Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 11 K 448/11

bei uns veröffentlicht am25.03.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Höhe der von der Klägerin zu tragenden Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen nach B.
Am xx.xx.1999 ist der am xx.xx.xxxx geborene und zuletzt in X, ...straße x wohnhaft gewesene B (nachfolgend: Erblasser) verstorben. Erben wurden ausweislich eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Notariats  X vom 05.04.2001 (ErbSt-Akte Bl. 25) zu je ½ sein Neffe A und seine Nichte C. A ist im Verlauf des vorliegenden Verfahrens  - am 25. Januar 2012 -  ebenfalls verstorben und von seiner Adoptivtochter, der Klägerin, beerbt worden (vgl. den Einantwortungsbeschluss  des Bezirksgerichts Y vom 14. März 2012; FG-Akte Bl. 75).
Das beklagte Finanzamt (FA) hat dem damaligen Nachlasspfleger Rechtsanwalt M unter dem 25. Mai 2000 eine Erbschaftsteuererklärung zugeleitet. Am 25. August 2003 ging daraufhin eine von den beiden Miterben unterzeichnete „Vorläufige Erbschaftsteuererklärung“ beim FA ein (ErbSt-Akte Bl. 94 ff.).
Nach den darin gemachten Angaben bestand der Nachlass aus der Hälfte des Mietwohngrundstücks ... allee x in X, deren Wert sich nach der auf den Todestag des Erblassers bezogenen gesonderten und einheitlichen Feststellung des FA X auf 99.957 EUR belief, sowie außerdem aus Wertpapieren und Kapitalforderungen im Wert von insgesamt 749.450 DM (vgl. die Aufstellung ErbSt-Akte Bl. 96). Teil des erklärten Vermögens waren u. a. in einem bei der Bank I geführten Vermögensverwaltungsdepot gehaltene börsennotierte Wertpapiere im Wert von 678.082 DM. Diesen Nachlassgegenständen wurden Verbindlichkeiten in Höhe von 394.972 DM (= umgerechnet 201.946 EUR) gegenübergestellt. Die Zusammensetzung dieser Nachlassverbindlichkeiten ergibt sich aus einer mit der Steuererklärung eingereichten Aufstellung (ErbSt-Akte Bl. 97), auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin enthalten ist unter der Ziffer 2 eine Position in Höhe von 220.000 DM, die als „Auszahlungen im April und Mai 1999 aufgrund des Treuhandvertrags vom 8. 02. 99 lt. Anlagen“ gekennzeichnet ist. Der erwähnte Treuhandvertrag, von dem eine Kopie beigefügt worden ist (ErbSt-Akte Bl. 99 ff.), bezieht sich auf das genannte Vermögensverwaltungsdepot.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 setzte das FA gegenüber dem Rechtsvorgänger der Klägerin bezogen auf den streitbefangenen Erbfall die Erbschaftsteuer auf 31.151,48 EUR (= 60.927 DM) fest (ErbSt-Akte Bl. 127). Bei der Ermittlung des Reinnachlasses hat das FA neben dem  - nach Grund und Höhe unstreitigen -  festgestellten Wert für das bebaute Grundstück in Höhe von 195.500 DM den Wert des übrigen Vermögens  - wie erklärt -  mit 749.450 DM berücksichtigt. Von dem sich daraus ergebenden Gesamtwert der Nachlassgegenstände (944.950 DM) hat es als „Nachlassverbindlichkeiten ohne Erbfallkosten“ den vorerwähnten Betrag von 220.000 DM und sodann als „Erbfallkosten“ Nachlassregelungskosten in Höhe von 174.942 DM abgezogen. Den so ermittelten Reinnachlass in Höhe von 549.978 DM hat es beiden Miterben jeweils hälftig zugerechnet und gelangte nach einem Abzug eines Freibetrags nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Höhe von jeweils 10.000 DM beim Rechtsvorgänger der Klägerin zu einem steuerpflichtigen Erwerb von (abgerundet) 264.900 DM, auf den es unter Anwendung des aus der Steuerklasse III abgeleiteten Steuersatzes von 23 % die Erbschaftsteuer in der genannten Höhe festsetzte.
Gegen diesen Bescheid hat der Rechtsvorgänger der Klägerin am 9. Januar 2004 Einspruch erheben und auf ein Schreiben der für die beiden Miterben tätig gewordenen Steuerberaterin F vom 15. September 2003 (ErbSt-Akte Bl. 110) hinweisen lassen, dem zufolge wegen des Vermögenswerts „Depot Bank I“ über 346.698 EUR noch ein Rechtsstreit zwischen den Erben und D, dem Neffen des Erblassers, anhängig sei. Durch Urteil vom 29. Juli 2005 (ErbSt-Akte Bl. 189) hat das Oberlandesgericht (OLG) Y in zweiter und letzter Instanz mit Wirkung auch gegenüber dem Neffen und anderen Angehörigen des Erblassers entschieden, dass die Bank I das Wertpapierdepot und das dazu gehörende Guthaben an die beiden Miterben herauszugeben habe. Nachdem danach trotz Aufforderung keine weitere Rechtsbehelfsbegründung eingereicht worden war, wies das FA den Einspruch durch Entscheidung vom 30. November 2010 als unbegründet zurück; die Entscheidung wurde dem ausländischen Bevollmächtigten des Rechtsvorgängers der Klägerin mit der Post zugesandt.
Hiergegen richtet sich die vorliegende, vom Ehemann der Klägerin u. a. namens des A und unter Berufung auf eine entsprechende Bevollmächtigung erhobene Klage. A hatte zwar mit Schreiben an das Gericht vom 25. Juli 2011 (FG-Akte Bl. 50) die Bevollmächtigung des Ehemannes der Klägerin widerrufen, ist sodann aber am 25. Januar 2012 verstorben und von der Klägerin beerbt worden. Diese hat ihrem Ehemann unter dem 18. Januar 2013 eine Prozessvollmacht erteilt.
Die Klägerin wendet sich mit der von ihr fortgeführten Klage zum einen gegen den Ansatz des Wertpapierdepots mit dem Kurswert der darin befindlichen Wertpapiere zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. So habe der Streitwert des Berufungsverfahrens gegen die Bank I ausweislich des Urteils des OLG Y vom 29. Juli 2005 Az. xxx nur 282.048,52 EUR betragen. Das Wertpapierdepot habe in weiterer Folge erheblich an Wert verloren. Zum anderen lässt sie die Klage in erster Linie damit begründen, dass bei der Berechnung der festgesetzten Steuer Kosten unberücksichtigt geblieben seien, die den Erben im Zusammenhang mit zahlreichen zur Regulierung der Erbschaftsangelegenheit geführten Prozesse entstanden seien.
Die Erben hätten aus mehreren vor dem Landgericht (LG) und OLG Z (Az.: xxx), dem LG X (Az.: xxx) sowie dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen D wegen Herausgabe, Auskunft, eidesstattlicher Vermögensangabe und Schadensersatz geführten Verfahren Kosten in Höhe von rund 143.000 EUR zu tragen gehabt (Nrn. 1 bis 4 der Kostenzusammenstellung; FG-ABl. 76 bis 79).
10 
Sie seien außerdem mit Kosten in Höhe von rd. 112.000 EUR wegen eines Rechtsstreits belastet worden, den sie wegen Herausgabe einer Porzellansammlung gegen die Stadt X vor dem LG X (Az.: xxx), dem OLG Y und dem BGH  - erfolglos -  geführt hätten (Nr. 6 der Kostenzusammenstellung; FG-ABl. 80 u. 81).
11 
Ferner hätten sie beim LG X (Az.: xxx) und beim OLG Y (Az.: xxx u. xxx) eine weitere Klage gegen D auf Herausgabe des Erbschaftsbesitzes geführt, was zu von ihnen zu tragenden Kosten in Höhe von rund 53.000 EUR geführt habe (Nr. 7 der Kostenzusammenstellung; FG-ABl. 81 u. 82).
12 
Auch seien wegen eines erfolglos gebliebenen Prozesses gegen den Mieter des Anwesens ... allee x in XL vor dem Amtsgericht (AG) X (Az.: xxx) und dem OLG Y (Az.: xxx) Kosten in Höhe von rd. 50.000 EUR entstanden (Nr. 5 der Kostenzusammenstellung; FG-ABl. 79 u. 80). Das Grundstück befand sich zur Hälfte im Nachlass des B; zur anderen Hälfte gehörte es dessen Erben bereits aufgrund eines früheren Erbgangs.
13 
Schließlich wird auch die Berücksichtigung der wegen eines gegen die Bank I vor dem LG X unter Az.: xxx und OLG Y unter AZ. xxx geführten Prozesses entstandenen Kosten in Höhe von rd. 62.000 EUR beansprucht (Nr. 8 der Kostenzusammenstellung; FG-ABl. 82 u. 83).
14 
Insgesamt seien den beiden Miterben im Zusammenhang mit der Regulierung der Erbschaftsangelegenheiten Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von rund 420.000 EUR entstanden. Zur Untermauerung ihres diesbezüglichen Vortrags hat die zwischenzeitlich an die Stelle ihres verstorbenen Rechtsvorgängers getretene Klägerin
15 
· mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Januar 2013 (dort auf den Seiten 3 bis 10; FG-Akte Bl. 70 bis 73) eine auf insgesamt 8 gerichtliche Verfahren bezogene Kostenzusammenstellung sowie zu den einzelnen Verfahren jeweils eine Mappe mit Kopien von Rechnungsunterlagen, Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Zahlungsbelegen und Kosten-Verzeichnissen ihres als Verkehrsanwalt tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten und ferner
16 
· als Anlagen zum Anwaltsschriftsatz vom 27. Mai 2013 (FG-Akte Bl. 143 bis 170) insgesamt 8 an die beiden Miterben gerichtete Honorarnoten, jeweils mit Kopien aus dem zugehörigen Kostenverzeichnis
17 
vorlegen lassen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Die für die Führung von Prozessen der Miterben geltend gemachten Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
18 
 Lfd. Nr.
Verfahren bzw. Art der Kosten
Einzelbetrag
in EURO
Gesamtbetrag
in EURO
1.    
Verfahren gegen D wg. Herausgabe, Auskunft eidesstattl. Vermögensangabe;
LG Z  Az. xxx, OLG Z Az. xxx und BGH Az. xxx
                 
