Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 20. Apr. 2015 - 1 K 1209/11

ECLI:ECLI:DE:FGST:2015:0420.1K1209.11.0A
bei uns veröffentlicht am20.04.2015

Tenor

Die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2007 und 2008, jeweils in Gestalt der Bescheide vom 13. März 2015, werden geändert und die Umsatzsteuer für 2007 in Höhe von 29.495,72 EUR und für 2008 in Höhe von 26.477,02 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Gesellschafter der Klägerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die bis zum 30. Juni 2009 bestanden hat, waren die Rechtsanwälte B und C.

2

Der Beklagte führte für die Streitjahre bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, die ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 19. Mai 2011 zu zahlreichen Feststellungen führte und in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 08. Juni 2011 ihre Umsetzung fand.

3

Im Ergebnis wurden insbesondere der Gewinn aus selbständiger Arbeit und die Umsätze zu 19% Umsatzsteuer (USt) wie folgt erhöht:

4
        

2007   

2008   

2009   

                                   
        

EUR

EUR

EUR

Gewinn Gesamthand vor Bp

29.673,89

21.621,19

77.627,44

vereinnahmte, nicht belegte Fremdgelder, netto

                 

97.348,77

vereinnahmte USt auf nicht belegte Fremdgelder

                 

18.496,26

Sonstige Änderungen durch Bp

8.877,06

7.611,21

1.973,33

Gewinn Gesamthand lt. Bp

38.550,95

29.232,40

195.445,80

                                   

Umsätze zu 19% vor Bp

114.144,00

114.437,00

36.000,00

Änderung durch lfd. Buchführung

                 

47.399,00

vereinnahmte nicht belegte Fremdgelder, Tz. 15

                 

97.349,00

Sonstige Änderungen durch Bp

27.069,00

1.000,00

        

Umsätze 19% lt. Bp

141.213,00

115.437,00

180.748,00

5

Nach Tz. 15 des Betriebsprüfungsberichts wies das Konto 1700 zum 30.06.2009 Fremdgelder in Höhe von 115.845,03 EUR aus, die die Betriebsprüferin mangels Zuarbeit bzw. Nachweises, dass es sich tatsächlich um fremdes Geld handelt, in Höhe des Saldos im Aufgabezeitpunkt (2009) als Einnahmen erfasste. Der Kontostand hatte sich im Laufe des Prüfungszeitraums wie folgt entwickelt:

6
                 

Zugang/Abgang
EUR

netto
EUR

USt
EUR

Stand 31.12.2006

28.817,42

18.793,03

15.792,46

3.000,57

Stand 31.12.2007

47.610,45

63.873,80

53.675,46

10.198,34

Stand 31.12.2008

111.484,25

4.360,78

3.664,52

696,26

Stand 30.06.2009

115.845,03

        

97.348,77

18.496,26

7

Nachdem die Klägerin ihre Einsprüche vom 08. Juli 2011 nicht begründet hatte, wies der Beklagte diese mit Einspruchsentscheidung vom 13. September 2011 als unbegründet zurück.

8

Am 13. Oktober 2011 hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 20. Februar 2012 unter Bezugnahme auf den Betriebsprüfungsbericht bezifferte Klageanträge formuliert.

9

Nach zahlreichen Fristverlängerungsanträgen und einem Wechsel des Prozessbevollmächtigten wurde die Klage mit Schriftsatz vom 27. November 2013 dahingehend begründet, dass lediglich die Gewinn- und Umsatzerhöhung wegen vereinnahmter und angeblich nicht nachgewiesener Fremdgelder (Tz. 15 des Bp-Berichts) angegriffen werde.

10

Zunächst verstoße die Annahme, dass die Fremdgelder als Einnahme zu erfassen sind, gegen § 158 Abgabenordnung (AO). Anlass für Zweifel an den Aufzeichnungen der Klägerin habe nicht bestanden. Damit seien die als Fremdgelder ausgewiesenen Gelder auch als solche zu erfassen.

