Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2011 werden der Umsatzsteuerbescheid 2008, zuletzt vom 1. Juli 2011, sowie der Umsatzsteuerbescheid 2009, zuletzt vom 13. April 2012, dahin gehend geändert, dass die Umsatzsteuer 2008 auf xx.xxx,xx Euro und die Umsatzsteuer 2009 auf xx.xxx,xx Euro herabgesetzt wird.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit geleistet hat.

Tatbestand

 
Der Kläger (Kl) betreibt ein Lohnunternehmen und den Handel mit Futtermittel. Er hat einen mobilen Mahl- und Mischdienst, d.h. er mahlt und mischt vor Ort das von Landwirten gestellte Futter mit diversen eigenen Stoffen zu Mischfutter.
Der Kl machte in seinen Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen 2008 und 2009 folgende Angaben in EUR:
        
2008
2009
Umsätze zum allgemeinen Steuersatz
xxx.xxx
xxx.xxx
Umsätze zum ermäßigten Steuersatz
xxx.xxx
xxx.xxx
Abziehbare Vorsteuerbeträge
xx.xxx,xx
xxx.xxx,xx
Umsatzsteuer
xx.xxx,xx
xx.xxx,xx
Abschlusszahlung
- x.xxx,xx
xxx,xx
Seine Umsätze aus der Herstellung des Mischfutters unterwarf er dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Der Beklagte (Bekl) stimmte der USt-Erklärung 2008 mit Schreiben vom 15. Juni 2010 zu (Rechtsbehelfs(Rb)-Akte, S. 2). Bezüglich USt 2009 wich der Bekl mit Bescheid vom 18. August 2011 von den Angaben des Kl ab. Er berücksichtigte die Ergebnisse der USt-Sonderprüfung.
Der Kl hatte 1997 telefonisch beim Bekl wegen der steuerlichen Behandlung seiner Umsätze angefragt. Daraufhin führte dieser eine USt-Außenprüfung (Ap). Der Prüfer hielt in einem Aktenvermerk über die Ap vom 7. Januar 1998 fest, der Kl „mischt von Landwirten bereitgestelltes Futter mit eigenen Stoffen zu einem Mischfuttermittel. Der Steuersatz der vorliegenden Werklieferungen ist abhängig von den gelieferten Stoffen.“ Sodann teilte der Bekl dem Kl mit Schreiben vom 12. Januar 1998 (Rb-Akte, S. 8) mit, dass die Prüfung zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage geführt habe und nachrichtlich:
„Der Steuersatz für die erbrachte Leistung ist abhängig von den vom Mischbetrieb gelieferten und zugemischten Stoffen.
Zumischung von                                                              Steuersatz
- nur Soja oder nur Salz mit/ohne Konservierungsmittel         15 %
  
- nur Konservierungsmittel                                                15 % 
   
- Mineralfutter auch gemischt mit anderen Stoffen                 7 %“
Der Bekl führte dann 2009 beim Kl eine USt-Sonderprüfung für den Zeitraum 1. - 4. Quartal 2008 sowie 1. Quartal bis Juni 2009 durch. Die Prüferin gelangte nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Umsätze aus dem Verkauf des Mischfutters dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Das Mahlen und Mischen von Getreide des Landwirts sei eine sonstige Leistung, auch wenn Nebenstoffe durch den Kl geliefert und beigemischt werden. Sie teilte die Umsätze auf und unterwarf 33 % bzw. 34 % der erklärten Umsätze zum ermäßigten Steuersatz als Umsätze, die auf Mahl- und Mischdienste entfallen, dem Regelsteuersatz. Sie führte ferner aus, dass die Beurteilung eines Sachverhalts im Prüfungsbericht einer verbindlichen Zusage nicht gleich stehe. Der nachrichtliche Vermerk im Schreiben vom 12. Januar 1998 bezüglich der USt-Ap für das 1. - 3. Quartal 1997 könne jedoch als Rechtsauskunft bewertet werden. Die geänderte Rechtsprechung sei mit Aufnahme des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in die USt-Richtlinien (UStR) in 2008 (A 29 Abs. 1) ab diesem Zeitpunkt, also ab 2008, gültig. Für 2007 könne daher auf die Anwendung der geänderten Rechtsprechung verzichtet werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht vom 9. Dezember 2009 Bezug genommen (Klage-Akte, S. 23 ff.).
Daraufhin änderte der Bekl die USt-Voranmeldungen 4. Quartal 2008 und Juni 2009  und erhöhte die USt-Festsetzung 2008 mit Bescheid vom 1. Juli 2011 (Klage-Akte, S. 9 ff.) auf xx.xxx,xx EUR. Mit (o.g.) USt-Bescheid 2009 vom 18. August 2011 (Klage-Akte, S. 12 ff.) setzte er USt in Höhe von xx.xxx,xx EUR fest. Er erhöhte entsprechend dem Bericht vom 9. Dezember 2009 die Umsätze zum Regelsteuersatz um xxx.xxx,xx EUR (2008) bzw. xxx.xxx,xx EUR (2009) unter Berücksichtigung des von der Prüferin ermittelten Schlüssels bis Juni 2009 wie folgt in EUR:
Umsätze lt. Jahreserklärung 2009 zu 7 %                   xxx.xxx,00
Davon 34 % Mahl- und Mischdienste                       xxx.xxx,xx netto = xxx.xxx,xx brutto
Somit Umsätze 7 %                                               xxx.xxx,xx
                 
Umsätze lt. Jahreserklärung zu 19 %                         xxx.xxx,00
Erhöhung xxx.xxx,xx brutto =                                 xxx.xxx,xx netto
Somit Umsätze 19 %                                             xxx.xxx,xx
Der Kl legte jeweils Einspruch ein und beantragte nach Klageerhebung die Änderung der USt-Festsetzung 2009 gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO), da er bereits für die Monate Juli - September 2009 den Bericht über die USt-Sonderprüfung umgesetzt habe. Daher sei die Hinzuschätzung im Bereich der 19 % Erlöse für den Zeitraum Oktober - Dezember 2009 rückgängig zu machen. Im Übrigen berief er sich u.a. auf Vertrauensschutz, da die im Jahr 1997 durchgeführte USt-Ap für das 1. - 3. Quartal 1997 zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe und das Schreiben vom 12. Januar 1998 eine verbindliche Zusage bzw. tatsächliche Verständigung sei.
10 
Daraufhin änderte der Bekl die USt-Festsetzung 2009 mit Bescheid vom 13. April 2012 und setzte USt in Höhe von xx.xxx,xx EUR fest. Er berücksichtigte Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von xxx.xxx EUR, zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von xxx.xxx EUR, innergemeinschaftliche Erwerbe von x.xxx EUR (USt xxx,xx EUR) und Vorsteuerbeträge in Höhe von xxx.xxx,xx EUR.
11 
Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage macht der Kl im Wesentlichen geltend, die Umsätze aus der Lieferung von Mischfutter seien dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die Lieferung von Futtermittel sei gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz in der für die Streitjahre geltenden Fassung (UStG) i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 ermäßigt zu besteuern. Futtermittel seien aus agrarpolitischen Gründen in die Liste der ermäßigt zu besteuerten Waren aufgenommen worden. Die Aufnahme hänge mit der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen zusammen. Infolge der politischen Diskussionen zu den ermäßigten Steuersätzen, sei es nicht sachgemäß, mit einer Einzelfallentscheidung dem Ausgang der politischen Entscheidung vorzugreifen. Sollte künftig Futtermittel nicht mehr ermäßigt besteuert werden, träfe dies alle Futtermittelhersteller. Mit einer vorzeitigen Entscheidung darüber, dass jetzt einem Futtermittelhersteller bereits Kunden wegbrechen würden, weil andere ihre Futtermittel noch ermäßigt besteuern könnten, wäre nur er 12 % teurer. Dies widerspreche dem Gesetzeswillen und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Denn bei dem Endprodukt handle es sich jeweils um das Land- und Forstwirten zur Verfügung gestellte Mischfutter. Für diese als Endverbraucher sei entscheidend, was sie erhielten, nämlich Mischfutter, und nicht, wie es dazu werde (Mahlen und Mischen vor Ort).
12 
Im Übrigen sei infolge des Schreibens des Bekl vom 12. Januar 1998 eine Abweichung von der bisherigen Besteuerungspraxis erst ab dem 26. September 2009 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Bekl an seine erteilte verbindliche Zusage gebunden. Er habe einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zusage gestellt gehabt und dieser Antrag sei in Form der USt-Ap bearbeitet und ihm das Ergebnis mitgeteilt worden. Infolgedessen genieße er Vertrauensschutz zumindest bis 30. Juni 2009. Er habe sich auf die Auskunft des Bekl verlassen. Immerhin habe diese nicht der Prüfer, sondern der Sachgebietsleiter unterschrieben. Er sei davon ausgegangen, dass seine Handhabung richtig sei und entsprechend kalkuliert. Berufe sich nun der Bekl auf Formfehler, hätte er ihn bereits zuvor darauf aufmerksam machen können und müssen (§ 89 Abs. 1 AO). Dem Bekl sei bekannt gewesen, dass er nicht steuerlich beraten gewesen sei und seine Buchhaltung selbst erstelle. Hierbei habe er sich an die Vorgaben des Bekl gehalten. Damit sei ein schutzwürdiges Vertrauensverhältnis geschaffen worden, aus dem sich der Bekl nicht einseitig lösen könne.
13 
Der Kl beantragt,

den USt-Bescheid 2008 vom 1. Juli 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2011 sowie den geänderten USt-Bescheid 2009 vom 13. April 2012 dahin gehend zu ändern, dass die USt in Höhe von xx.xxx,xx EUR (2008) bzw. xx.xxx,xx EUR (2009) festgesetzt wird.
14 
Der Bekl beantragt,

