Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2006 - 8 K 36/02

published on 13/07/2006 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 13. Juli 2006 - 8 K 36/02
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Tatbestand

 
Streitig ist die bewertungsrechtliche Behandlung von Zuckermais bei der Feststellung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Die Kl. betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft nach §§ 705 ff. BGB einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Spezialkulturen, dem Obst- und Gemüseanbau. Zunächst war der Vater der Kläger an einer anderen Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen mit seinen Söhnen beteiligt. Im Rahmen der Hofübergabe veräußerte der Vater die landwirtschaftlichen Flächen, die in seinem Sonderbetriebsvermögen waren, an die Gesellschafter der jetzigen GbR u. a. gegen Gewährung von Altenteilsleistungen. Gleichzeitig wurde eine neue Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründet, an der nur noch die beiden Kläger -A- und -B- beteiligt waren. Bzgl. der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag vom 28. Juni 1996 (Urkundenrolle Nr. ..) und den Gesellschaftsvertrag (Allgemeine Akten Blatt 50 bis 76) verwiesen. Deshalb führte das Finanzamt am 08. September 1997 beim Einheitswert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zum 1. Januar 1997 bestandskräftig gewordene Zurechnungsfortschreibungen auf die Kl. durch.
Für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft war zunächst ein Einheitswert i.H.v. 302.600 DM auf den 01. Januar 1993 festgestellt worden.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Gewinnfeststellungen und der Umsatzsteuern für den Prüfungszeitraum 1992 bis 1995 wurde festgestellt, dass sich zum 30. Juni 1996 und damit auf den Stichtag 01. Januar 1997 Flächenänderungen ergeben hatten. Nach den Feststellungen des Prüfers zum 30. Juni 1996 hatten die Kl. Eigentumsflächen in Höhe von 65 ha.11 ar 81 qm. Daran anschließend ermittelte der damals zuständige Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige des Finanzamts (ALS) ........ nach Rücksprache mit dem Betriebsprüfer ........., dass die Anbauflächen nach der Bilanz 1996/1997 zum Stichtag insgesamt 171 ha. 62 ar betrugen. Hieraus ergab sich ohne Berücksichtigung von Unland und stillgelegten Flächen eine rechnerisch ermittelte, zugepachtete Fläche von 107 ha 10 ar 4 qm. In dem Einheitswertbescheid vom 24. Februar 1999, auf den verwiesen wird, berücksichtigte das beklagte Finanzamt Eigentumsflächen von 65 ha 11 ar 81 qm und zunächst zugepachtete Gemüseflächen von 107 ha 70 ar 04 qm. Die Kläger bauten in großem Umfang unter anderem Gemüse an, auf einer Fläche von 103,99 ha wurde zum Stichtag 01. Januar 1997 sog. Zucker- oder Gemüsemais angebaut.
Nach den Angaben des Betriebsprüfers in einem Aktenvermerk des ALS ........ vom 21. November 1997 rotiert der Anbau auf der gesamten, selbst bewirtschafteten Fläche (Eigentum/Zupacht) in ständig wechselnder Fruchtfolge.
Das Finanzamt führte davon ausgehend auf den 01. Januar 1997 eine Wertfortschreibung auf nunmehr 420.000 DM durch. Die Zuckermaisfläche wurde hierbei als gärtnerische Nutzung behandelt, was u.a. durch den Zuschlag nach § 48 a Satz 1 BewG zu einem entsprechend erhöhten Einheitswert führte.
Mit Schreiben vom 24. März 1999 erhob der steuerliche Vertreter gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht Einspruch, mit dem er geltend machte, aufgrund der im Einheitswert ausgewiesenen Fläche als Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenanbau gehe man davon aus, dass das Finanzamt die Zuckermaisfläche als gärtnerische Nutzung behandelt habe. Dies sei nicht sachgerecht.
Nach § 36 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) sei das landwirtschaftliche Vermögen mit dem Ertragswert zu bewerten. Nach Ziffer 2 dieser Vorschrift sei hierbei von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Die Ertragsfähigkeit bestimme der bei der ordnungsmäßigen und schuldenfreien Bewirtschaftung mit entlohnten, fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Der Ertragswert sei dann das 18-fache dieses Reinertrags. Bei der Abgrenzung für die Frage, ob es sich bei einer angebauten Frucht um eine landwirtschaftliche oder um eine gärtnerische Nutzung handele, sei dementsprechend von der Ertragsfähigkeit der jeweiligen Nutzung auszugehen. Aus diesem Grunde behandele Abschnitt 6.07 der Richtlinien für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (BewR L) in zutreffender Weise Teile des Gemüsebaus, nämlich den Gemüsebau der Intensitätsstufe 1, wie eine landwirtschaftliche Nutzung. Nachdem bei der dortigen Aufzählung der Zuckermais fehle, habe das Finanzamt diesen wohl unter die Intensitätsstufe 2 eingeordnet. Diese Vorgehensweise sei jedoch falsch. Die Kl seien der Auffassung, dass der Zuckermais nur deshalb nicht namentlich in den Bewertungsrichtlinien aufgeführt worden sei, weil 1964 ein feldmäßiger Zuckermaisanbau in großem Umfang nicht gegeben gewesen sei. Wolle man jedoch zu einer Bewertung des Zuckermaises entsprechend dem § 36 des Bewertungsgesetzes (BewG) kommen, müsse man die Ertragsfähigkeit des Zuckermaises vergleichen mit den vorgenannten Gemüseflächen der Intensitätsstufe 1 oder auch mit der Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Nutzung. Letztlich liege der Zuckermais im Deckungsbeitrag weit unter den Zuckerrüben, den Kartoffeln oder gar des Tabakanbaus. Gleichwohl würden die vorgenannten Fruchtfolgen der landwirtschaftlichen Nutzung zugerechnet, während da FA den Zuckermais der gärtnerischen Nutzung zurechne. Das Gesetz und die Bewertungsrichtlinien ließen die Auslegung als landwirtschaftliche Nutzung auch zu.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 29. Januar 2002, auf die nebst der Wertermittlung verwiesen wird, wurde der Einheitswert auf DM 354.900 herabgesetzt, da als Zupachtungen eine verminderte Fläche von 94 ha 12 ar 98 qm berücksichtigt wurde. Im übrigen behielt das beklagte Finanzamt seinen Standpunkt aufrecht, bei dem Anbau von Zuckermais handele es sich nicht um eine landwirtschaftliche, sondern um eine gärtnerische Nutzung.
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Dagegen erhobenen die Kläger form- und fristgerecht Klage. Sie legten ein Privatgutachten des Leitenden Landwirtschaftsdirektors a.D. ..... vor, in dem dieser zusammengefasst ausführt, der so genannte Zucker- oder Gemüsemais sei biologisch betrachtet eine Getreideart. Er werde auch von der Anbaumethode her wie Getreide angebaut. Bei der Anbaumethode und der Produktionstechnik bestünden keine wesentlichen Unterschiede zwischen Körner- und Zuckermais. Beides werde extensiv und maschinell großflächig angebaut. Der Mechanisierungsgrad sei bei beiden Getreidearten sehr hoch. Es werde ein Flächentausch mit anderen Landwirten praktiziert. Beide Maisarten würden überwiegend in landwirtschaftlichen Betrieben angebaut und seien Teil einer zweigliedrigen Fruchtfolge, wobei nach dem Anbau von Zuckermais im ersten Jahr im darauf folgenden Jahr Zuckerrüben und Gemüse angebaut werde, danach wieder im dritten Jahr Zuckermais. Auch bei der Fruchtfolge bestünden keine Unterschiede zwischen Körner- und Zuckermais. Teilweise werde von anderen Landwirten nach der Getreideernte Land von ca. 30 Hektar angepachtet, um von Juli bis November hierauf Gemüse als Zweitkultur (Zucchini und Blattsalate) anzubauen. Die Wirtschaftlichkeit von Zuckermais liege um ca. 22 Prozent höher als bei Körnermais, dafür sei jedoch das Marktrisiko wesentlich höher. Es habe Jahre gegeben, in denen 10 bis 20 Prozent der Zuckermaisflächen wegen eines Überangebotes auf dem Markt nicht abgeerntet worden seien.