11

Des Weiteren ergebe sich für die Klägerin aus § 102 Abs. 1 Nr. 3b AO nicht nur ein Auskunftsverweigerungsrecht, sondern eine Auskunftsverweigerungspflicht, weshalb die Klägerin den Nachweis, dass es sich tatsächlich um Mandantengelder handelt, nicht erbringen könne, ohne sich einer strafrechtlichen Verfolgung nach § 203 Strafgesetzbuch auszusetzen. Aus diesem Grund könne der Klägerin keine Mitwirkungspflichtverletzung vorgehalten werden. Sie verweist auf das Urteil des BFH vom 28. Oktober 2009 – VIII R 78/05, BStBl. II 2010, 455.

12

Darüber hinaus sei der Zufluss der Fremdgelder nicht periodengerecht berücksichtigt worden.

13

Schließlich sei die Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern der Klägerin weder den gesetzlichen Vorgaben noch den vertraglichen Abreden der Gesellschafter entsprechend erfolgt.

14

Mit Bescheiden vom 13. März 2015 hat der Beklagte die streitgegenständlichen Bescheide für 2007 und 2008 nach § 174 AO und für 2009 nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dahingehend geändert, dass er die sog. Fremdgelder als Einnahmen in dem jeweiligen Jahr des Zuflusses und nicht mehr in einem Betrag im Aufgabezeitpunkt erfasst hat.

15

Dabei wurden die festgestellten Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 2007 von 38.866,92 EUR auf 57.659,95 EUR und für 2008 von 23.509,56 EUR auf 87.383,36 EUR erhöht und für 2009 von 235.264,13 EUR auf 123.779,88 EUR herabgesetzt. Die festgesetzte Umsatzsteuer wurde für 2007 von 26.495,24 EUR auf 30.065,91 EUR und für 2008 von 16.278,77 EUR auf 28.414,83 EUR erhöht und für 2009 von 32.910,80 EUR auf 11.728,84 EUR herabgesetzt, wobei die Hinzu- und Abrechnungen bei den Umsätzen zu 19% auf der Grundlage der Bruttobeträge erfolgten.

16

Die Klägerin beantragt,
den Bescheid für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 08. Juni 2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. März 2015, aufzuheben und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 29.989,86 EUR festzusetzen,
den Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 08. Juni 2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. März 2015, aufzuheben und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 15.898,35 EUR festzusetzen,
den Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 08. Juni 2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. März 2015, aufzuheben und die Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 76.002,18 EUR festzusetzen,
den Bescheid für 2007 über Umsatzsteuer vom 08. Juni 2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. März 2015, aufzuheben und die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung tatsächlicher Lieferungen und Leistungen in Höhe von 114.144,00 EUR festzusetzen, und
den Bescheid für 2008 über Umsatzsteuer vom 08. Juni 2011, in Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. März 2015, aufzuheben und die Umsatzsteuer unter Berücksichtigung tatsächlicher Lieferungen und Leistungen in Höhe von 114.437,00 EUR festzusetzen.

17

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

18

Weil auf dem Fremdgeldkonto der Klägerin Umbuchungen und Verrechnungen vorgenommen worden seien, sei eine Überprüfung des Kontos im Rahmen der Betriebsprüfung angezeigt gewesen, weshalb die Klägerin mit Vermerk vom 13. Januar 2011 aufgefordert worden sei, die verbliebenen Gelder in Höhe von 115.845,03 EUR zu erklären. Zugesagte Unterlagen seien jedoch nicht vorgelegt worden.

19

Das von der Klägerin angeführte BFH-Urteil vom 28. Oktober 2009 – VIII R 78/05 setze sich mit Vorlageersuchen im Rahmen einer Betriebsprüfung auseinander und stelle dabei insbesondere klar, dass ein eventuell bestehendes Auskunftsverweigerungsrecht im Ergebnis nicht dazu führen könne, eine gesetzlich zulässige Betriebsprüfung zu vereiteln.

