Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Okt. 2014 - 13 V 3078/14

bei uns veröffentlicht am22.10.2014

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 15. August 2014 13 V 658/14 hat das Finanzgericht dem Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 2007 vom 25. November 2013 teilweise stattgegeben und den Antrag im Übrigen abgelehnt (s. FG-A. 13 V 658/14 Bl. 113). Der Beschluss wurde am 21. August 2014 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 4. September 2014 und rügt, das Finanzgericht habe zu Unrecht angenommen, der erzielte Veräußerungserlös sei dem Grunde nach steuerpflichtig. Die Antragstellerin ist der Ansicht, das Finanzgericht habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt. Das Finanzgericht habe insoweit den entsprechenden Vortrag der Antragstellerin übergangen. Die Antragstellerin hat den eingelegten Rechtsbehelf als „Gegenvorstellung“ bezeichnet.

Entscheidungsgründe

II. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin hat  keinen Erfolg. Entsprechend wird der Beschluss 13 V 658/14 vom 15. August 2014 nicht abgeändert.
1. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin erweist sich bei rechtsschutzgewährender (wohlwollender) Auslegung als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO.
a) Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts gemäß § 69 FGO, bei denen die Beschwerde -wie im Streitfall- nicht zugelassen wurde, ist nach § 133 a FGO die Anhörungsrüge statthaft, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Gegen noch abänderbare Gerichtsentscheidungen ist nach neuerer Rechtsprechung ferner weiterhin der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung statthaft (s. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Tz.  43, m.w.N.). Mit der Gegenvorstellung können insoweit aber nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung wird insoweit durch die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in deren Anwendungsbereich verdrängt (s. Seer a.a.O. Tz. 42). Bei einem Rechtsbehelf, der vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (zwar) als Gegenvorstellung bezeichnet wurde, kann es nach dem  Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11 (HFR 2014, 441) geboten sein, den Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung als Anhörungsrüge zu behandeln.
b) Der Rechtsbehelf der Antragstellerin ist danach vorrangig als Anhörungsrüge und nur subsidiär als Gegenvorstellung zu beurteilen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag zwar als Gegenvorstellung bzw. Gegendarstellung bezeichnet. Die Antragstellerin macht mit Schriftsatz vom 4. September 2014 indes geltend, der Senat habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt; es fänden sich dazu keine Ausführungen in den Entscheidungsgründen und der entsprechende Vortrag der Antragstellerin sei vom Gericht übergangen worden. Damit rügt die Antragstellerin der Sache nach in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses 13 V 658/14 erhoben worden (s. § 133a Abs. 2 FGO).
c) Die Anhörungsrüge ist indes nicht begründet. Aus den Gründen der beanstandeten Entscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Senat den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Denn unter I. der Gründe wird der Vortrag der Antragstellerin in der gebotenen Kürze zusammengefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von einer Betriebsaufgabe (spätestens im Jahre 1960) ausgehe und nach Auffassung der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verpachtung und die damals geltende Rechtslage abzustellen sei (s. S. 5 des Beschlusses). Der Senat hat ferner in den Gründen unter II. 5. die frühere Rechts- und Verwaltungspraxis ausdrücklich angesprochen und darauf hingewiesen, dass die frühere Praxis höchstens im Billigkeitswege Berücksichtigung finden könnte. Daraus ergibt sich, dass der Senat den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht beanstandet werden, der  Vortrag der Antragstellerin sei übergangen worden.
3. Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. September 2014 -neben der Anhörungsrüge- als Gegenvorstellung zu behandeln ist, konnte der Rechtsbehelf ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin macht geltend, in dem beanstandeten Beschluss werde zu Unrecht nicht  auf die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung im Jahre 1970 abgestellt. Mit diesem Einwand wird indes keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot, sondern (nur) ein Verstoß gegen einfaches materielles Recht geltend gemacht. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist (s. Seer, a.a.O., m.w.N.) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls nicht begründet. Die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke fand im Jahre  2007 statt. Die Besteuerung des erzielten Veräußerungserlöses richtet sich insoweit nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage. Die Besteuerung ist danach rechtmäßig, wenn die veräußerten Grundstücke im Jahre 2007 noch zu einem Betriebsvermögen gehörten. Dies war nach Ansicht des Senats der Fall. Der Senat geht davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht schon dadurch aufgegeben wurde, dass die Eigenbewirtschaftung aufgegeben und die Grundstücke parzellenweise verpachtet wurden. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorgetragen hat, das Gericht hätte aufgrund der früheren Verwaltungsregelungen eine Betriebsfortführung nur  bei ausdrücklicher Fortführungserklärung annehmen dürfen, liegt darin jedenfalls keine greifbare Gesetzwidrigkeit (Verletzung des Willkürverbotes). Der Senat hat die Auffassung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen. Aus dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04 (BFH/NV 2007, 1640, unter II.5.) ergibt sich im Übrigen, dass die früheren Verwaltungsregelungen nach Auffassung des BFH mit der Gesetzeslage nicht in Einklang standen.
4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133 a Abs. 4 Satz 3 FGO nicht anfechtbar. Die Entscheidung über die (gesetzlich nicht geregelte) Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht anfechtbar.
10 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben (s. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 6400). Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht mangels gesetzlichem Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei.

Gründe

II. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin hat  keinen Erfolg. Entsprechend wird der Beschluss 13 V 658/14 vom 15. August 2014 nicht abgeändert.
1. Der Rechtsbehelf der Antragstellerin erweist sich bei rechtsschutzgewährender (wohlwollender) Auslegung als Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO.
a) Gegen Beschlüsse des Finanzgerichts gemäß § 69 FGO, bei denen die Beschwerde -wie im Streitfall- nicht zugelassen wurde, ist nach § 133 a FGO die Anhörungsrüge statthaft, wenn geltend gemacht wird, das Gericht habe den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Gegen noch abänderbare Gerichtsentscheidungen ist nach neuerer Rechtsprechung ferner weiterhin der außerordentliche Rechtsbehelf der Gegenvorstellung statthaft (s. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 115 FGO Tz.  43, m.w.N.). Mit der Gegenvorstellung können insoweit aber nur schwerwiegende Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden, die nicht in der Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehen. Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung wird insoweit durch die Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO in deren Anwendungsbereich verdrängt (s. Seer a.a.O. Tz. 42). Bei einem Rechtsbehelf, der vom rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (zwar) als Gegenvorstellung bezeichnet wurde, kann es nach dem  Beschluss des BVerfG vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11 (HFR 2014, 441) geboten sein, den Rechtsbehelf in rechtsschutzgewährender Auslegung als Anhörungsrüge zu behandeln.
b) Der Rechtsbehelf der Antragstellerin ist danach vorrangig als Anhörungsrüge und nur subsidiär als Gegenvorstellung zu beurteilen. Die Antragstellerin hat ihren Antrag zwar als Gegenvorstellung bzw. Gegendarstellung bezeichnet. Die Antragstellerin macht mit Schriftsatz vom 4. September 2014 indes geltend, der Senat habe zu Unrecht die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung nicht berücksichtigt; es fänden sich dazu keine Ausführungen in den Entscheidungsgründen und der entsprechende Vortrag der Antragstellerin sei vom Gericht übergangen worden. Damit rügt die Antragstellerin der Sache nach in erster Linie die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses 13 V 658/14 erhoben worden (s. § 133a Abs. 2 FGO).
c) Die Anhörungsrüge ist indes nicht begründet. Aus den Gründen der beanstandeten Entscheidung ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Senat den umfangreichen Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Denn unter I. der Gründe wird der Vortrag der Antragstellerin in der gebotenen Kürze zusammengefasst. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin von einer Betriebsaufgabe (spätestens im Jahre 1960) ausgehe und nach Auffassung der Antragstellerin auf den Zeitpunkt der erstmaligen Verpachtung und die damals geltende Rechtslage abzustellen sei (s. S. 5 des Beschlusses). Der Senat hat ferner in den Gründen unter II. 5. die frühere Rechts- und Verwaltungspraxis ausdrücklich angesprochen und darauf hingewiesen, dass die frühere Praxis höchstens im Billigkeitswege Berücksichtigung finden könnte. Daraus ergibt sich, dass der Senat den Vortrag der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und in die rechtliche Würdigung einbezogen hat. Bei dieser Sachlage kann nicht beanstandet werden, der  Vortrag der Antragstellerin sei übergangen worden.
3. Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. September 2014 -neben der Anhörungsrüge- als Gegenvorstellung zu behandeln ist, konnte der Rechtsbehelf ebenfalls keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin macht geltend, in dem beanstandeten Beschluss werde zu Unrecht nicht  auf die Rechtslage vor Einführung der Bodengewinnbesteuerung im Jahre 1970 abgestellt. Mit diesem Einwand wird indes keine schwerwiegende Grundrechtsverletzung oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot, sondern (nur) ein Verstoß gegen einfaches materielles Recht geltend gemacht. Es kann insoweit offen bleiben, ob die Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist (s. Seer, a.a.O., m.w.N.) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls nicht begründet. Die Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke fand im Jahre  2007 statt. Die Besteuerung des erzielten Veräußerungserlöses richtet sich insoweit nach der im Streitjahr geltenden Rechtslage. Die Besteuerung ist danach rechtmäßig, wenn die veräußerten Grundstücke im Jahre 2007 noch zu einem Betriebsvermögen gehörten. Dies war nach Ansicht des Senats der Fall. Der Senat geht davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb nicht schon dadurch aufgegeben wurde, dass die Eigenbewirtschaftung aufgegeben und die Grundstücke parzellenweise verpachtet wurden. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorgetragen hat, das Gericht hätte aufgrund der früheren Verwaltungsregelungen eine Betriebsfortführung nur  bei ausdrücklicher Fortführungserklärung annehmen dürfen, liegt darin jedenfalls keine greifbare Gesetzwidrigkeit (Verletzung des Willkürverbotes). Der Senat hat die Auffassung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen und sich dieser Auffassung jedoch nicht angeschlossen. Aus dem vom Finanzgericht in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04 (BFH/NV 2007, 1640, unter II.5.) ergibt sich im Übrigen, dass die früheren Verwaltungsregelungen nach Auffassung des BFH mit der Gesetzeslage nicht in Einklang standen.
4. Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist gemäß § 133 a Abs. 4 Satz 3 FGO nicht anfechtbar. Die Entscheidung über die (gesetzlich nicht geregelte) Gegenvorstellung ist ebenfalls nicht anfechtbar.
10 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist eine Gebühr in Höhe von 60 Euro zu erheben (s. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG Nr. 6400). Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht mangels gesetzlichem Gebührentatbestand gerichtsgebührenfrei.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. Aug. 2014 - 13 V 658/14

