Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Aug. 2015 - 1 K 981/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und falls ja, bis wann, zwischen dem Einzelunternehmen des Klägers als Organträger und den Firmen A. UG sowie AB. UG als Organgesellschaften eine umsatzsteuerliche Organschaft gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) bestand und ob die streitige Vorsteuerkürzung zu Recht erfolgte, weil die A. UG Ende 2011 zahlungsunfähig und überschuldet war.
- 2
Der Kläger war als Einzelunternehmer im Bereich Onlinehandel tätig. Geschäftsansässig war er in Z..
- 3
Mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Oktober 2009 gründete der Kläger die Fa. AB. UG (F UG), die im Bereich Fliesen- und Ausbauarbeiten tätig war. Mit Gesellschaftsvertrag vom 7. Juni 2010 gründete er zudem die Fa. A UG (D UG), die im Bereich Onlinehandel, Onlinedienstleistungen und Spezialversand tätig war. Als Geschäftsführer der Gesellschaften wurde im Handelsregister jeweils der Kläger eingetragen. Die Firmen waren zunächst unter der Adresse des Klägers in Z. geschäftsansässig. In den Gesellschaftsversammlungen jeweils vom 7. Dezember 2011 wurden die Sitze der beiden Gesellschaften nach L. verlegt.
- 4
Beide Gesellschaften sind mittlerweile aufgelöst, die D UG durch rechtskräftige Abweisung eines Insolvenzantrags und die F UG durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23. September 2013.
- 5
Im Zeitraum vom 5. April 2012 bis 16. April 2013 führte der Beklagte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung wegen Umsatzsteuer August 2011 bis Januar 2012 durch (Betriebsprüfungsbericht vom 29. April 2013).
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Die Prüferin ermittelte, dass anhand der Buchhaltung des Klägers im Jahr 2011 im Einzelunternehmen Umsätze i.H.v. 461.932,89 €, in der F UG Umsätze i.H.v. 40.180,91 € und in der D UG Umsätze i.H.v. 32.040,96 € (alle zum Regelsteuersatz) festzustellen waren. Laut den Voranmeldungen Januar bis Dezember 2011 waren lediglich Umsätze i.H.v. 470.338 € erklärt worden, so dass eine Differenz i.H.v. 63.816,76 € nachzuerfassen sei (Tz. 10 des Berichts). Grundlage dieser Feststellung sei eine zwischen dem Einzelunter-nehmen des Klägers und den beiden Gesellschaften bestehende umsatzsteuerliche Organschaft.
- 7
Die Prüferin vertrat zudem die Auffassung, dass aufgrund des über das Vermögen der D UG am 13. Januar 2012 beantragten Insolvenzverfahrens eine Vorsteuerkorrektur gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 UStG hinsichtlich der offenen Verbindlichkeiten i.H.v. 2.150,65 € erfolgen müsse. Dies habe grundsätzlich in dem Voranmeldungszeitraum zu erfolgen, in dem die Änderung eingetreten sei. Aus Vereinfachungsgründen erfolge die Berücksichtigung im Dezember 2011, da hier bereits Zahlungsunfähigkeit bestanden habe (Tz. 14 des Berichts).
- 8
Der Beklagte folgte dem und erließ am 14. Mai 2013 einen geänderten Bescheid über Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 2011 (vorausgehend Bescheid vom 24. April 2012).
- 9
Dagegen legte der Kläger am 14. Juni 2013 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 29. August 2013 zurückgewiesen wurde. Am 24. September 2013 wurde Klage erhoben.
- 10
Am 5. November 2013 erließ der Beklagte mangels Abgabe einer Steuererklärung gestützt auf § 162 Abgabenordnung (AO) einen Bescheid über Umsatzsteuer 2011.
- 11
Der Kläger meint, die dem Umsatzsteuerbescheid zugrundeliegenden Umsätze i.H.v. 63.816,76 € resultierten aus einer vom Beklagte angenommenen Organschaft, die, wenn sie je bestanden haben sollte, spätestens im September 2011 mit Arbeitsbeginn der UG in L. aufgelöst gewesen sei. Tatsächlich sei der Geschäftsbetrieb zudem bereits vor Mietbeginn dort aufgenommen worden, wie verschiedene Zeugen bestätigen könnten.
