Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 5 K 3591/09

bei uns veröffentlicht am23.04.2013

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2002 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer 2002 auf 0 EUR festgesetzt wird. Der Einkommensteuerbescheid 2003 wird so abgeändert, dass bei der Einkommensteuerfestsetzung 2003 zusätzliche negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 3.551 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 93 v.H. und der Beklagte 7 v.H.

3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der im Jahre 1936 geborene Kläger betrieb ein ... Unternehmen in seinem Wohn- und Geschäftsgebäude auf dem Grundstück Flst. Nr. 1... der Gemarkung X (B - Straße ), das sich in seinem Alleineigentum befand. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 verpachtete der Kläger (Pacht- und Überlassungsvertrag Bl. 48f. d. Allgemeinen Akten und Bl. 125ff. d. FG-Akten) den Betrieb an seinen Neffen, den Zeugen L.Y. (L), der bis Ende September 2002 in seinem Elternhaus in der B - Straße 33 gemeldet war. Die Wohnung im 1. Obergeschoss (vom Treppenaufgang gesehen links) des Anwesens B - Straße mit gut 66 Quadratmetern Wohnfläche war bis Ende 2001 an die Zeugin C.. (damals: D..) vermietet, während der Rest des 1. Obergeschosses von den Klägern selbst genutzt wurde.
L wandte sich mit Schreiben vom 3. Dezember 2001 (Bl. 19 d. Bauakte) wegen eines Antrags „auf Einbau einer Wohnung in das Gebäude B - Str. “ an das Bauamt der Stadt X und erklärte in diesem Zusammenhang auszugsweise wörtlich:
Ich L.Y., beabsichtige bei meinem Onkel A.Y., in das bestehende Gebäude B - Str. , X eine Wohnung ein- bzw. umzubauen. Die Wohnung wird von mir selbst benötigt, aufgrund der Übernahme des ebenfalls in diesem Gebäude untergebrachten ... Unternehmens.
„Betriebsleiterwohnung“
Am 15. Januar 2002 erteilte L dem Zeugen und Architekten Dipl. Ing. (FH) E den schriftlichen Auftrag zur Planung für den „Einbau einer Wohnung in das 1. Obergeschoß und Erstellung einer Werbeanlage“ in der B - Straße in X (Bl. 176f. d. FG-Akte), wonach die bislang an die Zeugin D.. vermietete Wohnung mit dem bis dahin von den Klägern eigengenutzten Teil des 1. Obergeschosses zusammengelegt werden und ein Wintergarten hinzugefügt werden sollte. Bereits am 28. Dezember 2001 hatte L unter Beifügung von durch den Zeugen E erstellten Bauvorlagen bei der Stadt X einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den „Einbau einer Wohnung in das erste Obergeschoss“ des Anwesens in der B - Straße unter Angabe eines Bauwerts von 150.000 EUR eingereicht, den diese am 31. Januar 2002 genehmigte und zugleich die Baufreigabe erteilte (Bl. 13f. d. Bau-Akte).
Die Rechnungen für die zum Umbau der Wohnung entsprechend den genehmigten Bauvorlagen erbrachten Bauleistungen, Gebühren und die Lieferung von Materialien stammen aus dem Zeitraum vom 15. Januar 2002 bis 30. Januar 2003. Sämtliche nicht bar bezahlten und der streitgegenständlichen Wohnung zugeordneten Rechnungen aus dem Zeitraum bis zum 09. Juni 2002 für Baumaterial, Architektenleistungen oder Bauleistungen usw. in Höhe von insgesamt 64.730,22 EUR lauteten mit Ausnahme der an den Grundstückseigentümer, den Kläger zu 1, gerichteten Rechnung der Stadt X über den Abwasserbeitrag in Höhe von 1.135,39 EUR und der Rechnung der Firma F über Wandfarben in Höhe von 50,53 EUR auf L und wurden von diesem ebenso beglichen wie verschiedene Baumaßnahmen des Klägers im Dachgeschoß betreffende Rechnungen (Aufstellung Bl. 80f. d. BP-Berichtsakte Band A). Die ab 10. Juni 2002 ausgestellten Rechnungen für die der Wohnung im Obergeschoß zugeordneten Aufwendungen wurden sämtlich vom Kläger beglichen, obwohl auch diese Rechnungen in Höhe eines Betrags von 27.784,07 EUR an L als Rechnungsempfänger gerichtet waren.
Im Mai 2002 wurde die gemeinsame Tochter des L und der Zeugin G (heute G.Y.) geboren.
Im Juni 2002 wechselten die Kläger vom Steuerberatungsbüro H zum Steuerberatungsbüro I, das ausweislich der Gebührenrechnung vom 7. August 2002 dem Kläger auch Gestaltungshinweise zum Mietvertrag der Wohnung im Obergeschoss gab (Bl. 2R der BP-Akte B).
Mit Vertrag vom 17. Juli 2002 (Bl. 61f. d. FG-Akte) vermietete der Kläger die Wohnung im 1. Obergeschoss des Anwesens B - Straße mit Wirkung ab 1. Mai 2002 auf unbestimmte Zeit an L und G zu einem Mietzins von 600 EUR (§ 4 des Vertrags; ca. 3,45 EUR/Quadratmeter) zuzüglich Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) auf die Betriebskosten von monatlich 40 EUR für Heizung und Warmwasser sowie monatlich 10 EUR für Wasser und Abwasser. Abschlagszahlungen für sonstige Nebenkosten waren nicht zu entrichten. Die Zahlung von Mietzins und Nebenkosten hatte im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, auf das Konto des Vermieters zu erfolgen. Der monatliche Mietzins wurde aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Baumaßnahme bis zur endgültigen Fertigstellung auf 300 EUR ermäßigt.
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In § 1 des Mietvertrags heißt es wörtlich:
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§ 1 Mieträume
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Vermietet wird folgende Wohnung:

Im 1. Obergeschoß des Hauses B - Straße , X,

bestehend aus:

Dem gesamten 1. Obergeschoß, bestehend aus 8 Zimmern, Küche, Bad und WC.

