Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2009 - 7 K 65/06

bei uns veröffentlicht am12.06.2009

Tatbestand

 
Streitig ist, ob eine Pfändungsverfügung wirksam und rechtmäßig ist.
Der Kläger ist Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Beklagten (das Finanzamt -FA-) wegen Steuerschulden ausgesetzt. Der Kläger ist als Physiotherapeut bei der GmbH (GmbH) angestellt. Weitere Arbeitnehmerin der GmbH ist die Ehefrau des Klägers. Der Kläger und seine Ehefrau sind zugleich die Gesellschafter der GmbH. Das FA pfändete mit Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 die gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Klägers aus Arbeitseinkommen einschließlich etwaiger Ansprüche aus dem Lohnsteuerjahresausgleich gegen die GmbH. In der Pfändungsverfügung ist u. a. angegeben, dass der Kläger dem FA Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von 52.663,74 EUR schuldet (s. Vollstreckungsakten Bd. III -VollstrA- Bl. 1). Im Rahmen der Pfändung wurde dem Kläger eine Ausfertigung der Pfändungsverfügung zugestellt. Dieser Ausfertigung war eine Aufstellung beigefügt, in der die Steuerrückstände des Klägers im Einzelnen aufgeführt sind. Im Adressfeld dieser Aufstellung sind indes der Kläger und seine Ehefrau aufgeführt („Herrn und Frau A. und B.X. …“, s. Finanzgerichtsakten -FG-A.- Bl. 10).
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2006 beanstandete der Kläger die Pfändungsverfügung und beantragte beim FA, die Pfändungsverfügung zurückzunehmen. Der Kläger erklärte, die der Pfändung zugrunde liegenden Steuerbescheide seien nicht wirksam zugestellt worden. Außerdem habe die Pfändungsverfügung zu Unrecht die Eheleute X. und damit auch Frau X. als Steuerschuldnerin benannt. Frau X. sei jedoch unstreitig keine Steuerschuldnerin. Das FA teilte dem Kläger mit Schriftsatz vom 13. Februar 2006 mit, dass die Pfändungsverfügung nur gegen den Kläger ergangen sei. Lediglich in der (Forderungs-)Aufstellung, die der Ausfertigung der Pfändungsverfügung für den Kläger beigelegen habe, sei in der Anschrift auch die Ehefrau des Klägers erwähnt worden. Eine Vollstreckung gegen die Ehefrau des Klägers liege nicht vor. Die Vollstreckung sei im Übrigen zulässig, da in Bezug auf die Steuerbescheide keine Aussetzung gewährt worden sei. Eine Rücknahme der Pfändung komme zum derzeitigen Zeitpunkt nicht in Betracht.
Der Kläger räumte gegenüber dem FA mit Schriftsatz vom 25. Februar 2006 ein, dass in der Pfändungsverfügung nur der Kläger als Vollstreckungsschuldner bezeichnet werde. Das FA mache aber eine gesamtschuldnerische Haftung der Eheleute zur Grundlage der Pfändungsverfügung, was sich aus Forderungsaufstellung, die der Pfändungsverfügung beilag, ergebe. Ferner wies der Kläger wiederholend darauf hin, dass ihm die der Pfändung zugrunde liegenden Steuerbescheide nicht wirksam bekannt gegeben worden seien.
Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2006 teilte das FA dem Kläger mit, dass die Pfändung vom 26. Januar 2006 nicht zurückgenommen werde. Die Ehefrau des Klägers sei nicht Vollstreckungsschuldnerin. In Bezug auf die Bekanntgabe der Steuerbescheide nahm das FA Bezug auf den bereits geführten Schriftverkehr, insbesondere auf das Schreiben vom 13. Juli 2005. Das FA teilte ferner mit, die Aufstellung der Steuerrückstände, die der Mehrfertigung der Pfändungsverfügung an den Kläger beigefügt war, sei nicht Grundlage der Pfändungsverfügung. In dieser Aufstellung sei der Name der Ehefrau des Klägers versehentlich nicht gestrichen worden. Dieser Fehler werde nunmehr korrigiert und der Name der Ehefrau im Adressfeld gestrichen. Entsprechend hat das FA dem Kläger eine berichtigte Aufstellung der Steuerrückstände zugesandt.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Pfändungsverfügung. Ferner begehrt der Kläger die Feststellung, dass die der Pfändungsverfügung zugrunde liegenden Steuerbescheide für 1995 bis 2001 rechtswidrig sind.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 aufzuheben sowie festzustellen, dass die der Pfändungsverfügung zugrunde liegenden Steuerbescheide rechtswidrig sind.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Das FA trägt vor, in der Pfändungsverfügung sei lediglich der Kläger als Schuldner genannt worden. Die Aufstellung der Steuerrückstände mit der fehlerhaften Aufnahme der Ehefrau des Klägers im Adressfeld sei demgegenüber nicht Bestandteil der Pfändungsverfügung und sie sei auch lediglich der Mehrfertigung der Pfändungsverfügung für den Steuerschuldner beigefügt gewesen. Dem Drittschuldner werde die Zusammensetzung der Rückstände aus Gründen des Steuergeheimnisses nie mitgeteilt. Das FA weist ferner darauf hin, dass die der Pfändung zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide dem (früheren) Steuerberater des Klägers unter Beachtung der vorliegenden Empfangsvollmacht zugesandt worden sind. Dem Kläger seien außerdem Kopien der Steuerbescheide zugesandt worden. Da der Steuerberater mit Schreiben vom 1. März 2004 gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Steuerbescheide Einspruch eingelegt habe, sei der Beweis der tatsächlichen Bekanntgabe erbracht. Der Kläger sei mit Schreiben vom 30. Juni 2005 darauf hingewiesen worden, dass die Bescheide dem Steuerberater zugesandt worden sind. Auf das Schreiben vom 30. Juni 2005 habe der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2005 reagiert. Dies bedeute, dass spätestens damit der Zugang der Bescheide bewiesen sei.
