Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Nov. 2012 - 4 K 614/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein nach abgeschlossener Ausbildung durchgeführtes Praktikum als Berufsausbildung zu werten ist.
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Der Sohn der Klägerin, B. geb. ...1985, war vom 01.10.2005 bis zum 02.11.2009 (Bestehen der Bachelor-Prüfung) an der Hochschule X für den Dualen Kompaktstudiengang Betriebswirtschaft eingeschrieben. Mit der Z GmbH hatte er am 25.6.2006 einen Vertrag zur Ableistung der Praxisphasen abgeschlossen, um den Zulassungsvoraussetzungen zum dualen Studium zu genügen. Das Praktikum sollte vom 15.6.2006 bis zum 30.4.2010 dauern. Bezüglich des Inhalts im Einzelnen wird auf den sich in den Akten befindlichen Vertrag (GA Bl 4 ff) verwiesen. Mit Schreiben vom 17. November 2009 (unter dem Briefkopf des Instituts ...) hatte Herr Z dem Sohn der Klägerin mitgeteilt, dass die Praktikumsmaßnahme bis Mai 2010 verlängert werden müsse. Ab dem 01. Mai 2010 übte er eine selbstständige Tätigkeit (Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen lt. Gewerbeanmeldung vom 25. Mai 2010) innerhalb der Z GmbH aus.
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Der Beklagte hob die Festsetzung des Kindergeldes nach Abschluss des Studiums auf und forderte überzahlte Beträge (Dezember 2009 bis Mai 2010) zurück.
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Mit ihrem Einspruch trug die Klägerin vor, B. habe bis Mai 2010 ein „Praktikum als Anschlusspraktikum für das berufspraktische Praktikum mit dem Abschluss des Dualen Studiums abgelegt“. Erst ab dem Monat Mai 2010 habe er eine Vollbeschäftigung aufgenommen.
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Die Beklagte wies den Einspruch zurück. Das Praktikum stelle keine Berufsausbildung dar. Die Klägerin habe nicht glaubhaft machen bzw. beweisen können, dass das Praktikum ein Teil des Dualen Studiums gewesen sei bzw. dafür erforderlich gewesen wäre.
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Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben. B. habe die Ausbildung mit dem Ziel vollzogen, das familiengeführte Unternehmen, welches seit 22 Jahren existent sei, zu übernehmen. Der Abschluss Bachelor of Arts allein rechtfertige noch keine Anstellung als Führungskraft. Der Inhaber des Unternehmens (Kindsvater Y. Z.) habe die weitere Praktikumsmaßnahme vereinbart, weil er der Ansicht war, dass bei B. die Fach- und Sozialkompetenz noch nicht vollumfänglich vorlagen. So habe er seinem Sohn mit Schreiben vom 17. November 2009 aufgegeben, sich im Rahmen der Praktikumsmaßnahme mit der Thematik „1. Produktbezogenes Fachwissen (siehe Lernkomplexe 1) 2. Ableitung zur Ausbildung von Verkäufern (siehe Anlage 2)“ zu beschäftigen. Das Praktikum müsse als Teil der Berufsausbildung angesehen werden, weil es einen hinreichenden Bezug zum Berufsziel innehatte. Das Praktikum habe eine fundierte detaillierte Ausbildung zu Grunde gehabt, die darauf angezielt war, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufes die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis zu vermitteln. Herr Y. Z., der an der Fachhochschule X als Dozent eine Tätigkeit innehabe und dort Wissen im Bereich Wirtschaft vermittle, habe B. ausgebildet. Außerdem sei bei dem Dualen Studiengang empfohlen und auch darauf hingewiesen worden, dass es für den Erfolg des Studierenden von größerer Bedeutung sei, nach dem Studium noch ein Firmenpraktikum zu absolvieren für einen erfolgreichen Start in das berufliche Leben. Entsprechend § 2 der Studien- und Prüfungsordnung sei Ziel des Dualen Studiums, den Studierenden in die Lage zu versetzen, im Anschluss an das Studium Aufgaben des mittleren Managements ohne lange Einarbeitungszeit zu übernehmen. Gerade dies sei dem zu Folge nicht erfolgt. Die Tatsache, dass ihr Sohn das Praktikum im Anschluss an sein Studium weiterhin durchführte, sollte seine Kenntnisse in der Unternehmensführung weiter perfektionieren. Über die Dauer eines solchen Praktikums lege die Prüfungsordnung nichts vor. Ihr Sohn sei in dem streitigen Praktikum federführend darauf vorbereitet worden, ein Unternehmen zu führen. Auch die Umsetzung zeige deutlich, dass das abgeleistete Praktikum zum Erfolg geführt habe, da B. erfolgreich ein Unternehmen als Geschäftsführer leite. Diese erworbenen Kenntnisse seien nicht Inhalt des Studiums gewesen. Die Phase nach dem Studium habe für das direkte und inhaltliche Kennenlernen des Unternehmens, deren Philosophie und Ethik gedient. Die Strukturen, Abläufe und wirtschaftlichen Verhältnisse seien hier inhaltlich vermittelt worden.
