Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2006 - 7 K 211/03

published on 10.11.2006 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Nov. 2006 - 7 K 211/03
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Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig ist.
Der Kläger erzielt als Flugzeugpilot Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war im Jahr 2000 (Streitjahr) vom 1. Januar 2000 bis 2. Juni 2000 bei der X GmbH in Berlin und vom 3. Juni 2000 bis 31. Dezember 2000 bei der Y in Frankfurt beschäftigt. Der Kläger wohnte im Streitjahr von Januar bis Ende August in S. Am 26. August 2000 bezog er ein Einfamilienhaus in W. Das entsprechende Grundstück hatte er im Jahre 1999 zusammen mit seiner Lebensgefährtin (L) zu je 50 v. H. erworben und darauf ein Wohnhaus errichtet. Auf den --später wieder zurückgenommenen-- Antrag des Klägers auf Eigenheimzulage vom 22. August 2000 wird Bezug genommen (Eigenheimzulageakten). Mit Vertrag vom 11. Dezember 2000 übertrug der Kläger seinen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück mit Wirkung vom 1. Januar 2001 unentgeltlich auf L. Der Kläger behielt sich den Nießbrauch an dem übertragenen Miteigentumsanteil vor. Nach § 3 Nr. 3 des Vertrages verbleibt es hinsichtlich der Kreditabtragung bei der Regelung, dass der Kläger und L "für die Abtragung des gesamten Kredites gleichmäßig haften". Nach § 3 Nr. 4 Buchst. b des Vertrages ist der Kläger berechtigt, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurückzutreten und die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes zu verlangen, wenn er und L sich trennen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Übergabevertrag Bezug genommen (Eigenheimzulageakten Bl. 7 ff.).
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2000 vertrat der Kläger die Auffassung, seit Oktober 2000 sei er nicht mehr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Er habe zwar mit L am 26. August 2000 das zu diesem Zeitpunkt gemeinsame Einfamilienhaus bezogen; in der Folge habe er sich jedoch kurzfristig zur Verlegung seines Lebensmittelpunktes nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) entschlossen. Zum Nachweis legte der Kläger Mietverträge vom 24. und 25. September 2001 über Apartments in Hochhäusern in Dubai für die Zeiträume 1. Oktober 2001 bis 1. Oktober 2002 und vom 1. Oktober 2000 bis 1. Oktober 2001 vor. Die Mieten waren jeweils in einem Betrag in bar zu zahlen (Einkommensteuerakten --ESt-A-- 2000 Bl. 33f). Der Kläger legte ferner eine Abmeldebestätigung der Stadt W zum 6. Dezember 2000 und eine auf ihn ausgestellte Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer des Finanzamtes für Großunternehmen in Hamburg (FA für Großunternehmen) vom 9. November 2000 für das Streitjahr und vom 22. November 2000 für das Jahr 2001 vor (ESt-A Bl. 32, 39, 25). Der Kläger überreichte ferner Vergütungsabrechnungen der Y-a und Flugstunden-Übersichten (s. ESt-A --Beihefter--). Danach war der Kläger nach dem Wechsel zur Y in Frankfurt- im Juni 2000 zunächst auf einem Lehrgang in den USA und sodann in Zürich zum Training am Flugsimulator. Nach den Übersichten hatte der Kläger vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2000 25 freie Tage und 14 Tage Urlaub; unmittelbar vor einem freien Tag oder Urlaubstag hatte der Kläger dabei immer einen Flug nach Frankfurt und nach dem freien Tag oder Urlaubstag einen Flug von Frankfurt aus. Nach den Übersichten war der Kläger in der Zeit der Beschäftigung bei der Y nicht in Dubai.
Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) gelangte zu der Auffassung, dass der Kläger im gesamten Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war und setzte die Einkommensteuer zuletzt mit Bescheid vom 14. Februar 2003 entsprechend fest. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2003 wird Bezug genommen (Rechtsbehelfsakten).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, er habe im Streitjahr den Wohnsitz jedenfalls teilweise in Dubai gehabt. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Unterlagen. Dieser Wohnsitz sei auch durch das FA für Großunternehmen bestätigt worden. Das für die Einkommensteuer zuständige FA sei an diese Feststellungen gebunden. Es handele sich insoweit um einen Grundlagenbescheid, der für den Einkommensteuerbescheid als Folgebescheid bindend sei. Das FA habe im Übrigen seine Ermittlungspflicht verletzt.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2000 zu ändern und die Einkommensteuer auf null Euro festzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
Das FA bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2003. Das FA trägt vor, die vom FA für Großunternehmen ausgestellte Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer sei nur für das laufende Lohnsteuerabzugsverfahren von Bedeutung und stelle nur insoweit einen Grundlagenbescheid dar.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
10 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf die vorgelegten Behördenakten (Einkommensteuerakten, Eigenheimzulageakten, Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage ist unbegründet. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im gesamten Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.
12 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 AO 1977 dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das danach erforderliche Innehaben einer Wohnung setzt (zunächst) voraus, dass zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, über die der Steuerpflichtige verfügen kann. Weiter erforderlich sind Umstände, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung beibehalten und als solche tatsächlich genutzt wird. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Umstände liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes --BFH-- vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).
13 
a) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger auch im (zuletzt nur noch streitigen) Zeitraum von Oktober bis Dezember des Streitjahres einen Wohnsitz in Deutschland und war damit im gesamten Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger konnte über das neu erbaute Einfamilienhauses in W --zunächst als Miteigentümer und nach Übertragung seines Miteigentumsanteils als Nießbrauchsberechtigter-- verfügen und hatte damit eine Wohnung inne i.S. von § 8 AO 1977. Das Innehaben der Wohnung erfolgte auch unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Kläger die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Kläger hatte vor seinen freien Tagen bzw. Urlaubstagen stets Flüge nach Frankfurt und nach seinen freien Tagen oder Urlaubstagen stets Flüge von Frankfurt aus. Dies spricht dafür, dass er in seiner freien Zeit das neue Haus in W nutzte. Diese Würdigung steht in Einklang mit dem Umstand, dass der Flughafen in Frankfurt von W relativ verkehrsgünstig zu erreichen ist. Es kann daher auch angenommen werden, dass der Kläger sich in W mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit bei der Y in Frankfurt niedergelassen hat und die Wohnung in W beibehalten wird. Die Würdigung, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit (auch) von Oktober bis Dezember des Streitjahres von W aus nachgegangen ist und das Haus in W seine regelmäßige Wohnstätte darstellte, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die Vergütungsabrechnungen der Y vom Dezember 2000 bzw. Januar 2001 an die W'er Adresse des Klägers gerichtet sind.
14 
b) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger zum 6. Dezember des Streitjahres bei der Stadt W gemäß § 18 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Meldegesetzes Baden-Württemberg abgemeldet hat. Die polizeiliche Abmeldung kann zwar ein Indiz dafür sein, dass ein Wohnsitz aufgegeben wurde. Aus dem melderechtlichen Tatbestand der Abmeldung kann aber --für sich genommen-- noch nicht auf die Aufgabe eines (zunächst vorhandenen) Wohnsitzes geschlossen werden. Die Frage, ob ein zunächst vorhandener Wohnsitz wieder aufgegeben wird, ist vielmehr nach den objektiv erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen (vgl. Blümich/Ebling, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 1 Rz. 182, 186, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger das Haus in W indes nach Überzeugung des Gerichts auch nach der Abmeldung noch für Zwecke des eigenen Wohnens benutzt. Die Abmeldung widerspricht daher dem tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt und stellt mithin kein maßgebliches Beweisanzeichen für die Aufgabe des Wohnsitzes dar.
15 
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann schließlich auch nicht aus dem Bescheid des FA für Großunternehmen vom 9. November 2000 gefolgert werden, dass der Kläger nur beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Gemäß § 39d Abs. 1 Satz 1 EStG werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht und das Betriebsstättenfinanzamt erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung; für die Bescheinigung sind die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte entsprechend anzuwenden (§ 39d Abs. 1 Satz 3 EStG). Entsprechend hat der Kläger im Streitfall eine --für die Y als Arbeitgeber des Klägers bestimmte-- "Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" des FA für Großunternehmen beantragt und erhalten; nach dieser Bescheinigung ist der Kläger (nur) beschränkt steuerpflichtig und "für den Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt", dass Lohnsteuer nach Steuerklasse I einzubehalten ist. Aus der gesetzlichen Verweisung auf die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ergibt sich indes, dass die Bescheinigung nur für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs (insbesondere: Einbehaltung der Lohnsteuer) von Bedeutung ist (s. § 39d Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 39a Abs. 4 EStG; zu den im Einzelnen streitigen Rechtswirkungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vgl. Frotscher, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 39 Rz 27a, m.w.N.; s. ferner Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 23. Aufl., § 39a Rz 12, m.w.N.). Die Bescheinigung des FA für Großunternehmen hat danach keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers. Das FA war mithin zur eigenständigen Überprüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und zur Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer befugt.
16 
d) Da der Kläger danach im Streitjahr im Inland jedenfalls einen Wohnsitz hatte, wäre er grundsätzlich auch dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er daneben ggf. noch einen weiteren Wohnsitz in Dubai gehabt hätte. Nach Würdigung des Gerichts hatte der Kläger im Streitjahr indes keinen Wohnsitz in Dubai. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum zwar einen Mietvertrag über ein Apartment in einem Hochhaus in Dubai vorgelegt. Der Vertrag wurde jedoch erst am 25. September 2001 rückwirkend für den Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 1. Oktober 2001 geschlossen. Außerdem ergibt sich aus dem Vertrag nicht (eindeutig), welches Apartment Vertragsgegenstand war. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich über eine Wohnung i.S. des § 8 AO 1977 verfügen konnte. Ferner fehlt es nach Würdigung des Gerichts jedenfalls an Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung in Dubai beibehalten und als solche benutzen wird. Aus den vorgelegten Flugübersichten ergibt sich, dass er im streitigen Zeitraum überhaupt nicht in Dubai war. Der Kläger hat die Wohnung in Dubai daher nicht ständig oder jedenfalls mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt. Hinzu kommt, dass ein regelmäßiges Wohnen in Dubai mit seiner beruflichen Tätigkeit als Flugpilot bei der Y in Frankfurt nicht vereinbar gewesen wäre, da ein Berufspilot den für ihn maßgeblichen Beschäftigungsort (Flughafen) ggf. auch kurzfristig erreichen können muss. Aus einem gelegentlichen Aufsuchen und Nutzen einer Wohnung in Dubai könnte im Übrigen noch nicht geschlossen werden, dass der Kläger in Dubai einen Wohnsitz hatte; denn ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung noch nicht zur Bleibe i.S. des § 8 AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1968 I 38/65, BStBl II 1968, 439).
17 
e) Das Gericht sieht im Übrigen gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.
18 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
19 
3. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
20 
4. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 79a Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 FGO).