bei uns veröffentlicht am 15.08.2014

Tenor 1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25. November 2013 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als die Behörde den Gewinn aus der Veräußerung der Flurstücke Nr. xxx bis xxx be

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Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25. November 2013 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als die Behörde den Gewinn aus der Veräußerung der Flurstücke Nr. xxx bis xxx bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu mehr als 50 v.H. im Streitjahr 2007 angesetzt und nicht auf die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 hälftig verteilt hat. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird der Behörde übertragen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob der Gewinn aus der Veräußerung von unbebauten Grundstücken im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der sog. Bodengewinnbesteuerung unterliegt.
Die Antragstellerin (geb. 1931) wurde im Jahre 1953 Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Großvaters b Freiherr A. Sie besitzt umfangreiches Grundvermögen in X und in Y bei Z, das sich seit Generationen im Eigentum der Familie befindet. Die Gesamtfläche der Grundstücke, die der Antragstellerin zum 1. Januar als Besitzstand zugerechnet wurde, betrug rd. 34 ha (s. Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Januar 1964; Einheitswertakten). Der Grundbesitz der Familie wurde von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin jedenfalls bis in die 1940er Jahre selbst bewirtschaftet. Die Eigenbewirtschaftung der Grundstücke in und um X wurde später aufgegeben und die Grundstücke wurden an örtliche Landwirte verpachtet. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) erklärte die Antragstellerin als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß Anlage L  (lediglich) Einkünfte aus einem Forstbetrieb in Höhe von 7507 Euro, die durch das Finanzamt R gesondert festgestellt wurden; daneben erklärte die Antragstellerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß Anlage V u.a. Einkünfte aus „Stückländereien, Erbbauzins“ in Höhe von 114.766 Euro (s. Einkommensteuerakten -ESt-A.-  2007, Bl. 62, Bl. 70).
Die Antragstellerin, die sich überwiegend in Ausland aufhält, hatte ursprünglich ihrer  Mutter, d Freiin A (verstorben 1999), Vertretungsvollmacht  erteilt. Im Jahre 1991 erteilte die  Antragstellerin ihrem Sohn g Freiherr AC eine allgemeine Handlungsvollmacht. Die Antragstellerin hat ihren Sohn g außerdem beauftragt, ihr gesamtes Immobilienvermögen zu verwalten (s. Verwaltervertrag vom 30. September 2003, Rechtsbehelfsakten Bl. 54). In dem Vertrag wird der Vertragsgegenstand wie folgt bezeichnet:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Verwaltung seines gesamten Immobilienvermögens, die Verwaltung von Beteiligungen an Immobilienvermögen, die Verwaltung von Grundstücken und Stückländereien und die Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
Die Antragstellerin wurde durch Erbfolge u.a.  Eigentümerin der im Grundbuch von X Nr. xxx aufgeführten Flurstücke Nr. xxxxxx. Aufgrund notariellen Vertrages vom 21. Mai 2007 veräußerte die Antragstellerin diese Grundstücke  -vertreten durch ihren Sohn- an die  Fa. Bau AG in S für einen Gesamtkaufpreis von 1.440.000 EUR (s. Vertrag vom 21. Mai 2007, Bewertungsakten). In dem Kaufvertrag wurde der Kaufgegenstand wie folgt bezeichnet:
§ 1 Kaufgegenstand
Der Verkäufer ist als alleiniger Eigentümer folgenden Grundbesitzes eingetragen:
XXXXX
Sämtliche Grundstücke sind unbebaut und reines Ackerland.
In § 5 „Kaufpreis“ wurde bestimmt, dass der Kaufpreis in drei Raten zu entrichten war, wobei die erste Rate (720.000 Euro) am 29. Juni 2007 und die zweite und dritte Rate (jeweils 360.000 Euro)  am 31. August 2007 und am 30. November 2007 fällig waren. Nach § 8 „Wirtschaftlicher Übergang“ erfolgte die Übergabe -vorbehaltlich der Zahlung der ersten beiden Kaufpreisraten- am 31. August 2007. Ab diesem Zeitpunkt standen dem Käufer die Nutzungen des Vertragsgegenstandes zu und er hatte die Grundsteuer und alle anderen Kosten, Abgaben und öffentlichen Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der der zufälligen Verschlechterung und die Verkehrssicherungspflichten zu tragen.
Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) war im Anschluss an eine abgekürzte Außenprüfung der Auffassung, dass die veräußerten Grundstücke bis zur Veräußerung im Streitjahr 2007 zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Antragstellerin gehörten und mit der Veräußerung der sog. Bodengewinnbesteuerung unterlagen (s. Bericht über die abgekürzte Außenprüfung vom 14. November 2013, Betriebsprüfungsakte, Bl. 5). Der (steuerbare) Bodengewinn betrage -bei einem gemäß § 55 EStG ermittelten Buchwert in Höhe von 69.413 EUR- 1.370.587 EUR, der im Streitjahr bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen sei. Entsprechend setzte das FA die Einkommensteuer 2007 der Antragstellerin mit Bescheid vom 25. November 2013 auf 609.972 Euro geändert fest.
Die Antragstellerin erhob dagegen Einspruch, über den das FA noch nicht  entschieden hat. Die Antragstellerin beantragte ferner die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids. Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 17. Januar 2014 ab. Die Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 6. Februar 2014 Einspruch ein.
10 
Die Antragstellerin begehrt  nunmehr beim Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Antragstellerin trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und die Vollziehung des Steuerbescheides stelle darüber hinaus eine nicht zu rechtfertigende Härte für die Antragstellerin dar. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es bestünden ernstliche Zweifel hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts, da die Behörde den Sachverhalt nicht geschlossen und widerspruchsfrei dargestellt habe. Die für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens erhebliche Tatfrage betreffend das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Person der Antragstellerin könne im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht geklärt werden. Es bestünden außerdem erhebliche Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage. Die Behörde habe die Rechtslage fehlerhaft beurteilt und die Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die veräußerten Grundstücke seien in das Privatvermögen der Antragstellerin übergegangen. Spätestens die Aufgabe des Betriebes und die Verpachtung sämtlicher Grundstücke der Antragstellerin an verschiede Pächter im Jahre 1960 stelle eine Betriebsaufgabe dar, ohne dass hierfür eine Aufgabeerklärung erforderlich gewesen sei. Abzustellen sei insoweit auf  den Zeitpunkt der erstmaligen Verpachtung und die damals geltende Rechtslage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn davon auszugehen sei, dass die Mutter der Antragstellerin Freiin d A auf ihrem eigenen Grundbesitz einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortgeführt habe und diese Fortführung der Antragstellerin zugerechnet werden könnte. Dieser Betrieb sei jedenfalls 1960 aufgegeben worden und mit der Aufgabe seien die Grundstücke in das Privatvermögen übergegangen.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten des ausführlichen Sach- und Rechtsvortrages der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze vom 24. Februar 2014, vom 9. April 2014 und vom 6. Juni 2014 samt Anlagen Bezug genommen.
12 
Die Antragstellerin beantragt,

