Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Juni 2016 - 1 K 427/13

ECLI: ECLI:DE:FGST:2016:0621.1K427.13.0A
published on 21/06/2016 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 21. Juni 2016 - 1 K 427/13
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die in § 2 Investitionszulagengesetz (InvZulG) 2005 normierte Investitionsfrist eingehalten ist.

2

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung, die Montage, der Handel und der Vertreib von Einzelteilen und Baugruppen des Maschinenbaus und anderen Leistungen des Maschinenbaus. Im Streitzeitraum wurde die Gesellschaft vertreten durch die Geschäftsführer P. und H., die beide zwischenzeitlich ausgeschieden sind. Zur Geschäftsführerin bestellt ist nunmehr Frau B.

3

Für das Kalenderjahr 2006 beantragte die Klägerin am 4. Juli 2007 Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 in Höhe von gesamt 282.940,25 EUR; ihren Antrag erhöhte sie im Rahmen der sich anschließenden Investitionszulagen-Sonderprüfung auf 286.218,25 EUR. Dabei begehrte sie unter anderem Investitionszulage i.H.v. 25 v.H. für die Anschaffung einer CNC-Wälzstoßmaschine P 1200 S des Herstellers ... Maschinenfabrik GmbH zu Anschaffungskosten i.H.v. 960.000,00 EUR sowie für die Erstellung eines Fundaments für diese Maschine zu Herstellungskosten i.H.v. 9.200,00 EUR, mithin 25 v.H. von insgesamt 969.200,00 EUR, also eine Investitionszulage für diese Maschine i.H.v. insgesamt 242.300,00 EUR.

4

Die streitgegenständliche Maschine hatte die Klägerin am 20. April 2006 bestellt. Die Auftragsbestätigung der ... Maschinenfabrik GmbH vom 25. April 2006, in der als Liefertermin der 31.12.2006 angegeben ist, ist mit folgendem "internen Vermerk" versehen:

5

"Die Maschine wird durch Fördermittel finanziert. Der externe Liefertermin muss deshalb 31.12.2006 lauten. Intern wird die Maschine wie vereinbart für Lieferung in KW 04/2007 geplant. Wir erhalten zu gegebenem Zeitpunkt eine Übernahme von Fa. A."

6

Nach Abschluss einer Investitionszulagensonderprüfung setzte der Beklagte mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 die Investitionszulage unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.H.v. 43.918,25 EUR fest. Dabei versagte er die Zulage für die Wälzstoßmaschine mit der Begründung, dass die Anschaffung dieser Maschine erst mit ihrer Lieferung in 2007 erfolgt sei, weshalb eine Förderung nach dem InvZulG 2005 für das Kalenderjahr 2006 nicht in Betracht komme.

7

Im Rahmen des sich anschließenden Einspruchsverfahrens legte der Beklagte die Streitsache der damaligen Oberfinanzdirektion vor, die sich mit Verfügung vom 11. Juni 2008 zur Sache wie folgt äußerte:

8

„In dem Schreiben der A. vom 09.04.2008, das von der ... Maschinenfabrik GmbH schriftlich bestätigt wurde, ist angegeben, dass die strittige Maschine am 22.12.2006 durch Herrn P., einem Betriebsangehörigen der A., vor Ort in L. übernommen wurde. Die Angaben sind nicht widerlegbar und werden durch die Angaben im Vorabnahmeprotokoll vom 22.12.2006 und der Rechnung vom 31.12.2006, Seite 10, "Lieferfrist", bestätigt.
Die Übernahme der Maschine hat den Übergang des unmittelbaren Besitzes auf die A. vor dem 01.01.2007 bewirkt. Entgegen der bisherigen Annahme liegt damit kein Besitzmittlungsverhältnis vor.
Nach Rz. 145 des BMF-Schreibens vom 20.01.2006 (BStBl. I S. 119) ist für Zwecke des § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 InvZulG 2005 entscheidend, dass das bewegliche Wirtschaftsgut oder unselbstständige Teile eines beweglichen Wirtschaftsguts dem Anspruchsberechtigten oder einem seiner Betriebsangehörigen vor dem 01.01.2007 übergeben worden sind.
Diese Voraussetzung ist durch die Übernahme der Maschine durch Herrn P. erfüllt. Demzufolge ist die Teillieferung der Maschine innerhalb der Investitionsfrist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 InvZulG 2005 erfolgt."