Gründe

 
11 
Die Klage ist unbegründet. Das FA ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im gesamten Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war.
12 
1. Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Einen Wohnsitz hat jemand gemäß § 8 AO 1977 dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Das danach erforderliche Innehaben einer Wohnung setzt (zunächst) voraus, dass zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, über die der Steuerpflichtige verfügen kann. Weiter erforderlich sind Umstände, die darauf schließen lassen, dass diese Wohnung beibehalten und als solche tatsächlich genutzt wird. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen Umstände liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes --BFH-- vom 28. Januar 2004 I R 56/02, BFH/NV 2004, 917, m.w.N.).
13 
a) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger auch im (zuletzt nur noch streitigen) Zeitraum von Oktober bis Dezember des Streitjahres einen Wohnsitz in Deutschland und war damit im gesamten Streitjahr unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Der Kläger konnte über das neu erbaute Einfamilienhauses in W --zunächst als Miteigentümer und nach Übertragung seines Miteigentumsanteils als Nießbrauchsberechtigter-- verfügen und hatte damit eine Wohnung inne i.S. von § 8 AO 1977. Das Innehaben der Wohnung erfolgte auch unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Kläger die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Der Kläger hatte vor seinen freien Tagen bzw. Urlaubstagen stets Flüge nach Frankfurt und nach seinen freien Tagen oder Urlaubstagen stets Flüge von Frankfurt aus. Dies spricht dafür, dass er in seiner freien Zeit das neue Haus in W nutzte. Diese Würdigung steht in Einklang mit dem Umstand, dass der Flughafen in Frankfurt von W relativ verkehrsgünstig zu erreichen ist. Es kann daher auch angenommen werden, dass der Kläger sich in W mit Blick auf seine berufliche Tätigkeit bei der Y in Frankfurt niedergelassen hat und die Wohnung in W beibehalten wird. Die Würdigung, dass der Kläger seiner beruflichen Tätigkeit (auch) von Oktober bis Dezember des Streitjahres von W aus nachgegangen ist und das Haus in W seine regelmäßige Wohnstätte darstellte, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die Vergütungsabrechnungen der Y vom Dezember 2000 bzw. Januar 2001 an die W'er Adresse des Klägers gerichtet sind.
14 
b) Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass sich der Kläger zum 6. Dezember des Streitjahres bei der Stadt W gemäß § 18 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Meldegesetzes Baden-Württemberg abgemeldet hat. Die polizeiliche Abmeldung kann zwar ein Indiz dafür sein, dass ein Wohnsitz aufgegeben wurde. Aus dem melderechtlichen Tatbestand der Abmeldung kann aber --für sich genommen-- noch nicht auf die Aufgabe eines (zunächst vorhandenen) Wohnsitzes geschlossen werden. Die Frage, ob ein zunächst vorhandener Wohnsitz wieder aufgegeben wird, ist vielmehr nach den objektiv erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen (vgl. Blümich/Ebling, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 1 Rz. 182, 186, m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger das Haus in W indes nach Überzeugung des Gerichts auch nach der Abmeldung noch für Zwecke des eigenen Wohnens benutzt. Die Abmeldung widerspricht daher dem tatsächlich verwirklichten Lebenssachverhalt und stellt mithin kein maßgebliches Beweisanzeichen für die Aufgabe des Wohnsitzes dar.
15 