10 
Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 durch seinen früheren Steuerberater Klage erhoben. In den Streitsachen wurde am 2. September 2004 ein Erörterungstermin durchgeführt, an dem der Kläger und sein früherer Steuerberater teilnahmen. In dem Erörterungstermin wurden die Klagen zurückgenommen. Auf die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 2. September 2004 in den Finanzstreitsachen 7 K 117/04 bis 7 K 123/04 wird Bezug genommen (s. FG-A. 7 K 117/04 bis 7 K 123/04).
11 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten zahlreichen Anlagen sowie auf die Behördenakten (Rechtsbehelfsakten, Vollstreckungsakten) und die Gerichtsakten 7 K 129/05 und 7 V 12/06 Bezug genommen.
12 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist unbegründet.
14 
Die streitgegenständliche Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 und die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 sind wirksam und rechtmäßig.
15 
1. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Hierzu bestimmt § 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, dass die Vollstreckung, soweit nichts anderes bestimmt ist, erst beginnen darf, wenn die Leistung fällig, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Leistung, kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Wegen der Säumniszuschläge bedarf es keines gesonderten Leistungsgebotes, wenn diese zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Nach diesen Bestimmungen müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein, ehe mit der Vollstreckung begonnen werden darf: Es muss ein vollstreckbarer Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung vorliegen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) und die Leistung muss fällig und angefordert worden sein: d.h. es muss ein Leistungsgebot im Sinn des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ergangen sein. Die Rechtsprechung hat ferner klargestellt, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt wirksam geworden sein muss (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977); denn nur mit einem wirksamen Verwaltungsakt kann eine Leistung gefordert werden. Ein unwirksamer Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere nicht die, dass eine Leistung geschuldet wird, die vollstreckt werden könnte (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. Oktober 2002 VII R 56/00 (BStBl II 2003, 109, m.w.N.).
16 
2. Nach diesen Grundsätzen ist die (konkludent angefochtene) Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 wirksam und darüber hinaus rechtmäßig.
17 
a) Die Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 ist wirksam. Eine Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung läge selbst dann nicht vor, wenn die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 dem Kläger nicht bekannt gegeben worden und damit nicht wirksam geworden wären. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist eine Pfändungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, nicht nichtig, sondern lediglich (anfechtbar) rechtswidrig (s. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2002 VII R 56/00, BFH/NV 2003, 221, m.w.N.).
18 
b) Die angefochtene Pfändungsverfügung ist ferner rechtmäßig. Es lag insbesondere bei Beginn der Vollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor. Denn die der Pfändungsverfügung zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 vom 3. Februar 2004 sind dem Kläger bei Würdigung der maßgeblichen Umstände tatsächlich zugegangen und wirksam geworden (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Der Umstand, dass der frühere Steuerberater des Klägers gegen die Steuerbescheide mit Schreiben vom 1. März 2004 Einspruch erhoben hat, ist ein Indiz dafür, dass die Steuerbescheide dem Steuerberater auch tatsächlich bekannt gegeben wurden (s. Schriftsatz des FA vom 20. März 2006, FG-A. Bl. 22). Diese Beurteilung wird durch den eigenen Vortrag des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 1995 bis 2001 bestätigt. Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuerbescheide vom 3. Februar 2004 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 16. April 2004 am 15. Mai 2004 Klage erhoben. Die Klagen wurden in der Folge zurückgenommen. In der Klageschrift hatte der (frühere) Prozessbevollmächtigte jeweils erklärt, dass das FA „am 03.02.2004 einen geänderten Einkommensteuerbescheid erstellt (hat) und die Bekanntgabe erfolgte an den Prozessvertreter“. Im Übrigen hat das FA den Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2005 -unter Übersendung von Kopien der Bescheide- darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuerbescheide dem früheren Steuerberater unter Beachtung der vorliegenden Empfangsvollmacht zugesandt wurden. Da der Kläger hierauf mit Schreiben vom 12. Juli 2005 reagiert hat, steht fest, dass der Kläger die Bescheide spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten hat.
19 