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Auch nach der Kulturarten-Systematik der Europäischen Union (EU) würden Silomais, Zuckermais und Saatmais eindeutig als Getreide aufgefasst. Für den Anbau von Zuckermais würden entsprechende Flächenprämien von der EU gezahlt, während Gemüsekulturen keine Flächenprämien erhielten. Demzufolge ordne auch die EU Zuckermais der klassischen, landwirtschaftlichen Nutzung zu.
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Dem beklagten Finanzamt sei darin zuzustimmen, dass Getreide, Hackfrüchte und Futterpflanzen sowie die Sonderkulturen Hopfen und Spargel der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen seien. Die vom Finanzamt und in den Bewertungsrichtlinien angeführten Gemüsearten Kopfkohl, Weiß-, Rot- und Wirsingkohl, Pflügerbsen und Pflügbohnen seien eigentlich auch nach der Verkehrsauffassung gärtnerische Nutzung, die jedoch durch die Richtlinien wegen ihres extensiven Anbaus der landwirtschaftlichen Nutzung zugeordnet würden. Es handele sich aber eigentlich um gärtnerische Produkte. Die Auffassung des Finanzamts laufe darauf hinaus, dass Zuckermais trotz des extensiven Anbaus und der Zugehörigkeit zur Gattung Getreide eine gärtnerische Nutzung darstelle.
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Auch die Behauptung, für die Zuckermaisernte seien spezielle Geräte notwendig, gelte für jede andere landwirtschaftliche Nutzung, wie z. B. den Getreidemähdrescher, den Zuckerrübenvollernter oder Geräte zur Raps- oder Kartoffelernte. Selbst für Körnermais werde eine andere Vorrichtung als für Zuckermais benötigt.
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Die Kläger beantragen,
1. den Einheitswert im Bescheid vom 24. Februar 1999 zum Stichtag 01.
Januar 1997 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 2. Januar
2002 auf DM 219.000 herabzusetzen,
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für
notwendig zu erklären,
3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
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Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Revision zuzulassen.
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Es trägt zur Begründung vor, bei dem Abstellen allein auf die Ertragsfähigkeit übersähen die Kl., dass die Reinerträge und die damit verbundenen Ertragswerte nicht zu jeder Fortschreibung und für jeden Betrieb einzeln festzustellen seien, sondern dass die Wertverhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunkts für den gesamten Zeitraum anzuwenden seien. Änderungen der Preise sowohl bei den Erzeugnissen als auch bei den Betriebsmitteln oder den Löhnen seien keine Gründe für eine Fortschreibung an sich. In den Richtlinien des Bewertungsgesetzes sei im oben zitierten Abschn. 6.07 BewRL abschließend und auf Geltungsdauer des Bewertungsgesetzes unverändert bestimmt, was aufgrund einer Anbaumethode (Fruchtfolge) noch zur Landwirtschaft gerechnet werde. Der Anbau von Zuckermais sei dafür in keinem Fall vorgesehen. Anbaukulturen oder Methoden, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt noch nicht eingeführt gewesen seien, könnten nicht fallweise nach Belieben eingeordnet werden. So sei die bewertungsrechtliche Erfassung der heute weitestverbreiteten Folienhäuser auch nicht nachzuholen und sie würden wie entsprechend genutztes Freiland zum Vorteil des Steuerpflichtigen bewertet.
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Nach den §§ 33, 34 BewG seien die landwirtschaftliche Nutzung und die gärtnerische Nutzung voneinander zu unterscheiden. Die Finanzverwaltung habe sich in ihren Richtlinien für eine Abstufung nach Anbauintensität entschieden. Bei den eigentlich dem Gemüsebau zuzuordnenden Kulturen Kopfkohl, Weiß-, Rot- und Wirsingkohl, Pflügerbsen und Pflügbohnen werde hiervon eine Ausnahme gemacht, wenn diese im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut werde. Alle anderen Kulturen im Rahmen eines Gemüsebetriebes würden nach den Intensitätsstufen zwei bis vier bewertet. Bei der eigentlichen gärtnerischen Nutzung gebe es somit keine Intensitätsstufe eins. Die Intensitätsstufen des Gemüseanbaues ergäben sich aus dem Verhältnis der Glasflächen zum Gesamtumfang der Anbauflächen. Die Aufzählung in Nr. 1 der Intensitätsstufen sei abschließend. Auch für andere Kulturen, wie z. B. Salat, Zwiebeln und vielen anderen habe es keine Erweiterung der Ausnahmeregelung gegeben. Selbst innerhalb des Gartenbaus gebe es erhebliche Unterschiede in der Entwicklung der Reinerträge.
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Die Kläger definierten die vorgesehene Intensitätsstufe eins des Gemüsebaus falsch. Diese liege lediglich vor, wenn die dort genannten Pflanzen in landwirtschaftlicher Fruchtfolge angebaut würden. Die Bewirtschaftung von Flächen durch die Klägerin erfolge nicht im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge, da dieser Betrieb vom Freilandgemüsebau geprägt werde. Auch der Anbau von Kopfkohl und dergleichen werde in einem solchen Fall eine gärtnerische Nutzung. Die eigentliche Bewertung gemüsebaulicher Nutzung beginne dem Grunde nach mit der Intensitätsstufe zwei.
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Auch wenn Mais an sich zu den Getreidearten zu rechnen sei und demnach auch als Silo- oder Körnermais in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen sei, sei der Anbau von Varietäten wie Zuckermais nicht zwingend von einer Bewertung als gärtnerischer Kultur ausgeschlossen. Genauso wie der Anbau von Erbsen als Hackfrucht zu Futterzwecken möglich sei und dann als landwirtschaftliche Nutzung betrachtet werde, könne dieselbe Kulturart, dann mit einer anderen Sortenwahl als Speiseerbse angebaut, zur gärtnerischen Nutzung gerechnet werden.
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Der Anbau von Silo- oder Körnermais unterscheide sich in einigen Punkten wesentlich vom Anbau des Zuckermaises. Die Arbeitsgänge bei der Bestellung und der Pflanzenbehandlung während der Vegetation seien am ehesten miteinander vergleichbar, während es bei der Ernte gravierende Unterschiede in der angewendeten Technik gebe. Eine maschinelle Ernte der Kolben des Zuckermaises sei nur mit speziellen Geräten möglich, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht vorhanden seien. Dies zeige sich daran, dass mit dem Vollernter der Kläger auch noch Flächen dritter Betriebe abgeerntet würden. Die weitere Verarbeitung bis zum fertigen Produkt erfordere sehr viel Handarbeit, wie z. B. Blätter entfernen, verpacken, so dass es einen erheblichen Unterschied hinsichtlich der jeweils aufzuwendenden Arbeitsstunden zwischen Zucker- und Körnermais gebe. Beim Anbau von Körnermais seien nach den Kalkulationen der Landesanstalt für Entwicklung der Landwirtschaft in Schwäbisch Gmünd rund 10 Arbeitsstunden pro Hektar im Lohndruschverfahren anzunehmen, während bis zu 365 Stunden pro Hektar nach den Untersuchungen der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt Neustadt beim Verfahren für Zuckermais zu veranschlagen sei. Dieser Arbeitsaufwand sei am ehesten mit dem Anbau anderer, ebenfalls auf größeren Flächen angebauter, gärtnerischer Kulturen wie Zwiebeln, Buschbohnen oder Blumenkohl vergleichbar. Diese bewegten sich bei Werten zwischen 130 bis 190 Arbeitskraftstunden pro Hektar. Insofern wird auf eine umfangreiche Zusammenstellung verschiedener Gemüseanbauverfahren verwiesen.