1.1.   
Eigene Vertretung
                 
1.1.1.
Kanzlei R & R
       2.429,73
        
1.1.2.
Kanzlei R & R
       2.101,13
        
1.1.3.
Kanzlei P Anteil Berufung
       1.204,00
        
1.1.4.
Kosten BGH Anwalt  12.7.2005
       2.743,63
        8.478,49
1.2.   
Gerichtsgebühren
        
        
1.2.1.
LG Z       Az. xxx
          880,00
        
1.2.2.
OLG Z  Az. xxx
       1.791,00
        
1.2.3.
BGH (Beschwerde) 2.2.2004
          796,00
        3.467,00
1.3.   
Verkehrsanwalt W
        
        
1.3.1.
LG Z   Az. xxx
       8.706,36
        
1.3.2.
OLG Z   Az. xxx u.   Az. xxx
       7.445,32
      16.151,68
1.4.   
Kostenerstattung an Prozessgegner
        
        
1.4.1.
KfB vom 2.12.2004
       2.434,22
        
1.4.2.
KfB vom 31.8.2005
       3.091,65
        5.525,87
Zu 1. 
Summe 
        
      33.623,04
19 
2.    
Wiederaufnahmeverfahren gegen D wg. Herausgabe
                 
2.1.   
Eigene Vertretung
                 
2.1.1.
RA T Re 050043
        1.563,21
        
2.1.2.
RA Q Re 06
        1.274,72
        
2.1.3.
RA N v. 12.7.2005
        2.743,63
        5.581,56
2.2.   
Gerichtsgebühren  LG Z
        1.592,00
        1.592,00
2.3.   
Verkehrsanwalt W
        
        
2.3.1.
LG Z   
        6.742,47
        
        
OLG Z 
        5.748,68
      12.491,15
2.4.   
Kostenerstattung an Prozessgegner
        
        
2.4.1.
KfB vom   2.12.04 LG Z  Az. xxx
        2.212,93
        
2.4.2.
KfB vom 23.02.07
        3.164,40
        
2.4.3.
KfB vom 23.07.07  zu den BGH-Verfahren Az. xxx u. Az. xxx
        1.618,50
        
2.4.4.
KfB vom 29.11.07 zu Az. xxx
           741,60
        7.737,43
Zu 2. 
Summe 
        
      27.402,14
                 
        
        
3.    
Verfahren gegen D wg. Schadenersatz und Feststellung LG Z Az. xxx
        
        
3.1.   
Eigene Vertretung
        
        
3.1.1.
RA T Re 0400373 v. 8.12.04
        2.498,29
        
3.1.2.
RA T Re 0400414 v. 30.12.04
        5.888,80
        
3.1.3.
RA P & Partner 27.10.2006
        1.353,84
        
3.1.4.
Kosten BGH-Anwalt 31.8.2005  Az. xxx
        4.339,10
      14.080,03
3.2.   
Gerichtsgebühren
        
        
3.2.1.
LG Z   
        1.968,00
        
3.2.2 
OLG Z 
        2.224,00
        4.192,00
3.3.   
Verkehrsanwalt W
        
        
3.3.1.
LG Z   Az. xxx
        7.314,60
        
3.3.2.
OLG Z   Az. xxx
        5.538,06
      12.852,66
3.4.   
Kostenerstattung an Prozessgegner
        
        
3.4.1.
KfB vom 27.01.06
        2.827,50
        
3.4.2.
KfB vom 23.02.07
        3.164,40
        
3.4.3.
KfB vom 28.11.07
        1.255,30
        
3.4.4.
KfB vom 30.05.07
           131,21
        7.378,41
Zu 3. 
Summe 
        
     38.503,10
                                   
4.    
Verfahren gegen D vor dem LG X Az.: xxx; dem OLG Y Az. xxx; u. BGH
                 
4.1.   
Eigene Vertretung
                 
4.1.1.
Kanzlei R & R (1. Instanz)
        3.841,00
        
4.1.2.
Kanzlei R & R (2. Instanz)
        2.828,00
        
4.1.3.
RA Q   
        2.930,40
        
4.1.4 
RA N   
        4.339,10
      13.938,93
4.2.   
Gerichtsgebühren
        
        
4.2.1.
LG X Az.: xxx
        2.868,00
        
4.2.2.
OLG Y Az. xxx
        4.302,00
        
4.2.3.
BGH Beschwerde    Az. xxx
        1.912,00
        9.082,00
4.3.   
Verkehrsanwalt W
        
        
4.3.1.
LG X   
        9.336,60
        
4.3.2.
OLG Y 
        3.600,04
      12.936,64
4.4.   
Kostenerstattung Prozessgegner
        
        
4.4.1.
KfB v. 13.08.03
        3.053,40
        
4.4.2.
KfB v. 19.04.06
        3.740,60
        6.794,00
Zu 4. 
Summe 
        
      42.751,57
                                   
5.    
Verfahren gegen L vor dem AG X Az.: xxx und dem OLG Y Az.: xxx
                 
5.1.   
Eigene Vertretung
                 
5.1.1.
RA Q Re. v. 21.01.2005
        1.577,37
        
5.1.2.
RA Q OLG Y  Az.: xxx
        3.741,05
        
5.1.3.
BGH-Anwalt v. 25.01.05
        3.177,94
       8.496, 36
5.2.   
Gerichtsgebühren
        
        
5.2.1.
AG X   
        
        
5.2.2.
OLG Y   Az.: xxx
        2.052,00
        
5.3.   
Verkehrsanwalt W
        
        
5.3.1.
AG X  Az.: xxx
      15.900,61
        
5.3.2.
OLG Y 
        8.957,87
      24.858,48
5.4.   
Kostenerstattung Prozessgegner
        
        
5.4.1.
KfB v. 25.01.05
        7.525,34
        
5.4.2.
KfB v. 25.01.05 (Streithelfer D)
        6.504,96
        
5.4.3.
KfB v. 16.05.07 (Streithelfer D)
        1.170,60
      15.200,90
Zu 5. 
Summe 
        
      50.607,74
                                   
6.    
Verfahren gegen die Stadt X wg. Herausgabe Porzellansammlung vor dem LG X Az.: xxx; OLG Y Az. xxx
                 
6.1.   
Eigene Vertretung
                 
6.1.1.
RA R & R
        3.295,56
        
6.1.2.
RA Q v. 20.06.05 (3.95,56 EUR)
        4.930,17
        
6.1.3.
RA Q v. 26.04.10
        5.317,52
        
6.1.4.
BGH-Anwalt
        6.737,78
      20.281,03
6.2.   
Gerichtsgebühren
        
        
6.2.1.
Summe für 3 Instanzen
      23.534,50
        
6.2.2.
Privatgutachten
        2.652,61
      26.187,11
6.3.   
Verkehrsanwalt W
        
        
6.3.1.
LG X (bis 27.06.06)
        9.475,54
        
6.3.2.
        
      20.713,80
        
6.3.3 
OLG Y    Az. xxx
        7.860,73
      38.050,07
6.4.   
Kostenerstattung Prozessgegner
        
        
6.4.1.
KfB v. 22.12.08
        7.770,70
        
6.4.2.
KfB v. 01.06.10
        7.254,24
        
6.4.3.
KfB (Streithelfer R) v. 01.06.10 (6.198,80 EUR)
        6.442,27
        
6.4.4.
KfB BGH v. 05.03.12  Az. xxx  (5.963,09 EUR)
        6.136,28
      27.603,49
Zu 6   
Summe 
        
    112.121,70
20 
7.    
Verfahren gegen D wg. Herausgabe, Auskunft, eidesstattliche Vermögensangabe vor dem LG X  Az.: xxx u. OLG Y Az. xxx
                 
7.1.   
Eigene Vertretung
                 
7.1.1.
Kanzlei R & R
        3.635,67
        
7.1.2.
RA Q v. 28.10.04
        2.210,50
        
7.1.3 
RA Q   
        1.501,71
        
7.1.4.
RA Q v. 13.03.06
        1.237,73
        
7.1.5.
OLG Y v. 11.08.05 (Mahnung)
        1.503,71
      10.089,32
7.2.   
Gerichtskosten
        
        
7.2.1 
LG X   Az.: xxx
        2.568,00
        
7.2.2.
        