9

In der Folge gab der Beklagte dem Einspruch statt und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 20. Juni 2008 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 2006 i.H.v. 286.218,25 EUR fest.

10

Im Jahr 2011 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung (Bp) durch, die sich unter anderem auf die Investitionszulage für 2006 erstreckte. Im Rahmen dieser Prüfung ergaben sich Anhaltspunkte (wie z.B. Baujahr 2007 lt. an der Maschine angebrachtem Typenschild), die gegen den bisher angenommenen Besitzübergang der Maschine in 2006 sprachen. Aus diesem Grund wurde durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes  am 13. Oktober 2011 jeweils ein Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer P. und H. wegen des Verdachts des Subventionsbetruges eingeleitet, im Rahmen dessen auch die Beschlagnahme von Unterlagen bei der Klägerin sowie eine Durchsuchung bei der ... Maschinenfabrik GmbH erfolgte. Da der Verdacht bis zum Abschluss der Prüfung nicht entkräftet werden konnte und in der Schlussbesprechung am 21. Dezember 2011 keine Einlassung der Klägerin zum Sachverhalt erfolgte, erließ der Beklagte aufgrund des Bp-Berichts vom 29. Dezember 2011 am 24. Januar 2012 einen geänderten Investitionszulagenbescheid für das Kalenderjahr 2006 und forderte die Investitionszulage für die Wälzstoßmaschine i.H.v. 242.300,00 EUR zurück.

11

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruch vom 15. Februar 2012; Einspruchsentscheidung vom 12. März 2013) hat die Klägerin am 15. April 2013 die vorliegende Klage erhoben.

12

Zur Begründung ihrer Klage hält die Klägerin zunächst daran fest, dass am 22. Dezember 2006 eine Abnahme der zu liefernden Maschine in den Räumen der ... Maschinenfabrik GmbH stattgefunden habe.

13

Darüber hinaus habe die ... Maschinenfabrik GmbH die bestellte Maschine am 31.12.2006 fertig und versandbereit gemeldet, woraus sich – für den hier vorliegenden Fall, dass sich der Versand bzw. die Abnahme verzögert bzw. unterbleibt infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind – nach Ziff. IV der dem Geschäft zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen “VDW-Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandsgeschäfte“ ergebe, dass die Gefahr am Tag dieser Meldung auf den Besteller übergegangen sei, wobei der Lieferer verpflichtet gewesen sei, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

14

Zur Bekräftigung dieses Vortrags legte die Klägerin ein eigenes, von dem Geschäftsführer H. unterzeichnetes Schreiben vom 31. Dezember 2006 an die ... Maschinenfabrik GmbH vor, mit dem die Meldung über die Fertigstellung und Versandbereitschaft bestätigt wird. Des Weiteren ist in dem Schreiben ausgeführt, dass die Maschine derzeit noch nicht übernommen werden könne, da in der Produktionshalle mangels Fundaments die Voraussetzungen zur Annahme der Maschine noch nicht geschaffen seien. Die Maschine solle deshalb bei dem Lieferer eingelagert und im Namen der Klägerin und für diese kostenlos gegen die üblichen Risiken versichert werden. Dieses vorgelegte Schreiben ist zudem mit dem Zusatz "Akzeptiert durch ... Maschinenfabrik GmbH" versehen und von einem Prokuristen der Letztgenannten und dem Projektverantwortlichen S. unterzeichnet.