den Einkommensteueränderungsbescheid 2007 vom 11. Dezember 2013 von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise Zulassung der Beschwerde.
13 
Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.
14 
Das FA trägt vor, die Antragstellerin habe ihrem Sohn g Freiherr AC eine Generalvollmacht erteilt mit der Folge, dass die Handlungen ihres Sohnes ihr zuzurechnen sind. Der Sohn der Antragstellerin habe die veräußerten Grundstücke in den Flächenaufstellungen zu den Betriebsprämienanträgen (FIONA) als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen eines von ihm geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes aufgenommen. Es sei insoweit unbeachtlich, dass die Antragstellerin selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Es ergebe sich darüber hinaus  aus weiteren Einzelumständen, dass die veräußerten Grundstücke zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört hätten, der der Antragstellerin zuzurechnen sei. Auf den Schriftsatz des FA vom 8. Juli 2014 wird Bezug genommen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Behördenakten (Rechtsbehelfsakten -2 Bände-, Einkommensteuerakten, Betriebsprüfungsakte, Einheitswertakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 
II. Der Antrag ist teilweise begründet.
17 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 69 Rz. 86, m.w.N.).
18 
Nach diesen Maßstäben sind im Aussetzungsverfahren keine gewichtigen Gründe zu Tage getreten, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, soweit die Besteuerung des Veräußerungsgewinns dem Grunde nach betroffen ist (s. unter 2.). Die streitbefangenen Grundstücke waren Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens der Antragstellerin und der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke an die Fa. Bau AG wurde daher zu Recht bei den Einkünften aus Land- und  Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m.  § 13 EStG und § 55 EStG der sog. Bodengewinnbesteuerung unterworfen.
19 
Dagegen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides der Höhe nach (s. unter 3.). Denn der  Antragsgegner hat den Gewinn aus der Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke vollständig im Streitjahr 2007 der Besteuerung unterworfen und nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf die Kalenderjahre 2007 und 2008 verteilt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher teilweise von der Vollziehung auszusetzen. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Behörde übertragen.
20 
2. a) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.  Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb – gegebenenfalls vor Generationen – vorhanden war, können in Grenzfällen schwierig zu treffen sein (s. hierzu und zum folgenden BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792, m.w.N.). Anhaltspunkte können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land-und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde.
21 
b) Nach diesen Grundsätzen geht der Senat im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 69 FGO davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb im einkommensteuerlichen Sinne unterhalten haben und dass die veräußerten Grundstücke zu deren landwirtschaftlichem Betriebsvermögen gehörten.
22 
Die veräußerten Grundstücke gehörten jedenfalls ursprünglich zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin. Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin spricht dabei vor allem die Größenordnung der auf die Antragstellerin übergegangenen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Die Gesamtfläche der der Antragstellerin zugeschriebenen Grundstücke betrug nach dem Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Januar 1964 rd. 34 ha (s. Einheitswertakten). Eine derartig große landwirtschaftliche Fläche stellt nach den Maßstäben der Rechtsprechung -insbesondere unter Berücksichtigung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse  in der Vergangenheit- ein deutliches Beweisanzeichen dafür dar, dass steuerrechtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Der Senat geht entsprechend davon aus,  dass die seit Generationen im Eigentum der Familie A befindlichen Grundstücke von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurden. Dies steht in Einklang mit den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach die streitbefangenen Grundstücke in X (jedenfalls) zur Zeit der ersten Bodenschätzung im Jahre 1937 durch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin landwirtschaftlich genutzt wurden.
23 
c) Der Senat hat sodann keine ernstlichen Zweifel, dass die veräußerten Grundstücke auch bei der Antragstellerin bis zur Veräußerung zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Die Antragstellerin ist als (Gesamt-) Rechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung ihres Großvaters eingetreten. Nach Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke in und um X war die Antragstellerin jedenfalls Inhaberin eines landwirtschaftlichen (Verpachtungs-) Betriebes, zu dessen Betriebsvermögen die Grundstücke bis zur Veräußerung gehörten.
24 
aa) Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden (s. BFH-Urteil IV R 48/08 in BStBl II 2011, 792, unter II. 5., m.w.N.). Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden.
25 
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 1 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Ein solches Wahlrecht hat der BFH auch für den Fall bejaht, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist.
26 
Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. Die Erklärung ist indes nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich daher auch aus konkludenten Handlungen ergeben. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist in der Regel das bisherige Betriebsvermögen nach der Verpachtung so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (s. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, m.w.N.).
27 
bb) Danach wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Streitfall nicht dadurch aufgegeben, dass die Eigenbewirtschaftung der an die Antragstellerin übergegangenen Flächen aufgegeben wurde und die Grundstücke an verschiedene Landwirte verpachtet wurden. Eine Betriebsaufgabe lag nach Würdigung des Senats nicht vor. Die veräußerten Grundstücke gehörten bei der Antragstellerin nach der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung und der parzellenweisen Verpachtung an Dritte (nunmehr) zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes (sog. ruhender Betrieb). Für die Qualifizierung des Betriebs der Antragstellerin als Verpachtungsbetrieb kann insoweit offen bleiben, ob die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung bereits beim Rechtsvorgänger der Antragstellerin oder erst bei der Antragstellerin erfolgte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH tritt auch der Rechtsnachfolger eines verpachteten Betriebes hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (s. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785,  unter II. 3. a aa).
28 
cc) Soweit die  Antragstellerin demgegenüber die Auffassung vertritt, sie habe keinen Verpachtungsbetrieb (fort-) führen können, weil die Umwandlung eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes in einen Verpachtungsbetrieb nur durch den bisherigen Unternehmer erfolgen könne, der den landwirtschaftlichen Betrieb selbst geführt habe, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Die  Antragstellerin kann sich für ihre Auffassung insbesondere nicht auf das BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BStBl II 1989, 863) berufen. Denn diese Entscheidung betrifft den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall des entgeltlichen Erwerbes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den der Erwerber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet. Aus den Ausführungen des BFH ergibt sich, dass beim entgeltlichen Erwerb (deshalb) kein Raum für das Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung besteht, weil der entgeltliche Erwerber kein Betriebsvermögen mit im Lauf der Jahre angewachsenen stillen Reserven besitzt (besitzen kann), deren Auflösung er vermeiden könnte.
29 
dd) Eine Betriebsaufgabe im Zusammenhang mit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke und der parzellenweise Verpachtung kann im Streitfall auch nicht nach den Maßstäben des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 16/10 (BFH/NV 2014, 324) angenommen werden. Die Entscheidung ist auf den Streitfall ebenfalls nicht übertragbar. Nach diesem Urteil wird ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (zur Rechtslage s. auch Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747). Eine derartige Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes lag im Streitfall jedoch nicht vor.
30 
d) Mit der Zuordnung der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Antragstellerin steht in Einklang, dass die Grundstücke im Rahmen der Einheitsbewertung als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG bewertet wurden (s. Einheitswertbescheide zum 1. Januar 1964, zum 1. Januar 1974 und zum 1. Januar 1992; s. Einheitswertakten). Die Einheitswertbescheide wurden von der Antragstellerin nach Aktenlage unwidersprochen akzeptiert. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige bewertungsrechtliche Behandlung ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt. Mit der bewertungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke als Stückländereien stimmt ferner überein, dass bei der Grundsteuer die (niedrigere) Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz) erhoben wurde. Diese Behandlung kann  ebenfalls als ein objektives Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewürdigt werden.
31 
e) Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin spricht ferner das Erklärungsverhalten des Sohnes der Antragstellerin, der für die veräußerten Grundstücke beim Landratsamt W einen Betriebsprämienantrag gestellt hat und damit die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mittelbar zum Ausdruck gebracht hat.
32 
f) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns auch darauf gestützt werden könnte, dass der Sohn der Antragstellerin einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb führt bzw. führte und dies der Antragstellerin zuzurechnen ist mit der Folge, dass die Antragstellerin nicht als Inhaberin (lediglich) eines Verpachtungsbetriebes, sondern eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist, bei dem die Betriebsgrundstücke teilweise selbst genutzt und teilweise verpachtet werden.
33 
3. Nach § 4a EStG wird der Gewinn bei Land- und Forstwirten regelmäßig nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, wobei das (Normal-) Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst. Nach § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn sodann auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ist dabei in die zeitanteilige Aufteilung einzubeziehen; die  §§ 14, 14 a Abs. 1 bis 3 EStG sind insoweit nicht anwendbar, auch wenn -wie im Streitfall- die aufgedeckten stillen Reserven erheblich sind (s. Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 21 Rz. 39).
34 
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der erzielte Veräußerungsgewinn den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 jeweils hälftig zuzuordnen ist. Der (Veräußerungs-) Gewinn wurde im  Wirtschaftsjahr 2007/2008 realisiert, da das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken nach der Regelung im Kaufvertrag am 31. August 2007 auf den Erwerber überging. Der Veräußerungsgewinn ist entsprechend (zeitanteilig) je zur Hälfte im Veranlagungszeitraum 2007 und im Veranlagungszeitraum 2008 zu erfassen.
35 
Einwände gegen die Berechnung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.370.587 Euro sind im Streitfall im Übrigen nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich (zur Berechnung s. Betriebsprüfungsakte Bl. 9).
36 
4. Eine (weitergehende) Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz unter dem Gesichtspunkt, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist im Streitfall nach Würdigung des Senats nicht angezeigt. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Pflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Härten, die nicht mit der Zahlung vor endgültiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des ihr zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheides zusammenhängen, sondern die typischerweise mit der Vollziehung eines Bescheides als solcher verbunden sind, rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung  nicht (s. BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, unter II. 5.). Die Antragstellerin macht im Streitfall der Sache nach letztlich nur solche Nachteile geltend. Der bloße Hinweis, eine Tilgung der neu festgesetzten Steuerlast würde die Antragstellerin zu Vermögensdispositionen zwingen, deren Folgen bei einer Aufhebung der Entscheidung nicht oder schwer rückgängig gemacht werden könnten oder sogar existenzbedrohend wären, genügt jedenfalls nicht (zu den Voraussetzungen für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 108, m.w.N.).
37 
5. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen der parzellenweisen Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf die frühere, günstigere Rechts- und Verwaltungspraxis unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen von einer Betriebsaufgabe ausgegangen und ein Anspruch auf einen Steuererlass nach § 163 AO in Betracht gezogen wird (s. Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 EStG Anm. 66, m. w. N.; Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 10. Aufl., Anhang, Anlage 8 sowie Rdnr. 302, 302 h; Meyne-Schmidt, Betriebsaufgabe von verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, 235; s. ferner aber BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II. 5. a.E.). Dieser Anspruch müsste allerdings ggf.  in einem besonderen Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO geltend gemacht werden (s. Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.) und kann jedenfalls im vorliegenden Aussetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Januar 2012 5 V 295/11, juris,  m.w.N.).
38 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
39 
7. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. §§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Gründe

