Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Tatbestand

1

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von auf Art. 31 Zollkodex (ZK) beruhenden Nacherhebungsbescheiden, die der Beklagte nach einer bei der Klägerin durchgeführten Zollprüfung erlassen hat.

2

Die Klägerin führte hauptsächlich Textilien Z Ursprungs ein. Die Klägerin erhielt ihre Waren im Wesentlichen von folgenden Unternehmen:

3

C       

D       

E       

F       

G       

H       

I       

J       

K       

L       

M       

4

Die Überführung der streitbefangenen Importe erfolgte im Normalverfahren durch die Fa. N mit Sitz in Y. In den Zollwertanmeldungen meldete die Klägerin die jeweiligen Lieferfirmen als Verkäufer und sich als Käufer sowie die in US $ ausgewiesenen Rechnungspreise als Zollwert an. Die Zollanmeldungen wurden regelmäßig angenommen und die Zollwerte anhand der Eingangsrechnungen gem. Art. 29 ZK ermittelt.

5

Der Beklagte (das Hauptzollamt –HZA-) führte aufgrund der Prüfungsanordnung vom 9. Januar 2009 bei der Klägerin für den Zeitraum 1. April 2006 bis 31. Dezember 2008 eine Zollprüfung durch. Der Prüfungsbericht erging am 16. Juni 2009. Der Prüfungsbeamte hielt darin folgende Ergebnisse fest:

6

Die Klägerin handelte ihre Einkaufspreise mit den Lieferfirmen nach ihren Angaben frei aus. Lieferbedingung war CIF bzw. CFR X bzw. W. Die Waren wurden von dort nach Y befördert. Von Y aus gelangten die Waren ganz überwiegend an die Abnehmer in V, in geringem Umfang auch an in U ansässige Abnehmer der Klägerin. Die Klägerin gab an, dass die Mitgesellschafterin O, eine Z Staatsbürgerin, die Bestellungen vorgenommen habe. Da auch auf der Abnehmerseite nahezu ausnahmslos Z tätig gewesen seien, habe sie auch mit diesen die Bedingungen ausgehandelt. Der Geschäftsführer der Klägerin, Herr P, verfüge nicht über Z Sprachkenntnisse. Schriftliche Unterlagen würden nicht existieren, da zwischen der Gesellschafterin und den handelnden Personen in Z bzw. auf der Abnehmerseite ein großes Vertrauensverhältnis herrsche. Bei den angemeldeten Zollwerten handele es sich um die tatsächlich gezahlten Preise.

7

Nach Auffassung des Prüfers waren die Zollwerte je Maßeinheit (Stück, kg, Paar) insbesondere bei eingeführten Textilien verglichen mit den durch die Zollverwaltung für Waren der jeweiligen Unterpositionen ermittelten Durchschnittspreisen aus der Z außergewöhnlich niedrig. Die Unterfakturierungen gegenüber den Durchschnittspreisen betrugen überwiegend zwischen 50 und 95% der Durchschnittspreise. Der Prüfer hatte die Klägerin deshalb während der Prüfung vergeblich aufgefordert, die Erklärung zu den Zollwerten durch geeignete Unterlagen zu belegen.

8

Das HZA folgte den Feststellungen des Prüfungsberichts. Es teilte der Klägerin mit, dass eine Bemessung der angemeldeten Zollwerte nach Art. 29 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (ZK) wegen bestehender, nicht ausgeräumter Zweifel an den Transaktionswerten ausscheide und die Zollwerte wegen fehlender Unterlagen nicht nach Art. 30 ZK sondern nach der Schlussmethode gem. Art. 31 ZK zu ermitteln seien.

9

Das HZA übersandte der Klägerin die Einfuhrabgabenbescheide vom 25. Juni 2009, mit denen es Bezug nehmend auf den der Klägerin übersandten Prüfungsbericht rund 1.071 T€ Zoll nacherhob. Wegen der Einzelheiten der Abgabenberechnung wird auf die Anlagen zu den Bescheiden mit den Aktenzeichen AT/S/00/000034/06/2009/7350, AT/S/00/000030/06/2009/7350 und AT/S/00/000027/06/2009/7350 verwiesen.

10

Zur Begründung der nach erfolglosem Vorverfahren fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, die von ihr angemeldeten Zollwerte seien zutreffend nach Art. 29 ZK ermittelt worden. Zum Nachweis reichte die Klägerin zwei gleichlautende eidesstattliche Versicherungen von 2 der 10 Lieferanten ein. Im Übrigen gäbe es auch bei der Fa. Q vergleichbare Textilien zu extrem günstigen Preisen. Die vom HZA ermittelten Preise könnten gegenüber den Richtwerten des HZA auch deshalb so niedrig sein, weil die Qualität möglicherweise voneinander abweiche. Es sei nicht erkennbar, ob die Richtwerttabellen dies berücksichtigen würden. Bei einem Teil der eingeführten Waren handele es sich zudem um veraltete Vorjahresware. Die Ware sei jedoch immer erst bestellt worden, wenn ein Abnehmer für die konkrete Ware vorhanden gewesen sei.

11

Ferner trägt die Klägerin vor, sie habe mit ihren Lieferanten in langjährigen Geschäftsbeziehungen gestanden und auf Grund des Vertrauensverhältnisses ein großzügiges Zahlungsziel gehabt. Auf Grund dieses Verhältnisses seien auch die Waren in den Rechnungen nur knapp festgehalten worden. Aus dem gleichen Grunde gäbe es auch keine schriftlichen Kaufverträge.