           900,00
        
7.2.3.
OLG Y  Az. xxx
        3.424,00
        
7.2.4 
OLG Y  Az. xxx
        3.824,00
      10.716,00
7.3.   
Verkehrsanwalt W
        
        
7.3.1.
Landgericht (bis 3.12.04)
      12.003,80
        
7.3.2.
OLG Y 
        4.931,98
        
7.3.3.
LG X Antrag
        1.767,74
      18.703,52
7.4     
Kostenerstattung Prozessgegner
                 
7.4.1.
KfB v. 07.03.06    Az. xxx
        1.693,60
        
7.4.2.
KfB v. 04.12.07  Az.: xxx
        3.473,49
        
7.4.3.
KfB v. 21.07.08    Az. xxx
        9.017,64
      14.184,73
Zu 7   
Summe 
        
      53.693,57
                 
        
        
8.    
Verfahren gegen die Bank I wg. Herausgabe vor dem LG X  Az. xxx und OLG Y Az. xxx
        
        
8.1.   
Kostenersatz Gegenseite
        
        
8.1.1.
Kostenbestimmungsbeschl. LG X v. 16.03.06
      34.475,30
        
8.1.2.
Zinsen
           675,14
        
8.2.   
Eigene Vertretung
        
        
8.2.1.
RA R   LG X
        9.394,61
        
8.2.2.
RA Q  OLG Y
        7.041,78
        
8.2.3.
H       
           300,00
        
8.3.   
Gerichtsgebühren
        
        
8.3.1.
Beweissicherung
        1.562,61
        
8.3.2 
LG X   
        7.928,38
        
8.3.3.
OLG Y 
        7.624,00
        
8.4.   
Verkehrsanwalt W
        
        
8.4.1.
Beweissicherungsverfahren  Az. xxx
      12.392,14
        
8.4.2.
Landgericht X   Az. xxx
      40.743,16
        
8.4.3.
OLG Y Az. xxx
      15.522,37
        
8.4.4.
abzügl. Erstattung
./.     5.354,56
      62.004,05
8.4.   
Summe 
        
      62.004,05
        
Summe zu 1 bis 8
        
    420.706,91
21 
Auf die Aufklärungsanordnung des damaligen Berichterstatters vom 25. September 2013 (FG-Akte Bl. 217), (auch) vollständige Nachweise vorzulegen, die die tatsächliche Bezahlung der geltend gemachten Kosten durch den Rechtsvorgänger der Klägerin belegen, hat diese in einem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 28. Oktober 2013 hierzu Angaben machen und weitere Unterlagen vorlegen lassen; hierauf wird Bezug genommen (FG-Akte Bl. 225 ff.).
22 
Wegen aller Einzelheiten ihres Vorbringens  - auch zu den weiteren richterlichen Anordnungen vom 7. Januar und 2. März 2015 -  wird auf die Schriftsätze ihres Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar 2011, vom 21. Januar, 27. Mai und 28. Oktober 2013, sowie vom 17. Februar und 16. März 2015 und den Inhalt der als Anlagen zu diesen Schriftsätzen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
23 
Die Klägerin hat in dem für sie eingereichten Schriftsatz vom 17. Februar 2015 (dort unter Ziffer 1) in Beantwortung einer Anfrage des Gerichts (sinngemäß) beantragen lassen,
den Bescheid vom 22. Dezember 2003 unter Aufhebung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 30. November 2010 zu ändern und ihr gegenüber die Erbschaftsteuer auf den Erwerb von Todes wegen nach B auf 16.150,48 EUR herabzusetzen.
24 
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
25 
Es vertritt die Auffassung, dass in dem angegriffenen Bescheid das Wertpapierdepot zu Recht mit dem ihm zum Todestag zukommenden Wert berücksichtigt worden sei und dass ferner die Klägerin keine höheren Nachlassverbindlichkeiten nachgewiesen habe als in dem angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt sind. Insbesondere sei eine Zahlung der in den vorgelegten Kostenverzeichnissen erfassten Beträge für anwaltliche Leistungen des RA Dr. G nicht nachgewiesen; die sog. Honorarnoten, die hierzu gegebenen Erläuterungen und die vorgelegten Kontoauszüge belegten die behaupteten Zahlungen nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Klageerwiderung eingereichten Schriftsätze des FA vom 22. Februar 2011 sowie vom 7. Mai, 17. September und 11. Dezember 2013 Bezug genommen.
26 
Durch Beschluss vom 6. Juni 2013 hat der Senat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
27 
Am 25. März 2015 fand in der Streitsache eine mündliche Verhandlung statt. Wegen der Einzelheiten ihres Verlaufs wird auf die hierüber erstellte Niederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
I. Die Sache war nach Schließung der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 entscheidungsreif, obwohl weder die Klägerin noch für sie ihr Prozessbevollmächtigter erschienen ist. Die Klägerin ist zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung vom 7. Januar 2015 ist ihrem Prozessbevollmächtigten ausweislich des von diesem an das Gericht zurückgesandten Empfangsbekenntnisses (FG-Akte Bl. 260) per Fax noch am gleichen Tag zugestellt worden. Damit ist die Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gewahrt. In der Ladung ist auch darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
II.
29 
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
30 
Der Rechtsvorgänger der Klägerin ist durch die an ihn gerichtete Erbschaftsteuerfestsetzung auf Ableben des B nicht in seinen Rechten verletzt. Die Steuer ist darin jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden. Die von der Klägerin als Gesamtrechtnachfolgerin dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
31 
1.  Es ist nicht zu beanstanden, dass das FA den Gesamtwert der Nachlassgegenstände mit 944.950 DM angesetzt und die dabei erfassten börsennotierten Wertpapiere mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers (dem xx.xx. 1999) berücksichtigt hat. Dass der Wert dieser Wertpapiere  - wie von der Klägerin vorgetragen -  in der Folgezeit stark gesunken sein soll, ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs unerheblich.
32 
a)  Nach § 11 des Erbschaftsteuergesetzes in seiner 1999 geltenden Fassung (ErbStG) ist für die - nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 ErbStG vorzunehmende - Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Das ist bei einem Erwerb von Todes wegen der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wertveränderungen nach diesem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Fall, in dem der oder die Erben über den zu bewertenden Gegenstand zunächst faktisch oder rechtlich nicht verfügen können (vgl. den Beschluss des Bundesfinanzhofs  -BFH-  vom 22. September 1999 II B 130/97, BFH/NV 2000, 320 sowie das Urteil des Hessischen Finanzgerichts  -FG-  vom 3. April 2007  1 K 1809/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1534). Nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) werden Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt.
33 
b)  Das hat das FA in der angefochtenen Steuerfestsetzung zutreffend umgesetzt.
34 
Es hat die ihm von der depotführenden Bank I in Höhe von 346.698 EUR mitgeteilten (vgl. ErbSt-Akte Bl. 28 f.) und mit dem entsprechenden DM-Betrag in die für die Erben eingereichte „vorläufige Erbschaftsteuererklärung“ einbezogenen (ErbSt-Akte Bl. 94R) Kurswerte per xx.xx.1999 (Todestag) übernommen. Dass zu diesem maßgeblichen Stichtag  niedrigere Kurswerte vorgelegen hätten, hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Nicht von Bedeutung ist, dass im Berufungsverfahren des von den Erben gegen die Bank I in Bezug auf dieses Wertpapierdepot geführten Prozesses der Streitwert im Urteil vom 13. Juli 2005  Az. xxx nur in Höhe von 282.048,52 EUR festgesetzt worden ist (FG-Akte Bl. 294R) und der Wert der Wertpapiere danach möglicherweise noch weiter gesunken ist.
35 
2.  Das FA hat im Rahmen seiner Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs der beiden Miterben als Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten zu Recht auch keine höheren Beträge als 394.972 DM (das entspricht 201.946 EUR) zum Abzug zugelassen. In welcher geringeren Höhe solche Abzugspositionen zu berücksichtigen sind, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da das Finanzgericht nicht berechtigt ist, eine angegriffene Steuerfestsetzung zum Nachteil eines Klägers zu ändern.
36 
a)  Für die Erben sind in der vorläufigen Erbschaftsteuererklärung vom 25. Mai 2000  unter Hinweis auf den wenige Tage vor dem Tod des Erblassers von diesem und Vertretern der Bank I unterzeichneten Treuhandvertrag Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 220.000 DM erklärt und vom FA in der angegriffenen Steuerfestsetzung auch übernommen worden. Dafür gibt es indessen jedenfalls nach dem Abschluss des von den beiden Miterben nach B gegen die Bank I durchgeführten Zivilprozesses keine tragfähige Grundlage (mehr). Das OLG Y hat in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13. Juli 2005  Az. xxx (FG-Akte Bl. 172 bis 181) erkannt, dass der Treuhandvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig und für die auf dessen Grundlage geleisteten Zuwendungen an Dritte kein Rechtsgrund gegeben gewesen sei, weshalb es die Bank I neben der Herausgabe des Wertpapierdepots auch (unter I. 2. des Urteilstenors) zur Zahlung von 112.484,21 EUR (das entspricht 220.000 DM) an die Erben verurteilt hat. Vermächtnisse sind somit zu Lasten der Erbmasse nicht geleistet worden.
37 
b)  Abzugsfähig sind hingegen Kosten der beiden Miterben, die sie zur Führung von Prozessen zum Zwecke der Erlangung von Auskunft über den Nachlass und der Herausgabe von Nachlassgegenständen aufgewendet haben. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang die Kosten für die Führung von insgesamt 8 Prozessen in Höhe von 420.000 EUR geltend gemacht. Indessen kann allenfalls ein Teil dieser geltend gemachten Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten qualifiziert und abgezogen werden. Im Einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Erwägungen:
38 
aa)  Nicht abzugsfähig sind die Kosten des Prozesses vor dem LG X (Az.: xxx), dem OLG Y (Az. xxx) und dem BGH (Az. xxx), mit dem die Miterben  - erfolglos -  die Herausgabe der vom Erblasser zu dessen Lebzeiten der Stadt X geschenkten Porzellansammlung verlangt haben. Dem Abzug dieser Kosten steht § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind nämlich zur Ermittlung der Bereicherung nach einem Erwerb von Todes wegen nicht abzugsfähig diejenigen Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Bei den Kosten des Prozesses zur Erlangung der Porzellansammlung handelt es sich um ebensolche Kosten.
39 
Das OLG Y hat in seinem  - nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH -  rechtskräftig gewordenen Urteil vom 16. April 2010 (FG-Akte Bl. 239 ff.) die Berufung der Miterben gegen das Urteil des LG X vom 7. November 2008 als unzulässig verworfen. In dem mithin rechtskräftig gewordenen Urteil war das LG X zu der Erkenntnis gelangt, dass der Erblasser die Porzellansammlung der Stadt X wirksam geschenkt und übereignet habe (FG-Akte Bl. 321 ff.). Damit bezog sich der Prozess auf Gegenstände, die nicht in die Erbmasse fielen. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen, sind aber nach der ausdrücklichen Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig.
40 
