Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2005 - 8 K 72/04

published on 24.02.2005 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2005 - 8 K 72/04
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Tatbestand

 
Streitig ist, ob die von einer Personengesellschaft unternommene Einkünfteerzielung eine vermögensverwaltende oder gewerbliche Betätigung ist.
Die Klägerinnen waren im Streitjahr - Veranlagungszeitraum 2000 - geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen der ... und ... GbR (GbR), einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. An dieser Gesellschaft waren die Klägerin zu 1 zu 75 vom Hundert und die Klägerin zu 2 zu 25 vom Hundert beteiligt. Die GbR wurde 1990 gegründet. Zweck der Gesellschaft war der Erwerb und die Vermietung von universell einsetzbaren Maschinen für Blech verarbeitende Betriebe. Die erworbenen Maschinen wurden ausschließlich aufgrund langfristiger Mietverträge an die Firma ...GmbH, einen Metallverarbeitungsbetrieb, vermietet. Im Streitjahr war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ein naher Angehöriger der Klägerinnen. Wegen des Verkaufs der gesamten Maschinen und technischen Anlagen am 9. April 2002 wurde die GbR aufgelöst. Zum gleichen Zeitpunkt wurden die Anteile an der ...GmbH an eine Aktiengesellschaft veräußert.
Die Einkünfte der GbR aus der Maschinenvermietung wurden als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG erklärt und wie beantragt vom Beklagten veranlagt. Nach der im Mai 2002 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 wurden die Einkünfte nicht mehr den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG, sondern den gewerblichen Einkünften gem. § 15 EStG zugeordnet. Diese Einkünfteumqualifizierung hatte zur Folge, dass Gewinne aus der gelegentlichen Veräußerung von Maschinen nicht mehr als steuerfreie private Veräußerungsgewinne, sondern als steuerpflichtige Gewinne aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen waren. Die GbR hatte in den Jahren 1990 bis zu ihrer Auflösung 2002 ca. vierzig Maschinen erworben und diese ausschließlich an die ...GmbH vermietet. In diesem Zeitraum wurden sieben Maschinen veräußert und vier Maschinen verschrottet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Mehrzahl der Maschinen lag zwischen fünf und acht Jahren, wobei die veräußerten Maschinen mindestens zwei und höchstens acht Jahre bei der GbR verblieben. In den Jahren 1998 bis 2000 verkaufte die GbR mindestens fünf Maschinen. Zuvor wurden auch in den Jahren 1994 und 1996 jeweils eine Maschine verkauft. Der Buchgewinn aus der Veräußerung von Maschinen betrug im Jahre 1998 DM 248.862 und 2000 DM 339.436. Aus der Vermietung der Maschinen an die ... GmbH erzielte die GbR 1998 einen Gewinn von DM 66.870,09 bei einem Umsatz von DM 713.250,00; 1999 einen Gewinn von DM 175.706,90 bei einem Umsatz von DM 603.551,92 und 2000 einen Gewinn von DM 118.381,24 bei einem Umsatz von DM 920.523,66.
Die veräußerten Maschinen wurden aus technischen Gründen ausgetauscht. Soweit die Maschinen bei der ... GmbH, dem alleinigen Vertragspartner der GbR, nicht mehr benötigt wurden, weil sie technisch veraltet waren, wurden sie an Maschinenhändler veräußert. Für andere produzierende Unternehmen waren die ausgetauschten Maschinen in deren Produktionsprozess noch einsetzbar. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Streitjahr 2000 machten es möglich, dass für die veräußerten Maschinen ein akzeptabler Marktwert zu erzielen war. Der Marktwert der Maschinen lag über ihrem Schrottwert. Eine weitere Vermietung der veräußerten Maschinen an fremde dritte Unternehmen wurde nicht in Erwägung gezogen. Dies hätte für die Klägerinnen als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafterinnen der GbR einen zu großen organisatorischen Aufwand bedeutet. Aus diesem Grund war die Vermietung der Maschinen an andere Geschäftspartner nicht vorgesehen.
Als Ergebnis der Betriebsprüfung wurden im Streitjahr die bisher erklärten Einkünfte in Höhe von DM 118.381 in solche aus Gewerbebetrieb umqualifiziert und um die Gewinne aus der Veräußerung von Maschinen in Höhe von DM 339.436 auf DM 457.817 erhöht. Der unter Vorbehalt der Nachprüfung stehende Bescheid für 2000 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 3. September 2001, geändert durch Bescheid vom 13. Dezember 2001, wurde am 17. Juni 2003 entsprechend den Ergebnissen der Betriebsprüfung abgeändert. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde hierbei aufgehoben. Gegen diesen Bescheid legten die Klägerinnen Einspruch ein. Der Einspruch ging beim beklagten Finanzamt am 20. Juni 2003 ein. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2004 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 18. März 2004 erhoben die Klägerinnen Klage wegen des Feststellungsbescheids 2000 vom 17. Juni 2003 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2004.
Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, dass die Vermietung einzelner Gegenstände zwar grundsätzlich die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllen könne, jedoch in der Regel - wie im Streitfall - über den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht hinaus ginge. Erwerb und Veräußerung beweglicher Sachen gehörten noch zur privaten Vermögensverwaltung, wenn diese Vorgänge den Beginn und das Ende einer in erster Linie auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellten. Eine gewerbliche Vermietung könne ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzukommen würden, die der Vermietungsleistung als ganzes das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen, von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr geben würden, neben der die eigentliche Gebrauchsüberlassung des Gegenstandes keine Rolle spiele. Solche Umstände seien im Streitfall nicht gegeben. Ein Gewerbebetrieb liege aufgrund der nur gelegentlichen Veräußerungen nicht vor. Ein Gewerbebetrieb sei erst dann anzunehmen, wenn sich der Steuerpflichtige wie ein Händler verhalte. Dies sei gegeben, wenn ein Büro oder eine Organisation zur Durchführung der Geschäfte vorhanden seien, die Wirtschaftsgüter einer breiten Öffentlichkeit gegenüber angeboten würden, ein bestimmter Markt unter Einsatz von beruflichen Erfahrungen ausgenutzt werde oder die Geschäfte einen erheblichen Umfang hätten. Diese Merkmale seien im Streitfall nicht anzutreffen. Die gebrauchten Maschinen seien vielmehr lediglich beim Kauf neuer Maschinen dem Maschinenhändler zurückgegeben worden. Vermietung und Verkauf der Maschinen seien im Streitfall nicht planmäßig miteinander verflochten. Der gelegentliche Verkauf von Maschinen sei als Ende der Vermögensverwaltung anzusehen und diene nicht in erster Linie der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung. Die Veräußerung der Maschinen sei nicht erforderlich gewesen, um überhaupt einen Überschuss zu erzielen und den Unternehmenszweck der GbR erfüllen zu können. Die Vermietung sei wirtschaftlich auch ohne die Veräußerungen sinnvoll gewesen. Allein durch die Vermietung seien erhebliche Überschüsse erzielt worden. Man habe der Rentabilitätsberechnung gegenüber der finanzierenden Bank allein die erwarteten Mieterträge zugrunde gelegt. Ein marktmäßiger Umschlag von Wirtschaftsgütern, der nach der Verkehrsanschauung zu einem Gewerbebetrieb führe, habe zu keiner Zeit vorgelegen. Die Vermietung hinsichtlich der veräußerten Maschinen an den einzigen Mieter habe aufgrund neuer technischer Entwicklungen keinen Sinn mehr gemacht. Die Veräußerungen und Neuanschaffungen erfolgten somit lediglich aus technischen Gründen und stellten daher auch bei einer langfristigen Fruchtziehung eine sinnvolle gelegentliche Vermögensumschichtung dar. Vermögensverwaltung bedeute nicht, den Bestand des verwalteten Vermögens auf Dauer in seiner Existenz zu erhalten. Der Streitfall unterscheide sich daher in wesentlichen Punkten von den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH), in denen das Gericht den Erwerb, die Vermietung und die Veräußerung von Wohnmobilen und Luftfahrzeugen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft habe (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 2002, 1559; BFH-Urteil vom 22. Januar 2003 X R 37/00, BFH/NV 2003, 708).
Es könne nicht zu der Annahme eines Gewerbebetriebs führen, dass die Klägerinnen als Gesellschafterinnen der GbR gleichzeitig die Ehefrauen der GmbH-Gesellschafter gewesen seien. Unter Hinweis auf das so genannte Wiesbadener Modell vertreten die Klägerinnen die Ansicht, dass es nicht zulässig sei, von der Vermutung auszugehen, Ehegatten verfolgten gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen.
Die Klägerinnen beantragen,
den Bescheid für 2000 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17. Juni 2003 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2004 aufzuheben und, vorsorglich im Falle der Klageabweisung, die Revision zuzulassen und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung vom 17. Juni 2003,
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die Klage abzuweisen.
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Ergänzend führt der Beklagte aus, bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. Dabei lasse es sich nicht nach einem einheitlichen Maßstab beurteilen, ob eine Tätigkeit schon gewerblich oder noch vermögensverwaltend sei. Beim Zusammentreffen von Vermietung und marktmäßigem Umschlag von Wirtschaftsgütern habe der BFH den planmäßigen An- und Verkauf von Wohnmobilen als gewerbliche Tätigkeit eingestuft. Aufgrund eines einheitlichen Geschäftskonzeptes sei die Vermietungstätigkeit mit dem An- und Verkauf verklammert, was zur Folge habe, dass die gesamte Tätigkeit durch einen gewerblichen Charakter geprägt sei. Zum Betriebskonzept der GbR habe die Vermietung von Produktionsmaschinen, die dem Wesen nach eher den Handelswaren zuzuordnen seien, die sich wiederholende Veräußerung dieser Maschinen vor Ablauf der tatsächlichen Nutzungsdauer und die Anschaffung neuer Maschinen gehört. Trotz der Überschüsse, die die GbR durch die Vermietung der Maschinen erzielt habe, seien durch die Veräußerungen, die bei der Gesamttätigkeit zumindest bedingt eingeplant gewesen seien, zusätzliche erhebliche Gewinne erzielt worden. Der Verkauf der Maschinen sei nicht das Ende der Vermögensverwaltung gewesen, sondern habe vielmehr der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gedient. Die Gesamttätigkeit der GbR sei als einheitliche gewerbliche Tätigkeit anzusehen.