- 12
Die Vorsteuerkorrektur sei unzutreffend, denn aufgrund der Erfahrungen aus einer früheren Saison sei mit hohen Umsätzen zu rechnen gewesen. Daher sei im Dezember 2011 nicht absehbar gewesen, dass es zu einer Insolvenz kommen werde.
- 13
Bei der Erstellung der Buchführung habe sich der Kläger auf die Kenntnisse seiner Mitarbeiter und der Steuerberaterin verlassen. Es sei nach neuen Erkenntnissen versehentlich nach „vereinnahmten und vereinbarten“ Entgelten gebucht worden. Der Prüfungsbericht scheine mit der Realität nicht überein zu stimmen.
- 14
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid über Umsatzsteuer 2011 vom 5. November dahingehend zu ändern, dass die Umsätze zum Regelsteuersatz um 63.816,76 € gemindert und die Vorsteuerbeträge um 2.150,65 € erhöht werden.
- 15
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 16
Der Beklagte meint, das den Feststellungen der Betriebsprüfung zugrundeliegende Zahlenwerk sei der Buchführung des Klägers entnommen worden. Streitig sei daher lediglich, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege.
- 17
Die letzten Umsätze der D UG seien mit Datum vom 9. Dezember 2011 gebucht worden. Für die F UG bestehe im Streitjahr ein Vorsteueranspruch i.H.v. 3.931,49 € und für die D UG i.H.v. 6.907,14 €, nach Vorsteuerkorrektur (2.150,65 €) i.H.v. 4.756,49 €. Die letzten Vorsteuerbuchungen der D UG seien mit Datum vom 15. Dezember 2011 vorgenommen worden.
- 18
Das Organschaftsverhältnis, insbesondere die wirtschaftliche Eingliederung, habe bis 7. Dezember 2011 bestanden. Zwar gebe es einen Mietvertrag zwischen einem fremden Dritten und der D UG für ein Bürogebäude nebst Lagerflächen in L. vom 29. September 2011 mit Mietbeginn am 1. Oktober 2011. Aber die Geschäftssitze der beiden UG seien erst mit Beschlüssen der Gesellschaftsversammlungen vom 7. Dezember 2011 von Z. nach L. verlegt worden. Daher müsse von einer Weiternutzung der vom Kläger in Z. überlassenen Räumlichkeiten ausgegangen werden.
- 19
Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das Organschaftsverhältnis zum 1. Oktober 2011 beendet gewesen sei, führe dies nicht zu einer für den Kläger günstigen Steuerfestsetzung. Denn dann wären die steuerpflichtigen Umsätze der D UG von Oktober bis Dezember zwar i.H.v. 30.197,35 € zu mindern, was zu einer Steuerminderung i.H.v. 5.737,50 € führe. Im Gegenzug wären jedoch auch die Vorsteuerbeträge der D UG Oktober bis Dezember 2011 i.H.v. 5.845,02 € zu kürzen.
- 20
Die vorgenommene Vorsteuerkürzung beziehe sich auf diverse Rechnungen von Unter-nehmen, die von der D UG bis zum 31. Dezember 2011 trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden seien. Die D UG sei Ende 2011 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen, was der am 13. Januar 2012 gestellte Insolvenzantrag belege.
- 21
Dem Senat haben die vom Beklagten für den Kläger geführten Akten vorgelegen (Umsatzsteuer-, Betriebsprüfungs- und Rechtsbehelfsakten, 4 Bände).
Entscheidungsgründe
- 22
I. Das Gericht ist an einer Entscheidung in der mündlichen Verhandlung am 24. August 2015 durch das Fernbleiben des Klägers nicht gehindert gewesen, denn die Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2015 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des hier am 25. Juni 2015 eingegangenen Empfangsbekenntnisses am 24. Juni 2015 - soweit der Stempel das Jahr 2003 ausweist, kann es sich offensichtlich nur um einen Schreibfehler handeln - rechtzeitig zugegangen und der Kläger war in der Ladung darüber belehrt worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entscheiden werden kann, § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
- 23
II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.