16 
II. Der Antrag ist teilweise begründet.
17 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 69 Rz. 86, m.w.N.).
18 
Nach diesen Maßstäben sind im Aussetzungsverfahren keine gewichtigen Gründe zu Tage getreten, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, soweit die Besteuerung des Veräußerungsgewinns dem Grunde nach betroffen ist (s. unter 2.). Die streitbefangenen Grundstücke waren Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens der Antragstellerin und der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke an die Fa. Bau AG wurde daher zu Recht bei den Einkünften aus Land- und  Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m.  § 13 EStG und § 55 EStG der sog. Bodengewinnbesteuerung unterworfen.
19 
Dagegen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides der Höhe nach (s. unter 3.). Denn der  Antragsgegner hat den Gewinn aus der Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke vollständig im Streitjahr 2007 der Besteuerung unterworfen und nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf die Kalenderjahre 2007 und 2008 verteilt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher teilweise von der Vollziehung auszusetzen. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Behörde übertragen.
20 
2. a) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.  Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb – gegebenenfalls vor Generationen – vorhanden war, können in Grenzfällen schwierig zu treffen sein (s. hierzu und zum folgenden BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792, m.w.N.). Anhaltspunkte können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land-und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde.
21 
b) Nach diesen Grundsätzen geht der Senat im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 69 FGO davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb im einkommensteuerlichen Sinne unterhalten haben und dass die veräußerten Grundstücke zu deren landwirtschaftlichem Betriebsvermögen gehörten.
22 
Die veräußerten Grundstücke gehörten jedenfalls ursprünglich zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin. Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin spricht dabei vor allem die Größenordnung der auf die Antragstellerin übergegangenen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Die Gesamtfläche der der Antragstellerin zugeschriebenen Grundstücke betrug nach dem Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Januar 1964 rd. 34 ha (s. Einheitswertakten). Eine derartig große landwirtschaftliche Fläche stellt nach den Maßstäben der Rechtsprechung -insbesondere unter Berücksichtigung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse  in der Vergangenheit- ein deutliches Beweisanzeichen dafür dar, dass steuerrechtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Der Senat geht entsprechend davon aus,  dass die seit Generationen im Eigentum der Familie A befindlichen Grundstücke von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurden. Dies steht in Einklang mit den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach die streitbefangenen Grundstücke in X (jedenfalls) zur Zeit der ersten Bodenschätzung im Jahre 1937 durch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin landwirtschaftlich genutzt wurden.
23 
c) Der Senat hat sodann keine ernstlichen Zweifel, dass die veräußerten Grundstücke auch bei der Antragstellerin bis zur Veräußerung zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Die Antragstellerin ist als (Gesamt-) Rechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung ihres Großvaters eingetreten. Nach Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke in und um X war die Antragstellerin jedenfalls Inhaberin eines landwirtschaftlichen (Verpachtungs-) Betriebes, zu dessen Betriebsvermögen die Grundstücke bis zur Veräußerung gehörten.
24 
aa) Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden (s. BFH-Urteil IV R 48/08 in BStBl II 2011, 792, unter II. 5., m.w.N.). Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden.
25 
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 1 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Ein solches Wahlrecht hat der BFH auch für den Fall bejaht, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist.
26 
Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. Die Erklärung ist indes nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich daher auch aus konkludenten Handlungen ergeben. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist in der Regel das bisherige Betriebsvermögen nach der Verpachtung so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (s. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, m.w.N.).
27 
bb) Danach wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Streitfall nicht dadurch aufgegeben, dass die Eigenbewirtschaftung der an die Antragstellerin übergegangenen Flächen aufgegeben wurde und die Grundstücke an verschiedene Landwirte verpachtet wurden. Eine Betriebsaufgabe lag nach Würdigung des Senats nicht vor. Die veräußerten Grundstücke gehörten bei der Antragstellerin nach der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung und der parzellenweisen Verpachtung an Dritte (nunmehr) zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes (sog. ruhender Betrieb). Für die Qualifizierung des Betriebs der Antragstellerin als Verpachtungsbetrieb kann insoweit offen bleiben, ob die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung bereits beim Rechtsvorgänger der Antragstellerin oder erst bei der Antragstellerin erfolgte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH tritt auch der Rechtsnachfolger eines verpachteten Betriebes hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (s. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785,  unter II. 3. a aa).
28 
cc) Soweit die  Antragstellerin demgegenüber die Auffassung vertritt, sie habe keinen Verpachtungsbetrieb (fort-) führen können, weil die Umwandlung eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes in einen Verpachtungsbetrieb nur durch den bisherigen Unternehmer erfolgen könne, der den landwirtschaftlichen Betrieb selbst geführt habe, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Die  Antragstellerin kann sich für ihre Auffassung insbesondere nicht auf das BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BStBl II 1989, 863) berufen. Denn diese Entscheidung betrifft den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall des entgeltlichen Erwerbes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den der Erwerber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet. Aus den Ausführungen des BFH ergibt sich, dass beim entgeltlichen Erwerb (deshalb) kein Raum für das Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung besteht, weil der entgeltliche Erwerber kein Betriebsvermögen mit im Lauf der Jahre angewachsenen stillen Reserven besitzt (besitzen kann), deren Auflösung er vermeiden könnte.
29 
dd) Eine Betriebsaufgabe im Zusammenhang mit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke und der parzellenweise Verpachtung kann im Streitfall auch nicht nach den Maßstäben des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 16/10 (BFH/NV 2014, 324) angenommen werden. Die Entscheidung ist auf den Streitfall ebenfalls nicht übertragbar. Nach diesem Urteil wird ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (zur Rechtslage s. auch Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747). Eine derartige Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes lag im Streitfall jedoch nicht vor.
30 
d) Mit der Zuordnung der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Antragstellerin steht in Einklang, dass die Grundstücke im Rahmen der Einheitsbewertung als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG bewertet wurden (s. Einheitswertbescheide zum 1. Januar 1964, zum 1. Januar 1974 und zum 1. Januar 1992; s. Einheitswertakten). Die Einheitswertbescheide wurden von der Antragstellerin nach Aktenlage unwidersprochen akzeptiert. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige bewertungsrechtliche Behandlung ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt. Mit der bewertungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke als Stückländereien stimmt ferner überein, dass bei der Grundsteuer die (niedrigere) Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz) erhoben wurde. Diese Behandlung kann  ebenfalls als ein objektives Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewürdigt werden.
31 
e) Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin spricht ferner das Erklärungsverhalten des Sohnes der Antragstellerin, der für die veräußerten Grundstücke beim Landratsamt W einen Betriebsprämienantrag gestellt hat und damit die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mittelbar zum Ausdruck gebracht hat.
32 
f) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns auch darauf gestützt werden könnte, dass der Sohn der Antragstellerin einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb führt bzw. führte und dies der Antragstellerin zuzurechnen ist mit der Folge, dass die Antragstellerin nicht als Inhaberin (lediglich) eines Verpachtungsbetriebes, sondern eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist, bei dem die Betriebsgrundstücke teilweise selbst genutzt und teilweise verpachtet werden.
33 
3. Nach § 4a EStG wird der Gewinn bei Land- und Forstwirten regelmäßig nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, wobei das (Normal-) Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst. Nach § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn sodann auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ist dabei in die zeitanteilige Aufteilung einzubeziehen; die  §§ 14, 14 a Abs. 1 bis 3 EStG sind insoweit nicht anwendbar, auch wenn -wie im Streitfall- die aufgedeckten stillen Reserven erheblich sind (s. Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 21 Rz. 39).
34 
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der erzielte Veräußerungsgewinn den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 jeweils hälftig zuzuordnen ist. Der (Veräußerungs-) Gewinn wurde im  Wirtschaftsjahr 2007/2008 realisiert, da das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken nach der Regelung im Kaufvertrag am 31. August 2007 auf den Erwerber überging. Der Veräußerungsgewinn ist entsprechend (zeitanteilig) je zur Hälfte im Veranlagungszeitraum 2007 und im Veranlagungszeitraum 2008 zu erfassen.