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Der Berichterstatter führte am 30. November 2004 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durch.
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Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der den Streitfall betreffenden Steuer- und Prozessakten vollinhaltlich verwiesen. Ebenso wird auf die Niederschrift zum Erörterungstermin vom 30. November 2004 verwiesen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2005 erklärten die Klägerinnen ergänzend, im Falle einer Neuanschaffung habe die ... GmbH mit Blick auf ihre technischen Bedürfnisse die anzuschaffende Maschine im Hinblick auf ihre technischen Eigenschaften ausgewählt. Zwischen 1990 und 2001 habe die GbR aus der Vermietung insgesamt Einkünfte in Höhe von DM 980.406 bei Einnahmen in Höhe von DM 4.187.000 erwirtschaftet. Demgegenüber seien zwischen 1990 und 2001 aus der Veräußerung von Maschinen lediglich Buchgewinne in Höhe von DM 624.649 entstanden. Eine Maschine sei sogar unter ihrem Buchwert veräußert worden. Die GbR sei auf Anraten des Steuerberaters im Jahre 1990 aus Haftungserwägungen und zum Vermögenserhalt gegründet worden. Die Mietverträge zwischen der GbR und der ... GmbH seien flexibel ausgestaltet gewesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die Klage ist unbegründet.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der erkennende Senat kann den im Streitfall angefochtenen Feststellungsbescheid nicht als rechtswidrig beanstanden.
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a) Die Klägerinnen der am 9. April 2002 - damit vor Klageerhebung - aufgelösten zweigliedrigen GbR, sind befugt, Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte im Streitjahr zu erheben. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im finanzgerichtlichen Verfahren führt im Streitfall nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
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Nach Änderung der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 898) ist eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt. Die Beteiligtenfähigkeit ist im finanzgerichtlichen Verfahren, anders als in anderen Verfahrensordnungen, z.B. in § 50 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 61 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Fähigkeit, Beteiligter im Sinne des § 57 FGO zu sein, eine, wenn auch begrenzte Steuerrechtsfähigkeit auf dem steuerrechtlichen Gebiet voraus (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFHE] 145, 408, BFH-Urteil vom 9. Juli 1996). Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind, wie im Streitfall, insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Dies gilt gleichermaßen für alle in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten und nach §§ 13 bis 24 EStG zu bestimmenden Einkunftsarten mit Gewinn- oder Überschusseinkünften, soweit sie bei der Tätigkeit oder der Vermögensnutzung einer Personengesellschaft anfallen können (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984, BFHE 141, 405).
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Der BFH hatte für den Bereich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Auffassung vertreten, nicht die GbR, sondern nur die einzelnen Gesellschafter seien beteiligtenfähig (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983; BFH-Urteil vom 26. März 1985, BFH-Urteil vom 3. Dezember 1991, BFH-Urteil vom 13. September 1994, BFH-Beschluss vom 26. April 1990, vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996, BFHE 182, 170, offen gelassen in: BFH-Urteil vom 26. März 1985, BFHE 143, 496). An dieser Rechtsprechung hält der BFH angesichts der Personengesellschaften zuerkannten Teilsteuerrechtsfähigkeit (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995, BFHE 178, 86) und der Erstreckung der Klagebefugnis auf alle Einkunftsarten durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht mehr fest (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BStBl II 2004, 898). Dies steht auch im Einklang mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Parteifähigkeit einer Außen-GbR im Zivilprozess (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen).
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Die Klagebefugnis einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, vertreten durch die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer, gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft im Rahmen einer Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhebt, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFH/NV 2004, 1571; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239). Mit der Vollbeendigung der Gesellschaft entfällt die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer und die Fähigkeit der Gesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter aufzutreten. Die Feststellungsbeteiligten erlangen dann, wie im Streitfall, die Klagebefugnis, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind (Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, § 48 Tz. 15 m. w. N.). Den Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis zu, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO erfüllt sind. Sieht man wie im Streitfall in der Auflösung eine Vollbeendigung durch Ausscheiden aller Gesellschafter, führt § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ebenfalls zu einer Klagebefugnis der Klägerinnen als ehemalige Gesellschafter der GbR.
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b) Der Feststellungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 vom 17. Juni 2003 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerinnen erzielten im Streitjahr als Gesellschafterinnen der GbR gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG. Die Vermietung und Veräußerung von Maschinen durch die GbR ist als selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu qualifizieren, die den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet.
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aa) Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG liegt vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeführt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Zu diesen so genannten positiven Tatbestandmerkmalen des § 15 Abs. 2 EStG tritt ein negatives Tatbestandsmerkmal hinzu. Die Betätigung muss den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten.