Anders verhielte es sich indessen, wenn die Porzellansammlung in die Erbmasse gefallen wäre und lediglich eine nachlässige Rechtsverfolgung dazu geführt haben würde, dass die Miterben das auf sie übergegangene Eigentum nicht durchsetzen konnten. In diesem Fall wären zwar die vergeblich aufgewendeten Prozessführungskosten auf einen Nachlassgegenstand bezogen gewesen und ihre Abzugsfähigkeit nicht an § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG gescheitert. Indessen wäre in diesem Fall der Wert der Porzellansammlung auch Gegenstand der im Todeszeitpunkt eingetretenen Bereicherung der Erben gewesen. Dass der Wert dieser Sammlung hinter den für den Prozess auf deren Herausgabe aufgewendeten (von der Klägerin mit 112.121,70 EUR bezifferten) Kosten zurückgeblieben wäre, hat selbst die Klägerin nicht behauptet; LG und OLG waren in ihren Entscheidungen über die Herausgabeklage übereinstimmend von Streitwerten in Höhe von 263.315,32 EUR ausgegangen.
41 
bb)  Nur zu einem geringen Teil abzugsfähig sind die von den Miterben für den  - ebenfalls erfolglos gebliebenen -  Prozess gegen den Mieter der Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens … allee x in X, L, aufgewendeten Kosten.
42 
Diese Kosten sind im vorliegenden Zusammenhang ohnehin allenfalls insoweit relevant, als sie den vom Erblasser herrührenden hälftigen Miteigentumsanteil betreffen, der am xx.xx.1999 auf die beiden Miterben übergegangen ist. Die andere Hälfte des bebauten Grundstücks gehörte den beiden Miterben bereits seit einem früheren Erbgang nach der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Die auf diesen  - weiteren -  Miteigentumsanteil entfallenden Kosten haben mit dem Wert der Bereicherung aus dem vorliegend streitbefangenen Erwerb von Todes wegen nichts zu tun.
43 
Aber auch soweit die Prozesskosten der Miterben zur Hälfte auf den vom Erblasser herrührenden Miteigentumsanteil entfallen, stellen sie zu einem weit überwiegenden Teil Kosten der Verwaltung des Nachlasses dar. Solche Kosten sind indessen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Ausweislich der vorliegenden Urteile des AG X vom 12. September 2003  Az.: xxx (FG-Akte Bl. 274 ff.) sowie des OLG Y vom 22. Dezember 2004  Az.: xxx (FG-Akte Bl. 282 ff.) haben die Miterben in diesem Prozess nämlich hauptsächlich Ansprüche verfolgt, die erst nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers entstanden sind.
44 
Gegenstand der Klage war zum einen eine mit 15.488,54 EUR berechnete Forderung, die darauf gestützt worden war, L habe sich für die Nutzung nicht auf einen wirksamen Mietvertrag berufen können und für die Nutzung des Anwesens ein viel zu geringes Entgelt gezahlt. Während L in der Zeit vom xx.xx. 1998 bis xx.xx. 2001 monatlich lediglich 500 DM bezahlt habe, habe die ortsübliche Miete für die Wohnung seinerzeit 1.266,91 DM betragen. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Differenz. Eine solche Entschädigung, wäre sie denn berechtigt gewesen, stellte indessen nur für den Zeitraum vom xx.xx. 1998 bis zum Todestag des Erblassers (dem xx.xx.1999) eine auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangene Rechtsposition dar. Diesem Zeitabschnitt entspricht ein Teilbetrag in Höhe von (1.266,91 DM  ./.  500 DM = 766,91 DM x 7,5 Monate =) 5.751,83 DM; das entspricht 2.940,86 EUR, die hälftig, also in Höhe von 1.470,43 EUR, auf den ererbten Miteigentumsanteil entfallen. Den restlichen  - weit überwiegenden -  Teil der Nutzungsentschädigung konnten die Miterben nicht auf übergegangene Ansprüche, sondern nur auf das zwischenzeitlich auf sie übergegangene Eigentum, dessen Verwaltung sie betrafen, stützen.
45 
Gegenstand der Klage gegen L war im Weiteren eine Forderung auf Nachzahlung von Nebenkosten für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von 6.480,90 EUR. Dieser Zeitraum entfällt bis auf zwei Monate auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers; sie betrifft dementsprechend ebenfalls weit überwiegend die Verwaltung des auf die Erben übergegangenen Vermögens. Auf den Zeitraum vor dem Ableben des Erblassers entfallen bei zeitproportionaler Berechnung lediglich (6.480,90 EUR x 2/36 =) 360 EUR und davon auf den hälftigen Miteigentumsanteil des Erblassers 180 EUR.
46 
Die weiteren mit der Klage gegen L geltend gemachten Forderungen betreffen ausweislich des Tatbestands des Urteils des AG X vom 12. September 2003 (FG-Akte Bl. 276 f.) ausschließlich die  - nach Ansicht der Miterben verspätete -  Räumung und Herausgabe der Wohnung. Ebenso wie die nach einem Erbfall aus den Nachlassgegenständen gezogenen Nutzungen für die Bemessung der Erbschaftsteuer unerheblich sind, schmälern auch die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen die erbschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht. Dass die Miterben das Anwesen verkauft und in diesem Zusammenhang dem Erwerber gegenüber die Verpflichtung übernommen haben, dass die seinerzeit noch von L genutzte Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt sein werde, berührt deshalb die nach § 10 Abs. 1 ErbStG steuerpflichtige Bereicherung der Erben nicht.
47 
Entfällt demnach von der gegen L in Höhe von 47.505,58 EUR eingeklagten Forderung lediglich ein Teilbetrag in Höhe von (1.470,43 EUR + 180 EUR =) 1.650,43 EUR auf Forderungen, die im Falle ihres Bestehens Teil der Erbmasse gewesen wären, kann allenfalls ein entsprechender Teil der durch die Führung dieses Prozesses veranlassten Kosten als Nachlassverbindlichkeit beurteilt werden. Die Klägerin hat die Kosten des Prozesses der Miterben gegen L im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Januar 2013 (vgl. FG-Akte Bl. 69 ff., 72R) mit insgesamt 50.607,74 EUR beziffert. Ohne nähere Überprüfung der diesem Betrag zugrunde liegenden Kostenzusammenstellung ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass allenfalls (1.651/47.505 von 50.607,74 EUR =) 1.766 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten darstellen.
48 
cc)  Das Gericht unterstellt im Weiteren zugunsten der Klägerin, dass sämtliche in den Kostenzusammenstellungen (FG-Akte Bl. 70 ff. bis 83) unter den laufenden Nrn. 1 bis 4 und 7 dargelegten  - die Prozesse gegen D betreffenden -  Kosten der „eigenen Vertretung“ durch inländische Anwälte, der „Gerichtsgebühren“ und der „Prozesskosten Gegenseite“ den Miterben sowohl tatsächlich entstanden als auch als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Danach können folgende Positionen abgezogen werden (Beträge in EURO):
49 
Kosten des Prozesses LG Z  Az. xxx, OLG Z Az. xxx und BGH Az. xxx; vgl. Positionen 1.1., 1.2. u. 1.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
17.471,36
Kosten des Prozesses auf Wiederaufnahme des vorstehenden Verfahrens; vgl. Positionen 2.1., 2.2. u. 2.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
14.910,99
Kosten des Prozesses LG Z  Az. xxx, OLG Z Az. xxx und BGH Az. xxx; Positionen 3.1., 3.2. u. 3.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
25.650,44
Kosten des Prozesses LG X Az.: xxx; OLG Y Az. xxx; u. BGH Az. xxx; vgl. Positionen 4.1., 4.2. u. 4.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
29.814,93
Kosten des Prozesses LG X Az.: xxx u. OLG Y Az. xxx; vgl. Positionen 7.1., 7.2. u. 7.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
    34.990,05
Summe aus den lfd. Nrn. 1 bis 4 und 7 der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013 ohne Kosten „Verkehrsanwalt W“
122.837,77
50 
Hingegen hält es das Gericht nicht für nachgewiesen, dass die Miterben auch mit den Beträgen belastet werden sollten und wurden, die in den mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 eingereichten Kostenzusammenstellungen als Kosten „Verkehrsanwalt W“ ausgewiesen worden sind.
51 
Der Prozessbevollmächtigte hat zwar auf den Einwand des beklagten FA, es seien nur Kostenverzeichnisse, jedoch keine Rechnungen vorgelegt worden, mit weiterem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 auch acht so genannte Honorarnoten vorgelegt, mit denen die beiden Miterben aufgefordert worden waren, jeweils die Hälfte der darin ausgewiesenen Beträge auf sein Konto bei der Bank II (xxx, xxx) zu überweisen. Dass solche Überweisungen auf das angegebene Konto sodann auch tatsächlich ausgeführt worden seien, hat die Klägerin indessen selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie auf den vom FA gegebenen Hinweis fehlender Zahlungsnachweise mitteilen lassen, die Prozesskosten der mehreren Verfahren seien zunächst von ihrem Ehegatten vorfinanziert worden; diese Kosten seien von einem bei der Bank III mit der Nr. xxx geführten Konto bezahlt worden. Die von ihrem Ehemann in Rechnung gestellten Honorarbeträge seien in der Zeit von Oktober 2005 bis Dezember 2007 „bar behoben“ worden (FG-Akte Bl. 225 ff., und 270R). Danach angefallene Beiträge seien ihr  - der Klägerin -  zunächst gestundet worden. Ob, wann und wie die Miterben auf die Honorarnoten des RA Dr. G letztlich Zahlungen leisten sollten und geleistet haben, bleibt danach weiterhin unklar. Darüber gibt auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Oktober 2013 erfolgte Schilderung der Zusammenhänge des von A durch Schenkung geförderten Bauvorhabens der Klägerin mit den streitbefangenen Honorarforderungen keinen nachvollziehbaren und für das Gericht überprüfbaren Aufschluss.
52 
Es ist zwar richtig, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Anwaltshonorare nicht davon abhängt, dass diese Honorare gerade auf dasjenige Konto überwiesen werden, das in der hierüber erteilten Rechnung angegeben ist. Die Abzugsfähigkeit setzt jedoch voraus, dass sie tatsächlich auch bezahlt worden sind. Daran bestehen indessen erhebliche Zweifel, die das Gericht nicht überwinden konnte. Es erscheint höchst ungewöhnlich, dass ein Anwalt die Überweisung von Honoraren auf sein Geschäftskonto erbittet und bei Zweifeln daran, ob entsprechende Forderungen überhaupt begründet und auch beglichen worden sind, vorträgt, die Zahlungen seien bar erfolgt. Zahlungen, die sowohl beim Zahlenden als auch beim Zahlungsempfänger steuerlich von Bedeutung sind, werden üblicherweise per Banküberweisung unbar ausgeführt, sodass sie jederzeit nachvollziehbar sind. Dies gilt namentlich für Beträge, die in der Summe (der Honorarnoten für sämtliche acht Prozesse) rund 200.000 EUR betragen haben sollen. Es liegt nahe, dass dies im vorliegenden Fall auch geschehen wäre, wären die Honorare tatsächlich bezahlt worden. Insofern teilt das Gericht die Einschätzung, die die Richterin des Landesgerichts für O/Österreich in ihrer Entscheidung über die Klage des Rechtsanwalts Dr. R  gegen die beiden Miterben vom 31. Januar 2011 (dort auf Seite 49; vgl. FG-Akte Bl. 357 ff., 381) in Bezug auf von den beiden Miterben angeblich an RA Dr. G geleistete Honorarzahlungen geäußert hat. Im Übrigen erscheint es gerade dann, wenn  - wie für die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 mitgeteilt -  A mit Kosten, die durch die erforderlichen Rechtsstreitigkeiten auflaufen, nicht habe belastet werden wollen, eigentümlich, dass der Ehemann der Klägerin ihm gleichwohl Honorare für anwaltliche Leistungen in der vorgenannten Größenordnung in Rechnung gestellt und ihn zu deren Zahlung aufgefordert haben will.
53 
dd)  Unter Berücksichtigung der in der mit der „Vorläufigen Erbschaftsteuererklärung“ eingereichten „Aufstellung über Nachlassverbindlichkeiten“ unter lfd. Nrn. 1, 3 bis 6 und 11 aufgelisteten Beträgen und den vorstehenden Ausführungen können allenfalls Beträge in folgender Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden:
54 
DM-Beträge
                 
