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Streitig ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen erfüllt, an die das Eigenheimzulagegesetz - EigZulG - die Förderung gemäß § 17 knüpft.
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1. Die Antragstellerin ist eine mit Statut vom 10. Juli 1997 unter der Firma "BG" gegründete eingetragene Genossenschaft (eG). Durch Beschluss der Generalversammlung vom 2. April 2001 wurde ihre Firma auf die Bezeichnung "BG " geändert.
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Gegenstand ihres Unternehmens ist gemäß § 2 ihrer Satzung die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb, insbesondere durch die Versorgung mit genossenschaftlichem Wohnraum. Sie kann Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen errichten, erwerben, bewirtschaften, verwalten, vermitteln und betreuen sowie alle im Bereich der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft anfallenden Aufgaben übernehmen. Auch kann sie sonstige Geschäfte tätigen, die geeignet sind, dem Zweck der Genossenschaft zu dienen.
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Sie räumte in § 12 Abs. 3 der Satzung den Mitgliedern, die eine Förderung nach § 17 EigZulG erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
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2. Im April 1998 bewarb sie sich um fünf Bauplätze im Gebiet "A" der Gemeinde B, die sich jedoch für einen einheimischen Bauträger als Erwerber entschied. Sie führte zudem Kaufverhandlungen mit zwei Grundstückseigentümern in S (Grundstücke X), die ebenfalls zu keinem Abschluss führten.
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Mit Kaufvertrag vom 7. März 2000 erwarb sie zum Preis von 54.000 DM ihr erstes Grundstück in C, D Str., das sie mit einem Dreifamilienhaus bebaute und dieses in Wohnungseigentum aufteilte. Die Wohnungen bot sie mit Schreiben vom 19. Juni 2001 den Genossen zur Anmietung bzw. zum Kauf an (Klageakte Az.: 3 K 253/04 Anlage K 3 zum Schriftsatz der Klägerin/Antragstellerin vom 27. September 2005). Einer der Genossen erwarb zwei Wohnungen. Die dritte Wohnung wurde an einen fremden Dritten veräußert.
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Weitere Investitionen tätigte sie innerhalb des streitgegenständlichen Feststellungszeitraums nicht, während dessen ihre Mitglieder folgende Geschäftsguthaben hatten:
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Bei Mitgliederzahlen von:
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Die Kassenbestände/Bankguthaben betrugen:
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37.891 DM 739.155 DM 1.197.467 DM 1.112.286 DM 603.692 EUR |
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Die Antragstellerin wies in ihren Bilanzen in dem Feststellungszeitraum folgende Fehlbeträge aus, die durch die Geschäftsguthaben der ausscheidenden und verbleibenden Mitglieder ausgeglichen wurden:
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Diesen Jahresfehlbeträgen lagen gemäß den Gewinn- und Verlustrechnungen der Streitjahre u. a. Provisionszahlungen für die Werbung neuer und Betreuung alter Genossen in folgender Höhe zugrunde:
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Provision für Eigenkapitalbeschaffung
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31.12.1997 |
31.12.1998 |
31.12.1999 |
31.12.2000 |
31.12.2001 |
Keine Unterlagen |
Keine Unterlagen |
158.187 DM |
57.350 DM |
4.256 EUR |
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3. Folgende weitere Investitionen wurden nach Ablauf des Feststellungszeitraums getätigt:
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| Kaufvertrag vom |
Kaufpreis |
Baugrundstück in D, A Str.; 3,5 ar |
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Baugrundstück in E, Am F; 7,92 ar |
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Mietwohngrundstück in F, G Str.; 9,79 ar |
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Baugrundstück in G, H Str.; 6,91 ar |
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Baugrundstück in I, W Weg; 6,04 ar |
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Eigentumswohnung in A, E Str.; 3,5 ar |
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Baugrundstück in L, F Str.; 3,84 ar |
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4. Der Vorstand der Antragstellerin bestand aus den Herren XY (zugleich Vorstandssprecher) und VW. Herr Y erhielt für seine Tätigkeit (20 Wochenstunden) seit Mitte 2000 eine Vergütung von monatlich 5.000 DM, Herr W für 8 Wochenstunden monatlich 1.500 DM.
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Die Herren Y und W waren zugleich die alleinigen Gesellschafter der XYZ GmbH (im Folgenden: XYZ). Bis zum Jahr 2000 war außerdem Herr AZ als Gesellschafter mit 29 % an dem Stammkapital der XYZ beteiligt. Letzterer hatte bis Ende 1999 auch dem Aufsichtsrat der Antragstellerin angehört.
