Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 10. Juni 2016 - 1 K 257/14 U
Gericht
Tenor
Die Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.09.2013 werden ersatzlos aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand:
2Streitig ist, ob die vom Kläger in den Streitjahren 2004 bis 2009 an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters des Klägers erbrachten Dienstleistungen der Regelbesteuerung (§ 12 UStG) oder der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) unterliegen.
3Der Kläger (geb. …) ist staatlich geprüfter Landwirt. Bis zum 30.10.2004 war er als Arbeitnehmer im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters (Landwirt …) in A (…hof - überwiegend Milchviehhaltung) tätig.
4Zum 01.11.2004 pachtete der Kläger von seinem Vater landwirtschaftliche Ackerfläche von 7,5 ha und gründete einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb. In der Folge wurde die angepachtete Fläche auf knapp 20 ha (Gemarkung …) ausgedehnt (vgl. Landpachtvertrag vom 31.10.2006). Der Kläger baute Kartoffeln und Silomais an. Während die Kartoffeln an den Handel und an die Industrie abgegeben wurden, wurde der Mais an den landwirtschaftlichen Betrieb des Vaters veräußert. Für die Bewirtschaftung der Flächen wurden Lohnunternehmerleistungen in Anspruch genommen und Geräte aus dem väterlichen Betrieb (gegen Entgelt) eingesetzt.
5Daneben erbrachte der Kläger ab dem 01.11.2004 weiterhin Dienstleistungen im väterlichen Milchviehbetrieb. Hierzu wurden die Maschinen und Geräte des Milchviehbetriebs verwendet. Eigene Maschinen kamen nicht zum Einsatz; der Kläger besaß keine eigenen landwirtschaftlichen Gerätschaften. Die Tätigkeit des Klägers umfasste – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - alle anfallenden Arbeiten im Stall (z.B. Melken) und auf dem Feld, sowie koordinative und organisatorische Aufgaben. Insbesondere übernahm der Kläger das Führen des Zuchtstammbuchs (Herdbuch), das bei einer Herde von über 400 Kühen sehr zeitintensiv war. Seine geleisteten Arbeitsstunden stellte der Kläger monatlich mit 7,50 EUR/ Stunde bzw. später mit 8,50/ Stunde in Rechnung (vgl. hierzu z.B. Rechnung vom 01.05.2008 über 2.540,57 EUR für 270 Stunden (geleistet im April 2008); Handakte).
6Die Umsätze aus seiner landwirtschaftlichen Urproduktion unterwarf der Kläger ebenso wie die Umsätze aus den an den Betrieb des Vaters erbrachten Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Umsatzsteuererklärungen wurden nicht abgegeben.
7Im Jahr 2011 begann das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung B mit einer Betriebsprüfung, welche zunächst die Jahre 2004 bis 2006 umfasste und später auf die Jahre 2007 bis 2009 erweitert wurde. Der Prüfer war der Auffassung, dass der Kläger ertragsteuerlich zwei gesonderte Betriebe führe, die auch umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln seien. Bei den Umsätzen aus der Veräußerung der eigenerzeugten landwirtschaftlichen Produkte handle es sich um Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, welche der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlägen. Hingegen seien die Umsätze aus den Dienstleistungen der Regelbesteuerung zu unterwerfen (16% bzw. 19%). Die Dienstleistungen im Bereich der Milchviehhaltung seien kein Ausfluss der eigenen landwirtschaftlichen Produktion. Zudem nähmen die Umsätze aus Dienstleistungen (durchschnittlich 25.000 EUR) einen überdurchschnittlich hohen Anteil im Vergleich zu Urproduktion (durchschnittlich 50.000 EUR) ein. Auf den weiteren Inhalt des Prüfungsberichtes vom 18.04.2012 wird verwiesen.
8Entsprechend den Prüferfeststellungen erließ der Beklagte am 09.07.2012 erstmalig Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009. Er setze die Umsatzsteuer wie folgt fest:
92004: 355,67 EUR (§ 14 c UStG – Kleinunternehmer)
102005: 3.250,48 EUR
112006: 3.425,10 EUR
122007: 4.159,88 EUR
132008: 4.345,73 EUR
142009: 4.710,40 EUR
15Hiergegen legte der Kläger am 27.07.2012 Einspruch ein. Er war der Auffassung, dass für die landwirtschaftlichen Dienstleistungen § 24 UStG anwendbar sei. Sämtliche Voraussetzungen lägen hier vor. Der Kläger erbringe Dienstleistungen im Sinne von A 24.3 Abs. 1 UStAE. Die dort genannte Umsatzgrenze in Höhe von 51.500,00 EUR – die nach dem Gemeinschaftsrecht ohnehin keine Anwendung finde – werde nicht überschritten. Ob eine sonstige Leistung zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitrage, sei aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. Die Leistungen würden hier für einen anderen Landwirt erbracht.
