| II. Der Antrag ist teilweise begründet. |
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| 1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 69 Rz. 86, m.w.N.). |
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| Nach diesen Maßstäben sind im Aussetzungsverfahren keine gewichtigen Gründe zu Tage getreten, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, soweit die Besteuerung des Veräußerungsgewinns dem Grunde nach betroffen ist (s. unter 2.). Die streitbefangenen Grundstücke waren Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens der Antragstellerin und der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke an die Fa. Bau AG wurde daher zu Recht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 13 EStG und § 55 EStG der sog. Bodengewinnbesteuerung unterworfen. |
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| Dagegen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides der Höhe nach (s. unter 3.). Denn der Antragsgegner hat den Gewinn aus der Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke vollständig im Streitjahr 2007 der Besteuerung unterworfen und nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf die Kalenderjahre 2007 und 2008 verteilt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher teilweise von der Vollziehung auszusetzen. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Behörde übertragen. |
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| 2. a) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird. Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb – gegebenenfalls vor Generationen – vorhanden war, können in Grenzfällen schwierig zu treffen sein (s. hierzu und zum folgenden BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792, m.w.N.). Anhaltspunkte können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land-und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde. |
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| b) Nach diesen Grundsätzen geht der Senat im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 69 FGO davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb im einkommensteuerlichen Sinne unterhalten haben und dass die veräußerten Grundstücke zu deren landwirtschaftlichem Betriebsvermögen gehörten. |
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| Die veräußerten Grundstücke gehörten jedenfalls ursprünglich zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin. Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin spricht dabei vor allem die Größenordnung der auf die Antragstellerin übergegangenen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Die Gesamtfläche der der Antragstellerin zugeschriebenen Grundstücke betrug nach dem Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Januar 1964 rd. 34 ha (s. Einheitswertakten). Eine derartig große landwirtschaftliche Fläche stellt nach den Maßstäben der Rechtsprechung -insbesondere unter Berücksichtigung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse in der Vergangenheit- ein deutliches Beweisanzeichen dafür dar, dass steuerrechtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Der Senat geht entsprechend davon aus, dass die seit Generationen im Eigentum der Familie A befindlichen Grundstücke von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurden. Dies steht in Einklang mit den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach die streitbefangenen Grundstücke in X (jedenfalls) zur Zeit der ersten Bodenschätzung im Jahre 1937 durch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin landwirtschaftlich genutzt wurden. |
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| c) Der Senat hat sodann keine ernstlichen Zweifel, dass die veräußerten Grundstücke auch bei der Antragstellerin bis zur Veräußerung zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Die Antragstellerin ist als (Gesamt-) Rechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung ihres Großvaters eingetreten. Nach Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke in und um X war die Antragstellerin jedenfalls Inhaberin eines landwirtschaftlichen (Verpachtungs-) Betriebes, zu dessen Betriebsvermögen die Grundstücke bis zur Veräußerung gehörten. |
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| aa) Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden (s. BFH-Urteil IV R 48/08 in BStBl II 2011, 792, unter II. 5., m.w.N.). Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden. |
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| Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 1 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Ein solches Wahlrecht hat der BFH auch für den Fall bejaht, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist. |
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| Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. Die Erklärung ist indes nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich daher auch aus konkludenten Handlungen ergeben. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist in der Regel das bisherige Betriebsvermögen nach der Verpachtung so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (s. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, m.w.N.). |
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| bb) Danach wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Streitfall nicht dadurch aufgegeben, dass die Eigenbewirtschaftung der an die Antragstellerin übergegangenen Flächen aufgegeben wurde und die Grundstücke an verschiedene Landwirte verpachtet wurden. Eine Betriebsaufgabe lag nach Würdigung des Senats nicht vor. Die veräußerten Grundstücke gehörten bei der Antragstellerin nach der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung und der parzellenweisen Verpachtung an Dritte (nunmehr) zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes (sog. ruhender Betrieb). Für die Qualifizierung des Betriebs der Antragstellerin als Verpachtungsbetrieb kann insoweit offen bleiben, ob die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung bereits beim Rechtsvorgänger der Antragstellerin oder erst bei der Antragstellerin erfolgte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH tritt auch der Rechtsnachfolger eines verpachteten Betriebes hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (s. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785, unter II. 3. a aa). |
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| cc) Soweit die Antragstellerin demgegenüber die Auffassung vertritt, sie habe keinen Verpachtungsbetrieb (fort-) führen können, weil die Umwandlung eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes in einen Verpachtungsbetrieb nur durch den bisherigen Unternehmer erfolgen könne, der den landwirtschaftlichen Betrieb selbst geführt habe, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Die Antragstellerin kann sich für ihre Auffassung insbesondere nicht auf das BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BStBl II 1989, 863) berufen. Denn diese Entscheidung betrifft den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall des entgeltlichen Erwerbes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den der Erwerber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet. Aus den Ausführungen des BFH ergibt sich, dass beim entgeltlichen Erwerb (deshalb) kein Raum für das Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung besteht, weil der entgeltliche Erwerber kein Betriebsvermögen mit im Lauf der Jahre angewachsenen stillen Reserven besitzt (besitzen kann), deren Auflösung er vermeiden könnte. |