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Herr XY war bis April 2000 Geschäftsführer der XYZ. Seither ist der im Januar 2000 angestellte AZ einziger Geschäftsführer.
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Die XYZ übernahm in dem Feststellungszeitraum die Akquisition und Betreuung von Mitgliedern der Antragstellerin und erhielt für dieses Engagement von dieser Provisionen in Höhe von insgesamt 608.095 DM.
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Als Entgelt für die Überlassung von Büroräumen zahlte die Antragstellerin, die keine eigenen Geschäftsräume besaß, an die XYZ gemäß dem Büronutzungsvertrag vom 10. Dezember 1997 zudem eine monatliche Nutzungspauschale in Höhe von 1.500 DM.
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5. Der Verband baden-württembergischer Wohnungsunternehmen e.V. - Verband - stellte in seinen Berichten über die Prüfung der Antragstellerin für die Geschäftsjahre 1999 bis 2001 u. a. fest, dass eine den satzungsgemäßen Zielen angemessene wohnungswirtschaftliche Tätigkeit nicht festzustellen sei. In seinem Prüfungsbericht für das Jahr 2001 verwies er diesbezüglich in Rz. 62 "insbesondere auf das Schreiben des Bundesfinanzministeriums -BMF- vom 11. Mai 1999". Der dem Gründungskonzept zugrunde liegende Förderzweck, nämlich die Versorgung der Mitglieder mit genossenschaftlichem Wohnraum, sei durch die zum Prüfungszeitpunkt unverändert feststellbaren, unzureichenden Aktivitäten im Bereich der Bautätigkeit und dem feststellbaren Substanzverzehr durch Verwaltungskosten und Provisionen gefährdet. Auf die weiteren Ausführungen des Verbandes in den Prüfungsberichten für das Geschäftsjahr 1999 vom 21. März 2001, 2000 vom 12. März 2002 und 2001 vom 20. Mai 2003 wird ergänzend Bezug genommen (Betriebsprüfungshandakten Band 3).
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6. Der Antragsgegner - das Finanzamt - FA - erließ am 11. Dezember 2003 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 180 Abs. 2 Abgabenordnung für Zwecke der Eigenheimzulage gemäß § 17 EigZulG für die Jahre 1997 - 2001. Es stellte fest, dass die Antragstellerin seit ihrer Gründung im Jahre 1997 nicht die Anforderungen für eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG erfüllt habe, da sie
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- weniger als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnwirtschaftlichen Zwecken verwandt habe,
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- nicht unverzüglich mit der Investitionstätigkeit begonnen habe und
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- die im o.g. Zeitraum errichteten Wohnungen verkauft und somit nicht überwiegend an Genossenschaftsmitglieder überlassen habe.
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Das Handeln der Genossenschaft sei daher nach den BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998, Bundessteuerblatt - BStBl - I 1998, 190 und vom 11. Mai 1999, BStBl I 1999, 490 nicht auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet. Die Feststellungen beruhten auf einer bei der Genossenschaft durchgeführten Betriebsprüfung.
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Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Dezember 2003 form- und fristgerecht Einspruch ein und beantragte sinngemäß, die Voraussetzungen des § 17 EigZulG für die Jahre 1997 - 2001 positiv festzustellen.
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Während des Einspruchsverfahrens stellte die Betriebsprüfung in ihrem Betriebsprüfungsbericht vom 10. März 2004 unter Tz. 4 fest, dass die Antragstellerin in dem Prüfungszeitraum 1998 - 2001 nicht die Anforderungen, die an eine begünstigte Genossenschaft im Sinne des § 17 EigZulG gestellt würden, erfüllt habe. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 11. Mai 1999 seien Genossenschaftsanteile i. S. d. § 17 EigZulG nur begünstigt, wenn das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn mehr als zwei Drittel des Geschäftsguthabens der Genossen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werde. Die Genossenschaft müsse unverzüglich mit der Investitionstätigkeit beginnen, wobei die üblichen Vorbereitungen mit einzubeziehen seien.