12

Die vom HZA behaupteten Zweifel an den Lieferantenrechnungen habe das HZA nicht belegt. Das HZA habe auch nicht dargelegt, wie die Werte der Risikoanalyse der Zentralstelle Risikoanalyse Zoll in T (ZORA) ermittelt worden seien. Schließlich habe das HZA zu keinem Zeitpunkt eine Beschau vorgenommen bzw. Warenproben entnommen. Dieses Fehlverhalten könne nun nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

13

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2010 wurde der Klägerin aufgegeben, die Wareneingangsrechnungen im Original vorzulegen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2013 wurde die Sache vertagt und im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 4. September 2013 wurde der Klägerin nach Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin aufgegeben, die Ausgangsrechnungen vorzulegen und Zahlungsnachweise zu den Eingangs- und den Ausgangsrechnungen vorzulegen.

14

Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten mit dem Aktenzeichen AT/S/00/000034/06/2009/7350 vom 25.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2010 aufzuheben, soweit in diesem Bescheid Einfuhrabgaben ZOLL EU in Höhe von mehr als 29.898,53 € festgesetzt worden sind,
den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten mit dem Aktenzeichen AT/S/00/000030/06/2009/7350 vom 25.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2010 aufzuheben, soweit in diesem Bescheid Einfuhrabgaben ZOLL EU in Höhe von mehr als 74.640,35 € festgesetzt worden sind und
den Einfuhrabgabenbescheid des Beklagten mit dem Aktenzeichen AT/S/00/000027/06/2009/7350 vom 25.06.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2010 aufzuheben, soweit in diesem Bescheid Einfuhrabgaben ZOLL EU in Höhe von mehr als 77.677,57 € festgesetzt worden sind.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung führt das HZA aus: Nach Art. 181a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZKDVO) dürfe es bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit oder Genauigkeit des angemeldeten Wertes zusätzliche Auskünfte und die Vorlage ergänzender Unterlagen verlangen. Hier lägen begründete Zweifel vor, weil die Einkaufspreise der Klägerin nicht auf Grund nachprüfbarer Unterlagen nachvollziehbar seien, eine anderweitige Feststellung der Richtigkeit der Zollwerte auf Grund der Buchhaltung der Klägerin ausgeschlossen sei und keine verwertbaren Belege für die Weiterverkäufe aufgefunden worden seien.

17

Für die Zollwertermittlung habe Art. 29 ZK nicht mehr angewandt werden können. Mangels nötiger Angaben sei auch eine Zollwertermittlung nach Art. 30 ZK ausgeschieden, so dass der Zollwert nur nach Art. 31 habe ermittelt werden können.

18

Die Abweichung von den Richtwerten sei erheblich, zumal bei diesen schon ein Abschlag von 30% vorgenommen worden sei. Bspw. betrügen die Richtwerte für Damen- sowie für Kinderjacken im Prüfungszeitraum für Z Waren jeweils 7,38 €. Die Klägerin habe für diese Stückpreise von 0,73 bzw. 1,09 US $ (damaliger Kurs etwa 1,35) erklärt. Derartige Preise seien aufklärungsbedürftig.

19

Die Vorlage der Rechnungen habe ergeben, dass

        

1.    

Rechnungsbeträge ganz überwiegend nicht an den Rechnungsaussteller gezahlt wurden,

        

2.    

diese mit erheblichem zeitlichen Verzug von weit mehr als einem Jahr bezahlt wurden, und zwar im Einzelfall bis zu 20 Monate,

        

3.    

bei zahlreichen Rechnungen keine Zahlung mehr nachgewiesen werden könne,

        

4.    

Rechnungen bar bzw. per Scheck bezahlt worden sein sollen, so dass die Zahlung nicht nachvollziehbar/prüfbar sei,

        

5.    

die Waren z.T. bis zu 10 Monate gelagert worden seien,

        

6.    

die Klägerin für zahlreiche Rechnungen, die den Einfuhrabgabenbescheiden zu Grunde liegen, keine Zahlungsnachweise und Verkaufsrechnungen vorgelegt habe,

        

7.    

für weitere Rechnungen zwar Verkaufsrechnungen benannt wurden, diese aber nicht mehr auffindbar waren und deshalb nicht vorgelegt werden konnten,

        

8.    

 keine Verkaufsrechnung der Klägerin die nach § 14 Abs. 4 Nr. 6, 7 und 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) notwendigen Angaben enthielt und

        

9.    

die Rechnungen keine Angaben wie Artikelbezeichnung oder andere eindeutige Identifikationsmerkmale enthalten, die geeignet wären, die Nämlichkeit der angekauften Waren und der verkauften Waren zu überprüfen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist unbegründet.

21

Das HZA hat die Klägerin mit seinen Einfuhrabgabenbescheiden vom 25. Juni 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Januar 2010 zu Recht für den darin festgesetzten Zoll in Anspruch genommen. Die Klägerin wird dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

22

Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 Zollkodex (ZK) der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende - und ggf. gemäß Art. 32 und 33 ZK zu berichtigende - Preis. Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode und auch nicht nach einer der in Art. 30 ZK beschriebenen Folgemethoden ermittelt werden kann, ist er nach der sog. Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK zu ermitteln, die das HZA im Streitfall herangezogen hat. Die Zollbehörden müssen nach Art. 181a Abs. 1 ZKDVO den Zollwert eingeführter Waren nicht nach dem angegebenen Transaktionswert ermitteln, sondern können eine der Folgemethoden und ggf. die Schlussmethode anwenden, wenn sie  - nach Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 der Vorschrift - wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht (BFH-Beschluss v. 28. Juli 2010 VII B 270/09, BFH/NV 2010, 2312).

23

Im Streitfall musste das HZA die angemeldeten Zollwerte nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln, weil es zu Recht wegen begründeter Zweifel nicht davon überzeugt sein durfte, dass die angemeldeten Werte den gezahlten oder zu zahlenden Preisen entsprachen.