die Klage abzuweisen.
15 
Er macht im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung geltend, da die Landwirte die zu mischenden und zu mahlenden Stoffe beistellen, die das Wesen des jeweiligen Umsatzes bestimmen, führt der Kl eine Werkleistung und keine steuerermäßigte Lieferung von Mischfutter aus. Der Kl füge den von den Leistungsempfängern beigestellten Stoffen lediglich geringfügige Mengen selbst beschaffter Stoffe bei, die nicht wesensbestimmend seien. Dieser füge nur ca. 3 % sonstige Stoffe bei. Der Kl werde zum Mahlen und Mischen beauftragt. Die Mineralstofflieferung sei zu diesen sonstigen Leistungen eine Nebenleistung. Denn es gehe darum, was der Landwirt wolle. Dies sei die Arbeitsleistung des Kl, der Herstellungsprozess. Dieser stehe im Vordergrund. Für den Kunden sei nicht die Lieferung von Zusatzstoffen entscheidend, sondern die Herstellung von Futtermittel unter Verwendung des eigenen Getreides. Ziel des Landwirts sei es, hofeigenes Futtermittel herzustellen. Die Mineralstoffe könne der Kunde auch anderweitig beziehen. Diese seien mengenmäßig auch nur geringfügig im Endprodukt Mischfutter enthalten. Hauptstoff sei das Getreide. Werde dieses -wie im Streitfall- vom Kunden gestellt, liege eine Werkleistung vor. Im Übrigen finde der gesamte Arbeitsvorgang auf dem Hof des Landwirts statt, so dass auch zweifelhaft sei, ob dem Kl überhaupt die Verfügungsmacht über die Rohstoffe verschafft werde.
16 
Diese Grundsätze seien spätestens mit der Aufnahme des BFH-Urteils vom 9. Juni 2005 V R 50/02 (Bundessteuerblatt (BStBl.) II 2006, 98) in die UStR 2008 (A 29 Abs. 1) ab Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Er, der Bekl, sei nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gehindert, den Steueranspruch geltend zu machen. Denn dem Kl sei keine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden. Er, der Bekl, habe keine verbindliche Zusage erteilt und auch keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Schon die Formulierung im Schreiben vom 12. Januar 1998 mache deutlich, dass sich die rechtliche Beurteilung durchaus ändern könne, je nach verwendeten Zusatzstoffen, aber auch bei geänderter Rechtslage. Im Übrigen erlaube der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, in jedem Veranlagungszeitraum eine erneute Prüfung und rechtliche Würdigung. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung habe er zu ändern. Die geänderte Rechtsauffassung beruhe auf der genannten Entscheidung. Wende er, der Bekl, diese nicht an, verstoße er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit und gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung.
17 
Die Berichterstatterin erörterte mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage am 16. Mai 2013. Der Kl ergänzte im Wesentlichen, er habe ein fahrendes Kraftfutterwerk. Er mahle und mische zur Herstellung eines Kraftfutters für Tiere, jeweils einer bestimmten Gattung. Das Getreide erhalte er in der Regel vom Landwirt. Nur das Mahlen des Getreides mache aus dem Stoff noch kein Futtermittel. Erst seine Zusätze machten aus dem Getreide ein für eine bestimmte Tiergattung nutzbares Futtermittel. Es gebe zwar Fälle, in denen er nur mahle, also keine Mineralstoffe oder Sonstiges zusetze. Diese Umsätze seien indes nicht streitig. Hierfür stelle er eine Rechnung und weise USt zum Regelsteuersatz aus. Unstreitig sei auch, dass die Umsätze, Verkauf der Mineralstoffe, ermäßigt zu besteuert seien. Bei den streitigen Umsätze stelle er das bestellte Futtermittel her, für das er auch vom jeweiligen Landwirt gestelltes Getreide verwende. So sei z.B. für Hühnerfutter noch Energie und Eiweiß erforderlich. Sojaschrot komme hinzu. Er bestimme das Mischverhältnis. Das z.B. für Hühner hergestellte Mischfutter könne und dürfe nicht für andere Tierarten verwendet werden. So verwende er z.B. für Hühnerfutter auch Farbstoffe, damit die Eier besser aussehen, oder Kalk, damit die Eierschalen kräftiger werden. Diese Zusatzstoffe seien für andere Tierarten nicht von Bedeutung. Er erhalte grundsätzlich telefonisch von seinem Kunden den Auftrag, bestimmtes Tierfutter herzustellen sowie die Mengenangaben (Menge des herzustellenden Futters). Danach richte er seine Zeitplanung und die Menge der benötigten Zusatzstoffe aus. Er fahre mit einem Silowagen, 5-6 Tonnen, mit Mahlaggregat und Mischer, zu seinen Kunden und stelle vor Ort mit dem Getreide des Kunden das bestellte Futter her. Die fertige Mischung übergebe er dem Kunden. Er mahle zuerst das Getreide und das gemahlene Getreide komme dann in den Mischer. Dort werde das gemahlene Getreide mit den Mineralstoffen gemischt und zum bestellten Mischfutter. Die Mineralstoffe seien werthaltiger als das Getreide. Daher seien diese der Hauptstoff. Die Mineralstoffe seien das prägende Element. Diese erst machten das Getreide zu einem Futter. Je nach beigefügten Mineralstoffen werde es zu Hühner-, Schweine- oder …-futter. Mineralstoffe passend für alle Tiere gebe es nicht. Bestimmte Stoffe hätten nur die Zulassung für bestimmte Tiere. So dürfe für Schweine nur eine bestimmte Anzahl von Celen zugesetzt werden. Werde ein höherer Anteil zugefügt, gebe es rechtliche Schwierigkeiten. Erst mittels der Mineralstoffe werde aus dem Getreide bestimmtes Tierfutter. Denn es sei vorgeschrieben, was Tieren gefüttert werden darf. Die Einhaltung dieser Vorschriften werde überprüft. Daher übergebe er seinen Kunden auch eine Deklaration, damit diese nachweisen könnten, was für Futter die Tiere bekommen und woher dieses stamme. Die Analyse weise die Inhaltsstoffe detailliert aus. Diese sei Vertragsbestandteil. Er hafte für seine Zusatzstoffe und damit für das Mischfutter. Würde er nur mahlen, sei dies nicht der Fall. Ein rechtlich zulässiges Mischfutter wolle der Endverbraucher haben. Der Preis hänge infolgedessen auch von der Beimischung von Mineralstoffen ab. Er stelle dann einen einheitlichen Preis für Mahlen, Mischen und Mineralstoffe in Rechnung. Er stelle ca. 30 - 40 verschiedene Futtermittel her.
18 
Die Berichterstatterin gab zu bedenken, dass es auf das quantitative Mengenverhältnis nicht ankomme. Den Begriff Mischfuttermittel habe der BFH mit Urteil vom 26. April 1962 V 176/61 U (BStBl. III 1962, 431) definiert. Voraussetzung sei, dass das gewerblich hergestellte Futter aus mindestens zwei Einzelkomponenten besteht -so im Streitfall. Zur Abgrenzung Leistung / Lieferung, getrennte Leistungen oder einheitliche Leistung, sei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf das Wesen des Vorgangs abzustellen. Maßgebend sei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. § 3 Abs. 4 S. 1 UStG stelle für die Abgrenzung darauf ab, ob die bei der Be- oder Verarbeitung verwendeten Gegenstände des Leistenden lediglich „Zutaten“ und „sonstige Nebensachen“ sind (sonstige Leistung) oder nicht (Lieferung). Unter „Zutaten“ und „sonstigen Nebensachen“ seien Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BStBl. II 2006, 98). Maßgebend sei danach, ob der Kl für die Herstellung des Futtermittels nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe verwendet hat (vgl. Sächsisches Finanzgericht (FG), Urteil vom 21. Dezember 2011 4 K 1114/07, Juris). Wesensbestimmend könnten die Mineralstoffe sein, da lediglich mittels deren Zusatz ein Tierfutter für eine bestimmte Tierart entstehe. Der Kl könne sich nicht auf eine ermäßigte Besteuerung aus Gründen des Vertrauensschutz berufen. Die in einem Bericht über eine Ap geäußerte Rechtsauffassung stelle keine verbindliche Auskunft des Bekl dar. Dies gelte auch dann, wenn der Kl hierin eine solche gesehen haben sollte. Auf dessen subjektives Verständnis komme es nicht an. Nicht maßgeblich seien die Begleitumstände, die einen entsprechenden Eindruck beim Kl vermittelt haben (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 2011 XI R 30/09, BStBl. II 2011, 613). Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen (Klage-Akte, S. 73-76).
19 
Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 wies die Berichterstatterin auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Dezember 2012 zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände IV D 2 - S 7112/11/10001 (BStBl. I 2012, 1259) hin, nach dem das Verhältnis des Werts der Arbeit oder des Arbeitserfolgs einen Anhaltspunkt für die Einstufung des Umsatzes darstellen könne (vgl. EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, USt-Rundschau (UR) 2007, 420). Sie bat daher um ergänzende Unterlagen.
20 
Daraufhin übersandte der Kl Analysen von Mineralfuttervormischungen mit handschriftlichen Anmerkungen. So teilte er z.B. mit, welche Stoffe ausschließlich für Legehennen verwendet werden dürfen, dass Einsatzempfehlungen einzuhalten sind, Mineralfuttermittel für Ferkel (Zusammensetzung ist aufgelistet) nicht für die Rinderfütterung zugelassen sei, und erläuterte Abkürzungen. Er stellte u.a. dar, wie sich das Mischfutter für eine Kuh zusammensetzt. Er ergänzte, aus den Analysen sei ersichtlich, wie die Mineralfuttervormischungen eingesetzt würden und für welche Tierart sie bestimmt seien. Für rechtliche Bestimmungen gebe es ein Futtermittelgesetz. Einen Auszug aus Cross Compliance fügte er bei. Darin sei festgelegt, woran sich Landwirte halten müssten. Bei einem Verstoß drohten Bußgelder. Wegen der Einzelheiten wird auf die Analysen mit handschriftlichen Anmerkungen des Kl Bezug genommen (Klage-Akte, S.82-92).
21 
Im Juni 2013 legte der Kl sein Gesamtentgelt offen nebst Unterlagen und führte aus, aus diesem könne das Entgelt für die Mineralstoffe sowie die entstehenden Mischfutter abgeleitet werden. Gleichzeitig werde noch der Anteil des Entgelts der auf das Schroten entfällt, handschriftlich ausgewiesen. Er fügte 10 Rechnungen bei, anhand derer der Preis für das Schroten ersichtlich sei. Ferner legte er 10 Rechnungen über Mischfutter vor und erläuterte handschriftlich, wie sich der Preis für das Mischfutter in Schroten, Mineralstoffe und andere gelieferte Stoffe aufteile. Danach entfalle auf das Schroten ein verhältnismäßig geringer Betrag. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen (Klage-Akte, S. 95-125).
22 
Sodann trug er vor, das Entgelt des Mahlens und Mischens / Schrotens müsste ins Verhältnis zum Entgelt für die Mineralstoffe gesetzt werden, da er nur diese selbst beschaffe und in Rechnung stelle. Überwiege hierbei der Wert des Mineralstoffs, überwiege das Lieferelement und wäre ein Indiz dafür, dass insgesamt eine Lieferung vorliegt. Aus den vorgelegten Rechnungen ergebe sich, dass der Preis für das Schroten immer unter dem Preis für die Mineralstoffe liege. Die Analysen belegten, dass die gelieferten Mineralstoffe wesensbestimmend seien. Diese hätten aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine selbständige, leistungsbestimmende Bedeutung. Sie bestimmten den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen. Denn nur mit deren Hilfe entstehe ein Futtermittel für eine bestimmte Tiergattung. Er, der Kl, werde nicht zum Mahlen und Mischen beauftragt, sondern zur Lieferung von Futtermittel für die Tiere des Landwirts. Er stelle in seiner Anlage 2 dar, wie aus dem vom Landwirt bereitgestellten Grundstoff Weizen, Gerste und Soja unter Zuführung der Mineralstoffe die einzelnen Mischfutter entstehe und wie sich der Preis der Mineralstoffe zum Preis des Schrotens verhalte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz nebst Anlagen Bezug genommen (Klage-Akte, S. 144-155).
23 
Der Bekl und die Berichterstatterin wiesen auf den Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 26. November 2012 9 V 3231/12 (Juris) hin. Der Kl erwiderte, der Sachverhalt sei nicht vergleichbar, da von jenem Steuerpflichtigen lediglich Rapsöl bei der Verarbeitung zugeführt worden sei. Das FG habe darauf abgestellt, dass es sich in der Beimischung von Rapsöl nur um die Zuführung einer Zutat handle. Es habe aber auch ausgeführt, dass das Beimischen von Futterpflanzen oder Futtergetreide einen wesentlichen Bestandteil ausmachen würde. Dies sei entscheidend. Denn er, der Kl, versetze das Getreide mit individuell für das gewünschte Futter notwendigen Mineralstoffen. Diese seien nicht nur Zutaten bzw. sonstige Nebenleistungen, sondern bestimmten den Wesen des Umsatzes. So werde im Duden das Wort „wesentlich“ wie folgt beschrieben: „den Kern einer Sache ausmachend und daher besonders wichtig“. Allein aus praktischen Gründen hole er, der Kl, das Getreide nicht erst ab, um es bei sich zu mischen und wieder zum Abnehmer zu fahren. Die fahrbaren Mahl- und Mischmaschinen und das Silo für die Mineralfutter würden so befüllt, dass die Verarbeitung vor Ort stattfinden könne. Im Übrigen bemängelte das FG auch die Rechnung, da die „Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage“ in Rechnung gestellt worden sei.
24 
Sodann übersandte der Kl seine Registrierung durch das Regierungspräsidium X sowie die Kontrolle gemäß „EG Bio Verordnung“, der er sich im Rahmen seines Handels mit Futtermittel jährlich unterziehen müsse. Diese beiden amtlichen Dokumente machten deutlich, dass er und nicht der Landwirt der Hersteller der Futtermittel sei. Das Regierungspräsidium X bestätigte mit Schreiben vom 1. Juni 2006 (Klage-Akte, S. 166), dass der Kl als „gewerblicher Futtermittelunternehmer“ registriert ist. Er legte auch eine Rechnung der B Zertifizierungs-GmbH vom 29. März 2011 (Klage-Akte, S. 167) vor.
25 
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 wurden die Beteiligten zur mündlichen Verhandlung am 20. November 2013 geladen. Wegen der Einzelheiten wird auf die in den Klage-Akten befindliche Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 
Die Klage ist begründet.
27 
Die angefochtenen USt-Bescheide sind rechtswidrig und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2011 werden der USt-Bescheid 2008, zuletzt vom 1. Juli 2011, sowie der USt-Bescheid 2009, zuletzt vom 13. April 2012, dahin gehend geändert, dass die USt 2008 auf xx.xxx,xx Euro und die USt 2009 auf xx.xxx,xx Euro herabgesetzt wird. Die Umsätze des Kl aus der Herstellung des Mischfutters unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37. Denn unter Berücksichtigung des im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermittelnden Wesens der Umsätze aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers stellt der Kl Mischfuttermittel her und hat für dessen Herstellung nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe, wie Mineral- und Zusatzstoffe, selbst beschafft.
28 
Der Bekl geht zwar zu Recht davon aus, dass der Kl mit der Lieferung von Mineral- und Zusatzstoffen sowie dem Mahlen und Mischen dieser vom Kl selbst beschafften Stoffe mit dem Getreide der jeweiligen Kunden eine einheitliche Leistung erbracht hat. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige mindestens zwei Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, diese einen akzessorischen Charakter habe (Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. September 2012 C-392/11, UR 2012, 964; BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BStBl. II 2006, 98). So sind im Streitfall unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weder die Abgabe der Mineral- und Zusatzstoffe noch das Mahlen und Mischen jeweils als eine eigene, selbständige Leistung anzusehen.
29 
Diese einheitliche Leistung ist indes eine Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG. Der Kl führt eine solche aus, da er als Unternehmer die Be- und Verarbeitung eines Gegenstands, nämlich das Mahlen und Mischen des von den Kunden beigestellten Getreides, übernommen und hierbei Stoffe, so für das jeweilige Produkt Mischfutter für eine bestimmte Tierart bestimmte Mineral- und Zusatzstoffe, verwendet hat, die er selbst beschafft hat und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Unter „Zutaten“ und „sonstigen Nebensachen“ sind Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BStBl. II 2006, 98). Maßgebend ist danach, ob der Kläger für die Herstellung des Futtermittels nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe verwendet hat (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 21. Dezember 2011 4 K 1114/07, Juris). Im Streitfall geben die Lieferungen von Mineral- und Zusatzstoffen an die Kunden der einheitlichen Leistung das „Gepräge“ (vgl. zum Begriff „Gepräge“ Heidner in: Bunjes, UStG, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 183; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 UStG, Rn. 144). Diese bestimmen den Charakter der Ware (vgl. Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Rn. 62). Sie sind wesensbestimmend, da lediglich mittels deren Zusatz das vom Kunden bestellte Tiermischfuttermittel entsteht. Voraussetzung für das Vorliegen von Mischfuttermittel ist, dass das gewerblich hergestellte Futter aus mindestens zwei Einzelkomponenten besteht (BFH-Urteil vom 26. April 1962 V 176/61 U, BStBl. III 1962, 431). So besteht dann im Streitfall das Endprodukt Mischfutter u.a. aus Getreide, Mineral- und Zusatzstoffen. Der Kl verschafft sodann dem Kunden die Verfügungsmacht an einem Mischfuttermittel für eine bestimmte Tierart.
30 
Im Übrigen stellt die Lieferung der Mineral- und Zusatzstoffe einen Teil des Umsatzes dar, bei dem die Dienstleistung des Kl -Mischen und Mahlen- nicht überwiegt. Lediglich bei einem Überwiegen der Dienstleistungen ist der Umsatz als sonstige Leistung zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Mai 2001 C-322/99, C-323/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2001, Beilage 3, 177 und vom 2. Mai 1996 C-231/94, BStBl. II 1998, 282). Denn im Streitfall ist der Senat davon überzeugt, dass der Kunde, der beim Kl Mischfuttermittel bestellt, die Lieferung eines solchen Produkts erwartet (vgl. zur Erwartung des Kunden BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02,    BStBl. II 2006, 98). Denn der Kl macht Futter entsprechend seinen Rezepten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage. Er fügt den vom Kunden beigestellten Stoffen selbst beschaffte Stoffe zu, die eine leistungsbestimmende Bedeutung haben (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BStBl. II 2003, 810). Erst durch diese wird aus dem Getreide der Kunden ein Mischfuttermittel für eine bestimmte Tierart und somit zu dem bestellten Tierfutter. Hierfür spricht auch, dass unter Berücksichtigung der vom Kl vorgelegten Rechnungen für seine Dienstleistung Schroten (Steuersatz 19 %), für Schroten und Lieferung Mischfutter sowie für Mischfutter und einem Vergleich der jeweils in Rechnung gestellten Beträge das vom Kl für die Bestellung von Mischfutter in Rechnung gestellte Gesamtentgelt zu mehr als 50 % auf die Lieferung der Mineral- und Zusatzstoffe entfällt (vgl. zum Preisverhältnis EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, UR 2007, 420).
31 
Dieser Auslegung steht -entgegen der Ansicht des Bekl- der Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 26. November 2012 9 V 3231/12 (Entscheidungen der FG (EFG) 2013, 1360) nicht entgegen. Denn im Streitfall fügt der Kl zur Herstellung des Mischfutters dem Getreide der Kunden nicht nur Soja- oder Rapsöl bei, das Staub bindet, der besseren Mischbarkeit des Futters dient und in allen Futtermitteln vorkommen kann. Dies schließt der Senat aus den vorgelegten Mischungsrezepten. Der Kl fügt Stoffe mit speziellen Funktionen für die Nahrung von Tieren bei. Für eine Lieferung spricht auch dessen Leistungsbezeichnung „Mischfutter“. So differenziert er in seinen Rechnungen je nach Leistungsausführung zwischen „Mischfutter“ und „Schroten“.
32 
Die Kosten des Verfahrens trägt der Bekl gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
33 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