Gebühr Abwicklung Treuhandvertrag
                 
Bank I 22.04.99
25.000,00 DM
        
Gebühren Bank I für Kopien
  2.088,00 DM
        
Gebührenrechnung F v. 30.09.1999
  1.050,00 DM
        
Gebührenrechnung F v. 15.11.2000
     548,00 DM
        
Gebühren des Nachlasspflegers RA M
  1.500,00 DM
        
Gebührenrechnung ErbSt-Erkl. StB F
  5.655,00 DM
        
        
35.851,00 DM
  18.331 EUR
Kosten des Prozesses gegen L lt. den Ausführungen zu bb)
        
    1.766 EUR
Kosten der weiteren Prozesse lt. den Ausführungen zu cc)
        
122.838 EUR
insgesamt als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähige Beträge
        
142.935 EUR.
55 
Da das FA in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der seinerzeit noch plausiblen Annahme, der Nachlass sei durch Vermächtnisse in Höhe von 220.000 DM belastet, von Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 394.972 DM (das entspricht 201.946 EUR) ausgegangen ist, müsste der Klage ein Erfolg selbst dann versagt bleiben, wenn das Gericht Zahlungen der Miterben an RA Dr. G in Höhe von bis zu 59.000 EUR berücksichtigen könnte.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
57 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe erfüllt ist.