24

Die von der Klägerin angemeldeten Zollwerte betrugen ganz überwiegend nur Bruchteile der durch die Zollverwaltung für Waren der jeweiligen Unterpositionen ermittelten Durchschnittspreise aus der Z, ohne dass für die angemeldeten Preise eine bezogen auf jede Zollwertanmeldung plausible Erklärung gegeben werden konnte.

25

Hinzu kommt, dass weder während der Zollprüfung (Art. 78 Abs. 2 ZK in Verbindung mit §§ 193 ff. Abgabenordnung –AO-) noch im Einspruchs- oder im Klageverfahren bezogen auf jede einzelne Einfuhr substantiiert Umstände ermittelt werden konnten, die den angemeldeten Zollwert als zutreffend erscheinen lassen konnten.

26

Vielmehr war selbst die Feststellung der bloßen Plausibilität der angemeldeten Zollwerte auf Grund der Geschäftsunterlagen der Klägerin nicht möglich. Die von der Klägerin angemeldeten Zollwerte beruhten auf Rechnungspreisen in Rechnungen, die nur sehr rudimentäre Angaben zu den Waren sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Qualität enthielten. Aus der Buchhaltung der Klägerin, die weder über Aufzeichnungen des Warenein- und - ausgangs (§§ 143 f. AO) noch schriftliche Verträge über den An- und Verkauf der gehandelten Waren verfügte, war kein durchschnittlicher Aufschlagssatz der Klägerin zu ermitteln. Damit war auch nicht feststellbar, ob die von ihr angemeldeten Zollwerte plausibel sein konnten. Zudem konnte auf Grund der der Klägerin nach ihren Angaben eingeräumten langfristigen Zahlungsziele (z.T. von mehr als einem Jahr) auch nichts anderes ermittelt werden.

27

Das HZA hat auch die Voraussetzungen des Art. 181a Abs. 2 ZKDVO eingehalten, denn es hat der Klägerin während der Zollprüfung einen Berichtsentwurf übersandt, aus dem sich bereits die vom HZA festgestellten Mängel ergaben, bspw., dass die Eingangsrechnungen z.T. nahezu ausschließlich die Frachtkosten ausmachten. Es stand der Klägerin frei, diese Mängel durch Vorlage weiterer Unterlagen auszuräumen. Stattdessen verwies der damalige Bevollmächtigte mit Schreiben vom 17. Juni 2009 darauf, dass solche Mängel von Seiten der Klägerin nicht festgestellt werden könnten und dass sie in der Gesamtheit ihrer Geschäftsbeziehungen einen Gewinn erzielt habe. Es wäre aber angezeigt gewesen, zu jeder einzelnen Sendung weitere Nachweise über die tatsächliche Warenbeschaffenheit zu erbringen. Zudem hat das HZA mit dem angefochtenen Bescheid eine schriftliche, mit Gründen versehene Entscheidung im Sinne des Art. 181a Abs. 2 Satz 3 ZKDVO erlassen.

28

Dementsprechend war das HZA berechtigt, die Zollwerte nach Art. 31 ZK zu ermitteln. Eine Ermittlung des Preises nach den Folgemethoden des Art. 30 ZK war nämlich nicht möglich. Der Transaktionswert gleicher Waren (Art. 30 Abs. 2 Buchst. a ZK in Verbindung mit Art. 150 ZKDVO und Anhang 23 ZKDVO) oder gleichartiger Waren (Art. 30 Abs. 2 Buchst. b ZK in Verbindung mit Art. 151 ZKDVO und Anhang 23 ZKDVO) war im Streitfall schon mangels nachvollziehbarer Angaben zu Art und Qualität der jeweils eingeführten Waren nicht ermittelbar. Ebenso wenig lagen Werte für die Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. c ZK, Art. 152 ZKDVO (deduktive Methode) oder nach Art. 30 Abs. 2 Buchst. d ZK, Art. 153 ZKDVO (additive Methode) vor.

29

Im Rahmen der Bestimmung des Zollwerts nach Art. 31 Abs. 1 ZK sind die vom HZA angenommenen Zollwerte nicht zu beanstanden. Bei dieser Zollwertermittlung ist unter Ausschluss der in Art. 31 Abs. 2 ZK genannten Methoden eine zweckmäßige Methode zu wählen, die sich an den Leitlinien und Allgemeinen Regeln des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994, dem Artikel VII dieses Abkommens und dem Kapitel 3 des ZK orientiert. Hierbei konnte das HZA die von ihm angenommenen Zollwerte den statistisch aus ATLAS bzw. ZORA ermittelten Durchschnittspreisen für Waren der gleichen Unterposition im gleichen Zeitraum aus der Z entnehmen, da andere verwertbare Angaben nicht vorlagen. Zudem hatte die Klägerin in Einzelfällen auch Preise angemeldet, die den Durchschnittspreisen auch in etwa entsprachen und damit deren grundsätzliche Richtigkeit bestätigten. Der Senat folgt der Auffassung des Bundesfinanzhofs, wonach die Berücksichtigung der ZORA-Werte keinen Bedenken begegnet (BFH-Urteil vom 12. Juli 2011 VII R 65/10, BFH/NV 2011, 2138).

30

Insbesondere gab es nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) keinen Anlass, die so ermittelten Durchschnittswerte im Hinblick auf die behauptete mindere Qualität (veraltete, fehlerhafte Waren) oder die behaupteten Umstände des Erwerbs der von der Klägerin eingeführten Waren zu kürzen. Diese Umstände hat die Klägerin nur behauptet, aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Nachvollziehbare Belege haben, wie bereits dargelegt, nicht vorgelegen. Die von der Klägerin vorgelegten Erklärungen ihrer Lieferanten konnten ihren Vortrag nicht bestätigen: Für die niedrigen Verkaufspreise wurde in keinem einzigen Fall der Erwerb von Waren minderer Qualität von veralteter Ware angegeben, obwohl die Klägerin diesen Umstand in ihren Schriftsätzen wiederholt besonders hervorgehoben hat. Da die Klägerin in Einzelfällen auch als Zollwert Preise angemeldet hatte, die den vom Beklagten ermittelten Durchschnittswerten entsprachen, haben die behaupteten wertmindernden Faktoren keineswegs durchgehend vorgelegen.