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In den Bilanzen der Genossenschaft seien folgende Aktivwerte ausgewiesen worden:
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Summe Aktiva |
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Kasse/Bankguthaben |
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(Einzahlung Geschäftsanteile) |
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Grundstücke |
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Zahl der Mitglieder |
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Es sei lediglich im Jahr 2000 ein Grundstück erworben, mit einem Dreifamilienhaus bebaut, in drei Eigentumswohnungen aufgeteilt und diese verkauft worden. Erwerber seien ein Nichtmitglied und ein Mitglied, das zwei der Wohnungen erworben habe. Dieses Engagement stelle kein wohnungswirtschaftliches Handeln zur Schaffung eines eigenen Wohnungsbestands dar, der den Genossen überlassen werden könne, sondern sei als reine Bauträgertätigkeit zu werten. Auf die weiteren Ausführungen des Betriebsprüfungsberichts vom 10. März 2004 wird ergänzend Bezug genommen.
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Hiervon ausgehend wies das FA den Einspruch der Antragstellerin mit Einspruchsentscheidung vom 26. November 2004 als unbegründet zurück. Über die hiergegen am 27. Dezember 2004 erhobene Klage (Az. 3 K 253/04) ist noch nicht entschieden worden.
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Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. August 2005 gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde vom FA mit Schreiben vom 8. September 2005 zurückgewiesen.
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Mit Schreiben vom 12. September 2005 begehrt die Antragstellerin nunmehr AdV durch das Gericht. Ausweislich ihrer Klagebegründung im Verfahren 3 K 253/04 vom 4. August 2005 bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. In dieser wendet sie sich gegen die Vorhaltung des FA, die von ihr an die XYZ gezahlten Büronutzungspauschale, Vorstandsbezüge und Provisionszahlungen seien überhöht, sowie dagegen, dass vom FA der Eindruck vermittelt werde, ihre Tätigkeit diene schwerpunktmäßig der eigennützigen Erzielung von Einkünften des Vorstandes, bzw. der XYZ. Entgegen der Auffassung des FA sei ihr Handeln - wie gesetzlich gefordert - auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnungen ausgerichtet, so dass die im BMF-Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190) und vom 11. Mai 1999 (BStBl I 1999, 490) von der Finanzverwaltung zusätzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt seien. Die vom BMF im Schreiben vom 10. Februar 1998 (BStBl I 1998, 190 Rz. 107), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 2. März 2004 (BStBl I 2004, 363), geforderten Voraussetzungen seien durch das Gesetz (§ 17 EigZulG) nicht gedeckt. Vielmehr habe das BMF zusätzliche Tatbestandsvoraussetzungen geschaffen. Die Verwaltung gehe mit der Neufassung der TZ 79 des BMF Schreibens vom 21. Dezember 2004 eindeutig zu weit, wenn sie fordere, dass zu jedem Zeitpunkt mehr als 2/3 des Geschäftsguthabens der Genossen und der aufgenommenen Kredite zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken verwandt werden müssten und für ein Jahr, in dem die 2/3 Grenze zu irgendeinem Zeitpunkt unterschritten werde, keine Eigenheimzulage gewährt werden könne. Es erscheine bedenklich, dass auf der Grundlage der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO Tatbestandsmerkmale beurteilt würden, die vom Gesetz abwichen.
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In seinem Urteil vom 15. Januar 2002 (IX R 55/00, BStBl II 2002, 274) habe der BFH deutlich gemacht, dass durch BMF-Schreiben keine Tatbestandsmerkmale geschaffen werden dürften, die sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Bedeutungszusammenhang oder dem Zweck des § 17 EigZulG ergeben würden. Der BFH führe aus, dass sowohl reine Kapitalanleger als auch Mitglieder nach dem Gesetzeszweck gefördert werden sollten. Die Tätigkeit der Antragstellerin orientiere sich genau an diesem Gesetzeszweck. Unter "Verwendung zu wohnwirtschaftlichen Zwecken" könne jedenfalls auch die Veräußerung von Wohnungen verstanden werden. Das erste erbaute Gebäude habe die Genossenschaft zu 2/3 an ein Genossenschaftsmitglied veräußert (2 von 3 Wohnungen), so dass auch die vom BMF geforderte 2/3-Grenze erfüllt sei.