20

Er verweist seinerseits auf die Entscheidungen des BFH vom 07. März 1989 – VIII R 355/82, BFH/NV 1989, 753, und vom 23. Februar 2011 – VIII B 126/10, BFH/NV 2011, 1283, nach denen auch ein Rechtsanwalt verpflichtet sei, bei tatsächlich bestehenden Treuhandverhältnissen entsprechende Nachweise hierüber beizubringen. Erfolge ein solcher Nachweis nicht, habe der Steuerpflichtige die daraus resultierenden negativen steuerlichen Konsequenzen zu tragen.

21

Dem Senat haben neun Bände der vom Beklagten für die Klägerin geführten Steuerakten sowie die Arbeitsakte der Betriebsprüfung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

22

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

23

Während die Bescheide für 2007 bis 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 13. März 2015, rechtmäßig sind, sind die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2007 und 2008, ebenfalls jeweils in Gestalt der Änderungsbescheide vom 13. März 2015, im tenorierten Umfang herabzusetzen.

24
1. Die während des Klageverfahrens geänderten Bescheide vom 13. März 2015 sind gemäß § 68 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden.
25

Der Beklagte durfte die Bescheide vom 08. Juni 2011 auch ändern.

26

Die Änderung der Bescheide für 2009 stellt eine Teilabhilfe im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) AO dar.

27

Hinsichtlich der Bescheide für 2007 und 2008 stand dem Beklagten die Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 4 AO zur Seite.

28

Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden, § 174 Abs. 4 Satz 1 AO.

29

Der Beklagte durfte insoweit nach Änderung der Bescheide für 2009 die vorliegend entstandene sog. Periodenkollision durch Änderung der Bescheide für 2007 und 2008 beseitigen und somit (zumindest zeitlich im jeweiligen Jahr des Zuflusses) die richtigen steuerlichen Folgerungen ziehen.

30

Das für die Gerichte geltende Verböserungsverbot gilt nicht für die Finanzbehörden, die auch während oder sogar nach Abschluss des Gerichtsverfahrens den Verwaltungsakt auf Grundlage einer einschlägigen Änderungsvorschrift, insbesondere der §§ 172 ff. AO, zum Nachteil des Steuerpflichtigen ändern können (Tipke in Tipke/Kruse, FGO, § 100 Rn. 36).

31
2. Der Beklagte hat zu Recht der Klägerin die auf dem Konto … als sog. Fremdgelder gebuchten Geldeingänge, soweit sie nicht wieder abgeflossen sind, als Einnahmen zugerechnet, denn die Klägerin hat trotz Verlangens des Beklagten nicht nachgewiesen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beträgen um Fremdgelder handelt.
32

Für diese Tatsache trägt die Klägerin nach § 159 Abs. 1 AO die subjektive Beweislast. Dem steht auch § 159 Abs. 2 AO nicht entgegen, der bestimmt, dass § 102 AO unberührt bleibt. Denn der Verweis auf § 102 AO bedeutet lediglich, dass das Nachweisverlangen grundsätzlich nicht in dem Verlangen bestehen darf, ein Berufsgeheimnis preiszugeben. Die Berufung auf das Berufsgeheimnis ersetzt indessen nicht den Nachweis. Der Berufsangehörige bleibt auch weiterhin verpflichtet, im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare zu unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihm verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt. Die bloße Behauptung, es bestünde ein Auskunftsverweigerungsrecht, genügt nicht, um eine Zurechnung zu vermeiden (Seer in Tipke/Kruse, AO, § 159 Rn. 13 f. m.w.N.).

33

Das von der Klägerin angeführte Urteil des BFH vom 28. Oktober 2009 – VIII R 78/05 ist hingegen zu den Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers im Rahmen einer ihn betreffenden Außenprüfung ergangen.

34

Den erforderlichen Beweis, dass es sich bei den streitgegenständlichen Beträgen um Fremdgelder handelt, hat die Klägerin nicht erbracht.

35
3. Soweit die Zurechnung zunächst nicht periodengerecht erfolgt war, hat der Beklagte dies durch die Änderungsbescheide vom 13. März 2015 dem Grunde nach und hinsichtlich der gesonderten und einheitlichen Feststellungen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit auch der Höhe nach rechtmäßig umgesetzt.
36

Die geänderten Umsatzsteuerfestsetzungen bedürfen allerdings im tenorierten Umfang einer Herabsetzung, weil der Beklagte es hier fehlerhaft unterlassen hat, die Umsatzsteuer herauszurechnen, d.h., Bruttoberträge anstatt Nettobeträge ab- und hinzugerechnet hat.