35 
Einwände gegen die Berechnung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.370.587 Euro sind im Streitfall im Übrigen nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich (zur Berechnung s. Betriebsprüfungsakte Bl. 9).
36 
4. Eine (weitergehende) Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz unter dem Gesichtspunkt, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist im Streitfall nach Würdigung des Senats nicht angezeigt. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Pflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Härten, die nicht mit der Zahlung vor endgültiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des ihr zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheides zusammenhängen, sondern die typischerweise mit der Vollziehung eines Bescheides als solcher verbunden sind, rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung  nicht (s. BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, unter II. 5.). Die Antragstellerin macht im Streitfall der Sache nach letztlich nur solche Nachteile geltend. Der bloße Hinweis, eine Tilgung der neu festgesetzten Steuerlast würde die Antragstellerin zu Vermögensdispositionen zwingen, deren Folgen bei einer Aufhebung der Entscheidung nicht oder schwer rückgängig gemacht werden könnten oder sogar existenzbedrohend wären, genügt jedenfalls nicht (zu den Voraussetzungen für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 108, m.w.N.).
37 
5. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen der parzellenweisen Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf die frühere, günstigere Rechts- und Verwaltungspraxis unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen von einer Betriebsaufgabe ausgegangen und ein Anspruch auf einen Steuererlass nach § 163 AO in Betracht gezogen wird (s. Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 EStG Anm. 66, m. w. N.; Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 10. Aufl., Anhang, Anlage 8 sowie Rdnr. 302, 302 h; Meyne-Schmidt, Betriebsaufgabe von verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, 235; s. ferner aber BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II. 5. a.E.). Dieser Anspruch müsste allerdings ggf.  in einem besonderen Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO geltend gemacht werden (s. Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.) und kann jedenfalls im vorliegenden Aussetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Januar 2012 5 V 295/11, juris,  m.w.N.).
38 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
39 
7. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. §§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid 2007 vom 25. November 2013 wird bis einen Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung insoweit von der Vollziehung ausgesetzt, als die Behörde den Gewinn aus der Veräußerung der Flurstücke Nr. xxx bis xxx bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu mehr als 50 v.H. im Streitjahr 2007 angesetzt und nicht auf die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008 hälftig verteilt hat. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird der Behörde übertragen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
I. Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob der Gewinn aus der Veräußerung von unbebauten Grundstücken im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft der sog. Bodengewinnbesteuerung unterliegt.
Die Antragstellerin (geb. 1931) wurde im Jahre 1953 Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Großvaters b Freiherr A. Sie besitzt umfangreiches Grundvermögen in X und in Y bei Z, das sich seit Generationen im Eigentum der Familie befindet. Die Gesamtfläche der Grundstücke, die der Antragstellerin zum 1. Januar als Besitzstand zugerechnet wurde, betrug rd. 34 ha (s. Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Januar 1964; Einheitswertakten). Der Grundbesitz der Familie wurde von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin jedenfalls bis in die 1940er Jahre selbst bewirtschaftet. Die Eigenbewirtschaftung der Grundstücke in und um X wurde später aufgegeben und die Grundstücke wurden an örtliche Landwirte verpachtet. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) erklärte die Antragstellerin als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gemäß Anlage L  (lediglich) Einkünfte aus einem Forstbetrieb in Höhe von 7507 Euro, die durch das Finanzamt R gesondert festgestellt wurden; daneben erklärte die Antragstellerin bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß Anlage V u.a. Einkünfte aus „Stückländereien, Erbbauzins“ in Höhe von 114.766 Euro (s. Einkommensteuerakten -ESt-A.-  2007, Bl. 62, Bl. 70).
Die Antragstellerin, die sich überwiegend in Ausland aufhält, hatte ursprünglich ihrer  Mutter, d Freiin A (verstorben 1999), Vertretungsvollmacht  erteilt. Im Jahre 1991 erteilte die  Antragstellerin ihrem Sohn g Freiherr AC eine allgemeine Handlungsvollmacht. Die Antragstellerin hat ihren Sohn g außerdem beauftragt, ihr gesamtes Immobilienvermögen zu verwalten (s. Verwaltervertrag vom 30. September 2003, Rechtsbehelfsakten Bl. 54). In dem Vertrag wird der Vertragsgegenstand wie folgt bezeichnet:
§ 1 Vertragsgegenstand
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Verwaltung seines gesamten Immobilienvermögens, die Verwaltung von Beteiligungen an Immobilienvermögen, die Verwaltung von Grundstücken und Stückländereien und die Verwaltung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
Die Antragstellerin wurde durch Erbfolge u.a.  Eigentümerin der im Grundbuch von X Nr. xxx aufgeführten Flurstücke Nr. xxxxxx. Aufgrund notariellen Vertrages vom 21. Mai 2007 veräußerte die Antragstellerin diese Grundstücke  -vertreten durch ihren Sohn- an die  Fa. Bau AG in S für einen Gesamtkaufpreis von 1.440.000 EUR (s. Vertrag vom 21. Mai 2007, Bewertungsakten). In dem Kaufvertrag wurde der Kaufgegenstand wie folgt bezeichnet:
§ 1 Kaufgegenstand
Der Verkäufer ist als alleiniger Eigentümer folgenden Grundbesitzes eingetragen:
XXXXX
Sämtliche Grundstücke sind unbebaut und reines Ackerland.
In § 5 „Kaufpreis“ wurde bestimmt, dass der Kaufpreis in drei Raten zu entrichten war, wobei die erste Rate (720.000 Euro) am 29. Juni 2007 und die zweite und dritte Rate (jeweils 360.000 Euro)  am 31. August 2007 und am 30. November 2007 fällig waren. Nach § 8 „Wirtschaftlicher Übergang“ erfolgte die Übergabe -vorbehaltlich der Zahlung der ersten beiden Kaufpreisraten- am 31. August 2007. Ab diesem Zeitpunkt standen dem Käufer die Nutzungen des Vertragsgegenstandes zu und er hatte die Grundsteuer und alle anderen Kosten, Abgaben und öffentlichen Lasten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der der zufälligen Verschlechterung und die Verkehrssicherungspflichten zu tragen.
Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) war im Anschluss an eine abgekürzte Außenprüfung der Auffassung, dass die veräußerten Grundstücke bis zur Veräußerung im Streitjahr 2007 zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Antragstellerin gehörten und mit der Veräußerung der sog. Bodengewinnbesteuerung unterlagen (s. Bericht über die abgekürzte Außenprüfung vom 14. November 2013, Betriebsprüfungsakte, Bl. 5). Der (steuerbare) Bodengewinn betrage -bei einem gemäß § 55 EStG ermittelten Buchwert in Höhe von 69.413 EUR- 1.370.587 EUR, der im Streitjahr bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen sei. Entsprechend setzte das FA die Einkommensteuer 2007 der Antragstellerin mit Bescheid vom 25. November 2013 auf 609.972 Euro geändert fest.
Die Antragstellerin erhob dagegen Einspruch, über den das FA noch nicht  entschieden hat. Die Antragstellerin beantragte ferner die Aussetzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheids. Das FA lehnte die Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 17. Januar 2014 ab. Die Antragstellerin legte dagegen mit Schreiben vom 6. Februar 2014 Einspruch ein.
10 
Die Antragstellerin begehrt  nunmehr beim Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Antragstellerin trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und die Vollziehung des Steuerbescheides stelle darüber hinaus eine nicht zu rechtfertigende Härte für die Antragstellerin dar. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es bestünden ernstliche Zweifel hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts, da die Behörde den Sachverhalt nicht geschlossen und widerspruchsfrei dargestellt habe. Die für die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens erhebliche Tatfrage betreffend das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs in der Person der Antragstellerin könne im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht geklärt werden. Es bestünden außerdem erhebliche Unsicherheiten in der Beurteilung der Rechtslage. Die Behörde habe die Rechtslage fehlerhaft beurteilt und die Rechtsprechung der Finanzgerichte nicht berücksichtigt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die veräußerten Grundstücke seien in das Privatvermögen der Antragstellerin übergegangen. Spätestens die Aufgabe des Betriebes und die Verpachtung sämtlicher Grundstücke der Antragstellerin an verschiede Pächter im Jahre 1960 stelle eine Betriebsaufgabe dar, ohne dass hierfür eine Aufgabeerklärung erforderlich gewesen sei. Abzustellen sei insoweit auf  den Zeitpunkt der erstmaligen Verpachtung und die damals geltende Rechtslage. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn davon auszugehen sei, dass die Mutter der Antragstellerin Freiin d A auf ihrem eigenen Grundbesitz einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fortgeführt habe und diese Fortführung der Antragstellerin zugerechnet werden könnte. Dieser Betrieb sei jedenfalls 1960 aufgegeben worden und mit der Aufgabe seien die Grundstücke in das Privatvermögen übergegangen.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten des ausführlichen Sach- und Rechtsvortrages der Antragstellerin wird auf die Schriftsätze vom 24. Februar 2014, vom 9. April 2014 und vom 6. Juni 2014 samt Anlagen Bezug genommen.
12 
Die Antragstellerin beantragt,