Nach der Wohnflächenberechnung des genehmigten Bauplans beträgt die Wohnfläche 174 qm. Eine Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche führt zu keiner Änderung des Mietzinses.
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Am 22. Juli, 20. August und 20. September 2002 überwies L jeweils 300 EUR und ab Oktober 2002 bis Dezember 2003 monatlich 650 EUR jeweils unter Hinweis auf den Verwendungszweck „Miete“ auf das Konto Nr. 55... des Klägers bei der K-Bank in N. Außerdem überwies L am 31. Juli 2002 600 EUR mit dem Vermerk „Miete Mai & Juni“ sowie am 18. November 2003 197,08 EUR mit dem Verwendungszweck „Müll“ auf das o.g. Konto des Klägers (Bl. 211f. d. BP-Berichtsakte A). Unter dem 28. August 2003 erstellte der Kläger zu 1 eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003, in der er L für Wasser, Abwasser, Kabelfernsehen und Heizung insgesamt 2.222,17 EUR in Rechnung stellte, ohne dass die Nebenkostenvorauszahlungen angerechnet wurden (Bl. 13 d. BP-Berichtsakte A). L beglich diese Rechnung zusammen mit anderen Verbindlichkeiten am 1. Oktober 2003 (Bl. 15 d. BP-Berichtsakte Band A).
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Unter dem 22. Juli 2002 stellte L dem Kläger zu 1 die von ihm für den Umbau der Wohnung gezahlten Beträge von 64.395,40 EUR an sogenannten „ausgelegten Baukosten“ in Rechnung (Bl. 134 d. BP-Berichtsakte A). Dieser Betrag wurde vom Kläger zu 1 kurze Zeit später beglichen.
15 
Frau G meldete sich zum 20. September 2002 von J in die B - Straße um. Die Bauabnahme der umgebauten Wohnung war am 7. November 2002 (Bl. 18 d. Bauakten).
16 
Die Kläger schlossen am 27. November 2002 als Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit L als Darlehensgeber, nach dessen § 1 dieser den Klägern einen Darlehensbetrag von wörtlich „90.000,00 EUR (I.W.: einhunderttausend Euro)“ gewähren sollte, die nach § 2 des Vertrags durch Überweisung auf ein zu benennendes Konto der Kläger gezahlt werden sollten und nach § 3 Ziff. 1 des Vertrags „ab 01. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2012 mit 4,5 % zu verzinsen“ waren (Bl. 215f. d. BP-Berichtsakte A). Zur Sicherung des Darlehens sollte nach § 5 des Darlehensvertrags der Darlehensgeber „eine unabtretbare Grundschuld ohne Brief in Höhe von 50.000 EUR; Zinssatz 15 v.H. p.a. auf das bereits beantragte und noch zu bildende Teileigentum an dem Grundstück X, B - Straße verbunden mit dem Sondereigentum an der im 1. OG gelegenen Wohnung“ erhalten. In zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags wurde von den Klägern unstreitig ein Betrag in Höhe von 70.000 EUR auf einem Sparkonto bei der K-Bank in X angelegt.
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Die Stadt X erteilte am 10. Dezember 2002 dem Kläger zu 1 die Baugenehmigung für den Einbau eines Gästezimmers in das Dachgeschoß des Anwesens B - Straße (Bl. 38f. d. BP-Berichtsakte A).
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Am 27. Dezember 2002 beantragten die Kläger, deren Ehe kinderlos geblieben ist, die Annahme von L als Kind im Wege der Erwachsenenadoption (keine Volladoption - Bl. 235f. d. BP-Akte A), wobei sie vortrugen, dass sie Paten des L seien, seit der Erkrankung des Klägers zu 1 im Jahr 1997 L bewusst geworden sei, dass er bei den Klägern bleiben und das Familienunternehmen Bestattungen Y fortführen wolle, und L ihnen nach 5-jährigem intensivem „Miteinander“ ans Herz gewachsen sei und sie der Meinung seien, dass L zu Ihnen gehöre.
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2002 heirateten L und die nunmehrige G.Y..
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Durch Teilungserklärung des Klägers vom 14. August 2003 (Bl. 151ff. FG-Akte) wurde in Übereinstimmung mit dem vom Bauamt der Stadt X am 15. Januar 2003 genehmigten Aufteilungsplan und der entsprechenden Abgeschlossenheitsbescheinigung an der streitgegenständlichen Wohnung (mit nach dem Teilungsgesuch 170,65 m² Wohnfläche; Bl. 141 d. FG-Akte) Wohnungseigentum bestellt. Die Wohnung wurde fortan meist als WEG 2 bezeichnet.
21 
Im Dezember 2003 wurde die vorgenannte Erwachsenenadoption durch Beschluss des Amtsgerichts X - Vormundschaftsgericht - vom … (Geschäfts-Nr. …) wirksam (Bl. 244f. d. BP-Berichtsakte A).
22 
Mit notariellem Vertrag vom 30. Dezember 2003 (Bl. 248f. d. BP-Berichtsakte A) übertrug der Kläger das Sondereigentum an der Wohnung WEG 2 und den entsprechenden Miteigentumsanteil am Grundstück B - Straße Flst. 1... im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf L, der zugleich den Verzicht auf sein Pflichtteilsrecht erklärte. Der Übergabepreis von 150.000 EUR wurde in Höhe von 88.330,30 EUR im Wege der Aufrechnung der Darlehensforderung des L gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 27. November 2002 getilgt. Den Restbetrag von 61.669,70 EUR überwies L am 14. Januar 2004 auf das Konto des Klägers. In dem von G.Y. nicht unterschriebenen Überlassungsvertrag heißt es außerdem unter V. auszugsweise:
23 
Die vertragsgegenständliche Eigentumswohnung ist an den Erwerber vermietet. Das Mietverhältnis wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Mietüberzahlungen werden nicht ausgeglichen.
24 
Die Kläger erklärten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2002 bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung für die streitgegenständliche Wohnung WEG 2 Mieteinnahmen aus der Vermietung an L von 3.450 EUR (5 x 300 EUR und 3 x 600 EUR sowie 3 x 50 EUR für Nebenkosten) sowie Werbungskosten unter anderem von 2 % linearer AfA (143 EUR) aus Herstellungskosten von 28.410,62 EUR für den Wintergarten sowie Werbungskosten aus Erhaltungsaufwendungen für den Ausbau der o.g. Wohnung in Höhe von 153.359,19 EUR (Einzelaufstellung Bl. 15f. d. ESt-Akte 2002) und Schuldzinsen von 326,50 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 27. November 2002. Der Beklagte erkannte diese Werbungskosten im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2002 vom 27. Januar 2004 zunächst an und berücksichtigte negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -169.126 EUR beim Kläger zu 1, was eine Einkommensteuerfestsetzung auf 0 EUR und die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2002 aus Einkünften des Klägers zu 1 aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 116.277 EUR zur Folge hatte.
25 
Auf Antrag des L und seiner Ehefrau setzte der Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2004 (Bl. 254f. d. BP-Berichtsakte A) ab 2003 für den Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung (150.000 EUR Anschaffungskosten) eine Eigenheimzulage fest.
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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 erklärten die Kläger neben anderen Einkünften einen nach § 34 Abs. 3 EStG begünstigten Veräußerungsgewinn des Klägers zu 1 aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.871.578 EUR. Bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung für die streitgegenständliche Wohnung WEG 2 erklärten sie Mieteinnahmen aus der Vermietung an L von 10.219,25 EUR (12 x 600 EUR, 12 x 50 EUR Nebenkosten, 2.222,17 EUR aus der (Nebenkosten-Abrechnung für Juli 2002 bis Juni 2003 und 197,08 EUR Müllgebühren) sowie unter anderem Werbungskosten von 2 % linearer AfA (588 EUR) aus Herstellungskosten von 29.395 EUR für den Wintergarten und Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 5.311,50 EUR für den Ausbau der Wohnung (Rechnung der Firma O vom 30. Januar 2003 für Elektroarbeiten über 6.295,48 EUR) sowie Schuldzinsen von 4.004,05 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 27. November 2002. Der Beklagte erkannte diese Werbungskosten im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid vom 28. Mai 2004 zunächst an und berücksichtigte negative Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -2.885 EUR.
27 
Im Rahmen einer beim Kläger zu 1 durchgeführten und die Einkommensteuer 2002 bis 2004 betreffenden Außenprüfung trugen die damaligen Bevollmächtigten des Klägers in ihren Schreiben vom 24. November 2006, 24. Januar 2007 und 12. März 2007 (Bl. 6ff. d. FG-Akte) im Wesentlichen vor, dass bei einer - wie hier aufgrund des unbefristeten Mietvertrags - auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich vom Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen sei. Der Mietvertrag sei auch steuerlich anzuerkennen, weil dieser dem zwischen Fremden Üblichen entspreche und der Umstand, dass die Nebenkosten nur teilweise abgerechnet worden seien, der steuerlichen Anerkennung nicht entgegenstehe, wie sich auch aus den Einkommensteuerrichtlinien (EStR H 21.4) ergebe. Selbst wenn dennoch eine Totalüberschussprognose zu erstellen sein sollte, ergebe sich für einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ein Totalüberschuss (wegen der Einzelheiten der entsprechenden Berechnung der Klägerseite wird auf deren Schreiben vom 24. Juli 2007 Bl. 8f. d. FG-Akte Bezug genommen). In Zusammenhang mit der Übernahme des Steuerberatungsmandats sei das Konzept nicht einfach „unter steuerlichen Aspekten überdacht“ worden, vielmehr habe es dringend geändert werden müssen, nachdem den Beteiligten die jeweils bestehenden Rechtspositionen „klargemacht“ worden seien. Dabei habe weder zu Beginn der Renovierungsmaßnahmen noch zum Zeitpunkt der Mandatsübernahme festgestanden, dass die Wohnung an L veräußert werden solle, so dass von einer Dauervermietung auszugehen sei. Durch die Verschlechterung der Voraussetzungen für die Erlangung der Eigenheimzulage ab 2004 sei L gezwungen gewesen, zuvor noch eine für eigene Wohnzwecke dienende Wohnung zu erwerben. Ohne diese Gesetzesänderung wäre die „familiäre Probezeit“ noch über mehrere Jahre fortgesetzt worden. Für die Kläger, die bei Vereinbarung des Mietverhältnisses lediglich eine Vermietung gewollt hätten, sei die Souveränität über ihre Vermögensdisposition das entscheidende Gestaltungsziel gewesen. Der Kläger erziele schon seit über fünf Jahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung, so dass die Veräußerung der Wohnung an L nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung der Wohnung erfolgt und das Urteil des BFH vom 9. Juli 2002 (Az. IX R 47/99) grundsätzlich nicht anwendbar sei. Der Kläger habe den Entschluss zur Veräußerung nachträglich gefasst. L habe auch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Wohnung gehabt. Gerade die Erkenntnis, dass L und seine jetzige Ehefrau keine „eigentümerähnliche Rechtsposition“ gegenüber dem Kläger gehabt hätten, habe zu der grundsätzlichen Umgestaltung bzw. zur Übernahme der Renovierungsaufwendungen durch den Vermieter geführt. Die Betriebsprüfung kam (Bericht vom 29. März 2007 Bl. 9ff. und insbesondere Bl. 18f. der Betriebsprüfungsakte und die Änderungen und Ergänzungen vom 5. Juni 2007 Bl. 55f. d. Betriebsprüfungsakte) gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die in den Streitjahren erzielten Werbungskostenüberschüsse der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre des Klägers zu 1 zuzuordnen seien und begründete dies wie folgt: Die Planung, Umsetzung und anfängliche Zahlung der Baukosten durch L, die Aufteilung nach § 8 WEG und die spätere „Vorab-Teilzahlung“ des Kaufpreises in Form eines Darlehens ließen darauf schließen, dass keine Vermietungsabsicht bestanden habe. Zwar sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf der Grundlage des Regelungszwecks des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG bei einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtige, einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Weil somit („grundsätzlich“) Ausnahmen zugelassen seien und eine Einkünfteerzielungsabsicht in Ausnahmefällen auch bei einer anscheinend auf Dauer angelegten Vermietung verneint werden könne, sei eine konkrete einzelfallbezogene Überprüfung möglich und erforderlich, wenn es sich bei der Vermietung einer Immobilie um eine unübliche oder untypische Gestaltung handle (BFH-Urt. v. 6. Oktober 2004 IX R 30/03, BStBl II 2005, 386). Es handle sich hier um eine solche untypische Gestaltung, weil die Wohnung nach Lage („Betriebsleiterwohnung“), Zuschnitt und Ausstattung auf die individuellen Bedürfnisse der Mieter abgestimmt sei. Diese durch die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen entstandene Wohnung wäre so nicht erstellt worden, weil für solche Objekte (z.B. wegen der Größe der Wohnung) auf dem Land nur schwer Mieter zu finden seien und auf dem Wohnungsmarkt im Raum X keine angemessene Rendite erzielt werden könne. Sinnvoll aus Renditeüberlegungen heraus wäre vielmehr die Schaffung zweier kleinerer Wohnungen gewesen. Die Zusammenfassung der bisherigen kleinen Mietwohnung und der bislang eigengenutzten Räume sei allein aus persönlichen Gründen der späteren Nutzer erfolgt, was sich auch aus der Berücksichtigung von deren Vorstellungen und der Übernahme der Planungsphase durch L sowie dem Umstand, dass dieser direkten Kontakt zu den Handwerkern gehabt, der Ansprechpartner auf der Baustelle gewesen sei, alles abgewickelt und den Handwerkern Weisungen erteilt habe, ergebe. Vom Beginn der Vermietung (1. Mai 2002) bzw. der Fertigstellung (November 2002) der in dieser Gestalt bisher nicht vorhandenen Wohnung bis zur tatsächlichen Veräußerung liege nur etwas mehr als ein Jahr. Eine ähnlich kurze Zeitspanne habe der BFH in seinem Urteil vom 9. Juli 2002 (IX R 47/99, BStBl II 2003, 580) zu beurteilen gehabt, wo dieser ausführe, dass ein gegen die Einkünfteerzielungabsicht sprechendes Indiz auch dann vorliege, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Herstellung wieder veräußere und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen Werbungskostenüberschuss erziele. Je kürzer der Abstand zwischen der Errichtung des Objekts und der Veräußerung sei, umso mehr spreche dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an gegebene Veräußerungsabsicht. Es sei hier davon auszugehen, dass durch die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen eine bisher so nicht vorhandene Wohnung entstanden sei und diese Rechtsgrundsätze damit anwendbar seien. Es handle sich um ein anderes Objekt als die bisher bestehende Mietwohnung im ersten Obergeschoss rechts. Nach den vorgelegten Unterlagen - insbesondere den vom 31. Januar 2002 bis 9. Juni 2002 bezahlten Baurechnungen - stelle sich der Sachverhalt so dar, dass vereinbart worden sei, dass L von Anfang an die Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen dieser Wohnung habe organisieren und finanzieren müssen. Zu welchem Zeitpunkt ein bürgerlich-rechtlicher Übergang der Verfügungsmacht über das 1. Obergeschoss habe erfolgen sollen, habe im Rahmen der Prüfung nicht festgestellt werden können. Der später Erwerber L habe jedoch wirtschaftlich bis Anfang Juni 2002 über diesen Immobilienanteil verfügt, wie sich aus seinem Schreiben vom 3. Dezember 2001 an das Stadtbauamt X und dem später von diesem eingereichten förmlichen Bauantrag ergebe. Weitere Indizien seien die Bestellung des Architekten E als Bauleiter und der Abschluss eines Architektenvertrags mit diesem durch L. Bis Anfang 2002 habe L die Bauhandwerker mit der Durchführung der Bauleistungen beauftragt und seien die Rechnungen an ihn als Leistungs- und Rechnungsempfänger gerichtet worden. Auch seien die Gesichtspunkte eines Fremdvergleichs zu berücksichtigen, weil bei Angehörigen i.S.d. § 15 AO kein natürlicher Interessengegensatz wie unter Fremden bestehe. Unter Fremden wäre die organisatorische und finanzielle Abwicklung der Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen in dieser Form undenkbar gewesen. Vermutlich in Zusammenhang mit dem Wechsel der steuerlichen Beratung im Juni 2002 sei die Konzeption über die Umbau- und Erweiterungsmaßnahme im 1. Obergeschoß - wohl auch unter steuerlichen Aspekten - neu überdacht worden. Diese neuen Überlegungen ergäben sich aus dem am 17. Juli 2002 unterzeichneten rückwirkenden Mietvertrag ab dem 1. Mai 2002 und der gleichzeitigen Erstattung der bis 9. Juni 2002 von L übernommenen Umbaukosten. In diesen Zeitraum fielen auch die Planungen der Aufteilung und der Adoption des L. Gerade die Überlegungen zur Aufteilung und der Beauftragung eines Architekten zur Erstellung einer Teilungserklärung sprächen für eine Veräußerungs- und Übertragungsabsicht, weil die Aufteilung für eine Vermietung nicht erforderlich gewesen wäre (FG Berlin v. 16. März 2004 5 K 8030/02, EFG 2004,1447). Ungewöhnlich erschienen auch die Mietzahlungen für Mai bis August 2002 vor dem Hintergrund des Einzugs der Mieter (erst) zum 20. September bzw. 1. Oktober 2002 sowie die Nichtanrechnung der Nebenkostenvorauszahlungen in der jährlichen Endabrechnung. Ganz und gar nicht in das Bild des Mietverhältnisses passe die Darlehensgewährung von 90.000 EUR zu einem Zinssatz von 4,5 % nach Fertigstellung der Wohnung am 27. November 2002 von L aus Geldmitteln seiner damaligen Partnerin und jetzigen Ehefrau an die Kläger, die diese Geldmittel nicht für die Finanzierung der Umbaukosten der Wohnung - die sie aus Eigenmitteln ohne Fremdfinanzierung finanziert hätten - benötigt hätten, wie die Anlage eines Teilbetrags von 70.000 EUR auf einem Sparkonto zu einem deutlich niedrigeren Zinssatz zeige. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Grund für die Darlehensgewährung sei nicht erkennbar und ergebe sich auch weder aus dem Vortrag, wonach Liquidität für bevorstehende Steuernachzahlungen habe gesichert werden sollen, weil erst Mitte 2004 erhebliche Nachzahlungen wegen der Aufgabe der Landwirtschaft angefallen seien. Ebenso wenig sei der Vortrag nachvollziehbar, dass L eine über einer Festgeldanlage liegende Verzinsung habe realisieren wollen, weil es sich um Geldmittel seiner damaligen Partnerin gehandelt habe. Vielmehr stelle die Überlassung der Geldmittel bereits eine Anzahlung auf die in 2003 durchgeführte und vermutlich schon von Anfang an angedachte bürgerlich-rechtliche Vermögensübertragung dar. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die tatsächliche Überlassung der Wohnung an L durch den Überlassungsvertrag vom 30. Dezember 2003 zum Preis von 150.000 EUR, auf welchen das Darlehen mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensvaluta angerechnet worden sei. Die vorzeitige Zahlung eines Teils des Kaufpreises sei unter Umständen auch aus Sicherheitsgründen in ein Darlehensverhältnis gehüllt worden. Wenn die Entstehungsgeschichte des Mietverhältnisses einer Gesamtbetrachtung unterzogen werde, könne davon ausgegangen werden, dass die Vermietung des (neuen) Vermietungsobjekts „WEG 2, Wohnung 1. OG, B - Straße “ nicht auf Dauer zur Erzielung eines Einnahme-Überschusses angelegt gewesen sei. Die Umstände der Abwicklung bzw. Finanzierung der Umbau- und Erweiterungsmaßnahme ließen den Schluss zu, dass im Rahmen einer Gesamtplanung (BFH-Urt. v. 27. Oktober 2005 IX R 76/03, BStBl II 2006, 359) eine zeitnahe Übertragung der wirtschaftlichen und bürgerlich-rechtlichen Verfügungsmacht über die Wohnung an den L beabsichtigt gewesen sei bzw. von Anfang an die Übertragung des Eigentums an ihn gewollt gewesen sei. Soweit vorgetragen werde, dass der Kläger zu 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Organisation und Finanzierung des Wohnungsumbaus in der Lage gewesen sei und L dies deshalb übernommen habe, sei dies vor dem Hintergrund, dass der Kläger im gleichen Zeitraum den Um- und Erweiterungsbau im Dachgeschoss abgewickelt habe und dann ab Juni 2002 auch die Abwicklung des Um- und Erweiterungsbaus im 1. Obergeschoss organisiert habe, nicht stichhaltig, zumal L im eigenen Namen aufgetreten sei und die hier angefallenen Kosten übernommen habe. Auch der Vortrag, dass in der Bau- und Planungsphase noch nicht festgestanden habe, dass L das Eigentum an der Wohnung erhalten solle, weil die Kläger sich über die familiäre Bindung und das Wohnen unter einem Dach noch nicht klar gewesen seien, sei unter Berücksichtigung der Begründung des Adoptionsantrags vom 27. Dezember 2002 und der Bauantragstellung durch L nicht nachvollziehbar. Das Gleiche gelte für den Vortrag, wonach die Veräußerungsabsicht erst entstanden sei, als L die Eigenheimzulage habe nutzen wollen, bevor ihm dies durch eine damals geplante Verminderung der Einkommensgrenze unmöglich werde, weil die Betriebsergebnisse für die Einkommensgrenzen durch die verschiedenen Rücklagenvorschriften im Ertragsteuerrecht leicht zu beeinflussen und zu unterschreiten gewesen seien. Es handle sich somit um eine unter Fremden nicht übliche Gestaltung eines Mietverhältnisses, welche nach objektiven Beweisanzeichen einzig und allein darauf angelegt gewesen sei, Steuervorteile zu erlangen. Von Anfang an sei kein Dauermietverhältnis beabsichtigt, sondern geplant gewesen, dass L die Räumlichkeiten im 1. Obergeschoss erhalten sollte. Nach der ursprünglichen Gestaltung sei geplant gewesen, dass L die Kosten für den Um- und Erweiterungsbau trage und nach einer Teilung das entsprechende Wohneigentum übertragen bekomme. Die Betriebsprüfung ging von einer ortsüblichen Miete nach dem Mietspiegel der Stadt X für 2000 für nicht preisgebundenen Wohnraum ausgehend vom Mittelwert von 5,58 EUR je Quadratmeter aus.
28 
Mit dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändertem Einkommensteuerbescheid 2002 vom 23. April 2007 verminderte der Beklagte auf der Grundlage des Prüfungsberichts die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beim Kläger zu 1 auf -16.617 EUR, setzte die Einkommensteuer 2002 auf 1.364 EUR fest und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Weiter hob er mit Bescheid vom selben Tage den Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag des Klägers zu 1 aus Vermietung und Verpachtung zum 31. Dezember 2002 auf. Außerdem erhöhte der Beklagte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 3. Mai 2007 die Einkünfte des Klägers aus Vermietung und Verpachtung für 2003 auf 675 EUR und die festgesetzte Einkommensteuer von 405.405 EUR auf 556.785 EUR.
29 
Die Kläger legten am 8. Mai 2007 hiergegen sowie gegen die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2002, 2003 und 2006 Einsprüche ein, die der Beklagte nach Erlass eines die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betreffenden Teilabhilfebescheids vom 29. April 2009 hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2009 als unbegründet zurückwies (Bl. 18f. d. Rechtsbehelfsakte). Zur Begründung verwies der Beklagte auf die Ausführungen im Prüfungsbericht vom 29. März 2007 und machte hinsichtlich der Qualifizierung als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Wesentlichen folgende ergänzende Ausführungen: Im Streitfall sei Parteiwille gewesen, dass der Kläger die in seinem Eigentum stehende Räume seinem Neffen L zum Umbau und zur Schaffung weiteren Wohnraums für dessen Wohnzwecke zur Verfügung stelle, wobei L die Baukosten habe tragen sollen. Nach der ebenfalls beabsichtigten Annahme von L als Kind durch die Kläger sei weiterhin beabsichtigt gewesen, die durch die Bildung von Sondereigentum neu entstandene Wohnung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf diesen zu übertragen. Dementsprechend habe L am 21. Dezember 2001 die Baugenehmigung als Bauherr beantragt und am 15. Januar 2002 den Architektenvertrag geschlossen. Bis zum 9. Juni 2002 sei L Auftraggeber und Rechnungsempfänger für die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwendungen in Höhe von 64.730,22 EUR gewesen, mit Ausnahme einer Rechnung über den Abwasserbeitrag und einer weiteren betragsmäßig zu vernachlässigenden Rechnung über 50,63 EUR. Diese auf L lautenden Rechnungen seien auch aus dessen Eigenmitteln beglichen worden. Erst nach Übernahme des steuerlichen Mandats durch den jetzigen Berater habe „das Konzept nicht einfach unter steuerlichen Aspekten überdacht, vielmehr habe es dringend geändert werden müssen, nachdem den Beteiligten die jeweils bestehenden Rechtspositionen „klargemacht` werden mussten“, wie der steuerliche Berater im Schreiben vom 24. Januar 2007 ausführe. Dem entspreche die Rechnung dieses Beraters vom 7. August 2002 an den Kläger, aus der u.a. die Position „Steuerliche Beratung und Gestaltungshinweise zur künftigen Nutzung der Grundstücke X, B - Str. , Nutzflächenaufteilung, Mietvertrag OG“ zu ersehen sei. Die von L bezahlten und auf ihn lautenden Baurechnungen habe dieser nunmehr mit Datum 22. Juli 2002 dem Kläger in Rechnung gestellt, der diese am gleichen Tage durch Überweisung beglichen habe. Die nach dem 9. Juni 2002 angefallenen Baurechnungen seien unabhängig davon, ob diese noch auf L lauteten, vom Kläger bezahlt worden. Die gesamten Aufwendungen für die Baumaßnahmen hätten sich auf 188.065,29 EUR belaufen. Im Juli 2002 sei ein rückwirkender Mietvertrag ab 1. Mai 2002 mit L und seiner Partnerin noch vor Fertigstellung der Wohnung, deren Bauabnahme erst zum 7. November 2002 erfolgt sei, geschlossen worden. Mit Darlehensvertrag vom 27. November 2002 habe L schließlich den Klägern ein Darlehen über 90.000 EUR mit einer jährlichen Verzinsung von 4,5 % gewährt, dessen Darlehenssumme am 4. Dezember 2002 vom alleinigen Konto der Lebensgefährtin und späteren Ehefrau des L an die Kläger überwiesen worden und in Höhe von 70.000 EUR von den Klägern auf ein Sparkonto zu deutlich schlechteren Konditionen angelegt und der Restbetrag für private Ausgaben verwendet worden sei. Mit Vertrag vom 30. Dezember 2003 sei L schließlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge die Wohnung für einen Übergabepreis von 150.000 EUR überlassen worden, wobei die damals noch bestehende Darlehensforderung in Höhe von 88.330,30 EUR angerechnet worden sei. Durch die gewählte Gestaltung einer Vermietung, die nach rund 14 Monaten in die bereits ursprünglich beabsichtigte Übertragung einer Wohnung gemündet habe, seien für das Kalenderjahr 2002 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für den Kläger in Höhe von 152.453 EUR geltend gemacht worden, die bei Berücksichtigung im Rahmen des Verlustvortrags in 2003 zu einer erheblichen Steuerersparnis geführt hätten. Vernünftige wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die „dringende Änderung des Konzepts“ durch die Gestaltung in Form der Vermietung seien dem Vortrag des steuerlichen Beraters nicht zu entnehmen. Dass anfangs, als L noch als Bauherr, Auftraggeber, Rechnungsempfänger und Zahlender aufgetreten sei, keine Vermietungsabsicht bestanden habe, werde vom steuerlichen Berater nicht in Abrede gestellt. Die Vermietung sei Ausfluss der „Konzeptänderung“. In Abrede gestellt werde hingegen, dass die Übertragung der Wohnung auf L bereits vor der geltend gemachten Vermietung beabsichtigt gewesen sei. Im Schreiben vom 24. Januar 2007 werde hierzu ausgeführt, dass die Verschlechterung der Voraussetzungen der Eigenheimzulage ab 2004 und die Befürchtung der Abschaffung dieser Vergünstigung L „gezwungen“ habe, noch vor dem Jahr 2004 eine für eigene Wohnzwecke dienende Wohnung zu erwerben, wobei die bereits bewohnte Wohnung selbstverständlich erste Wahl gewesen sei. Nach Auffassung des Finanzamts sei diese Argumentation höchstens für den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung der Wohnung von Relevanz, nicht jedoch für die unzweifelhafte Absicht der Übertragung als solche, die lediglich durch die geltend gemachte Vermietung, die für die angestrebte Steuerersparnis unabdingbar sei, verzögert worden sei. Die Baukosten seien von L im Hinblick auf die beabsichtigte Eigentumsübertragung übernommen worden. Andernfalls hätte L tatsächlich nur „einen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer aus einer ungerechtfertigten Bereicherung“ erworben, wie der steuerliche Berater im Schreiben vom 12. März 2007 ausführe. Weiter werde in diesem Schreiben ausgeführt, dass eine Veräußerung bzw. Schenkung trotz der Handhabung der „ersten Renovierungskosten“ zu diesem Zeitpunkt nicht gewollt gewesen sei, da sich die familiäre Bindung der Kläger zu L zu dieser Zeit erst entwickelt habe. Die Kläger hätten jedoch in der Urkunde vom 27. Dezember 2002 wegen der Adoption des L erklärt, dass dieser ihnen nach fünfjährigem intensivem „Miteinander“ seit 1997 ans Herz gewachsen sei und sie der Meinung seien, dass er „hierher und zu uns gehört“. Seit 1997 sei L danach auch bewusst gewesen, dass er bei den Klägern bleiben möchte und auch die Familienunternehmen der Kläger fortführen werde. Auch für die Darlehensgewährung des L an die Kläger in Höhe von 90.000 EUR mit Mitteln seiner jetzigen Ehefrau seien keine vernünftigen wirtschaftlichen oder sonst beachtlichen Gründe erkennbar. Hierzu trage der Steuerberater der Kläger vor, dass es im Interesse des L gelegen habe, eine über eine Festgeldanlage liegende Verzinsung zu erzielen, sowie, dass die Kläger sich hätten liquide Mittel insbesondere für die in diesem Zeitpunkt bereits bekannten bevorstehenden Steuerzahlungen hätten sichern wollen. Jedoch sei eine zeitliche Nähe der „Darlehensaufnahme“ zu entsprechenden Steuernachzahlungen nicht erkennbar, was sich auch darin äußere, dass der weit überwiegende Teilbetrag von 70.000 EUR auf einem Sparbuch der Kläger angelegt worden sei. Gegen einen erkennbaren wirtschaftlichen Grund spreche die dort erzielte weit niedrigere Verzinsung als an „Darlehenszinsen“ zu entrichten gewesen sei. Letztlich sei durch die „Darlehensgewährung“ entsprechend der ursprünglich und weiter verfolgten Absicht wirtschaftlich erreicht worden, dass L die Kosten der Baumaßnahme zu tragen habe. Neben den von L nach der „Konzeptänderung“ in Rechnung gestellten Aufwendungen über 64.935,40 EUR seien dem Kläger daher auch weitere, bis zur „Darlehensgewährung“ abgeflossene Umbaukosten in Höhe der „Darlehenssumme“ wieder zugeflossen. Nach alledem könnten die Einsprüche keinen Erfolg haben. Neben der detaillierten rechtlichen Beurteilung im Prüfungsbericht vom 29. März 2007, nach der eine Berücksichtigung der geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Objekt mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht berücksichtigungsfähig sei, liege im Streitfall auch ein Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO vor. Das ursprüngliche, vorstehend dargestellte Ziel der Parteien sei im Streitfall wie beabsichtigt erreicht worden. Durch die vom steuerlichen Berater dringend erforderlich erachtete „Konzeptänderung“ sei allerdings darüber hinaus das geltend gemachte Mietverhältnis erforderlich geworden, um die nunmehr daneben angestrebte Steuerminderung zu erlangen. Dadurch bedingt sei auch der „Darlehensvertrag“ abgeschlossen worden. Wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe außer der Steuervermeidung seien im Streitfall nicht erkennbar. Die Gestaltung durch Miet- und Darlehensvertrag sei daher unangemessen im Sinne des § 42 AO, da diese von verständigen Parteien als unpassend nicht gewählt worden wäre, um das erstrebte wirtschaftliche Ziel zu erreichen. Der Steueranspruch müsse daher im Streitfall so entstehen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde. Die geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung seien vom Finanzamt zu Recht versagt worden.
30 
Die Kläger haben am 26. August 2009 gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 sowie zunächst auch gegen die gesonderten Feststellungen des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum Ende der Jahre 2002, 2003 und 2006 betreffenden Bescheide Klage erhoben (Bl. 2ff. d. FG-Akte). Zur Begründung nehmen sie auf ihren Vortrag im Verwaltungsverfahren (die Schriftsätze vom 24. November 2006, 24. Januar 2007 und 12 März 2007 sind der Klagschrift als Anlage beigefügt) Bezug und führen durch ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten ergänzend im Wesentlichen aus: Die anfängliche Baubetreuung und Abrechnungspraxis bis Mitte 2002 sei von L maßgeblich aufgrund der Tatsache übernommen worden, dass der Kläger aufgrund eines Schlaganfalls im Rollstuhl sitze, stark beeinträchtigt gewesen sei und diese Aufgaben nur bedingt habe wahrnehmen können. Im weiteren Baufortgang sei die Bauüberwachung – wie die von der Betriebsprüfung angehörten Handwerker bestätigt hätten – sowohl durch den Kläger als auch durch L wahrgenommen worden. Während der Bauphase im Jahr 2002 bis einschließlich Ende 2003 sei zu keinem Zeitpunkt von den Klägern, L oder Frau G.Y. geplant gewesen, das Eigentum an der Wohnung im 1. Obergeschoß vom Kläger auf L und dessen Ehefrau zu übertragen. L und die Kläger hätten sich zunächst wegen der Abrechnung und der gemeinschaftlichen Bauaufsicht keine Gedanken gemacht. Insoweit sei auch keine steuerliche Beratung erfolgt. Im Juni 2002 seien die jetzigen steuerlichen Berater der Kläger, das Steuerbüro I, mit den steuerlichen Angelegenheiten beauftragt worden. Die Kläger seien darauf hingewiesen worden, dass Renovierungs- und Erhaltungsaufwendungen nur dann von ihnen mit Blick auf ein zukünftiges Mietverhältnis mit L geltend gemacht werden könnten, wenn diese Aufwendungen von den Klägern getragen würden. Am 17. Juli 2002 hätten die Kläger dann den Mietvertrag abgeschlossen, wobei die Zahlungen fremdüblich wie unter Dritten erfolgt seien. Auch im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags sei von keinem der Beteiligten geplant gewesen, die Wohnung auf L oder dessen heutige Ehefrau zu übertragen. Vielmehr sei von allen Beteiligten eine zeitlich unbeschränkte dauerhafte Durchführung des Mietvertrags gewollt gewesen. Ende September/Anfang Oktober 2002 seien L und Frau G.Y. in die B - Straße umgezogen. Die Übertragung des Eigentums an der Wohnung, die einen Verkehrswert von etwa 200.000 EUR gehabt habe, zum 30. Dezember 2003 sei maßgeblich vor dem Hintergrund der Absenkung der Einkommensgrenzen bei der Eigenheimzulage erfolgt. In einem gemeinsamen Besprechungstermin der Kläger und L mit ihrem steuerlichen Berater I Ende 2003 hätten die Beteiligten die Problematik der Eigenheimzulage erörtert und L habe geäußert, er werde in jedem Fall noch in 2003 ein Objekt zur Eigennutzung anschaffen, um die Vorteile der Eigenheimzulage ungefährdet nutzen zu können sowie ein anderes Wohnobjekt anschaffen, soweit der Erwerb der streitgegenständlichen Wohnung nicht möglich sei. Ab Anfang 2004 hätte L voraussichtlich dauerhaft über den zum 1. Januar 2004 abgesenkten Einkommensgrenzen (§ 5 Eigenheimzulagengesetz) gelegen, die ab 2004 für zusammen veranlagte Ehegatten mit einem Kind von 194.292 EUR auf 170.000 EUR abgesenkt worden seien. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Kläger in dem Gespräch mit Herrn I damit einverstanden erklärt, die Wohnung teilentgeltlich zu übertragen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung sei darauf hinzuweisen, dass hier keine Liebhaberei vorliege. Denn bei auf Dauer angelegter Vermietung - wie hier - sei ohne weiteres von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Vorliegend sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags die Totalgewinnprognose positiv, wie sich im Einzelnen aus dem Schreiben vom 24. Januar 2007 im Rahmen des Einspruchsverfahrens ergebe. Der Mietvertrag sei auf unbestimmte Zeit mit der zeitlich nicht begrenzten Absicht seiner Durchführung geschlossen worden. Er sei unstreitig zivilrechtlich wirksam und fremdüblich sowie ordnungsgemäß durchgeführt worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe kein ursprünglich gefasster Gesamtplan im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags bestanden, das Objekt Ende 2003 auf L zu übertragen. Vielmehr sei erst in dem Gespräch mit Herrn I der Entschluss gefasst worden, wegen der Eigenheimzulage die Wohnung auf L zu übertragen, was indiziell durch die Unterzeichnung der notariellen Urkunde am 30. Dezember 2003 kurz vor Herabsetzung der Einkommensgrenzen der Eigenheimzulage gestützt werde. Zudem habe unstreitig weder in der Renovierungsphase noch während der laufenden Mietzeit eine wie auch immer geartete vertragliche Verpflichtung oder ein Optionsrecht des L oder seiner Frau hinsichtlich der Übertragung der Wohnung bestanden. Dem Darlehensvertrag sei keine indizielle Bedeutung zuzumessen, weil das Darlehen weder zur Finanzierung des Mietvertrags noch zur vorausgehenden Finanzierung der Umbaumaßnahmen benötigt worden sei und die Darlehensgewährung mit Blick auf den angeblichen Gesamtplan keinerlei Bedeutung habe. Gestritten werde nicht um die steuerliche Anerkennung des Darlehensvertrags, der zudem dem Fremdüblichen entspreche. Auch fehlten plausible Gründe für die Annahme des Beklagten, dass das Darlehen bereits im Zeitpunkt seiner Auszahlung als Kaufpreiszahlung gedacht gewesen sei. Es stelle sich die Frage, warum der Kaufpreis vorzeitig hätte gezahlt werden sollen. Hierzu schweige das Finanzamt. Auch die Unterstellung, die Klägerin habe den Darlehensbetrag in Höhe von 70.000 EUR auf einem Sparbuch angelegt, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe lediglich im zeitlichen Zusammenhang mit der Darlehensgewährung ein Sparbuch über einen Betrag von 70.000 EUR angelegt. Es fehlten indes substantiierte Feststellungen, dass sich der angelegte Betrag gerade aus dem gewährten Darlehen speise. Die Verluste seien somit anzuerkennen. Im Übrigen trage der Beklagte die Feststellungslast: Jedenfalls bis Ende 2001 sei die Wohnung mit Einkunftserzielungsabsicht vermietet gewesen. Für den Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht sei das Finanzamt feststellungsbelastet. Mit Schriftsatz vom 1. März 2012 wiesen die Kläger unter anderem darauf hin, dass im Rahmen der Gründung der Immobiliengesellschaft „Firma Y Immobilien & Co. KG“, die dann die spätere Erschließung und Vermarktung des Baugebiets „P“ vorgenommen habe, sowie im Zuge der Einbringung der Baulandflächen in die Immobiliengesellschaft die Teilung des Grundstücks Flst. 1... notwendig geworden sei. Im Zuge dieser Neuordnung sowie aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis habe man den Architekten bereits zukunftsorientiert beauftragt, die Teilungserklärung des Grundstücks B - Straße vorzunehmen. Konkrete Übertragungen des Grundstücks auf L seien zu diesem Zeitpunkt durch die Kläger noch nicht geplant gewesen. Die Renovierungsarbeiten in der Wohnung hätten nicht alle zeitgleich stattgefunden. Soweit jeweils ein Zimmer fertiggestellt gewesen sei, sei dieses durch L und seine spätere Ehefrau bezogen worden. In dieser Weise sei, beginnend mit Mai 2002, sukzessiv das Objekt von L und seine späteren Ehefrau in Besitz genommen worden. Im September 2002 seien die Renovierungsarbeiten im Wesentlichen abgeschlossen gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des L in dessen Betrieb mitarbeite und im Mai 2002 die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen sei, sei es für das junge Unternehmer-Paar von wesentlichem Vorteil gewesen, bereits ab Mai 2002 die Wohnung zumindest teilweise beziehen zu können. Die Vormieterin in dem Objekt habe seinerzeit das Mietverhältnis aufgrund persönlicher Probleme mit ihrem damaligen Partner gekündigt. Eine schriftliche Kündigung sei nicht erfolgt.