16Mit Einspruchsentscheidung vom 25.09.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Bei den Einkünften aus der Erbringung von Dienstleistungen handle es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Die Anwendung des § 24 UStG sei ausgeschlossen, da dieser nur auf landwirtschaftliche Betriebe anzuwenden sei. Soweit der Kläger anführe, dass er die Umsatzgrenze von 51.500,00 EUR nicht überschreite (vgl. A 24.3 Abs. 3 Satz 1 UStAE), sei dies vorliegend ohne Bedeutung. Es sei auf die Umstände des Streitfalls abzustellen. Der Kläger wende für seine Dienstleistungen ca. 270 Stunden im Monat auf, es bleibe ein wesentlich geringerer Teil für seinen eigenen Ackerbaubetrieb. Die Arbeiten im Ackerbaubetrieb würden zudem durch Lohnunternehmer übernommen, so dass der Kläger nur mit einem geringen persönlichen Zeitaufwand produzieren könne.
17Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen 9 K 3896/13 E, U anhängig war. Nach Abtrennung der Klage wegen Umsatzsteuer wird die Klage nunmehr unter dem Aktenzeichen 1 K 257/14 U geführt.
18Das Verfahren wegen Einkommensteuer 2005 bis 2009 (Az.: 9 K 3896/13 E, Finanzgericht Düsseldorf) endete mit Urteil vom 29.04.2014, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
19Der Kläger trägt vor:
20§ 24 UStG sei auch auf die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen anwendbar. Der Kläger sei ein landwirtschaftlicher Erzeuger im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 MwStSystRL und erbringe landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL i. V. m. Anhang VIII. Nach Unionsrecht existiere auch keine betragsmäßige Beschränkung.
21Der Kläger beantragt,
22die Umsatzsteuerbescheide für 2004 bis 2009 ersatzlos aufzuheben.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte verweist auf die vom ihm erlassene Einspruchsentscheidung.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27Die Klage ist begründet.
28Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
29Gegenüber dem Kläger war für 2004 bis 2009 keine Umsatzsteuer festzusetzen. Zwar ist der Kläger Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Er hat jedoch im Ergebnis keine Umsatzsteuer zu entrichten, weil die vom Kläger in den Streitjahren an das landwirtschaftliche Unternehmen des Vaters erbrachten Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG unterliegen.
30Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG wird für "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 die Steuer für die nicht näher bezeichneten --hier einschlägigen-- "übrigen Umsätze" auf 9 % (Streitjahr 2004 bis 2006) bzw. auf 10,7 % (Streitjahre 2007 bis 2009) der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den "übrigen Umsätzen" zuzurechnen sind, auf 9 % (Streitjahre 2004 bis 2006) bzw. auf 10,7 % (Streitjahre 2007 bis 2009) der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG). Durch diese Regelungen gleichen sich die Steuer aus den Umsätzen und die Vorsteuer aus.
31Der Kläger hat die gegenüber dem väterlichen Betrieb monatlich in Rechnung gestellten Dienstleistungen im Sinne von § 24 UStG „im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes“ ausgeführt.
32Dabei ist das Tatbestandsmerkmal "die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze" in § 24 UStG unionsrechtskonform auszulegen (vgl. nur BFH, Urteil vom 21.01.2015 XI R 13/13, BStBl II 2015, 730 m.w.N.). § 24 UStG beruht auf Art. 25 der Richtlinie 77/388/EWG (seit dem 01.01.2007 Art. 295 ff der MwStSystRL). Der deutsche Gesetzgeber hat die Vorgaben beider Richtlinien aber nicht vollständig, sondern lediglich dadurch „umgesetzt“, dass er die im Zeitpunkt der Verabschiedung der Richtlinie 77/388/EWG bestehenden nationalen Regelungen im Wesentlichen fortgeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 10.09.2014 XI R 33/13, BStBl II 2015, 720).
33Nach Unionsrecht sind Sonderregeln – Gemeinsame Pauschalregeln – nur für dort näher bezeichnete Umsätze von landwirtschaftlichen Erzeugern (landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Dienstleistungen) anwendbar.
34Nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG können die Mitgliedstaaten auf landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder gegebenenfalls der vereinfachten Regelung nach Art. 24 der Richtlinie 77/388/EWG auf Schwierigkeiten stoßen würde, als Ausgleich für die Belastung durch die Mehrwertsteuer, die auf die von Pauschallandwirten bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen bezahlt wird, eine Pauschalregelung anwenden.
