Bewertungsgesetz - BewG | § 37 Ermittlung des Ertragswerts
Bewertungsgesetz - BewG | § 37 Ermittlung des Ertragswerts
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Bewertungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.
(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).
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Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen sind als landwirtschaftliche Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1) zu bewerten.
Das vergleichende Verfahren ist auf Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, auf Obstbau und auf Baumschulen als Nutzungsteile (§ 37 Abs. 1 Satz 2) anzuwenden.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge ents
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 24/01/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 135/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 06/07/2015 00:00
Tenor
Der Einheitswertbescheid auf den 01.01.2012 vom 26.09.2012 /Wertfortschreibung) für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Z-Stadt, Z-Straße in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.02.2013 wird abgeändert; der Einheitswert wird auf
published on 09/03/2015 00:00
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 30. Mai 2013 1 K 268/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 13/07/2006 00:00
Tatbestand
1
Streitig ist die bewertungsrechtliche Behandlung von Zuckermais bei der Feststellung des Einheitswerts eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
2
Die Kl. betreiben in der Rechtsform
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