37
4. Soweit die Klägerin die Verteilung der Einkünfte auf die Gesellschafter rügt, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen, da der Beklagte – wie in der Anlage 4 zum Bp-Bericht dargestellt – den Gewinn zunächst der Beteiligungsquote entsprechend hälftig verteilt hat und sodann hinsichtlich der vorzunehmenden Zu- und Abrechnungen den eigenen Angaben der Klägerin bzw. ihres steuerlichen Beraters im Veranlagungsverfahren gefolgt ist. Was konkret an der so vorgenommenen Verteilung nunmehr nicht mehr zutreffend sein soll, bzw., wie stattdessen die Verteilung auf die Gesellschafter erfolgen soll, hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen.
38
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 136 Abs. 1 Satz 3 FGO.

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Bundesfinanzhof Beschluss, 23. Feb. 2011 - VIII B 126/10

bei uns veröffentlicht am 23.02.2011

Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs.

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(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.

(1) Die Auskunft können ferner verweigern:

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
2.
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst,
3.
a)
Verteidiger,
b)
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,
c)
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
4.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.

(2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.

(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar sein sollten.

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geändert werden,

1.
wenn er Verbrauchsteuern betrifft,
2.
wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union oder Verbrauchsteuern betrifft,
a)
soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,
b)
soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
c)
soweit er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
d)
soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§ 130 und 131 gelten nicht.
Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist. In den Fällen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; Erklärungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigt wurden, dürfen hierbei nicht berücksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) Anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F., vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, s. z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).

3

2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht.

4

a) Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit gerichtliche Urteile normierte Aufbewahrungsfristen in Frage stellen dürfen, hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil das Finanzgericht (FG) keine Aufbewahrungsfristen in Frage gestellt, sondern lediglich die Auffassung vertreten hat, im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kläger seien die für Banken geltenden handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der Kontounterlagen noch nicht abgelaufen gewesen. Auch kann die Rüge, die Auffassung des FG hinsichtlich des Nichtablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen sei "schlichtweg falsch", die Zulassung der Revision nicht begründen. Denn Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung können lediglich im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein, nicht aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

5

b) Die Frage, ob die Grundsätze für den Nachweis des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses und die Frage der erhöhten Mitwirkungspflicht auch dann gelten, wenn ein Anwalt sowohl in seiner beruflichen Eigenschaft als auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft handelt, hat ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch entscheidungserheblich, ihre Beantwortung folgt bereits aus dem Gesetz. Gemäß § 159 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist eine Treuhandvereinbarung auf Verlangen nachzuweisen; gemäß Abs. 2 der Norm bleibt die Regelung des § 102 AO unberührt. Nach der Rechtsprechung des BFH ist für die Anerkennung der Treuhandschaft ein klarer und eindeutiger Nachweis erforderlich (BFH-Urteil vom 13. Oktober 1998 VIII R 61/96, BFH/NV 1999, 463). Im Übrigen müssen auch diejenigen, die wie der Kläger unter die in § 102 AO genannten Berufsgruppen fallen, im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihnen verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt (BFH-Urteil vom 27. September 2006 IV R 45/04, BFHE 214, 212, BStBl II 2007, 39).

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmäßig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschränkt.

(2) § 102 bleibt unberührt.

(1) Die Auskunft können ferner verweigern:

1.
Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
2.
Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst,
3.
a)
Verteidiger,
b)
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer,
c)
Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,
über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,
4.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberührt.

(2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Über die Ausübung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dürfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für die Hilfspersonen.

(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer Auskünfte verpflichtet. Die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b bezeichneten Personen hinsichtlich der in § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 bis 9 bezeichneten Angaben bestehen auch dann, wenn mit diesen Angaben betroffene Nutzer identifizierbar sein sollten.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.