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Mit der vom Gutachter der Kläger beigefügten Kalkulation werde versucht nachzuweisen, dass auch die Ertragskraft nicht wesentlich über dem Ergebnis von Körnermais liege. Dabei werde von sehr ungünstigen Ertrags- und Kostenverhältnissen ausgegangen. Bei anderen Kalkulationen von Zuckermais der staatlichen Lehr- und Forschungsanstalt Neustadt werde eine nahezu doppelt so hohe Leistung ermittelt, so dass die Ertragsfähigkeit von Zuckermais mit den Kalkulationen von Möhren oder Zwiebeln, die der gärtnerischen Nutzung zuzuordnen seien, vergleichbar sei.
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Soweit die Kläger sich auf EU-Vorschriften beriefen, hätten diese Einteilungen keine Bedeutung für das Steuerrecht. Der sogenannte Zuckermais lasse sich gut mit dem übrigen Gemüse- und Salatanbau vermarkten und werde auch in Salatmischungen eingesetzt. Er sei damit als Marktprodukt unmittelbar an den Endverbraucher absetzbar und ohne den Umweg als Futtermittel, wie dies beim Körnermais der Fall sei.
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In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 übergaben die Vertreter des beklagten Finanzamtes einen Schriftsatz mit verschiedenen Anlagen (FG-Akten Bl. 156-178), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Sie fügten einerseits eine Einführung von Professor ......... vom Lehrstuhl für Gemüsebau an der Technischen Universität ............. für Studierende der Ökotrophologie sowie weitere Unterlagen bei, wonach Zuckermais ohne nähere Begründung als sog. Fruchtgemüse klassifiziert wird, andererseits Unterlagen aus dem Internet, in denen Zuckermais biologisch als Getreide und Unterart der Gräser eingeordnet wird.
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Nachdem zwischen den Beteiligten die Bewertung auch zahlenmäßig umstritten war, in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 jedoch Einvernehmen dahingehend hergestellt werden konnte, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum Stichtag 1. Januar 1997 für die Vielzahl der Zu- und Abschläge nicht mehr ermittelbar waren, verständigten sich die Beteiligten unter Aufrechterhaltung ihrer gegensätzlichen Rechtspositionen in tatsächlicher Hinsicht dahingehend, dass bei einem Erfolg der Klage ein Einheitswert von DM 219.000 entsprechend der Berechnung des Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2005 einer anderweitigen Festsetzung des Einheitswertes zugrunde zu legen ist.
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Daraufhin erhielt der Prozessbevollmächtigte ein Schriftsatzrecht. Nach dessen Stellungnahme gab das beklagte FA nochmals eine Stellungnahme vom 5. Juli 2006 unter Beifügung von statistischen Berichten aufgrund des Agrarstatistikgesetzes vom 8. August 2002 ab. In den Statistiken werden auch Weiß-, Rotkohl und Wirsing ebenso wie Zuckermais unter Gemüseanbau erfasst.
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Aufgrund der vorgelegten Unterlagen von Professor ........., der Verwendung als Gemüse und der Verkehrsauffassung, wie sie sich auch aus der Agrarstatistik ergebe, sei der Zuckermaisanbau als gärtnerische Nutzung anzusehen.
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Wegen des weiteren Vortrags im Einzelnen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006, die Feststellungen zu den Flächen im Betriebsprüfungsbericht 1992 bis 1995 sowie die im Besteuerungs-, Einspruchs- und Klageverfahren der Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen insgesamt Bezug genommen.
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In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
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Die zulässige Klage ist begründet.
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1. Der Anbau von Zuckermais stellt eine landwirtschaftliche Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 a BewG dar.
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a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 34 Abs. 2 Nr.1a und 1 d BewG umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach Nr. 1 a die landwirtschaftliche Nutzung und nach Nr. 1 d die gärtnerische Nutzung. Nach § 61 BewG ist das vergleichende Verfahren auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau und auf den Obstbau anzuwenden.
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Gemäß § 36 Abs. 1 BewG ist der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Ertragswert zugrunde zu legen, der für die einzelnen Nutzungen durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt wird (§ 37 Abs. 1 BewG). Dabei werden die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben durch die gemäß § 38 BewG ermittelten Vergleichszahlen ausgedrückt, während den Unterschieden der Ertragsfähigkeit der verschiedenen Nutzungen durch die in § 40 Abs. 2 BewG für die einzelnen Nutzungen bzw. Nutzungsteile festgelegten Ertragswerte Rechnung getragen wird.
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b) Im Streitfall hat das FA bei der Anwendung dieses vergleichenden Verfahrens den von dem Kläger betriebenen Maisanbau zu Unrecht nicht der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG), sondern der gärtnerischen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BewG) zugeordnet.
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Wie sich aus dem Wortlaut der §§ 40 Abs. 2, 48 a Satz 1 Nr. 2 und 59 Abs. 2 BewG ergibt, bildet der Gemüsebau grundsätzlich einen Teil der gärtnerischen Nutzung, während die landwirtschaftliche Nutzung gesondert behandelt wird.
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aa) Wie die gärtnerische Nutzung einerseits und die landwirtschaftliche Nutzung andererseits abzugrenzen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt.
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Die Finanzverwaltung stellt im Abschnitt 1.08 Abs. 2 bzw. Abschnitt 6.07 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BewR L auf die Anbaumethode und die Intensität der Nutzung ab, wobei sie beim Gemüsebau nach Intensitätsstufen unterscheidet. Werden bestimmte, dort aufgezählte Gemüsearten nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut, erfolgt die Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes im engeren Sinne.