31

Soweit die Klägerin geltend macht, das HZA habe keine Beschau vorgenommen, weshalb dieser Umstand der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen dürfe, verkennt die Klägerin, dass die unterbliebene Beschau auf das von der Klägerin beschrittene Verfahren zurückzuführen ist und sie es unterlassen hat, für eine spätere zollrechtliche Überprüfung Warenproben vorzuhalten.

32

Der vom vormaligen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 vorgelegten Erklärungen der Lieferanten können nicht bestimmte, genau benannte Einfuhren oder Lieferungen zugeordnet werden. Sie sind völlig pauschal abgefasst. Sie bestätigen auch nur, dass die Preise der Waren und Lieferungen korrekt seien, nicht aber, dass die in den Rechnungen angegebenen Preise den zu zahlenden Preis im Sinne des Art. 29 ZK darstellten.

33

Die beiden Erklärungen sind zudem wortgleich, was die Annahme rechtfertigt, dass die Versicherungen auf Anforderung der Klägerin und aus Gefälligkeit abgegeben worden sind.

34

Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 26. November 2014 zugesagt hatte, die von ihm dort benannten Zeugen in der nächsten mündlichen Verhandlung zu stellen, sind diese nicht in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2015 erschienen.

35

Eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz kam nicht in Betracht. Am Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt sind die technischen Möglichkeiten hierfür nicht vorhanden. Das Gericht hat mit Ladungsverfügung des Vertreters der Vorsitzenden vom 21. Mai 2015 zur mündlichen Verhandlung ohne die Möglichkeit der Video-Konferenz geladen. Den Beteiligten war darin aufgegeben worden, Auslandszeugen zu stellen. Auf diese Ladung hat sich die Klägerin rügelos eingelassen, sodass sie durch die Verhandlung ohne Video-Konferenz nicht beschwert ist. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2015 beantragt, die benannten Zeugen per Video-Konferenz über Skype zu vernehmen und zugesichert, dass diese dort vor Ort für eine solche Konferenz mit Dolmetscher zur Verfügung stünden. Der Senat ist dem jedoch nicht näher getreten, weil er der Auffassung ist, dass eine Video-Konferenz über Skype hinsichtlich der Sicherheit und Stabilität nicht die Voraussetzungen der im Gesetz geregelten Video-Konferenz (§ 91a Abs. 1 FGO) erfüllt, sodass das vorgebrachte Begehren schon aus diesem Grund abzulehnen war (so auch FG Nürnberg, Urteil vom 29. Januar 2014, Aktenzeichen 3 K 861/13, Rn. 25, juris).

36

Im Übrigen hatte das Gericht auch keinen Anlass, die von der Klägerin angebotenen Beweise zu erheben, da die Klägerin keine substantiierten Beweisthemen benannt hat, sondern nur pauschal behauptet hat, die Preise entsprächen den tatsächlich vereinbarten Preisen. Die Klägerin hat aber gerade nicht zu der hier entscheidungserheblichen Frage vorgetragen, welche Ware in welcher Menge und Qualität wann und von wem zu welchem Preis von ihr gekauft und wann bezahlt worden ist. Sie hat vielmehr eingeräumt, dass sie hierzu keine konkreten Angaben machen kann.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).


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Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Sept. 2015 - 2 K 146/10 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91a


(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlun

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 861/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen. Der Kläger ist nach

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Juli 2010 - VII B 270/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) wird vom Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) als Hauptverpflichteter eines nicht ordnung

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) wird vom Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) als Hauptverpflichteter eines nicht ordnungsgemäß beendeten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf Zahlung der Einfuhrabgaben für eine aus der Volksrepublik China (China) eingeführte Sendung Damenschuhe aus Kunststoff in Anspruch genommen. Da sich aus der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung des chinesischen Lieferanten ein für die Schuhe zu zahlender cif-Kaufpreis von 0,15 US-Dollar pro Paar ergab, bezweifelte das HZA, dass es sich hierbei um den zugrunde zu legenden Transaktionswert handele, und ging bei der Abgabenfestsetzung von einem gemäß Art. 31 des Zollkodex (ZK) auf der Grundlage der chinesischen Exportstatistik ermittelten Zollwert von 3,68 US-Dollar pro Paar aus.

2

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) für die Abgabenfestsetzung den von der Klägerin angegebenen Kaufpreis als Zollwert zugrunde legte und den Einfuhrabgabenbescheid aufhob, soweit höhere Abgaben festgesetzt worden waren. Das FG urteilte, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken, für die Zollwertermittlung von dem sich aus der vorgelegten Handelsrechnung sowie dem Kaufvertrag ergebenden Kaufpreis für die Warensendung auszugehen. Zwar sei der danach auf ein Paar Schuhe entfallende Kaufpreis auffallend niedrig, jedoch habe die Klägerin nachvollziehbar dargelegt --was auch der Kenntnis des Senats entspreche--, dass derartige keinen Gewinn abwerfende Kaufpreise vorkommen könnten, wenn die Ware aus qualitativen oder sonstigen Gründen nicht abgenommen werde und wenn, um Lagerkosten zu sparen, der nicht kostendeckende Verkauf die einzige Möglichkeit sei, Überkapazitäten abzubauen. Für die Annahme, dass es sich im Streitfall um derartige Waren gehandelt habe, sprächen die Angaben zu ihrer Qualität sowohl im Kaufvertrag als auch in der Handelsrechnung. Danach habe es sich um Waren niedriger Qualität bzw. zweiter Wahl gehandelt, die mängelbehaftet gewesen seien und für die sowohl Mängelgewährleistung als auch Rücksendung ausgeschlossen gewesen seien. Der mit der Handelsrechnung und dem Kaufvertrag erbrachte Nachweis des Transaktionswerts werde auch nicht durch den vom HZA angegebenen sich aus der chinesischen Exportstatistik ergebenden durchschnittlichen Exportpreis für Schuhe entkräftet. Für Schuhe, die wie im Streitfall von sehr geringer Qualität seien, sei dieser Preis unrealistisch. Ein Durchschnittspreis für Schuhe der vorliegenden Qualitätsstufe sei jedoch nicht bekannt.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