c) Der Umstand, dass das FA dem Kläger zusammen mit der für ihn bestimmten Ausfertigung der Pfändungsverfügung zunächst eine Aufstellung der Steuerrückstände zugestellt hat, die im Adressfeld auch den Namen der Ehefrau des Klägers enthielt, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar zur Nichtigkeit der Pfändungsverfügung. Die dem Kläger übersandte Aufstellung der Steuerrückstände ist nicht Bestandteil der Pfändungsverfügung. Für die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung ist insoweit erforderlich (s. BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, m.w.N.) und ausreichend, dass in der Pfändungsverfügung selbst der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnet ist (vgl. § 309 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Unabhängig davon hat das FA den Namen der Ehefrau des Klägers in der Folge in der dem Kläger übersandten berichtigten Aufstellung gestrichen und damit den zunächst unterlaufenen Fehler jedenfalls geheilt im Sinne des § 126 AO 1977.
20 
3. Der Antrag auf Feststellung, dass die der Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 rechtswidrig sind, konnte ebenfalls keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 Anfechtungsklage erhoben und diese Klagen in der Folge in einem gerichtlichen Erörterungstermin zurückgenommen. Eine (neuerliche) Anfechtungsklage wäre daher nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht mehr zulässig und dieser Einwand könnte auch für die -bei Geltendmachung von Bekanntgabemängeln- neben der Anfechtungsklage grundsätzlich wahlweise statthafte Feststellungsklage gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 2004 VII B 20/04, BFH/NV 2005, 231, m.w.N.). Die Feststellungsklage ist aber jedenfalls in der Sache unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide sind wirksam geworden. Die Einkommensteuerbescheide sind dem früheren Prozessbevollmächtigten nach dessen eigener Erklärung bekannt gegeben worden (s. o. II. 2. b). Sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide sind im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
21 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
22 
5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO).
23 
6. Diese Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (s. §§ 79a Abs. 3 und Abs. 4, 90 Abs. 2 FGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist unbegründet.
14 
Die streitgegenständliche Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 und die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 sind wirksam und rechtmäßig.
15 
1. Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 können die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Hierzu bestimmt § 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, dass die Vollstreckung, soweit nichts anderes bestimmt ist, erst beginnen darf, wenn die Leistung fällig, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot, d.h. die Aufforderung zur Leistung, kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Wegen der Säumniszuschläge bedarf es keines gesonderten Leistungsgebotes, wenn diese zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Nach diesen Bestimmungen müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein, ehe mit der Vollstreckung begonnen werden darf: Es muss ein vollstreckbarer Verwaltungsakt als Grundlage der Vollstreckung vorliegen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO 1977) und die Leistung muss fällig und angefordert worden sein: d.h. es muss ein Leistungsgebot im Sinn des § 254 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 ergangen sein. Die Rechtsprechung hat ferner klargestellt, dass der zu vollstreckende Verwaltungsakt wirksam geworden sein muss (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977); denn nur mit einem wirksamen Verwaltungsakt kann eine Leistung gefordert werden. Ein unwirksamer Verwaltungsakt entfaltet keine Rechtswirkungen, insbesondere nicht die, dass eine Leistung geschuldet wird, die vollstreckt werden könnte (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. Oktober 2002 VII R 56/00 (BStBl II 2003, 109, m.w.N.).
16 
2. Nach diesen Grundsätzen ist die (konkludent angefochtene) Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 wirksam und darüber hinaus rechtmäßig.
17 
a) Die Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 ist wirksam. Eine Unwirksamkeit der Pfändungsverfügung läge selbst dann nicht vor, wenn die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 dem Kläger nicht bekannt gegeben worden und damit nicht wirksam geworden wären. Denn nach der neueren Rechtsprechung des BFH ist eine Pfändungsverfügung, der ein mangels Bekanntgabe nicht wirksam gewordener Steuerbescheid und damit kein wirksamer Vollstreckungstitel und kein Leistungsgebot zugrunde liegt, nicht nichtig, sondern lediglich (anfechtbar) rechtswidrig (s. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2002 VII R 56/00, BFH/NV 2003, 221, m.w.N.).
18 
