugsteuer gegenüber der GmbH geltend gemacht wurde, nicht mehr Geschäftsführerin gewesen sei, denn ihr würden Pflichtverletzungen des Jahres 2004 vorgehalten.
20Für den Eintritt des Schadens sei es ausreichend, dass entsprechende Steueransprüche gegen den Leistenden festgesetzt und nicht beglichen worden seien; die Klägerin trage hinsichtlich der materiell - rechtlich angeblich nicht bestehenden Steuerschuld keine Tatsachen vor, sondern beschränke sich auf Mutmaßungen; von einer Insolvenz des C sei dem Beklagten nichts bekannt.
21II.
22Die Klage ist unbegründet.
23Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).
24Gem. § 69 Satz 1 AO haften unter anderem die in § 34 AO bezeichneten Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die Inanspruchnahme erfolgt gem. § 191 AO durch Haftungsbescheid, dessen Erlass im pflichtgemäßen Ermessen der Steuerbehörde steht.
251. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Haftung der Klägerin nach § 69 Satz 1 AO sind erfüllt.
26a) Bei der in § 48 a Abs. 3 EStG geregelten Haftung handelt es sich um einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 37 AO, denn der der Haftung zugrundeliegende, in § 48 EStG geregelte Steuerabzug bei Bauleistungen ist eine Steuer im Sinne von § 3 AO (Kaeser in Kirchof/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz Kommentar § 48 EStG Rz. A4; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz Kommentar 32. Auflage 2013, § 48 Rz. 1).
27b) Die GmbH haftet sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in der vom Beklagten angenommenen Weise gem. § 48 a Abs. 3 EStG, denn sie hat von den unstreitig von C an sie im Jahr 2008 erbrachten Bauleistungen im Wert von (91.712, 30 Euro) keinen Steuerabzug einbehalten, obwohl die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 EStG nicht erfüllt waren.
28Der Einwand der Klägerin, es sei zweifelhaft, dass C bei zutreffender Veranlagung für das Jahr 2004 Steuern in die Bauabzugsteuer übersteigender Höhe geschuldet hätte, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Haftung nach § 48 a Abs. 3 EStG ist nur in Bezug auf die Steuer nach § 48 EStG akzessorisch (Urteil Finanzgericht - FG- München vom 24. September 2009 7 K 1238/08, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 147 mit weiteren Nachweisen; offen gelassen Bundesfinanzhof BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2008, I B 160/08, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV 2009, 377). Lediglich im Rahmen des Ermessens kann berücksichtigt werden, in welchem Umfang zu sichernde Steueransprüche des Leistenden bestehen (z.B. Urteil FG München vom 24. September 2009 7 K 1238/08, EFG 2010, 147 mit weiteren Nachweisen; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 27. Dezember 2002 IV A 5 - S 2272- 1/02, Bundessteuerblatt - BStBl - I 2002, 1399, Tz. 73), was im vorliegenden Fall die Haftung der GmbH aber weder ausschließen noch einschränken kann, weil - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - entsprechende Steuerschulden des C vorliegen.
29Der Auffassung der Klägerin, sie könne in diesem Zusammenhang Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Steuerfestsetzungen gegen C geltend machen, tritt der Senat nicht bei. Die Berücksichtigung des Nichtbestehens von Steuerrückständen des Leistenden beruht auf der Überlegung, dass die Haftung nicht geltend gemacht werden soll, wenn feststeht, dass sich das Risiko eines Steuerausfalles, dem durch § 48 EStG begegnet werden soll, nicht realisiert hat. Ein Steuerausfall tritt aber stets ein, wenn festgesetzte Steuern nicht gezahlt worden sind.
30Im Übrigen hat die Klägerin weder dargelegt noch nachgewiesen, dass die Steuerfestsetzungen gegen C materiell unrichtig waren. Der Beklagte hätte ihr auch nicht mitteilen müssen, ob die Festsetzungen auf Schätzungen oder Erklärungen basieren, denn die Klägerin hätte mit einer solchen Auskunft nichts anfangen können: Beruhten die Festsetzungen auf Erklärungen des C, wäre von deren Richtigkeit auszugehen. Wären die Steuern geschätzt, gilt die Schätzung als richtige Festsetzung. Weitergehende, im Falle einer unrichtigen Steuerfestsetzung die Ermittlung der materiell richtigen Steuer ermöglichende Informationen hätte die Klägerin nicht vom Beklagten, sondern nur von C erhalten können, der sie auch ohne Verstoß gegen das Steuergeheimnis hätte preisgeben können.