5

1. Die seitens der Beschwerde bezeichneten Fragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, da es sich zum Teil nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern lediglich um die in allgemeine Worte gekleideten Fragen des vorliegenden Einzelfalls und zum Teil um Fragen handelt, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellten, also nicht klärungsfähig sind.

6

Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 ZK der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende --und ggf. gemäß Art. 32 und 33 ZK zu berichtigende-- Preis. Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode und auch nicht nach einer der in Art. 30 ZK beschriebenen Folgemethoden ermittelt werden kann, ist er nach der sog. Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK zu ermitteln, die das HZA im Streitfall herangezogen hat.

7

Zwar müssen die Zollbehörden nach Art. 181a Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) den Zollwert eingeführter Waren nicht nach dem angegebenen Transaktionswert ermitteln, sondern können eine der Folgemethoden und ggf. die Schlussmethode anwenden, wenn sie --nach Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 der Vorschrift-- wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht. Soweit das HZA im Streitfall von begründeten Zweifeln im Sinne dieser Vorschrift an dem von der Klägerin angegebenen Transaktionswert ausgegangen ist, ist das FG jedoch dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat den für die eingeführten Schuhe angegebenen Kaufpreis zwar als auffallend niedrig angesehen, dies aber mit der minderen Qualität der Schuhe erklärt und hat aus diesem Grund auch in Anbetracht der ermittelten Durchschnittspreise für aus China in die Europäische Union verkaufte Schuhe keinen begründeten Zweifel gehabt, dass es sich bei dem aus der Handelsrechnung und dem Kaufvertrag ersichtlichen Kaufpreis um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehandelt hat.

8

Die seitens der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Beweislast bei der Anwendung des Art. 181a ZKDVO stellen sich daher nicht, weil das FG insoweit keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den angegebenen Kaufpreis als zutreffend angesehen hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die anhand der Exportstatistik Chinas ermittelten durchschnittlichen Zollwerte eingeführter Waren in zulässiger Weise bei der Zollwertermittlung gemäß Art. 31 ZK herangezogen werden dürfen, weil auf diese Methode der Zollwertermittlung erst zurückgegriffen werden darf, wenn sich der Zollwert eingeführter Waren nicht nach der Transaktionswert-Methode gemäß Art. 29 ZK (und auch nicht nach einer der Folgemethoden des Art. 30 ZK) ermitteln lässt, was vorliegend aber nicht der Fall ist, weil das FG den angegebenen Transaktionswert als zutreffend angesehen hat.

9

         Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass    

 - sich aus den vorgelegten Unterlagen lediglich Hinweise auf eine möglicherweise mindere Qualität der eingeführten Waren      ergeben hätten, ein Nachweis minderer Qualität bzw. einer Handelsklasse zweiter Wahl jedoch nicht geführt worden sei,    

 - die Klägerin insoweit nur allgemeine Behauptungen aufgestellt habe, die nicht überprüfbar seien, weil die Einfuhrware           nicht mehr habe beschaut werden können,    

 - der vorgelegte Kaufvertrag vom Käufer nicht unterschrieben und deshalb nicht gültig sei, außerdem Kaufvertrag und             Handelsrechnung materiell unrichtig seien und insoweit keine Beweiskraft hätten und    

 - in Anbetracht von der Klägerin vorgelegter nicht oder nur teilweise berücksichtigungsfähiger Bewertungsunterlagen die        ermittelten durchschnittlichen Exportpreise zur Begründung von Zweifeln an dem von der Klägerin angegebenen Kaufpreis    ausgereicht hätten, wendet sie sich gegen die Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung des FG im vorliegenden Streitfall,                  bezeichnet aber keinen Grund für die Zulassung der Revision.

10

Im Kern ihres Vorbringens macht die Beschwerde lediglich geltend, dass das FG ausreichend Anlass zu begründeten Zweifeln i.S. des Art. 181a ZKDVO an dem aus Kaufvertrag und Handelsrechnung ersichtlichen Kaufpreis der eingeführten Waren hätte haben müssen. Damit wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

11

2. "Eine Frage nach der Auslegung des Art. 181a ZKDVO", die in dem angestrebten Revisionsverfahren ein an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richtendes Vorabentscheidungsersuchen erforderlich machte, ist nach alledem nicht erkennbar.

12

Anders als die Beschwerde meint, besteht auch keine Divergenz zu dem EuGH-Urteil vom 28. Februar 2008 C-263/06 --Carboni e derivati-- (Slg. 2008, I-1077, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 155), weil sich jener Entscheidung kein Rechtssatz entnehmen lässt, von dem das FG im Streitfall abgewichen ist. Dort heißt es nämlich nur, dass --wie sich auch bereits aus Art. 181a ZKDVO zweifelsfrei ergibt-- die Zollbehörden den Zollwert eingeführter Waren nach Art. 31 ZK ermitteln dürfen, wenn sie begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Werts haben und diese Zweifel, nachdem der Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, fortbestehen. Hiervon ist das FG nicht abgewichen, weil es --wie vorstehend ausgeführt-- die vorgebrachten Zweifel des HZA an der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts für nicht begründet gehalten hat.