35Nach Art. 25 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gelten im Sinne dieses Artikels als
36-"landwirtschaftlicher Erzeuger" ein Steuerpflichtiger, der seine Tätigkeit im Rahmen eines nachstehend definierten Betriebs ausübt;
37-"landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder Fischereibetrieb“ sind die Betriebe, die in dem einzelnen Mitgliedstaat im Rahmen der in Anhang A genannten Erzeugertätigkeiten als solche gelten.
38Nach Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gelten als landwirtschaftliche Dienstleistungen die in Anhang B aufgeführten Leistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte und/oder der normalen Ausrüstung seines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder Fischereibetriebs vorgenommen werden. Als landwirtschaftliche Dienstleistungen gelten nach Anhang B der Richtlinie 77/388/EWG Dienstleistungen, die normalerweise zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen, insbesondere nach dem vierten Gedankenstrich dieser Bestimmung "Hüten, Zucht und Mästen von Vieh".
39Dem entsprechen die seit dem 1. Januar 2007 geltenden unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 296 der MwStSystRL sowie in Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. Anhang VIII Nr. 4 der MwStSystRL. Nach Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL sind "landwirtschaftliche Dienstleistungen" Dienstleistungen, die von einem landwirtschaftlichen Erzeuger mit Hilfe seiner Arbeitskräfte oder der normalen Ausrüstung seines land-, forst- oder fischwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden und die normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, und zwar insbesondere die in Anhang VIII aufgeführten Dienstleistungen (vgl. Nr. 4 „Hüten, Zucht und Mästen von Vieh“).
40Unter Berücksichtigung dieser unionsrechtlichen Vorgaben erbrachte der Kläger die streitigen Dienstleistungen „im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes“, weil diese Leistungen sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen von landwirtschaftlichen Dienstleistungen, die der unionsrechtlichen Pauschalierungsregelung unterliegen, erfüllen. Der Kläger ist ein „landwirtschaftlicher Erzeuger“, der mit Hilfe „seiner Arbeitskräfte seines landwirtschaftlichen Betriebes“ (Anbau von Silomais und Kartoffeln) in den Streitjahren Leistungen erbrachte, „die zur landwirtschaftlichen Erzeugung (im Betrieb des Vaters) beigetragen“ haben.
41Dass der Kläger ein „landwirtschaftlicher Erzeuger“ im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen (vgl. Art. 25 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG i.V. m. Anhang A der Richtlinie 77/388/EWG, seit 01.01.2007 Art. 295 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MwStSystRL i. v. m. Anhang VII der MwStSystRL) ist, wurde vom Beklagten zu Recht nicht bestritten. Durch den Anbau von Kartoffeln und Silomais auf den von seinem Vater gepachteten Ackerflächen übt der Kläger eine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit (Ackerbau) in seinem landwirtschaftlichen Betrieb aus.
42Zwischen den Beteiligten besteht zu Recht auch Einigkeit darüber, dass der Kläger mit seinen gegenüber dem Betrieb seines Vaters erbrachten Dienstleistungen „zur landwirtschaftlichen Erzeugung (im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters) beigetragen hat“. Denn auch der Vater des Klägers ist ein landwirtschaftlicher Erzeuger, der durch den Milchviehbetrieb und durch Ackerbau eine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit ausübt. Die Dienstleistungen des Klägers (Melken, Herdbuch führen, Hilfe auf dem Feld etc.) dienten insoweit der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Vaters („Hüten, Zucht und Mästen von Vieh“ bzw. „Anbau von Pflanzen“).
43Entgegen der Auffassung des Beklagten erbringt der Kläger die Dienstleistungen an den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters auch „mit Hilfe seiner Arbeitskräfte seines landwirtschaftlichen Betriebes“. Denn bei der persönlichen Arbeitskraft des Klägers handelt es sich, um die „Arbeitskraft (Arbeitskräfte) seines landwirtschaftlichen Betriebes“ mit deren Hilfe der Kläger seine Dienstleistungen gegenüber dem Betrieb seines Vaters erbringt.
44Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Kläger nach dem Akteninhalt den überwiegenden Teil seiner persönlichen Arbeitskraft (270 Stunden im Monat) dem väterlichen Betrieb widmet, während seine landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit (Anbau von Kartoffeln und Silomais), d. h. die Bewirtschaftung der gepachteten Ackerflächen, vornehmlich von Lohnunternehmern durchgeführt wurde. Diese Umstände lassen aber nicht den Schluss des Beklagten zu, dass die persönliche (eigene) Arbeitskraft des Klägers nicht zu seiner (eigenen) landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit gerechnet werden kann. Vielmehr gehören Dienstleistungen, die ein landwirtschaftlicher Erzeuger allein mit seiner eigenen Arbeitskraft erbringt und die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen, zu den landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL. Mit den vorgenannten Regelungen sollen zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragende Dienstleistungen nur dann von der Pauschalregelung ausgenommen werden, wenn ein landwirtschaftlicher Erzeuger hierzu nicht zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Arbeitskräfte oder Ausrüstungsgegenstände einsetzt.