Gründe

26 
Die Klage ist begründet.
27 
Die angefochtenen USt-Bescheide sind rechtswidrig und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2011 werden der USt-Bescheid 2008, zuletzt vom 1. Juli 2011, sowie der USt-Bescheid 2009, zuletzt vom 13. April 2012, dahin gehend geändert, dass die USt 2008 auf xx.xxx,xx Euro und die USt 2009 auf xx.xxx,xx Euro herabgesetzt wird. Die Umsätze des Kl aus der Herstellung des Mischfutters unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37. Denn unter Berücksichtigung des im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermittelnden Wesens der Umsätze aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers stellt der Kl Mischfuttermittel her und hat für dessen Herstellung nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe, wie Mineral- und Zusatzstoffe, selbst beschafft.
28 
Der Bekl geht zwar zu Recht davon aus, dass der Kl mit der Lieferung von Mineral- und Zusatzstoffen sowie dem Mahlen und Mischen dieser vom Kl selbst beschafften Stoffe mit dem Getreide der jeweiligen Kunden eine einheitliche Leistung erbracht hat. Eine einheitliche Leistung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige mindestens zwei Handlungen vornimmt, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, diese einen akzessorischen Charakter habe (Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 27. September 2012 C-392/11, UR 2012, 964; BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BStBl. II 2006, 98). So sind im Streitfall unter Berücksichtigung dieser Grundsätze weder die Abgabe der Mineral- und Zusatzstoffe noch das Mahlen und Mischen jeweils als eine eigene, selbständige Leistung anzusehen.
29 
Diese einheitliche Leistung ist indes eine Werklieferung i.S.d. § 3 Abs. 4 UStG. Der Kl führt eine solche aus, da er als Unternehmer die Be- und Verarbeitung eines Gegenstands, nämlich das Mahlen und Mischen des von den Kunden beigestellten Getreides, übernommen und hierbei Stoffe, so für das jeweilige Produkt Mischfutter für eine bestimmte Tierart bestimmte Mineral- und Zusatzstoffe, verwendet hat, die er selbst beschafft hat und es sich bei diesen Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Unter „Zutaten“ und „sonstigen Nebensachen“ sind Lieferungen zu verstehen, die bei einer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen (BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02, BStBl. II 2006, 98). Maßgebend ist danach, ob der Kläger für die Herstellung des Futtermittels nach der Verkehrsauffassung wesensbestimmende Hauptstoffe verwendet hat (vgl. Sächsisches FG, Urteil vom 21. Dezember 2011 4 K 1114/07, Juris). Im Streitfall geben die Lieferungen von Mineral- und Zusatzstoffen an die Kunden der einheitlichen Leistung das „Gepräge“ (vgl. zum Begriff „Gepräge“ Heidner in: Bunjes, UStG, 11. Aufl. 2012, § 3 Rn. 183; Nieskens in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 UStG, Rn. 144). Diese bestimmen den Charakter der Ware (vgl. Husmann in: Rau/Dürrwächter, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG, Rn. 62). Sie sind wesensbestimmend, da lediglich mittels deren Zusatz das vom Kunden bestellte Tiermischfuttermittel entsteht. Voraussetzung für das Vorliegen von Mischfuttermittel ist, dass das gewerblich hergestellte Futter aus mindestens zwei Einzelkomponenten besteht (BFH-Urteil vom 26. April 1962 V 176/61 U, BStBl. III 1962, 431). So besteht dann im Streitfall das Endprodukt Mischfutter u.a. aus Getreide, Mineral- und Zusatzstoffen. Der Kl verschafft sodann dem Kunden die Verfügungsmacht an einem Mischfuttermittel für eine bestimmte Tierart.
30 
Im Übrigen stellt die Lieferung der Mineral- und Zusatzstoffe einen Teil des Umsatzes dar, bei dem die Dienstleistung des Kl -Mischen und Mahlen- nicht überwiegt. Lediglich bei einem Überwiegen der Dienstleistungen ist der Umsatz als sonstige Leistung zu beurteilen (vgl. EuGH-Urteile vom 17. Mai 2001 C-322/99, C-323/99, Sammlung der Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2001, Beilage 3, 177 und vom 2. Mai 1996 C-231/94, BStBl. II 1998, 282). Denn im Streitfall ist der Senat davon überzeugt, dass der Kunde, der beim Kl Mischfuttermittel bestellt, die Lieferung eines solchen Produkts erwartet (vgl. zur Erwartung des Kunden BFH-Urteil vom 9. Juni 2005 V R 50/02,    BStBl. II 2006, 98). Denn der Kl macht Futter entsprechend seinen Rezepten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage. Er fügt den vom Kunden beigestellten Stoffen selbst beschaffte Stoffe zu, die eine leistungsbestimmende Bedeutung haben (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 2001 V R 80/99, BStBl. II 2003, 810). Erst durch diese wird aus dem Getreide der Kunden ein Mischfuttermittel für eine bestimmte Tierart und somit zu dem bestellten Tierfutter. Hierfür spricht auch, dass unter Berücksichtigung der vom Kl vorgelegten Rechnungen für seine Dienstleistung Schroten (Steuersatz 19 %), für Schroten und Lieferung Mischfutter sowie für Mischfutter und einem Vergleich der jeweils in Rechnung gestellten Beträge das vom Kl für die Bestellung von Mischfutter in Rechnung gestellte Gesamtentgelt zu mehr als 50 % auf die Lieferung der Mineral- und Zusatzstoffe entfällt (vgl. zum Preisverhältnis EuGH-Urteil vom 29. März 2007 C-111/05, UR 2007, 420).
31 
Dieser Auslegung steht -entgegen der Ansicht des Bekl- der Beschluss des FG Baden-Württemberg vom 26. November 2012 9 V 3231/12 (Entscheidungen der FG (EFG) 2013, 1360) nicht entgegen. Denn im Streitfall fügt der Kl zur Herstellung des Mischfutters dem Getreide der Kunden nicht nur Soja- oder Rapsöl bei, das Staub bindet, der besseren Mischbarkeit des Futters dient und in allen Futtermitteln vorkommen kann. Dies schließt der Senat aus den vorgelegten Mischungsrezepten. Der Kl fügt Stoffe mit speziellen Funktionen für die Nahrung von Tieren bei. Für eine Lieferung spricht auch dessen Leistungsbezeichnung „Mischfutter“. So differenziert er in seinen Rechnungen je nach Leistungsausführung zwischen „Mischfutter“ und „Schroten“.
32 
Die Kosten des Verfahrens trägt der Bekl gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
33 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - 14 K 98/12

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - 14 K 98/12

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - 14 K 98/12 zitiert 10 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 3 Lieferung, sonstige Leistung


(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 12 Steuersätze


(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4). (2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:1.die Lieferungen, die Einfuhr u

Abgabenordnung - AO 1977 | § 89 Beratung, Auskunft


(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder g

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - 14 K 98/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - 14 K 98/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 26. Nov. 2012 - 9 V 3231/12

bei uns veröffentlicht am 26.11.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 I. Streitig ist die Höhe des Steuersatzes nach § 12 Umsatzsteuergesetz - UStG - für mobile Misch- und Mahldienste in der Mischfutterherstellung für

Bundesfinanzhof Urteil, 30. März 2011 - XI R 30/09

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung gegen Treu und Glauben verstößt. 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2013 - 14 K 98/12.

Finanzgericht München Urteil, 06. Juli 2016 - 3 K 1211/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Gründe Finanzgericht München Az.: 3 K 1211/13 IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Streitsache … Kläger prozessbevollmächtigt:

Referenzen

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft.

(3) Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen.

(4) Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

(5) Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. § 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben.

(6) Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben.

(7) Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob eine Umsatzsteuerfestsetzung gegen Treu und Glauben verstößt.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Diplom-Psychologin und betreibt eine psychotherapeutische Praxis. Daneben erstellt sie für Familiengerichte psychologische Gutachten zur Frage des Sorge- und Umgangsrechts, in denen auch die Frage nach der Erziehungsfähigkeit eines Elternteils oder beider Elternteile zu beurteilen sein kann, sowie aussagepsychologische Gutachten in Strafverfahren für die Staatsanwaltschaft oder auch für Familiengerichte, die die Feststellung der Aussagetüchtigkeit eines meist kindlichen Zeugen sowie die Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit einer Aussage zum Gegenstand haben.

3

Auf telefonische Anfragen der Klägerin und nach Vorlage zweier von ihr erstellter Gutachten erteilte ihr ein Mitarbeiter des Veranlagungsbezirks des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt --FA--) unter dem 2. Januar 1997 folgende schriftliche Auskunft:

4

"Sehr geehrte Frau ...,

die Voraussetzung der Steuerfreiheit für Gerichtsgutachten ist die Annahme einer 'ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit'. Voraussetzung ist hierfür u.a. bei nichtärztlichen Psychotherapeuten das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 HeilpraktG und diese damit der staatlichen Überprüfung unterliegen. Die erforderliche Erlaubnis wurde von Ihnen bereits vorgelegt. Die Erstellung von Gutachten für Gerichte stellt bei Ärzten und Heilpraktikern eine 'heilberufliche Tätigkeit' im Sinne des Absch. 88 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 Umsatzsteuerrichtlinien dar. Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz ist nach Aktenlage also gegeben.

Eine verbindliche Auskunft kann ich Ihnen leider nicht erteilen, da die Voraussetzungen nach § 204 der Abgabenordnung nicht erfüllt sind."

5

Die Klägerin stellte nachfolgend die Rechnungen über ihre Gutachtertätigkeit ohne Ausweis von Umsatzsteuer aus und gab keine Umsatzsteuererklärungen ab.

6

Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2002 vermerkte der Sachbearbeiter des FA auf der Einnahmen-Überschussrechnung der Klägerin vom 10. März 2003 bei den erklärten Einnahmen aus schriftlichen Gutachten "USt-Pflicht?", nahm bei den erklärten Ausgaben (Kfz-Kosten 95 %, Bewirtungskosten 80 %, Telefon und Geschenke) Anmerkungen vor und brachte den Vermerk "Bp melden!" an.

7

Im April 2003 meldete der veranlagende Teilbezirk des FA den Steuerfall der zuständigen Betriebsprüfungsstelle zur Durchführung einer Außenprüfung und erhielt im Mai 2003 die Antwort, eine Prüfung (für die Veranlagungszeiträume 2002 bis 2004) sei für das Kalenderjahr 2006 vorgemerkt.

8

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 9. März 2006 fand bei der Klägerin im Frühjahr/Sommer 2006 eine Außenprüfung statt, die sich auf die Veranlagungszeiträume für 2002 bis 2004 bezog und auch die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer umfasste.

9

Die Betriebsprüferin kam hinsichtlich der Gutachtertätigkeit der Klägerin zu der Auffassung, dass diese umsatzsteuerpflichtig sei. Nach eigenen Angaben der Klägerin bestehe die Kernaussage ihrer Gutachten u.a. in der Stellungnahme über die Erziehungsfähigkeit eines Elternteils oder die Aussagetüchtigkeit eines zu beurteilenden Kindes. Die ggf. ausgesprochenen therapeutischen Empfehlungen seien nicht Hauptzweck des ihr vom Gericht erteilten Auftrags. Da ein therapeutisches Ziel, also die medizinische Betreuung bei ihrer Tätigkeit als Gerichtssachverständige nicht im Vordergrund stehe, liege eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vor (Hinweis auf die Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 13. Februar 2001 IV D I -S 7170- 4/01, BStBl I 2001, 157, und vom 8. November 2001 IV D I -S 7170- 201/01, BStBl I 2001, 826).

10

Das FA folgte der Auffassung der Betriebsprüferin und erließ am 1. Februar 2007 erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2004. Den hiergegen eingelegten Einspruch, mit dem die Klägerin im Wesentlichen einen Verstoß gegen Treu und Glauben geltend machte, wies das FA für das Jahr 2004 (Streitjahr) mit Einspruchsentscheidung vom 29. November 2007 als unbegründet zurück, nachdem es die Einspruchsverfahren hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 antragsgemäß zum Ruhen gebracht hatte.

11

Das Finanzgericht (FG) hob den Umsatzsteuerbescheid für 2004 und die Einspruchsentscheidung auf. Es führte zur Begründung aus:

12

Das FA habe zwar die gutachtliche Tätigkeit der Klägerin zutreffend als umsatzsteuerpflichtig angesehen, weil dabei ein therapeutisches Ziel jedenfalls nicht im Vordergrund gestanden habe (Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 14. September 2000 Rs. C-384/98 --D--, Slg. 2000, I-6795, BFH/NV Beilage 2001, 31, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 918; BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 157). Das FA sei aber dennoch an der angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert.

13

Die Klägerin könne sich zwar nicht allein aufgrund der Auskunft vom 2. Januar 1997 auf Vertrauensschutz berufen. Ebenso könne sie sich nicht allein wegen der Nichtbesteuerung ihrer Umsätze in den Jahren 1997 bis 2001 entsprechend dieser Auskunft auf Vertrauensschutz berufen. Auch allein aus dem Unterlassen eines Hinweises durch den Veranlagungsbezirk im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2002 an die Klägerin, dass nunmehr die Umsatzsteuerpflicht ihrer Gutachtertätigkeit in Frage stehe, sei kein Vertrauensschutz für die Klägerin gegeben. Schließlich ergebe sich auch kein Vertrauensschutz für die Klägerin allein aus dem Umstand, dass die Veranlagungen für 2002 bis 2004 ebenfalls ohne Aufforderung durch das FA, Umsatzsteuererklärungen einzureichen, durchgeführt wurden. Vertrauensschutz könne die Klägerin aber aus dem Zusammenwirken dieser Umstände beanspruchen.

14

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2009, 630 veröffentlicht.

15

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht das FA im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des FG seien die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Vertrauenstatbestand --auch im Zusammenwirken aller Umstände-- im Streitfall nicht gegeben.

16

Das FA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

18

Sie führt zur Begründung im Einzelnen aus, bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller hier entscheidungserheblichen Umstände sei der Tatbestand von Treu und Glauben erfüllt und stehe der streitigen Umsatzsteuer-Nachforderung für 2004 entgegen, wie das FG zutreffend dargelegt habe.

19

Hierzu macht sie u.a. geltend, sie, die Klägerin, treffe kein Mitverschulden, das die Schutzwürdigkeit ihres Vertrauens beeinträchtige. Sie habe eine Meinungsänderung des FA frühestens seit Erhalt der Prüfungsanordnung vom 9. März 2006 erahnen können. Zudem sei es um reine Rechtsfragen gegangen, deren Klärung allein Sache des FA gewesen sei. Ihre Mitwirkungspflichten und die ihrer Bevollmächtigten hätten sich auf die hier von Anfang an völlig unproblematische Sachaufklärung beschränkt.

20

Im Übrigen sei bei der Gewichtung der beiderseitigen Pflichten zu berücksichtigen, dass hier ein Umsatzsteuer-Rechtsverhältnis zu beurteilen sei, bei dem sie mit Rücksicht auf ihre Indienstnahme im öffentlichen Interesse in besonderem Maße schutzwürdig (gewesen) sei.

21

Auf ein Billigkeitsverfahren --das vorliegend abredegemäß ruhe-- könne sie nicht verwiesen werden.

Entscheidungsgründe

22

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat den Grundsatz von Treu und Glauben, auf den es seine Entscheidung gestützt hat, nicht rechtsfehlerfrei angewendet.

23

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Erstellung der psychologischen Gutachten der Klägerin nicht nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist, da ein therapeutisches Ziel bei diesen Gutachten jedenfalls nicht im Vordergrund steht.

24

a) Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG sind "die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes und aus der Tätigkeit als klinischer Chemiker" steuerfrei.

25

§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG ist richtlinienkonform restriktiv dahin auszulegen, dass nur Tätigkeiten zur Diagnose, Behandlung und --soweit möglich-- Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen steuerfrei sind (vgl. z.B. EuGH-Urteil --D-- in Slg. 2000, I-6795, BFH/NV Beilage 2001, 31, HFR 2000, 918; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Dezember 2000 V R 54/98, BFHE 194, 275, unter II.3.a aa; BFH-Urteile vom 15. Juli 2004 V R 27/03, BFHE 206, 471, BStBl II 2004, 862, unter II.2.; vom 30. Januar 2008 XI R 53/06, BFHE 221, 399, BStBl II 2008, 647, unter II.2.a).