31 
Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 14. September 2009 die Klage hinsichtlich der Aufhebung der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31. Dezember 2002 zurückgenommen haben (vgl. Beschluss vom 20. September 2012 Az. 5 K 3112/12), beantragen sie,
32 
den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 23. 4. 2007 sowie den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom 3. Mai 2007, erneut geändert durch die Bescheide vom 19. 6. 2007 und 29. 4. 2009, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. 8. 2009 (Aktenzeichen 91369/11149) mit der Maßgabe zu ändern, dass für den Veranlagungszeitraum 2002 ein zusätzlicher Verlust aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 152.453 EUR und für den Veranlagungszeitraum 2003 ein zusätzlicher Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 3.551 EUR anerkannt wird,
33 
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
34 
Der Beklagte beantragt,
35 
die Klage abzuweisen.
36 
Zur Begründung nimmt er auf den Bericht der Außenprüfung vom 29. März 2007 sowie die Einspruchsentscheidung Bezug. Ergänzend führt er im Wesentlichen aus: Das Finanzamt gehe nach den Ausführungen in der Einspruchsentscheidung von einem Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO aus. Im Streitfall sei klar erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Renovierung des streitbefangenen Objekts keine Vermietung beabsichtigt gewesen sei. Als Grund für die „anfängliche Baubetreuung und Abrechnungspraxis“ durch L führe die Klägerseite den schlechten Gesundheitszustand des Klägers zu 1 an, der ihn diese Aufgaben nur bedingt habe wahrnehmen lassen. Kein Grund könne jedoch der Gesundheitszustand des Klägers dafür sein, dass L die Baugenehmigung als Bauherr beantragt und den Architektenvertrag abgeschlossen habe. Dass L bis zum 9. Juni 2002 sämtliche Aufwendungen in Höhe von rund 64.000 EUR getragen habe, lasse sich weder mit dem Gesundheitszustand des Klägers noch mit der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger gewählten Definition „Abrechnungspraxis“ erklären. Im Übrigen sei dem Kläger als Bauherr am 10. Dezember 2002 eine Baugenehmigung für ein anderes Bauvorhaben erteilt worden, die in Kopie beigefügt sei (Bl. 87 d. FG-Akte Band 1). Durch die Beratung des neuen Steuerberaters sei den Klägern erstmals dargelegt worden, dass eine Vermietung, die von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt gewesen sei, steuerlich günstiger gewesen sei als das von diesen angestrebten wirtschaftlichen Ziel, das die Kostentragung durch L vorgesehen habe. Zur Erlangung dieses wirtschaftlichen Vorteils hätten die Aufwendungen, wie vom steuerlichen Berater zutreffend erläutert, von den Klägern getragen werden müssen. Dementsprechend sei von diesem im Schreiben vom 24. Januar 2007 ausgeführt worden, dass „das Konzept nicht einfach unter steuerlichen Aspekten überdacht“ worden sei, sondern es habe „dringend geändert“ habe werden müssen, „nachdem den Beteiligten die jeweils bestehenden Rechtspositionen klargemacht“ worden seien. Gegen eine ernsthafte Vereinbarung eines Mietverhältnisses sprächen auch die folgenden Indizien: Am 17. Juli 2002 sei der Mietvertrag geschlossen worden ohne eine Regelung über die von L als zukünftigem Mieter getragenen Aufwendungen über 64.730,22 EUR zu treffen. Weiterhin sei es unüblich, den Mietvertrag rückwirkend auf den 1. Mai 2002 und damit auf einen Zeitpunkt, zu dem die Wohnung noch gar nicht fertiggestellt worden und die Aufwendungen der Baumaßnahme noch vom zukünftigen Mieter getragen worden seien, abzuschließen. Die Bauabnahme der Wohnung sei erst zum 7. November 2002 erfolgt. Unüblich sei weiterhin ein unbefristeter Mietvertrag bei einer aufwendig nach Plänen des Mieters umgebauten und erweiterten Wohnung. Weiterhin werde wegen der nicht vereinbarungsgemäß abgerechneten Nebenkostenabrechnungen auf den Prüfungsbericht verwiesen. Bezüglich der Darlehensgewährung führe die Klägerseite zutreffend aus, dass diese „weder zur Finanzierung des Mietvertrags noch zur vorausgehenden Finanzierung der Umbaukosten benötigt“ worden sei. Tatsächlich habe bei den Klägern offenbar kein Kapitalbedarf bestanden, was durch die zeitnahe Anlage von 70.000 EUR auf einem Sparkonto zu wesentlich schlechteren Konditionen bestätigt werde, auch ohne „substantiierte Feststellungen, dass sich der angelegte Betrag gerade aus dem gewährten Darlehen speise“. Tatsächlich stelle die wirtschaftlich unsinnige „Darlehensgewährung“ lediglich einen Kapitalabfluss bei L bzw. seiner späteren Ehefrau und einen Kapitalzufluss bei den Klägern dar. Neben den nach der „Konzeptänderung“ von L in Rechnung gestellten Aufwendungen von 64.935,40 EUR seien dem Kläger weitere Umbaukosten, insgesamt in Höhe der „Darlehenssumme“ von 90.000 EUR wieder zugeflossen. Die ursprünglich und weiter verfolgte Absicht der Kostentragung durch L sei insoweit wieder hergestellt worden. Eine Anrechnung des „Darlehens“ auf den Kaufpreis sei insoweit nur konsequent gewesen. Daher handle es sich bei dem „Darlehen“ wirtschaftlich um eine vorzeitige Kaufpreiszahlung. Während das Finanzamt hinsichtlich eines Grundes hierfür nicht schweige, werde seitens der Kläger kein vernünftiger Grund für die Darlehensgewährung vorgetragen. Weiterhin sei anzumerken, dass im Darlehensvertrag vom 27. November 2002 zur Sicherung des Darlehens die unabtretbare Grundschuld in Höhe von 50.000 EUR auf „das bereits beantragte und noch zu bildende Teileigentum….“ vereinbart worden sei. Tatsächlich sei der Antrag auf Bildung des Teileigentums erst am 14. Januar 2003 gestellt worden, mithin nach Auszahlung des Darlehens. Die Grundschuldbestellung sei erst am 14. August 2003 erfolgt. Die Argumentation der „maßgeblichen Motivation“ zur Übertragung der Wohnung wegen der Eigenheimzulage in der Klagebegründung sei gegebenenfalls für den Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, nicht jedoch für die Absicht der Übertragung als solche von Relevanz. Das Finanzamt gehe von einem Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO aus. Die steuerliche Gestaltung durch den Miet- und Pachtvertrag sei unangemessen, weil sie von verständigen Parteien als unpassend nicht gewählt worden wäre, um das erstrebte wirtschaftliche Ziel zu erreichen. Sonstige beachtliche Gründe hierfür außer einer Steuerminderung seien nicht erkennbar. Weiter sei durch die Vorgehensweise der Beteiligten klar erkennbar, dass diese Gestaltung von den Beteiligten gar nicht beabsichtigt gewesen sei, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die unangemessene rechtliche Gestaltung sei erst gewählt worden, nachdem der neue steuerliche Berater eine dringende Änderung angeraten habe. Insbesondere die Kostenübernahme durch L habe nicht in das neue Konzept gepasst, in dem er nun als Mieter aufgetreten sei. Ergänzend führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. März 2012 aus: Für eine Vermietung sei keine Teilungserklärung erforderlich. Die vorgetragene „zukunftsorientiert“ motivierte Beauftragung des Architekten mit der Ausarbeitung derselben spreche daher nicht für eine beabsichtigte Vermietung. Wahrscheinlicher sei die Vermutung, dass diese im Hinblick auf eine beabsichtigte Eigentumsübertragung erfolgt sei. Soweit der sukzessive Bezug des Objekts „Zimmer für Zimmer“ ab Mai 2002, dem Beginn der vereinbarten „Mietzahlungen“, vorgetragen werde, werde vom Beklagten auf bekannte Zeiträume der Durchführung verschiedener Bauarbeiten verwiesen:
37 
19.3.-19.7.2002
Heizungs- und Sanitärarbeiten
28.5.-7.6.2002
Estricharbeiten
18.6.-24.7.2002
Elektroleitungen verlegt
19.6.-5.7.2002
Einbau verschiedener Decken (Bad,
Flur, Schlafzimmer, Kinderzimmer)
9.8.2002
Nachlieferung einiger Quadratmeter
Bodenplatten zur Fertigstellung des Bodens
ab 27.8.2002
nochmals Sanitärarbeiten
29.8.2002
Einbau Wohnungseingangstür
3.9.-17.9.2002
Maler- und Tapezierarbeiten (z.B.
Schlafzimmer am 16./17.9.2002)
9./10.09.2002
Teppichboden verlegt
38 
Ein Bezug der Wohnung ab Mai 2002 erscheine im Hinblick auf diese Bauarbeiten – auch im Hinblick auf die erst am ... November 2002 erfolgte Bauabnahme - unwahrscheinlich. Weiterhin erscheine es nicht glaubhaft, dass mit der erst am ... Mai 2002 geborenen Tochter unmittelbar nach der Geburt in eine „Baustelle“ eingezogen worden sei. Tatsächlich sei die Tochter seit ihrer Geburt gemeinsam mit der Mutter in J in der Q-Straße gemeldet gewesen. Beide hätten sich erst am 20.September 2002 in die neue Wohnung umgemeldet, wie auch L. Es bestehe kein Zweifel, dass es sich hier um den tatsächlichen Einzugstermin handle.
39 
Im Erörterungstermin am 18. Januar 2012 erklärte Steuerberater I sinngemäß, dass die Übertragung der Wohnung bereits mit Vertrag vom 30. Dezember 2003 deshalb erfolgt sei, weil die recht dominante junge Frau G.Y. keine Ruhe gegeben habe. Der Berichterstatter bat die Klägerseite im Erörterungstermin vor dem Hintergrund der von ihr im Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 angekündigten Anträge und dem Schriftsatz des Beklagten vom 16. September 2009, in dem dieser darauf hingewiesen hatte, dass sich bei Anerkennung der geltend gemachten Verluste keine Auswirkung auf den verbleibenden Verlustvortrag zum 31. Dezember 2003 bzw. 31. Dezember 2006 ergebe, um Stellungnahme zur Frage, inwieweit (die Aufhebung der) Feststellungsbescheide weiter mit der Klage angegriffen werden sollte. Auf die Frage des Berichterstatters im Schreiben vom 15. August 2012, ob es bei der bisherigen Antragstellung bleibe oder die Klage teilweise zurück genommen werde (Bl. 244 d. FG-Akte), erklärte der Kläger-Vertreter mit Schriftsatz vom 14. September 2012 (Bl. 249 d. FG-Akte), dass die Klaganträge so gestellt würden, wie im Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 benannt. Darüber hinausgehende Klageanträge würden nicht weiterverfolgt. Der Kläger-Vertreter bestätigte auf telefonische Anfrage des Berichterstatters am 19. September 2012, dass es sich um eine Teilklagrücknahme handle (Aktenvermerk des Berichterstatters Bl. 249R d. FG-Akte).
40 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2013 Frau C.., Frau G.Y., Herrn L.Y. und Herrn Architekten E sowie Herrn Steuerberater I als Zeugen vernommen und die Klägerin zu 2 angehört. Wegen der Einzelheiten der Zeugenaussagen und der Anhörung wird auf die hiervon gefertigte Tonträgeraufnahme Bezug genommen.
41 
Dem Senat liegen die die Kläger betreffenden Allgemeinen Akten, die Betriebsprüfungsakte, die Rechtsbehelfsakten, die Einkommensteuerakten 2000 bis 2003 sowie 2004 bis 2006 des Beklagten (je 1 Heft), die BP-Berichtsakte (Band A und B) und die den Einbau der Wohnung in das 1. Obergeschoss des Anwesens B - Straße in X betreffende Bauakte der Stadt X vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese sowie die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die Klage ist zu einem geringen Teil begründet, weil der Beklagte insoweit zu Unrecht die geltend gemachten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt hat (1.). Im Hinblick auf die bestandskräftige Aufhebung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2002 kommt ein Vortrag möglicher Verluste aus Vermietung und Verpachtung des streitgegenständlichen Objekts aus 2002 in das Jahr 2003 jedoch schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht, so dass die Klage insoweit unbegründet ist, als die Anerkennung von Verlusten beantragt worden ist, die über die für die Herabsetzung der Einkommensteuer 2002 auf 0 EUR erforderliche Summe hinausgehen (2.).
43 
1. Soweit die Klage begründet ist, ergibt sich dies daraus, dass die Voraussetzungen eines Abzugs der streitigen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in der o.g. Höhe vorliegen (1.1.) und dem Werbungskostenabzug auch der Gesichtspunkt der missbräuchlichen Gestaltung (§ 42 AO) nicht entgegen gehalten werden kann (1.2.), so dass der Klage in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe (3.) stattzugeben war.
44 
1.1. Der Senat ist aus folgenden Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass den Klägern der Werbungskostenabzug jedenfalls in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zusteht:
45 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, d.h. durch sie veranlasst sind.
46 
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr. seit BFH-Urt. v. 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1998, 771). Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach dem bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urt. v. 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580). Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat; hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen, selbst nutzen oder verschenken will oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will oder kurzfristig verkaufen will. Demgegenüber ist die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH-Urt. v. 18. Januar 2006 IX R 18/04, Sammlung der amtliche nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1078). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz gegeben, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (BFH-Beschl. v. 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; v. 28. Februar 2007 IX B 161/06, BFH/NV 2007, 1477 und BFH-Urt. v. 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580 sowie v. 18. Juni 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078 und v. 9. März 2011 IX R 50/10, BStBl II 2011, 704).
47 
Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungabsicht trägt dabei der Steuerpflichtige. Er kann das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, in dem er Umstände darlegt und nachweist, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst hat. Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht obliegt, das alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen hat (BFH-Urt. v. 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580).
48 
Der endgültige Entschluss zu vermieten - die Einkünfteerzielungsabsicht - ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Allerdings entfaltet eine vorangegangene, auf Dauer angelegte Vermietung eine Indizwirkung dahingehend, dass die betreffende Immobilie selbst während Leerstandszeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften diente. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist dabei stets objektbezogen; maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Hieraus ergibt sich, dass aus der vorangegangenen Vermietung einer Wohnung, die dann mit einer anderen Wohnung zu einer einzigen Wohneinheit zusammengefasst wird, nicht auf eine Einkünfte-erzielungsabsicht hinsichtlich des neuen, das gesamte Anwesen umfassenden Objekts geschlossen werden kann (BFH-Urt. v. 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166).
49 
In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hier dem Grunde nach zu berücksichtigen sind und insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, gegeben sind.
50 
Eine Vermietungstätigkeit lag vor, weil die Kläger am 17. Juli 2002 einen unbefristeten Mietvertrag mit L und der G.Y. geschlossen haben und dem L und seiner Familie die Wohnung auch zur Nutzung überlassen haben. Der Mietvertrag ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er mit L als damaligem Neffen des Klägers zu 1 und damit einem nahen Angehörigen geschlossen und - entgegen den Angaben der Klägerseite - der Vormieterin deshalb wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, steuerlich anzuerkennen. Zwar stellt die Rechtsprechung wegen der in solchen Fällen vielfach gleichgerichteten Interessen besondere Anforderungen an Vereinbarung und Durchführung der zwischen diesen Angehörigen geschlossenen Verträge. Danach ist deren steuerliche Anerkennung davon abhängig, dass der maßgebliche Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist, der Vertragsinhalt dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und dieser Vertrag auch tatsächlich durchgeführt wird, wobei es sich bei diesen Kriterien nicht um starre Tatbestandsmerkmale handelt und die vorgenannten Gesichtspunkte deshalb nur indizielle Bedeutung haben, so dass eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheidend ist, und nicht jede Abweichung vom Üblichen die steuerliche Anerkennung des Vertrags ausschließt (st. Rspr.; BFH-Beschl. v. 22.1.13 IX R 70/10, BFH/NV 2013, 1067 und Kulosa in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 21 Rn. 45ff. jeweils m.w.N. auch aus der BFH-Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Mietvertrag ist zivilrechtlich wirksam und entspricht - jedenfalls soweit dieser für die Zukunft gelten sollte - inhaltlich im Wesentlichen dem Üblichen. Der Umstand, dass L und G.Y. - in Abstimmung mit den Klägern - Einfluss auf die Gestaltung der Wohnung genommen haben, ist - wie gerichtsbekannt - auch bei unter Nichtangehörigen geschlossenen Mietverträgen nicht unüblich. Gleiches gilt für die nach Größe und Ausstattung gehobene Gestaltung der Wohnung unabhängig davon, ob die Vermietung einer solchen Wohnung - wie der Beklagte meint - eine geringere Rendite erwarten lässt als die Vermietung mehrerer kleiner Wohnungen. Soweit der Beklagte meint, dass es ungewöhnlich sei, nach einer aufwendigen Umgestaltung einer Wohnung einen unbefristeten Mietvertrag abzuschließen, hält der Senat dies ebenfalls nicht für ungewöhnlich, weil ein auf eine lange Laufzeit geschlossener befristeter Mietvertrag auch die Kläger als Vermieter gebunden hätte, die dann den Mietvertrag nicht hätten vor Ablauf der Frist ordentlich kündigen können. Demgegenüber bietet ein unbefristet geschlossener Mietvertrag die Perspektive einer langen Laufzeit, ohne dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Die Frage der Höhe des vom Beklagten nicht als zu niedrig beanstandeten Mietentgelts spielt im Rahmen der Prüfung der Fremdüblichkeit keine Rolle (Kulosa a.a.O.). Der Mietvertrag ist auch tatsächlich durchgeführt worden. L und G.Y. sind mit dem gemeinsamen Kind unstreitig dort spätestens im Herbst 2002 eingezogen. Der Senat ist aufgrund der insoweit im Wesentlichen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Zeugenaussagen der Zeugen L und G.Y. davon überzeugt, dass diese im Hinblick darauf, dass ihre Anwesenheit wegen des von ihnen betriebenen ... Unternehmens erforderlich gewesen ist, trotz der zu diesem Zeitpunkt in erheblichen Bereichen unfertigen Wohnung diese bereits zuvor mindestens ab Mai 2002 jedenfalls teilweise genutzt haben, wenngleich Frau G.Y. auch noch häufig (mit dem Kind) in ihrer früheren Wohnung übernachtet haben mag. Denn die Zeugin G.Y. hat für den Senat überzeugend sinngemäß geschildert, dass ihre regelmäßige Anwesenheit in der B - Straße auch nach der Geburt des Kindes neben der des L aus betrieblichen Gründen erforderlich gewesen ist und es ist auch nachvollziehbar, dass insoweit die Möglichkeit genutzt wurde, sich in selbst genutzte Räume, die nach den insoweit glaubhaften Zeugenaussagen von L und G.Y. jedenfalls teilweise nutzbar waren, zurück zu ziehen. Dass die Wohnung im Zeitraum ab Mai 2002 zunächst noch zu erheblichen Teilen unfertig gewesen ist, vermag hieran nichts zu ändern, zumal dieser Umstand ausweislich des Mietvertrags auch Eingang in die Miethöhe gefunden hat, die zunächst auf 300 EUR halbiert wurde. Die Mieter haben die vereinbarte Miete nachweislich entrichtet. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Nebenkosten: Am 22. Juli, 20. August und 20. September 2002 überwies L jeweils 300 EUR und ab Oktober 2002 bis Dezember 2003 monatlich 650 EUR jeweils unter Hinweis auf den Verwendungszweck „Miete“ auf das Konto Nr. 55... des Klägers bei der K-Bank in N. Außerdem überwies L am 31. Juli 2002 600 EUR mit dem Vermerk „Miete Mai & Juni“ sowie am 18. November 2003 197,08 EUR mit dem Verwendungszweck „Müll“ auf das o.g. Konto des Klägers (Bl. 211f. d. BP-Berichtsakte A). Unter dem 28. August 2003 erstellte der Kläger zu 1 eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003, in der er L für Wasser, Abwasser, Kabelfernsehen und Heizung insgesamt 2.222,17 EUR in Rechnung stellte, ohne dass die Nebenkostenvorauszahlungen angerechnet wurden (Bl. 13 d. BP-Berichtsakte A). L beglich diese Rechnung zusammen mit anderen Verbindlichkeiten am 1. Oktober 2003 (Bl. 15 d. BP-Berichtsakte Band A). Vor diesem Hintergrund hat der Senat trotz der rückwirkenden Vereinbarung und einzelner Unregelmäßigkeiten bei der Nebenkostenabrechnung die Überzeugung erlangt, dass der Mietvertrag im Wesentlichen durchgeführt worden ist.
51 
Der Senat ist in Anwendung der o.g. Grundsätze entgegen der Auffassung des Beklagten nach der Beweisaufnahme auch überzeugt davon, dass die Vermietungstätigkeit des Klägers zu 1 auf Dauer angelegt gewesen ist. Hier ist der Mietvertrag selbst - wie bereits ausgeführt - unbefristet abgeschlossen worden und es lässt sich aus diesem selbst auch sonst kein Hinweis darauf entnehmen, dass das Mietverhältnis nicht auf Dauer angelegt gewesen ist. Auch aus den übrigen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erkennen, dass es an einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit fehlt. Insbesondere hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhatte, dass Eigentum an dem Grundstück kurzfristig an den L zu übertragen noch unentschieden war, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig an den L übertragen wollte. Zwar hat der Kläger zu 1 auch nach Auffassung des Senats sicherlich erwogen, L, dem er bereits sein ... Unternehmen verpachtet hatte und für den die Kläger einen Adoptionsantrag gestellt hatten, in dessen Zusammenhang sie ihre Verbundenheit mit dem L zum Ausdruck gebracht haben, später einmal die Wohnung im 1. Obergeschoss zu übertragen. Der Kläger zu 1 hatte sich jedoch entschieden, diese Übertragung jedenfalls nicht kurzfristig vorzunehmen, sondern zunächst abzuwarten, wie sich insbesondere das Verhältnis der Kläger zu ihrer nunmehrigen Schwiegertochter, der Zeugin G.Y. entwickelte, und hiervon abhängig zu machen, ob und gegebenenfalls wann er das Eigentum an der Wohnung auf L.Y. übertragen würde. Der Senat schließt dies aus den insoweit glaubwürdigen Aussagen der Zeugen I, L.Y. und G.Y., die im Wesentlichen übereinstimmend sinngemäß angegeben haben, dass eine Eigentumsübertragung an L von den Klägern zunächst nicht gewollt war, was dem Senat vor allem deshalb nachvollziehbar ist, weil die Zeugin G.Y., die nicht unerheblich älter ist als der L und ein Kind aus ihrer ersten Ehe hat, nach ihrer auch insoweit glaubwürdigen Zeugenaussage bereits kurze Zeit nach Beginn der Beziehung mit L schwanger geworden ist, so dass die Überlegung naheliegt, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags noch nicht die Entscheidung treffen wollten, die Wohnung auf L zu übertragen und damit mit der nunmehrigen Frau des L voraussichtlich faktisch unwiderruflich langfristig unter einem Dach zusammen leben zu müssen. Die Kläger hatten vielmehr entschieden, zunächst abzuwarten. Aus dem Umstand, dass L zunächst wie ein Bauherr aufgetreten ist und insbesondere den Architekten E mit der Planung des Umbaus beauftragt sowie zunächst die an ihn gerichteten Baurechnungen beglichen hat, lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass die Kläger die kurzfristige Übertragung der Wohnung auf L erwogen hätten. Denn es ist nachvollziehbar, dass der unstreitig schon damals wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagene Kläger zu 1 die Durchführung der Baumaßnahmen zunächst L überlassen hat, der die Wohnung auch nutzen sollte. Im Übrigen sind nach der insoweit glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen L die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung in Absprache mit dem Kläger zu 1 getroffen worden. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung auch selbst einen Bauantrag für den Umbau eines anderen Teils des streitgegenständlichen Anwesens gestellt hat. Richtig ist auch, der Kläger sicherlich trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen den Bauantrag für den Umbau der Wohnung hätte selbst stellen und L die Bauaufträge von Anfang an als sein Vertreter erteilen lassen können. Jedoch ist es auch insoweit verständlich, dass der Kläger die Durchführung der jedenfalls auch im Interesse des L und seiner Familie liegenden Umbauten in erster Linie diesem überlassen hat, ohne dass hieraus geschlossen werden kann, dass die Wohnung bereits damals auf L übertragen werden sollte. Das Gleiche gilt im Ergebnis für den Umstand, dass der Kläger zu 1 in 2002 bereits Vorbereitungen zur Aufteilung des Anwesens getroffen hat, die dann in 2003 die Schaffung von Wohnungseigentum an der streitgegenständlichen Wohnung führten, weil auch hieraus vor dem o.g. Hintergrund nicht geschlossen werden kann, dass der Kläger erwogen hat, das Grundstück kurzfristig an L zu übertragen. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten, der davon ausgeht, dass es sich hierbei um eine Art Anzahlung auf die spätere Übertragung der Wohnung gehandelt hat, auch aus dem von L an die Kläger gegebenen Darlehen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags eine dauerhafte Vermietung nicht beabsichtigt gewesen ist. Hiergegen spricht, dass L mit dem Darlehen zivilrechtlich einen Rückzahlungsanspruch sowie einen Zinsanspruch gegen die Kläger erlangt hat. Im Übrigen haben L und G.Y. bei ihren Zeugenvernehmungen für den Senat überzeugend sinngemäß erklärt, dass der von den Klägern kommende Wunsch, ihnen das Darlehen zu gewähren, nach ihrem Eindruck dazu diente, L und G.Y. zu binden, was nicht mit der Erlangung einer Sicherheit als eine Art Anzahlung auf einen Kaufpreis für die Wohnung gleichzusetzen ist.
52 
Der Umstand, dass der Kläger zu 1 die Wohnung dann gleichwohl bereits Ende 2003 auf L übertragen hat, ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein entscheidungserhebliches Indiz dafür, dass bereits bei Abschluss des Mietvertrags eine kurzfristige Übertragung der Wohnung auf L beabsichtigt gewesen ist. Zwar liegt nach der o.g. BFH-Rechtsprechung ein gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn die Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur ein Werbungskostenüberschuss erzielt wird. Jedoch ist der Senat aus den o.g. Gründen überzeugt davon, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags keine kurzfristige Übertragung der Wohnung auf L wollten. Dass diese Übertragung dann Ende 2003 doch erfolgt ist, haben sowohl die Kläger als auch die Zeugen I sowie C.. und G.Y. glaubwürdig und nachvollziehbar damit erklärt, dass L und G.Y. Bedenken gehabt hätten, dass in den Folgejahren ab 2004 die abgesenkte Einkommensgrenze für die Eigenheimzulage überschritten werde und sie sich deshalb entschlossen hätten, entweder die streitgegenständliche Wohnung oder eine andere Immobilie zu erwerben. Ob die Befürchtungen hinsichtlich eines Überschreitens der Einkommensgrenze im Rückblick letztlich begründet waren oder entsprechend der Auffassung des Beklagten wegen der Möglichkeiten zur Bildung von Rückstellungen letztlich ungerechtfertigt waren, kann dahingestellt bleiben, zumal es sich um eine Prognose handelte, die mit entsprechenden Unsicherheiten verbunden war. Unabhängig hiervon ist der Senat aber vor allem deshalb davon überzeugt, dass hier zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags von den Klägern ein dauerhaftes Mietverhältnis gewollt war, weil – wie bereits ausgeführt – zunächst das Verhältnis der Kläger zu Frau G.Y. davon geprägt war, dass diese erst seit kurzer Zeit eine Beziehung zum damaligen Neffen der Kläger hatte, während man gegen Ende des Jahres 2003 wohl auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind von G.Y. und L.Y. sich offensichtlich so aneinander gewöhnt hatte, dass G.Y. und L.Y. insofern Druck auf die Kläger ausüben konnten, als sie diese vor die Wahl stellen konnten, entweder dem L die Wohnung zu übertragen oder damit rechnen zu müssen, dass von L und G.Y. anderweitig eine Immobilie erworben würde. Der Senat kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass schon aus diesen Gründen die vorgenannte Indizwirkung der kurzfristigen Veräußerung einer Immobilie bei Erzielung nur eines Werbungskostenüberschusses nicht eingreift. Es kann deshalb offenbleiben, ob angesichts des Umstands, dass sich das Anwesen B - Straße offensichtlich schon länger im Eigentum des Klägers zu 1 befand, überhaupt – etwa im Hinblick auf die Zusammenlegung der Wohnungen im 1. Obergeschoss – vom Erwerb oder Herstellung einer Immobilie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung ausgegangen werden kann. Es liegt deshalb in Anwendung des o.g. Maßstabs - ohne dass zu prüfen ist, ob ein Totalüberschuss erzielt werden konnte - eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers zu 1 vor.
53 
1.2. Der somit dem Grunde nach möglichen Berücksichtigung der Werbungskosten aus Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung steht im Hinblick auf diese Erwägungen entgegen der Auffassung des Beklagten auch § 42 AO nicht entgegen, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. dieser Vorschrift nicht vorliegt. Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Ratschow in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012 § 42 Rn. 45 m.w.N. aus der BFH-Rspr.). Da der Senat – wie bereits ausgeführt - davon überzeugt ist, dass die Kläger zunächst die Wohnung nicht kurzfristig auf L übertragen wollten, bestand ihr angestrebtes Ziel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags auch nicht in der Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf L. Da die Kläger dem L zunächst lediglich die Nutzung der Wohnung zusammen mit seiner Familie ermöglichen wollten, ist der Abschluss des Mietvertrags nach den vorgenannten Kriterien kein Gestaltungsmissbrauch.
54 
2. Die Klage ist gleichwohl überwiegend abzuweisen, weil die in 2002 entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid 2002 nur insoweit berücksichtigt werden können, als die zuletzt auf 1.364 EUR festgesetzte Einkommensteuer 2002 auf 0 EUR abgeändert wird, so dass der ganz überwiegende Teil der für 2002 geltend gemachten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung von 152.453 EUR schon aus verfahrensrechtlichen Gründen (§ 157 Abs. 2 AO) der beantragten Anerkennung in einem geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 nicht zugänglich ist. Zudem haben die Kläger durch die Erklärung vom 14. September 2012, wonach über die beantragte Änderung der Einkommensteuerbescheide hinausgehende Anträge nicht weiter verfolgt würden, die Klage gegen die Aufhebung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2002 zurückgenommen (vgl. Beschluss vom 20. September 2012). Damit kommt auch die Berücksichtigung eines Verlustvortrags hieraus in 2003 wegen der bestandskräftigen Aufhebung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2002 nicht in Betracht. Die geltend gemachten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung können deshalb ganz überwiegend nicht im Rahmen einer Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 anerkannt werden.
55 
3. Hinsichtlich der Höhe der Werbungskosten, die sich unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Erwägungen auf eine Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auswirken, sind dem Kläger zu 1 in 2002 unstreitig insbesondere Erhaltungsaufwendungen entstanden, die bei einer Berücksichtigung als Werbungskosten zu einer Einkommensteuerfestsetzung 2002 auf 0 EUR führen (vgl. hierzu im Einzelnen die Einkommensteuererklärung 2002, aus der sich allein Erhaltungsaufwendungen in 2002 von 152.453 EUR ergeben und den BP-Bericht vom 29. März 2007). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die festgesetzte Einkommensteuer 2002 selbst dann auf 0 EUR herabzusetzen wäre, wenn die zunächst von L gezahlten Rechnungen in Höhe von 64.390,41 EUR keine Berücksichtigung finden würden. Für das Jahr 2003 ergibt sich die Höhe der zu berücksichtigenden zusätzlichen Werbungskosten von 3.551 EUR ebenfalls im Einzelnen aus der Einkommensteuererklärung der Kläger, der der Senat folgt. Die Nutzungsüberlassung ist auch nicht mit der Folge eines gekürzten Werbungskostenabzugs in einen entgeltlichen und einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen. Denn nach § 21 Abs. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist eine solche Aufteilung nur vorzunehmen, wenn das Entgelt für die Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Hier haben L und G.Y. eine Quadratmetermiete von 3,45 EUR (600 EUR für 174 Quadratmeter) entrichtet, während die ortsübliche Vergleichsmiete nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 29. März 2007 S. 11), an deren Richtigkeit der Senat insoweit keine Zweifel hat, 5,58 EUR je Quadratmeter entsprach, so dass das Entgelt für die Wohnung mehr als die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen hat. Soweit die Kläger vor Abschluss des Umbaus der Wohnung eine geringere Miete entrichtet haben, ist der Senat angesichts der umfangreichen Bauarbeiten während dieser Zeit ebenfalls überzeugt davon, dass die Voraussetzungen einer Aufteilung nach § 21 Abs. 2 EStG nicht vorliegen.
56 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
57 
Nach § 139 Abs. 3 FGO ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, weil die Sach- und Rechtslage hier nicht so einfach war, dass sich die Kläger hätten selbst vertreten können.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Gründe

