Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2015 8 K 8061/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Tenor
Die Revisionen des Klägers sowie des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Januar 2014 4 K 2001/13 werden als unbegründet zurückgewiesen.
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 aufgehoben, soweit Gesamtsozialversicherungsbeiträge von mehr als 854 057,07 Euro nacherhobe
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Arbeitnehmer bei einem inländischen Unternehmen und erzielte im Jahre 2010 aus dieser Tätigkeit Einkünfte a
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 03.04.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
1Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts un
Tatbestand
1
I. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ab November 2002 bis einschließlich 2006 (Streitjahre) in der Bunde
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. April 2011 und des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.
Tatbestand
1
I. Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) befindet sich seit 1. Januar 2009 im Ruhestand und ist seit diesem Zeitpunkt in der Republik Südaf
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.02.2009 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wir
Tatbestand
1
Streitig ist, ob der Kläger unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2
Der Kläger erzielt als Flugzeugpilot Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er war im Jahr 2000 (Streitjahr) vom 1. Janu
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Der S