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bb) Die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretene Gegenauffassung äußert Zweifel, ob diese Auslegung gesetzeskonform ist. Danach ist für die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen das Produkt und die Pflanzenart, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder der Verwendungszweck entscheidend (Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. November 1974 I 34/72, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1975, 238, vom 6. Juni 1989 I 383/84, EFG 1989, 558; vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 EFG 2003,1760; Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 31. Juli 1997, 5 K 1617/96 EFG 1998, 16). Dies ergibt sich nach dieser Auffassung aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BewG, wonach bei der Ermittlung des Ertragswerts von der Ertragsfähigkeit auszugehen ist. Diese hängt aber nicht davon ab, wie ein bestimmtes Produkt tatsächlich verwertet wird, sondern wird dadurch bestimmt, welche Verwertungsmöglichkeiten es seiner Art nach eröffnet. Ebensowenig kommt es danach auf den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag an. Dem steht nicht entgegen, dass § 40 Abs. 2 BewG an die einzelnen Nutzungsarten bestimmte Ertragswerte knüpft. Die in § 40 Abs. 2 BewG genannten Ertragswerte vermitteln lediglich die Vorstellung des Gesetzgebers über das zutreffende Ertragswertniveau (Rössler/Troll, BewG und VStG, 17. Aufl., § 40 Rdnr. 2). Der anzuwendende Ertragswert ist die Folge der Qualifizierung der Nutzung. Wollte man demgegenüber den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag zum Maßstab für die Qualifizierung der Nutzungsart machen, so hieße dies, das vom Gesetzgeber gewollte Verhältnis umzukehren (Urteile des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 31. Juli 1997 aaO und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 aaO).
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cc) In der Literatur werden teilweise lediglich die Richtlinien der Finanzverwaltung wiedergegeben (Gürsching/Stenger; Kommentar zum Bewertungsgesetz § 34 Anm. 5). Ein Teil der Literatur versteht den Begriff der Landwirtschaft im engeren Sinn als Feldwirtschaft. Danach sind landwirtschaftliche Betriebe flächenbezogen, ihre Leistung hängt unmittelbar von der zur Nutzung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche und deren Bodengüte ab. Dabei werden ausgedehnte Flächen mit großen, leistungsstarken Maschinen bearbeitet, die eine geringere Bodenverdichtung mit sich bringen. (Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 7).
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Unter Gemüsebau als Unterfall des Gartenbaus wird der intensive Anbau und die Erzeugung von pflanzlichen Produkten verstanden, die meist ohne Veredelungsvorgang an den Verbraucher abgegeben werden. Der Gartenbau liefert auf gleicher Fläche wesentlich höhere Erträge und ist dabei arbeitsintensiver. Bei der Abgrenzung der Betriebszweige ist die Verkehrsauffassung zu beachten, die von der Häufigkeit und Üblichkeit des Anbaus der Pflanzen- bzw. Fruchtart in landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinn oder in Gartenbaubetrieben bestimmt wird (Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 16, 12). Maßgebend ist die besondere Intensität der Bodenbearbeitung, die in dem Verhältnis der Glas- zu den Freilandflächen, der Größe der Treib- und Kalthäuser und dem überwiegenden Anbau von Frischgemüse im Früh- und Spätherbst zum Ausdruck kommt. (Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 13 EStG Anm. 233 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. September 1952 III 224/51 U BStBl III 1952, 284; Mittelpleininger in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 13 Anm 15).
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2. Der Senat kann offen lassen, welcher der genannten Auffassungen er im Einzelnen folgt, da nach der Pflanzenart, der Verkehrsauffassung und der Anbaumethode Mais mit allen Untersorten als Getreide anzusehen ist. Sein Anbau stellt eine typischerweise landwirtschaftliche Nutzung dar.
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a) Stellt man auf die Verkehrsauffassung ab, so ergibt sich, dass Mais mit allen Unterarten biologisch betrachtet stets als Getreide und Unterart der Gräser angesehen wird, und zwar als Hauptgetreide für Amerika. Es handelt sich um eine der bedeutendsten Getreidearten der Welt. Der sogenannte Zucker- oder Gemüsemais ist eine Unterart des Maises. Daneben gibt es spezielle Maissorten zur Herstellung von Popcorn, Teigen und Pasten. Mais wird überwiegend als Tierfutter verwendet, teilweise werden hieraus Nahrungsmittel, Alkohol, Zucker, Sirup, Maismehl und Trockennahrungsmittel hergestellt. Auf dem Balkan wird Mais häufig als Polenta, in Mittelamerika als Tortillas, verzehrt. (Zum Vorstehenden: Brockhaus-Lexikon, Stichwörter Getreide und Mais; Microsoft Encarta, Stichwörter Mais und Getreide; Schüler-Duden, Die Biologie, Duden-Verlag, Stichwort Getreide; die vom beklagten Finanzamt vorgelegten Ausdrucke von Internetseiten FG-Akte Bl. 175).
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b) Unter Gemüse werden Pflanzen verstanden, die sowohl gekocht oder konserviert als auch roh in Form von Salaten zubereitet werden und als Nahrung dienen. Gemüsepflanzen sind meist einjährige, krautige Gewächse. Je nach Herkunft der verwendeten Pflanze unterscheidet man als Gemüsegruppen Blattgemüse (Salate, Kohlarten, Spinat), die Stängelgemüse (Stangensellerie, Spargel, Rhabarber), Wurzel- und Knollengemüse (Kartoffeln, Möhren, Rüben), Zwiebelgemüse ( Zwiebeln, Lauch), Gemüse aus Blüten und Blütenständen (Blumenkohl, Broccoli, Artischocke) und Fruchtgemüse (Tomaten, Paprika, Hülsenfrüchte, Gurke. (Zum Vorstehenden: Lexikon Microsoft Encarta Stichwörter Gemüse).
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Der so bezeichnete Gemüsemais passt als Pflanze in keine dieser herkömmlichen Gemüsekategorien, sondern nur in die des Getreides. Dies zeigt, dass nach der Verkehrsanschauung und der wörtlichen Auslegung Mais biologisch als Pflanzenart stets als Unterart der Gräser und damit Getreide, nicht als Gemüse angesehen wird. Der mögliche Wortsinn bildet jedoch die Grenze der Auslegung. Bereits danach scheidet es aus, Mais unter den Begriff der gärtnerischen Nutzung als Gemüse zu erfassen.
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c) Diese Verkehrsanschauung wird sowohl durch die vom Kläger genannten Kulturarten-Codes der EU, als auch durch das bis zum 31. Dezember 1994 geltende Getreidegesetz bestätigt. Nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (BGBl I 1977, 1523; aufgehoben durch Art 93 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 BGBl I 1994, 2018) wurde in Satz 1 der Vorschrift unterschieden zwischen Brotgetreide und anderen Getreidearten als Brotgetreide im Sinne dieses Gesetzes. Danach waren andere Getreidearten Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Hirse und Reis. Diese Aufzählung gibt die herrschende Verkehrsauffassung wieder. Der BFH hat auch zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 13 der Anlage hierzu entschieden, dass Mais zum Getreide gehört, gleichgültig, ob er zum Verbrauch oder zur Saat bestimmt ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 5/02 BStBl II 2004, 470).