 
42 
Die Klage ist zu einem geringen Teil begründet, weil der Beklagte insoweit zu Unrecht die geltend gemachten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht berücksichtigt hat (1.). Im Hinblick auf die bestandskräftige Aufhebung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2002 kommt ein Vortrag möglicher Verluste aus Vermietung und Verpachtung des streitgegenständlichen Objekts aus 2002 in das Jahr 2003 jedoch schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht, so dass die Klage insoweit unbegründet ist, als die Anerkennung von Verlusten beantragt worden ist, die über die für die Herabsetzung der Einkommensteuer 2002 auf 0 EUR erforderliche Summe hinausgehen (2.).
43 
1. Soweit die Klage begründet ist, ergibt sich dies daraus, dass die Voraussetzungen eines Abzugs der streitigen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung in der o.g. Höhe vorliegen (1.1.) und dem Werbungskostenabzug auch der Gesichtspunkt der missbräuchlichen Gestaltung (§ 42 AO) nicht entgegen gehalten werden kann (1.2.), so dass der Klage in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe (3.) stattzugeben war.
44 
1.1. Der Senat ist aus folgenden Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass den Klägern der Werbungskostenabzug jedenfalls in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zusteht:
45 
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, d.h. durch sie veranlasst sind.
46 
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich und typisierend davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkünfteerzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden (st. Rspr. seit BFH-Urt. v. 30. September 1997 IX R 80/94, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1998, 771). Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach dem bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (BFH-Urt. v. 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580). Diese Annahme setzt voraus, dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat; hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen, selbst nutzen oder verschenken will oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten will oder kurzfristig verkaufen will. Demgegenüber ist die Einkünfteerzielungsabsicht auch dann zu bejahen, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert (BFH-Urt. v. 18. Januar 2006 IX R 18/04, Sammlung der amtliche nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2006, 1078). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz gegeben, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt. Je kürzer der Abstand zwischen der Anschaffung oder Errichtung des Objekts und der nachfolgenden Veräußerung ist, umso mehr spricht dies gegen eine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit und für eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht (BFH-Beschl. v. 29. Dezember 2006 IX B 139/05, BFH/NV 2007, 1084; v. 28. Februar 2007 IX B 161/06, BFH/NV 2007, 1477 und BFH-Urt. v. 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580 sowie v. 18. Juni 2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078 und v. 9. März 2011 IX R 50/10, BStBl II 2011, 704).
47 
Ob ein Gesamtüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich aus einer den Zeitraum der tatsächlichen Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungabsicht trägt dabei der Steuerpflichtige. Er kann das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, in dem er Umstände darlegt und nachweist, die dafür sprechen, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst hat. Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem Finanzgericht obliegt, das alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen hat (BFH-Urt. v. 9. Juli 2002 IX R 47/99, BStBl II 2003, 580).
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Der endgültige Entschluss zu vermieten - die Einkünfteerzielungsabsicht - ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden. Allerdings entfaltet eine vorangegangene, auf Dauer angelegte Vermietung eine Indizwirkung dahingehend, dass die betreffende Immobilie selbst während Leerstandszeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften diente. Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist dabei stets objektbezogen; maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen. Hieraus ergibt sich, dass aus der vorangegangenen Vermietung einer Wohnung, die dann mit einer anderen Wohnung zu einer einzigen Wohneinheit zusammengefasst wird, nicht auf eine Einkünfte-erzielungsabsicht hinsichtlich des neuen, das gesamte Anwesen umfassenden Objekts geschlossen werden kann (BFH-Urt. v. 11. August 2010 IX R 3/10, BStBl II 2011, 166).
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In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung hier dem Grunde nach zu berücksichtigen sind und insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ohne weitere Prüfung vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen ist, gegeben sind.
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Eine Vermietungstätigkeit lag vor, weil die Kläger am 17. Juli 2002 einen unbefristeten Mietvertrag mit L und der G.Y. geschlossen haben und dem L und seiner Familie die Wohnung auch zur Nutzung überlassen haben. Der Mietvertrag ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass er mit L als damaligem Neffen des Klägers zu 1 und damit einem nahen Angehörigen geschlossen und - entgegen den Angaben der Klägerseite - der Vormieterin deshalb wegen Eigenbedarfs gekündigt wurde, steuerlich anzuerkennen. Zwar stellt die Rechtsprechung wegen der in solchen Fällen vielfach gleichgerichteten Interessen besondere Anforderungen an Vereinbarung und Durchführung der zwischen diesen Angehörigen geschlossenen Verträge. Danach ist deren steuerliche Anerkennung davon abhängig, dass der maßgebliche Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist, der Vertragsinhalt dem zwischen Fremden Üblichen entspricht und dieser Vertrag auch tatsächlich durchgeführt wird, wobei es sich bei diesen Kriterien nicht um starre Tatbestandsmerkmale handelt und die vorgenannten Gesichtspunkte deshalb nur indizielle Bedeutung haben, so dass eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheidend ist, und nicht jede Abweichung vom Üblichen die steuerliche Anerkennung des Vertrags ausschließt (st. Rspr.; BFH-Beschl. v. 22.1.13 IX R 70/10, BFH/NV 2013, 1067 und Kulosa in: Schmidt, EStG, 32. Aufl. 2013, § 21 Rn. 45ff. jeweils m.w.N. auch aus der BFH-Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Mietvertrag ist zivilrechtlich wirksam und entspricht - jedenfalls soweit dieser für die Zukunft gelten sollte - inhaltlich im Wesentlichen dem Üblichen. Der Umstand, dass L und G.Y. - in Abstimmung mit den Klägern - Einfluss auf die Gestaltung der Wohnung genommen haben, ist - wie gerichtsbekannt - auch bei unter Nichtangehörigen geschlossenen Mietverträgen nicht unüblich. Gleiches gilt für die nach Größe und Ausstattung gehobene Gestaltung der Wohnung unabhängig davon, ob die Vermietung einer solchen Wohnung - wie der Beklagte meint - eine geringere Rendite erwarten lässt als die Vermietung mehrerer kleiner Wohnungen. Soweit der Beklagte meint, dass es ungewöhnlich sei, nach einer aufwendigen Umgestaltung einer Wohnung einen unbefristeten Mietvertrag abzuschließen, hält der Senat dies ebenfalls nicht für ungewöhnlich, weil ein auf eine lange Laufzeit geschlossener befristeter Mietvertrag auch die Kläger als Vermieter gebunden hätte, die dann den Mietvertrag nicht hätten vor Ablauf der Frist ordentlich kündigen können. Demgegenüber bietet ein unbefristet geschlossener Mietvertrag die Perspektive einer langen Laufzeit, ohne dass eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Die Frage der Höhe des vom Beklagten nicht als zu niedrig beanstandeten Mietentgelts spielt im Rahmen der Prüfung der Fremdüblichkeit keine Rolle (Kulosa a.a.O.). Der Mietvertrag ist auch tatsächlich durchgeführt worden. L und G.Y. sind mit dem gemeinsamen Kind unstreitig dort spätestens im Herbst 2002 eingezogen. Der Senat ist aufgrund der insoweit im Wesentlichen widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Zeugenaussagen der Zeugen L und G.Y. davon überzeugt, dass diese im Hinblick darauf, dass ihre Anwesenheit wegen des von ihnen betriebenen ... Unternehmens erforderlich gewesen ist, trotz der zu diesem Zeitpunkt in erheblichen Bereichen unfertigen Wohnung diese bereits zuvor mindestens ab Mai 2002 jedenfalls teilweise genutzt haben, wenngleich Frau G.Y. auch noch häufig (mit dem Kind) in ihrer früheren Wohnung übernachtet haben mag. Denn die Zeugin G.Y. hat für den Senat überzeugend sinngemäß geschildert, dass ihre regelmäßige Anwesenheit in der B - Straße auch nach der Geburt des Kindes neben der des L aus betrieblichen Gründen erforderlich gewesen ist und es ist auch nachvollziehbar, dass insoweit die Möglichkeit genutzt wurde, sich in selbst genutzte Räume, die nach den insoweit glaubhaften Zeugenaussagen von L und G.Y. jedenfalls teilweise nutzbar waren, zurück zu ziehen. Dass die Wohnung im Zeitraum ab Mai 2002 zunächst noch zu erheblichen Teilen unfertig gewesen ist, vermag hieran nichts zu ändern, zumal dieser Umstand ausweislich des Mietvertrags auch Eingang in die Miethöhe gefunden hat, die zunächst auf 300 EUR halbiert wurde. Die Mieter haben die vereinbarte Miete nachweislich entrichtet. Dies gilt im Wesentlichen auch für die Nebenkosten: Am 22. Juli, 20. August und 20. September 2002 überwies L jeweils 300 EUR und ab Oktober 2002 bis Dezember 2003 monatlich 650 EUR jeweils unter Hinweis auf den Verwendungszweck „Miete“ auf das Konto Nr. 55... des Klägers bei der K-Bank in N. Außerdem überwies L am 31. Juli 2002 600 EUR mit dem Vermerk „Miete Mai & Juni“ sowie am 18. November 2003 197,08 EUR mit dem Verwendungszweck „Müll“ auf das o.g. Konto des Klägers (Bl. 211f. d. BP-Berichtsakte A). Unter dem 28. August 2003 erstellte der Kläger zu 1 eine Nebenkostenabrechnung für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003, in der er L für Wasser, Abwasser, Kabelfernsehen und Heizung insgesamt 2.222,17 EUR in Rechnung stellte, ohne dass die Nebenkostenvorauszahlungen angerechnet wurden (Bl. 13 d. BP-Berichtsakte A). L beglich diese Rechnung zusammen mit anderen Verbindlichkeiten am 1. Oktober 2003 (Bl. 15 d. BP-Berichtsakte Band A). Vor diesem Hintergrund hat der Senat trotz der rückwirkenden Vereinbarung und einzelner Unregelmäßigkeiten bei der Nebenkostenabrechnung die Überzeugung erlangt, dass der Mietvertrag im Wesentlichen durchgeführt worden ist.
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Der Senat ist in Anwendung der o.g. Grundsätze entgegen der Auffassung des Beklagten nach der Beweisaufnahme auch überzeugt davon, dass die Vermietungstätigkeit des Klägers zu 1 auf Dauer angelegt gewesen ist. Hier ist der Mietvertrag selbst - wie bereits ausgeführt - unbefristet abgeschlossen worden und es lässt sich aus diesem selbst auch sonst kein Hinweis darauf entnehmen, dass das Mietverhältnis nicht auf Dauer angelegt gewesen ist. Auch aus den übrigen Umständen lässt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht erkennen, dass es an einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit fehlt. Insbesondere hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags weder vorhatte, dass Eigentum an dem Grundstück kurzfristig an den L zu übertragen noch unentschieden war, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig an den L übertragen wollte. Zwar hat der Kläger zu 1 auch nach Auffassung des Senats sicherlich erwogen, L, dem er bereits sein ... Unternehmen verpachtet hatte und für den die Kläger einen Adoptionsantrag gestellt hatten, in dessen Zusammenhang sie ihre Verbundenheit mit dem L zum Ausdruck gebracht haben, später einmal die Wohnung im 1. Obergeschoss zu übertragen. Der Kläger zu 1 hatte sich jedoch entschieden, diese Übertragung jedenfalls nicht kurzfristig vorzunehmen, sondern zunächst abzuwarten, wie sich insbesondere das Verhältnis der Kläger zu ihrer nunmehrigen Schwiegertochter, der Zeugin G.Y. entwickelte, und hiervon abhängig zu machen, ob und gegebenenfalls wann er das Eigentum an der Wohnung auf L.Y. übertragen würde. Der Senat schließt dies aus den insoweit glaubwürdigen Aussagen der Zeugen I, L.Y. und G.Y., die im Wesentlichen übereinstimmend sinngemäß angegeben haben, dass eine Eigentumsübertragung an L von den Klägern zunächst nicht gewollt war, was dem Senat vor allem deshalb nachvollziehbar ist, weil die Zeugin G.Y., die nicht unerheblich älter ist als der L und ein Kind aus ihrer ersten Ehe hat, nach ihrer auch insoweit glaubwürdigen Zeugenaussage bereits kurze Zeit nach Beginn der Beziehung mit L schwanger geworden ist, so dass die Überlegung naheliegt, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags noch nicht die Entscheidung treffen wollten, die Wohnung auf L zu übertragen und damit mit der nunmehrigen Frau des L voraussichtlich faktisch unwiderruflich langfristig unter einem Dach zusammen leben zu müssen. Die Kläger hatten vielmehr entschieden, zunächst abzuwarten. Aus dem Umstand, dass L zunächst wie ein Bauherr aufgetreten ist und insbesondere den Architekten E mit der Planung des Umbaus beauftragt sowie zunächst die an ihn gerichteten Baurechnungen beglichen hat, lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass die Kläger die kurzfristige Übertragung der Wohnung auf L erwogen hätten. Denn es ist nachvollziehbar, dass der unstreitig schon damals wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagene Kläger zu 1 die Durchführung der Baumaßnahmen zunächst L überlassen hat, der die Wohnung auch nutzen sollte. Im Übrigen sind nach der insoweit glaubhaften Zeugenaussage des Zeugen L die Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung in Absprache mit dem Kläger zu 1 getroffen worden. Zwar weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit dem Umbau der Wohnung auch selbst einen Bauantrag für den Umbau eines anderen Teils des streitgegenständlichen Anwesens gestellt hat. Richtig ist auch, der Kläger sicherlich trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen den Bauantrag für den Umbau der Wohnung hätte selbst stellen und L die Bauaufträge von Anfang an als sein Vertreter erteilen lassen können. Jedoch ist es auch insoweit verständlich, dass der Kläger die Durchführung der jedenfalls auch im Interesse des L und seiner Familie liegenden Umbauten in erster Linie diesem überlassen hat, ohne dass hieraus geschlossen werden kann, dass die Wohnung bereits damals auf L übertragen werden sollte. Das Gleiche gilt im Ergebnis für den Umstand, dass der Kläger zu 1 in 2002 bereits Vorbereitungen zur Aufteilung des Anwesens getroffen hat, die dann in 2003 die Schaffung von Wohnungseigentum an der streitgegenständlichen Wohnung führten, weil auch hieraus vor dem o.g. Hintergrund nicht geschlossen werden kann, dass der Kläger erwogen hat, das Grundstück kurzfristig an L zu übertragen. Schließlich ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten, der davon ausgeht, dass es sich hierbei um eine Art Anzahlung auf die spätere Übertragung der Wohnung gehandelt hat, auch aus dem von L an die Kläger gegebenen Darlehen kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags eine dauerhafte Vermietung nicht beabsichtigt gewesen ist. Hiergegen spricht, dass L mit dem Darlehen zivilrechtlich einen Rückzahlungsanspruch sowie einen Zinsanspruch gegen die Kläger erlangt hat. Im Übrigen haben L und G.Y. bei ihren Zeugenvernehmungen für den Senat überzeugend sinngemäß erklärt, dass der von den Klägern kommende Wunsch, ihnen das Darlehen zu gewähren, nach ihrem Eindruck dazu diente, L und G.Y. zu binden, was nicht mit der Erlangung einer Sicherheit als eine Art Anzahlung auf einen Kaufpreis für die Wohnung gleichzusetzen ist.
52 
Der Umstand, dass der Kläger zu 1 die Wohnung dann gleichwohl bereits Ende 2003 auf L übertragen hat, ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein entscheidungserhebliches Indiz dafür, dass bereits bei Abschluss des Mietvertrags eine kurzfristige Übertragung der Wohnung auf L beabsichtigt gewesen ist. Zwar liegt nach der o.g. BFH-Rechtsprechung ein gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn die Immobilie innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - von in der Regel bis zu fünf Jahren - seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur ein Werbungskostenüberschuss erzielt wird. Jedoch ist der Senat aus den o.g. Gründen überzeugt davon, dass die Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags keine kurzfristige Übertragung der Wohnung auf L wollten. Dass diese Übertragung dann Ende 2003 doch erfolgt ist, haben sowohl die Kläger als auch die Zeugen I sowie C.. und G.Y. glaubwürdig und nachvollziehbar damit erklärt, dass L und G.Y. Bedenken gehabt hätten, dass in den Folgejahren ab 2004 die abgesenkte Einkommensgrenze für die Eigenheimzulage überschritten werde und sie sich deshalb entschlossen hätten, entweder die streitgegenständliche Wohnung oder eine andere Immobilie zu erwerben. Ob die Befürchtungen hinsichtlich eines Überschreitens der Einkommensgrenze im Rückblick letztlich begründet waren oder entsprechend der Auffassung des Beklagten wegen der Möglichkeiten zur Bildung von Rückstellungen letztlich ungerechtfertigt waren, kann dahingestellt bleiben, zumal es sich um eine Prognose handelte, die mit entsprechenden Unsicherheiten verbunden war. Unabhängig hiervon ist der Senat aber vor allem deshalb davon überzeugt, dass hier zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags von den Klägern ein dauerhaftes Mietverhältnis gewollt war, weil – wie bereits ausgeführt – zunächst das Verhältnis der Kläger zu Frau G.Y. davon geprägt war, dass diese erst seit kurzer Zeit eine Beziehung zum damaligen Neffen der Kläger hatte, während man gegen Ende des Jahres 2003 wohl auch im Hinblick auf das gemeinsame Kind von G.Y. und L.Y. sich offensichtlich so aneinander gewöhnt hatte, dass G.Y. und L.Y. insofern Druck auf die Kläger ausüben konnten, als sie diese vor die Wahl stellen konnten, entweder dem L die Wohnung zu übertragen oder damit rechnen zu müssen, dass von L und G.Y. anderweitig eine Immobilie erworben würde. Der Senat kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass schon aus diesen Gründen die vorgenannte Indizwirkung der kurzfristigen Veräußerung einer Immobilie bei Erzielung nur eines Werbungskostenüberschusses nicht eingreift. Es kann deshalb offenbleiben, ob angesichts des Umstands, dass sich das Anwesen B - Straße offensichtlich schon länger im Eigentum des Klägers zu 1 befand, überhaupt – etwa im Hinblick auf die Zusammenlegung der Wohnungen im 1. Obergeschoss – vom Erwerb oder Herstellung einer Immobilie in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung ausgegangen werden kann. Es liegt deshalb in Anwendung des o.g. Maßstabs - ohne dass zu prüfen ist, ob ein Totalüberschuss erzielt werden konnte - eine Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers zu 1 vor.
53 
1.2. Der somit dem Grunde nach möglichen Berücksichtigung der Werbungskosten aus Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung steht im Hinblick auf diese Erwägungen entgegen der Auffassung des Beklagten auch § 42 AO nicht entgegen, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten i.S. dieser Vorschrift nicht vorliegt. Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem angestrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche steuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (Ratschow in: Klein, AO, 11. Aufl. 2012 § 42 Rn. 45 m.w.N. aus der BFH-Rspr.). Da der Senat – wie bereits ausgeführt - davon überzeugt ist, dass die Kläger zunächst die Wohnung nicht kurzfristig auf L übertragen wollten, bestand ihr angestrebtes Ziel zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags auch nicht in der Übertragung des Eigentums an der Wohnung auf L. Da die Kläger dem L zunächst lediglich die Nutzung der Wohnung zusammen mit seiner Familie ermöglichen wollten, ist der Abschluss des Mietvertrags nach den vorgenannten Kriterien kein Gestaltungsmissbrauch.
54 
2. Die Klage ist gleichwohl überwiegend abzuweisen, weil die in 2002 entstandenen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung im Einkommensteuerbescheid 2002 nur insoweit berücksichtigt werden können, als die zuletzt auf 1.364 EUR festgesetzte Einkommensteuer 2002 auf 0 EUR abgeändert wird, so dass der ganz überwiegende Teil der für 2002 geltend gemachten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung von 152.453 EUR schon aus verfahrensrechtlichen Gründen (§ 157 Abs. 2 AO) der beantragten Anerkennung in einem geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 nicht zugänglich ist. Zudem haben die Kläger durch die Erklärung vom 14. September 2012, wonach über die beantragte Änderung der Einkommensteuerbescheide hinausgehende Anträge nicht weiter verfolgt würden, die Klage gegen die Aufhebung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2002 zurückgenommen (vgl. Beschluss vom 20. September 2012). Damit kommt auch die Berücksichtigung eines Verlustvortrags hieraus in 2003 wegen der bestandskräftigen Aufhebung der Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31. Dezember 2002 nicht in Betracht. Die geltend gemachten Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung können deshalb ganz überwiegend nicht im Rahmen einer Änderung der Einkommensteuerbescheide 2002 und 2003 anerkannt werden.
55 
3. Hinsichtlich der Höhe der Werbungskosten, die sich unter Berücksichtigung dieser verfahrensrechtlichen Erwägungen auf eine Änderung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide auswirken, sind dem Kläger zu 1 in 2002 unstreitig insbesondere Erhaltungsaufwendungen entstanden, die bei einer Berücksichtigung als Werbungskosten zu einer Einkommensteuerfestsetzung 2002 auf 0 EUR führen (vgl. hierzu im Einzelnen die Einkommensteuererklärung 2002, aus der sich allein Erhaltungsaufwendungen in 2002 von 152.453 EUR ergeben und den BP-Bericht vom 29. März 2007). Hieraus ergibt sich zugleich, dass die festgesetzte Einkommensteuer 2002 selbst dann auf 0 EUR herabzusetzen wäre, wenn die zunächst von L gezahlten Rechnungen in Höhe von 64.390,41 EUR keine Berücksichtigung finden würden. Für das Jahr 2003 ergibt sich die Höhe der zu berücksichtigenden zusätzlichen Werbungskosten von 3.551 EUR ebenfalls im Einzelnen aus der Einkommensteuererklärung der Kläger, der der Senat folgt. Die Nutzungsüberlassung ist auch nicht mit der Folge eines gekürzten Werbungskostenabzugs in einen entgeltlichen und einen teilentgeltlichen Teil aufzuteilen. Denn nach § 21 Abs. 2 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung ist eine solche Aufteilung nur vorzunehmen, wenn das Entgelt für die Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Hier haben L und G.Y. eine Quadratmetermiete von 3,45 EUR (600 EUR für 174 Quadratmeter) entrichtet, während die ortsübliche Vergleichsmiete nach den Feststellungen der Betriebsprüfung (BP-Bericht vom 29. März 2007 S. 11), an deren Richtigkeit der Senat insoweit keine Zweifel hat, 5,58 EUR je Quadratmeter entsprach, so dass das Entgelt für die Wohnung mehr als die Hälfte der ortsüblichen Vergleichsmiete betragen hat. Soweit die Kläger vor Abschluss des Umbaus der Wohnung eine geringere Miete entrichtet haben, ist der Senat angesichts der umfangreichen Bauarbeiten während dieser Zeit ebenfalls überzeugt davon, dass die Voraussetzungen einer Aufteilung nach § 21 Abs. 2 EStG nicht vorliegen.
56 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
57 
Nach § 139 Abs. 3 FGO ist die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, weil die Sach- und Rechtslage hier nicht so einfach war, dass sich die Kläger hätten selbst vertreten können.
58 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 5 K 3591/09 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Einkommensteuergesetz - EStG | § 34 Außerordentliche Einkünfte


