Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Feb. 2015 - 3 K 657/11

ECLI:ECLI:DE:FGST:2015:0216.3K657.11.0A
bei uns veröffentlicht am16.02.2015

Tenor

Der Beiladungsbeschluss vom 25. Oktober 2013 wird aufgehoben.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2013 hat der Berichterstatter die seinerzeitige A GmbH nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO beigeladen. Sie ist nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und auf die Klägerin verschmolzen worden.

Entscheidungsgründe

2

II. Der Beiladungsbeschluss ist aufzuheben.

3

1. Wird ein Beigeladener durch Rechtsnachfolge „Hauptbeteiligter“, so ist die Beiladung aufzuheben (Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 224. Lfg., September 2013; § 60, Rz. 28; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 136. Lfg., Mai 2014, § 60, Rz. 10; vgl. auch Ulmer in Hennig, SGG, 25. Lfg., Mai 2013, § 75, Rz. 31, 32 und 33) Dasselbe gilt, wenn wie im Streitfall ein bereits „Hauptbeteiligter“ Gesamtrechtsnachfolger des Beigeladenen wird.

4

a) Denn sind die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung nicht mehr erfüllt, so ist der Beiladungsbeschluss von Amts wegen aufzuheben (Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 224. Lfg., September 2013; § 60, Rz. 148; vgl.; Brandt in Beermann/Gosch, FGO, 131. Lfg., Juli 2001, § 60, Rz. 190; Levedag in Gräber, FGO, 7. Aufl., 2007, § 60, Rz. 154; Dumke in Schwarz/Pahlke, FGO, 35. Lfg., November 2010, § 60, Rz. 50; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., 2014, § 65, Rz. 30; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 65, Rz. 31; Kopp, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 65, Rz. 40; Kintz in Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., 2014, § 65, Rz. 29; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., 2014, § 65, Rz. 25a; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 13. Erg.-Lfg., April 2006, § 65, Rz. 32; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 75, Rz. 16c; Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, § 75, Rz. 210).

5

b) Mit der Wirksamkeit der Verschmelzung durch Eintragung in das Handelsregister für den übernehmenden Rechtsträger liegen die Voraussetzungen der Beiladung nicht mehr vor.

6

aa) Wer bereits wie die Klägerin Hauptbeteiligter des Verfahrens ist, kann nicht im selben Verfahren zugleich auch noch Beigeladener sein (BFH-Urteil vom 07. März 2006 VII R 11/05, BStBl II 2006, 573; BFH-Urteil vom 07. Oktober 1986 IX R 125/86, BFH/NV 1987, 784; Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 224. Lfg., September 2013; § 60, Rz. 28; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 136. Lfg., Mai 2014, § 60, Rz. 10; vgl. BFH-Beschluss vom 07. Juni 2004 IV B 54/02, BFH/NV 2004, 1537; BVerwG Beschluss vom 17. Oktober 1985 2 C 25/82, NVwZ 1986, 555; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., 2014, § 65, Rz. 10; Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 13. Erg.-Lfg., April 2006, § 65, Rz. 10; Straßfeld in Roos/Wahrendorf, SGG, § 75, Rz. 12; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., 2014, § 75, Rz. 7; Ulmer in Hennig, SGG, 25. Lfg., Mai 2013, § 75, Rz. 29; Hintz in Hintz/Lowe, SGG, § 75, Rz. 3). Dies ergibt sich aus dem Begriff der Beiladung ebenso wie aus dem Umstand, dass § 60 Abs. 1 Satz 1 FGO von anderen spricht, wobei § 57 FGO Kläger und Beklagten neben dem Beigeladenen als Beteiligte nennt (vgl. Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 65, Rz. 61 und 66).

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bb) Durch die Verschmelzung ist die Klägerin Gesamtrechtsnachfolgerin der Beigeladenen geworden.

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cc) Im Streitfall ist die Beiladung der Rechtsvorgängerin der Klägerin zwar gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO und nicht nach § 60 FGO erfolgt, erstere Vorschrift ermöglicht jedoch ebenso wie letztere nicht eine Doppelrolle ein und desselben Beteiligten hinsichtlich der in § 57 FGO vorgesehenen Arten von Beteiligten. Nach der Verschmelzung einer (etwaigen) Organgesellschaft auf den (etwaigen) Organträger ist sie nicht mehr Dritte i.S.d. § 174 Abs. 5 AO (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFH/NV 2014, 1126; König in König, AO, 3. Aufl., 2014, § 174, Rz. 82; Loose in Tipke/Kruse, AO, 137. Lfg., August 2014, § 174, Rz. 54). Denn Dritter i.S.d. § 174 Abs. 5 AO ist im Hinblick auf den zu ändernden fehlerhaften Bescheid jeder, der in ihm nicht als Steuerschuldner angegeben ist (BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFH/NV 2014, 1126; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, 113. Lfg., September 2013; Rz. 122).