- 24
1. Zunächst ist festzustellen, dass die Prüferin die Umsätze der Buchführung des Klägers entnommen hat. Da keine konkreten Einwände hierzu vorgebracht werden, geht der Senat davon aus, dass der Kläger seine Umsätze richtig erfasst hat.
- 25
Der Vortrag des Klägers, es sei nach „vereinnahmten und vereinbarten“ Entgelten gebucht worden und der Prüfungsbericht scheine mit der Realität nicht überein zu stimmen, erschließt sich dem Senat nicht.
- 26
2. Die Umsätze der beiden UG sind für den streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund der Organschaft beim Kläger steuerlich zu erfassen.
- 27
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine umsatzsteuerliche Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftliche und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Folge dieser Regelung ist, dass die Organgesellschaft nicht selbst Unternehmer ist, sondern dass ihre Umsätze dem Organträger zugerechnet werden.
- 28
Gemeinschaftsrechtliche Grundlage des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ist Art. 4 Abs. 4 2. Unterabsatz der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 11 MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
- 29
Erforderlich ist, dass der Organträger finanziell über die Mehrheit der Stimmrechte bei der abhängigen juristischen Person verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167, BStBl II 2005, 671), wirtschaftlich mit der Organgesellschaft verflochten ist und organisatorisch eine von seinem Willen abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft verhindern kann (vgl. BFH-Urteil vom 5. Dezember 2007 V R 26/06, BFHE 219, 463, BStBl II 2008, 451). Da hinsichtlich der Eingliederungsvoraussetzungen das Gesamtbild der Verhältnisse maßgebend ist, erfordert die Annahme einer Organschaft nicht, dass alle drei Eingliederungsmerkmale gleichermaßen feststellbar sind. Tritt auf einem der drei Gebiete die Eingliederung weniger stark in Erscheinung, so hindert dies nicht, trotzdem Organschaft anzunehmen, wenn sich die Eingliederung deutlich auf den beiden anderen Gebieten zeigt (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 1410; vom 1. April 2004 V R 24/03, BFHE 204, 520, BStBl II 2004, 905; vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223; vom 22. Juni 1967 V R 89/66, BFHE 89, 402, BStBl III 1967, 715). So liegen die Verhältnisse im Streitfall.
- 30
Das Merkmal der finanziellen Eingliederung liegt bei einem Organträger unzweifelhaft vor, wenn dieser - wie hier der Kläger - Alleingesellschafter der beiden UG war. Ebenso offensichtlich besteht die organisatorische Eingliederung, da der Kläger Geschäftsführer der beiden Gesellschaften war.
- 31
Im Hinblick auf die deutliche Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unschädlich, wenn die wirtschaftliche Eingliederung weniger deutlich zu Tage tritt (vgl. BFH-Urteil vom 3. April 2008 V R 76/05, BFH/NV 2008, 1410). Es genügt dann, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Unternehmen des Organträgers ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung vorhanden ist. Die Tätigkeiten von Organträger und Organgesellschaft müssen lediglich aufeinander abgestimmt sein und sich dabei fördern und ergänzen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1998 V R 76/97, BFH/NV 1998, 1534; vom 3. April 2003 V R 63/01, BFHE 202, 79, BStBl II 2004, 434). Hierfür reicht das Bestehen von mehr als nur unerheblichen Beziehungen zwischen Organträger und Organgesellschaft aus (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2003 V B 158/03, V S 16/03, BFH/NV 2004, 236).
- 32
Ein derartige Einheit, Kooperation und Verflechtung waren hier zwischen dem Kläger und den Gesellschaften vorhanden. Der Kläger selbst erzielte Umsätze aus dem Onlinehandel. Eine vergleichbare Tätigkeit wurde auch von der D UG durchgeführt. Das beim Kläger vorhandene Know-how stand den beiden UG zur Verfügung. Daher kommt es auf die hier streitige Frage, ob im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der D UG vom Kläger das Betriebsgrundstück nur bis Oktober überlassen wurde - was zweifellos bis dahin eine wirtschaftliche Eingliederung zur Folge hat (vgl. BFH-Urteil vom 16. August 2001 V R 34/01, BFH/NV 2002, 223) - auch nicht mehr an. Aufgrund der erkennbaren Gesamtumstände ist eine wirtschaftliche Verflechtung im gesamten Streitjahr zu bejahen.