den Einkommensteueränderungsbescheid 2007 vom 11. Dezember 2013 von der Vollziehung auszusetzen, hilfsweise Zulassung der Beschwerde.
13 
Das FA beantragt,

den Antrag abzulehnen.
14 
Das FA trägt vor, die Antragstellerin habe ihrem Sohn g Freiherr AC eine Generalvollmacht erteilt mit der Folge, dass die Handlungen ihres Sohnes ihr zuzurechnen sind. Der Sohn der Antragstellerin habe die veräußerten Grundstücke in den Flächenaufstellungen zu den Betriebsprämienanträgen (FIONA) als landwirtschaftlich genutzte Flächen im Rahmen eines von ihm geleiteten landwirtschaftlichen Betriebes aufgenommen. Es sei insoweit unbeachtlich, dass die Antragstellerin selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Es ergebe sich darüber hinaus  aus weiteren Einzelumständen, dass die veräußerten Grundstücke zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Betriebes gehört hätten, der der Antragstellerin zuzurechnen sei. Auf den Schriftsatz des FA vom 8. Juli 2014 wird Bezug genommen.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Behördenakten (Rechtsbehelfsakten -2 Bände-, Einkommensteuerakten, Betriebsprüfungsakte, Einheitswertakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16 
II. Der Antrag ist teilweise begründet.
17 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 69 Rz. 86, m.w.N.).
18 
Nach diesen Maßstäben sind im Aussetzungsverfahren keine gewichtigen Gründe zu Tage getreten, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, soweit die Besteuerung des Veräußerungsgewinns dem Grunde nach betroffen ist (s. unter 2.). Die streitbefangenen Grundstücke waren Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens der Antragstellerin und der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke an die Fa. Bau AG wurde daher zu Recht bei den Einkünften aus Land- und  Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m.  § 13 EStG und § 55 EStG der sog. Bodengewinnbesteuerung unterworfen.
19 
Dagegen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides der Höhe nach (s. unter 3.). Denn der  Antragsgegner hat den Gewinn aus der Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke vollständig im Streitjahr 2007 der Besteuerung unterworfen und nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf die Kalenderjahre 2007 und 2008 verteilt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher teilweise von der Vollziehung auszusetzen. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Behörde übertragen.
20 
2. a) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.  Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb – gegebenenfalls vor Generationen – vorhanden war, können in Grenzfällen schwierig zu treffen sein (s. hierzu und zum folgenden BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792, m.w.N.). Anhaltspunkte können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land-und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde.
21 
b) Nach diesen Grundsätzen geht der Senat im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 69 FGO davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb im einkommensteuerlichen Sinne unterhalten haben und dass die veräußerten Grundstücke zu deren landwirtschaftlichem Betriebsvermögen gehörten.
22 
Die veräußerten Grundstücke gehörten jedenfalls ursprünglich zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin. Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin spricht dabei vor allem die Größenordnung der auf die Antragstellerin übergegangenen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Die Gesamtfläche der der Antragstellerin zugeschriebenen Grundstücke betrug nach dem Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Januar 1964 rd. 34 ha (s. Einheitswertakten). Eine derartig große landwirtschaftliche Fläche stellt nach den Maßstäben der Rechtsprechung -insbesondere unter Berücksichtigung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse  in der Vergangenheit- ein deutliches Beweisanzeichen dafür dar, dass steuerrechtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Der Senat geht entsprechend davon aus,  dass die seit Generationen im Eigentum der Familie A befindlichen Grundstücke von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurden. Dies steht in Einklang mit den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach die streitbefangenen Grundstücke in X (jedenfalls) zur Zeit der ersten Bodenschätzung im Jahre 1937 durch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin landwirtschaftlich genutzt wurden.
23 
c) Der Senat hat sodann keine ernstlichen Zweifel, dass die veräußerten Grundstücke auch bei der Antragstellerin bis zur Veräußerung zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Die Antragstellerin ist als (Gesamt-) Rechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung ihres Großvaters eingetreten. Nach Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke in und um X war die Antragstellerin jedenfalls Inhaberin eines landwirtschaftlichen (Verpachtungs-) Betriebes, zu dessen Betriebsvermögen die Grundstücke bis zur Veräußerung gehörten.
24 
aa) Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden (s. BFH-Urteil IV R 48/08 in BStBl II 2011, 792, unter II. 5., m.w.N.). Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden.
25 
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 1 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Ein solches Wahlrecht hat der BFH auch für den Fall bejaht, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist.
26 
Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. Die Erklärung ist indes nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich daher auch aus konkludenten Handlungen ergeben. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist in der Regel das bisherige Betriebsvermögen nach der Verpachtung so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (s. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, m.w.N.).
27 
bb) Danach wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Streitfall nicht dadurch aufgegeben, dass die Eigenbewirtschaftung der an die Antragstellerin übergegangenen Flächen aufgegeben wurde und die Grundstücke an verschiedene Landwirte verpachtet wurden. Eine Betriebsaufgabe lag nach Würdigung des Senats nicht vor. Die veräußerten Grundstücke gehörten bei der Antragstellerin nach der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung und der parzellenweisen Verpachtung an Dritte (nunmehr) zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes (sog. ruhender Betrieb). Für die Qualifizierung des Betriebs der Antragstellerin als Verpachtungsbetrieb kann insoweit offen bleiben, ob die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung bereits beim Rechtsvorgänger der Antragstellerin oder erst bei der Antragstellerin erfolgte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH tritt auch der Rechtsnachfolger eines verpachteten Betriebes hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (s. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785,  unter II. 3. a aa).
28 
cc) Soweit die  Antragstellerin demgegenüber die Auffassung vertritt, sie habe keinen Verpachtungsbetrieb (fort-) führen können, weil die Umwandlung eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes in einen Verpachtungsbetrieb nur durch den bisherigen Unternehmer erfolgen könne, der den landwirtschaftlichen Betrieb selbst geführt habe, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Die  Antragstellerin kann sich für ihre Auffassung insbesondere nicht auf das BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BStBl II 1989, 863) berufen. Denn diese Entscheidung betrifft den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall des entgeltlichen Erwerbes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den der Erwerber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet. Aus den Ausführungen des BFH ergibt sich, dass beim entgeltlichen Erwerb (deshalb) kein Raum für das Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung besteht, weil der entgeltliche Erwerber kein Betriebsvermögen mit im Lauf der Jahre angewachsenen stillen Reserven besitzt (besitzen kann), deren Auflösung er vermeiden könnte.
29 
dd) Eine Betriebsaufgabe im Zusammenhang mit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke und der parzellenweise Verpachtung kann im Streitfall auch nicht nach den Maßstäben des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 16/10 (BFH/NV 2014, 324) angenommen werden. Die Entscheidung ist auf den Streitfall ebenfalls nicht übertragbar. Nach diesem Urteil wird ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (zur Rechtslage s. auch Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747). Eine derartige Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes lag im Streitfall jedoch nicht vor.
30 
d) Mit der Zuordnung der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Antragstellerin steht in Einklang, dass die Grundstücke im Rahmen der Einheitsbewertung als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG bewertet wurden (s. Einheitswertbescheide zum 1. Januar 1964, zum 1. Januar 1974 und zum 1. Januar 1992; s. Einheitswertakten). Die Einheitswertbescheide wurden von der Antragstellerin nach Aktenlage unwidersprochen akzeptiert. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige bewertungsrechtliche Behandlung ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt. Mit der bewertungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke als Stückländereien stimmt ferner überein, dass bei der Grundsteuer die (niedrigere) Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz) erhoben wurde. Diese Behandlung kann  ebenfalls als ein objektives Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewürdigt werden.
31 
e) Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin spricht ferner das Erklärungsverhalten des Sohnes der Antragstellerin, der für die veräußerten Grundstücke beim Landratsamt W einen Betriebsprämienantrag gestellt hat und damit die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mittelbar zum Ausdruck gebracht hat.
32 
f) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns auch darauf gestützt werden könnte, dass der Sohn der Antragstellerin einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb führt bzw. führte und dies der Antragstellerin zuzurechnen ist mit der Folge, dass die Antragstellerin nicht als Inhaberin (lediglich) eines Verpachtungsbetriebes, sondern eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist, bei dem die Betriebsgrundstücke teilweise selbst genutzt und teilweise verpachtet werden.
33 
3. Nach § 4a EStG wird der Gewinn bei Land- und Forstwirten regelmäßig nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, wobei das (Normal-) Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst. Nach § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn sodann auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ist dabei in die zeitanteilige Aufteilung einzubeziehen; die  §§ 14, 14 a Abs. 1 bis 3 EStG sind insoweit nicht anwendbar, auch wenn -wie im Streitfall- die aufgedeckten stillen Reserven erheblich sind (s. Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 21 Rz. 39).
34 
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der erzielte Veräußerungsgewinn den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 jeweils hälftig zuzuordnen ist. Der (Veräußerungs-) Gewinn wurde im  Wirtschaftsjahr 2007/2008 realisiert, da das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken nach der Regelung im Kaufvertrag am 31. August 2007 auf den Erwerber überging. Der Veräußerungsgewinn ist entsprechend (zeitanteilig) je zur Hälfte im Veranlagungszeitraum 2007 und im Veranlagungszeitraum 2008 zu erfassen.
35 
Einwände gegen die Berechnung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.370.587 Euro sind im Streitfall im Übrigen nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich (zur Berechnung s. Betriebsprüfungsakte Bl. 9).
36 
4. Eine (weitergehende) Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz unter dem Gesichtspunkt, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist im Streitfall nach Würdigung des Senats nicht angezeigt. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Pflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Härten, die nicht mit der Zahlung vor endgültiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des ihr zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheides zusammenhängen, sondern die typischerweise mit der Vollziehung eines Bescheides als solcher verbunden sind, rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung  nicht (s. BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, unter II. 5.). Die Antragstellerin macht im Streitfall der Sache nach letztlich nur solche Nachteile geltend. Der bloße Hinweis, eine Tilgung der neu festgesetzten Steuerlast würde die Antragstellerin zu Vermögensdispositionen zwingen, deren Folgen bei einer Aufhebung der Entscheidung nicht oder schwer rückgängig gemacht werden könnten oder sogar existenzbedrohend wären, genügt jedenfalls nicht (zu den Voraussetzungen für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 108, m.w.N.).
37 
5. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen der parzellenweisen Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf die frühere, günstigere Rechts- und Verwaltungspraxis unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen von einer Betriebsaufgabe ausgegangen und ein Anspruch auf einen Steuererlass nach § 163 AO in Betracht gezogen wird (s. Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 EStG Anm. 66, m. w. N.; Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 10. Aufl., Anhang, Anlage 8 sowie Rdnr. 302, 302 h; Meyne-Schmidt, Betriebsaufgabe von verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, 235; s. ferner aber BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II. 5. a.E.). Dieser Anspruch müsste allerdings ggf.  in einem besonderen Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO geltend gemacht werden (s. Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.) und kann jedenfalls im vorliegenden Aussetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Januar 2012 5 V 295/11, juris,  m.w.N.).
38 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
39 
7. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. §§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