13

Im Hinblick auf das von der Beschwerde angeführte Urteil des FG vom 2. September 2004 IV 25/02 (nicht veröffentlicht) gilt Entsprechendes.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen.

Der Kläger ist nach seinen Angaben als Missionar der in Südamerika tätig. Nach eigenen Angaben hielt er sich in den letzten 7 Jahren wechselnd u.a. in Paraguay, Chile, Brasilien, Französisch-Guayana und Uruguay auf und werde demnächst nach Brasilien, Französisch-Guayana und Uruguay umziehen. Er kehre alle sechs Monate in Gebiete zurück, die zur Europäischen Union gehören. Daher sei er EU Bürger.

Der Kläger führte wegen des Anspruchs auf Kindergeld bereits einige Verfahren. Er hatte gegen den Ablehnungsbescheid für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 Klage erhoben. Diese wurde mit Urteil des FG Nürnberg im Verf. 7 K 1353/11 vom 15.03.2012 abgewiesen.

Weiter hat der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid für die Gewährung von Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 sowie die Ablehnung von Kindergeld nach Bundeskindergeldgesetz –BKGG– auch Klage vor dem Sozialgericht Nürnberg erhoben. Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 13.06.2012 das Klageverfahren soweit es Kindergeld nach dem EStG für X A. (geb.: xx.xx.2010) vom 28.01.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.09.2011 betrifft, abgetrennt und an das FG Nürnberg verwiesen. Dort ist das Klageverfahren unter dem Az. 5 K 913/12 rechtshängig.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.12.2012 Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und im Falle einer Ablehnung auch nach dem Einkommensteuergesetz für seine Kinder M N (geb. xx.xx.2003), O P (geb. xx.xx.2005), Q P (geb. xx.xx.2008) und X A. (geb. xx.xx.2010).

Den Kindergeldantrag vom 23.12.2012 lehnte die Familienkasse mit Bescheid nach dem Bundeskindergeldgesetz vom 28.02.2013 ab.

Der Kläger erhob vor dem Finanzgericht Düsseldorf am 15.05.2013 unter anderem Klage und Untätigkeitsklage gegen die Familienkasse auf Kindergeld für seine vier Kinder und das Finanzamt H auf Bescheinigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland.

Als Adresse gab der Kläger J/Paraguay an.

Das Finanzgericht Düsseldorf verwies das Klageverfahren mit Beschluss vom 27.06.2013 an das Finanzgericht Nürnberg. Das Klageverfahren wird am Finanzgericht Nürnberg unter dem Aktenzeichen 3 K 861/13 geführt.

Die Klage gegen das Finanzamt H auf Bescheinigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wurde vom Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 13 K 1804/13 weitergeführt.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, dass er aufgrund einer freien, geheimen und demo-kratischen Wahl „gewählter Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Paraguay“ sei. Der ernannte deutsche Botschafter habe nicht gegen ihn kandidiert. Als Botschafter erhalte er durch Aufrechnungen Honorare und werde daher indirekt aus öffentlichen Kassen entlohnt. Weiter erhalte er eine Rente aus der Deutschen Rentenversicherung und werde damit auch insoweit aus öffentlichen Kassen entlohnt. Er übe das Staatserbrecht aus. Schließlich werde er als Missionar tätig.

Der Kläger begehrt die Festsetzung von Kindergeld für seine Kinder wie bei Beam-tenkindern.

Weiter begehrt er die Beklagte zu verpflichten, beim Finanzamt H eine Bescheinigung über die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach §§ 1 Abs. 2, 39c Abs. 3, 63 EStG anzufordern.

Der Kläger benannte mit Fax vom 10.08.2013 B als inländischen Zustellungsbevollmächtigten.

Die Familienkasse beantragt Klageabweisung.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die Bescheinigung über die unbeschränkte Ein-kommensteuerpflicht das Finanzamt H, nicht aber die Beklagte zuständig sei. Die Klage sei insoweit unzulässig. Für das Vorliegen der Voraussetzungen der § 63 Satz 3, § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG trage der Kläger die Feststellungslast. Die beklagte Fami-lienkasse sei für die Ausstellung der Bescheinigung nicht zuständig.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist in der Sitzung vom Präsidenten das Urteil verkündet worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die dem Gericht vorliegenden 3 Bände der Kindergeldakte mit der Nr. xxx verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

1. Der zuständige 3. Senat des Gerichts entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Zusammensetzung. Der Kläger hat zwar mit per Fax übersandten Schreiben vom 03.11.2013 und 08.01.2014 den Präsidenten des Finanzgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Kläger hat das Ablehnungsrecht jedoch verloren.

a) Ein Richter kann gemäß § 42 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein derartiges Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt (ständige Rechtsprechung BFH-Beschluss vom 06.07.2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027 m.w.N.). Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO). Ein "Einlassen" in eine Verhandlung bedeutet jedes prozessuale und der Erledigung eines Streitpunktes dienende Handeln unter Mitwirkung des Richters. Hierzu gehört auch das Einreichen eines Schriftsatzes (vgl. BFH-Beschlüsse vom 06.07.2005 II R 28/02, BFH/NV 2005, 2027 m.w.N.; vom 29.03.2000 I B 90/99, BFH/NV 2000, 1221) oder die Stellung der Klageanträge (BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 2027; Gräber/Stapperfend, FGO, 7. Auflage, § 51 Rz. 42).

b) Im vorliegenden Verfahren hat sich der Kläger im vorgenannten Sinne eingelassen, ohne die Besorgnis der Befangenheit geltend zu machen, und ist daher seines Ablehnungsrechts verlustig gegangen. Mit per Fax übersandten Schreiben vom 10.01.2014 (Eingang bei Gericht: 11.01.2014, 04.45 Uhr), 12.01.2014 (Eingang bei Gericht: 12.01.2014, 09.31 Uhr) und 12.01.2014 (Eingang bei Gericht: 12.01.2014, 17.24 Uhr) hat der Kläger zum strittigen Sachverhalt vorgetragen und die Gewährung von Kindergeld beantragt ohne sich auf den früher gestellten Befangenheitsantrag zu berufen. Im Fax vom 12.01.2014 hat er sogar ausdrücklich ausgeführt: „Bitte teilen Sie kurzfristig mit, ob die bisherigen Ausführungen ausreichend sind.“ Durch das rügelose Einlassen kann der Kläger einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen.