c) Entgegen der Auffassung des Klägers kann schließlich auch nicht aus dem Bescheid des FA für Großunternehmen vom 9. November 2000 gefolgert werden, dass der Kläger nur beschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Gemäß § 39d Abs. 1 Satz 1 EStG werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht und das Betriebsstättenfinanzamt erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung; für die Bescheinigung sind die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte entsprechend anzuwenden (§ 39d Abs. 1 Satz 3 EStG). Entsprechend hat der Kläger im Streitfall eine --für die Y als Arbeitgeber des Klägers bestimmte-- "Bescheinigung für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer" des FA für Großunternehmen beantragt und erhalten; nach dieser Bescheinigung ist der Kläger (nur) beschränkt steuerpflichtig und "für den Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt", dass Lohnsteuer nach Steuerklasse I einzubehalten ist. Aus der gesetzlichen Verweisung auf die Vorschriften über die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ergibt sich indes, dass die Bescheinigung nur für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs (insbesondere: Einbehaltung der Lohnsteuer) von Bedeutung ist (s. § 39d Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 39a Abs. 4 EStG; zu den im Einzelnen streitigen Rechtswirkungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte vgl. Frotscher, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 39 Rz 27a, m.w.N.; s. ferner Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 23. Aufl., § 39a Rz 12, m.w.N.). Die Bescheinigung des FA für Großunternehmen hat danach keine Bindungswirkung für die Einkommensteuerveranlagung des Klägers. Das FA war mithin zur eigenständigen Überprüfung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht und zur Festsetzung der materiell richtigen Einkommensteuer befugt.
16 
d) Da der Kläger danach im Streitjahr im Inland jedenfalls einen Wohnsitz hatte, wäre er grundsätzlich auch dann unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn er daneben ggf. noch einen weiteren Wohnsitz in Dubai gehabt hätte. Nach Würdigung des Gerichts hatte der Kläger im Streitjahr indes keinen Wohnsitz in Dubai. Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum zwar einen Mietvertrag über ein Apartment in einem Hochhaus in Dubai vorgelegt. Der Vertrag wurde jedoch erst am 25. September 2001 rückwirkend für den Zeitraum 1. Oktober 2000 bis 1. Oktober 2001 geschlossen. Außerdem ergibt sich aus dem Vertrag nicht (eindeutig), welches Apartment Vertragsgegenstand war. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, dass der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich über eine Wohnung i.S. des § 8 AO 1977 verfügen konnte. Ferner fehlt es nach Würdigung des Gerichts jedenfalls an Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung in Dubai beibehalten und als solche benutzen wird. Aus den vorgelegten Flugübersichten ergibt sich, dass er im streitigen Zeitraum überhaupt nicht in Dubai war. Der Kläger hat die Wohnung in Dubai daher nicht ständig oder jedenfalls mit einer gewissen Regelmäßigkeit benutzt. Hinzu kommt, dass ein regelmäßiges Wohnen in Dubai mit seiner beruflichen Tätigkeit als Flugpilot bei der Y in Frankfurt nicht vereinbar gewesen wäre, da ein Berufspilot den für ihn maßgeblichen Beschäftigungsort (Flughafen) ggf. auch kurzfristig erreichen können muss. Aus einem gelegentlichen Aufsuchen und Nutzen einer Wohnung in Dubai könnte im Übrigen noch nicht geschlossen werden, dass der Kläger in Dubai einen Wohnsitz hatte; denn ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume macht eine Wohnung noch nicht zur Bleibe i.S. des § 8 AO 1977 (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 1968 I 38/65, BStBl II 1968, 439).
17 
e) Das Gericht sieht im Übrigen gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf.
18 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
19 
3. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.
20 
4. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter sowie ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 79a Abs. 3 und 4, § 90 Abs. 2 FGO).
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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Annotations