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d) Soweit das beklagte Finanzamt meint, die Abgrenzungen einer Agrarstatistik und die des Ernährungswissenschaftlers Prof. Dr. ......... seien maßgebend, so kann der Senat nicht im Einzelnen nachvollziehen, nach welchen Gesichtspunkten und Abgrenzungskriterien zu welchen Zwecken dort verfahren wird. So werden in der Agrarstatistik Weiß- und Rotkohl, Wirsing und Pflückbohnen als Gemüse erfasst, was der Richtlinienregelung in Abschnitt 1.08 BewR L widerspricht. Die einzig ersichtliche Abgrenzung erfolgt in beiden Fällen nach der Vermarktung oder der Verwendung. Dies mag aus der Sicht eines Ernährungswissenschaftlers und für die Statistik eine sinnvolle Abgrenzung sein. Diese enthält jedoch nach Auffassung des Senats für eine Abgrenzung nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes keine brauchbaren Kriterien, da sie zu einer völligen Rechtsunsicherheit und Aufspaltung in eine Vielzahl von sortenbezogenen Verwendungsmöglichkeiten oder den tatsächlichen Absatzmärkten führen würden. Beim Hafer und den hieraus hergestellten Haferflocken müsste dann entweder je nach Sorte oder Verwendung unterschieden werden, ob der angebaute Hafer an Tiere wie z. B. Pferde verfüttert oder zur Herstellung von Haferflocken für Kleinkinder (Haferflockenbrei), für Magenkranke (sog. Haferschleim) oder Müsli zum Frühstück verwendet würde. Dementsprechend hat auch das Niedersächsische Finanzgericht für den Anbau von Möhren entschieden, dass diese auch dann der gärtnerischen Nutzung zuzurechnen sind, wenn sie ausschließlich als Tierfutter angebaut und verwertet werden (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 EFG 2003, 1760). Die von der Finanzverwaltung begehrte Abgrenzung für den Mais widerspräche nach Auffassung des Senats der herkömmlichen Auffassung von Landwirtschaft, wie sie dem Bewertungsgesetz und der Verkehrsauffassung zugrunde liegt. Sie würde darüber hinaus zu einer unübersehbaren und nicht mehr beherrschbaren Rechtszersplitterung führen, die den Grundprinzipien des Bewertungsrechtes mit seinem Bedürfnis nach einfachen und klaren Regelungen zuwider liefe.
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e) Auch dann, wenn man unter Rückgriff auf den Begriff der Landwirtschaft und des Gartenbaus eine Abgrenzung dahin vornimmt, dass als Landwirtschaft im engeren Sinn die Bewirtschaftung mit einem flächenbezogenen, extensiven Anbau zu verstehen ist und als Gartenbau der intensive Anbau auf kleineren Flächen (so z.B. Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 12, 16) oder auf das Vorliegen gärtnerischer Kulturen abstellt (so Stalbold in Leingärtner u.a., Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft Abschnitt 5 Anm. 21), kommt man zum gleichen Ergebnis.
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Futter- und Zuckermais werden beide großflächig mit Maschineneinsatz angebaut. Die Aussaat, die Pflege und die Ernte von Futter- und Zuckermais sind im wesentlichen gleich. Die höhere Stundenanzahl, die das beklagte Finanzamt geltend macht, rühren nach dessen Vortrag im Wesentlichen aus der andersartigen Verarbeitung nach der Ernte her. Nicht maßgebend ist, welche Erntemaschine für die jeweilige Sorte verwendet werden muss. Beide Maissorten werden in ähnlicher Form von Erntemaschinen abgeerntet. Maßgebend ist vielmehr der großflächige, extensive Anbau und die landwirtschaftliche Fruchtfolge, der die Feldwirtschaft kennzeichnet. Dies ergibt sich im Streitfall aus der Anbaufläche der Kl. von 103,99 ha. Hierbei ist für den nicht intensiv biologisch vorgebildeten Laien, der an einem Feld steht, nicht ohne weiteres erkennbar, um welche Maissorte es sich jeweils handelt. Darüber hinaus gehen sowohl der Betriebsprüfer ........., der ALS ........, der Kläger als auch der als Privatgutachter tätige leitende Landwirtschaftsdirektor a. D. ..... in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Kläger Zuckermais im Rahmen einer zweigliedrigen Fruchtfolge mit Zuckerrüben und Gemüse mit landwirtschaftlichen Anbaumethoden (Pflügen, Eggen, Säen, Hacken, Düngen, Pflanzenschutzmaßnahmen) großflächig mit hohem Mechanisierungsgrad anbauen. Die Anbauform widerspricht daher ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Grundsatz eines intensiven, gärtnerischen Anbaus und stellt einen typisch feldmäßigen Anbau im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge dar, gleich, um welche Getreide(Mais-)sorte es sich handelt.
48 
3. Soweit das beklagte Finanzamt sich auf die Richtlinien beruft, ist für den Senat daraus kein Widerspruch zu der von ihm vertretenen Auffassung erkennbar. In Abschnitt 1.08 und 1.11 BewRL wird die Abgrenzung einerseits nach der landwirtschaftlichen Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur (Abschnitt 1.08 Abs. 2 BewRL) und bei der gärtnerischen Nutzung nach der Intensität der Nutzung beschrieben. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Ziffer 6.07 der Richtlinien in allen Intensitätsstufen eine zutreffende Umschreibung des Gemüsebaus enthält, da er zum einen hieran nicht gebunden und zum anderen Mais dort nicht erwähnt ist. Als Auslegungskriterium verwendet allerdings auch die Finanzverwaltung in den Abschnitten 1.08 und 6.07 BewR L ausdrücklich die Anbaumethode und die Intensität der Nutzung und nimmt Landwirtschaft dann an, wenn bestimmte, dort genannte Pflanzen großflächig im Rahmen einer feldmäßigen Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut werden. Diese Kriterien entsprechen denen des Senats. Die Auffassung des Senats entspricht daher insoweit den Auslegungskriterien, die auch die Finanzverwaltung zugrunde legt. Würde man wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe beim Mais auf die Verwendung der jeweiligen Pflanze abstellen, so wäre die Bewertung von Kopfkohl, Pflückbohnen und Pflückerbsen als landwirtschaftliche Nutzung bei großflächigem Anbau im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge nicht zu rechtfertigen, da diese nach der Verkehrsauffassung eindeutig Gemüsepflanzen darstellen.
49 
Auch das Argument, die hier streitige Untersorte des Maises sei bei Erlass der Richtlinien nicht in deren Geltungsbereich angebaut worden, vermochte nicht zur Abweisung der Klage zu führen, da für den Senat nur der Wortlaut des Gesetzes und dessen Auslegung maßgebend sind und eine Erfassung und Einordnung der Flächen unter eine der im Gesetz genannten Kategorien als landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung  erfolgen muss.
50 
Da der Anbau von Mais keine gärtnerische Nutzung als Gemüsebau darstellt, entfällt ein Zuschlag nach § 48 a Satz 1 Nr. 2 BewG für die angepachteten Flächen. Der angefochtene Einheitswertbescheid war daher antragsgemäß entsprechend der Berechnung des beklagten Finanzamts vom 1. März 2006, des Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2006 und der tatsächlichen Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 auf einen Einheitswert von DM 219.000 herabzusetzen.
51 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 der FGO.
52 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt, da es sich um eine schwierige Rechtsmaterie handelt.
53 
Die Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und -soweit für den Senat ersichtlich- eine Entscheidung hierzu bislang noch nicht ergangen ist.
54 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