45Der landwirtschaftliche Betrieb des Klägers ist ein Einzelunternehmen. Die Erzeugertätigkeit (hier: Anbau von Kartoffeln und Silomais) eines Einzelunternehmers kann regelmäßig - wie auch im Streitfall - nicht ohne den Einsatz der (eigenen) Arbeitskraft („Arbeitskräfte“) ausgeübt werden. Insoweit stellt die (eigene persönliche) Arbeitskraft einen Teil der landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Klägers dar, die zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb gehört. Entsprechend werden die Dienstleistungsumsätze als landwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne des Unionsrechts bei der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG mit einbezogen.
46Im Übrigen trägt der Kläger – ohne dass es im Streitfall darauf ankommt - auch als „landwirtschaftlicher Erzeuger“ zur landwirtschaftlichen Erzeugertätigkeit des Vaters bei, indem der vom Kläger angebaute Silomais an das Milchvieh des Vaters verfüttert wird.
47Der Umstand, dass der Kläger keine landwirtschaftlichen Arbeitsgeräte („normale Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebes“) besitzt, ist für die Beurteilung des Streitfalls ohne Bedeutung. Nach dem Wortlaut der unionsrechtlichen Bestimmungen reicht der Einsatz der „Arbeitskräfte seines landwirtschaftlichen Betriebes“ – neben den Tatbestandsmerkmalen „landwirtschaftlicher Erzeuger“ und „Dienstleistungen, die zur landwirtschaftlichen Erzeugung beitragen“ - für die Erfüllung des Tatbestandes „landwirtschaftliche Dienstleistung“ aus. Der kumulative Einsatz einer normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs zu dem Einsatz der Arbeitskräfte wird für das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Dienstleistung nicht verlangt; er ist in den unionsrechtlichen Regelungen alternativ („und/oder“ bzw. „oder“) möglich.
48Die verwaltungsseitige Normauslegung im UStAE, die das Gericht nicht bindet (vgl. hierzu FG Münster, Urteil vom 20.01.2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782, Revision anhängig V R 5/16), wonach ein Landwirt landwirtschaftliche Dienstleistungen nicht in unbegrenztem Umfang unter Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung erbringen kann (vgl. A. 23.3 Abs. 2 und Abs. 2 UStAE, Umsatzgrenze 51.500,00 EUR), ist für den Streitfall unerheblich. Die von der Finanzverwaltung geforderten Umsatzgrenzen werden in den Streitjahren im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Dienstleistungen nicht überschritten.
49Soweit die Finanzverwaltung seinerzeit der Auffassung war, dass die Frage, ob Durchschnittssätze auf die Umsatze des Unternehmers anzuwenden sind, in der Regel nach den Grundsätzen des Einkommensteuer- und Gewerbesteuerrechts zu entscheiden sei (vgl. A 264 Abs. 1 UStR 2008), führt dies im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis in der Sache. Nach dem Urteil vom 29.04.2014 (FG Düsseldorf Az. 9 K 3896/13 E) waren die an den Betrieb des Vaters erbrachten Dienstleistungen auch ertragsteuerlich der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers zuzurechnen.
50Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Gestaltung zwischen dem Kläger und seinem Vater als nahe Angehörige im Hinblick auf die streitigen Dienstleistungsumsätze sind nicht ersichtlich und wurden vom Beklagten auch nicht vorgetragen.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
52Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO. Eine weitere Begründung ist nach § 113 Abs. 2 FGO entbehrlich.
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(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände; - 3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere; - 4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen; - 5.
(weggefallen); - 6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte; - 7.
- a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler - b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden, - c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, - d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
- 8.
- a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, - b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
- 9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist; - 10.
die Beförderungen von Personen - a)
im Schienenbahnverkehr, - b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
- 11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind; - 12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände; - 13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen - a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder - b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände - aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden, - bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder - cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- 14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten; - 15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
- *)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung: - "10.
- a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen, - b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr - aa)
innerhalb einer Gemeinde oder - bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."
(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:
- 1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird; - 2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen; - 4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
- 1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, - 2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, - 3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
- 1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; - 2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind; - 2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind; - 3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.
(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind; - 2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
- 1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, - 2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, - 3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
- 1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; - 2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 24 Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:
- 1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent, - 2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent, - 3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten
- 1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht; - 2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.
(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Für Beschlüsse gelten § 96 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 105 Abs. 2 Nr. 6, §§ 107 bis 109 sinngemäß.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 und 5) und über einstweilige Anordnungen (§ 114 Abs. 1), Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138) sowie Beschlüsse, in denen ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wird (§ 142), sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.