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Die GbR übte eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit aus. Der Erwerb und die Vermietung von vierzig Maschinen in einem Zeitraum von rund zehn Jahren und die Veräußerung von mindestens sieben Maschinen sind als eine selbständige sowie nachhaltige Tätigkeit zu qualifizieren. Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Wiederholte Tätigkeiten liegen auch dann vor, wenn der Grund, tätig zu werden, auf einem einmaligen Beschluss beruht, die Erledigung  aber mehrere Einzeltätigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 60/80, BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88 m. w. N.).
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Die Betätigung der GbR ist auch als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen. Im Streitfall wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR beim Erwerb der Maschinen nur einen Geschäftspartner, die ... GmbH, hatte und weitere potentielle Mieter nicht gewonnen werden sollten. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beinhaltet, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Dieses Merkmal soll aus dem Begriff des Gewerbebetriebs Tätigkeiten ausklammern, die von Gewinnabsicht getragen, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 858). Ist der Gegenstand eines Gewerbebetriebs der Ankauf und Verkauf von Vermögensgegenständen, so ist es nicht erforderlich, dass jeder einzelne Vermögensgegenstand einer Mehrzahl von Personen angeboten wird. Ein Händler verliert nicht deswegen seine Eigenschaft als Gewerbetreibender, weil beim Erwerb des Kaufgegenstandes bereits bestimmt ist, an wen er ihn veräußern wird (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463). Ebenso wird die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Mietobjekt bereits bei der Anschaffung für einen bereits benannten Mieter bestimmt ist (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).
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bb) Die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung liegt im Streitfall ebenfalls vor. Der Erwerb und die Veräußerung der Maschinen waren nicht lediglich Vorgänge, die den Beginn und das Ende einer auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Die besonderen Umstände, die eine Vermietungstätigkeit zu einer gewerblichen Vermietungstätigkeit machen, so dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird, ergeben sich im Streitfall daraus, dass die Maschinen, die vom alleinigen Geschäftspartner der GbR nicht mehr benötigt wurden, nicht anderweitig vermietet werden, sondern ihr Verkauf die Anschaffung neuer Maschinen finanzieren sollte. Die Vermietungstätigkeit der GbR und der Verkauf von Produktionsmaschinen stellten aufgrund der zumindest bedingten Veräußerungsabsicht, die von Anfang an aufgrund dessen, dass an andere potentielle Mieter nicht vermietet werden sollte, vorhanden war, ein einheitliches Geschäftskonzept dar. Die Tätigkeit der GbR hatte gewerblichen Charakter. Im Streitfall ist die Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung von der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht zu trennen.
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Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nichtsteuerbaren Sphäre der Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung ein Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung über der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Es gibt auch Fälle, in denen die Vermietung und der marktmäßige Umschlag von Wirtschaftsgütern miteinander verbunden sind. Ein derartiger Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger planmäßig Grundstücke in Form von Althausbesitz fremdfinanziert erwirbt, kurz- oder langfristig vermietet sowie unter Ausnutzung steuerrechtlicher und mietrechtlicher Vergünstigung in Stand setzt oder modernisiert, um sie bei günstiger Gelegenheit zu veräußern und dadurch eine Vermögensmehrung zu erreichen (BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BStBl II 1981, 522). Auch eine Tätigkeit, bei der die Vermietung und der anschließende Verkauf von beweglichen Wirtschaftsgütern planmäßig miteinander kombiniert werden, ist einheitlich als gewerblich anzusehen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).
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Die Rechtsprechung des BFH stellt für die Beantwortung der Frage, ob die Grenze von der Vermögensverwaltung überschritten ist, darauf ab, wie sich nach dem Geschäftsplan das Verhältnis von Miet- und Veräußerungserlösen zueinander bestimmt. Ist geplant, ein bewegliches Wirtschaftsgut während seiner gesamten Nutzungsdauer zu vermieten, so ist der Bereich der bloßen Vermögensverwaltung nicht überschritten (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559). Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung ist auch nicht überschritten, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut zum Schrottwert veräußert oder wenn es planwidrig vorzeitig verkauft wird, um eine Verlust bringende Vermietung zu beenden (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14). Im Streitfall sah der Geschäftsplan der GbR seit ihrer Gründung im Jahre 1990 vor, die Maschinen, soweit sie technisch veraltet und von dem alleinigen Geschäftspartner für den Produktionsprozess nicht mehr von Nutzen waren, auszutauschen. Abgesehen von vier Verschrottungen, die in dem Zeitraum von 1990 bis 2000 erfolgten, hatten die veräußerten sieben Maschinen noch eine Restnutzungsdauer. Sollte aber - nach Angaben der Klägerinnen - von vornherein eine Vermietung an fremde Dritte aufgrund des damit verbundenen organisatorischen und arbeitsmäßigen Aufwands nicht erfolgen, so stand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs fest, dass diese Maschinen später, soweit sie von der ... GmbH nicht mehr benötigt wurden und noch eine Restnutzungsdauer verblieb, veräußert werden sollten, um die Vermögenswerte durch Umschichtung zu realisieren. Die Veräußerungen sind nach Ansicht des Senats nicht als planwidrige, vorzeitige, daher nicht vorhersehbare und gelegentliche Vermögensumschichtungen zu werten, weil die Klägerinnen im Bereich der Vermietung von Produktionsmaschinen mit technischen Neuerungen rechnen mussten. Dies gilt erst recht, da nach Angaben der Klägerinnen die Mietverträge flexibel ausgestaltet gewesen waren, so dass der alleinige Mieter das jeweilige Mietverhältnis über eine bestimmte Maschine aufkündigen konnte, wenn durch technische Neuerungen ein Austausch der Maschine in seinem Produktionsprozess sinnvoll war, auch wenn diese Maschine noch eine Restnutzungsdauer hatte, die sich in einem über dem Schrottwert liegenden Marktwert widerspiegelte. Bei entsprechender technischer Entwicklung und betrieblichen Erfordernissen des Mieters hätte die GbR auch weitere Maschinen, möglicherweise auch alle Maschinen, auch nur nach einer kurzen Vermietungsdauer veräußert. Bei einer gegenläufigen technischen und betrieblichen Entwicklung hätte die GbR stattdessen möglicherweise keine einzige Maschine veräußert. Daraus folgt, dass Veräußerungen zur Vermögensumschichtung zumindest bedingt von Anfang an zum Geschäftsplan der GbR gehörten. Dies schließt wiederum aus, dass nach dem Geschäftsplan nur vorgesehen war, die Maschinen grundsätzlich während ihrer gesamten Nutzungsdauer zu vermieten. Damit ist aber der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten, so dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
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Die Veräußerungserlöse wurden von den Klägerinnen nicht entnommen, sondern reinvestiert. Die Veräußerungserlöse dienten der Finanzierung der Anschaffung von weiteren, technisch modernen Maschinen, die dem Geschäftspartner der GbR im Wege der Vermietung zur Verfügung gestellt wurden. Der Verkauf der Maschinen, die noch einen Marktwert hatten, war nach dem Geschäftskonzept somit die einzige Möglichkeit diese beweglichen Wirtschaftsgüter zu verwerten, für den Fall, dass der alleinige Geschäftspartner der GbR vor Ablauf der tatsächlichen Nutzungsdauer einer Maschine aufgrund technischer Erneuerungen Bedarf an einer neuen, technisch verbesserten Maschine hatte. Der substantielle Vermögenswert wurde durch Verkauf der Maschinen ausgenutzt, um mit diesen realisierten Vermögenswerten weitere neue Maschinen erwerben zu können. Die Veräußerungen waren nicht lediglich Veräußerungen zum Schrottwert. Ebenso war der Verkauf der Maschinen kein planwidrig vorzeitiger Verkauf, um eine Verlust bringende Vermietung zu beenden. Vielmehr sollten zumindest diejenigen Maschinen, die für den alleinigen Geschäftspartner der GbR in seinem Produktionsprozess nicht mehr von Nutzen waren, nicht während ihrer gesamten tatsächlichen Nutzungsdauer weiter vermietet werden, sondern unter Ausnutzung ihrer substantiellen Vermögenswerte am Markt umgesetzt, um mit dem erzielten Veräußerungserlösen neue, bessere Maschinen nach den Wünschen des Mieters anschaffen zu können.
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Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte Drei-Objekt-Grenze nicht entsprechend auf die Vermietung von Produktionsmaschinen anzuwenden. Bewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen einer weit höheren Abnutzung als Immobilien. Werden diese zum Schrottwert verkauft, ist die Zahl der veräußerten Maschinen nicht geeignet, eine gewerbliche Betätigung zu begründen. Das Verhältnis von sieben Veräußerungen zu insgesamt vierzig vermieteten Maschinen ist kein geeignetes Kriterium, eine private Vermögensverwaltung von einem Gewerbebetrieb abzugrenzen. Entscheidungserheblich und somit für das Gesamtbild der Verhältnisse maß-
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gebend ist vielmehr, dass die Veräußerungen zumindest für diejenigen Maschinen geplant waren, die aufgrund technischer Erneuerungen für den alleinigen Geschäftspartner der GbR nicht mehr von Nutzen waren.
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Die Annahme eines Gewerbebetriebs führt nicht dazu, dass die gewerbliche Tätigkeit des alleinigen Geschäftspartners der GbR den Klägerinnen zugerechnet und gleichgerichtete Interessen naher Angehöriger unterstellt werden. Allein die Betätigung der GbR erfüllt den gesetzlichen Tatbestand des § 15 Abs. 2 EStG. Die Klage war daher abzuweisen.
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2. Die Klägerinnen trägt gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
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3. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

 
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1. Die Klage ist unbegründet.
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Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, wenn dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Der erkennende Senat kann den im Streitfall angefochtenen Feststellungsbescheid nicht als rechtswidrig beanstanden.