 
29 
Die zulässige Klage ist begründet.
30 
1. Der Anbau von Zuckermais stellt eine landwirtschaftliche Nutzung nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 a BewG dar.
31 
a) Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG gehören zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Nach § 34 Abs. 2 Nr.1a und 1 d BewG umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft nach Nr. 1 a die landwirtschaftliche Nutzung und nach Nr. 1 d die gärtnerische Nutzung. Nach § 61 BewG ist das vergleichende Verfahren auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau und auf den Obstbau anzuwenden.
32 
Gemäß § 36 Abs. 1 BewG ist der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Ertragswert zugrunde zu legen, der für die einzelnen Nutzungen durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt wird (§ 37 Abs. 1 BewG). Dabei werden die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben durch die gemäß § 38 BewG ermittelten Vergleichszahlen ausgedrückt, während den Unterschieden der Ertragsfähigkeit der verschiedenen Nutzungen durch die in § 40 Abs. 2 BewG für die einzelnen Nutzungen bzw. Nutzungsteile festgelegten Ertragswerte Rechnung getragen wird.
33 
b) Im Streitfall hat das FA bei der Anwendung dieses vergleichenden Verfahrens den von dem Kläger betriebenen Maisanbau zu Unrecht nicht der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a BewG), sondern der gärtnerischen Nutzung (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BewG) zugeordnet.
34 
Wie sich aus dem Wortlaut der §§ 40 Abs. 2, 48 a Satz 1 Nr. 2 und 59 Abs. 2 BewG ergibt, bildet der Gemüsebau grundsätzlich einen Teil der gärtnerischen Nutzung, während die landwirtschaftliche Nutzung gesondert behandelt wird.
35 
aa) Wie die gärtnerische Nutzung einerseits und die landwirtschaftliche Nutzung andererseits abzugrenzen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt.
36 
Die Finanzverwaltung stellt im Abschnitt 1.08 Abs. 2 bzw. Abschnitt 6.07 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BewR L auf die Anbaumethode und die Intensität der Nutzung ab, wobei sie beim Gemüsebau nach Intensitätsstufen unterscheidet. Werden bestimmte, dort aufgezählte Gemüsearten nach landwirtschaftlicher Anbaumethode im Rahmen der Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut, erfolgt die Nutzung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes im engeren Sinne.
37 
bb) Die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte vertretene Gegenauffassung äußert Zweifel, ob diese Auslegung gesetzeskonform ist. Danach ist für die Abgrenzung der einzelnen Nutzungen das Produkt und die Pflanzenart, nicht hingegen die Intensität des Anbaus, der Anbaumethode oder der Verwendungszweck entscheidend (Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. November 1974 I 34/72, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1975, 238, vom 6. Juni 1989 I 383/84, EFG 1989, 558; vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 EFG 2003,1760; Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 31. Juli 1997, 5 K 1617/96 EFG 1998, 16). Dies ergibt sich nach dieser Auffassung aus § 36 Abs. 2 Satz 1 BewG, wonach bei der Ermittlung des Ertragswerts von der Ertragsfähigkeit auszugehen ist. Diese hängt aber nicht davon ab, wie ein bestimmtes Produkt tatsächlich verwertet wird, sondern wird dadurch bestimmt, welche Verwertungsmöglichkeiten es seiner Art nach eröffnet. Ebensowenig kommt es danach auf den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag an. Dem steht nicht entgegen, dass § 40 Abs. 2 BewG an die einzelnen Nutzungsarten bestimmte Ertragswerte knüpft. Die in § 40 Abs. 2 BewG genannten Ertragswerte vermitteln lediglich die Vorstellung des Gesetzgebers über das zutreffende Ertragswertniveau (Rössler/Troll, BewG und VStG, 17. Aufl., § 40 Rdnr. 2). Der anzuwendende Ertragswert ist die Folge der Qualifizierung der Nutzung. Wollte man demgegenüber den tatsächlich erwirtschafteten Ertrag zum Maßstab für die Qualifizierung der Nutzungsart machen, so hieße dies, das vom Gesetzgeber gewollte Verhältnis umzukehren (Urteile des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 31. Juli 1997 aaO und des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 aaO).
38 
cc) In der Literatur werden teilweise lediglich die Richtlinien der Finanzverwaltung wiedergegeben (Gürsching/Stenger; Kommentar zum Bewertungsgesetz § 34 Anm. 5). Ein Teil der Literatur versteht den Begriff der Landwirtschaft im engeren Sinn als Feldwirtschaft. Danach sind landwirtschaftliche Betriebe flächenbezogen, ihre Leistung hängt unmittelbar von der zur Nutzung verfügbaren landwirtschaftlichen Fläche und deren Bodengüte ab. Dabei werden ausgedehnte Flächen mit großen, leistungsstarken Maschinen bearbeitet, die eine geringere Bodenverdichtung mit sich bringen. (Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 7).
39 
Unter Gemüsebau als Unterfall des Gartenbaus wird der intensive Anbau und die Erzeugung von pflanzlichen Produkten verstanden, die meist ohne Veredelungsvorgang an den Verbraucher abgegeben werden. Der Gartenbau liefert auf gleicher Fläche wesentlich höhere Erträge und ist dabei arbeitsintensiver. Bei der Abgrenzung der Betriebszweige ist die Verkehrsauffassung zu beachten, die von der Häufigkeit und Üblichkeit des Anbaus der Pflanzen- bzw. Fruchtart in landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinn oder in Gartenbaubetrieben bestimmt wird (Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 16, 12). Maßgebend ist die besondere Intensität der Bodenbearbeitung, die in dem Verhältnis der Glas- zu den Freilandflächen, der Größe der Treib- und Kalthäuser und dem überwiegenden Anbau von Frischgemüse im Früh- und Spätherbst zum Ausdruck kommt. (Gmach in Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 13 EStG Anm. 233 unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19. September 1952 III 224/51 U BStBl III 1952, 284; Mittelpleininger in Littmann/Bitz/Pust, Kommentar zum Einkommensteuergesetz § 13 Anm 15).
40 
2. Der Senat kann offen lassen, welcher der genannten Auffassungen er im Einzelnen folgt, da nach der Pflanzenart, der Verkehrsauffassung und der Anbaumethode Mais mit allen Untersorten als Getreide anzusehen ist. Sein Anbau stellt eine typischerweise landwirtschaftliche Nutzung dar.
41 
a) Stellt man auf die Verkehrsauffassung ab, so ergibt sich, dass Mais mit allen Unterarten biologisch betrachtet stets als Getreide und Unterart der Gräser angesehen wird, und zwar als Hauptgetreide für Amerika. Es handelt sich um eine der bedeutendsten Getreidearten der Welt. Der sogenannte Zucker- oder Gemüsemais ist eine Unterart des Maises. Daneben gibt es spezielle Maissorten zur Herstellung von Popcorn, Teigen und Pasten. Mais wird überwiegend als Tierfutter verwendet, teilweise werden hieraus Nahrungsmittel, Alkohol, Zucker, Sirup, Maismehl und Trockennahrungsmittel hergestellt. Auf dem Balkan wird Mais häufig als Polenta, in Mittelamerika als Tortillas, verzehrt. (Zum Vorstehenden: Brockhaus-Lexikon, Stichwörter Getreide und Mais; Microsoft Encarta, Stichwörter Mais und Getreide; Schüler-Duden, Die Biologie, Duden-Verlag, Stichwort Getreide; die vom beklagten Finanzamt vorgelegten Ausdrucke von Internetseiten FG-Akte Bl. 175).
42 
b) Unter Gemüse werden Pflanzen verstanden, die sowohl gekocht oder konserviert als auch roh in Form von Salaten zubereitet werden und als Nahrung dienen. Gemüsepflanzen sind meist einjährige, krautige Gewächse. Je nach Herkunft der verwendeten Pflanze unterscheidet man als Gemüsegruppen Blattgemüse (Salate, Kohlarten, Spinat), die Stängelgemüse (Stangensellerie, Spargel, Rhabarber), Wurzel- und Knollengemüse (Kartoffeln, Möhren, Rüben), Zwiebelgemüse ( Zwiebeln, Lauch), Gemüse aus Blüten und Blütenständen (Blumenkohl, Broccoli, Artischocke) und Fruchtgemüse (Tomaten, Paprika, Hülsenfrüchte, Gurke. (Zum Vorstehenden: Lexikon Microsoft Encarta Stichwörter Gemüse).
43 
Der so bezeichnete Gemüsemais passt als Pflanze in keine dieser herkömmlichen Gemüsekategorien, sondern nur in die des Getreides. Dies zeigt, dass nach der Verkehrsanschauung und der wörtlichen Auslegung Mais biologisch als Pflanzenart stets als Unterart der Gräser und damit Getreide, nicht als Gemüse angesehen wird. Der mögliche Wortsinn bildet jedoch die Grenze der Auslegung. Bereits danach scheidet es aus, Mais unter den Begriff der gärtnerischen Nutzung als Gemüse zu erfassen.