b) Die angefochtene Pfändungsverfügung ist ferner rechtmäßig. Es lag insbesondere bei Beginn der Vollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vor. Denn die der Pfändungsverfügung zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 vom 3. Februar 2004 sind dem Kläger bei Würdigung der maßgeblichen Umstände tatsächlich zugegangen und wirksam geworden (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 AO 1977). Der Umstand, dass der frühere Steuerberater des Klägers gegen die Steuerbescheide mit Schreiben vom 1. März 2004 Einspruch erhoben hat, ist ein Indiz dafür, dass die Steuerbescheide dem Steuerberater auch tatsächlich bekannt gegeben wurden (s. Schriftsatz des FA vom 20. März 2006, FG-A. Bl. 22). Diese Beurteilung wird durch den eigenen Vortrag des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Klageverfahren betreffend Einkommensteuer 1995 bis 2001 bestätigt. Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuerbescheide vom 3. Februar 2004 und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 16. April 2004 am 15. Mai 2004 Klage erhoben. Die Klagen wurden in der Folge zurückgenommen. In der Klageschrift hatte der (frühere) Prozessbevollmächtigte jeweils erklärt, dass das FA „am 03.02.2004 einen geänderten Einkommensteuerbescheid erstellt (hat) und die Bekanntgabe erfolgte an den Prozessvertreter“. Im Übrigen hat das FA den Kläger mit Schreiben vom 30. Juni 2005 -unter Übersendung von Kopien der Bescheide- darauf hingewiesen, dass die Einkommensteuerbescheide dem früheren Steuerberater unter Beachtung der vorliegenden Empfangsvollmacht zugesandt wurden. Da der Kläger hierauf mit Schreiben vom 12. Juli 2005 reagiert hat, steht fest, dass der Kläger die Bescheide spätestens zu diesem Zeitpunkt erhalten hat.
19 
c) Der Umstand, dass das FA dem Kläger zusammen mit der für ihn bestimmten Ausfertigung der Pfändungsverfügung zunächst eine Aufstellung der Steuerrückstände zugestellt hat, die im Adressfeld auch den Namen der Ehefrau des Klägers enthielt, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar zur Nichtigkeit der Pfändungsverfügung. Die dem Kläger übersandte Aufstellung der Steuerrückstände ist nicht Bestandteil der Pfändungsverfügung. Für die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung ist insoweit erforderlich (s. BFH-Urteil vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5, m.w.N.) und ausreichend, dass in der Pfändungsverfügung selbst der beizutreibende Geldbetrag in einer Summe und ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnet ist (vgl. § 309 Abs. 2 Satz 2 AO 1977). Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Unabhängig davon hat das FA den Namen der Ehefrau des Klägers in der Folge in der dem Kläger übersandten berichtigten Aufstellung gestrichen und damit den zunächst unterlaufenen Fehler jedenfalls geheilt im Sinne des § 126 AO 1977.
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3. Der Antrag auf Feststellung, dass die der Pfändungsverfügung vom 26. Januar 2006 zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 rechtswidrig sind, konnte ebenfalls keinen Erfolg haben. Dabei kann dahinstehen, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Der Kläger hatte gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 Anfechtungsklage erhoben und diese Klagen in der Folge in einem gerichtlichen Erörterungstermin zurückgenommen. Eine (neuerliche) Anfechtungsklage wäre daher nach § 72 Abs. 2 Satz 1 FGO nicht mehr zulässig und dieser Einwand könnte auch für die -bei Geltendmachung von Bekanntgabemängeln- neben der Anfechtungsklage grundsätzlich wahlweise statthafte Feststellungsklage gelten (vgl. BFH-Beschluss vom 16. September 2004 VII B 20/04, BFH/NV 2005, 231, m.w.N.). Die Feststellungsklage ist aber jedenfalls in der Sache unbegründet. Die Einkommensteuerbescheide sind wirksam geworden. Die Einkommensteuerbescheide sind dem früheren Prozessbevollmächtigten nach dessen eigener Erklärung bekannt gegeben worden (s. o. II. 2. b). Sonstige Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide sind im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
21 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
22 
5. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 115 Abs. 2 FGO).
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6. Diese Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung (s. §§ 79a Abs. 3 und Abs. 4, 90 Abs. 2 FGO).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. Juni 2009 - 7 K 65/06 zitiert 10 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn 1. der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,2. die erforderliche Begründung nac

Abgabenordnung - AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 72


(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Bek

Abgabenordnung - AO 1977 | § 249 Vollstreckungsbehörden


(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si

Referenzen

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird,
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird,
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachträglich gefasst wird,
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt worden, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Der Kläger kann seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 der Abgabenordnung von Bedeutung sein können, kann die Klage hierauf begrenzt zurückgenommen werden. § 50 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Rücknahme hat bei Klagen, deren Erhebung an eine Frist gebunden ist, den Verlust der Klage zur Folge. Wird die Klage zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluss ein. Wird nachträglich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.