26

b) Diese Voraussetzung ist bei Gutachten der vorliegenden Art nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 98/06, BFHE 217, 94, BStBl II 2008, 35, unter II.2.; BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 32/07, BFHE 222, 184, BStBl II 2009, 429). Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

27

2. Zutreffend ist das FG ferner davon ausgegangen, dass ein FA nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert sein kann, einen nach dem Gesetz entstandenen Steueranspruch geltend zu machen. Dies kann der Steuerpflichtige (bereits) gegenüber einer Steuerfestsetzung geltend machen; eines gesonderten Billigkeitsverfahrens bedarf es dazu entgegen der Auffassung des FA (ebenso Reuß, EFG 2009, 633, 635) nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1989 X R 208/87, BFHE 159, 114, BStBl II 1990, 274, unter 2.).

28

a) Der auch für das Besteuerungsverfahren geltende allgemeine Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben gebietet, dass im konkreten Steuerrechtsverhältnis jeder auf die berechtigten Belange des anderen angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem früheren Verhalten, auf das der andere vertraut und aufgrund dessen er in irreparabler Weise disponiert hat, nicht in Widerspruch setzt (vgl. BFH-Urteile vom 9. August 1989 I R 181/85, BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990; vom 8. Februar 1996 V R 54/94, BFH/NV 1996, 733).

29

Er verdrängt jedoch gesetztes Recht --wie im Streitfall die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit der Klägerin-- nur in besonders liegenden Fällen, in denen das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in so hohem Maß schutzwürdig ist, dass demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten müssen (vgl. BFH-Urteile vom 25. Oktober 1977 VII R 5/74, BFHE 124, 105, 107, BStBl II 1978, 274; vom 5. Februar 1980 VII R 101/77, BFHE 130, 90, 95; in BFHE 158, 31, BStBl II 1989, 990, unter II.1.; vom 29. November 2000 X R 25/97, BFH/NV 2001, 1013, unter II.2.a).

30

b) Dies kommt nur dann in Betracht, wenn dem Steuerpflichtigen eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden ist oder wenn die Finanzbehörde durch ihr früheres Verhalten außerhalb einer Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771, unter 1.; BFH-Beschluss vom 26. November 2001 V B 88/00, BFH/NV 2002, 551, unter II.1.b; BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 75/05, BFHE 221, 136, BStBl II 2008, 817, unter II.2.e; vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096, unter II.5.).

31

3. Der Klägerin ist keine bestimmte steuerrechtliche Behandlung zugesagt worden. Das wäre nur dann der Fall, wenn sie eine verbindliche Zusage beantragt und das FA eine solche ohne Einschränkung oder Vorbehalte erteilt hätte (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1992 IV R 39/90, BFHE 169, 290, BStBl II 1993, 218; vom 14. September 1994 I R 125/93, BFH/NV 1995, 369, unter 1.b; vom 16. November 2005 X R 3/04, BFHE 211, 30, BStBl II 2006, 155, unter II.2.i). Jedenfalls letztere Voraussetzung liegt hier nicht vor.

32

Das FA hat in dem Schreiben vom 2. Januar 1997 keine verbindliche Auskunft erteilt. Das ergibt sich eindeutig aus dem Zusatz, dass eine verbindliche Auskunft leider nicht erteilt werden könne. Der Auffassung der Klägerin, dabei handele es sich lediglich um eine floskelhafte Einschränkung, so dass die Auskunft --jedenfalls im Zusammenwirken mit anderen Umständen-- als verbindlich angesehen werden könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr kann das Schreiben vom 2. Januar 1997 nach seinem objektiven Erklärungswert (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aus Empfängersicht eindeutig nur als unverbindliche Auskunft verstanden werden.

33

Für dieses Verständnis ist ohne Belang, ob die Voraussetzungen zur Erteilung einer verbindlichen Zusage nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 24. Juni 1987 (BStBl I 1987, 474) vorlagen oder leicht hätten geschaffen werden können oder ob --wie das FG meint-- das FA zu einer dahingehenden Beratung gemäß § 89 der Abgabenordnung verpflichtet war.

34

Unerheblich für die Würdigung des Schreibens vom 2. Januar 1997 als unverbindliche Auskunft sind ferner --entgegen der Auffassung der Klägerin-- die Begleitumstände (alleinige Initiative der Klägerin, erkennbare Dringlichkeit einer verlässlichen Äußerung, fortwährendes Angewiesensein der Klägerin auf die Richtigkeit der erteilten Auskunft für eine zutreffende Rechnungserteilung).

35

4. Das FA hat durch sein Verhalten nicht außerhalb einer verbindlichen Zusage einen Vertrauenstatbestand geschaffen, und zwar --entgegen der Auffassung des FG-- auch nicht im Zusammenwirken der verschiedenen vom FG dafür genannten Umstände.

36

a) Ein Vertrauenstatbestand besteht in einem bestimmten Verhalten des einen Teils, aufgrund dessen der andere bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, jener werde an seiner Position oder seinem Verhalten konsequent und auf Dauer festhalten (vgl. BFH-Urteile vom 26. April 1995 XI R 81/93, BFHE 178, 4, BStBl II 1995, 754, unter II.5.a; vom 15. Dezember 1999 XI R 11/99, BFH/NV 2000, 708, unter II.1.).

37

b) Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, das FA werde an seiner im Schreiben vom 2. Januar 1997 vertretenen Rechtsauffassung auf Dauer festhalten. Denn die Auskunft, dass nach Aktenlage die Umsatzsteuerfreiheit für die Gutachtertätigkeit gemäß § 4 Nr. 14 UStG und Abschn. 88 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) gegeben sei, stand wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung offensichtlich unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechtslage nicht änderte - was hier aber der Fall war.

38

aa) Es entspricht dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, dass das FA in jedem Veranlagungszeitraum die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss es zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben; dies grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte. Dies gilt auch dann, wenn die --fehlerhafte-- Auffassung im Prüfungsbericht niedergelegt worden ist oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte. Das FA ist an eine bei einer früheren Veranlagung zugrunde gelegten Rechtsauffassung auch dann nicht gebunden, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen darauf disponiert hat (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2006 IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028, m.w.N.).

39

bb) Hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Gutachten nach § 4 Nr. 14 UStG ist nach dem 2. Januar 1997 eine Rechtsänderung eingetreten.

40

(1) Wie in dem Schreiben des FA vom 2. Januar 1997 zutreffend ausgeführt wurde, stellte nach damaliger Rechtsauffassung und Besteuerungspraxis die Erstellung von Gutachten für Gerichte bei Ärzten und Heilpraktikern eine "heilberufliche Tätigkeit" i.S. des Abschn. 88 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 der seinerzeit geltenden UStR 1996 dar.

41

Nach Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStR fiel unter die Tätigkeit als Arzt i.S. des § 4 Nr. 14 UStG "die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens - auch lediglich auf der Grundlage der Akten - über den Gesundheitszustand eines Menschen oder über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung oder zwischen einer früheren Erkrankung und dem jetzigen körperlichen oder seelischen Zustand sowie über die Tatsache oder Ursache des Todes".

42

(2) Im Jahr 2000 hat aber der EuGH --wie bereits dargelegt-- in seinem Urteil --D-- in Slg. 2000, I-6795, BFH/NV Beilage 2001, 31, HFR 2000, 918 entschieden, der Begriff der "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern könne nicht so ausgelegt werden, dass er medizinische Eingriffe umfasse, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen durchgeführt würden (Rz 18); gemäß dem Grundsatz, dass sämtliche Bestimmungen zur Einführung einer Umsatzsteuerbefreiung eng auszulegen seien, müssten die Leistungen, die keinem solchen therapeutischen Ziel dienen, vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgeschlossen werden (Rz 19).

43

(3) Daraufhin hat das BMF mit Schreiben in BStBl I 2001, 157 unter Hinweis auf dieses EuGH-Urteil u.a. ausgeführt, abweichend von Abschn. 88 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 4 UStR sei die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens nur dann nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei, wenn ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehe. In der nachfolgenden beispielhaften Aufzählung der nicht (mehr) unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG fallenden Gutachten sind sämtliche Gutachten genannt, die von der Finanzverwaltung in Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStR 1996 (bislang) als steuerfrei angesehen wurden.

44

Mit weiterem Schreiben in BStBl I 2001, 826 hat das BMF u.a. ergänzt, dass auch Gutachten über den Kausalzusammenhang zwischen einem rechtserheblichen Tatbestand und einer Gesundheitsstörung abweichend von Abschn. 88 Abs. 3 Nr. 1 UStR grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG fallen.

45

Die Auffassung der Klägerin, bei der Verwaltung habe sich die veränderte Rechtsanschauung erst mit der Neufassung der UStR für 2005 "erkennbar und eindeutig durchgesetzt", ist vor diesem Hintergrund nicht haltbar.

46

cc) Würde diese Rechtsänderung nicht auf die Umsatzbesteuerung der Klägerin angewendet, verstieße dies nicht nur gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, sondern auch gegen den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, weil die Bevorzugung eines Steuerpflichtigen entgegen den gesetzlichen Vorschriften für alle anderen Steuerpflichtigen, die dem Gesetz entsprechend behandelt werden, eine Benachteiligung bedeutet (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1964 V 92/61 S, BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634).

47

c) Entgegen der Auffassung des FG hat das FA die Klägerin nicht dadurch in ihrem Vertrauen auf die Auskunft vom 2. Januar 1997 und die entsprechenden Veranlagungen bestärkt und zu entsprechenden weiteren Dispositionen veranlasst, dass der Veranlagungsbeamte des FA die Klägerin auf die in Frage stehende Umsatzsteuerpflicht ihrer gutachtlichen Tätigkeit nicht hingewiesen hat.

48

Denn da die Klägerin von den (internen) Bedenken des Veranlagungsbeamten hinsichtlich der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Tätigkeit keine Kenntnis erhielt --worauf sie in anderem Zusammenhang selbst hinweist--, konnte durch das Unterlassen eines Hinweises auf diese Bedenken ihr Vertrauen nicht gestärkt werden.

49

Im Übrigen überspannt das FG insoweit nach Auffassung des Senats den Grundsatz von Treu und Glauben. Eine derartige Hinweis- und Beratungspflicht eines FA vor Änderung seiner langjährigen Rechtsauffassung ist der Rechtsprechung des BFH nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der BFH auch dann, wenn eine --fehlerhafte-- Auffassung in einem Prüfungsbericht niedergelegt worden war (BFH-Urteil in BFHE 80, 446, BStBl III 1964, 634) oder wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige, für den Steuerpflichtigen günstige Auffassung vertreten hatte (BFH-Urteil vom 22. Juni 1971 VIII 23/65, BFHE 103, 77, BStBl II 1971, 749), einen Hinweis des FA auf die von ihm später als falsch erkannte Rechtsauffassung nicht gefordert.

50

Zudem war die Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit der Klägerin für den Veranlagungsbeamten im Jahr 2003 nicht offensichtlich. Sie konnte vielmehr erst nach Vorlage von (exemplarischen) Gutachten oder nach näheren Angaben der Klägerin zum Gegenstand und Ziel der Gutachten --die sie im Rahmen der Außenprüfung 2006 gemacht hat-- beurteilt werden.

51

5. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Gewichtung der beiderseitigen Pflichten unerheblich, dass hier ein Umsatzsteuer-Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, bei dem die Klägerin ihrer Meinung nach mit Rücksicht auf ihre Indienstnahme im öffentlichen Interesse in besonderem Maße schutzwürdig (gewesen) sei.

52

Denn auf diesen Umstand kommt es bei der hier maßgeblichen Frage, ob die Klägerin bei objektiver Beurteilung annehmen konnte, das FA werde an seiner in seinem Schreiben vom 2. Januar 1997 vertretenen Position oder an seinem späteren Verhalten der Nichtbesteuerung konsequent und auf Dauer festhalten, nicht an.

53

Dementsprechend hat der BFH auch bisher in ähnlichen Fällen bei der Prüfung, ob eine Billigkeitsmaßnahme aus Gründen des Vertrauensschutzes in Betracht kommt, unberücksichtigt gelassen, dass es um ein Umsatzsteuer-Rechtsverhältnis ging (vgl. zur Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen: BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V B 8/06, BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405; BFH-Urteil vom 7. Oktober 2010 V R 17/09, juris, unter II.4.).

54

6. Da mithin das FA im Streitfall keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, braucht der Senat der --vom FG unerörtert gelassenen-- Frage nicht weiter nachzugehen, ob die Klägerin bereits 2001 (nach der Entscheidung des EuGH --D-- in Slg. 2000, I-6795, BFH/NV Beilage 2001, 31, HFR 2000, 918, und den BMF-Schreiben in BStBl I 2001, 157 und 826) von der Problematik der Umsatzsteuerfreiheit ärztlicher Gutachten Kenntnis erlangt hat oder zumindest hätte erlangen können.

55

Hierzu hat das FA im Revisionsverfahren unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin zumindest seit dem Jahr 1993 steuerlich beraten gewesen sei und dass das Thema der Umsatzbesteuerung im Jahr 2001 in Gutachterkreisen lebhaft diskutiert worden sei (vgl. dazu auch Reuß, EFG 2009, 633, 635). Das FA hat ferner in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Anwesenheit der Klägerin unwidersprochen darauf hingewiesen, die Klägerin habe in ihrem Schreiben an die Betriebsprüferin vom 19. Juni 2006 u.a. ausgeführt, dass ihr und ihrem Steuerberater die Inhalte der BMF-Schreiben bekannt gewesen seien - was nach Aktenlage zutrifft.