Gründe

16 
II. Der Antrag ist teilweise begründet.
17 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 7. Aufl., § 69 Rz. 86, m.w.N.).
18 
Nach diesen Maßstäben sind im Aussetzungsverfahren keine gewichtigen Gründe zu Tage getreten, die gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sprechen, soweit die Besteuerung des Veräußerungsgewinns dem Grunde nach betroffen ist (s. unter 2.). Die streitbefangenen Grundstücke waren Bestandteil des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens der Antragstellerin und der Gewinn aus der Veräußerung der Grundstücke an die Fa. Bau AG wurde daher zu Recht bei den Einkünften aus Land- und  Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m.  § 13 EStG und § 55 EStG der sog. Bodengewinnbesteuerung unterworfen.
19 
Dagegen bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheides der Höhe nach (s. unter 3.). Denn der  Antragsgegner hat den Gewinn aus der Veräußerung der streitbefangenen Grundstücke vollständig im Streitjahr 2007 der Besteuerung unterworfen und nicht gemäß § 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG auf die Kalenderjahre 2007 und 2008 verteilt. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid war daher teilweise von der Vollziehung auszusetzen. Die Berechnung der auszusetzenden Beträge wird gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO der Behörde übertragen.
20 
2. a) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb setzt eine selbständige nachhaltige Betätigung voraus, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird.  Feststellungen zu der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb – gegebenenfalls vor Generationen – vorhanden war, können in Grenzfällen schwierig zu treffen sein (s. hierzu und zum folgenden BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BStBl II 2011, 792, m.w.N.). Anhaltspunkte können sich aus der Größe und der Art der Bewirtschaftung des Grundstücks, aus der Einheitsbewertung und aus der Zugehörigkeit zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder anderen landwirtschaftlichen Berufsorganisationen ergeben. Ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land-und Forstwirtschaft besteht, ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG. Bestand ursprünglich ein landwirtschaftlicher Betrieb, sind die Grundstücke in der Hand der Rechtsnachfolger Betriebsvermögen geblieben, solange sie nicht entnommen wurden oder der Betrieb aufgegeben wurde.
21 
b) Nach diesen Grundsätzen geht der Senat im Rahmen seiner Entscheidung gemäß § 69 FGO davon aus, dass die Rechtsvorgänger der Antragstellerin einen landwirtschaftlichen Betrieb im einkommensteuerlichen Sinne unterhalten haben und dass die veräußerten Grundstücke zu deren landwirtschaftlichem Betriebsvermögen gehörten.
22 
Die veräußerten Grundstücke gehörten jedenfalls ursprünglich zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin. Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen bei den Rechtsvorgängern der Antragstellerin spricht dabei vor allem die Größenordnung der auf die Antragstellerin übergegangenen landwirtschaftlich nutzbaren Flächen. Die Gesamtfläche der der Antragstellerin zugeschriebenen Grundstücke betrug nach dem Besitzstandsbogen für das landwirtschaftliche Vermögen zum 1. Januar 1964 rd. 34 ha (s. Einheitswertakten). Eine derartig große landwirtschaftliche Fläche stellt nach den Maßstäben der Rechtsprechung -insbesondere unter Berücksichtigung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse  in der Vergangenheit- ein deutliches Beweisanzeichen dafür dar, dass steuerrechtlich ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Der Senat geht entsprechend davon aus,  dass die seit Generationen im Eigentum der Familie A befindlichen Grundstücke von den Rechtsvorgängern der Antragstellerin mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr bewirtschaftet wurden. Dies steht in Einklang mit den Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach die streitbefangenen Grundstücke in X (jedenfalls) zur Zeit der ersten Bodenschätzung im Jahre 1937 durch die Rechtsvorgänger der Antragstellerin landwirtschaftlich genutzt wurden.
23 
c) Der Senat hat sodann keine ernstlichen Zweifel, dass die veräußerten Grundstücke auch bei der Antragstellerin bis zur Veräußerung zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörten. Die Antragstellerin ist als (Gesamt-) Rechtsnachfolgerin in die Rechtsstellung ihres Großvaters eingetreten. Nach Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke in und um X war die Antragstellerin jedenfalls Inhaberin eines landwirtschaftlichen (Verpachtungs-) Betriebes, zu dessen Betriebsvermögen die Grundstücke bis zur Veräußerung gehörten.
24 
aa) Früher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke bleiben ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sofern sie nicht infolge einer Nutzungsänderung zu notwendigem Privatvermögen werden (s. BFH-Urteil IV R 48/08 in BStBl II 2011, 792, unter II. 5., m.w.N.). Eine Entnahme kann nur bei einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung angenommen werden.
25 
Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Ganzen verpachtet, so kann der Verpächter wählen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i.S. des § 14 Satz 1 EStG behandelt und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführt mit der Folge, dass die im Betriebsvermögen ruhenden stillen Reserven realisiert werden, oder ob er das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen will. Ein solches Wahlrecht hat der BFH auch für den Fall bejaht, dass die gesamte Nutzfläche parzellenweise an verschiedene Landwirte verpachtet worden ist.
26 
Aus Beweisgründen kann die Absicht, der Betrieb werde bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen endgültig aufgegeben, nur bei einer unmissverständlichen und eindeutigen Aufgabeerklärung des Steuerpflichtigen angenommen werden. Die Erklärung ist indes nicht an eine bestimmte Form gebunden, sie kann sich daher auch aus konkludenten Handlungen ergeben. Liegt eine derartige Erklärung nicht vor, so ist in der Regel das bisherige Betriebsvermögen nach der Verpachtung so lange weiter als Betriebsvermögen anzusehen, wie dies rechtlich möglich ist (s. BFH-Urteil vom 26. August 2004 IV R 52/02, BFH/NV 2005, 674, m.w.N.).
27 
bb) Danach wurde der landwirtschaftliche Betrieb im Streitfall nicht dadurch aufgegeben, dass die Eigenbewirtschaftung der an die Antragstellerin übergegangenen Flächen aufgegeben wurde und die Grundstücke an verschiedene Landwirte verpachtet wurden. Eine Betriebsaufgabe lag nach Würdigung des Senats nicht vor. Die veräußerten Grundstücke gehörten bei der Antragstellerin nach der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung und der parzellenweisen Verpachtung an Dritte (nunmehr) zum Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebes (sog. ruhender Betrieb). Für die Qualifizierung des Betriebs der Antragstellerin als Verpachtungsbetrieb kann insoweit offen bleiben, ob die Aufgabe der Eigenbewirtschaftung bereits beim Rechtsvorgänger der Antragstellerin oder erst bei der Antragstellerin erfolgte. Denn nach der Rechtsprechung des BFH tritt auch der Rechtsnachfolger eines verpachteten Betriebes hinsichtlich des Wahlrechts, die Betriebsaufgabe zu erklären, in die Rechtsstellung des bisherigen Verpächters ein (s. BFH-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785,  unter II. 3. a aa).
28 