15

Im Ergebnis bedeute dieser Geschehensverlauf, dass unabhängig von einer körperlichen Abnahme der Gefahrenübergang und damit eine Teillieferung vor dem 01.01.2007 stattgefunden habe. Zudem habe die Klägerin die Maschine ab diesem Zeitpunkt auf eigene Kosten versichert, was die Annahme eines Gefahrenübergangs nochmals untermauere. Dazu legte die Klägerin eine Bestätigung der ...-Versicherung vom 9. Mai 2012 vor.

16

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 für das Kalenderjahr 2006 vom 24. Januar 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. März 2013 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18

Er hält seine im Rechtsbehelfsverfahren vertretene Rechtsauffassung aufrecht und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

19

Der in der Klagebegründung dargelegten Rechtsauffassung sei nicht zu folgen. Da für die streitbefangene Maschine eine Abnahme durchgeführt worden sei (tatsächliche Vorabnahme am 07. und 08.02.2007 und Endabnahme am 30.3.2007), seien die Regelungen für die Abnahme einschlägig.

20

Darüber hinaus sei eine Lieferung der Maschine im Kalenderjahr 2006 von den Vertragsparteien gar nicht ernsthaft gewollt gewesen. Dafür spreche die Bestellungsannahme der ... Maschinenfabrik GmbH mit Schreiben vom 11. Mai 2006 an die Klägerin, wo ausgeführt wird:

21

"Die Lieferung der Anlage erfolgt in KW 04/2007 wobei wir in unserer Auftragsbestätigung vereinbarungsgemäß den 31.12.2006 als Lieferziel ausweisen. Wir werden Ihnen im Dezember 2006 eine Übernahmebescheinigung zukommen lassen, mit der sie den Eigentums- und Gefahrenübergang zum Jahreswechsel bestätigen und uns zur Fakturierung zum 31.12.2006 auffordern, wobei die Lieferung wie oben genannt auf Abruf erfolgt."

22

Die in der Bestellungsannahme vom 11. Mai 2006 zitierten Vereinbarungen ergäben sich aus einem internen Verhandlungsprotokoll über eine Verhandlung zwischen Vertretern der Vertragsbeteiligten am 11. April 2006. Hier wäre eine Abnahme spätestens in der KW 03/2007 und ein Versand spätestens in der KW 04/2007 vereinbart. Im Kommentar sei darüber hinaus aufgeführt:

23

„Liefertermin 31. Dezember 2006 muss im Vertrag erscheinen (Fördermittel). Zusätzliche Vereinbarung zwischen A. und G., die eine Einlagerung der Maschine bis KW 04/2007 vorsieht.“

24

Da die Klägerin tatsächlich erst nach dem 31. Dezember 2006 Verfügungsmacht über die streitgegenständliche Maschine erlangt habe, seien die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 nicht erfüllt. Auch eine Förderung nach dem InvZulG 2007 komme im Streitfall nicht in Betracht. Die Maschine sei bereits im April 2006 bestellt worden. Das Investitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 sei daher vor dem 21. Juli 2006 begonnen worden. Auch die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2007 sein vorliegend nicht einschlägig.

25

Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes  hat das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Fahndungsbericht vom 14. August 2012 abgeschlossen, mit dem Ergebnis, dass der Beschuldigte (hier P.) gemäß § 264 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch gegenüber dem Subventionsgeber, dem Finanzamt als bewilligende Behörde, über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht habe.

26

Dabei stützt sie sich vor allem auf die im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben des gesondert (wegen Beihilfe zum Subventionsbetrugs) verfolgten Projektverantwortlichen bei der ... Maschinenfabrik GmbH, S., der sich dahingehend eingelassen hat, dass er das Protokoll vom 22.12.2006 auf Wunsch der A. GmbH erstellt habe. Tatsächlich habe der Termin jedoch nicht stattgefunden. Weder in den Besucherbüchern der ... Maschinenfabrik GmbH, noch im Maschinenlaufordner sei der 22.12.2006 als Termin vermerkt, die Vorabnahme sei tatsächlich erst am 07./08.02.2007 in L. erfolgt. Dies sei auch im Maschinenlaufordner belegt. Bei diesen Aufeinandertreffen sei seitens der A. GmbH der intensive Wunsch geäußert worden, ein gleichartiges Protokoll für den offensichtlich letzten Arbeitstag im Dezember 2006 zu erstellen.