- 33
Nach den vorliegenden Unterlagen ist zudem eine Sitzverlegung der D UG nach Lüderitz zweifelhaft. Soweit die D UG einen Mietvertrag über Büro und Lagerflächen ab 1. Oktober 2011 geschlossen hat, besagt dies nichts darüber, ob die Gesellschaft ab dem Mietbeginn auch die Räume genutzt hat bzw. ob sie nicht daneben weiterhin in Z. tätig war.
- 34
Des Weiteren ist dem Mietvertrag zu entnehmen, dass der Mieter eine Vielzahl von Sanierungsmaßnahmen durchzuführen hat, wie die Erneuerung des Teppichs, das Streichen der Wände und den Abriss der Ausstellungsmuster und im Gegenzug der Vermieter auf die Miete der Monate Oktober bis Dezember 2011 verzichtet. Dies deutet darauf hin, dass der Geschäftsbetrieb der D UG jedenfalls während der Dauer der Sanierungsarbeiten bis Ende des Streitjahres nicht in den Mieträumen durchgeführt wurde.
- 35
Auch die erst im Dezember beschlossenen Sitzverlegungen sprechen dafür, dass die Sitze der Gesellschaften weiter in Z. waren. Ein konkretes Datum der Verlegung ist dem Handelsregister nicht zu entnehmen. Da aber regelmäßig der Beschluss über die Sitzverlegung dieser vorangeht, ist davon auszugehen, dass der Sitz erst mit Ablauf des Jahres verlegt wurde.
- 36
Des Weiteren ist dem Beklagte auch zuzugeben, dass selbst für den Fall, dass die Organschaft bereits im Oktober des Streitjahres nicht mehr bestanden haben sollte, der Kläger sich steuerlich nicht verbessert, weil eben nicht nur die Umsätze zu verringern sind (Umsatzsteuer 5.737,50 €), sondern auch der Vorsteueranspruch (5.845,02 €) zu kürzen ist.
- 37
3. Die Vorsteuerkorrektur hinsichtlich der offenen Verbindlichkeiten der D UG erfolgte zu Recht.
- 38
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UStG der Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt worden ist, den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Das gilt gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG sinngemäß, wenn das vereinbarte Entgelt uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind der Steuerbetrag und der Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Nach § 17 Abs. 1 Satz 3 UStG sind die Berichtigungen für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist.
- 39
Uneinbringlich ist eine Forderung, wenn der Anspruch auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2012 V R 49/10, BFH/NV 2012, 1665). Uneinbringlichkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG kann auch schon vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits dann eintreten, wenn der sachliche Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung gegeben ist. Eine Auslegung des Begriffes der Uneinbringlichkeit, wonach diese z.B. erst bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder - bei substantiiertem Bestreiten der Forderung - erst nach Abschluss eines Klageverfahrens in Bezug auf die Forderung vorläge, ließe sich mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbaren (vgl. BFH, BFH/NV 2012, 1665).
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Bei objektiver Betrachtung ist damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit nicht mehr durchsetzen kann, wenn der Leistungsempfänger zahlungsunfähig ist.
- 41
Ausweislich des Gutachtens des Insolvenzverwalters vom 1. März 2012 wurde der Geschäftsbetrieb - Handel mit Schneeräumgeräten - aufgrund des ausbleibenden Winters de facto eingestellt. Lohn- und Gehaltsrückstände bestanden bereits seit November 2011 und fälligen Verbindlichkeiten i.H.v. 82.596,54 € standen liquide Mittel i.H.v. 108,05 € gegenüber.
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Damit war die Gesellschaft bereits im Dezember 2011 zahlungsunfähig. Bei objektiver Betrachtung war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr damit zu rechnen, dass die Leistenden ihre Entgeltforderungen (ganz oder teilweise) würden durchsetzen können.
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

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(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.
(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
- 1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind, - 2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.
(3) (weggefallen)
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.