2. Das Gericht führt die mündliche Verhandlung ohne die Möglichkeit der Video-Konferenz durch.

Das Gericht kann nach § 91a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung –FGO– i.d.F. ab dem 01.11.2013 den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ob eine mündliche Verhandlung mittels Video-Konferenz durchgeführt wird, steht im Ermessen des Gerichts.

Zwar hat der Kläger beim Finanzgericht Düsseldorf im Verfahren 13 K 1766/13 Kg die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Video-Konferenz über Skype beantragt. Am Finanzgericht Nürnberg sind die technischen Möglichkeiten hierfür zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht eingerichtet. Das Gericht hat mit Ladungsverfügung des Vorsitzenden vom 03.01.2014 zur mündlichen Verhandlung ohne die Möglichkeit der Video-Konferenz geladen. Mit Fax vom 09.01.2014 hat sich Kläger rügelos auf diese Ladung eingelassen, sodass er durch die Verhandlung ohne Video-Konferenz nicht beschwert ist. Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass eine Video-Konferenz über Skype hinsichtlich der technischen Qualität, Sicherheit und Stabilität nicht die Voraussetzungen der Video-Konferenz des § 91a Abs. 1 FGO erfüllt, sodass das vor dem Finanzgericht Düsseldorf vorgebrachte Begehren auch aus diesem Grund abzulehnen wäre.

II.

Die Klage ist unzulässig.

1. Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Klageerhebung. Dem Gericht liegt keine ladungsfähige Anschrift des Klägers vor und diese konnte auch nicht ermittelt werden. Damit liegen die Sachurteilsvoraussetzungen nicht vor.

a) Nach § 65 Abs.1 Satz 1 FGO gehört zum notwendigen Inhalt einer zulässigen Klage auch die Bezeichnung der Beteiligten. Zwar sagt die Vorschrift nicht, in welcher Weise die Beteiligten zu bezeichnen sind. Rückschlüsse auf die zur Klägerbezeichnung erforderlichen Angaben lassen sich indes aus der Bedeutung der Klage für das finanzgerichtliche Verfahren ziehen. Mit Einreichung der Klageschrift verleiht der Kläger seinem auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme gerichteten Rechtsschutzbegehren Ausdruck und setzt ein gerichtliches Verfahren in Gang, bei dem an der Rechtsfindung --anders als im Zivilprozess-- auch ein öffentliches Interesse besteht (vgl. Gräber/von Groll, FGO, § 65 Rdnr.15). Daher wird das finanzgerichtliche Verfahren nicht wie der Zivilprozess vom Verhandlungs-, sondern vom Untersuchungsgrundsatz geprägt. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung obliegt dem FG gemäß § 76 Abs.1 Satz 1 FGO die Pflicht, den Sachverhalt so vollständig wie möglich aufzuklären. Dabei sind nach § 76 Abs.1 Satz 2 FGO auch die Beteiligten heranzuziehen. Die Bezeichnung der Beteiligten in der Klageschrift ist daher nicht nur für die zweifelsfreie Identifizierung der Prozessbeteiligten und die eindeutige Fixierung des Prozessverhältnisses, sondern auch für eine ordnungsgemäße und sachgerechte Prozessführung von Bedeutung. Denn zur Vorbereitung seiner Entscheidung kann das Gericht z.B. das persönliche Erscheinen des Klägers anordnen (§ 80 Abs.1 FGO) und dessen Mitwirkung ggf. durch die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld durchsetzen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens liegt dabei im Ermessen des FG, das dieses nur in Kenntnis des tatsächlichen Aufenthaltsortes des Beteiligten sachgerecht ausüben kann. Schließlich hat die Angabe der Anschrift (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 1 FGO) auch Bedeutung für das Vollstreckungsverfahren, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens. Daher ist als Sachentscheidungsvoraussetzung neben der Namensangabe auch die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erforderlich (vgl. BFH-Urteile vom 28.01.1997 VII R 33/96, BFH/NV 1997, 585; vom 06.03.2001 IX R 98/97, BFH/NV 2001, 1273; BFH-Beschluss vom 07.12.2007 VII S 17/07, BFH/NV 2008, 589; Gräber/von Groll, FGO, § 65 Rdnr. 25; Stöcker in Beermann/Gosch, § 65 FGO Rz. 37; Schallmoser bei Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO/FGO, § 65 FGO Rz. 44). Die Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen und müssen vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens beachtet werden (vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 53/07, BFH/NV 2011, 264).

b) Im Streitfall hat der Kläger als Adresse J/Paraguay angegeben. Diese Straßenangabe erfüllt nicht die Anforderungen an eine ladungsfähige Anschrift. Dadurch ist es dem Gericht u.a. nicht möglich, den Kläger klar und eindeutig zu identifizieren. Dem Kläger war im Übrigen die Notwendigkeit der Angabe der ladungsfähige Anschrift aus den Schreiben des Gerichts und dem Urteil im Verfahren 7 K 1353/11 bekannt.

2. Der Klageantrag auf Festsetzung von Kindergeld für seine Kinder ist zudem nach § 44 Abs. 1 FGO unzulässig. In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist nach § 44 Abs. 1 FGO die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Der Kläger hat kein Vorverfahren durchgeführt, er hat im Streitfall noch nicht einmal einen Bescheid benannt, den er anficht.