56

Nach der Rechtsprechung des BFH kann aber ein schutzwürdiges nachhaltiges Vertrauen in den Fortbestand einer früheren --nach neuerer Rechtsprechung nicht mehr haltbaren-- Rechtsauffassung nur dann und solange gegeben sein, bis der Steuerpflichtige mit einer Änderung rechnen musste oder ihm zumindest Zweifel hätten kommen müssen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 219, 245, BStBl II 2008, 405, unter II.2.b und c; siehe auch BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 79/99, BFH/NV 2009, 144, unter II.4.).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
I. Streitig ist die Höhe des Steuersatzes nach § 12 Umsatzsteuergesetz - UStG - für mobile Misch- und Mahldienste in der Mischfutterherstellung für Tierfutter.
Der Antragsteller ist selbständiger Unternehmer und betreibt u.a. einen „Mahl- und Mischdienst“ für Tierfutter. Er fährt mit einer mobilen Mühle zu landwirtschaftlichen Betrieben, um aus den dort produzierten Rohstoffen (z.B. aus Getreide, Hülsenfrüchten, Mehlen usw.) Mischfutter nach den Vorgaben der Landwirte zu mischen. Teilweise setzt er dem Mischfutter von ihm beschafftes Rapsöl zu.
Der Antragsteller stellte folgende formularmäßige Rechnungen für die Leistungen aus:
„X    
Mahl und Mischdienst
[…]     
        
Rechnung           
Für die Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage erlaube ich mir zu berechnen:
        
Menge 
Einzelpreis
Gesamtpreis
Hergestellte Mischung
Dt
EUR     
EUR     
Rapsöl aus der Anlage
Liter
EUR     
EUR     
                 
Zwischensumme
EUR     
                 
Umsatzsteuer 7 %
EUR     
                 
Umsatzsteuer 19 %
EUR     
                 
Rechnungsbetrag
EUR     
Der Leistungszeitpunkt entspricht dem Monat der Rechnungsstellung.
Herstellung von Mischfutter i.A. von oben genanntem Landwirt unter Verwendung von betriebseigenem Getreide, ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage UStG für die Verarbeitung Mahlen und Mischen.
Zur Herstellung des Mischfutters wurden folgende Komponenten verwendet:
10 
Sojaöl
Liter
Betriebseigenes Getreide
Dt
        
KG
11 
Hiermit bestätige ich die zugemischten Komponenten bei dem oben genannten Unternehmen gekauft zu haben.
12 
[…]“
13 
Der Antragsteller berechnet für die Leistung zwischen 1,90 Euro bis 2,20 Euro pro Mischung von 100 kg Mischfutter.
14 
In den streitigen Besteuerungszeiträumen 2009 und 2010 und dem Voranmeldungszeitraum III. Kalendervierteljahr 2011 versteuerte der Antragsteller diese Leistungen mit
15 
7 % und meldete die Umsatzsteuer hierauf wie folgt an:
16 
        
Datum der Anmeldung
Umsätze aus Mahl- und Mischdienst 7 %
Umsatzsteuer
2009   
                          
2010   
                          
III. KVj  2011
                          
17 
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung unterwarf der Antragsgegner die Leistungen aus dem „Mahl- und Mischdienst“ dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % und setzte die Umsatzsteuer auf diese Leistung wie folgt fest:
18 
        
Änderungsbescheid
Umsätze aus Mahl- und Mischdienst
19 %
Umsatzsteuer
Unterschiedsbetrag
2009   
                                   
2010   
                                   
III. Kvj  2011
                                   
19 
Aufgrund der berichtigten Voranmeldung für 2011 änderte der Antragsgegner zudem die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2012 und erhöhte die Vorauszahlung um xxx Euro.
20 
Aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung änderte der Antragsgegner weitere Positionen, die nicht streitgegenständlich sind. Gleichzeitig setzte er auf den Gesamtbetrag Zinsen zur Umsatzsteuer 2009 in Höhe von xxx Euro (xxxx Euro x 15 Monate x 0,5 %) und zur Umsatzsteuer 2012 in Höhe von xx Euro (xxxx Euro x 3 Monate x 0,5 %) fest.
21 
Die am 15. August 2012 vom Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. August 2012 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2012 als unbegründet zurück.
22 
Der Antragsteller hat am 01. Oktober 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der o.g. Umsatzsteuerbescheide gestellt.
23 
Der Antragsteller behauptet, er würde Futtermittel herstellen und dieses an die Landwirte liefern. Diese Lieferung unterliege dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG. Die von ihm erbrachte Leistung sei eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da er den Rohstoffen der Landwirte „in ganz bestimmten Fällen“ Rapsöl zusetze. Bei dem von ihm beschafften Rapsöl handle es sich um einen wesensbestimmenden Bestandteil für das Futtermittel. Durch die Beimischung entstehe ein völlig neues Futtermittel, das er an die Landwirte liefere.
24 
Zudem würde die in seinem Umfeld tätige Firma „Y“ die gleichen Leistungen mit 7 % Umsatzsteuer abrechnen. Ihm würde durch die Verpflichtung, mit 19 % abzurechnen, ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen.
25 
Desweiteren würde die Vollziehung der streitigen Umsatzsteuerbescheide eine unbillige Härte darstellen. Der vorläufige Gewinn aus der von ihm betriebenen Landwirtschaft aus dem Wirtschaftsjahr bis 30. Juni 2012 betrage xxxxx Euro. Hieraus müsste er halbjährlich ein Darlehen bei der Z in Höhe von xxxx Euro bedienen.
26 
Der Überschuss aus der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage betrage bis August 2012  xxxx Euro. Auch hier müsse er ein Darlehen mit xxxx Euro jährlich bedienen.
27 
Der Verlust aus dem Mahl- und Mischdienst betrage zum August 2012 xxxx Euro, zudem müsse er monatlich ein Darlehen in Höhe von xxxx Euro tilgen.
28 
Im Übrigen wird hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation auf die eingereichte Bilanz, die betriebswirtschaftlichen Aufstellungen und die Darlehensaufstellung des Antragstellers Bezug genommen.
29 
Der Antragsteller beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom xxx in Höhe von xxxx Euro, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom xxx in Höhe von xxxx Euro, den Umsatzsteuerbescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für das III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx in Höhe von xxxx Euro und den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012 vom xxx in Höhe von xxx Euro von der Vollziehung auszusetzen.
30 
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
31 
Der Antragsteller habe kein Futtermittel hergestellt und geliefert, sondern eine  sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht. Es liege insbesondere keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG vor. Bei der Beimischung von Rapsöl handle es sich um eine Zutat, die lediglich das Mischen und Schroten der Mischungsbestandteile vereinfache. Nur die Beimischung von Futterpflanzen oder Futtergetreide würden einen wesentlichen Bestandteil ausmachen.
32 
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen und den vom Antragsgegner vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Entscheidungsgründe

 
33 
II. Der Antrag ist unbegründet.
34 
1. Der Senat hat  keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2009, 2010, dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das III. Kalendervierteljahr 2011 und der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012.
35 
Die Leistungen des Antragsteller unterliegen - nach der gebotenen summarischen Prüfung - dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
36 
a) Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 1. Alt. FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.
37 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit seine Mitwirkungspflicht reicht. Entschieden wird nur nach Aktenlage und auf Grund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).
38 
Beruft sich ein Steuerpflichtiger zur Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen zum Nachteil (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986, VIII B 30/86, BFH/NV 1987 44-45). Er trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 19.November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 379 a.E., BStBl II 1986, 289). Dieser das Hauptsacheverfahren beherrschende Grundsatz gilt entsprechend in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, nicht veröffentlicht -NV-), wobei das Aussetzungsverfahren von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682; vom 23.Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167, und Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86, NV), andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74, sowie Urteil vom 17. Oktober 1979 I R 74/78, NV). Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gilt unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten (nur präsente Beweismittel, nur Glaubhaftmachung) grundsätzlich auch für das Aussetzungsverfahren. Allerdings findet die Ermittlungspflicht -ebenso wie im Hauptsacheverfahren- ihre Grenze dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, NV).
39 
b) Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze aus § 69 FGO bestehen im Streitfall keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht hat, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.
40 
aa) Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG u.a. auf 7 % für die Lieferung von zubereitetem Futtermittel. Eine Lieferung ist eine Leistung, durch die ein Unternehmer einem anderem die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft, so dass dieser im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen kann (§ 3 Abs. 1 UStG). Substanz, Wert und Ertrag müssen dem Abnehmer endgültig übertragen werden (BFH-Urteil vom 08. November 1995 XI R 63/94, BStBl II 96, 114). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Bei einer einheitlichen Leistung, die - wie hier - sowohl Lieferungselemente als auch Dienstleistungselemente beinhaltet, ist bei einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99).
41 
bb) Hat der Unternehmer - wie im zu beurteilenden Fall - die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um "Zutaten" oder "sonstige Nebensachen" handelt (§ 3 Abs. 4 UStG). Die Begriffe "Zutaten" bzw.  "sonstige Nebensachen" sind richtlinienkonform auszulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung darf ihre Verwendung (Lieferung) nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Vielmehr müssen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauches die Dienstleistungselemente des Umsatzes überwiegen (BFH Urteil vom 09. Juni 2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98; EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99; Fischer, Brandenstein in IStR 2001, 376, UR 2001, 293 Rdnr. 63).
42 
cc) Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handelt es sich bei der Mahl- und Mischleistung des Antragstellers um eine Dienstleistung im Sinne einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG).
43 
Der Antragsteller fährt mit seiner mobilen Mühle auf den Hof der Landwirte. Der gesamte Arbeitsgang findet auf dem Hof der Landwirte statt, so dass bereits zweifelhaft ist, ob dem Antragsteller die Verfügungsmacht über die Rohstoffe verschafft wurde. Schließlich war der Antragsteller jeweils verpflichtet, die fertigen Futtermittel unmittelbar nach dem Mahlen und Mischen an den Landwirt herauszugeben.
44 
Die Landwirte stellen darüber hinaus mengenmäßig die Hauptbestandteile des zu produzierenden Mischfutters zur Verfügung. Ihre Betriebe sind darauf ausgerichtet, Tierfutter herzustellen. Das Mischen und Mahlen durch den Antragsteller hingegen stellt nur einen Arbeitsschritt bei der Herstellung des Futters durch die Landwirte dar, den diese aus Kostengründen in Anspruch nehmen.
45 
Ihnen kommt es als Leistungsempfänger in erster Linie darauf an, Kosten für Fahrtwege zu einem Mischbetrieb oder einer Mühle bzw. die Eigenanschaffung einer derartigen Maschine zu sparen.
46 
Der Dienstleistungscharakter der Leistung ist auch an der Preisgestaltung des Antragstellers ersichtlich. Er berechnet für einen Dezitonne (100 kg) Futtermittel xx Euro bis xx Euro. 100 kg Mischfutter sind im Großhandel jedoch sicher nicht unter xx Euro zu erwerben.
47 
Auch die Leistungsbezeichnung in den Rechnungen des Antragstellers spricht für eine Dienstleistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Antragsteller stellt die „Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage“ und nicht etwa die Lieferung von Mischfutter in Rechnung.
48 
Der Senat ist - bei der gebotenen summarischen Prüfung - darüber hinaus davon überzeugt, dass das Rapsöl aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nur eine Zutat darstellt. Zum einen war der Vortrag des Antragsgegners, das Rapsöl diene der besseren Mischbarkeit des Futters, überzeugend, zum anderen trägt der Antragsteller selbst vor, es würde nur in „ganz bestimmten Fällen“ Öl hinzugefügt. Es ist zwar richtig, dass sich die Zusammensetzung des Futtermittels durch die Beimischung von Rapsöl verändert, maßgeblich bleiben jedoch die von den Landwirten produzierten Hauptbestandteile. Auf einer Rechnung der Firma „Y“ vom 28. November 2007 ist beispielsweise ersichtlich, dass zu xxx kg Sojaschrot, xx kg Mineralfutter nur xx kg Sojaöl hinzugefügt wurden.
49 
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Y möglicherweise ihre Leistungen unrechtmäßig dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Der Sachverhalt kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 61/07 m.w.Nw., www.juris.de).
50 
2. Die Bescheide sind auch nicht wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte auszusetzen (§ 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt. FGO).
51 
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 02. Juli 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 - 1836; BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.). Auch insofern trifft den Antragsteller die Feststellungslast.
52 
Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die nicht durch eine etwaige spätere Rückzahlung wieder rückgängig gemacht werden könnten. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, seinen Gewinn und seine bisher schon bestehende wirtschaftliche Belastung durch Darlehen aufzuzählen. Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass unwiderrufliche Schäden eintreten bzw. die wirtschaftliche Existenz des Antragsteller gefährdet sein könnte.
53 
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.). Für den Senat sind - bei der gebotenen summarischen Prüfung - keine Anknüpfungspunkte im Sachverhalt ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen könnten.
54 
3. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
55 
Der Antragsteller hat die Aussetzung der Gesamtbeträge aus den geänderte Bescheiden 2009 vom xxx, 2010 vom xxx, III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx und der Anpassung der Umsatzsteuersondervorauszahlung vom xxx beantragt. Soweit der Antrag die o.g. Unterschiedsbeträge (S. 4 des Beschlusses) überschreitet, waren die Änderungen jedoch unstreitig rechtmäßig.
56 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
33 
II. Der Antrag ist unbegründet.
34 
1. Der Senat hat  keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2009, 2010, dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das III. Kalendervierteljahr 2011 und der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012.
35 
Die Leistungen des Antragsteller unterliegen - nach der gebotenen summarischen Prüfung - dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
36 
a) Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 1. Alt. FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.
37 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit seine Mitwirkungspflicht reicht. Entschieden wird nur nach Aktenlage und auf Grund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).
38 
Beruft sich ein Steuerpflichtiger zur Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen zum Nachteil (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986, VIII B 30/86, BFH/NV 1987 44-45). Er trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 19.November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 379 a.E., BStBl II 1986, 289). Dieser das Hauptsacheverfahren beherrschende Grundsatz gilt entsprechend in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, nicht veröffentlicht -NV-), wobei das Aussetzungsverfahren von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682; vom 23.Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167, und Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86, NV), andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74, sowie Urteil vom 17. Oktober 1979 I R 74/78, NV). Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gilt unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten (nur präsente Beweismittel, nur Glaubhaftmachung) grundsätzlich auch für das Aussetzungsverfahren. Allerdings findet die Ermittlungspflicht -ebenso wie im Hauptsacheverfahren- ihre Grenze dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, NV).
39 
b) Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze aus § 69 FGO bestehen im Streitfall keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht hat, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.
40 
aa) Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG u.a. auf 7 % für die Lieferung von zubereitetem Futtermittel. Eine Lieferung ist eine Leistung, durch die ein Unternehmer einem anderem die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft, so dass dieser im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen kann (§ 3 Abs. 1 UStG). Substanz, Wert und Ertrag müssen dem Abnehmer endgültig übertragen werden (BFH-Urteil vom 08. November 1995 XI R 63/94, BStBl II 96, 114). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Bei einer einheitlichen Leistung, die - wie hier - sowohl Lieferungselemente als auch Dienstleistungselemente beinhaltet, ist bei einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99).
41 
bb) Hat der Unternehmer - wie im zu beurteilenden Fall - die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um "Zutaten" oder "sonstige Nebensachen" handelt (§ 3 Abs. 4 UStG). Die Begriffe "Zutaten" bzw.  "sonstige Nebensachen" sind richtlinienkonform auszulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung darf ihre Verwendung (Lieferung) nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Vielmehr müssen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauches die Dienstleistungselemente des Umsatzes überwiegen (BFH Urteil vom 09. Juni 2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98; EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99; Fischer, Brandenstein in IStR 2001, 376, UR 2001, 293 Rdnr. 63).
42 
cc) Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handelt es sich bei der Mahl- und Mischleistung des Antragstellers um eine Dienstleistung im Sinne einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG).
43 
Der Antragsteller fährt mit seiner mobilen Mühle auf den Hof der Landwirte. Der gesamte Arbeitsgang findet auf dem Hof der Landwirte statt, so dass bereits zweifelhaft ist, ob dem Antragsteller die Verfügungsmacht über die Rohstoffe verschafft wurde. Schließlich war der Antragsteller jeweils verpflichtet, die fertigen Futtermittel unmittelbar nach dem Mahlen und Mischen an den Landwirt herauszugeben.
44 
Die Landwirte stellen darüber hinaus mengenmäßig die Hauptbestandteile des zu produzierenden Mischfutters zur Verfügung. Ihre Betriebe sind darauf ausgerichtet, Tierfutter herzustellen. Das Mischen und Mahlen durch den Antragsteller hingegen stellt nur einen Arbeitsschritt bei der Herstellung des Futters durch die Landwirte dar, den diese aus Kostengründen in Anspruch nehmen.
45 
Ihnen kommt es als Leistungsempfänger in erster Linie darauf an, Kosten für Fahrtwege zu einem Mischbetrieb oder einer Mühle bzw. die Eigenanschaffung einer derartigen Maschine zu sparen.
46 
Der Dienstleistungscharakter der Leistung ist auch an der Preisgestaltung des Antragstellers ersichtlich. Er berechnet für einen Dezitonne (100 kg) Futtermittel xx Euro bis xx Euro. 100 kg Mischfutter sind im Großhandel jedoch sicher nicht unter xx Euro zu erwerben.
47 
Auch die Leistungsbezeichnung in den Rechnungen des Antragstellers spricht für eine Dienstleistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Antragsteller stellt die „Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage“ und nicht etwa die Lieferung von Mischfutter in Rechnung.
48 
Der Senat ist - bei der gebotenen summarischen Prüfung - darüber hinaus davon überzeugt, dass das Rapsöl aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nur eine Zutat darstellt. Zum einen war der Vortrag des Antragsgegners, das Rapsöl diene der besseren Mischbarkeit des Futters, überzeugend, zum anderen trägt der Antragsteller selbst vor, es würde nur in „ganz bestimmten Fällen“ Öl hinzugefügt. Es ist zwar richtig, dass sich die Zusammensetzung des Futtermittels durch die Beimischung von Rapsöl verändert, maßgeblich bleiben jedoch die von den Landwirten produzierten Hauptbestandteile. Auf einer Rechnung der Firma „Y“ vom 28. November 2007 ist beispielsweise ersichtlich, dass zu xxx kg Sojaschrot, xx kg Mineralfutter nur xx kg Sojaöl hinzugefügt wurden.
49 
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Y möglicherweise ihre Leistungen unrechtmäßig dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Der Sachverhalt kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 61/07 m.w.Nw., www.juris.de).
50 
2. Die Bescheide sind auch nicht wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte auszusetzen (§ 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt. FGO).
51 
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 02. Juli 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 - 1836; BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.). Auch insofern trifft den Antragsteller die Feststellungslast.
52 
Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die nicht durch eine etwaige spätere Rückzahlung wieder rückgängig gemacht werden könnten. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, seinen Gewinn und seine bisher schon bestehende wirtschaftliche Belastung durch Darlehen aufzuzählen. Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass unwiderrufliche Schäden eintreten bzw. die wirtschaftliche Existenz des Antragsteller gefährdet sein könnte.
53 
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.). Für den Senat sind - bei der gebotenen summarischen Prüfung - keine Anknüpfungspunkte im Sachverhalt ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen könnten.
54 
3. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
55 
Der Antragsteller hat die Aussetzung der Gesamtbeträge aus den geänderte Bescheiden 2009 vom xxx, 2010 vom xxx, III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx und der Anpassung der Umsatzsteuersondervorauszahlung vom xxx beantragt. Soweit der Antrag die o.g. Unterschiedsbeträge (S. 4 des Beschlusses) überschreitet, waren die Änderungen jedoch unstreitig rechtmäßig.
56 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
I. Streitig ist die Höhe des Steuersatzes nach § 12 Umsatzsteuergesetz - UStG - für mobile Misch- und Mahldienste in der Mischfutterherstellung für Tierfutter.
Der Antragsteller ist selbständiger Unternehmer und betreibt u.a. einen „Mahl- und Mischdienst“ für Tierfutter. Er fährt mit einer mobilen Mühle zu landwirtschaftlichen Betrieben, um aus den dort produzierten Rohstoffen (z.B. aus Getreide, Hülsenfrüchten, Mehlen usw.) Mischfutter nach den Vorgaben der Landwirte zu mischen. Teilweise setzt er dem Mischfutter von ihm beschafftes Rapsöl zu.
Der Antragsteller stellte folgende formularmäßige Rechnungen für die Leistungen aus:
„X    
Mahl und Mischdienst
[…]     
        