44 
c) Diese Verkehrsanschauung wird sowohl durch die vom Kläger genannten Kulturarten-Codes der EU, als auch durch das bis zum 31. Dezember 1994 geltende Getreidegesetz bestätigt. Nach § 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Getreide und Futtermitteln (BGBl I 1977, 1523; aufgehoben durch Art 93 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. August 1994 BGBl I 1994, 2018) wurde in Satz 1 der Vorschrift unterschieden zwischen Brotgetreide und anderen Getreidearten als Brotgetreide im Sinne dieses Gesetzes. Danach waren andere Getreidearten Gerste, Hafer, Mais, Buchweizen, Hirse und Reis. Diese Aufzählung gibt die herrschende Verkehrsauffassung wieder. Der BFH hat auch zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 13 der Anlage hierzu entschieden, dass Mais zum Getreide gehört, gleichgültig, ob er zum Verbrauch oder zur Saat bestimmt ist (BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 5/02 BStBl II 2004, 470).
45 
d) Soweit das beklagte Finanzamt meint, die Abgrenzungen einer Agrarstatistik und die des Ernährungswissenschaftlers Prof. Dr. ......... seien maßgebend, so kann der Senat nicht im Einzelnen nachvollziehen, nach welchen Gesichtspunkten und Abgrenzungskriterien zu welchen Zwecken dort verfahren wird. So werden in der Agrarstatistik Weiß- und Rotkohl, Wirsing und Pflückbohnen als Gemüse erfasst, was der Richtlinienregelung in Abschnitt 1.08 BewR L widerspricht. Die einzig ersichtliche Abgrenzung erfolgt in beiden Fällen nach der Vermarktung oder der Verwendung. Dies mag aus der Sicht eines Ernährungswissenschaftlers und für die Statistik eine sinnvolle Abgrenzung sein. Diese enthält jedoch nach Auffassung des Senats für eine Abgrenzung nach den Regelungen des Bewertungsgesetzes keine brauchbaren Kriterien, da sie zu einer völligen Rechtsunsicherheit und Aufspaltung in eine Vielzahl von sortenbezogenen Verwendungsmöglichkeiten oder den tatsächlichen Absatzmärkten führen würden. Beim Hafer und den hieraus hergestellten Haferflocken müsste dann entweder je nach Sorte oder Verwendung unterschieden werden, ob der angebaute Hafer an Tiere wie z. B. Pferde verfüttert oder zur Herstellung von Haferflocken für Kleinkinder (Haferflockenbrei), für Magenkranke (sog. Haferschleim) oder Müsli zum Frühstück verwendet würde. Dementsprechend hat auch das Niedersächsische Finanzgericht für den Anbau von Möhren entschieden, dass diese auch dann der gärtnerischen Nutzung zuzurechnen sind, wenn sie ausschließlich als Tierfutter angebaut und verwertet werden (Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juli 2003 1 K 341/00 EFG 2003, 1760). Die von der Finanzverwaltung begehrte Abgrenzung für den Mais widerspräche nach Auffassung des Senats der herkömmlichen Auffassung von Landwirtschaft, wie sie dem Bewertungsgesetz und der Verkehrsauffassung zugrunde liegt. Sie würde darüber hinaus zu einer unübersehbaren und nicht mehr beherrschbaren Rechtszersplitterung führen, die den Grundprinzipien des Bewertungsrechtes mit seinem Bedürfnis nach einfachen und klaren Regelungen zuwider liefe.
46 
e) Auch dann, wenn man unter Rückgriff auf den Begriff der Landwirtschaft und des Gartenbaus eine Abgrenzung dahin vornimmt, dass als Landwirtschaft im engeren Sinn die Bewirtschaftung mit einem flächenbezogenen, extensiven Anbau zu verstehen ist und als Gartenbau der intensive Anbau auf kleineren Flächen (so z.B. Kleeberg in Kirchhof/Söhn, Kommentar zum EStG § 13 EStG Rdnr. B 12, 16) oder auf das Vorliegen gärtnerischer Kulturen abstellt (so Stalbold in Leingärtner u.a., Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft Abschnitt 5 Anm. 21), kommt man zum gleichen Ergebnis.
47 
Futter- und Zuckermais werden beide großflächig mit Maschineneinsatz angebaut. Die Aussaat, die Pflege und die Ernte von Futter- und Zuckermais sind im wesentlichen gleich. Die höhere Stundenanzahl, die das beklagte Finanzamt geltend macht, rühren nach dessen Vortrag im Wesentlichen aus der andersartigen Verarbeitung nach der Ernte her. Nicht maßgebend ist, welche Erntemaschine für die jeweilige Sorte verwendet werden muss. Beide Maissorten werden in ähnlicher Form von Erntemaschinen abgeerntet. Maßgebend ist vielmehr der großflächige, extensive Anbau und die landwirtschaftliche Fruchtfolge, der die Feldwirtschaft kennzeichnet. Dies ergibt sich im Streitfall aus der Anbaufläche der Kl. von 103,99 ha. Hierbei ist für den nicht intensiv biologisch vorgebildeten Laien, der an einem Feld steht, nicht ohne weiteres erkennbar, um welche Maissorte es sich jeweils handelt. Darüber hinaus gehen sowohl der Betriebsprüfer ........., der ALS ........, der Kläger als auch der als Privatgutachter tätige leitende Landwirtschaftsdirektor a. D. ..... in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Kläger Zuckermais im Rahmen einer zweigliedrigen Fruchtfolge mit Zuckerrüben und Gemüse mit landwirtschaftlichen Anbaumethoden (Pflügen, Eggen, Säen, Hacken, Düngen, Pflanzenschutzmaßnahmen) großflächig mit hohem Mechanisierungsgrad anbauen. Die Anbauform widerspricht daher ihrem äußeren Erscheinungsbild nach dem Grundsatz eines intensiven, gärtnerischen Anbaus und stellt einen typisch feldmäßigen Anbau im Rahmen einer landwirtschaftlichen Fruchtfolge dar, gleich, um welche Getreide(Mais-)sorte es sich handelt.
48 
3. Soweit das beklagte Finanzamt sich auf die Richtlinien beruft, ist für den Senat daraus kein Widerspruch zu der von ihm vertretenen Auffassung erkennbar. In Abschnitt 1.08 und 1.11 BewRL wird die Abgrenzung einerseits nach der landwirtschaftlichen Anbaumethode im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge als Hauptkultur (Abschnitt 1.08 Abs. 2 BewRL) und bei der gärtnerischen Nutzung nach der Intensität der Nutzung beschrieben. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob die Ziffer 6.07 der Richtlinien in allen Intensitätsstufen eine zutreffende Umschreibung des Gemüsebaus enthält, da er zum einen hieran nicht gebunden und zum anderen Mais dort nicht erwähnt ist. Als Auslegungskriterium verwendet allerdings auch die Finanzverwaltung in den Abschnitten 1.08 und 6.07 BewR L ausdrücklich die Anbaumethode und die Intensität der Nutzung und nimmt Landwirtschaft dann an, wenn bestimmte, dort genannte Pflanzen großflächig im Rahmen einer feldmäßigen Fruchtfolge als Hauptkultur angebaut werden. Diese Kriterien entsprechen denen des Senats. Die Auffassung des Senats entspricht daher insoweit den Auslegungskriterien, die auch die Finanzverwaltung zugrunde legt. Würde man wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe beim Mais auf die Verwendung der jeweiligen Pflanze abstellen, so wäre die Bewertung von Kopfkohl, Pflückbohnen und Pflückerbsen als landwirtschaftliche Nutzung bei großflächigem Anbau im Rahmen der landwirtschaftlichen Fruchtfolge nicht zu rechtfertigen, da diese nach der Verkehrsauffassung eindeutig Gemüsepflanzen darstellen.
49 
Auch das Argument, die hier streitige Untersorte des Maises sei bei Erlass der Richtlinien nicht in deren Geltungsbereich angebaut worden, vermochte nicht zur Abweisung der Klage zu führen, da für den Senat nur der Wortlaut des Gesetzes und dessen Auslegung maßgebend sind und eine Erfassung und Einordnung der Flächen unter eine der im Gesetz genannten Kategorien als landwirtschaftliche oder gärtnerische Nutzung  erfolgen muss.
50 
Da der Anbau von Mais keine gärtnerische Nutzung als Gemüsebau darstellt, entfällt ein Zuschlag nach § 48 a Satz 1 Nr. 2 BewG für die angepachteten Flächen. Der angefochtene Einheitswertbescheid war daher antragsgemäß entsprechend der Berechnung des beklagten Finanzamts vom 1. März 2006, des Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2006 und der tatsächlichen Verständigung in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2006 auf einen Einheitswert von DM 219.000 herabzusetzen.
51 
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 der FGO.
52 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt, da es sich um eine schwierige Rechtsmaterie handelt.
53 
Die Revision wird zugelassen, da die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und -soweit für den Senat ersichtlich- eine Entscheidung hierzu bislang noch nicht ergangen ist.
54 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