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a) Die Klägerinnen der am 9. April 2002 - damit vor Klageerhebung - aufgelösten zweigliedrigen GbR, sind befugt, Klage gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte im Streitjahr zu erheben. Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beteiligtenfähigkeit und Klagebefugnis einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts im finanzgerichtlichen Verfahren führt im Streitfall nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
19 
Nach Änderung der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, Bundessteuerblatt [BStBl] II 2004, 898) ist eine als Vermieterin auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung ihrer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung grundsätzlich beteiligtenfähig und klagebefugt. Die Beteiligtenfähigkeit ist im finanzgerichtlichen Verfahren, anders als in anderen Verfahrensordnungen, z.B. in § 50 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 61 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und in § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung des BFH setzt die Fähigkeit, Beteiligter im Sinne des § 57 FGO zu sein, eine, wenn auch begrenzte Steuerrechtsfähigkeit auf dem steuerrechtlichen Gebiet voraus (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1985, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFHE] 145, 408, BFH-Urteil vom 9. Juli 1996). Eine Personengesellschaft ist für die Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit ihrer Gesellschafter Merkmale eines Besteuerungstatbestandes verwirklicht, welche den Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind. Solche Merkmale sind, wie im Streitfall, insbesondere die Verwirklichung oder Nichtverwirklichung des Tatbestands einer bestimmten Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im Rahmen dieser Einkunftsart. Dies gilt gleichermaßen für alle in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgeführten und nach §§ 13 bis 24 EStG zu bestimmenden Einkunftsarten mit Gewinn- oder Überschusseinkünften, soweit sie bei der Tätigkeit oder der Vermögensnutzung einer Personengesellschaft anfallen können (BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984, BFHE 141, 405).
20 
Der BFH hatte für den Bereich der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Auffassung vertreten, nicht die GbR, sondern nur die einzelnen Gesellschafter seien beteiligtenfähig (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983; BFH-Urteil vom 26. März 1985, BFH-Urteil vom 3. Dezember 1991, BFH-Urteil vom 13. September 1994, BFH-Beschluss vom 26. April 1990, vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Dezember 1996, BFHE 182, 170, offen gelassen in: BFH-Urteil vom 26. März 1985, BFHE 143, 496). An dieser Rechtsprechung hält der BFH angesichts der Personengesellschaften zuerkannten Teilsteuerrechtsfähigkeit (ständige Rechtsprechung seit BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995, BFHE 178, 86) und der Erstreckung der Klagebefugnis auf alle Einkunftsarten durch § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO nicht mehr fest (BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BStBl II 2004, 898). Dies steht auch im Einklang mit der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Parteifähigkeit einer Außen-GbR im Zivilprozess (BGH-Urteil vom 29. Januar 2001, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen).
21 
Die Klagebefugnis einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, vertreten durch die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer, gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist dahin zu verstehen, dass die Personengesellschaft im Rahmen einer Prozessstandschaft für ihre Gesellschafter Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid erhebt, der sich inhaltlich nicht an die Gesellschaft, sondern an die einzelnen Gesellschafter als Subjekte der Einkommensteuer richtet (BFH-Urteil vom 27. Mai 2004 IV R 48/02, BFH/NV 2004, 1571; BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2003 IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239). Mit der Vollbeendigung der Gesellschaft entfällt die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers oder der Geschäftsführer und die Fähigkeit der Gesellschaft als Prozessstandschafterin für ihre Gesellschafter aufzutreten. Die Feststellungsbeteiligten erlangen dann, wie im Streitfall, die Klagebefugnis, soweit sie vom Feststellungsbescheid betroffen sind (Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, § 48 Tz. 15 m. w. N.). Den Gesellschaftern steht daneben eine eigene Klagebefugnis zu, soweit in ihrer Person die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 FGO erfüllt sind. Sieht man wie im Streitfall in der Auflösung eine Vollbeendigung durch Ausscheiden aller Gesellschafter, führt § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ebenfalls zu einer Klagebefugnis der Klägerinnen als ehemalige Gesellschafter der GbR.
22 
b) Der Feststellungsbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 vom 17. Juni 2003 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2004 ist rechtmäßig. Die Klägerinnen erzielten im Streitjahr als Gesellschafterinnen der GbR gewerbliche Einkünfte gem. § 15 EStG. Die Vermietung und Veräußerung von Maschinen durch die GbR ist als selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu qualifizieren, die den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet.
23 
aa) Ein Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG liegt vor, wenn eine selbstständige nachhaltige Betätigung, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, ausgeführt wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Zu diesen so genannten positiven Tatbestandmerkmalen des § 15 Abs. 2 EStG tritt ein negatives Tatbestandsmerkmal hinzu. Die Betätigung muss den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreiten.
24 
Die GbR übte eine selbstständige und nachhaltige Tätigkeit aus. Der Erwerb und die Vermietung von vierzig Maschinen in einem Zeitraum von rund zehn Jahren und die Veräußerung von mindestens sieben Maschinen sind als eine selbständige sowie nachhaltige Tätigkeit zu qualifizieren. Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Wiederholte Tätigkeiten liegen auch dann vor, wenn der Grund, tätig zu werden, auf einem einmaligen Beschluss beruht, die Erledigung  aber mehrere Einzeltätigkeiten erfordert (BFH-Urteil vom 21. August 1985 I R 60/80, BFHE 145, 33, BStBl II 1986, 88 m. w. N.).