Gründe

 
28 
I. Die Sache war nach Schließung der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2015 entscheidungsreif, obwohl weder die Klägerin noch für sie ihr Prozessbevollmächtigter erschienen ist. Die Klägerin ist zu dem Termin ordnungsgemäß geladen worden. Die Ladung vom 7. Januar 2015 ist ihrem Prozessbevollmächtigten ausweislich des von diesem an das Gericht zurückgesandten Empfangsbekenntnisses (FG-Akte Bl. 260) per Fax noch am gleichen Tag zugestellt worden. Damit ist die Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) gewahrt. In der Ladung ist auch darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
II.
29 
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
30 
Der Rechtsvorgänger der Klägerin ist durch die an ihn gerichtete Erbschaftsteuerfestsetzung auf Ableben des B nicht in seinen Rechten verletzt. Die Steuer ist darin jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt worden. Die von der Klägerin als Gesamtrechtnachfolgerin dagegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
31 
1.  Es ist nicht zu beanstanden, dass das FA den Gesamtwert der Nachlassgegenstände mit 944.950 DM angesetzt und die dabei erfassten börsennotierten Wertpapiere mit ihrem Kurswert am Todestag des Erblassers (dem xx.xx. 1999) berücksichtigt hat. Dass der Wert dieser Wertpapiere  - wie von der Klägerin vorgetragen -  in der Folgezeit stark gesunken sein soll, ist für die Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs unerheblich.
32 
a)  Nach § 11 des Erbschaftsteuergesetzes in seiner 1999 geltenden Fassung (ErbStG) ist für die - nach §§ 10 Abs. 1 Satz 2, 12 ErbStG vorzunehmende - Wertermittlung der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend. Das ist bei einem Erwerb von Todes wegen der Todestag des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Wertveränderungen nach diesem Stichtag sind nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Fall, in dem der oder die Erben über den zu bewertenden Gegenstand zunächst faktisch oder rechtlich nicht verfügen können (vgl. den Beschluss des Bundesfinanzhofs  -BFH-  vom 22. September 1999 II B 130/97, BFH/NV 2000, 320 sowie das Urteil des Hessischen Finanzgerichts  -FG-  vom 3. April 2007  1 K 1809/04, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 1534). Nach § 12 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) werden Wertpapiere, die an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen sind, mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt.
33 
b)  Das hat das FA in der angefochtenen Steuerfestsetzung zutreffend umgesetzt.
34 
Es hat die ihm von der depotführenden Bank I in Höhe von 346.698 EUR mitgeteilten (vgl. ErbSt-Akte Bl. 28 f.) und mit dem entsprechenden DM-Betrag in die für die Erben eingereichte „vorläufige Erbschaftsteuererklärung“ einbezogenen (ErbSt-Akte Bl. 94R) Kurswerte per xx.xx.1999 (Todestag) übernommen. Dass zu diesem maßgeblichen Stichtag  niedrigere Kurswerte vorgelegen hätten, hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Nicht von Bedeutung ist, dass im Berufungsverfahren des von den Erben gegen die Bank I in Bezug auf dieses Wertpapierdepot geführten Prozesses der Streitwert im Urteil vom 13. Juli 2005  Az. xxx nur in Höhe von 282.048,52 EUR festgesetzt worden ist (FG-Akte Bl. 294R) und der Wert der Wertpapiere danach möglicherweise noch weiter gesunken ist.
35 
2.  Das FA hat im Rahmen seiner Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs der beiden Miterben als Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten zu Recht auch keine höheren Beträge als 394.972 DM (das entspricht 201.946 EUR) zum Abzug zugelassen. In welcher geringeren Höhe solche Abzugspositionen zu berücksichtigen sind, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da das Finanzgericht nicht berechtigt ist, eine angegriffene Steuerfestsetzung zum Nachteil eines Klägers zu ändern.
36 
a)  Für die Erben sind in der vorläufigen Erbschaftsteuererklärung vom 25. Mai 2000  unter Hinweis auf den wenige Tage vor dem Tod des Erblassers von diesem und Vertretern der Bank I unterzeichneten Treuhandvertrag Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 220.000 DM erklärt und vom FA in der angegriffenen Steuerfestsetzung auch übernommen worden. Dafür gibt es indessen jedenfalls nach dem Abschluss des von den beiden Miterben nach B gegen die Bank I durchgeführten Zivilprozesses keine tragfähige Grundlage (mehr). Das OLG Y hat in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13. Juli 2005  Az. xxx (FG-Akte Bl. 172 bis 181) erkannt, dass der Treuhandvertrag wegen Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig und für die auf dessen Grundlage geleisteten Zuwendungen an Dritte kein Rechtsgrund gegeben gewesen sei, weshalb es die Bank I neben der Herausgabe des Wertpapierdepots auch (unter I. 2. des Urteilstenors) zur Zahlung von 112.484,21 EUR (das entspricht 220.000 DM) an die Erben verurteilt hat. Vermächtnisse sind somit zu Lasten der Erbmasse nicht geleistet worden.
37 
b)  Abzugsfähig sind hingegen Kosten der beiden Miterben, die sie zur Führung von Prozessen zum Zwecke der Erlangung von Auskunft über den Nachlass und der Herausgabe von Nachlassgegenständen aufgewendet haben. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang die Kosten für die Führung von insgesamt 8 Prozessen in Höhe von 420.000 EUR geltend gemacht. Indessen kann allenfalls ein Teil dieser geltend gemachten Kosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten qualifiziert und abgezogen werden. Im Einzelnen ergibt sich dies aus den nachfolgenden Erwägungen:
38 
aa)  Nicht abzugsfähig sind die Kosten des Prozesses vor dem LG X (Az.: xxx), dem OLG Y (Az. xxx) und dem BGH (Az. xxx), mit dem die Miterben  - erfolglos -  die Herausgabe der vom Erblasser zu dessen Lebzeiten der Stadt X geschenkten Porzellansammlung verlangt haben. Dem Abzug dieser Kosten steht § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG entgegen. Nach dieser Vorschrift sind nämlich zur Ermittlung der Bereicherung nach einem Erwerb von Todes wegen nicht abzugsfähig diejenigen Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen. Bei den Kosten des Prozesses zur Erlangung der Porzellansammlung handelt es sich um ebensolche Kosten.
39 
Das OLG Y hat in seinem  - nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH -  rechtskräftig gewordenen Urteil vom 16. April 2010 (FG-Akte Bl. 239 ff.) die Berufung der Miterben gegen das Urteil des LG X vom 7. November 2008 als unzulässig verworfen. In dem mithin rechtskräftig gewordenen Urteil war das LG X zu der Erkenntnis gelangt, dass der Erblasser die Porzellansammlung der Stadt X wirksam geschenkt und übereignet habe (FG-Akte Bl. 321 ff.). Damit bezog sich der Prozess auf Gegenstände, die nicht in die Erbmasse fielen. Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen, sind aber nach der ausdrücklichen Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähig.
40 
Anders verhielte es sich indessen, wenn die Porzellansammlung in die Erbmasse gefallen wäre und lediglich eine nachlässige Rechtsverfolgung dazu geführt haben würde, dass die Miterben das auf sie übergegangene Eigentum nicht durchsetzen konnten. In diesem Fall wären zwar die vergeblich aufgewendeten Prozessführungskosten auf einen Nachlassgegenstand bezogen gewesen und ihre Abzugsfähigkeit nicht an § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG gescheitert. Indessen wäre in diesem Fall der Wert der Porzellansammlung auch Gegenstand der im Todeszeitpunkt eingetretenen Bereicherung der Erben gewesen. Dass der Wert dieser Sammlung hinter den für den Prozess auf deren Herausgabe aufgewendeten (von der Klägerin mit 112.121,70 EUR bezifferten) Kosten zurückgeblieben wäre, hat selbst die Klägerin nicht behauptet; LG und OLG waren in ihren Entscheidungen über die Herausgabeklage übereinstimmend von Streitwerten in Höhe von 263.315,32 EUR ausgegangen.
41 
bb)  Nur zu einem geringen Teil abzugsfähig sind die von den Miterben für den  - ebenfalls erfolglos gebliebenen -  Prozess gegen den Mieter der Drei-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens … allee x in X, L, aufgewendeten Kosten.
42 
Diese Kosten sind im vorliegenden Zusammenhang ohnehin allenfalls insoweit relevant, als sie den vom Erblasser herrührenden hälftigen Miteigentumsanteil betreffen, der am xx.xx.1999 auf die beiden Miterben übergegangen ist. Die andere Hälfte des bebauten Grundstücks gehörte den beiden Miterben bereits seit einem früheren Erbgang nach der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers. Die auf diesen  - weiteren -  Miteigentumsanteil entfallenden Kosten haben mit dem Wert der Bereicherung aus dem vorliegend streitbefangenen Erwerb von Todes wegen nichts zu tun.
43 
Aber auch soweit die Prozesskosten der Miterben zur Hälfte auf den vom Erblasser herrührenden Miteigentumsanteil entfallen, stellen sie zu einem weit überwiegenden Teil Kosten der Verwaltung des Nachlasses dar. Solche Kosten sind indessen nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähig. Ausweislich der vorliegenden Urteile des AG X vom 12. September 2003  Az.: xxx (FG-Akte Bl. 274 ff.) sowie des OLG Y vom 22. Dezember 2004  Az.: xxx (FG-Akte Bl. 282 ff.) haben die Miterben in diesem Prozess nämlich hauptsächlich Ansprüche verfolgt, die erst nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers entstanden sind.