(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen. 2Die für die außeror

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 139


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Aufwendungen der Fin

Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten


(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Re

Abgabenordnung - AO 1977 | § 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide


(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Abgabenordnung - AO 1977 | § 15 Angehörige


(1) Angehörige sind: 1. der Verlobte,2. der Ehegatte oder Lebenspartner,3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,4. Geschwister,5. Kinder der Geschwister,6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspar

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2013 - 5 K 3591/09 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 22. Jan. 2013 - IX R 70/10

bei uns veröffentlicht am 22.01.2013

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (1997) einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und

Bundesfinanzhof Urteil, 09. März 2011 - IX R 50/10

bei uns veröffentlicht am 09.03.2011

Tatbestand 1 I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Bezug auf zwei Objekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, inde

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Aug. 2010 - IX R 3/10

bei uns veröffentlicht am 11.08.2010

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Referenzen

(1)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu berechnen.2Die für die außerordentlichen Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte.3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden Einkommens entfallenden Einkommensteuer.4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.

(2) Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:

1.
Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
2.
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
3.
Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
4.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

(3)1Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent.3Auf das um die in Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden.4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen.5Erzielt der Steuerpflichtige in einem Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen.6Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Angehörige sind:

1.
der Verlobte,
2.
der Ehegatte oder Lebenspartner,
3.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4.
Geschwister,
5.
Kinder der Geschwister,
6.
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Fall der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Bezug auf zwei Objekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, indem er zwar Mietverträge abgeschlossen hatte, die Objekte aber, kurz nachdem sie fertig gestellt waren, an eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft veräußerte, an der er selbst maßgeblich als Gesellschafter beteiligt ist.

2

Der Kläger war in den Streitjahren (1992 und 1993) als Notar tätig. Er erwarb mit notariellen Verträgen vom 10. und vom 24. November 1992 zwei unbebaute Grundstücke in C. Der Verkäufer dieser Grundstücke verpflichtete sich dem Kläger gegenüber, schlüsselfertige Reihenhausdoppelhälften zu errichten, die im September 1993 fertig gestellt wurden und die der Kläger ab diesem Zeitpunkt vermietete. Im Dezember 1993 verkaufte der Kläger die Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft mbH & Co. Betriebs KG (KG), die er am 7. Dezember 1993 gegründet hatte. An der KG waren der Kläger mit einer Einlage von 416.000 DM, A mit einer Einlage von 213.000 DM, die beiden Söhne des Klägers mit einer Einlage von je 5.000 DM und S mit einer Einlage von 10.000 DM beteiligt. Komplementärin ist eine vom Kläger im August 1993 gegründete GmbH. Als Kaufpreis für die Grundstücke wurde exakt der Betrag vereinbart, den der Kläger zuvor selbst für die Objekte gezahlt hatte. Die KG vermietete die Objekte (jedenfalls zum Teil) aufgrund der bereits durch den Kläger abgeschlossenen Mietverträge weiter.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es letztlich ab, bei dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der Kläger habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt, weil er die Grundstücke kurz nach der Fertigstellung der Objekte und der Aufnahme der Vermietungstätigkeit wieder verkauft habe. Das lasse nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2002 IX R 47/99 (BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580) auf fehlende Einkünfteerzielungsabsicht schließen.

4

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der Kläger habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Er habe das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen (Verkauf) nicht erschüttern können. Auf den Abschluss von langfristigen Finanzierungen und unbefristeten Mietverträgen komme es nicht an. Dass der Kläger die Grundstücke an die KG veräußert habe, an der er selbst maßgebend beteiligt sei, sei unerheblich.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensfehler stützt. Bei einer Vermietung eines Objekts könne Einkünfteerzielungsabsicht auch dann typisierend angenommen werden, wenn das Objekt innerhalb von fünf Jahren an eine dieses Objekt weiter vermietende Personengesellschaft veräußert werde, an der der Veräußerer mehrheitlich beteiligt sei. Außerdem habe das FG verfahrensfehlerhaft geurteilt, nicht alle vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und durch Übergehen eines Beweisantrags (zur Tatsache der auf Dauer angelegten Vermietungsabsicht des Klägers) seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt.

6

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des FA über die Ablehnung des Antrags auf Änderung vom 12. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2005 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1992 und 1993 jeweils vom 22. Januar 1999 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den streitigen Objekten in C im Jahr 1992 mit ./. 240.001 DM und im Jahr 1993 mit ./. 97.562 DM berücksichtigt werden, hilfsweise, die Sache an das Thüringer FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

9

1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch: Das FG hat die Tatsachen, dass der Kläger mehrheitlich an der KG beteiligt ist und dass die KG die Grundstücke weiterhin vermietet hat, in seinem Urteil berücksichtigt, allerdings anders als der Kläger gewürdigt. Die Folgerungen aus der fortbestehenden Vermietungsabsicht des Klägers --oder der KG-- ist hier eine Rechtsfrage, so dass es auch auf die angebotenen Zeugenbeweise nicht ankommt.