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Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt, die Forderung der Bundesagentur für Arbeit über gezahltes Kindergeld in Höhe von 1.094,50 € zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein über die Studienzeit hinausgehendes Praktikum zur Erreichung des angestrebten Berufsziels erforderlich sei. Mit Erreichen des Studienziels sei bereits nachgewiesen, dass alle erforderlichen Praxisphasen erfolgreich absolviert worden seien.
- 10
Das Gericht hat der Klägerin unter Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, zu Einzelheiten des Praktikums vorzutragen. Auf den genauen Inhalt der Verfügung (GA Bl 29) und die Antwort der Klägerin (GA Bl 31) wird Bezug genommen.
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Die Kindergeldakte hat dem Senat vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat konnte entscheiden, obwohl die Klägerin nicht erschienen ist und sich auch nicht hat vertreten lassen, denn sie ist in der Ladung darauf hingewiesen worden, dass nach § 91 Abs. 2 FGO beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
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Der Senat hat den Antrag der Klägerin derart ausgelegt, dass sie beantragt, den Bescheid vom 13. Dezember 2010 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. April 2011 dahingehend zu ändern, dass die Festsetzung des Kindergeldes für B. ab Juni 2010 aufgehoben wird.
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Die mit diesem Antrag zulässige Klage ist unbegründet.
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Ein Anspruch nach §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. a Einkommensteuergesetz (EStG) besteht nicht, weil B. im streitigen Zeitraum Dezember 2009 bis Mai 2010 nicht für einen Beruf ausgebildet wurde.
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In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, BFH Urteil vom 21.01.2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423 m.w.N.). Hierzu zählen auch berufsspezifische Praktika, z.B. ein Anwaltspraktikum eines Jurastudenten oder eine Volontärtätigkeit, die ausbildungswillige Kinder vor Annahme einer vollbezahlten Beschäftigung gegen geringe Entlohnung absolvieren.
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Zwar wird die Ausbildung regelmäßig mit einer Prüfung abgeschlossen, jedoch umfasst die Berufsausbildung nicht nur Ausbildungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs zu erfüllen, sondern auch solche, die geeignet sind, die berufliche Stellung des Kindes zu verbessern. Danach kann sich ein Kind auch dann noch in Berufsausbildung befinden, wenn es nach einer erfolgreich absolvierten Ausbildung in ernsthafter und nachhaltiger Weise zusätzliche Qualifikationen erwirbt, sofern diese als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH Urteil vom 26.08.2010 III R 88/08, BFH/NV 2011, 26). Voraussetzung in diesen Fällen ist, dass der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handelt (BFH Urteil vom 26.08.2010 III R 88/08, a.a.O.). Die Abgrenzung zwischen niedrig bezahltem Arbeitsverhältnis und Ausbildung erfolgt anhand einer Überprüfung der Gesamtumstände.
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Im Streitfall liegt nach Abwägung aller Umstände keine kindergeldbegünstigte Berufsausbildung vor.
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Zwar hatte die Tätigkeit des Sohnes der Klägerin hinreichend konkreten Bezug zu dem von ihm angestrebten Berufsziel. Ausweislich der späteren Gewerbeanmeldung wollte der Sohn der Klägerin auf dem Gebiet der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen tätig werden. Das Praktikum sollte lt. § 3 Ziff. 1 des Praktikumsvertrags vom 15.6.2006 ihn an die Arbeiten eines Kundenverwalters heranführen. Nach der Ergänzung vom 17. November 2009 sollte B. sich mit produktbezogenem Fachwissen und der Anleitung zur Ausbildung von Verkäufern beschäftigen.
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Jedoch steht nach Abwägung aller Umstände nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Schwerpunkt des Praktikums auf der Ausbildung des Sohnes der Klägerin lag.