1.
den Wirtschaftsteil,
2.
den Wohnteil.

(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

1.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
a)
die landwirtschaftliche Nutzung,
b)
die forstwirtschaftliche Nutzung,
c)
die weinbauliche Nutzung,
d)
die gärtnerische Nutzung,
e)
die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
2.
die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:
a)
Abbauland (§ 43),
b)
Geringstland (§ 44),
c)
Unland (§ 45);
3.
die Nebenbetriebe (§ 42).

(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.

(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.

(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.

(7) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Boden gehören.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).

(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen

1.
die tatsächlichen Verhältnisse für:
a)
die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
b)
die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa)
innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche),
bb)
äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc)
Betriebsgröße;
2.
die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.

(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.

(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.

(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung
ohne Hopfen und Spargel37,26 DM
Hopfen254,00 DM
Spargel76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung200,00 DM
den gärtnerischen Nutzungsteilen
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau108,00 DM
Obstbau72,00 DM
Baumschulen221,40 DM.

(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.

(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.

(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.

(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung
ohne Hopfen und Spargel37,26 DM
Hopfen254,00 DM
Spargel76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung200,00 DM
den gärtnerischen Nutzungsteilen
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau108,00 DM
Obstbau72,00 DM
Baumschulen221,40 DM.

(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.

(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.

(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten
20 Hektar

nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten
10 Hektar

nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten
20 Hektar

nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar

nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
Fläche

nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten


je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden

1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.

(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.

(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten
20 Hektar

nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten
10 Hektar

nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten
20 Hektar

nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar

nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
Fläche

nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten


je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden

1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.

(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.

(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

1.
Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,
2.
Geldschulden,
3.
über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,
4.
Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).

(2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen

1.
die tatsächlichen Verhältnisse für:
a)
die natürlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse,
b)
die folgenden wirtschaftlichen Ertragsbedingungen:
aa)
innere Verkehrslage (Lage für die Bewirtschaftung der Betriebsfläche),
bb)
äußere Verkehrslage (insbesondere Lage für die Anfuhr der Betriebsmittel und die Abfuhr der Erzeugnisse),
cc)
Betriebsgröße;
2.
die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse für die in Nummer 1 Buchstabe b nicht bezeichneten wirtschaftlichen Ertragsbedingungen, insbesondere Preise und Löhne, Betriebsorganisation, Betriebsmittel.

(3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.

(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.

(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung
ohne Hopfen und Spargel37,26 DM
Hopfen254,00 DM
Spargel76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung200,00 DM
den gärtnerischen Nutzungsteilen
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau108,00 DM
Obstbau72,00 DM
Baumschulen221,40 DM.

(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.

(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.

(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

(1) Zum Hauptfeststellungszeitpunkt wird für die landwirtschaftliche, die weinbauliche und die gärtnerische Nutzung oder für deren Teile der 100 Vergleichszahlen entsprechende Ertragswert vorbehaltlich Absatz 2 durch besonderes Gesetz festgestellt. Aus diesem Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil in den Betrieben mit Hilfe der Vergleichszahlen abgeleitet (Vergleichswert). Der auf einen Hektar bezogene Vergleichswert ist der Hektarwert.

(2) Für die Hauptfeststellung auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 betragen die 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswerte bei

der landwirtschaftlichen Nutzung
ohne Hopfen und Spargel37,26 DM
Hopfen254,00 DM
Spargel76,50 DM
der weinbaulichen Nutzung200,00 DM
den gärtnerischen Nutzungsteilen
Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau108,00 DM
Obstbau72,00 DM
Baumschulen221,40 DM.

(3) Die Hoffläche und die Gebäudefläche des Betriebs sind in die einzelne Nutzung einzubeziehen, soweit sie ihr dienen. Hausgärten bis zur Größe von 10 Ar sind zur Hof- und Gebäudefläche zu rechnen. Wirtschaftswege, Hecken, Gräben, Grenzraine und dergleichen sind in die Nutzung einzubeziehen, zu der sie gehören; dies gilt auch für Wasserflächen, soweit sie nicht Unland sind oder zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 62) gehören.

(4) Das Finanzamt hat bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses dem Steuerpflichtigen Bewertungsgrundlagen und Bewertungsergebnisse der Nutzung oder des Nutzungsteils von Bewertungsstützpunkten, die bei der Ermittlung der Vergleichswerte seines Betriebs herangezogen worden sind, anzugeben.

(5) Zur Berücksichtigung der rückläufigen Reinerträge sind die nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Vergleichswerte für Hopfen um 80 Prozent, für Spargel um 50 Prozent und für Obstbau um 60 Prozent zu vermindern; es ist jedoch jeweils mindestens ein Hektarwert von 1 200 Deutsche Mark anzusetzen.

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten
20 Hektar

nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten
10 Hektar

nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten
20 Hektar

nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar

nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
Fläche

nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten


je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden

1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.

(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.

(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind

1.
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen.2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten
20 Hektar

nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
für die nächsten
10 Hektar

nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
für die nächsten
20 Hektar

nicht mehr als 6 Vieheinheiten,
für die nächsten
50 Hektar

nicht mehr als 3 Vieheinheiten
und für die weitere
Fläche

nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten


je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden.3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden.5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
2.
Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
3.
Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
4.
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.

(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch

1.
Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb.2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
2.
der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
3.
die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.

(3)1Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 900 Euro übersteigen.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt.3Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge der Sätze 1 und 2.

(4)1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) vorlagen.2Der Steuerpflichtige kann für einen Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden.4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2 Nummer 2 letztmals angewendet wird.5Der Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz.6Werden

1.
die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
2.
eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn ebenfalls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines Altenteilers dienen und die unter Satz 4 oder unter Nummer 1 fallen.

(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch nehmen.

(6)1Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Genossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten.2Der einzelne Teilbetrag muss mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.

(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.