27

Zudem sei festzustellen, dass der Beschuldigte P. sein Fahrtenbuch speziell für die Gewährung der Investitionszulage dahingehend manipuliert habe, dass er eine Eintragung für eine Fahrt nach L. am 21.12.2006 vorgenommen hat, welche tatsächlich nicht stattgefunden habe.

28

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... September 2013 zum Az. … sind die Geschäftsführer P. und H. vom Vorwurf des Subventionsbetruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden.

29

Dem Senat haben zwei Bände der vom Beklagten für die Klägerin geführten Steuerakten (Investitionszulage 2008 und Einspruchsvorgang), zwei Bände Arbeitsakten der Betriebsprüfung sowie fünf Bände Ermittlungsakten mit fünf Beiheften der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes  vorgelegen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Klage ist unbegründet.

31

Der Bescheid über die Änderung des Bescheides über eine Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2005 für das Kalenderjahr 2006 vom 24. Januar 2012 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 12. März 2013 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

32

Der Beklagte hat zu Recht eine Investitionszulage für die streitgegenständliche Maschine nicht gewährt.

33

Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 InvZulG 2005 sind Investitionen begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 24.03.2004 und vor dem 01.01.2007 begonnen und nach dem 31.12.2004 und vor dem 01.01.2007 abgeschlossen hat oder nach dem 31.12.2006 abschließt, soweit vor dem 01.01.2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind (§ 2 Abs. 4 Satz 5 InvZulG 2005).

34

Ist die Investitionsfrist des InvZulG 2005 nicht eingehalten, kommt auch eine Förderung nach dem InvZulG 2007 nicht in Betracht, weil die streitgegenständliche Maschine bereits im April 2006 bestellt und somit das Investitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 vor dem 21.7.2006 begonnen wurde und auch die Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2007 nicht greifen.

35

Für die subventionserheblichen Tatsachen trägt nach den allgemeinen Grundsätzen derjenige die Beweislast, der die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen will und ist dabei nach § 90 Abs. 1 AO nicht nur verpflichtet, die subventionserheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen und durch ihm bekannte Beweismittel zu untermauern, sondern infolge der gerade im Investitionszulagenrecht strengen Anforderungen an die Mitwirkungspflicht (vgl. BFH-Urteil vom 26. März 1974 - VIII R 224/72, BStBl. II 1974, 538) auch gehalten, rechtzeitig eine entsprechende Beweisvorsorge zu treffen (FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. März 2005 – 1 K 70/02, NWB direkt 2005, 7).

36

Den Nachweis, dass sie die Investitionsfrist eingehalten hat, hat die Klägerin vorliegend nicht erbracht.

37

Tatsächlich wurde die streitgegenständliche Maschine weder vor dem 01.01.2007 geliefert, noch erfolgte vor dem 01.01.2007 die Abnahme und Verschaffung der Verfügungsmacht über die Maschine.

38

Die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren getroffenen Feststellungen sprechen für sich, insbesondere die sich aus der Aussage des Projektverantwortlichen S. ergebenden Erkenntnisse, wie auch die bei ... Maschinenfabrik GmbH vorgefundenen Unterlagen im Zusammenhang mit der Bestellungsannahme/Auftragsbestätigung.