31c) Die Klägerin hat als Geschäftsführerin der GmbH grob fahrlässig ihre Pflichten verletzt.
32aa) Die Klägerin war im Jahr 2004 als Geschäftsführerin der GmbH gem. § 35 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) deren gesetzliche Vertreterin und gehörte damit zu dem in § 34 AO genannten Personenkreis. Sie hatte als Geschäftsführerin die sich aus § 48 Abs. 1 EStG ergebende Verpflichtung der GmbH zur Einbehaltung des Steuerabzugs von der Gegenleistung für Bauleistungen zu erfüllen.
33bb) Diese Pflicht hat die Klägerin verletzt. Von der Gegenleistung für Bauleistungen, die der C an die GmbH erbracht hat, ist keine Bauabzugsteuer einbehalten worden, obwohl die in § 48 Abs. 2 EStG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung vom Steuerabzug nicht vorgelegen haben.
34cc) Die Klägerin hat grob fahrlässig gehandelt. Der gesetzliche Vertreter einer GmbH kann sich grundsätzlich nicht auf die Unkenntnis seiner steuerlichen Pflichten berufen, weil er sich darüber zu informieren hat. Die Klägerin war auch nicht neu im Geschäft, sondern bereits seit 1997 alleinige Geschäftsführerin der in der Baubranche tätigen GmbH. Es ist außerdem davon auszugehen, dass der Klägerin die gesetzlichen Regelungen zur Bauabzugsteuer geläufig waren. Die sich aus § 48 Abs. 1 EStG ergebende Abzugsverpflichtung war bereits mit Wirkung ab dem 1.1.2002 eingeführt worden; die gesetzliche Regelung daher im Jahr 2004 nicht neu. Die GmbH hat selbst Bauleistungen an Dritte erbracht, so dass der Klägerin als alleiniger Geschäftsführerin auch deshalb die seit 2002 geltende Regelung der §§ 48-48 c EStG geläufig gewesen sein muss. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, es sei seinerzeit zweifelhaft gewesen, ob die sogenannte “Bauabzugsteuer“ europarechtskonform sei, wird die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens dadurch nicht entkräftet, sondern bestätigt: Die Vermutung der Europarechtswidrigkeit setzt die Kenntnis der entsprechenden Vorschriften denknotwendig voraus. Grob fahrlässig ist es, das Gesetz wegen der eigenen europarechtlichen Einschätzung schlicht nicht zu befolgen, statt gegen die aus der (vermeintlich oder tatsächlich europarechtswidrigen) Norm erwachsenen Pflichten mit den nach der Rechtsordnung vorgegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten vorzugehen. Soweit die Klägerin - erstmals im Klageverfahren - vorgetragen hat, sie habe seinerzeit familiäre Probleme gehabt und wenig Unterstützung durch ihren Ehemann erfahren, führt auch dies zu keiner anderen rechtlichen Einschätzung ihres Fehlverhaltens. Es handelt sich um unsubstanziierte allgemeine Behauptungen. Die Klägerin hätte außerdem ihre Geschäftsführertätigkeit niederlegen oder sich der Hilfe Dritter bedienen müssen, wenn sie sich aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage gesehen hat, ihre Pflichten zu erfüllen; sie handelt grob fahrlässig, wenn sie nichts unternimmt und trotz ihrer Schwierigkeiten darauf vertraut, es werde schon alles gutgehen.
35dd) Die Pflichtverletzung der Klägerin hat auch zu einem Schaden geführt, denn die Bauabzugsteuer ist nicht entrichtet worden. Sie wäre aber gezahlt worden, wenn die Klägerin von der Gegenleistung wie gesetzlich vorgesehen 15 % einbehalten und abgeführt hätte. Zu Unrecht beruft sich die Klägerin darauf, der Beklagte habe den Schaden (mit-) verursacht, weil er die GmbH zu spät in Haftung genommen habe. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Einwand überhaupt erheblich sein könnte, hat die Klägerin nämlich erst in der Besprechung vom 4.12.2008 endgültig mitgeteilt, die vom Prüfer mehrfach angeforderte Freistellungsbescheinigung nicht beibringen zu können. Da bereits am 11.12.2008 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH gestellt wurde, war es unmöglich, die Haftungsschulden noch bei der GmbH zu realisieren.