Rechnung           
Für die Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage erlaube ich mir zu berechnen:
        
Menge 
Einzelpreis
Gesamtpreis
Hergestellte Mischung
Dt
EUR     
EUR     
Rapsöl aus der Anlage
Liter
EUR     
EUR     
                 
Zwischensumme
EUR     
                 
Umsatzsteuer 7 %
EUR     
                 
Umsatzsteuer 19 %
EUR     
                 
Rechnungsbetrag
EUR     
Der Leistungszeitpunkt entspricht dem Monat der Rechnungsstellung.
Herstellung von Mischfutter i.A. von oben genanntem Landwirt unter Verwendung von betriebseigenem Getreide, ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage UStG für die Verarbeitung Mahlen und Mischen.
Zur Herstellung des Mischfutters wurden folgende Komponenten verwendet:
10 
Sojaöl
Liter
Betriebseigenes Getreide
Dt
        
KG
11 
Hiermit bestätige ich die zugemischten Komponenten bei dem oben genannten Unternehmen gekauft zu haben.
12 
[…]“
13 
Der Antragsteller berechnet für die Leistung zwischen 1,90 Euro bis 2,20 Euro pro Mischung von 100 kg Mischfutter.
14 
In den streitigen Besteuerungszeiträumen 2009 und 2010 und dem Voranmeldungszeitraum III. Kalendervierteljahr 2011 versteuerte der Antragsteller diese Leistungen mit
15 
7 % und meldete die Umsatzsteuer hierauf wie folgt an:
16 
        
Datum der Anmeldung
Umsätze aus Mahl- und Mischdienst 7 %
Umsatzsteuer
2009   
                          
2010   
                          
III. KVj  2011
                          
17 
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung unterwarf der Antragsgegner die Leistungen aus dem „Mahl- und Mischdienst“ dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % und setzte die Umsatzsteuer auf diese Leistung wie folgt fest:
18 
        
Änderungsbescheid
Umsätze aus Mahl- und Mischdienst
19 %
Umsatzsteuer
Unterschiedsbetrag
2009   
                                   
2010   
                                   
III. Kvj  2011
                                   
19 
Aufgrund der berichtigten Voranmeldung für 2011 änderte der Antragsgegner zudem die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2012 und erhöhte die Vorauszahlung um xxx Euro.
20 
Aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung änderte der Antragsgegner weitere Positionen, die nicht streitgegenständlich sind. Gleichzeitig setzte er auf den Gesamtbetrag Zinsen zur Umsatzsteuer 2009 in Höhe von xxx Euro (xxxx Euro x 15 Monate x 0,5 %) und zur Umsatzsteuer 2012 in Höhe von xx Euro (xxxx Euro x 3 Monate x 0,5 %) fest.
21 
Die am 15. August 2012 vom Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. August 2012 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2012 als unbegründet zurück.
22 
Der Antragsteller hat am 01. Oktober 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der o.g. Umsatzsteuerbescheide gestellt.
23 
Der Antragsteller behauptet, er würde Futtermittel herstellen und dieses an die Landwirte liefern. Diese Lieferung unterliege dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG. Die von ihm erbrachte Leistung sei eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da er den Rohstoffen der Landwirte „in ganz bestimmten Fällen“ Rapsöl zusetze. Bei dem von ihm beschafften Rapsöl handle es sich um einen wesensbestimmenden Bestandteil für das Futtermittel. Durch die Beimischung entstehe ein völlig neues Futtermittel, das er an die Landwirte liefere.
24 
Zudem würde die in seinem Umfeld tätige Firma „Y“ die gleichen Leistungen mit 7 % Umsatzsteuer abrechnen. Ihm würde durch die Verpflichtung, mit 19 % abzurechnen, ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen.
25 
Desweiteren würde die Vollziehung der streitigen Umsatzsteuerbescheide eine unbillige Härte darstellen. Der vorläufige Gewinn aus der von ihm betriebenen Landwirtschaft aus dem Wirtschaftsjahr bis 30. Juni 2012 betrage xxxxx Euro. Hieraus müsste er halbjährlich ein Darlehen bei der Z in Höhe von xxxx Euro bedienen.
26 
Der Überschuss aus der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage betrage bis August 2012  xxxx Euro. Auch hier müsse er ein Darlehen mit xxxx Euro jährlich bedienen.
27 
Der Verlust aus dem Mahl- und Mischdienst betrage zum August 2012 xxxx Euro, zudem müsse er monatlich ein Darlehen in Höhe von xxxx Euro tilgen.
28 
Im Übrigen wird hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation auf die eingereichte Bilanz, die betriebswirtschaftlichen Aufstellungen und die Darlehensaufstellung des Antragstellers Bezug genommen.
29 
Der Antragsteller beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom xxx in Höhe von xxxx Euro, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom xxx in Höhe von xxxx Euro, den Umsatzsteuerbescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für das III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx in Höhe von xxxx Euro und den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012 vom xxx in Höhe von xxx Euro von der Vollziehung auszusetzen.
30 
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
31 
Der Antragsteller habe kein Futtermittel hergestellt und geliefert, sondern eine  sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht. Es liege insbesondere keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG vor. Bei der Beimischung von Rapsöl handle es sich um eine Zutat, die lediglich das Mischen und Schroten der Mischungsbestandteile vereinfache. Nur die Beimischung von Futterpflanzen oder Futtergetreide würden einen wesentlichen Bestandteil ausmachen.
32 
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen und den vom Antragsgegner vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Entscheidungsgründe

 
33 
II. Der Antrag ist unbegründet.
34 
1. Der Senat hat  keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2009, 2010, dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das III. Kalendervierteljahr 2011 und der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012.
35 
Die Leistungen des Antragsteller unterliegen - nach der gebotenen summarischen Prüfung - dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
36 
a) Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 1. Alt. FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.
37 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit seine Mitwirkungspflicht reicht. Entschieden wird nur nach Aktenlage und auf Grund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).
38 
Beruft sich ein Steuerpflichtiger zur Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen zum Nachteil (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986, VIII B 30/86, BFH/NV 1987 44-45). Er trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 19.November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 379 a.E., BStBl II 1986, 289). Dieser das Hauptsacheverfahren beherrschende Grundsatz gilt entsprechend in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, nicht veröffentlicht -NV-), wobei das Aussetzungsverfahren von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682; vom 23.Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167, und Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86, NV), andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74, sowie Urteil vom 17. Oktober 1979 I R 74/78, NV). Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gilt unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten (nur präsente Beweismittel, nur Glaubhaftmachung) grundsätzlich auch für das Aussetzungsverfahren. Allerdings findet die Ermittlungspflicht -ebenso wie im Hauptsacheverfahren- ihre Grenze dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, NV).
39 
b) Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze aus § 69 FGO bestehen im Streitfall keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht hat, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.
40 
aa) Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG u.a. auf 7 % für die Lieferung von zubereitetem Futtermittel. Eine Lieferung ist eine Leistung, durch die ein Unternehmer einem anderem die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft, so dass dieser im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen kann (§ 3 Abs. 1 UStG). Substanz, Wert und Ertrag müssen dem Abnehmer endgültig übertragen werden (BFH-Urteil vom 08. November 1995 XI R 63/94, BStBl II 96, 114). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Bei einer einheitlichen Leistung, die - wie hier - sowohl Lieferungselemente als auch Dienstleistungselemente beinhaltet, ist bei einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99).
41 
bb) Hat der Unternehmer - wie im zu beurteilenden Fall - die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um "Zutaten" oder "sonstige Nebensachen" handelt (§ 3 Abs. 4 UStG). Die Begriffe "Zutaten" bzw.  "sonstige Nebensachen" sind richtlinienkonform auszulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung darf ihre Verwendung (Lieferung) nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Vielmehr müssen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauches die Dienstleistungselemente des Umsatzes überwiegen (BFH Urteil vom 09. Juni 2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98; EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99; Fischer, Brandenstein in IStR 2001, 376, UR 2001, 293 Rdnr. 63).
42 
cc) Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handelt es sich bei der Mahl- und Mischleistung des Antragstellers um eine Dienstleistung im Sinne einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG).
43 
Der Antragsteller fährt mit seiner mobilen Mühle auf den Hof der Landwirte. Der gesamte Arbeitsgang findet auf dem Hof der Landwirte statt, so dass bereits zweifelhaft ist, ob dem Antragsteller die Verfügungsmacht über die Rohstoffe verschafft wurde. Schließlich war der Antragsteller jeweils verpflichtet, die fertigen Futtermittel unmittelbar nach dem Mahlen und Mischen an den Landwirt herauszugeben.
44 
Die Landwirte stellen darüber hinaus mengenmäßig die Hauptbestandteile des zu produzierenden Mischfutters zur Verfügung. Ihre Betriebe sind darauf ausgerichtet, Tierfutter herzustellen. Das Mischen und Mahlen durch den Antragsteller hingegen stellt nur einen Arbeitsschritt bei der Herstellung des Futters durch die Landwirte dar, den diese aus Kostengründen in Anspruch nehmen.
45 
Ihnen kommt es als Leistungsempfänger in erster Linie darauf an, Kosten für Fahrtwege zu einem Mischbetrieb oder einer Mühle bzw. die Eigenanschaffung einer derartigen Maschine zu sparen.
46 
Der Dienstleistungscharakter der Leistung ist auch an der Preisgestaltung des Antragstellers ersichtlich. Er berechnet für einen Dezitonne (100 kg) Futtermittel xx Euro bis xx Euro. 100 kg Mischfutter sind im Großhandel jedoch sicher nicht unter xx Euro zu erwerben.
47 
Auch die Leistungsbezeichnung in den Rechnungen des Antragstellers spricht für eine Dienstleistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Antragsteller stellt die „Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage“ und nicht etwa die Lieferung von Mischfutter in Rechnung.
48 
Der Senat ist - bei der gebotenen summarischen Prüfung - darüber hinaus davon überzeugt, dass das Rapsöl aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nur eine Zutat darstellt. Zum einen war der Vortrag des Antragsgegners, das Rapsöl diene der besseren Mischbarkeit des Futters, überzeugend, zum anderen trägt der Antragsteller selbst vor, es würde nur in „ganz bestimmten Fällen“ Öl hinzugefügt. Es ist zwar richtig, dass sich die Zusammensetzung des Futtermittels durch die Beimischung von Rapsöl verändert, maßgeblich bleiben jedoch die von den Landwirten produzierten Hauptbestandteile. Auf einer Rechnung der Firma „Y“ vom 28. November 2007 ist beispielsweise ersichtlich, dass zu xxx kg Sojaschrot, xx kg Mineralfutter nur xx kg Sojaöl hinzugefügt wurden.
49 
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Y möglicherweise ihre Leistungen unrechtmäßig dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Der Sachverhalt kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 61/07 m.w.Nw., www.juris.de).
50 
2. Die Bescheide sind auch nicht wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte auszusetzen (§ 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt. FGO).
51 
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 02. Juli 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 - 1836; BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.). Auch insofern trifft den Antragsteller die Feststellungslast.
52 
Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die nicht durch eine etwaige spätere Rückzahlung wieder rückgängig gemacht werden könnten. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, seinen Gewinn und seine bisher schon bestehende wirtschaftliche Belastung durch Darlehen aufzuzählen. Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass unwiderrufliche Schäden eintreten bzw. die wirtschaftliche Existenz des Antragsteller gefährdet sein könnte.
53 
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.). Für den Senat sind - bei der gebotenen summarischen Prüfung - keine Anknüpfungspunkte im Sachverhalt ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen könnten.
54 
3. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
55 
Der Antragsteller hat die Aussetzung der Gesamtbeträge aus den geänderte Bescheiden 2009 vom xxx, 2010 vom xxx, III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx und der Anpassung der Umsatzsteuersondervorauszahlung vom xxx beantragt. Soweit der Antrag die o.g. Unterschiedsbeträge (S. 4 des Beschlusses) überschreitet, waren die Änderungen jedoch unstreitig rechtmäßig.
56 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
33 
II. Der Antrag ist unbegründet.
34 
1. Der Senat hat  keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2009, 2010, dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das III. Kalendervierteljahr 2011 und der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012.
35 
Die Leistungen des Antragsteller unterliegen - nach der gebotenen summarischen Prüfung - dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
36 
a) Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 1. Alt. FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.
37 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit seine Mitwirkungspflicht reicht. Entschieden wird nur nach Aktenlage und auf Grund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).
38 
Beruft sich ein Steuerpflichtiger zur Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen zum Nachteil (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986, VIII B 30/86, BFH/NV 1987 44-45). Er trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 19.November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 379 a.E., BStBl II 1986, 289). Dieser das Hauptsacheverfahren beherrschende Grundsatz gilt entsprechend in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, nicht veröffentlicht -NV-), wobei das Aussetzungsverfahren von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682; vom 23.Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167, und Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86, NV), andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74, sowie Urteil vom 17. Oktober 1979 I R 74/78, NV). Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gilt unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten (nur präsente Beweismittel, nur Glaubhaftmachung) grundsätzlich auch für das Aussetzungsverfahren. Allerdings findet die Ermittlungspflicht -ebenso wie im Hauptsacheverfahren- ihre Grenze dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, NV).
39 
b) Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze aus § 69 FGO bestehen im Streitfall keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht hat, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.
40 
aa) Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG u.a. auf 7 % für die Lieferung von zubereitetem Futtermittel. Eine Lieferung ist eine Leistung, durch die ein Unternehmer einem anderem die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft, so dass dieser im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen kann (§ 3 Abs. 1 UStG). Substanz, Wert und Ertrag müssen dem Abnehmer endgültig übertragen werden (BFH-Urteil vom 08. November 1995 XI R 63/94, BStBl II 96, 114). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Bei einer einheitlichen Leistung, die - wie hier - sowohl Lieferungselemente als auch Dienstleistungselemente beinhaltet, ist bei einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99).
41 
bb) Hat der Unternehmer - wie im zu beurteilenden Fall - die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um "Zutaten" oder "sonstige Nebensachen" handelt (§ 3 Abs. 4 UStG). Die Begriffe "Zutaten" bzw.  "sonstige Nebensachen" sind richtlinienkonform auszulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung darf ihre Verwendung (Lieferung) nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Vielmehr müssen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauches die Dienstleistungselemente des Umsatzes überwiegen (BFH Urteil vom 09. Juni 2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98; EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99; Fischer, Brandenstein in IStR 2001, 376, UR 2001, 293 Rdnr. 63).
42 
cc) Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handelt es sich bei der Mahl- und Mischleistung des Antragstellers um eine Dienstleistung im Sinne einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG).
43 
Der Antragsteller fährt mit seiner mobilen Mühle auf den Hof der Landwirte. Der gesamte Arbeitsgang findet auf dem Hof der Landwirte statt, so dass bereits zweifelhaft ist, ob dem Antragsteller die Verfügungsmacht über die Rohstoffe verschafft wurde. Schließlich war der Antragsteller jeweils verpflichtet, die fertigen Futtermittel unmittelbar nach dem Mahlen und Mischen an den Landwirt herauszugeben.
44 
Die Landwirte stellen darüber hinaus mengenmäßig die Hauptbestandteile des zu produzierenden Mischfutters zur Verfügung. Ihre Betriebe sind darauf ausgerichtet, Tierfutter herzustellen. Das Mischen und Mahlen durch den Antragsteller hingegen stellt nur einen Arbeitsschritt bei der Herstellung des Futters durch die Landwirte dar, den diese aus Kostengründen in Anspruch nehmen.
45 
Ihnen kommt es als Leistungsempfänger in erster Linie darauf an, Kosten für Fahrtwege zu einem Mischbetrieb oder einer Mühle bzw. die Eigenanschaffung einer derartigen Maschine zu sparen.
46 
Der Dienstleistungscharakter der Leistung ist auch an der Preisgestaltung des Antragstellers ersichtlich. Er berechnet für einen Dezitonne (100 kg) Futtermittel xx Euro bis xx Euro. 100 kg Mischfutter sind im Großhandel jedoch sicher nicht unter xx Euro zu erwerben.
47 
Auch die Leistungsbezeichnung in den Rechnungen des Antragstellers spricht für eine Dienstleistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Antragsteller stellt die „Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage“ und nicht etwa die Lieferung von Mischfutter in Rechnung.
48 
Der Senat ist - bei der gebotenen summarischen Prüfung - darüber hinaus davon überzeugt, dass das Rapsöl aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nur eine Zutat darstellt. Zum einen war der Vortrag des Antragsgegners, das Rapsöl diene der besseren Mischbarkeit des Futters, überzeugend, zum anderen trägt der Antragsteller selbst vor, es würde nur in „ganz bestimmten Fällen“ Öl hinzugefügt. Es ist zwar richtig, dass sich die Zusammensetzung des Futtermittels durch die Beimischung von Rapsöl verändert, maßgeblich bleiben jedoch die von den Landwirten produzierten Hauptbestandteile. Auf einer Rechnung der Firma „Y“ vom 28. November 2007 ist beispielsweise ersichtlich, dass zu xxx kg Sojaschrot, xx kg Mineralfutter nur xx kg Sojaöl hinzugefügt wurden.
49 
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Y möglicherweise ihre Leistungen unrechtmäßig dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Der Sachverhalt kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 61/07 m.w.Nw., www.juris.de).
50 
2. Die Bescheide sind auch nicht wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte auszusetzen (§ 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt. FGO).
51 
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 02. Juli 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 - 1836; BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.). Auch insofern trifft den Antragsteller die Feststellungslast.
52 
Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die nicht durch eine etwaige spätere Rückzahlung wieder rückgängig gemacht werden könnten. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, seinen Gewinn und seine bisher schon bestehende wirtschaftliche Belastung durch Darlehen aufzuzählen. Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass unwiderrufliche Schäden eintreten bzw. die wirtschaftliche Existenz des Antragsteller gefährdet sein könnte.
53 
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.). Für den Senat sind - bei der gebotenen summarischen Prüfung - keine Anknüpfungspunkte im Sachverhalt ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen könnten.
54 
3. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
55 
Der Antragsteller hat die Aussetzung der Gesamtbeträge aus den geänderte Bescheiden 2009 vom xxx, 2010 vom xxx, III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx und der Anpassung der Umsatzsteuersondervorauszahlung vom xxx beantragt. Soweit der Antrag die o.g. Unterschiedsbeträge (S. 4 des Beschlusses) überschreitet, waren die Änderungen jedoch unstreitig rechtmäßig.
56 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).