25 
Die Betätigung der GbR ist auch als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen. Im Streitfall wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR beim Erwerb der Maschinen nur einen Geschäftspartner, die ... GmbH, hatte und weitere potentielle Mieter nicht gewonnen werden sollten. Die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beinhaltet, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird (BFH-Urteil vom 12. Juli 1991 III R 47/88, BFHE 165, 498, BStBl II 1992, 143). Dieses Merkmal soll aus dem Begriff des Gewerbebetriebs Tätigkeiten ausklammern, die von Gewinnabsicht getragen, aber nicht auf Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind (BFH-Urteil vom 9. Juli 1986 I R 85/83, BFHE 147, 245, BStBl II 1986, 858). Ist der Gegenstand eines Gewerbebetriebs der Ankauf und Verkauf von Vermögensgegenständen, so ist es nicht erforderlich, dass jeder einzelne Vermögensgegenstand einer Mehrzahl von Personen angeboten wird. Ein Händler verliert nicht deswegen seine Eigenschaft als Gewerbetreibender, weil beim Erwerb des Kaufgegenstandes bereits bestimmt ist, an wen er ihn veräußern wird (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1993 IV R 66-67/91, BFHE 173, 313, BStBl II 1994, 463). Ebenso wird die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Mietobjekt bereits bei der Anschaffung für einen bereits benannten Mieter bestimmt ist (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).
26 
bb) Die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung liegt im Streitfall ebenfalls vor. Der Erwerb und die Veräußerung der Maschinen waren nicht lediglich Vorgänge, die den Beginn und das Ende einer auf Fruchtziehung gerichteten Tätigkeit darstellen. Die besonderen Umstände, die eine Vermietungstätigkeit zu einer gewerblichen Vermietungstätigkeit machen, so dass die Grenze der privaten Vermögensverwaltung überschritten wird, ergeben sich im Streitfall daraus, dass die Maschinen, die vom alleinigen Geschäftspartner der GbR nicht mehr benötigt wurden, nicht anderweitig vermietet werden, sondern ihr Verkauf die Anschaffung neuer Maschinen finanzieren sollte. Die Vermietungstätigkeit der GbR und der Verkauf von Produktionsmaschinen stellten aufgrund der zumindest bedingten Veräußerungsabsicht, die von Anfang an aufgrund dessen, dass an andere potentielle Mieter nicht vermietet werden sollte, vorhanden war, ein einheitliches Geschäftskonzept dar. Die Tätigkeit der GbR hatte gewerblichen Charakter. Im Streitfall ist die Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung von der Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht zu trennen.
27 
Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und der nichtsteuerbaren Sphäre der Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und auf die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung ein Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die Grenze der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung über der Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung entscheidend in den Vordergrund tritt (BFH-Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617). Es gibt auch Fälle, in denen die Vermietung und der marktmäßige Umschlag von Wirtschaftsgütern miteinander verbunden sind. Ein derartiger Fall ist nach der Rechtsprechung des BFH dann gegeben, wenn ein Steuerpflichtiger planmäßig Grundstücke in Form von Althausbesitz fremdfinanziert erwirbt, kurz- oder langfristig vermietet sowie unter Ausnutzung steuerrechtlicher und mietrechtlicher Vergünstigung in Stand setzt oder modernisiert, um sie bei günstiger Gelegenheit zu veräußern und dadurch eine Vermögensmehrung zu erreichen (BFH-Urteil vom 17. März 1981 VIII R 149/78, BStBl II 1981, 522). Auch eine Tätigkeit, bei der die Vermietung und der anschließende Verkauf von beweglichen Wirtschaftsgütern planmäßig miteinander kombiniert werden, ist einheitlich als gewerblich anzusehen (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559).
28 
Die Rechtsprechung des BFH stellt für die Beantwortung der Frage, ob die Grenze von der Vermögensverwaltung überschritten ist, darauf ab, wie sich nach dem Geschäftsplan das Verhältnis von Miet- und Veräußerungserlösen zueinander bestimmt. Ist geplant, ein bewegliches Wirtschaftsgut während seiner gesamten Nutzungsdauer zu vermieten, so ist der Bereich der bloßen Vermögensverwaltung nicht überschritten (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II 2000, 467; BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IV B 44/02, BFH/NV 2002, 1559). Die Grenze der privaten Vermögensverwaltung ist auch nicht überschritten, wenn das bewegliche Wirtschaftsgut zum Schrottwert veräußert oder wenn es planwidrig vorzeitig verkauft wird, um eine Verlust bringende Vermietung zu beenden (BFH-Urteil vom 2. Mai 2000 IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14). Im Streitfall sah der Geschäftsplan der GbR seit ihrer Gründung im Jahre 1990 vor, die Maschinen, soweit sie technisch veraltet und von dem alleinigen Geschäftspartner für den Produktionsprozess nicht mehr von Nutzen waren, auszutauschen. Abgesehen von vier Verschrottungen, die