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| dd) Eine Betriebsaufgabe im Zusammenhang mit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke und der parzellenweise Verpachtung kann im Streitfall auch nicht nach den Maßstäben des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 16/10 (BFH/NV 2014, 324) angenommen werden. Die Entscheidung ist auf den Streitfall ebenfalls nicht übertragbar. Nach diesem Urteil wird ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (zur Rechtslage s. auch Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747). Eine derartige Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes lag im Streitfall jedoch nicht vor. |
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| d) Mit der Zuordnung der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Antragstellerin steht in Einklang, dass die Grundstücke im Rahmen der Einheitsbewertung als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG bewertet wurden (s. Einheitswertbescheide zum 1. Januar 1964, zum 1. Januar 1974 und zum 1. Januar 1992; s. Einheitswertakten). Die Einheitswertbescheide wurden von der Antragstellerin nach Aktenlage unwidersprochen akzeptiert. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige bewertungsrechtliche Behandlung ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt. Mit der bewertungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke als Stückländereien stimmt ferner überein, dass bei der Grundsteuer die (niedrigere) Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz) erhoben wurde. Diese Behandlung kann ebenfalls als ein objektives Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewürdigt werden. |
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| e) Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin spricht ferner das Erklärungsverhalten des Sohnes der Antragstellerin, der für die veräußerten Grundstücke beim Landratsamt W einen Betriebsprämienantrag gestellt hat und damit die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mittelbar zum Ausdruck gebracht hat. |
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| f) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns auch darauf gestützt werden könnte, dass der Sohn der Antragstellerin einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb führt bzw. führte und dies der Antragstellerin zuzurechnen ist mit der Folge, dass die Antragstellerin nicht als Inhaberin (lediglich) eines Verpachtungsbetriebes, sondern eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist, bei dem die Betriebsgrundstücke teilweise selbst genutzt und teilweise verpachtet werden. |
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| 3. Nach § 4a EStG wird der Gewinn bei Land- und Forstwirten regelmäßig nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, wobei das (Normal-) Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst. Nach § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn sodann auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ist dabei in die zeitanteilige Aufteilung einzubeziehen; die §§ 14, 14 a Abs. 1 bis 3 EStG sind insoweit nicht anwendbar, auch wenn -wie im Streitfall- die aufgedeckten stillen Reserven erheblich sind (s. Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 21 Rz. 39). |
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| Für den Streitfall bedeutet dies, dass der erzielte Veräußerungsgewinn den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 jeweils hälftig zuzuordnen ist. Der (Veräußerungs-) Gewinn wurde im Wirtschaftsjahr 2007/2008 realisiert, da das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken nach der Regelung im Kaufvertrag am 31. August 2007 auf den Erwerber überging. Der Veräußerungsgewinn ist entsprechend (zeitanteilig) je zur Hälfte im Veranlagungszeitraum 2007 und im Veranlagungszeitraum 2008 zu erfassen. |
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| Einwände gegen die Berechnung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.370.587 Euro sind im Streitfall im Übrigen nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich (zur Berechnung s. Betriebsprüfungsakte Bl. 9). |
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| 4. Eine (weitergehende) Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz unter dem Gesichtspunkt, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist im Streitfall nach Würdigung des Senats nicht angezeigt. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Pflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Härten, die nicht mit der Zahlung vor endgültiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des ihr zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheides zusammenhängen, sondern die typischerweise mit der Vollziehung eines Bescheides als solcher verbunden sind, rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung nicht (s. BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, unter II. 5.). Die Antragstellerin macht im Streitfall der Sache nach letztlich nur solche Nachteile geltend. Der bloße Hinweis, eine Tilgung der neu festgesetzten Steuerlast würde die Antragstellerin zu Vermögensdispositionen zwingen, deren Folgen bei einer Aufhebung der Entscheidung nicht oder schwer rückgängig gemacht werden könnten oder sogar existenzbedrohend wären, genügt jedenfalls nicht (zu den Voraussetzungen für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 108, m.w.N.). |
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| 5. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen der parzellenweisen Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf die frühere, günstigere Rechts- und Verwaltungspraxis unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen von einer Betriebsaufgabe ausgegangen und ein Anspruch auf einen Steuererlass nach § 163 AO in Betracht gezogen wird (s. Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 EStG Anm. 66, m. w. N.; Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 10. Aufl., Anhang, Anlage 8 sowie Rdnr. 302, 302 h; Meyne-Schmidt, Betriebsaufgabe von verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, 235; s. ferner aber BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II. 5. a.E.). Dieser Anspruch müsste allerdings ggf. in einem besonderen Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO geltend gemacht werden (s. Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.) und kann jedenfalls im vorliegenden Aussetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Januar 2012 5 V 295/11, juris, m.w.N.). |
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| 7. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. §§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. |
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