39

Soweit die Klägerin in ihrer Klagebegründung einen Gefahrenübergang nach den dem Geschäft zu Grunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch im Jahr 2006 aufgrund einer angeblichen Meldung der Fertigstellung und Versandbereitschaft konstruieren will, ist dies nach Ansicht des Senats schon deshalb abwegig, weil es sodann der späteren – unstreitig tatsächlich durchgeführten – umfangreichen Vorabnahme in L. sowie der endgültigen Abnahme in den Räumen der Klägerin nicht mehr bedurft hätte. Im Ergebnis sprechen gewichtige Anzeichen dafür, dass die Vertragsbeteiligten auch hier kollusiv zusammengewirkt haben könnten.

40

Schließlich können die von der Klägerin angenommenen rechtlichen Folgen auch schon deshalb nicht eingetreten sein, weil nicht ersichtlich ist, dass der Versand bzw. die Abnahme sich verzögert hätten infolge von Umständen die der Klägerin zuzurechnen waren. Soweit die Klägerin vorträgt, dass dies darin begründet gewesen sei, dass das für die Maschine erforderliche Fundament nicht fertig gestellt gewesen sei, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Denn die Errichtung des Fundaments ist von dem bauausführenden Unternehmen bereits mit Rechnung vom 11. Dezember 2006 abgerechnet worden, wobei als Leistungszeitraum November bis Dezember 2006 angegeben ist.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Annotations

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,
2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
b)
in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
1.
a)
in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
b)
in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
und
2.
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
2.
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
3.
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
4.
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
5.
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
6.
Büros für Industrie-Design,
7.
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
8.
Betriebe der Werbung und
9.
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Hotellerie,
2.
Jugendherbergen und Hütten,
3.
Campingplätze und
4.
Erholungs- und Ferienheime.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte

1.
in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006,
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009
begonnen hat und die begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar 2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür
1.
eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen wurde, oder
2.
ein Förderbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) vor dem 21. Juli 2006 erteilt worden ist, der den Gesamtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zuschusses unter Berücksichtigung einer erwarteten Investitionszulage aus einer Nachfolgeregelung zum Investitionszulagengesetz 2005 festsetzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zuschusses insoweit vorsieht, als eine Investitionszulage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird; in diesen Fällen darf die für das Erstinvestitionsvorhaben nach diesem Gesetz gewährte Investitionszulage den Nettosubventionswert des zugesicherten Erhöhungsbetrags des GA-Zuschusses nicht übersteigen. Der Nettosubventionswert ist nach Anhang I der Regionalleitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) zu ermitteln.

(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitionsbeginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder seine Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2.
einen Gegenstand oder eine Geldleistung, deren Verwendung durch Rechtsvorschriften oder durch den Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschränkung verwendet,
3.
den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt oder
4.
in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangte Bescheinigung über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege für sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung mißbraucht.

(3) § 263 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention zu verhindern.

(7) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absätzen 1 bis 3 kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht, können eingezogen werden; § 74a ist anzuwenden.

(8) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
a)
ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und
b)
der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
2.
eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(9) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,

1.
die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2.
von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum)

1.
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören,
2.
in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes oder eines Betriebs der produktionsnahen Dienstleistungen im Fördergebiet verbleiben,
3.
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 vom Hundert privat genutzt werden
und soweit es sich um Erstinvestitionen im Sinne des Absatzes 3 handelt. Wird ein nach Satz 1 begünstigtes Wirtschaftsgut von einem Betrieb, der nicht zum verarbeitenden Gewerbe oder den produktionsnahen Dienstleistungen gehört, zur Nutzung überlassen, hat der Anspruchsberechtigte durch eine Bescheinigung der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur für die gewerbliche Wirtschaft" nachzuweisen, dass die Investitionszulage in vollem Umfang auf das Nutzungsentgelt angerechnet worden ist. Als eine Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums durch ein mindestens gleichwertiges neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des Fünfjahreszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf Jahre, tritt diese Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
a)
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
b)
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
c)
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
d)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
e)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
f)
Büros für Industrie-Design,
g)
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
h)
Betriebe der Werbung und
i)
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten im Fördergebiet und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen die gesamten Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht ausgeschlossen ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung der von den Organen der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften die Liste der sensiblen Sektoren im Sinne des Satzes 9 (Anlage 1 zu diesem Gesetz), in denen die Europäische Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen hat, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.