10

2. Das FG hat in der Sache im Ergebnis zutreffend die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers verneint und deshalb § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht verletzt.

11

a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei demjenigen, der seine Vermietungstätigkeit auf Dauer anlegt, grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass er beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen). Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).

12

b) Liegt danach ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert (BFH-Urteil in BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580), so gilt dies auch, wenn der Steuerpflichtige seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) veräußert, an der er selbst beteiligt ist.

13

aa) Zwar erzielt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Vermietung weiterhin steuerbare Einkünfte. Indessen ist dies für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig ohne Bedeutung. Denn die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln (so auch das Bundesministerium der Finanzen --BMF-- in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, 933 Rz 34; zur im Schrifttum diskutierten Ausnahme von diesem Grundsatz siehe unten unter c) bb), m.w.N.). Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten machen es erforderlich, zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791). Eine die Einkunftsarten übergreifende Einkünfteerzielungsabsicht kennt das Gesetz nicht. Verwirklicht also die Personengesellschaft, an die der Gesellschafter seine bislang durch ihn vermieteten Objekte veräußert, als gewerblich geprägte Gesellschaft mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) eine andere Einkunftsart und werden diese Einkünfte dem Gesellschafter über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmer zugerechnet, so knüpfen diese nicht mehr an die Nutzungsüberlassung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern an das gewerbliche Unternehmen der Personengesellschaft an und sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) im Sinne eines Betriebsvermögensvergleichs. Die Einkünfteerzielungsabsicht hat dementsprechend in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine ganz andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht. Deshalb kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht als Fortsetzung der Überschusserzielungsabsicht angesehen werden.

14

bb) Hierdurch unterscheidet sich der Fall einer die Vermietungstätigkeit fortsetzenden Personengesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von dem Fall, in dem die Vermietung von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft fortgeführt wird. Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist es zwar grundsätzlich die Personenmehrheit, die den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt, indem sie die Immobilie vermietet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863). Sind aber die steuerrechtlich erheblichen Merkmale, welche die Personengesellschaft verwirklicht hat, ihren Gesellschaftern zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb (3)) und deshalb die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, und vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33), so muss auch die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein. Damit werden sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, den die Personengesellschaft durch ihr auf Dauer ausgerichtetes Vermieten verwirklicht, den Gesellschaftern zugerechnet. Vermietet also die vermögensverwaltende Personengesellschaft die ihr vom Gesellschafter veräußerten Grundstücke weiter (tritt sie z.B. zivilrechtlich in die Mietverträge des Gesellschafters ein, § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so erfüllt der Gesellschafter gemeinschaftlich mit anderen nach wie vor den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung, den er zuvor allein verwirklicht hat. Er hat dann kontinuierlich Einkünfteerzielungsabsicht, vor der Veräußerung allein und nach der Veräußerung zusammen mit anderen. Diese Kontinuität wird unterbrochen, wenn die Personengesellschaft, die die Grundstücke weiterhin vermietet, gewerblich geprägt ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Hier richtet sich die nunmehr erforderliche Gewinnerzielungsabsicht --als "aliud" gegenüber der Überschusserzielungsabsicht-- nicht mehr auf das Vermieten (als Rechtsverhältnis, argumentum ex § 24 Nr. 2 EStG), sondern umfasst die gesamte unternehmerische Tätigkeit einschließlich des Vermögens (der Personengesellschaft wie auch gegebenenfalls des Sonderbetriebsvermögens der Mitunternehmer).

15

c) Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend in der Veräußerung der Grundstücke in C an die KG gerade einmal 13 Monate nach Erwerb ein Beweisanzeichen gesehen, das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers spricht.

16

aa) Es hat im Ergebnis richtig die durch die KG fortgesetzte Vermietungstätigkeit nicht in die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers einbezogen. Es hat zwar explizit keine Prognose im Sinne des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) angeschlossen. Indes geht das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, von einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht aus. Deshalb ist in diesem --dadurch verkürzten-- Prognosezeitraum schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht von einem Totalüberschuss auszugehen.

17

bb) Dies gilt auch dann, wenn man die von keinem Beteiligten berücksichtigte Erwägung anstellt, dass die Veräußerung der Grundstücke durch den Kläger den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Diese Vorschrift ist im Streitfall einschlägig; denn es ist von einer Veräußerung der Grundstücke innerhalb der Veräußerungsfrist trotz gegebener --teilweiser-- Beteiligungsidentität auszugehen; die mit der Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung verbundene bruchteilsmäßige Zuordnung der Grundstücke wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).

18

Im Schrifttum wird erwogen, einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG in die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht einzubeziehen (so z.B. Pezzer, Steuer und Wirtschaft 2000, 457; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 21 Rz 18; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 71 a.E., m.w.N.; Heuermann, Deutsche Steuerzeitung 2002, 864, 867; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 933 Rz 34). Der Senat kann indes unerörtert lassen, welcher Auffassung zu folgen ist. Selbst wenn man einen steuerrechtlich erheblichen Zusammenhang der privaten Veräußerungsgeschäfte mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung annähme, würde sich dies im Streitfall nicht auswirken, weil der Veräußerungspreis mit den Anschaffungskosten identisch ist. Ohne selbst eine Gesamtwürdigung durchführen zu können, wäre deshalb aufgrund der Feststellungen des FG auch in diesem Fall ein Totalüberschuss nicht denkbar.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

2

Der Kläger ist aufgrund Erbgangs nach seinem Vater seit Mitte 1996 Eigentümer eines in A gelegenen Hauses, das er als das "Familienhaus" bezeichnet. Das Haus, das ursprünglich in zwei Wohnungen aufgeteilt war, verfügte immer nur über ein Badezimmer im Obergeschoss. Das Erdgeschoss (85 qm) war zum Zeitpunkt des Erbfalls an eine Tante des Klägers für 290 DM monatlich vermietet, der ein obligatorisches Wohnrecht an dem Objekt zustand; das Obergeschoss (73 qm) stand nach dem Tod des Vaters leer. 1998 begannen die Kläger mit der Renovierung des Objekts, die sie überwiegend in Eigenleistung vornahmen und die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) im April 2009 nicht abgeschlossen war; Bodenbeläge und Tapeten standen noch aus. Die Kläger fassten die beiden Wohnungen zu einer Wohneinheit von ca. 150 qm Wohnfläche zusammen. Seit dem Jahr 2001 verfügte das Objekt über ein neues Bad und eine modernisierte Gästetoilette; später war eine neue Küche eingebaut und die Außenhaut saniert worden. Auch die Gartenanlage ist gepflegt und eine Satellitenanlage zum Empfang von Fernsehprogrammen montiert. Die Kläger übernachteten im Zuge der Sanierungsarbeiten regelmäßig am Wochenende in dem Anwesen.

3

Im Jahr 1998 fielen für die Renovierung Kosten von 1.086 DM und im Jahr 1999 von 27 DM an. Für das Jahr 2000 machten die Kläger in ihrer Steuererklärung einen Verlust im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 8.423 DM geltend, der sich im Wesentlichen aus Aufwendungen für den laufenden Unterhalt des Gebäudes ergab und den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vorbehaltlos anerkannte.

4

In ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2001 bis 2004 erklärten die Kläger deutlich höhere Verluste. Im Einzelnen machten sie im Jahr 2001 Verluste in Höhe von 121.459 DM geltend, die sie größtenteils mit der Neueindeckung des Daches und den Austausch der Fenster sowie Fahrtkosten in Höhe von 10.765 DM begründeten. In den Jahren 2002 bis 2004 lagen die erklärten Verluste bei 13.176 € (2002), 11.095 € (2003) und 11.609 € (2004), wobei in den Beträgen jeweils 2.496 € für Fahrtkosten, Absetzung für Abnutzung in Höhe von 822 € und Schuldzinsen zwischen 5.217 € und 5.432 € enthalten waren. Im Übrigen begründeten die Kläger die Verluste im Jahr 2002 im Wesentlichen mit einem Fassadenanstrich, im Jahr 2003 mit der Anschaffung von diversen Pflanzen, Heizöl, einer Heizkesselreinigung und Farben sowie im Jahr 2004 mit Aufwendungen für die Heizung, diverse Baumarktprodukte und Heizöl. Sie erklärten jeweils, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten bestehe die Absicht, das Objekt zu vermieten. Auf Nachfrage des FA hatten sie zu der Einkommensteuererklärung 2001 außerdem angegeben, das im Jahr 1998 übernommene Haus sei im damaligen Zustand nicht vermietbar gewesen; aus finanziellen Gründen seien sie jedoch zu einer Renovierung am Stück nicht in der Lage. Nach der Erneuerung von Dach, Fenstern und Außenanstrich werde nun der Innenausbau in Angriff genommen, der Mitte/Ende 2004 abgeschlossen werden solle. Vorgelegt wurde eine Vermietungsanzeige für das Gesamtobjekt über ca. 150 qm Wohnfläche aus dem Jahr 1999.

5

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Verluste gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung für die Streitjahre 2001 bis 2003 zunächst nur vorläufig und erkannte die für das Jahr 2004 geltend gemachten Verluste mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2006 nicht mehr an. Im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid 2004 legten die Kläger eine Rechnung über eine Vermietungsanzeige vom 17. April 2006 (Erscheinungsdatum 12. April 2006) vor und führten an, dass die Renovierungsarbeiten nicht hätten abgeschlossen werden können, weil ein Mieter noch nicht habe gefunden und dessen Wünsche folglich nicht hätten berücksichtigt werden können. Im derzeitigen Zustand sei das Haus nicht nutzbar, weshalb es der Familie auch nicht als Ferien- oder Wochenendhaus dienen könne. In den Jahren 2004 und 2005 habe kein Renovierungsfortschritt erzielt werden können, weil sich die Familie um die pflegebedürftige Mutter der Klägerin habe kümmern müssen, die im Jahr 2006 verstorben sei.

6

Im September 2006 teilte das Finanzamt B dem beklagten FA auf dessen Anfrage nach Inaugenscheinnahme des Objekts mit, dass in dem durch den Briefschlitz einsehbaren Bereich des Erdgeschosses (Flur und offenstehendes Zimmer) die Tapeten für eine Neutapezierung entfernt seien und der Bereich einen unbewohnten bis unbewohnbaren Eindruck mache. Garten und Zugang machten einen nicht dauerhaft bewohnten Eindruck. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes war der Kläger im Jahr 2006 unter der Adresse des Objektes in A mit Nebenwohnsitz gemeldet.

7

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, der Einkommensteuerbescheid 2004 wurde bestandskräftig. Daraufhin erließ das FA am 12. Februar 2007 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2003, in denen es die Verluste endgültig nicht mehr berücksichtigte.

8

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 786 veröffentlichen Urteil, dass das FA die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt habe. Es konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Kläger das Objekt, wie von ihnen behauptet, zur Einkünfteerzielung verwenden wollten.

9

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensmängel rügen.

10

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskostenüberschüsse für 2001 in Höhe von 121.459 DM (entspricht 62.101 €), für 2002 in Höhe von 13.176 € und für 2003 in Höhe von 11.095 € berücksichtigt werden.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die auf das in den Streitjahren unvermietete Objekt entfallenden Aufwendungen zutreffend nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

13

1. Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Erdgeschosswohnung zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund eines vom Vater des Klägers auf Lebenszeit geschlossenen Mietvertrages an eine Tante des Klägers zu einem monatlichen Mietzins von 290 DM vermietet war. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Urteilsgründen sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG, auf die das Gericht im Tatbestand ausdrücklich verweist. Auf die vom FA erhobene Gegenrüge kommt es daher nicht mehr an.

14

2. Die behaupteten Verfahrensmängel greifen nicht durch; der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

15

3. Das FG hat zu Recht die auf das Haus entfallenden Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt.

16

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, das heißt, durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572). Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).

17

b) Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848, m.w.N.). Der endgültige Entschluss zu vermieten --die Einkünfteerzielungsabsicht-- ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c, bb, m.w.N.). Daher muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind zum einen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848). Für die Feststellung des Bestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich renovierungsbedürftiger --und deshalb länger leerstehender-- Objekte können zum anderen der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202). Nach der Rechtsprechung des BFH entfaltet eine vorangegangene, auf Dauer angelegte Vermietung allerdings eine Indizwirkung dahingehend, dass das betreffende Haus selbst während Leerstandszeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften diente (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 202, m.w.N.). Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist dabei stets objektbezogen; maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627, und vom 26. November 2008 IX R 67/07, BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370).

18

c) Gemessen daran hat das FG den Abzug vorab entstandener Werbungskosten in den Streitjahren zu Recht versagt.

19

aa) Im Ergebnis zutreffend hat es die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Vermietung der Erdgeschosswohnung an die Tante bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger unberücksichtigt gelassen.

20

Aufgrund der Vertragsgestaltung für das Objekt in seinem damaligen Zuschnitt bestehen bereits Bedenken, ob die vorangegangene Vermietung in der Person der Kläger überhaupt eine Indizwirkung für eine wie auch immer geartete spätere Nutzung entfalten kann. Das der Tante von dem Erblasser eingeräumte lebenslange obligatorische Wohnrecht bewirkte, dass der gemäß § 567 des Bürgerlichen Gesetzbuches a.F. auf Lebenszeit geschlossene Mietvertrag durch den Rechtsnachfolger des Vermieters nicht gekündigt werden konnte. Auch wenn das Mietverhältnis nur über die Wohnung im Erdgeschoss bestand, konnte die Mieterin dabei aufgrund der besonderen baulichen Gegebenheiten zugleich die Nutzung des Obergeschosses, in dem sich das einzige Badezimmer befand, verhindern. Das Mietverhältnis war damit vom Erblasser ersichtlich zur Versorgung einer nahen Angehörigen über seinen Tod hinaus begründet worden, indem er ihr den ungestörten Genuss ihres bisherigen Wohnumfeldes erhalten wollte, und machte zu ihren Lebzeiten jede andere Nutzung des Anwesens wie auch dessen Veräußerung faktisch unmöglich.

21

Ob in dieser besonderen Konstellation bei wertender Betrachtung einer in der Person des Erblassers möglicherweise noch gegebenen Einkünfteerzielungsabsicht eine Indizwirkung für den Rechtsnachfolger zukommen könnte, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Kläger haben nach dem Ende des Mietverhältnisses die bis dahin bestehende Aufteilung des Objekts in zwei Wohnungen nicht beibehalten, sondern Erd- und Obergeschoss zu einer einzigen Wohneinheit zusammengefasst. Ihre Aufwendungen bezogen sich damit auf ein anderes Objekt als das zuvor vermietete, so dass die vorangegangene Vermietung schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des neuen, das gesamte Anwesen umfassenden Objekts erlaubt.

22

bb) Soweit das FG aus den sonstigen von ihm festgestellten Umständen nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Kläger seien bereits in den Streitjahren endgültig zur Vermietung entschlossen gewesen, ist dies nach dem eingeschränkten Maßstab revisionsrechtlicher Kontrolle (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30) nicht zu beanstanden.

23

Das FG hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Kläger, abgesehen von der ersten Vermietungsanzeige im Jahr 1999 bis zum Jahr 2006, keinerlei Vermietungsbemühungen entfaltet und insbesondere keinen Makler eingeschaltet haben, obwohl es sich ihren Angaben nach um ein nur schwer vermietbares Objekt handelte. Dem Umstand, dass die Renovierung des Objekts nicht abgeschlossen war, hat es dabei keine weitere Bedeutung beigemessen, nachdem die Kläger die erste Anzeige noch in vollständig unrenoviertem Zustand geschaltet hatten. Aus dem Ausbauzustand, insbesondere der Tatsache, dass neben dem bereits vorhandenen Schlafzimmer alsbald Bad und Küche erneuert worden waren, der Garten angelegt und gepflegt sowie eine Satellitenschüssel zum Fernsehempfang montiert worden war, hat es gefolgert, dass die Kläger das Objekt vielmehr selbst genutzt haben. Hierin sah es sich durch die angesetzten Fahrtkosten bestärkt, nach denen sich zumindest der Kläger auch in Jahren, in denen nahezu keine Renovierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wie schon in der Zeit davor regelmäßig am Wochenende in dem Objekt aufgehalten hat. Diese Würdigung ist, wenngleich nicht zwingend, so doch möglich und lässt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze erkennen; sie bindet gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat.

24

Das FG hat dabei auch nicht verkannt, dass es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 202). Wenn das FG unter den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht erkennen kann, dass die Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, setzt es sich hierzu nicht in Widerspruch. Vielmehr hat es damit nur zum Ausdruck gebracht, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 202). Lässt sich nach einem längeren Zeitraum --im Streitfall mehr als fünf Jahre nach Ablauf der streitigen Veranlagungszeiträume und mehr als zehn Jahre nach Renovierungsbeginn-- auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1990 IX R 63/86, BFH/NV 1991, 303, und vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030). Das Argument der Kläger, die Renovierung könne nicht abgeschlossen werden, solange die Ausstattungswünsche des künftigen Mieters nicht bekannt seien, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich haben sie dem künftigen Mieter mit dem Einbau einer Küche und der Anlage des Gartens bereits in wesentlichen Bereichen von diesem hinzunehmende Ausstattungsvorgaben gemacht.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (1997) einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.

2

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 3. November 1993 erwarb die Klägerin von ihrem Lebensgefährten das Grundstück X. Nach § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages bestand im Zeitpunkt der Veräußerung ein "langfristiges Nutzungsrecht der Eltern des Verkäufers" an dem Grundstück. Aufgrund der von den Kaufvertragsparteien abgegebenen Erklärungen wurde im Grundbuch zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung an dem Grundstück X eingetragen. Eine Eigentumsumschreibung zugunsten der Klägerin erfolgte nicht, da diese die fällige Grunderwerbsteuer nicht entrichtet hat; das zivilrechtliche Eigentum verblieb danach weiterhin bei ihrem Lebensgefährten. Das Grundstück X wurde ab Mai 2000 zwangsverwaltet und im Juli 2003 im Wege der Zwangsversteigerung veräußert.

3

Die Klägerin ließ das Objekt X in den Jahren 1994 und 1995 durch die Anfang Januar 1994 gegründete Z-GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführerin sie war, sanieren; der Sanierungsaufwand belief sich auf 447.825 DM (1994: 380.652 DM; 1995: 67.173 DM). Der Betrieb der GmbH wurde zum 29. Dezember 1997 wieder aufgegeben.

4

Unter dem 1. Januar 1995 schloss die Klägerin --als Vermieterin-- mit der durch Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1994 gegründeten A-GmbH --als Mieterin-- einen befristeten Mietvertrag über die Anmietung des Objekts X für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 1. Januar 2005. Gesellschafter der A-GmbH waren die Eltern des Lebensgefährten der Klägerin und zivilrechtlichen (Noch-)Eigentümers des Grundstücks. Die A-GmbH beantragte am 1. November 1996 die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mangels Masse im Frühjahr 1997 abgelehnt.

5

Die A-GmbH entrichtete die Miete für Februar 1995 am 27. Januar 1995. Die Miete für März 1995 wurde verspätet --nämlich am 24. März 1995-- geleistet; die Miete für April 1995 hat die A-GmbH unter dem 28. April und dem 22. Mai 1995 in zwei Teilzahlungen entrichtet. Die Miete für Mai 1995 ging am 26. Juni 1995, die Miete für Juni 1995 als Bareinzahlung ohne Herkunftsangabe am 31. August 1995 auf dem Konto der Klägerin ein. Die Miete für Juli 1995 überwies die A-GmbH unter dem 27. September 1995. Danach gingen überhaupt keine Mietzahlungen der A-GmbH bei der Klägerin mehr ein. Unter dem 9. Oktober 1997 und dem 15. März 1998 forderte die Klägerin die A-GmbH auf, offene Mietforderungen zu begleichen; rechtliche Schritte zur Einziehung der offenen Mietforderungen hat die Klägerin indes nicht unternommen. Das Mietverhältnis wurde auch nicht gekündigt.

6

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bei den Einkünften aus der Vermietung des Objekts X einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 284.745 DM geltend, der sich im Wesentlichen aus Schuldzinsen (in Höhe von 46.235 DM) und Absetzungen für Abnutzung (13.540 DM) sowie Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (223.913 DM) zusammensetzte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 € fest. Dabei ließ das FA die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. hinsichtlich des Objekts X wegen Fehlens einer Einkünfteerzielungsabsicht unberücksichtigt. Zugleich erließ das FA wegen anderweitig erzielter negativer Einkünfte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Einspruch der Klägerin, mit dem sie eine Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung begehrte, hatte keinen Erfolg.

7

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 974 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Das FG vertrat die Auffassung, hinsichtlich des Objekts X sei keine Einkünfteerzielungsabsicht festzustellen. Zwar sei das Objekt vermietet gewesen, jedoch habe die Klägerin den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben, nachdem die Mieterin bereits im Sommer 1995 die laufenden Mietzahlungen eingestellt habe und sie, die Klägerin, daraufhin keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, diesen Zustand zu beenden. Insbesondere habe die Klägerin nur deshalb nicht von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, weil es sich bei den Gesellschaftern der Mieterin um die Eltern ihres Lebensgefährten gehandelt habe. Auch habe sich die Klägerin nicht ernsthaft und nachhaltig bemüht, einen anderen, solventen Mieter zu finden.