44 
Gegenstand der Klage war zum einen eine mit 15.488,54 EUR berechnete Forderung, die darauf gestützt worden war, L habe sich für die Nutzung nicht auf einen wirksamen Mietvertrag berufen können und für die Nutzung des Anwesens ein viel zu geringes Entgelt gezahlt. Während L in der Zeit vom xx.xx. 1998 bis xx.xx. 2001 monatlich lediglich 500 DM bezahlt habe, habe die ortsübliche Miete für die Wohnung seinerzeit 1.266,91 DM betragen. Daraus ergebe sich ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Differenz. Eine solche Entschädigung, wäre sie denn berechtigt gewesen, stellte indessen nur für den Zeitraum vom xx.xx. 1998 bis zum Todestag des Erblassers (dem xx.xx.1999) eine auf dessen Gesamtrechtsnachfolger übergegangene Rechtsposition dar. Diesem Zeitabschnitt entspricht ein Teilbetrag in Höhe von (1.266,91 DM  ./.  500 DM = 766,91 DM x 7,5 Monate =) 5.751,83 DM; das entspricht 2.940,86 EUR, die hälftig, also in Höhe von 1.470,43 EUR, auf den ererbten Miteigentumsanteil entfallen. Den restlichen  - weit überwiegenden -  Teil der Nutzungsentschädigung konnten die Miterben nicht auf übergegangene Ansprüche, sondern nur auf das zwischenzeitlich auf sie übergegangene Eigentum, dessen Verwaltung sie betrafen, stützen.
45 
Gegenstand der Klage gegen L war im Weiteren eine Forderung auf Nachzahlung von Nebenkosten für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von 6.480,90 EUR. Dieser Zeitraum entfällt bis auf zwei Monate auf die Zeit nach dem Tod des Erblassers; sie betrifft dementsprechend ebenfalls weit überwiegend die Verwaltung des auf die Erben übergegangenen Vermögens. Auf den Zeitraum vor dem Ableben des Erblassers entfallen bei zeitproportionaler Berechnung lediglich (6.480,90 EUR x 2/36 =) 360 EUR und davon auf den hälftigen Miteigentumsanteil des Erblassers 180 EUR.
46 
Die weiteren mit der Klage gegen L geltend gemachten Forderungen betreffen ausweislich des Tatbestands des Urteils des AG X vom 12. September 2003 (FG-Akte Bl. 276 f.) ausschließlich die  - nach Ansicht der Miterben verspätete -  Räumung und Herausgabe der Wohnung. Ebenso wie die nach einem Erbfall aus den Nachlassgegenständen gezogenen Nutzungen für die Bemessung der Erbschaftsteuer unerheblich sind, schmälern auch die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen die erbschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage nicht. Dass die Miterben das Anwesen verkauft und in diesem Zusammenhang dem Erwerber gegenüber die Verpflichtung übernommen haben, dass die seinerzeit noch von L genutzte Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt geräumt sein werde, berührt deshalb die nach § 10 Abs. 1 ErbStG steuerpflichtige Bereicherung der Erben nicht.
47 
Entfällt demnach von der gegen L in Höhe von 47.505,58 EUR eingeklagten Forderung lediglich ein Teilbetrag in Höhe von (1.470,43 EUR + 180 EUR =) 1.650,43 EUR auf Forderungen, die im Falle ihres Bestehens Teil der Erbmasse gewesen wären, kann allenfalls ein entsprechender Teil der durch die Führung dieses Prozesses veranlassten Kosten als Nachlassverbindlichkeit beurteilt werden. Die Klägerin hat die Kosten des Prozesses der Miterben gegen L im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 21. Januar 2013 (vgl. FG-Akte Bl. 69 ff., 72R) mit insgesamt 50.607,74 EUR beziffert. Ohne nähere Überprüfung der diesem Betrag zugrunde liegenden Kostenzusammenstellung ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass allenfalls (1.651/47.505 von 50.607,74 EUR =) 1.766 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten darstellen.
48 
cc)  Das Gericht unterstellt im Weiteren zugunsten der Klägerin, dass sämtliche in den Kostenzusammenstellungen (FG-Akte Bl. 70 ff. bis 83) unter den laufenden Nrn. 1 bis 4 und 7 dargelegten  - die Prozesse gegen D betreffenden -  Kosten der „eigenen Vertretung“ durch inländische Anwälte, der „Gerichtsgebühren“ und der „Prozesskosten Gegenseite“ den Miterben sowohl tatsächlich entstanden als auch als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Danach können folgende Positionen abgezogen werden (Beträge in EURO):
49 
Kosten des Prozesses LG Z  Az. xxx, OLG Z Az. xxx und BGH Az. xxx; vgl. Positionen 1.1., 1.2. u. 1.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
17.471,36
Kosten des Prozesses auf Wiederaufnahme des vorstehenden Verfahrens; vgl. Positionen 2.1., 2.2. u. 2.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
14.910,99
Kosten des Prozesses LG Z  Az. xxx, OLG Z Az. xxx und BGH Az. xxx; Positionen 3.1., 3.2. u. 3.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
25.650,44
Kosten des Prozesses LG X Az.: xxx; OLG Y Az. xxx; u. BGH Az. xxx; vgl. Positionen 4.1., 4.2. u. 4.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
29.814,93
Kosten des Prozesses LG X Az.: xxx u. OLG Y Az. xxx; vgl. Positionen 7.1., 7.2. u. 7.4. der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013
    34.990,05
Summe aus den lfd. Nrn. 1 bis 4 und 7 der Kostenzusammenstellung vom 21. Januar 2013 ohne Kosten „Verkehrsanwalt W“
122.837,77
50 
Hingegen hält es das Gericht nicht für nachgewiesen, dass die Miterben auch mit den Beträgen belastet werden sollten und wurden, die in den mit Schriftsatz vom 21. Januar 2013 eingereichten Kostenzusammenstellungen als Kosten „Verkehrsanwalt W“ ausgewiesen worden sind.
51 
Der Prozessbevollmächtigte hat zwar auf den Einwand des beklagten FA, es seien nur Kostenverzeichnisse, jedoch keine Rechnungen vorgelegt worden, mit weiterem Schriftsatz vom 27. Mai 2013 auch acht so genannte Honorarnoten vorgelegt, mit denen die beiden Miterben aufgefordert worden waren, jeweils die Hälfte der darin ausgewiesenen Beträge auf sein Konto bei der Bank II (xxx, xxx) zu überweisen. Dass solche Überweisungen auf das angegebene Konto sodann auch tatsächlich ausgeführt worden seien, hat die Klägerin indessen selbst nicht behauptet. Vielmehr hat sie auf den vom FA gegebenen Hinweis fehlender Zahlungsnachweise mitteilen lassen, die Prozesskosten der mehreren Verfahren seien zunächst von ihrem Ehegatten vorfinanziert worden; diese Kosten seien von einem bei der Bank III mit der Nr. xxx geführten Konto bezahlt worden. Die von ihrem Ehemann in Rechnung gestellten Honorarbeträge seien in der Zeit von Oktober 2005 bis Dezember 2007 „bar behoben“ worden (FG-Akte Bl. 225 ff., und 270R). Danach angefallene Beiträge seien ihr  - der Klägerin -  zunächst gestundet worden. Ob, wann und wie die Miterben auf die Honorarnoten des RA Dr. G letztlich Zahlungen leisten sollten und geleistet haben, bleibt danach weiterhin unklar. Darüber gibt auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 28. Oktober 2013 erfolgte Schilderung der Zusammenhänge des von A durch Schenkung geförderten Bauvorhabens der Klägerin mit den streitbefangenen Honorarforderungen keinen nachvollziehbaren und für das Gericht überprüfbaren Aufschluss.
52 
Es ist zwar richtig, dass die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Anwaltshonorare nicht davon abhängt, dass diese Honorare gerade auf dasjenige Konto überwiesen werden, das in der hierüber erteilten Rechnung angegeben ist. Die Abzugsfähigkeit setzt jedoch voraus, dass sie tatsächlich auch bezahlt worden sind. Daran bestehen indessen erhebliche Zweifel, die das Gericht nicht überwinden konnte. Es erscheint höchst ungewöhnlich, dass ein Anwalt die Überweisung von Honoraren auf sein Geschäftskonto erbittet und bei Zweifeln daran, ob entsprechende Forderungen überhaupt begründet und auch beglichen worden sind, vorträgt, die Zahlungen seien bar erfolgt. Zahlungen, die sowohl beim Zahlenden als auch beim Zahlungsempfänger steuerlich von Bedeutung sind, werden üblicherweise per Banküberweisung unbar ausgeführt, sodass sie jederzeit nachvollziehbar sind. Dies gilt namentlich für Beträge, die in der Summe (der Honorarnoten für sämtliche acht Prozesse) rund 200.000 EUR betragen haben sollen. Es liegt nahe, dass dies im vorliegenden Fall auch geschehen wäre, wären die Honorare tatsächlich bezahlt worden. Insofern teilt das Gericht die Einschätzung, die die Richterin des Landesgerichts für O/Österreich in ihrer Entscheidung über die Klage des Rechtsanwalts Dr. R  gegen die beiden Miterben vom 31. Januar 2011 (dort auf Seite 49; vgl. FG-Akte Bl. 357 ff., 381) in Bezug auf von den beiden Miterben angeblich an RA Dr. G geleistete Honorarzahlungen geäußert hat. Im Übrigen erscheint es gerade dann, wenn  - wie für die Klägerin im Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 mitgeteilt -  A mit Kosten, die durch die erforderlichen Rechtsstreitigkeiten auflaufen, nicht habe belastet werden wollen, eigentümlich, dass der Ehemann der Klägerin ihm gleichwohl Honorare für anwaltliche Leistungen in der vorgenannten Größenordnung in Rechnung gestellt und ihn zu deren Zahlung aufgefordert haben will.
53 
dd)  Unter Berücksichtigung der in der mit der „Vorläufigen Erbschaftsteuererklärung“ eingereichten „Aufstellung über Nachlassverbindlichkeiten“ unter lfd. Nrn. 1, 3 bis 6 und 11 aufgelisteten Beträgen und den vorstehenden Ausführungen können allenfalls Beträge in folgender Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden:
54 
DM-Beträge
                 
