Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91a

(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.

(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sind unanfechtbar.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere 1. die Beteiligte

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 29. Jan. 2014 - 3 K 861/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld vorliegen. Der Kläger ist nach

Bundesfinanzhof Beschluss, 21. Feb. 2017 - IX B 126/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. September 2016  12 K 1635/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Juli 2016 - VI B 128/15

bei uns veröffentlicht am 18.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Oktober 2015  5 K 2613/13 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Sept. 2015 - 2 K 146/10

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Tatbestand 1 Streitig ist die Rechtmäßigkeit von auf Art. 31 Zollkodex (ZK) beruhenden Nacherhebungsbescheiden, die der Beklagte nach ei

Bundesfinanzhof Urteil, 08. Juli 2015 - X R 41/13

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2013  10 K 14266/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere 1. die Beteiligten zur...