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
3.
der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
4.
die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),
4a.
der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,
5.
die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
a)
die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können,
b)
die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
c)
das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c,
6.
die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht.2Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern.3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird,
7.
ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen.2Voraussetzung ist, dass
a)
der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Betrag und
b)
in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen.4Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,
8.
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.
2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres.3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt.4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern.5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

(2)1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.2Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll.3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt.4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er

1.
höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
2.
versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden.8Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.

(3)1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln.2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend.3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln.6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.

(4)1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
3.
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.

(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(2)1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die

1.
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.

(3)1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.2Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist.3Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.4Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind.5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird.6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.

(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1)1Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
3.
der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
4.
die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),
4a.
der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 2,
5.
die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
a)
die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes abgezogen werden können,
b)
die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
c)
das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f, 35a und 35c,
6.
die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht.2Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt worden sind, ist die Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern.3Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den nach Satz 1 ermittelten Freibetrag ändern zu lassen, wenn für das Kind ein Kinderfreibetrag nach § 38b Absatz 2 berücksichtigt wird,
7.
ein Betrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe der Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse I oder IV maßgeblich ist, sowie zusätzlich dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Absatz 2 Satz 1), wenn im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse II maßgeblich ist; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse III maßgeblich, sind der doppelte Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen; ist im ersten Dienstverhältnis die Steuerklasse V maßgeblich, sind der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag anzusetzen.2Voraussetzung ist, dass
a)
der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Betrag und
b)
in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag).
3Soll für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 und 8 ermittelt werden, ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen.4Ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag zu berücksichtigen,
8.
der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.
2Der insgesamt abzuziehende Freibetrag und der Hinzurechnungsbetrag gelten mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 4 und vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 für die gesamte Dauer eines Kalenderjahres.3Die Summe der nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie 4a bis 8 ermittelten Beträge wird längstens für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren ab Beginn des Kalenderjahres, für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt.4Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern.5Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt umgehend anzuzeigen.

(2)1Der Antrag nach Absatz 1 ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben.2Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll.3Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt.4Der Antrag ist hinsichtlich eines Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600 Euro nicht übersteigen.5Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn er

1.
höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
2.
versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen.7Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden.8Ist der Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat das Finanzamt den nach Absatz 4 ermittelten Freibetrag durch Aufteilung in Monatsbeträge, falls erforderlich in Wochen und Tagesbeträge, jeweils auf die voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen.9Die Sätze 5 bis 8 gelten für den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entsprechend.

(3)1Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 in Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln.2Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend.3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.4Für eine andere Aufteilung gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.5Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das der Freibetrag gilt, aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln.6Satz 1 zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.

(4)1Für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, für den § 50 Absatz 1 Satz 5 anzuwenden ist, ermittelt das Finanzamt auf Antrag einen Freibetrag, der vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehen ist, aus der Summe der folgenden Beträge:

1.
Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
2.
Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
3.
den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
2Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten.

(5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.