36ee) Es ist unerheblich, dass die Klägerin seit dem 30.8.2008 nicht mehr Geschäftsführerin war. Der Schaden ist nicht erst infolge der Nichtzahlung der Haftungsschuld nach Aufdeckung des Sachverhaltes seitens des Beklagten eingetreten, sondern bereits aufgrund des pflichtwidrig unterlassenen Einbehalts der Bauabzugsteuer zeitgleich mit dem Haftungsanspruch aus § 48 a Abs. 3 EStG im Jahr 2004 entstanden und wäre allenfalls wieder gut gemacht worden, wenn die GmbH die Haftungsschuld noch gezahlt hätte.
372. Die nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO zu treffende Ermessensentscheidung ist rechtmäßig.
38Bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Haftungsschuldners hat das Finanzamt neben den tatbestandlichen Voraussetzungen auch zu überprüfen, ob es einen Haftungsbescheid erlassen und wen es als Haftenden in Anspruch nehmen will. Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur im Rahmen des § 102 Satz 1 FGO darauf zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Da der Staat im Interesse der Allgemeinheit verpflichtet ist, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zu realisieren, ist es im Regelfall nicht zu beanstanden, den potentiellen Haftungsschuldner auch in Anspruch zu nehmen, und zwar auf die volle Haftungssumme, wenn sich nicht aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Solche besonderen Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere kam eine Inanspruchnahme des Nachfolgers der Klägerin in der Geschäftsführung der GmbH nicht in Betracht, denn er war weder zur Einbehaltung der Bauabzugsteuer verpflichtet, da er im Zeitpunkt der Bezahlung der Leistungen des C nicht Geschäftsführer war, noch war er zur Zahlung der Haftungsschulden verpflichtet, weil die GmbH unmittelbar nach Bekanntwerden der Haftung am 4.12.2008 zahlungsunfähig bzw. überschuldet war, wie der am 11.12.2008 gestellte Insolvenzantrag belegt.
393. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO

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Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1)1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2)1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
- 1.
15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, - 2.
5 000 Euro in den übrigen Fällen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,
- 1.
ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden, - 2.
sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.
(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.
(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Steuerliche Nebenleistungen sind
- 1.
Verzögerungsgelder nach § 146 Absatz 2c, - 2.
Verspätungszuschläge nach § 152, - 3.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 und 4a, - 3a.
Mitwirkungsverzögerungsgelder nach § 200a Absatz 2 und Zuschläge zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nach § 200a Absatz 3, - 4.
Zinsen nach den §§ 233 bis 237 sowie Zinsen nach den Steuergesetzen, auf die die §§ 238 und 239 anzuwenden sind, sowie Zinsen, die über die §§ 233 bis 237 und die Steuergesetze hinaus nach dem Recht der Europäischen Union auf zu erstattende Steuern zu leisten sind, - 5.
Säumniszuschläge nach § 240, - 6.
Zwangsgelder nach § 329, - 7.
Kosten nach den §§ 89, 89a Absatz 7 sowie den §§ 178 und 337 bis 345, - 8.
Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, - 9.
Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes und - 10.
Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes.
(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89a Absatz 7 steht dem Bund und dem jeweils betroffenen Land je zur Hälfte zu. Das Aufkommen der Kosten nach § 10 Absatz 5 und § 11 Absatz 7 des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes steht dem Bund zu. Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
(1)1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2)1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
- 1.
15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, - 2.
5 000 Euro in den übrigen Fällen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,
- 1.
ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden, - 2.
sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.
(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.
(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.
(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
(1)1Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.2Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet.3Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.4Als Leistender gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben.
(2)1Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
- 1.
15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt, - 2.
5 000 Euro in den übrigen Fällen.
(3) Gegenleistung im Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag angemeldet und abgeführt hat,
- 1.
ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden, - 2.
sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.
(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.
(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.
(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.
(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.
(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.