8

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Berücksichtigung des geltend gemachten Werbungskostenüberschusses hinsichtlich des Objekts X weiter. Sie vertritt die Auffassung, ihre mit Abschluss des Mietvertrages begründete Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht durch den Verzicht auf dessen Kündigung entfallen. Denn die Mieterin habe --trotz Nichterfüllung der Hauptleistung-- weiterhin die Mietnebenkosten und die Kosten anfallender Reparaturen getragen. Damit seien zumindest Teile der Mietzinsforderung erfüllt worden. Von dem die A-GmbH betreffenden Gesamtvollstreckungsverfahren habe sie, die Klägerin, nichts erfahren. Insgesamt sei es daher wirtschaftlich sinnvoll gewesen, bis zum Finden eines geeigneten Nachmieters für die auf die Belange der A-GmbH zugeschnittene Immobilie noch keine Kündigung auszusprechen. Auf diese Weise seien wenigstens die Nebenkosten der Immobilie sowie die Reparaturkosten getragen worden. Zwar habe die A-GmbH ab Mitte 1995 keine Miete mehr gezahlt, jedoch hätte eine Kündigungs- und Räumungsklage im gleichen Zeitraum zwischen Mitte 1995 und dem Ende des Streitjahres angesichts der Verfahrensdauer bei Gericht wohl nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Da sie, die Klägerin, von dem Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die A-GmbH keine Kenntnis gehabt habe, sei dieser Umstand für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ohnehin nicht von Bedeutung.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des FG vom 24. Februar 2010 aufzuheben sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997 vom 6. Oktober 2003 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2005 dahin zu ändern, dass der hinsichtlich des Objekts X geltend gemachte Werbungskostenüberschuss in Höhe von 285.745 DM berücksichtigt wird.

10

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Es vertritt die Auffassung, dass das Festhalten der Klägerin an dem notleidenden Mietverhältnis mit der A-GmbH sowie die fehlende Suche nach einem geeigneten Nachmieter vom FG zu Recht als Indiz für eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht gewertet wurden.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Objekts X geltend gemachte Werbungskostenüberschuss nicht zu berücksichtigen ist.

13

1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Die Berücksichtigung von Aufwand als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt danach voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.

14

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob, wovon das FG ausgeht, im Einzelfall eine durch Aufnahme der Vermietungstätigkeit begründete Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen bereits dann entfallen kann, wenn dieser ein notleidendes Mietverhältnis nicht unverzüglich durch außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) beendet. Denn im Streitfall ist der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das gesamte Mietverhältnis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann.

15

a) Auf das Mietverhältnis der Klägerin mit der A-GmbH sind die Grundsätze zur steuerrechtlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen anzuwenden; diese sind u.a. davon abhängig, dass der maßgebliche Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und sowohl seine Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Diese Anforderungen gründen auf der Überlegung, dass es zwischen diesen Personen typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahe stehenden Personen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; vom 20. November 1984  1 BvR 1406/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 283; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294; vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350, m.w.N.).

16

b) Was unter "nahe stehenden Personen" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis dem steuerlich bedeutsamen (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2012 IX B 20/12, BFH/NV 2012, 1308; vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 126). Im Streitfall besteht ein solches Näheverhältnis zwischen der Klägerin und der von den Eltern ihres Lebensgefährten beherrschten GmbH aufgrund der persönlichen Lebensbeziehungen der beteiligten Personen (s. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22. April 2002 IX B 186/01, BFH/NV 2002, 1155), und zwar unbeschadet der Frage, ob die Klägerin --als bloße wirtschaftliche Eigentümerin des Objektes X-- die Mietvereinbarungen ausschließlich in ihrem eigenen Interesse oder auch im Interesse und/oder mit Billigung ihres Lebensgefährten --als dem zivilrechtlichen Eigentümer der Immobilie-- geschlossen hat.

17

c) Im Streitfall kann das zwischen der Klägerin und der ihr "nahe stehenden" A-GmbH abgeschlossene Mietverhältnis schon deshalb nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, weil es tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die der Mieterin obliegende Vertragshauptpflicht zur Leistung des Mietzinses wurde von der A-GmbH von Vertragsbeginn an nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen erfüllt; denn schon die Mietzinszahlung für März 1995 ging verspätet bei der Klägerin ein. Auch alle weiteren Mietzahlungen (für April bis August 1995) wurden nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geleistet. Die Klägerin hat die Nichterfüllung dieser Vertragspflichten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht beanstandet und auch im Übrigen keine rechtlichen Maßnahmen zur Beitreibung offener Forderungen unternommen. Die Nichtdurchführung des Mietvertrages hat seine Ursache nicht, wie die Klägerin meint, in einer bloßen Leistungsstörung auf Seiten der Mieterin, sondern beruht auf dem besonderen Verhältnis der Klägerin zu den Gesellschaftern der A-GmbH. Vor diesem Hintergrund führt die Würdigung des Verhaltens der Klägerin zu dem Schluss, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Leistungen und die Untätigkeit der Klägerin nicht im Rahmen eines einkommensteuerlich beachtlichen Verhaltens, sondern ausschließlich aus privaten Gründen (§ 12 EStG) zu verstehen ist. Mangels eines tatsächlichen Vollzugs des Vereinbarten muss der Senat auch nicht entscheiden, ob das Mietverhältnis so, wie es die Klägerin vereinbart hat, dem Fremdvergleich entspricht.

18

3. Die Sache ist spruchreif. Aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des FG steht fest, dass der Mietvertrag tatsächlich nicht wie vereinbart durchgeführt wurde. Der Senat kann die im Streitfall erforderliche Würdigung auf der Grundlage der vom FG hinreichend getroffenen Feststellungen selbst vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351); die Revision ist zurückzuweisen, weil eine Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenüberschusses mangels eines steuerrechtlich erheblichen Verhaltens unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) in Bezug auf zwei Objekte mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, indem er zwar Mietverträge abgeschlossen hatte, die Objekte aber, kurz nachdem sie fertig gestellt waren, an eine gewerblich geprägte Kommanditgesellschaft veräußerte, an der er selbst maßgeblich als Gesellschafter beteiligt ist.

2

Der Kläger war in den Streitjahren (1992 und 1993) als Notar tätig. Er erwarb mit notariellen Verträgen vom 10. und vom 24. November 1992 zwei unbebaute Grundstücke in C. Der Verkäufer dieser Grundstücke verpflichtete sich dem Kläger gegenüber, schlüsselfertige Reihenhausdoppelhälften zu errichten, die im September 1993 fertig gestellt wurden und die der Kläger ab diesem Zeitpunkt vermietete. Im Dezember 1993 verkaufte der Kläger die Grundstücke an eine Grundstücksgesellschaft mbH & Co. Betriebs KG (KG), die er am 7. Dezember 1993 gegründet hatte. An der KG waren der Kläger mit einer Einlage von 416.000 DM, A mit einer Einlage von 213.000 DM, die beiden Söhne des Klägers mit einer Einlage von je 5.000 DM und S mit einer Einlage von 10.000 DM beteiligt. Komplementärin ist eine vom Kläger im August 1993 gegründete GmbH. Als Kaufpreis für die Grundstücke wurde exakt der Betrag vereinbart, den der Kläger zuvor selbst für die Objekte gezahlt hatte. Die KG vermietete die Objekte (jedenfalls zum Teil) aufgrund der bereits durch den Kläger abgeschlossenen Mietverträge weiter.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte es letztlich ab, bei dem Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der Kläger habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt, weil er die Grundstücke kurz nach der Fertigstellung der Objekte und der Aufnahme der Vermietungstätigkeit wieder verkauft habe. Das lasse nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juli 2002 IX R 47/99 (BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580) auf fehlende Einkünfteerzielungsabsicht schließen.

4

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, der Kläger habe keine Einkünfteerzielungsabsicht gehabt. Er habe das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen (Verkauf) nicht erschüttern können. Auf den Abschluss von langfristigen Finanzierungen und unbefristeten Mietverträgen komme es nicht an. Dass der Kläger die Grundstücke an die KG veräußert habe, an der er selbst maßgebend beteiligt sei, sei unerheblich.

5

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, die er auf Verletzung materiellen Rechts sowie auf Verfahrensfehler stützt. Bei einer Vermietung eines Objekts könne Einkünfteerzielungsabsicht auch dann typisierend angenommen werden, wenn das Objekt innerhalb von fünf Jahren an eine dieses Objekt weiter vermietende Personengesellschaft veräußert werde, an der der Veräußerer mehrheitlich beteiligt sei. Außerdem habe das FG verfahrensfehlerhaft geurteilt, nicht alle vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und durch Übergehen eines Beweisantrags (zur Tatsache der auf Dauer angelegten Vermietungsabsicht des Klägers) seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt.

6

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil sowie den Bescheid des FA über die Ablehnung des Antrags auf Änderung vom 12. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Oktober 2005 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1992 und 1993 jeweils vom 22. Januar 1999 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den streitigen Objekten in C im Jahr 1992 mit ./. 240.001 DM und im Jahr 1993 mit ./. 97.562 DM berücksichtigt werden, hilfsweise, die Sache an das Thüringer FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

7

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen.

9

1. Die geltend gemachten Verfahrensrügen greifen nicht durch: Das FG hat die Tatsachen, dass der Kläger mehrheitlich an der KG beteiligt ist und dass die KG die Grundstücke weiterhin vermietet hat, in seinem Urteil berücksichtigt, allerdings anders als der Kläger gewürdigt. Die Folgerungen aus der fortbestehenden Vermietungsabsicht des Klägers --oder der KG-- ist hier eine Rechtsfrage, so dass es auch auf die angebotenen Zeugenbeweise nicht ankommt.

10

2. Das FG hat in der Sache im Ergebnis zutreffend die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers verneint und deshalb § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht verletzt.

11

a) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist bei demjenigen, der seine Vermietungstätigkeit auf Dauer anlegt, grundsätzlich und typisierend --wenn also keine besonderen Umstände dagegen sprechen-- davon auszugehen, dass er beabsichtigt, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, auch wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, und vom 19. April 2005 IX R 15/04, BFHE 210, 24, BStBl II 2005, 754, m.w.N. insbesondere zu Ausnahmefällen). Von einer auf Dauer ausgerichteten Vermietung ist nur auszugehen, wenn sie nach den bei ihrem Beginn ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 57/00, BFHE 199, 422, BStBl II 2003, 695).

12

b) Liegt danach ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert (BFH-Urteil in BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580), so gilt dies auch, wenn der Steuerpflichtige seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) veräußert, an der er selbst beteiligt ist.

13

aa) Zwar erzielt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit der Vermietung weiterhin steuerbare Einkünfte. Indessen ist dies für die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung regelmäßig ohne Bedeutung. Denn die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede Einkunftsart gesondert zu ermitteln (so auch das Bundesministerium der Finanzen --BMF-- in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2004, BStBl I 2004, 933 Rz 34; zur im Schrifttum diskutierten Ausnahme von diesem Grundsatz siehe unten unter c) bb), m.w.N.). Der Dualismus der Einkunftsarten und einkunftsspezifische Besonderheiten machen es erforderlich, zunächst die Einkunftsart zu klären, bevor die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist (BFH-Urteil vom 29. März 2001 IV R 88/99, BFHE 195, 267, BStBl II 2002, 791). Eine die Einkunftsarten übergreifende Einkünfteerzielungsabsicht kennt das Gesetz nicht. Verwirklicht also die Personengesellschaft, an die der Gesellschafter seine bislang durch ihn vermieteten Objekte veräußert, als gewerblich geprägte Gesellschaft mit den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) eine andere Einkunftsart und werden diese Einkünfte dem Gesellschafter über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Mitunternehmer zugerechnet, so knüpfen diese nicht mehr an die Nutzungsüberlassung i.S. von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern an das gewerbliche Unternehmen der Personengesellschaft an und sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der Gewinn (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG) im Sinne eines Betriebsvermögensvergleichs. Die Einkünfteerzielungsabsicht hat dementsprechend in ihrer spezifischen Form der Gewinnerzielungsabsicht gemäß § 15 Abs. 2 EStG eine ganz andere Zielrichtung (Steuerbarkeit der Vermögensebene) als die Überschusserzielungsabsicht. Deshalb kann die Gewinnerzielungsabsicht nicht als Fortsetzung der Überschusserzielungsabsicht angesehen werden.

14

bb) Hierdurch unterscheidet sich der Fall einer die Vermietungstätigkeit fortsetzenden Personengesellschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von dem Fall, in dem die Vermietung von einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft fortgeführt wird. Bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist es zwar grundsätzlich die Personenmehrheit, die den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung erfüllt, indem sie die Immobilie vermietet (vgl. dazu BFH-Urteil vom 15. Dezember 2009 IX R 55/08, BFH/NV 2010, 863). Sind aber die steuerrechtlich erheblichen Merkmale, welche die Personengesellschaft verwirklicht hat, ihren Gesellschaftern zuzurechnen (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb (3)) und deshalb die Einkünfte zunächst auf der Ebene der Gesellschaft zu ermitteln und sodann auf die Gesellschafter zu verteilen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 21. November 2000 IX R 2/96, BFHE 193, 460, BStBl II 2001, 789, und vom 27. Juli 2004 IX R 20/03, BFHE 206, 444, BStBl II 2005, 33), so muss auch die Einkünfteerzielungsabsicht sowohl auf der Ebene der Gesellschaft als auch auf der Ebene des einzelnen Gesellschafters gegeben sein. Damit werden sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, den die Personengesellschaft durch ihr auf Dauer ausgerichtetes Vermieten verwirklicht, den Gesellschaftern zugerechnet. Vermietet also die vermögensverwaltende Personengesellschaft die ihr vom Gesellschafter veräußerten Grundstücke weiter (tritt sie z.B. zivilrechtlich in die Mietverträge des Gesellschafters ein, § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), so erfüllt der Gesellschafter gemeinschaftlich mit anderen nach wie vor den objektiven und subjektiven Tatbestand der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung, den er zuvor allein verwirklicht hat. Er hat dann kontinuierlich Einkünfteerzielungsabsicht, vor der Veräußerung allein und nach der Veräußerung zusammen mit anderen. Diese Kontinuität wird unterbrochen, wenn die Personengesellschaft, die die Grundstücke weiterhin vermietet, gewerblich geprägt ist und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Hier richtet sich die nunmehr erforderliche Gewinnerzielungsabsicht --als "aliud" gegenüber der Überschusserzielungsabsicht-- nicht mehr auf das Vermieten (als Rechtsverhältnis, argumentum ex § 24 Nr. 2 EStG), sondern umfasst die gesamte unternehmerische Tätigkeit einschließlich des Vermögens (der Personengesellschaft wie auch gegebenenfalls des Sonderbetriebsvermögens der Mitunternehmer).

15

c) Nach diesen Maßstäben hat das FG zutreffend in der Veräußerung der Grundstücke in C an die KG gerade einmal 13 Monate nach Erwerb ein Beweisanzeichen gesehen, das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers spricht.

16

aa) Es hat im Ergebnis richtig die durch die KG fortgesetzte Vermietungstätigkeit nicht in die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers einbezogen. Es hat zwar explizit keine Prognose im Sinne des BFH-Urteils vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) angeschlossen. Indes geht das FG aufgrund einer Gesamtwürdigung, an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, von einer von vornherein bestehenden Veräußerungsabsicht aus. Deshalb ist in diesem --dadurch verkürzten-- Prognosezeitraum schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht von einem Totalüberschuss auszugehen.

17

bb) Dies gilt auch dann, wenn man die von keinem Beteiligten berücksichtigte Erwägung anstellt, dass die Veräußerung der Grundstücke durch den Kläger den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt. Diese Vorschrift ist im Streitfall einschlägig; denn es ist von einer Veräußerung der Grundstücke innerhalb der Veräußerungsfrist trotz gegebener --teilweiser-- Beteiligungsidentität auszugehen; die mit der Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 der Abgabenordnung verbundene bruchteilsmäßige Zuordnung der Grundstücke wird durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 IX R 83/00, BFHE 206, 162, BStBl II 2004, 898).

18

Im Schrifttum wird erwogen, einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG in die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht einzubeziehen (so z.B. Pezzer, Steuer und Wirtschaft 2000, 457; Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 9. Aufl., § 21 Rz 18; Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 71 a.E., m.w.N.; Heuermann, Deutsche Steuerzeitung 2002, 864, 867; a.A. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 933 Rz 34). Der Senat kann indes unerörtert lassen, welcher Auffassung zu folgen ist. Selbst wenn man einen steuerrechtlich erheblichen Zusammenhang der privaten Veräußerungsgeschäfte mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung annähme, würde sich dies im Streitfall nicht auswirken, weil der Veräußerungspreis mit den Anschaffungskosten identisch ist. Ohne selbst eine Gesamtwürdigung durchführen zu können, wäre deshalb aufgrund der Feststellungen des FG auch in diesem Fall ein Totalüberschuss nicht denkbar.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, erzielen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.

2

Der Kläger ist aufgrund Erbgangs nach seinem Vater seit Mitte 1996 Eigentümer eines in A gelegenen Hauses, das er als das "Familienhaus" bezeichnet. Das Haus, das ursprünglich in zwei Wohnungen aufgeteilt war, verfügte immer nur über ein Badezimmer im Obergeschoss. Das Erdgeschoss (85 qm) war zum Zeitpunkt des Erbfalls an eine Tante des Klägers für 290 DM monatlich vermietet, der ein obligatorisches Wohnrecht an dem Objekt zustand; das Obergeschoss (73 qm) stand nach dem Tod des Vaters leer. 1998 begannen die Kläger mit der Renovierung des Objekts, die sie überwiegend in Eigenleistung vornahmen und die bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) im April 2009 nicht abgeschlossen war; Bodenbeläge und Tapeten standen noch aus. Die Kläger fassten die beiden Wohnungen zu einer Wohneinheit von ca. 150 qm Wohnfläche zusammen. Seit dem Jahr 2001 verfügte das Objekt über ein neues Bad und eine modernisierte Gästetoilette; später war eine neue Küche eingebaut und die Außenhaut saniert worden. Auch die Gartenanlage ist gepflegt und eine Satellitenanlage zum Empfang von Fernsehprogrammen montiert. Die Kläger übernachteten im Zuge der Sanierungsarbeiten regelmäßig am Wochenende in dem Anwesen.

3

Im Jahr 1998 fielen für die Renovierung Kosten von 1.086 DM und im Jahr 1999 von 27 DM an. Für das Jahr 2000 machten die Kläger in ihrer Steuererklärung einen Verlust im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von 8.423 DM geltend, der sich im Wesentlichen aus Aufwendungen für den laufenden Unterhalt des Gebäudes ergab und den der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) vorbehaltlos anerkannte.

4

In ihren Einkommensteuererklärungen der Jahre 2001 bis 2004 erklärten die Kläger deutlich höhere Verluste. Im Einzelnen machten sie im Jahr 2001 Verluste in Höhe von 121.459 DM geltend, die sie größtenteils mit der Neueindeckung des Daches und den Austausch der Fenster sowie Fahrtkosten in Höhe von 10.765 DM begründeten. In den Jahren 2002 bis 2004 lagen die erklärten Verluste bei 13.176 € (2002), 11.095 € (2003) und 11.609 € (2004), wobei in den Beträgen jeweils 2.496 € für Fahrtkosten, Absetzung für Abnutzung in Höhe von 822 € und Schuldzinsen zwischen 5.217 € und 5.432 € enthalten waren. Im Übrigen begründeten die Kläger die Verluste im Jahr 2002 im Wesentlichen mit einem Fassadenanstrich, im Jahr 2003 mit der Anschaffung von diversen Pflanzen, Heizöl, einer Heizkesselreinigung und Farben sowie im Jahr 2004 mit Aufwendungen für die Heizung, diverse Baumarktprodukte und Heizöl. Sie erklärten jeweils, nach Abschluss der Renovierungsarbeiten bestehe die Absicht, das Objekt zu vermieten. Auf Nachfrage des FA hatten sie zu der Einkommensteuererklärung 2001 außerdem angegeben, das im Jahr 1998 übernommene Haus sei im damaligen Zustand nicht vermietbar gewesen; aus finanziellen Gründen seien sie jedoch zu einer Renovierung am Stück nicht in der Lage. Nach der Erneuerung von Dach, Fenstern und Außenanstrich werde nun der Innenausbau in Angriff genommen, der Mitte/Ende 2004 abgeschlossen werden solle. Vorgelegt wurde eine Vermietungsanzeige für das Gesamtobjekt über ca. 150 qm Wohnfläche aus dem Jahr 1999.

5

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Verluste gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung für die Streitjahre 2001 bis 2003 zunächst nur vorläufig und erkannte die für das Jahr 2004 geltend gemachten Verluste mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Februar 2006 nicht mehr an. Im Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid 2004 legten die Kläger eine Rechnung über eine Vermietungsanzeige vom 17. April 2006 (Erscheinungsdatum 12. April 2006) vor und führten an, dass die Renovierungsarbeiten nicht hätten abgeschlossen werden können, weil ein Mieter noch nicht habe gefunden und dessen Wünsche folglich nicht hätten berücksichtigt werden können. Im derzeitigen Zustand sei das Haus nicht nutzbar, weshalb es der Familie auch nicht als Ferien- oder Wochenendhaus dienen könne. In den Jahren 2004 und 2005 habe kein Renovierungsfortschritt erzielt werden können, weil sich die Familie um die pflegebedürftige Mutter der Klägerin habe kümmern müssen, die im Jahr 2006 verstorben sei.