2. Der Klageantrag auf Gewährung von Kindergeld für X ist für den Zeitraum August 2010 bis September 2011 auch deshalb unzulässig, da über diesen Zeitraum das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 15.03.2013 im Verf. 7 K 1353/11 rechtskräftig entschieden hat. Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist.

3. Der Klageantrag, die Beklagte zu verpflichten, beim Finanzamt H eine Bescheinigung über die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach §§ 1 Abs. 2, 39c Abs. 3, 63 EStG anzufordern, ist zudem auch deshalb unzulässig, da sich die Klage gegen den falschen Beklagten richtet; Eine gegen den falschen Beklagten erhobene Klage ist unzulässig (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.2008 V B 29/07 BFH/NV 2008, 1501; Gräber/von Groll, FGO § 63 Rz. 5; Brandis bei Tipke/Kruse, AO/FGO, § 63 Rz. 3). Für das Gericht bestand kein Anlass, beim Kläger eine Klageänderung des Beklagten anzuregen und dann eine Verweisung an das zuständige Gericht zu veranlassen. Die Klage gegen das Finanzamt H auf Bescheinigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland wurde vom Finanzgericht Düsseldorf unter dem Az. 13 K 1804/13 weitergeführt und damit wird in diesem Verfahren über den Klageantrag entschieden.

4. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass mit einer Klage nicht die Beantwortung theoretischer Fragen beantragt werden kann. Soweit der Kläger keinen bestimmten Kla-geantrag im Sinne des § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO stellt, ist sein Begehren als unzulässig zurückzuweisen.

III.

Die Klage hätte zudem auch in der Sache keinen Erfolg. Die Familienkasse hat zu Recht die Festsetzung von Kindergeld abgelehnt. Der Senat lässt hierbei offen, ob für die angenommenen Kinder überhaupt eine Kindergeldberechtigung in Betracht kommt.

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG werden Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, für Zwecke der Kindergeldfestsetzung nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG. Berechtigt nach dieser Vorschrift ist danach eine Person, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Kinder im Haushalt einer Person, die nach § 1 Abs. 3 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, berechtigen nicht zum Bezug von Kindergeld.

2. Die Frage, ob eine natürliche Person im Inland einen Wohnsitz hat, beurteilt sich auch für den Kindergeldanspruch nach § 8 AO. Danach kommt es darauf an, ob die betreffende Person im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken oder ein Aufenthalt, der nur Besuchscharakter hat, reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl II 2001, 294 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Die gesetzliche Regelung geht dahin, aus äußeren objektiven Tatsachen Schlüsse auf das zukünftige Verhalten zu ziehen. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99 a.a.O.). Die Beurteilung der Umstände des Einzelfalles obliegt dabei dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2010 III B 141/10, BFH/NV 2011, 576). Im Zweifel trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast für die Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294; Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 62 Rz. 30; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz. B 52). Gegen die grundsätzliche Abhängigkeit der Kindergeldberechtigung vom Wohnsitz des Kindes bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 165/99, BStBl II 2001, 279; BFH-Urteil vom 07.04.2011 III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 9 Satz 1 AO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlichen Aufenthalt ist nach § 9 Satz 2 AO stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten anzusehen. Die Kindergeldberechtigte trägt die Feststellungslast für den gewöhnlichen Aufenthalt (BFH-Urteil vom 23.11.2000 VI R 107/99, BStBl. II 2001, 294; Hildesheim in Bordewin/Brandt, EStG, § 62 Rz. 48 a; Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 62 Rz. B 52).

3. Im Streitfall hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass er oder seine Kinder einen Wohnsitz im Sinne des § 8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 AO im Inland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über die europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben. Der Kläger gibt an, als Missionar in Paraquay tätig zu sein. Zwar hat der Kläger ausgeführt, dass er auch in Französisch-Guayana lebe. Er hat dies allerdings weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren belegt. Zwar hat das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098, m.w.N.; Gräber/Stapperfend, FGO, § 76 Rz. 37). Die Beteiligten trifft im finanzgerichtlichen Verfahren eine Mitverantwortung für die Sachaufklärung. Für die klagende Partei gilt dies in besonderer Weise bezüglich der ihrem Einflussbereich oder zumindest ihrem Wissensbereich zuzurechnenden Tatsachen. Da eine Person zu derselben Zeit nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann und die minderjährigen Kinder sich im Klagezeitraum weitgehend in Paraguay aufgehalten haben, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland zu verneinen.

4. Ein Anspruch auf Kindergeld kann auch nicht mit der Argumentation begründet werden, dass die Kinder im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG leben würden. Berechtigt nach dieser Vorschrift ist danach eine Person, die nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist. Unbeschränkt ein-kommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 2 EStG auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind (vgl. Schmidt/Heinicke zu § 1 Rz 35f). Kinder im Haushalt einer Person, die nach § 1 Abs. 3 auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird, berechtigen nicht zum Bezug von Kindergeld nach §§ 63 Abs. 1 Satz 3, 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) EStG. Im Streitfall ist der Kläger nicht nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig. Der Kläger steht nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis und bezieht dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse. Auch wenn der Kläger -nach seinen Angaben- als Rentner Geld aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht, erfüllt dies nicht die Voraussetzungen, denn er steht insoweit in keinem Dienstverhältnis und er bezieht keinen Arbeitslohn aus einem aktiven Dienstverhältnis. Damit ist der Kläger nach den gesetzlichen Vorschriften des Einkommensteuerrechts für seine mit ihm in Paraguay lebenden minderjährigen Kinder nicht kindergeldberechtigt. Die Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag reicht zum Bezug des Kindergeldes nicht aus, auch wenn das Kind im Haushalt eines solchen Berechtigten wohnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.