(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.

(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen;
2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen;
3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
Voraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

(2) (weggefallen)

(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.

(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.

(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.

(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.

(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.

(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.

(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.

(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.

(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:

1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt.
2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.

(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

(8a) (weggefallen)

(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.

(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt

1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;
2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.

(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.

(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.

(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn

1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind;
2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn der Unternehmer hinsichtlich der Erbringung der sonstigen Leistung im Sinne des Satzes 2
1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert,
2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder
3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Unternehmer lediglich Zahlungen in Bezug auf die erbrachte sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 abwickelt und nicht an der Erbringung dieser sonstigen Leistung beteiligt ist.

(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.

(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem

1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und
2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
Instrumente, die lediglich zu einem Preisnachlass berechtigen, sind keine Gutscheine im Sinne des Satzes 1.

(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.

(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

(1) Die Steuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 Prozent der Bemessungsgrundlage (§§ 10, 11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 3 und 4).

(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
2.
die Vermietung der in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände mit Ausnahme der in der Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 bezeichneten Gegenstände;
3.
die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere;
4.
die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen;
5.
(weggefallen);
6.
die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Buchstabe a Satz 2 bezeichneten Leistungen der Zahnärzte;
7.
a)
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
b)
die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit oder nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476) in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden,
c)
die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben,
d)
die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze;
8.
a)
die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1 nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht,
b)
die Leistungen der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Gemeinschaften der in Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Körperschaften, wenn diese Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführten, insgesamt nach Buchstabe a ermäßigt besteuert würden;
9.
die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Das Gleiche gilt für die Bereitstellung von Kureinrichtungen, soweit als Entgelt eine Kurtaxe zu entrichten ist;
10.
die Beförderungen von Personen
a)
im Schienenbahnverkehr,
b)
im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt;
11.
die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind;
12.
die Einfuhr der in Nummer 49 Buchstabe f, den Nummern 53 und 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände;
13.
die Lieferungen und der innergemeinschaftliche Erwerb der in Nummer 53 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, wenn die Lieferungen
a)
vom Urheber der Gegenstände oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
b)
von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) ist, und die Gegenstände
aa)
vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
bb)
von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
cc)
den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
14.
die Überlassung der in Nummer 49 Buchstabe a bis e und Nummer 50 der Anlage 2 bezeichneten Erzeugnisse in elektronischer Form, unabhängig davon, ob das Erzeugnis auch auf einem physischen Träger angeboten wird, mit Ausnahme der Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen aus Videoinhalten oder hörbarer Musik bestehen. Ebenfalls ausgenommen sind Erzeugnisse, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien oder Hinweispflichten nach § 15 Absatz 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen, sowie Veröffentlichungen, die vollständig oder im Wesentlichen Werbezwecken, einschließlich Reisewerbung, dienen. Begünstigt ist auch die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten;
15.
die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2024 erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken.
-----
*)
§ 12 Abs. 2 Nr. 10: Gilt gem. § 28 Abs. 4 idF d. Art. 8 Nr. 9 G v. 20.12.2007 I 3150 bis zum 31. Dezember 2011 in folgender Fassung:
"10.
a)
die Beförderungen von Personen mit Schiffen,
b)
die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und die Beförderungen im Fährverkehr
aa)
innerhalb einer Gemeinde oder
bb)
wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt."

(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;
2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;
4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
I. Streitig ist die Höhe des Steuersatzes nach § 12 Umsatzsteuergesetz - UStG - für mobile Misch- und Mahldienste in der Mischfutterherstellung für Tierfutter.
Der Antragsteller ist selbständiger Unternehmer und betreibt u.a. einen „Mahl- und Mischdienst“ für Tierfutter. Er fährt mit einer mobilen Mühle zu landwirtschaftlichen Betrieben, um aus den dort produzierten Rohstoffen (z.B. aus Getreide, Hülsenfrüchten, Mehlen usw.) Mischfutter nach den Vorgaben der Landwirte zu mischen. Teilweise setzt er dem Mischfutter von ihm beschafftes Rapsöl zu.
Der Antragsteller stellte folgende formularmäßige Rechnungen für die Leistungen aus:
„X    
Mahl und Mischdienst
[…]     
        
Rechnung           
Für die Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage erlaube ich mir zu berechnen:
        
Menge 
Einzelpreis
Gesamtpreis
Hergestellte Mischung
Dt
EUR     
EUR     
Rapsöl aus der Anlage
Liter
EUR     
EUR     
                 
Zwischensumme
EUR     
                 
Umsatzsteuer 7 %
EUR     
                 
Umsatzsteuer 19 %
EUR     
                 
Rechnungsbetrag
EUR     
Der Leistungszeitpunkt entspricht dem Monat der Rechnungsstellung.
Herstellung von Mischfutter i.A. von oben genanntem Landwirt unter Verwendung von betriebseigenem Getreide, ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Nr. 37 der Anlage UStG für die Verarbeitung Mahlen und Mischen.
Zur Herstellung des Mischfutters wurden folgende Komponenten verwendet:
10 
Sojaöl
Liter
Betriebseigenes Getreide
Dt
        
KG
11 
Hiermit bestätige ich die zugemischten Komponenten bei dem oben genannten Unternehmen gekauft zu haben.
12 
[…]“
13 
Der Antragsteller berechnet für die Leistung zwischen 1,90 Euro bis 2,20 Euro pro Mischung von 100 kg Mischfutter.
14 
In den streitigen Besteuerungszeiträumen 2009 und 2010 und dem Voranmeldungszeitraum III. Kalendervierteljahr 2011 versteuerte der Antragsteller diese Leistungen mit
15 
7 % und meldete die Umsatzsteuer hierauf wie folgt an:
16 
        
Datum der Anmeldung
Umsätze aus Mahl- und Mischdienst 7 %
Umsatzsteuer
2009   
                          
2010   
                          
III. KVj  2011
                          
17 
Nach einer Umsatzsteuersonderprüfung unterwarf der Antragsgegner die Leistungen aus dem „Mahl- und Mischdienst“ dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 % und setzte die Umsatzsteuer auf diese Leistung wie folgt fest:
18 
        
Änderungsbescheid
Umsätze aus Mahl- und Mischdienst
19 %
Umsatzsteuer
Unterschiedsbetrag
2009   
                                   
2010   
                                   
III. Kvj  2011
                                   
19 
Aufgrund der berichtigten Voranmeldung für 2011 änderte der Antragsgegner zudem die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2012 und erhöhte die Vorauszahlung um xxx Euro.
20 
Aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung änderte der Antragsgegner weitere Positionen, die nicht streitgegenständlich sind. Gleichzeitig setzte er auf den Gesamtbetrag Zinsen zur Umsatzsteuer 2009 in Höhe von xxx Euro (xxxx Euro x 15 Monate x 0,5 %) und zur Umsatzsteuer 2012 in Höhe von xx Euro (xxxx Euro x 3 Monate x 0,5 %) fest.
21 
Die am 15. August 2012 vom Antragsteller beantragte Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 24. August 2012 ab. Den hiergegen erhobenen Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 14. September 2012 als unbegründet zurück.
22 
Der Antragsteller hat am 01. Oktober 2012 bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der o.g. Umsatzsteuerbescheide gestellt.
23 
Der Antragsteller behauptet, er würde Futtermittel herstellen und dieses an die Landwirte liefern. Diese Lieferung unterliege dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG. Die von ihm erbrachte Leistung sei eine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG, da er den Rohstoffen der Landwirte „in ganz bestimmten Fällen“ Rapsöl zusetze. Bei dem von ihm beschafften Rapsöl handle es sich um einen wesensbestimmenden Bestandteil für das Futtermittel. Durch die Beimischung entstehe ein völlig neues Futtermittel, das er an die Landwirte liefere.
24 
Zudem würde die in seinem Umfeld tätige Firma „Y“ die gleichen Leistungen mit 7 % Umsatzsteuer abrechnen. Ihm würde durch die Verpflichtung, mit 19 % abzurechnen, ein erheblicher Wettbewerbsnachteil entstehen.
25 
Desweiteren würde die Vollziehung der streitigen Umsatzsteuerbescheide eine unbillige Härte darstellen. Der vorläufige Gewinn aus der von ihm betriebenen Landwirtschaft aus dem Wirtschaftsjahr bis 30. Juni 2012 betrage xxxxx Euro. Hieraus müsste er halbjährlich ein Darlehen bei der Z in Höhe von xxxx Euro bedienen.
26 
Der Überschuss aus der von ihm betriebenen Photovoltaikanlage betrage bis August 2012  xxxx Euro. Auch hier müsse er ein Darlehen mit xxxx Euro jährlich bedienen.
27 
Der Verlust aus dem Mahl- und Mischdienst betrage zum August 2012 xxxx Euro, zudem müsse er monatlich ein Darlehen in Höhe von xxxx Euro tilgen.
28 
Im Übrigen wird hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation auf die eingereichte Bilanz, die betriebswirtschaftlichen Aufstellungen und die Darlehensaufstellung des Antragstellers Bezug genommen.
29 
Der Antragsteller beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom xxx in Höhe von xxxx Euro, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom xxx in Höhe von xxxx Euro, den Umsatzsteuerbescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für das III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx in Höhe von xxxx Euro und den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012 vom xxx in Höhe von xxx Euro von der Vollziehung auszusetzen.
30 
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
31 
Der Antragsteller habe kein Futtermittel hergestellt und geliefert, sondern eine  sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht. Es liege insbesondere keine Werklieferung nach § 3 Abs. 4 UStG vor. Bei der Beimischung von Rapsöl handle es sich um eine Zutat, die lediglich das Mischen und Schroten der Mischungsbestandteile vereinfache. Nur die Beimischung von Futterpflanzen oder Futtergetreide würden einen wesentlichen Bestandteil ausmachen.
32 
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen und den vom Antragsgegner vorgelegten Akten (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Entscheidungsgründe