(2) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes oder in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden und soweit es sich um Erstinvestitionen handelt. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die einem der folgenden Vorgänge dienen:

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
grundlegende Änderung eines Produkts oder eines Produktionsverfahrens eines bestehenden Betriebs oder einer bestehenden Betriebsstätte oder
4.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre.

(4) Die Investitionen sind begünstigt, wenn sie der Anspruchsberechtigte nach dem 24. März 2004 und vor dem 1. Januar 2007 begonnen und nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen hat oder nach dem 31. Dezember 2006 abschließt, soweit vor dem 1. Januar 2007 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Investitionen sind in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter bestellt oder herzustellen begonnen worden sind. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt worden sind.

(5) Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen begünstigten Investitionen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen werden. In den Fällen des Satzes 2 dürfen im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungskosten übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich des Satzes 2

1.
12,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
15 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, auf die der multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben vom 13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November 2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), anzuwenden ist, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der jeweils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchstsatz durch die Gewährung von Investitionszulagen nicht überschritten wird.

(7) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich des Satzes 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf Investitionen im Sinne des Absatzes 1 entfällt, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter während des Fünfjahreszeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S. 4), ersetzt durch die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), erfüllt, auf

1.
25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
2.
27,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wenn es sich um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet nach der Anlage 2 zu diesem Gesetz handelt,
3.
20 vom Hundert der Bemessungsgrundlage bei Investitionen in Betriebsstätten im Land Berlin und in Gemeinden des Landes Brandenburg, die zur Arbeitsmarktregion Berlin nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz gehören.
Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

1.
die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören,
2.
die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
a)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören,
b)
in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben,
c)
in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat genutzt werden.
Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraftwagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von 150 Euro der Wert von 410 Euro tritt. Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungszeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirtschaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben, der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums
1.
a)
in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet übergeht, oder
b)
in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
und
2.
dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig zugeordnet bleibt.
Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweglichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienstleistungen sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
2.
Betriebe der Forschung und Entwicklung,
3.
Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
4.
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
5.
Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
6.
Büros für Industrie-Design,
7.
Betriebe der technischen, physikalischen und chemischen Untersuchung,
8.
Betriebe der Werbung und
9.
Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgenden Betriebe:
1.
Betriebe der Hotellerie,
2.
Jugendherbergen und Hütten,
3.
Campingplätze und
4.
Erholungs- und Ferienheime.
Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die produktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaffung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaffung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, 4 und 11 gilt entsprechend.

(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern bei

1.
Errichtung einer neuen Betriebsstätte,
2.
Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
3.
Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte,
4.
grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder
5.
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb nicht übernommen worden wäre und wenn die Übernahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt.

(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 gehören, mit dem der Anspruchsberechtigte

1.
in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006,
2.
in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009
begonnen hat und die begünstigte Investition nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember 2009 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar 2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür
1.
eine Genehmigungsentscheidung der Kommission vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt worden ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolgeregelung ausdrücklich hingewiesen wurde, oder
2.
ein Förderbescheid der zuständigen Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) vor dem 21. Juli 2006 erteilt worden ist, der den Gesamtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zuschusses unter Berücksichtigung einer erwarteten Investitionszulage aus einer Nachfolgeregelung zum Investitionszulagengesetz 2005 festsetzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zuschusses insoweit vorsieht, als eine Investitionszulage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird; in diesen Fällen darf die für das Erstinvestitionsvorhaben nach diesem Gesetz gewährte Investitionszulage den Nettosubventionswert des zugesicherten Erhöhungsbetrags des GA-Zuschusses nicht übersteigen. Der Nettosubventionswert ist nach Anhang I der Regionalleitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) zu ermitteln.

(2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3 Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitionsbeginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder seine Herstellung begonnen worden ist. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt sind.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.