in dem Zeitraum von 1990 bis 2000 erfolgten, hatten die veräußerten sieben Maschinen noch eine Restnutzungsdauer. Sollte aber - nach Angaben der Klägerinnen - von vornherein eine Vermietung an fremde Dritte aufgrund des damit verbundenen organisatorischen und arbeitsmäßigen Aufwands nicht erfolgen, so stand bereits im Zeitpunkt des Erwerbs fest, dass diese Maschinen später, soweit sie von der ... GmbH nicht mehr benötigt wurden und noch eine Restnutzungsdauer verblieb, veräußert werden sollten, um die Vermögenswerte durch Umschichtung zu realisieren. Die Veräußerungen sind nach Ansicht des Senats nicht als planwidrige, vorzeitige, daher nicht vorhersehbare und gelegentliche Vermögensumschichtungen zu werten, weil die Klägerinnen im Bereich der Vermietung von Produktionsmaschinen mit technischen Neuerungen rechnen mussten. Dies gilt erst recht, da nach Angaben der Klägerinnen die Mietverträge flexibel ausgestaltet gewesen waren, so dass der alleinige Mieter das jeweilige Mietverhältnis über eine bestimmte Maschine aufkündigen konnte, wenn durch technische Neuerungen ein Austausch der Maschine in seinem Produktionsprozess sinnvoll war, auch wenn diese Maschine noch eine Restnutzungsdauer hatte, die sich in einem über dem Schrottwert liegenden Marktwert widerspiegelte. Bei entsprechender technischer Entwicklung und betrieblichen Erfordernissen des Mieters hätte die GbR auch weitere Maschinen, möglicherweise auch alle Maschinen, auch nur nach einer kurzen Vermietungsdauer veräußert. Bei einer gegenläufigen technischen und betrieblichen Entwicklung hätte die GbR stattdessen möglicherweise keine einzige Maschine veräußert. Daraus folgt, dass Veräußerungen zur Vermögensumschichtung zumindest bedingt von Anfang an zum Geschäftsplan der GbR gehörten. Dies schließt wiederum aus, dass nach dem Geschäftsplan nur vorgesehen war, die Maschinen grundsätzlich während ihrer gesamten Nutzungsdauer zu vermieten. Damit ist aber der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten, so dass eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
29 
Die Veräußerungserlöse wurden von den Klägerinnen nicht entnommen, sondern reinvestiert. Die Veräußerungserlöse dienten der Finanzierung der Anschaffung von weiteren, technisch modernen Maschinen, die dem Geschäftspartner der GbR im Wege der Vermietung zur Verfügung gestellt wurden. Der Verkauf der Maschinen, die noch einen Marktwert hatten, war nach dem Geschäftskonzept somit die einzige Möglichkeit diese beweglichen Wirtschaftsgüter zu verwerten, für den Fall, dass der alleinige Geschäftspartner der GbR vor Ablauf der tatsächlichen Nutzungsdauer einer Maschine aufgrund technischer Erneuerungen Bedarf an einer neuen, technisch verbesserten Maschine hatte. Der substantielle Vermögenswert wurde durch Verkauf der Maschinen ausgenutzt, um mit diesen realisierten Vermögenswerten weitere neue Maschinen erwerben zu können. Die Veräußerungen waren nicht lediglich Veräußerungen zum Schrottwert. Ebenso war der Verkauf der Maschinen kein planwidrig vorzeitiger Verkauf, um eine Verlust bringende Vermietung zu beenden. Vielmehr sollten zumindest diejenigen Maschinen, die für den alleinigen Geschäftspartner der GbR in seinem Produktionsprozess nicht mehr von Nutzen waren, nicht während ihrer gesamten tatsächlichen Nutzungsdauer weiter vermietet werden, sondern unter Ausnutzung ihrer substantiellen Vermögenswerte am Markt umgesetzt, um mit dem erzielten Veräußerungserlösen neue, bessere Maschinen nach den Wünschen des Mieters anschaffen zu können.
30 
Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist die von der Rechtsprechung zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte Drei-Objekt-Grenze nicht entsprechend auf die Vermietung von Produktionsmaschinen anzuwenden. Bewegliche Wirtschaftsgüter unterliegen einer weit höheren Abnutzung als Immobilien. Werden diese zum Schrottwert verkauft, ist die Zahl der veräußerten Maschinen nicht geeignet, eine gewerbliche Betätigung zu begründen. Das Verhältnis von sieben Veräußerungen zu insgesamt vierzig vermieteten Maschinen ist kein geeignetes Kriterium, eine private Vermögensverwaltung von einem Gewerbebetrieb abzugrenzen. Entscheidungserheblich und somit für das Gesamtbild der Verhältnisse maß-
31 
gebend ist vielmehr, dass die Veräußerungen zumindest für diejenigen Maschinen geplant waren, die aufgrund technischer Erneuerungen für den alleinigen Geschäftspartner der GbR nicht mehr von Nutzen waren.
32 
Die Annahme eines Gewerbebetriebs führt nicht dazu, dass die gewerbliche Tätigkeit des alleinigen Geschäftspartners der GbR den Klägerinnen zugerechnet und gleichgerichtete Interessen naher Angehöriger unterstellt werden. Allein die Betätigung der GbR erfüllt den gesetzlichen Tatbestand des § 15 Abs. 2 EStG. Die Klage war daher abzuweisen.
33 
2. Die Klägerinnen trägt gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.
34 
3. Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzliche Bedeutung hat.
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Annotations

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
4.
gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.