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Wird ein Praktikum nach Abschluss der geregelten Berufsausbildung -freiwillig- aufgenommen, so hält es der Senat für erforderlich ( IV. Senat des Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 4 K 1164/05 Urteil vom 13. März 2007), dass zur Abgrenzung eines niedrig bezahlten Arbeitsverhältnisses die Ausbildungsinhalte nicht nur sachlich, sondern auch zeitlich begrenzt werden. Denn sonst kann eine Grenze zwischen Ausbildung und Berufsausübung nicht festgestellt werden, weil jede Berufsausübung auch den Erwerb neuer Kenntnisse und Erfahrungen mit sich bringt (s.a. FG München Urteil vom 14. März 2005 10 K 4379/02). Dies ist insbesondere in Fällen wie diesen erforderlich, in denen keine tätigkeitsbegleitende Teilnahme an Seminaren oder sonstige theoretische Ausbildung stattgefunden hat.
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Hier kann aus der Beschreibung der Ausbildungsinhalte keine Abgrenzung zu einem Arbeitsverhältnis vorgenommen werden, weil nichts Ausbildungstypisches enthalten ist. Die Auflistung könnte auch ein gewöhnliches Arbeitsverhältnis betreffen.
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Der schriftlich getroffene Praktikumsvertrag enthält keine konkrete Beschreibung der Praktikantentätigkeit, sondern der Praktikant soll nach § 3 Ziff. 1 des Vertrages lediglich an die Arbeiten eines Kundenverwalters herangeführt werden. Eine Unterscheidung des Inhalts des Praktikums nach Zeiten des Studiums und Zeiten nach Abschluss des Studiums erfolgt nicht. Sofern die Ergänzung vom 17. November 2009 die Thematik näher beschreibt, kann nicht erkannt werden, inwieweit diese einer Ausbildung entsprechend dem Sohn der Klägerin näher gebracht wurde. Die Klägerin hat zwar ihrem Schreiben vom 24. September 2012 Anlagen beigefügt, aus denen sich die Lernziele ergeben, jedoch ist weder ein Ausbildungsplan erkennbar, welcher zeitliche Vorgaben machen würde, noch eine Kontrolle des Erreichens der Ziele. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass das Praktikum von theoretischem Unterricht (Seminaren o.Ä.) begleitet wurde. Insbesondere spricht das Schreiben vom 17. November 2009 davon, dass der Praktikant sich mit der Thematik „beschäftigen“ werde und dass der Geschäftsführer und der Steuerberater ihm zur Verfügung stünden. Dieser Formulierung kann aber nicht entnommen werden, dass ein sachkundiger, verantwortlicher Ausbilder den Praktikanten anleitet, belehrt und ihn mit dem Ziel unterweist, ihm die für den angestrebten Beruf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln (so Finanzgericht Köln, Urteil vom 16. September 2004 10 K 411/02, EFG 2004, 1848). Vielmehr spricht die Formulierung dafür, dass sich der Sohn der Klägerin durch Aufnahme der Berufstätigkeit einarbeitete und sich bei Fragen an den Geschäftsführer oder den Steuerberater wenden konnte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sich die Tätigkeit von einem regulären Arbeitsverhältnis unterschieden hat, in dem der Berufsanfänger auch eingearbeitet werden muss und dies regelmäßig durch einen Kollegen geschieht.
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Auch weitere Vereinbarungen im Praktikumsvertrag in Bezug auf die Vergütung sprechen gegen die Annahme eines Ausbildungsverhältnisses.
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Ein Praktikum, bei dem der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, beinhaltet nach §§ 26, 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung. Hier blieb das Entgelt jedoch seit erstmaligem Abschluss des Praktikumsvertrages kontinuierlich bei 400 €, und dies, obwohl B. mit abgeschlossenem Studium und drei Jahren Praktikumserfahrung im selben Unternehmen 40 Stunden in der Woche arbeitete.
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Außerdem ist ein Ausschluss des Anspruchs auf Erholungsurlaub bei einem Praktikum, bei dem -wie hier- der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Vordergrund steht, nicht zulässig, §§ 26, 10 Abs. 2 BBiG, §§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz.
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Sofern die Klägerin auf die steuerlichen Konsequenzen einer Kindergeldrückforderung verweist, ist dieses entscheidungsunerheblich.
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Da die Klage bereits aus den o.g. Gründen keinen Erfolg hat, kann offen bleiben, ob es für den Anspruch für Mai 2010 bereits schädlich ist, dass der Sohn der Kläger eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.