6

Im September 2006 teilte das Finanzamt B dem beklagten FA auf dessen Anfrage nach Inaugenscheinnahme des Objekts mit, dass in dem durch den Briefschlitz einsehbaren Bereich des Erdgeschosses (Flur und offenstehendes Zimmer) die Tapeten für eine Neutapezierung entfernt seien und der Bereich einen unbewohnten bis unbewohnbaren Eindruck mache. Garten und Zugang machten einen nicht dauerhaft bewohnten Eindruck. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes war der Kläger im Jahr 2006 unter der Adresse des Objektes in A mit Nebenwohnsitz gemeldet.

7

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, der Einkommensteuerbescheid 2004 wurde bestandskräftig. Daraufhin erließ das FA am 12. Februar 2007 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2001 bis 2003, in denen es die Verluste endgültig nicht mehr berücksichtigte.

8

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 786 veröffentlichen Urteil, dass das FA die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt habe. Es konnte nicht zu der Überzeugung gelangen, dass die Kläger das Objekt, wie von ihnen behauptet, zur Einkünfteerzielung verwenden wollten.

9

Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensmängel rügen.

10

Die Kläger beantragen sinngemäß,

das Urteil des FG aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung weitere Werbungskostenüberschüsse für 2001 in Höhe von 121.459 DM (entspricht 62.101 €), für 2002 in Höhe von 13.176 € und für 2003 in Höhe von 11.095 € berücksichtigt werden.

11

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

12

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die auf das in den Streitjahren unvermietete Objekt entfallenden Aufwendungen zutreffend nicht als Werbungskosten berücksichtigt.

13

1. Der Senat geht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass die Erdgeschosswohnung zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund eines vom Vater des Klägers auf Lebenszeit geschlossenen Mietvertrages an eine Tante des Klägers zu einem monatlichen Mietzins von 290 DM vermietet war. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Urteilsgründen sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem FG, auf die das Gericht im Tatbestand ausdrücklich verweist. Auf die vom FA erhobene Gegenrüge kommt es daher nicht mehr an.

14

2. Die behaupteten Verfahrensmängel greifen nicht durch; der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO).

15

3. Das FG hat zu Recht die auf das Haus entfallenden Aufwendungen nicht als vorab entstandene Werbungskosten abgesetzt.

16

a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie bei ihr erwachsen, das heißt, durch sie veranlasst sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Januar 2008 IX R 45/07, BFHE 220, 264, BStBl II 2008, 572). Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830; BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 15/03, BFHE 209, 77, BStBl II 2005, 477).

17

b) Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848, m.w.N.). Der endgültige Entschluss zu vermieten --die Einkünfteerzielungsabsicht-- ist eine innere Tatsache, die wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C. IV. 3. c, bb, m.w.N.). Daher muss sich der endgültige Entschluss des Steuerpflichtigen zur Vermietung anhand objektiver Umstände belegen lassen. Derartige Umstände, aus denen sich der endgültige Entschluss zu vermieten ergibt, sind zum einen ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 9. Juli 2003 IX R 102/00, BFHE 203, 86, BStBl II 2003, 940, und in BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848). Für die Feststellung des Bestehens einer Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich renovierungsbedürftiger --und deshalb länger leerstehender-- Objekte können zum anderen der zeitliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und späterer Vermietung, die Dauer der Renovierung zur Vorbereitung einer Vermietung oder auch die (fehlende) Absehbarkeit, ob und ggf. wann die Räume im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden sollen, als Indizien herangezogen werden (BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202). Nach der Rechtsprechung des BFH entfaltet eine vorangegangene, auf Dauer angelegte Vermietung allerdings eine Indizwirkung dahingehend, dass das betreffende Haus selbst während Leerstandszeiten der Erzielung von Vermietungseinkünften diente (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 202, m.w.N.). Die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Tätigkeit ist dabei stets objektbezogen; maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (BFH-Urteile vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627, und vom 26. November 2008 IX R 67/07, BFHE 224, 58, BStBl II 2009, 370).

18

c) Gemessen daran hat das FG den Abzug vorab entstandener Werbungskosten in den Streitjahren zu Recht versagt.

19

aa) Im Ergebnis zutreffend hat es die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehende Vermietung der Erdgeschosswohnung an die Tante bei der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht der Kläger unberücksichtigt gelassen.

20

Aufgrund der Vertragsgestaltung für das Objekt in seinem damaligen Zuschnitt bestehen bereits Bedenken, ob die vorangegangene Vermietung in der Person der Kläger überhaupt eine Indizwirkung für eine wie auch immer geartete spätere Nutzung entfalten kann. Das der Tante von dem Erblasser eingeräumte lebenslange obligatorische Wohnrecht bewirkte, dass der gemäß § 567 des Bürgerlichen Gesetzbuches a.F. auf Lebenszeit geschlossene Mietvertrag durch den Rechtsnachfolger des Vermieters nicht gekündigt werden konnte. Auch wenn das Mietverhältnis nur über die Wohnung im Erdgeschoss bestand, konnte die Mieterin dabei aufgrund der besonderen baulichen Gegebenheiten zugleich die Nutzung des Obergeschosses, in dem sich das einzige Badezimmer befand, verhindern. Das Mietverhältnis war damit vom Erblasser ersichtlich zur Versorgung einer nahen Angehörigen über seinen Tod hinaus begründet worden, indem er ihr den ungestörten Genuss ihres bisherigen Wohnumfeldes erhalten wollte, und machte zu ihren Lebzeiten jede andere Nutzung des Anwesens wie auch dessen Veräußerung faktisch unmöglich.

21

Ob in dieser besonderen Konstellation bei wertender Betrachtung einer in der Person des Erblassers möglicherweise noch gegebenen Einkünfteerzielungsabsicht eine Indizwirkung für den Rechtsnachfolger zukommen könnte, kann aber letztlich dahinstehen. Denn die Kläger haben nach dem Ende des Mietverhältnisses die bis dahin bestehende Aufteilung des Objekts in zwei Wohnungen nicht beibehalten, sondern Erd- und Obergeschoss zu einer einzigen Wohneinheit zusammengefasst. Ihre Aufwendungen bezogen sich damit auf ein anderes Objekt als das zuvor vermietete, so dass die vorangegangene Vermietung schon deshalb keine Rückschlüsse auf eine eventuelle Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich des neuen, das gesamte Anwesen umfassenden Objekts erlaubt.

22

bb) Soweit das FG aus den sonstigen von ihm festgestellten Umständen nicht die Überzeugung gewinnen konnte, die Kläger seien bereits in den Streitjahren endgültig zur Vermietung entschlossen gewesen, ist dies nach dem eingeschränkten Maßstab revisionsrechtlicher Kontrolle (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz 30) nicht zu beanstanden.

23

Das FG hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Kläger, abgesehen von der ersten Vermietungsanzeige im Jahr 1999 bis zum Jahr 2006, keinerlei Vermietungsbemühungen entfaltet und insbesondere keinen Makler eingeschaltet haben, obwohl es sich ihren Angaben nach um ein nur schwer vermietbares Objekt handelte. Dem Umstand, dass die Renovierung des Objekts nicht abgeschlossen war, hat es dabei keine weitere Bedeutung beigemessen, nachdem die Kläger die erste Anzeige noch in vollständig unrenoviertem Zustand geschaltet hatten. Aus dem Ausbauzustand, insbesondere der Tatsache, dass neben dem bereits vorhandenen Schlafzimmer alsbald Bad und Küche erneuert worden waren, der Garten angelegt und gepflegt sowie eine Satellitenschüssel zum Fernsehempfang montiert worden war, hat es gefolgert, dass die Kläger das Objekt vielmehr selbst genutzt haben. Hierin sah es sich durch die angesetzten Fahrtkosten bestärkt, nach denen sich zumindest der Kläger auch in Jahren, in denen nahezu keine Renovierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wie schon in der Zeit davor regelmäßig am Wochenende in dem Objekt aufgehalten hat. Diese Würdigung ist, wenngleich nicht zwingend, so doch möglich und lässt weder einen Verstoß gegen Denkgesetze noch allgemeine Erfahrungssätze erkennen; sie bindet gemäß § 118 Abs. 2 FGO den Senat.

24

Das FG hat dabei auch nicht verkannt, dass es grundsätzlich Sache des Steuerpflichtigen ist, darüber zu befinden, ob und inwieweit Renovierungsarbeiten aus Zeit- und/oder Geldgründen langsamer oder schneller und insbesondere diese Arbeiten in Eigenleistung selbst oder durch Fremdfirmen durchgeführt werden (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 202). Wenn das FG unter den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht erkennen kann, dass die Renovierung zielgerichtet zur Vorbereitung einer Vermietung erfolgt, setzt es sich hierzu nicht in Widerspruch. Vielmehr hat es damit nur zum Ausdruck gebracht, dass besondere Umstände fehlen, die Rückschlüsse auf das Bestehen einer Einkünfteerzielungsabsicht zulassen, wie sie etwa die Dauer der Renovierung oder deren zeitlicher Zusammenhang mit einer späteren Vermietung darstellen können (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 202). Lässt sich nach einem längeren Zeitraum --im Streitfall mehr als fünf Jahre nach Ablauf der streitigen Veranlagungszeiträume und mehr als zehn Jahre nach Renovierungsbeginn-- auch in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht absehen, ob und gegebenenfalls wann das Objekt im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung genutzt werden wird, ist es nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht vom Vorliegen einer entsprechenden Absicht in den Streitjahren nicht überzeugen konnte (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1990 IX R 63/86, BFH/NV 1991, 303, und vom 19. September 1990 IX R 5/86, BFHE 161, 479, BStBl II 1990, 1030). Das Argument der Kläger, die Renovierung könne nicht abgeschlossen werden, solange die Ausstattungswünsche des künftigen Mieters nicht bekannt seien, erschließt sich dem Senat nicht. Schließlich haben sie dem künftigen Mieter mit dem Einbau einer Küche und der Anlage des Gartens bereits in wesentlichen Bereichen von diesem hinzunehmende Ausstattungsvorgaben gemacht.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (1997) einen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.

2

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 3. November 1993 erwarb die Klägerin von ihrem Lebensgefährten das Grundstück X. Nach § 4 Abs. 2 des Kaufvertrages bestand im Zeitpunkt der Veräußerung ein "langfristiges Nutzungsrecht der Eltern des Verkäufers" an dem Grundstück. Aufgrund der von den Kaufvertragsparteien abgegebenen Erklärungen wurde im Grundbuch zugunsten der Klägerin eine Auflassungsvormerkung an dem Grundstück X eingetragen. Eine Eigentumsumschreibung zugunsten der Klägerin erfolgte nicht, da diese die fällige Grunderwerbsteuer nicht entrichtet hat; das zivilrechtliche Eigentum verblieb danach weiterhin bei ihrem Lebensgefährten. Das Grundstück X wurde ab Mai 2000 zwangsverwaltet und im Juli 2003 im Wege der Zwangsversteigerung veräußert.

3

Die Klägerin ließ das Objekt X in den Jahren 1994 und 1995 durch die Anfang Januar 1994 gegründete Z-GmbH, deren Gesellschafter-Geschäftsführerin sie war, sanieren; der Sanierungsaufwand belief sich auf 447.825 DM (1994: 380.652 DM; 1995: 67.173 DM). Der Betrieb der GmbH wurde zum 29. Dezember 1997 wieder aufgegeben.

4

Unter dem 1. Januar 1995 schloss die Klägerin --als Vermieterin-- mit der durch Gesellschaftsvertrag vom 23. November 1994 gegründeten A-GmbH --als Mieterin-- einen befristeten Mietvertrag über die Anmietung des Objekts X für die Zeit vom 1. Februar 1995 bis zum 1. Januar 2005. Gesellschafter der A-GmbH waren die Eltern des Lebensgefährten der Klägerin und zivilrechtlichen (Noch-)Eigentümers des Grundstücks. Die A-GmbH beantragte am 1. November 1996 die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mangels Masse im Frühjahr 1997 abgelehnt.

5

Die A-GmbH entrichtete die Miete für Februar 1995 am 27. Januar 1995. Die Miete für März 1995 wurde verspätet --nämlich am 24. März 1995-- geleistet; die Miete für April 1995 hat die A-GmbH unter dem 28. April und dem 22. Mai 1995 in zwei Teilzahlungen entrichtet. Die Miete für Mai 1995 ging am 26. Juni 1995, die Miete für Juni 1995 als Bareinzahlung ohne Herkunftsangabe am 31. August 1995 auf dem Konto der Klägerin ein. Die Miete für Juli 1995 überwies die A-GmbH unter dem 27. September 1995. Danach gingen überhaupt keine Mietzahlungen der A-GmbH bei der Klägerin mehr ein. Unter dem 9. Oktober 1997 und dem 15. März 1998 forderte die Klägerin die A-GmbH auf, offene Mietforderungen zu begleichen; rechtliche Schritte zur Einziehung der offenen Mietforderungen hat die Klägerin indes nicht unternommen. Das Mietverhältnis wurde auch nicht gekündigt.

6

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr bei den Einkünften aus der Vermietung des Objekts X einen Werbungskostenüberschuss in Höhe von 284.745 DM geltend, der sich im Wesentlichen aus Schuldzinsen (in Höhe von 46.235 DM) und Absetzungen für Abnutzung (13.540 DM) sowie Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (223.913 DM) zusammensetzte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 6. Oktober 2003 die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 0 € fest. Dabei ließ das FA die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a. hinsichtlich des Objekts X wegen Fehlens einer Einkünfteerzielungsabsicht unberücksichtigt. Zugleich erließ das FA wegen anderweitig erzielter negativer Einkünfte einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997. Der gegen diesen Bescheid gerichtete Einspruch der Klägerin, mit dem sie eine Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung begehrte, hatte keinen Erfolg.

7

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 974 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Das FG vertrat die Auffassung, hinsichtlich des Objekts X sei keine Einkünfteerzielungsabsicht festzustellen. Zwar sei das Objekt vermietet gewesen, jedoch habe die Klägerin den Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben, nachdem die Mieterin bereits im Sommer 1995 die laufenden Mietzahlungen eingestellt habe und sie, die Klägerin, daraufhin keine ernsthaften Bemühungen unternommen habe, diesen Zustand zu beenden. Insbesondere habe die Klägerin nur deshalb nicht von dem ihr zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, weil es sich bei den Gesellschaftern der Mieterin um die Eltern ihres Lebensgefährten gehandelt habe. Auch habe sich die Klägerin nicht ernsthaft und nachhaltig bemüht, einen anderen, solventen Mieter zu finden.

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Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren nach Berücksichtigung des geltend gemachten Werbungskostenüberschusses hinsichtlich des Objekts X weiter. Sie vertritt die Auffassung, ihre mit Abschluss des Mietvertrages begründete Einkünfteerzielungsabsicht sei nicht durch den Verzicht auf dessen Kündigung entfallen. Denn die Mieterin habe --trotz Nichterfüllung der Hauptleistung-- weiterhin die Mietnebenkosten und die Kosten anfallender Reparaturen getragen. Damit seien zumindest Teile der Mietzinsforderung erfüllt worden. Von dem die A-GmbH betreffenden Gesamtvollstreckungsverfahren habe sie, die Klägerin, nichts erfahren. Insgesamt sei es daher wirtschaftlich sinnvoll gewesen, bis zum Finden eines geeigneten Nachmieters für die auf die Belange der A-GmbH zugeschnittene Immobilie noch keine Kündigung auszusprechen. Auf diese Weise seien wenigstens die Nebenkosten der Immobilie sowie die Reparaturkosten getragen worden. Zwar habe die A-GmbH ab Mitte 1995 keine Miete mehr gezahlt, jedoch hätte eine Kündigungs- und Räumungsklage im gleichen Zeitraum zwischen Mitte 1995 und dem Ende des Streitjahres angesichts der Verfahrensdauer bei Gericht wohl nicht erfolgreich durchgeführt werden können. Da sie, die Klägerin, von dem Gesamtvollstreckungsverfahren gegen die A-GmbH keine Kenntnis gehabt habe, sei dieser Umstand für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ohnehin nicht von Bedeutung.

9

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil des FG vom 24. Februar 2010 aufzuheben sowie den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1997 vom 6. Oktober 2003 i.d.F. der Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2005 dahin zu ändern, dass der hinsichtlich des Objekts X geltend gemachte Werbungskostenüberschuss in Höhe von 285.745 DM berücksichtigt wird.

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Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Es vertritt die Auffassung, dass das Festhalten der Klägerin an dem notleidenden Mietverhältnis mit der A-GmbH sowie die fehlende Suche nach einem geeigneten Nachmieter vom FG zu Recht als Indiz für eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht gewertet wurden.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Klägerin im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Objekts X geltend gemachte Werbungskostenüberschuss nicht zu berücksichtigen ist.

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1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der in den Streitjahren geltenden Fassung sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind nach § 9 Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Die Berücksichtigung von Aufwand als Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung setzt danach voraus, dass der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, aus dem Objekt durch Vermieten Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erzielen und diese Entscheidung später nicht aufgegeben hat.

14

2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob, wovon das FG ausgeht, im Einzelfall eine durch Aufnahme der Vermietungstätigkeit begründete Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen bereits dann entfallen kann, wenn dieser ein notleidendes Mietverhältnis nicht unverzüglich durch außerordentliche Kündigung (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) beendet. Denn im Streitfall ist der geltend gemachte Werbungskostenüberschuss schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das gesamte Mietverhältnis der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann.

15

a) Auf das Mietverhältnis der Klägerin mit der A-GmbH sind die Grundsätze zur steuerrechtlichen Anerkennung von Vertragsverhältnissen zwischen nahestehenden Personen anzuwenden; diese sind u.a. davon abhängig, dass der maßgebliche Vertrag bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden ist und sowohl seine Gestaltung als auch die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Diese Anforderungen gründen auf der Überlegung, dass es zwischen diesen Personen typischerweise an einem Interessengegensatz mangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können. Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es daher geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahe stehenden Personen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995  2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34; vom 20. November 1984  1 BvR 1406/84, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1985, 283; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 2006 IX R 4/04, BFHE 214, 173, BStBl II 2007, 294; vom 31. Juli 2007 IX R 8/07, BFH/NV 2008, 350, m.w.N.).

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b) Was unter "nahe stehenden Personen" zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen der Prüfung, ob ein Mietverhältnis dem steuerlich bedeutsamen (§ 9 Abs. 1 EStG) oder dem privaten Bereich (§ 12 EStG) zuzuordnen ist, ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob ein den Gleichklang wirtschaftlicher Interessen indizierendes, den Einzelfall bestimmendes Näheverhältnis angenommen werden kann (BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2012 IX B 20/12, BFH/NV 2012, 1308; vom 10. Februar 2010 IX B 163/09, BFH/NV 2010, 887; Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 126). Im Streitfall besteht ein solches Näheverhältnis zwischen der Klägerin und der von den Eltern ihres Lebensgefährten beherrschten GmbH aufgrund der persönlichen Lebensbeziehungen der beteiligten Personen (s. hierzu auch BFH-Beschluss vom 22. April 2002 IX B 186/01, BFH/NV 2002, 1155), und zwar unbeschadet der Frage, ob die Klägerin --als bloße wirtschaftliche Eigentümerin des Objektes X-- die Mietvereinbarungen ausschließlich in ihrem eigenen Interesse oder auch im Interesse und/oder mit Billigung ihres Lebensgefährten --als dem zivilrechtlichen Eigentümer der Immobilie-- geschlossen hat.

17

c) Im Streitfall kann das zwischen der Klägerin und der ihr "nahe stehenden" A-GmbH abgeschlossene Mietverhältnis schon deshalb nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden, weil es tatsächlich nicht durchgeführt wurde. Die der Mieterin obliegende Vertragshauptpflicht zur Leistung des Mietzinses wurde von der A-GmbH von Vertragsbeginn an nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen erfüllt; denn schon die Mietzinszahlung für März 1995 ging verspätet bei der Klägerin ein. Auch alle weiteren Mietzahlungen (für April bis August 1995) wurden nicht entsprechend den getroffenen Vereinbarungen geleistet. Die Klägerin hat die Nichterfüllung dieser Vertragspflichten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht beanstandet und auch im Übrigen keine rechtlichen Maßnahmen zur Beitreibung offener Forderungen unternommen. Die Nichtdurchführung des Mietvertrages hat seine Ursache nicht, wie die Klägerin meint, in einer bloßen Leistungsstörung auf Seiten der Mieterin, sondern beruht auf dem besonderen Verhältnis der Klägerin zu den Gesellschaftern der A-GmbH. Vor diesem Hintergrund führt die Würdigung des Verhaltens der Klägerin zu dem Schluss, dass die Nichterfüllung der geschuldeten Leistungen und die Untätigkeit der Klägerin nicht im Rahmen eines einkommensteuerlich beachtlichen Verhaltens, sondern ausschließlich aus privaten Gründen (§ 12 EStG) zu verstehen ist. Mangels eines tatsächlichen Vollzugs des Vereinbarten muss der Senat auch nicht entscheiden, ob das Mietverhältnis so, wie es die Klägerin vereinbart hat, dem Fremdvergleich entspricht.

18

3. Die Sache ist spruchreif. Aufgrund der nicht angegriffenen Feststellungen des FG steht fest, dass der Mietvertrag tatsächlich nicht wie vereinbart durchgeführt wurde. Der Senat kann die im Streitfall erforderliche Würdigung auf der Grundlage der vom FG hinreichend getroffenen Feststellungen selbst vornehmen (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351); die Revision ist zurückzuweisen, weil eine Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Werbungskostenüberschusses mangels eines steuerrechtlich erheblichen Verhaltens unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommt.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Steuerbescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.