Gebühr Abwicklung Treuhandvertrag
                 
Bank I 22.04.99
25.000,00 DM
        
Gebühren Bank I für Kopien
  2.088,00 DM
        
Gebührenrechnung F v. 30.09.1999
  1.050,00 DM
        
Gebührenrechnung F v. 15.11.2000
     548,00 DM
        
Gebühren des Nachlasspflegers RA M
  1.500,00 DM
        
Gebührenrechnung ErbSt-Erkl. StB F
  5.655,00 DM
        
        
35.851,00 DM
  18.331 EUR
Kosten des Prozesses gegen L lt. den Ausführungen zu bb)
        
    1.766 EUR
Kosten der weiteren Prozesse lt. den Ausführungen zu cc)
        
122.838 EUR
insgesamt als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähige Beträge
        
142.935 EUR.
55 
Da das FA in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Dezember 2003 in der seinerzeit noch plausiblen Annahme, der Nachlass sei durch Vermächtnisse in Höhe von 220.000 DM belastet, von Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 394.972 DM (das entspricht 201.946 EUR) ausgegangen ist, müsste der Klage ein Erfolg selbst dann versagt bleiben, wenn das Gericht Zahlungen der Miterben an RA Dr. G in Höhe von bis zu 59.000 EUR berücksichtigen könnte.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
57 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend geregelten Zulassungsgründe erfüllt ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 11 K 448/11

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2015 - 11 K 448/11 zitiert 12 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 10 Steuerpflichtiger Erwerb


(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von de

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 12 Bewertung


(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 91


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkü

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 9 Entstehung der Steuer


(1) Die Steuer entsteht 1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend be

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 16 Freibeträge


(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinde

Bewertungsgesetz - BewG | § 11 Wertpapiere und Anteile


(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine

Referenzen

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
6.
(weggefallen)
7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Die Steuer entsteht

1.
bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch
a)
für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte, betagte oder befristete Ansprüche mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,
b)
für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung,
c)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig und im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 mit dem Zeitpunkt der Bildung oder Ausstattung der Vermögensmasse,
d)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung,
e)
in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung,
f)
in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,
g)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeitpunkt der Vereinbarung über die Abfindung,
h)
für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge,
i)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 6 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft,
j)
im Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 7 mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs;
2.
bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
3.
bei Zweckzuwendungen mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung des Beschwerten;
4.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf die Stiftung oder auf den Verein. Fällt bei Stiftungen oder Vereinen der Zeitpunkt des ersten Übergangs von Vermögen auf den 1. Januar 1954 oder auf einen früheren Zeitpunkt, entsteht die Steuer erstmals am 1. Januar 1984. Bei Stiftungen und Vereinen, bei denen die Steuer erstmals am 1. Januar 1984 entsteht, richtet sich der Zeitraum von 30 Jahren nach diesem Zeitpunkt.

(2) In den Fällen der Aussetzung der Versteuerung nach § 25 Abs. 1 Buchstabe a gilt die Steuer für den Erwerb des belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Belastung entstanden.

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(3) Grundbesitz (§ 19 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes) ist mit dem nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(4) Bodenschätze, die nicht zum Betriebsvermögen gehören, werden angesetzt, wenn für sie Absetzungen für Substanzverringerung bei der Einkunftsermittlung vorzunehmen sind; sie werden mit ihren ertragsteuerlichen Werten angesetzt.

(5) Inländisches Betriebsvermögen, für das ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist mit dem auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Wert anzusetzen.

(6) Gehört zum Erwerb ein Anteil an Wirtschaftsgütern und Schulden, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes festzustellen ist, ist der darauf entfallende Teilbetrag des auf den Bewertungsstichtag (§ 11) festgestellten Werts anzusetzen.

(7) Ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen werden nach § 31 des Bewertungsgesetzes bewertet.

(1) Wertpapiere und Schuldbuchforderungen, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, werden mit dem niedrigsten am Stichtag für sie im regulierten Markt notierten Kurs angesetzt. Liegt am Stichtag eine Notierung nicht vor, so ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag im regulierten Markt notierte Kurs maßgebend. Entsprechend sind die Wertpapiere zu bewerten, die in den Freiverkehr einbezogen sind.

(2) Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert) der Gesellschaft darf nicht unterschritten werden; die §§ 99 und 103 sind anzuwenden. Die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen.

(2a) (weggefallen)

(3) Ist der gemeine Wert einer Anzahl von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die einer Person gehören, infolge besonderer Umstände (z. B. weil die Höhe der Beteiligung die Beherrschung der Kapitalgesellschaft ermöglicht) höher als der Wert, der sich auf Grund der Kurswerte (Absatz 1) oder der gemeinen Werte (Absatz 2) für die einzelnen Anteile insgesamt ergibt, so ist der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend.

(4) Anteile oder Aktien, die Rechte an einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs verbriefen, sind mit dem Rücknahmepreis anzusetzen.

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die nach den Absätzen 3 bis 9 abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem nach § 12 zu ermittelnden Wert abgezogen werden. Die vom Erblasser herrührenden Steuererstattungsansprüche sind bei der Ermittlung der Bereicherung zu berücksichtigen, auch wenn sie rechtlich erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind. Der unmittelbare oder mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder einer anderen Gesamthandsgemeinschaft, die nicht unter § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Bewertungsgesetzes fällt, gilt als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter; die dabei übergehenden Schulden und Lasten der Gesellschaft sind bei der Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers wie eine Gegenleistung zu behandeln. Bei der Zweckzuwendung tritt an die Stelle des Vermögensanfalls die Verpflichtung des Beschwerten. Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 tritt an die Stelle des Vermögensanfalls das Vermögen der Stiftung oder des Vereins.

(2) Hat der Erblasser die Entrichtung der von dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen auferlegt oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen oder einem anderen auferlegt, gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des Erwerbs nach Absatz 1 mit der aus ihm errechneten Steuer ergibt.

(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als nicht erloschen.

(4) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört nicht zu seinem Nachlaß.

(5) Von dem Erwerb sind, soweit sich nicht aus den Absätzen 6 bis 9 etwas anderes ergibt, als Nachlaßverbindlichkeiten abzugsfähig

1.
die vom Erblasser herrührenden Schulden, soweit sie nicht mit einem zum Erwerb gehörenden Gewerbebetrieb, Anteil an einem Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und bereits bei der Bewertung der wirtschaftlichen Einheit berücksichtigt worden sind;
2.
Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;
3.
die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird insgesamt ein Betrag von 10 300 Euro ohne Nachweis abgezogen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses sind nicht abzugsfähig.

(6) Nicht abzugsfähig sind Schulden und Lasten, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Beschränkt sich die Besteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 19 Abs. 2), so sind nur die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. Schulden und Lasten sind nicht abzugsfähig, soweit die Vermögensgegenstände, mit denen diese in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, steuerbefreit sind. Schulden und Lasten, die mit nach den §§ 13a und 13c befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Schulden und Lasten, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen des Erwerbs stehen, sind anteilig allen Vermögensgegenständen des Erwerbs zuzurechnen. Dies gilt nicht für Kosten im Sinne des Absatzes 5 Nummer 3. Der jeweilige Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts des Vermögensgegenstands nach Abzug der mit diesem Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten zum Gesamtwert der Vermögensgegenstände nach Abzug aller mit diesen Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden und Lasten. In den Fällen einer Steuerbefreiung nach den §§ 13a und 13c ist bei Anwendung der Sätze 5 bis 7 nicht auf den einzelnen Vermögensgegenstand, sondern auf die Summe der begünstigten Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 abzustellen. Der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anteil an den Schulden und Lasten im Sinne des Satzes 5 ist nicht abzugsfähig, soweit dieser Vermögensgegenstand steuerbefreit ist. Die auf das nach den §§ 13a und 13c befreite Vermögen entfallenden Schulden und Lasten im Sinne der Sätze 5 bis 8 sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung der §§ 13a und 13c anzusetzenden Werts dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der §§ 13a und 13c entspricht. Haben sich Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bei der Ermittlung des gemeinen Werts einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes ausgewirkt, ist deren Abzug bei der Erbschaftsteuer ausgeschlossen.

(7) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 sind Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten nicht abzugsfähig.

(8) Die von dem Erwerber zu entrichtende eigene Erbschaftsteuer ist nicht abzugsfähig. Satz 1 gilt in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 4 entsprechend.

(9) Auflagen, die dem Beschwerten selbst zugute kommen, sind nicht abzugsfähig.

(10) Überträgt ein Erbe ein auf ihn von Todes wegen übergegangenes Mitgliedschaftsrecht an einer Personengesellschaft unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2. Überträgt ein Erbe einen auf ihn von Todes wegen übergegangenen Geschäftsanteil an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung unverzüglich nach dessen Erwerb auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag an die Mitgesellschafter oder wird der Geschäftsanteil auf Grund einer im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehenden Regelung im Gesellschaftsvertrag von der Gesellschaft eingezogen und ist der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit des Todes des Erblassers nach § 12 ergibt, höher als der gesellschaftsvertraglich festgelegte Abfindungsanspruch, so gehört nur der Abfindungsanspruch zum Vermögensanfall im Sinne des Absatzes 1 Satz 2.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.