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Die Antragstellerin plane, einen Wohnungsbestand zur Vermietung an Mitglieder zu erwerben. Das Finanzamt dürfe jedoch nicht verlangen, dass sie zur Erfüllung der geforderten Fördervoraussetzungen gleichsam "kopflos" Investitionen tätige. Vielmehr habe der Vorstand sorgfältig alle Entscheidungen vorzubereiten und im Einzelnen abzuwägen, was zwangsläufig Zeit in Anspruch nehme. Es sei im Streitfall unverzüglich mit Investitionen begonnen worden. Die Antragstellerin habe bereits im Jahr 1998 Verhandlungen über den Erwerb zweier Baugrundstücke geführt. Lediglich an den überhöhten Preisvorstellungen des Veräußerers sei der Kauf gescheitert. Schließlich habe man auch schon im Jahr 1999 mit mehreren Fertighausherstellern Verhandlungen geführt und im September 2000 einen Rahmenvertrag mit einem dieser Hersteller sowie im Juni 2001 sodann einen Werklieferungsvertrag über 5 Zweifamilienhäuser abgeschlossen.
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Selbst unter Beachtung der restriktiven Haltung der Finanzverwaltung habe der Bescheid über die Feststellung nach dem BMF-Schreiben vom 28. Februar 1998 zwingend nach § 165 AO vorläufig ergehen müssen, da bei Gründung der Genossenschaft zwar kein Wohnungsbestand vorhanden gewesen sei, jedoch das Handeln der Genossenschaft auf die Herstellung oder Anschaffung von Wohnraum ausgerichtet sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Antragstellerin wird auf die Klagebegründung im Verfahren 3 K 253/04 verwiesen.
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Die Antragstellerin beantragt
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die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids vom 11. Dezember 2003.
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Es habe im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 17 EigZulG in den Streitjahren nicht vorgelegen hätten. Eine zunächst vorläufige Feststellung sei nicht angebracht gewesen, da die Antragstellerin in keiner Weise glaubhaft gemacht habe, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen in absehbarer Zeit erfüllen würde.
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Sie habe nicht unverzüglich mit ihrer Investitionstätigkeit begonnen. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem erstmaligen Erwerb von Genossenschaftsanteilen durch Genossenschaftsmitglieder entsprechend tätig geworden wäre (vgl. BMF-Schreiben vom 2. März 2004 - a.a.O.). Die sei im Streitfall jedoch nicht der Fall gewesen.
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Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung sei die Tätigkeit der Antragstellerin von Beginn an auf eine Bauträgertätigkeit ausgerichtet gewesen. Es sollten Grundstücke gekauft, bebaut und die erstellten Wohnungen/Häuser Gewinn bringend veräußert werden. Hieran bestehe kein Zweifel, denn die Antragstellerin habe in ihren Dokumentationen keinerlei Aktivitäten erkennen lassen, die auf die Schaffung eines eigenen Wohnungsbestandes hinweisen würde. Diese Art der Tätigkeit entspreche indes nicht derjenigen, die mit der Vorschrift des § 17 EigZulG gefördert werden solle. Aus diesem Grund könnten auch die Bemühungen der Antragstellerin im Jahr 1998 um ein Grundstück in A bzw. im Jahr 1999 um ein Grundstück in L nicht als Vorbereitungshandlungen im genannten Sinne berücksichtigt werden.
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Die Antragstellerin beabsichtige nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nicht, das genossenschaftliche Wohnen zu fördern. Die Genossenschaftskapital sei große Zeit inaktiv gewesen. Der erste Kapitaleinsatz zum Bau von drei Eigentumswohnungen in C habe nicht dem Zweck gedient, Wohnungen an Genossenschaftsmitglieder zu überlassen. Evtl. zu erstellende Wohnungen seien von vornherein zu den gleichen Konditionen wie unter fremden Dritten zum Verkauf bestimmt gewesen, sodass ein wenig bemittelter Genosse in der Regel - abgesehen von der in Aussicht gestellten Eigenheimzulage - keinen Vorteil aus seiner Genossenschaftsbeteiligung habe ziehen könne. Nach dem Förderzweck soll aber selbst die Beteiligung von Nur-Kapitalanlegern dem genossenschaftlichen Wohnen förderlich sein (BFH-Urteil vom 15. Januar 2002 - BStBl II 2002, 274 unter 3 c), was zumindest das Bewohnen des von der Antragstellerin gehaltenen (bzw. zu erwerben beabsichtigten) Wohnungsbestandes durch mehr als 50 % der Mitglieder (BMF-Schreiben vom 2. März 2004 - BStBl I 2004, 363) erfordere. Dies sei aber ganz offensichtlich in den Streitjahren noch nicht geplant gewesen.
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Das Gericht hat die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (Az.: 3 K 253/04) beigezogen.
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