 
33 
II. Der Antrag ist unbegründet.
34 
1. Der Senat hat  keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2009, 2010, dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das III. Kalendervierteljahr 2011 und der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012.
35 
Die Leistungen des Antragsteller unterliegen - nach der gebotenen summarischen Prüfung - dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
36 
a) Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 1. Alt. FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.
37 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit seine Mitwirkungspflicht reicht. Entschieden wird nur nach Aktenlage und auf Grund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).
38 
Beruft sich ein Steuerpflichtiger zur Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen zum Nachteil (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986, VIII B 30/86, BFH/NV 1987 44-45). Er trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 19.November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 379 a.E., BStBl II 1986, 289). Dieser das Hauptsacheverfahren beherrschende Grundsatz gilt entsprechend in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, nicht veröffentlicht -NV-), wobei das Aussetzungsverfahren von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682; vom 23.Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167, und Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86, NV), andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74, sowie Urteil vom 17. Oktober 1979 I R 74/78, NV). Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gilt unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten (nur präsente Beweismittel, nur Glaubhaftmachung) grundsätzlich auch für das Aussetzungsverfahren. Allerdings findet die Ermittlungspflicht -ebenso wie im Hauptsacheverfahren- ihre Grenze dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, NV).
39 
b) Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze aus § 69 FGO bestehen im Streitfall keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht hat, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.
40 
aa) Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG u.a. auf 7 % für die Lieferung von zubereitetem Futtermittel. Eine Lieferung ist eine Leistung, durch die ein Unternehmer einem anderem die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft, so dass dieser im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen kann (§ 3 Abs. 1 UStG). Substanz, Wert und Ertrag müssen dem Abnehmer endgültig übertragen werden (BFH-Urteil vom 08. November 1995 XI R 63/94, BStBl II 96, 114). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Bei einer einheitlichen Leistung, die - wie hier - sowohl Lieferungselemente als auch Dienstleistungselemente beinhaltet, ist bei einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99).
41 
bb) Hat der Unternehmer - wie im zu beurteilenden Fall - die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um "Zutaten" oder "sonstige Nebensachen" handelt (§ 3 Abs. 4 UStG). Die Begriffe "Zutaten" bzw.  "sonstige Nebensachen" sind richtlinienkonform auszulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung darf ihre Verwendung (Lieferung) nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Vielmehr müssen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauches die Dienstleistungselemente des Umsatzes überwiegen (BFH Urteil vom 09. Juni 2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98; EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99; Fischer, Brandenstein in IStR 2001, 376, UR 2001, 293 Rdnr. 63).
42 
cc) Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handelt es sich bei der Mahl- und Mischleistung des Antragstellers um eine Dienstleistung im Sinne einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG).
43 
Der Antragsteller fährt mit seiner mobilen Mühle auf den Hof der Landwirte. Der gesamte Arbeitsgang findet auf dem Hof der Landwirte statt, so dass bereits zweifelhaft ist, ob dem Antragsteller die Verfügungsmacht über die Rohstoffe verschafft wurde. Schließlich war der Antragsteller jeweils verpflichtet, die fertigen Futtermittel unmittelbar nach dem Mahlen und Mischen an den Landwirt herauszugeben.
44 
Die Landwirte stellen darüber hinaus mengenmäßig die Hauptbestandteile des zu produzierenden Mischfutters zur Verfügung. Ihre Betriebe sind darauf ausgerichtet, Tierfutter herzustellen. Das Mischen und Mahlen durch den Antragsteller hingegen stellt nur einen Arbeitsschritt bei der Herstellung des Futters durch die Landwirte dar, den diese aus Kostengründen in Anspruch nehmen.
45 
Ihnen kommt es als Leistungsempfänger in erster Linie darauf an, Kosten für Fahrtwege zu einem Mischbetrieb oder einer Mühle bzw. die Eigenanschaffung einer derartigen Maschine zu sparen.
46 
Der Dienstleistungscharakter der Leistung ist auch an der Preisgestaltung des Antragstellers ersichtlich. Er berechnet für einen Dezitonne (100 kg) Futtermittel xx Euro bis xx Euro. 100 kg Mischfutter sind im Großhandel jedoch sicher nicht unter xx Euro zu erwerben.
47 
Auch die Leistungsbezeichnung in den Rechnungen des Antragstellers spricht für eine Dienstleistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Antragsteller stellt die „Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage“ und nicht etwa die Lieferung von Mischfutter in Rechnung.
48 
Der Senat ist - bei der gebotenen summarischen Prüfung - darüber hinaus davon überzeugt, dass das Rapsöl aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nur eine Zutat darstellt. Zum einen war der Vortrag des Antragsgegners, das Rapsöl diene der besseren Mischbarkeit des Futters, überzeugend, zum anderen trägt der Antragsteller selbst vor, es würde nur in „ganz bestimmten Fällen“ Öl hinzugefügt. Es ist zwar richtig, dass sich die Zusammensetzung des Futtermittels durch die Beimischung von Rapsöl verändert, maßgeblich bleiben jedoch die von den Landwirten produzierten Hauptbestandteile. Auf einer Rechnung der Firma „Y“ vom 28. November 2007 ist beispielsweise ersichtlich, dass zu xxx kg Sojaschrot, xx kg Mineralfutter nur xx kg Sojaöl hinzugefügt wurden.
49 
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Y möglicherweise ihre Leistungen unrechtmäßig dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Der Sachverhalt kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 61/07 m.w.Nw., www.juris.de).
50 
2. Die Bescheide sind auch nicht wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte auszusetzen (§ 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt. FGO).
51 
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 02. Juli 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 - 1836; BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.). Auch insofern trifft den Antragsteller die Feststellungslast.
52 
Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die nicht durch eine etwaige spätere Rückzahlung wieder rückgängig gemacht werden könnten. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, seinen Gewinn und seine bisher schon bestehende wirtschaftliche Belastung durch Darlehen aufzuzählen. Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass unwiderrufliche Schäden eintreten bzw. die wirtschaftliche Existenz des Antragsteller gefährdet sein könnte.
53 
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.). Für den Senat sind - bei der gebotenen summarischen Prüfung - keine Anknüpfungspunkte im Sachverhalt ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen könnten.
54 
3. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
55 
Der Antragsteller hat die Aussetzung der Gesamtbeträge aus den geänderte Bescheiden 2009 vom xxx, 2010 vom xxx, III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx und der Anpassung der Umsatzsteuersondervorauszahlung vom xxx beantragt. Soweit der Antrag die o.g. Unterschiedsbeträge (S. 4 des Beschlusses) überschreitet, waren die Änderungen jedoch unstreitig rechtmäßig.
56 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gründe

 
33 
II. Der Antrag ist unbegründet.
34 
1. Der Senat hat  keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2009, 2010, dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für das III. Kalendervierteljahr 2011 und der Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Kalenderjahr 2012.
35 
Die Leistungen des Antragsteller unterliegen - nach der gebotenen summarischen Prüfung - dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
36 
a) Gemäß § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 2 1. Alt. FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen.
37 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (ständige Rechtsprechung seit Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 10. Februar 1967 - III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182). Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit seine Mitwirkungspflicht reicht. Entschieden wird nur nach Aktenlage und auf Grund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 ZPO).
38 
Beruft sich ein Steuerpflichtiger zur Begründung der von ihm behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies dem Steuerpflichtigen zum Nachteil (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986, VIII B 30/86, BFH/NV 1987 44-45). Er trägt insoweit die Feststellungslast (BFH-Urteil vom 19.November 1985 VIII R 4/83, BFHE 145, 375, 379 a.E., BStBl II 1986, 289). Dieser das Hauptsacheverfahren beherrschende Grundsatz gilt entsprechend in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, nicht veröffentlicht -NV-), wobei das Aussetzungsverfahren von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 14. Juli 1976 I R 138/74, BFHE 119, 373, BStBl II 1976, 682; vom 23.Juli 1985 VIII R 210/84, BFH/NV 1986, 167, und Beschluss vom 25. August 1986 IV B 76/86, NV), andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsachen erbracht werden muss. Es genügt vielmehr deren Glaubhaftmachung (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Juni 1972 II B 44/71, BFHE 112, 74, sowie Urteil vom 17. Oktober 1979 I R 74/78, NV). Die sich aus § 76 FGO ergebende Verpflichtung des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, gilt unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten (nur präsente Beweismittel, nur Glaubhaftmachung) grundsätzlich auch für das Aussetzungsverfahren. Allerdings findet die Ermittlungspflicht -ebenso wie im Hauptsacheverfahren- ihre Grenze dort, wo es sich um Verhältnisse handelt, die ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 17.Oktober 1979 I R 74/78, NV).
39 
b) Unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze aus § 69 FGO bestehen im Streitfall keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Antragsteller sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9 UStG erbracht hat, die dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen.
40 
aa) Nach § 12 Abs. 1 UStG beträgt die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage. Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 37 zu § 12 UStG u.a. auf 7 % für die Lieferung von zubereitetem Futtermittel. Eine Lieferung ist eine Leistung, durch die ein Unternehmer einem anderem die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft, so dass dieser im eigenen Namen über den Gegenstand verfügen kann (§ 3 Abs. 1 UStG). Substanz, Wert und Ertrag müssen dem Abnehmer endgültig übertragen werden (BFH-Urteil vom 08. November 1995 XI R 63/94, BStBl II 96, 114). Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9 S. 1 UStG). Bei einer einheitlichen Leistung, die - wie hier - sowohl Lieferungselemente als auch Dienstleistungselemente beinhaltet, ist bei einer Gesamtbetrachtung das Wesen des Umsatzes zu ermitteln; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99).
41 
bb) Hat der Unternehmer - wie im zu beurteilenden Fall - die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um "Zutaten" oder "sonstige Nebensachen" handelt (§ 3 Abs. 4 UStG). Die Begriffe "Zutaten" bzw.  "sonstige Nebensachen" sind richtlinienkonform auszulegen. Bei einer Gesamtbetrachtung darf ihre Verwendung (Lieferung) nicht das Wesen des Umsatzes bestimmen. Vielmehr müssen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauches die Dienstleistungselemente des Umsatzes überwiegen (BFH Urteil vom 09. Juni 2005 V R 50/02, BStBl II 2006, 98; EuGH-Urteile CPP in Slg. 1999, I-973 Rdnr. 28, und vom 17. Mai 2001 Rs. C-322/99 und C-323/99; Fischer, Brandenstein in IStR 2001, 376, UR 2001, 293 Rdnr. 63).
42 
cc) Aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers handelt es sich bei der Mahl- und Mischleistung des Antragstellers um eine Dienstleistung im Sinne einer sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG).
43 
Der Antragsteller fährt mit seiner mobilen Mühle auf den Hof der Landwirte. Der gesamte Arbeitsgang findet auf dem Hof der Landwirte statt, so dass bereits zweifelhaft ist, ob dem Antragsteller die Verfügungsmacht über die Rohstoffe verschafft wurde. Schließlich war der Antragsteller jeweils verpflichtet, die fertigen Futtermittel unmittelbar nach dem Mahlen und Mischen an den Landwirt herauszugeben.
44 
Die Landwirte stellen darüber hinaus mengenmäßig die Hauptbestandteile des zu produzierenden Mischfutters zur Verfügung. Ihre Betriebe sind darauf ausgerichtet, Tierfutter herzustellen. Das Mischen und Mahlen durch den Antragsteller hingegen stellt nur einen Arbeitsschritt bei der Herstellung des Futters durch die Landwirte dar, den diese aus Kostengründen in Anspruch nehmen.
45 
Ihnen kommt es als Leistungsempfänger in erster Linie darauf an, Kosten für Fahrtwege zu einem Mischbetrieb oder einer Mühle bzw. die Eigenanschaffung einer derartigen Maschine zu sparen.
46 
Der Dienstleistungscharakter der Leistung ist auch an der Preisgestaltung des Antragstellers ersichtlich. Er berechnet für einen Dezitonne (100 kg) Futtermittel xx Euro bis xx Euro. 100 kg Mischfutter sind im Großhandel jedoch sicher nicht unter xx Euro zu erwerben.
47 
Auch die Leistungsbezeichnung in den Rechnungen des Antragstellers spricht für eine Dienstleistung nach § 3 Abs. 9 UStG. Der Antragsteller stellt die „Anmietung der fahrbaren Mahl- und Mischanlage“ und nicht etwa die Lieferung von Mischfutter in Rechnung.
48 
Der Senat ist - bei der gebotenen summarischen Prüfung - darüber hinaus davon überzeugt, dass das Rapsöl aus der Sicht eines Durchschnittsbetrachters nur eine Zutat darstellt. Zum einen war der Vortrag des Antragsgegners, das Rapsöl diene der besseren Mischbarkeit des Futters, überzeugend, zum anderen trägt der Antragsteller selbst vor, es würde nur in „ganz bestimmten Fällen“ Öl hinzugefügt. Es ist zwar richtig, dass sich die Zusammensetzung des Futtermittels durch die Beimischung von Rapsöl verändert, maßgeblich bleiben jedoch die von den Landwirten produzierten Hauptbestandteile. Auf einer Rechnung der Firma „Y“ vom 28. November 2007 ist beispielsweise ersichtlich, dass zu xxx kg Sojaschrot, xx kg Mineralfutter nur xx kg Sojaöl hinzugefügt wurden.
49 
Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Y möglicherweise ihre Leistungen unrechtmäßig dem ermäßigten Steuersatz unterwirft. Der Sachverhalt kann im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt werden. Zudem besteht nach ständiger Rechtsprechung kein Anspruch des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Unrecht (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2008 VIII B 61/07 m.w.Nw., www.juris.de).
50 
2. Die Bescheide sind auch nicht wegen unbilliger, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotener Härte auszusetzen (§ 69 Abs. 2 S. 2 2. Alt. FGO).
51 
Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (BFH-Beschluss vom 02. Juli 2005 III S 12/05, BFH/NV 2005, 1834 - 1836; BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, m.w.N.). Auch insofern trifft den Antragsteller die Feststellungslast.
52 
Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die nicht durch eine etwaige spätere Rückzahlung wieder rückgängig gemacht werden könnten. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, seinen Gewinn und seine bisher schon bestehende wirtschaftliche Belastung durch Darlehen aufzuzählen. Hieraus ist jedoch nicht ersichtlich, dass unwiderrufliche Schäden eintreten bzw. die wirtschaftliche Existenz des Antragsteller gefährdet sein könnte.
53 
Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Aussetzung der Vollziehung auch bei unbilliger Härte jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide nicht ausgeschlossen werden können (z.B. BFH-Beschluss vom 2. November 2004 XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490, m.w.N.). Für den Senat sind - bei der gebotenen summarischen Prüfung - keine Anknüpfungspunkte im Sachverhalt ersichtlich, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit begründen könnten.
54 
3. Auch im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
55 
Der Antragsteller hat die Aussetzung der Gesamtbeträge aus den geänderte Bescheiden 2009 vom xxx, 2010 vom xxx, III. Kalendervierteljahr 2011 vom xxx und der Anpassung der Umsatzsteuersondervorauszahlung vom xxx beantragt. Soweit der Antrag die o.g. Unterschiedsbeträge (S. 4 des Beschlusses) überschreitet, waren die Änderungen jedoch unstreitig rechtmäßig.
56 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.