9

dd) Auch der Umstand, dass der Beklagte im Falle eines Erfolgs der Klage aufgrund einer Verneinung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit der Klägerin als Organträgerin und der ehemals Beigeladenen als Organgesellschaft einen die Umsatzsteuer der ehemals Beigeladenen betreffenden Bescheid an die Klägerin als deren Gesamtrechtsnachfolgerin zu richten hätte, ändert hieran nichts. Die Klägerin bildet nicht etwa in ihrer Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin ein weiteres Rechtssubjekt, das einen weiteren Verfahrensbeteiligten bilden könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 V R 6/12, BFH/NV 2014, 1126).

10

ee) Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob zu berücksichtigen ist, dass dem Beigeladenen Kosten entstanden sind, was freilich im Falle einer Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO ebenso wie im Fall einer notwendigen Beiladung unerheblich sein dürfte (vgl. Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, 224. Lfg., September 2013, § 60, Rz. 148; Dumke in Schwarz/Pahlke, FGO, 35. Lfg., November 2010, § 60, Rz. 50; Brandis in Tipke/Kruse, FGO, 136. Lfg., Mai 2014, § 60, Rz. 98; Redeker in Redeker/von Oertzen, VwGO, 16. Aufl., 2014, § 65, Rz. 25a), denn im Streitfall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladenen, die keinerlei Prozesshandlungen vorgenommen hat noch sonst im Verfahren aktiv geworden ist, Kosten entstanden wären.

11

ff) Die Aufhebung einer unwirksamen Beiladung ist deklaratorischer Natur (Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 13. Erg.-Lfg., April 2006, § 65, Rz. 32; BVerwG-Beschluss vom 17. Oktober 1985 2 C 25/82, NVwZ 1986, 555). Dasselbe gilt für die Aufhebung einer unwirksam gewordenen Beiladung. Im Streitfall hat die zunächst wirksame Beiladung mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister für den übernehmenden Rechtsträger ihre Wirksamkeit verloren, weil die Stellung der Gesamtrechtsnachfolgerin der Beigeladenen als Klägerin und somit Hauptbeteiligte die Universalsukzession in die Stellung der Beigeladenen ausgeschlossen hat und weiterhin ausschließt.

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2. Zu einer Unterbrechung des Verfahrens durch die Verschmelzung ist es nicht gekommen. Zwar mag § 239 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 Satz 1 FGO auf den Untergang einer juristischen Person wie der Beigeladenen (, die nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist,) durch Gesamtrechtsnachfolge im Wege der Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger anzuwenden sein (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 239, Rz. 6), jedoch kommt es jedenfalls dann nicht zu einer solchen Unterbrechung, wenn wie im Streitfall der Gesamtrechtsnachfolger bereits ein Beteiligter des Verfahrens ist. Es gibt in diesem Fall keinen Grund für eine Unterbrechung. Die Unterbrechung soll beim gesetzlichen Beteiligtenwechsel dem Gesamtrechtsnachfolger eine Bedenkzeit verschaffen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 239, Rz. 1). Einer solchen Bedenkzeit bedarf es nicht, wenn der Gesamtrechtsnachfolger das Verfahren wie im Streitfall ohnehin schon als Beteiligter kennt.

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3. Auch die Aufhebung der Beiladung ergeht durch den Berichterstatter, auch sie bildet eine Entscheidung über die Beiladung i.S.d. § 79a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 FGO.

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4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Entscheidung über die Beiladung in einem unselbständigen Zwischenverfahren ergeht und die Kosten dieses Nebenverfahrens mit denen des Hauptverfahrens eine Einheit bilden (BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2007 VIII B 55/07, BFH/NV 2008, 187).


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Abgabenordnung - AO 1977 | § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen


(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuhe

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 60


(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei


(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur

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Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene,4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Okt. 2015 - 3 V 1052/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2015

Tenor Die Vollziehung der Bescheide vom 24. Juli 2015 über Umsatzsteuer für 2004, 2005, 2006 und 2007 wird in vollem Umfang aufgehoben und bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch gegen den jeweiligen Besch

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(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.