cc) Soweit die  Antragstellerin demgegenüber die Auffassung vertritt, sie habe keinen Verpachtungsbetrieb (fort-) führen können, weil die Umwandlung eines selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebes in einen Verpachtungsbetrieb nur durch den bisherigen Unternehmer erfolgen könne, der den landwirtschaftlichen Betrieb selbst geführt habe, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Die  Antragstellerin kann sich für ihre Auffassung insbesondere nicht auf das BFH-Urteil vom 20. April 1989 IV R 95/87 (BStBl II 1989, 863) berufen. Denn diese Entscheidung betrifft den mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Fall des entgeltlichen Erwerbes eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den der Erwerber nicht selbst bewirtschaftet, sondern im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb verpachtet. Aus den Ausführungen des BFH ergibt sich, dass beim entgeltlichen Erwerb (deshalb) kein Raum für das Wahlrecht zwischen Betriebsaufgabe und Betriebsverpachtung besteht, weil der entgeltliche Erwerber kein Betriebsvermögen mit im Lauf der Jahre angewachsenen stillen Reserven besitzt (besitzen kann), deren Auflösung er vermeiden könnte.
29 
dd) Eine Betriebsaufgabe im Zusammenhang mit der Aufgabe der Eigenbewirtschaftung der Grundstücke und der parzellenweise Verpachtung kann im Streitfall auch nicht nach den Maßstäben des BFH-Urteils vom 26. September 2013 IV R 16/10 (BFH/NV 2014, 324) angenommen werden. Die Entscheidung ist auf den Streitfall ebenfalls nicht übertragbar. Nach diesem Urteil wird ein landwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden (zur Rechtslage s. auch Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 2. Juli 2013 15 K 265/11, EFG 2013, 1747). Eine derartige Aufteilung eines landwirtschaftlichen Betriebes lag im Streitfall jedoch nicht vor.
30 
d) Mit der Zuordnung der Grundstücke zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Antragstellerin steht in Einklang, dass die Grundstücke im Rahmen der Einheitsbewertung als Stückländereien und damit als Betrieb der Land-und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG bewertet wurden (s. Einheitswertbescheide zum 1. Januar 1964, zum 1. Januar 1974 und zum 1. Januar 1992; s. Einheitswertakten). Die Einheitswertbescheide wurden von der Antragstellerin nach Aktenlage unwidersprochen akzeptiert. Nach der Rechtsprechung ist eine derartige bewertungsrechtliche Behandlung ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass auch einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt. Mit der bewertungsrechtlichen Einordnung der Grundstücke als Stückländereien stimmt ferner überein, dass bei der Grundsteuer die (niedrigere) Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz) erhoben wurde. Diese Behandlung kann  ebenfalls als ein objektives Beweisanzeichen für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gewürdigt werden.
31 
e) Für die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb der Antragstellerin spricht ferner das Erklärungsverhalten des Sohnes der Antragstellerin, der für die veräußerten Grundstücke beim Landratsamt W einen Betriebsprämienantrag gestellt hat und damit die Zugehörigkeit der Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Betrieb mittelbar zum Ausdruck gebracht hat.
32 
f) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Steuerbarkeit des Veräußerungsgewinns auch darauf gestützt werden könnte, dass der Sohn der Antragstellerin einen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb führt bzw. führte und dies der Antragstellerin zuzurechnen ist mit der Folge, dass die Antragstellerin nicht als Inhaberin (lediglich) eines Verpachtungsbetriebes, sondern eines landwirtschaftlichen Betriebes anzusehen ist, bei dem die Betriebsgrundstücke teilweise selbst genutzt und teilweise verpachtet werden.
33 
3. Nach § 4a EStG wird der Gewinn bei Land- und Forstwirten regelmäßig nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, wobei das (Normal-) Wirtschaftsjahr den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni umfasst. Nach § 4 a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG ist der Gewinn sodann auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. Die Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter ist dabei in die zeitanteilige Aufteilung einzubeziehen; die  §§ 14, 14 a Abs. 1 bis 3 EStG sind insoweit nicht anwendbar, auch wenn -wie im Streitfall- die aufgedeckten stillen Reserven erheblich sind (s. Kanzler in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 21 Rz. 39).
34 
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der erzielte Veräußerungsgewinn den Veranlagungszeiträumen 2007 und 2008 jeweils hälftig zuzuordnen ist. Der (Veräußerungs-) Gewinn wurde im  Wirtschaftsjahr 2007/2008 realisiert, da das wirtschaftliche Eigentum an den Grundstücken nach der Regelung im Kaufvertrag am 31. August 2007 auf den Erwerber überging. Der Veräußerungsgewinn ist entsprechend (zeitanteilig) je zur Hälfte im Veranlagungszeitraum 2007 und im Veranlagungszeitraum 2008 zu erfassen.
35 
Einwände gegen die Berechnung des Veräußerungsgewinns in Höhe von 1.370.587 Euro sind im Streitfall im Übrigen nicht vorgetragen und auch nicht sonst ersichtlich (zur Berechnung s. Betriebsprüfungsakte Bl. 9).
36 
4. Eine (weitergehende) Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz unter dem Gesichtspunkt, dass die Vollziehung eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, ist im Streitfall nach Würdigung des Senats nicht angezeigt. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn dem Pflichtigen durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die durch eine etwaige spätere Rückzahlung des eingezogenen Betrages nicht ausgeglichen werden oder nur schwer gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde. Härten, die nicht mit der Zahlung vor endgültiger Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des ihr zugrundeliegenden Steuer- oder Haftungsbescheides zusammenhängen, sondern die typischerweise mit der Vollziehung eines Bescheides als solcher verbunden sind, rechtfertigen die Aussetzung der Vollziehung  nicht (s. BFH-Beschluss vom 5. März 1998 VII B 36/97, BFH/NV 1998, 1325, unter II. 5.). Die Antragstellerin macht im Streitfall der Sache nach letztlich nur solche Nachteile geltend. Der bloße Hinweis, eine Tilgung der neu festgesetzten Steuerlast würde die Antragstellerin zu Vermögensdispositionen zwingen, deren Folgen bei einer Aufhebung der Entscheidung nicht oder schwer rückgängig gemacht werden könnten oder sogar existenzbedrohend wären, genügt jedenfalls nicht (zu den Voraussetzungen für die erforderliche Glaubhaftmachung der tatsächlichen Umstände vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 69 Rz 108, m.w.N.).
37 
5. Es wird darauf hingewiesen, dass in den Fällen der parzellenweisen Verpachtung vormals selbst bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke im Hinblick auf die frühere, günstigere Rechts- und Verwaltungspraxis unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen von einer Betriebsaufgabe ausgegangen und ein Anspruch auf einen Steuererlass nach § 163 AO in Betracht gezogen wird (s. Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, § 14 EStG Anm. 66, m. w. N.; Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und Forstwirten, 10. Aufl., Anhang, Anlage 8 sowie Rdnr. 302, 302 h; Meyne-Schmidt, Betriebsaufgabe von verpachteten landwirtschaftlichen Betrieben, Die steuerliche Betriebsprüfung 2004, 235; s. ferner aber BFH-Urteil vom 8. März 2007 IV R 57/04, BFH/NV 2007, 1640, unter II. 5. a.E.). Dieser Anspruch müsste allerdings ggf.  in einem besonderen Billigkeitsverfahren nach Maßgabe der §§ 163, 227 AO geltend gemacht werden (s. Stephany in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 50 Rn. 46, m.w.N.) und kann jedenfalls im vorliegenden Aussetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Januar 2012 5 V 295/11, juris,  m.w.N.).
38 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 FGO.
39 
7. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. §§ 128 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO). Die Rechtsmaßstäbe, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.