Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Juni 2005 - 10 K 381/04

bei uns veröffentlicht am06.06.2005

Tatbestand

 
(Überlassen von Datev)
Die Beteiligten streiten über eine Erweiterung des Prüfungszeitraums nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) vom 15. März 2000 (BStBl I 2000, 368).
Die Klägerin, eine GmbH, ist in die Größenklasse Mittelbetrieb gemäß § 3 BpO eingeordnet. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Straßenbau-, Tiefbau- und Pflasterarbeiten. Mit Verfügung vom 20. August 2003 ordnete der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 an. Der Prüfer stellte u.a. fest, dass sich im Betriebsvermögen der Klägerin ein Wohnmobil befand. Das Fahrzeug war am 11. Mai 1998 zum Preis von 78.392 DM (netto) angeschafft und am 27. Mai 2002 zum Preis von 22.038 EUR (netto) veräußert worden. Es war im Prüfungszeitraum zweimal und zwar in den Jahren 2000 und 2001 jeweils einmal an Dritte vermietet worden. Eine private Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin oder dessen Angehörige war nicht erklärt worden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer gab an, die Klägerin sei mit der Sanierung der Ortsdurchfahrt von ... beauftragt gewesen, diese Arbeiten hätten rd. drei Jahre gedauert und das Wohnmobil sei dort während dieser Zeit dauerhaft mit kurzen Unterbrechungen als Baustellenbüro abgestellt gewesen. ... ist ein Teilort der Gemeinde ... und liegt rd. zwanzig Kilometer von Eberbach, dem Betriebssitz der Klägerin, entfernt. Auf Antrage der Betriebsprüfung teilten der damalige Bürgermeister der Gemeinde ... mit Schreiben vom 7. Juli 2004 (Rechtsbehelfsakten des Beklagten, Bl. 18) und das für die Baustelle zuständige Ingenieurbüro B. E. mit Schreiben vom 5. Juli 2004 (Rechtsbehelfsakten des Beklagten, Bl. 19) mit, es sei ihnen nicht bekannt, dass die Klägerin ein Wohnmobil als Baustellenbüro eingesetzt habe. Die Betriebsprüfung verneinte daraufhin eine betriebliche Nutzung und nahm eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Höhe der für das Wohnmobil geltend gemachten Betriebsausgaben (AfA und laufende Kosten) an; die vGA betrug für 2000 und 2001 jeweils 17.888 DM sowie für 2002 5.021 EUR. Außerdem stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin beim Verkauf des Wohnmobils nicht den gesamten Verkaufserlös in Höhe von 25.564 EUR (brutto), sondern nur einen Teilbetrag von 11.248 EUR als Betriebseinnahme erfasst hatte. Am 23. Juli 2004 leitete die zuständige Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts ... gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung betreffend die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer der Klägerin sowie die eigene Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002 ein Steuerstrafverfahren ein.
Mit Prüfungsanordnung vom 10. August 2004, die der Klägerin am 13. August 2004 bekannt gegeben wurde, dehnte der Beklagte die Betriebsprüfung auf die Jahre 1998 und 1999 aus; es sollten Körperschaftsteuer einschließlich gesonderter Feststellungen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer dieser Jahre geprüft werden. Zur Begründung wurde angeführt, dass mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei und der Verdacht einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit bestehe. Der Beklagte ordnete die Prüfung an Amtsstelle an und bat die Klägerin deshalb um Vorlage der Prüfungsunterlagen für die Jahre 1998 und 1999. Mit der Prüfung sollte am 16. August 2004 begonnen werden. Als Prüfer war AR ... vorgesehen, der bereits die Jahre 2000 bis 2002 geprüft hatte. Die Klägerin legte gegen die Erweiterung des Prüfungszeitraums Einspruch ein und machte geltend, nach den Prüfungsfeststellungen für die Jahre 2000 bis 2002 seien für die Vorjahre Steuernachforderungen nicht zu erwarten. Das Wohnmobil sei zu Recht bilanziert worden, weil es während der rd. dreijährigen Arbeiten an der Ortsdurchfahrt von ... als Baustellenbüro gedient habe. Eine private Nutzung sei nicht erfolgt. Eine vGA liege daher nicht vor. Der Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung vom 18. November 2004 die Ansicht, dass aufgrund der schriftlichen Äußerungen des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde ... und des Ingenieursbüros E. die betriebliche Nutzung des Wohnmobils insgesamt in Frage zu stellen sei. Für die Jahre 1998 und 1999 sei daher mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen. Hinzu komme, dass gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden sei.
Mit der Klage beantragt die Klägerin, die Einspruchsentscheidung des Beklagten und die erweiterte Prüfungsanordnung vom 10. August 2004 ersatzlos aufzuheben; hilfsweise Zulassung der Revision. Zur Begründung trägt sie vor: Die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1998 und 1999 sei nicht mit § 4 Abs. 3 BpO vereinbar. Steuernachforderungen seien nicht wahrscheinlich. Denn das Wohnmobil habe ihr als Büro gedient und sei somit ausschließlich betrieblich genutzt worden. Im fraglichen Zeitraum habe ihr kein anderes Büro zur Verfügung gestanden. Das Wohnmobil sei keineswegs als Baubüro ausschließlich auf Baustellen aufgestellt gewesen. Hierfür hätte die Aufstellung eines Wohnwagens genügt. Der Vorteil des Wohnmobils habe darin bestanden, dass es die Mobilität ihres Geschäftsführers gewährleistet habe bei gleichzeitiger Einsparung von zwangsläufig entstehenden Zusatzkosten. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei für sie ein Büro in einem Wohnmobil günstiger als ein fest eingerichtetes Büro. Die auf den Baustellen vorhandenen Bauwagen könnten das Büro im Wohnmobil nicht ersetzen. Ihr Geschäftsführer habe niemals angegeben, daß in dem Wohnmobil Besprechungen mit dem Bürgermeister der Gemeinde ... oder dem Ingenieurbüro ... stattgefunden hätten. Sie arbeite in der Regel auf drei Baustellen mit jeweils einer Kolonne. Die Koordination und die Verantwortlichkeit für die Baustellen obliege ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer. Dieser habe auf den Baustellen die Planungs- und Kalkulationsunterlagen bereitzuhalten. Nach dem Verkauf des Wohnmobils habe sie ein Büro im Privathaus ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eingerichtet. Früher seien sonstige Büroarbeiten teilweise in der Wohnung ihres Gesellschafter-Geschäftsführers erledigt worden. Sie habe auch nicht ihre Mitwirkungspflichten bei der Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2002 verletzt. Sie habe die ihr gestellten Fragen ausnahmslos beantwortet und sämtliche Unterlagen vorgelegt. Der Beklagte verkenne die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, nach der die Aufwendungen für das Wohnmobil als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Hinzu komme, dass die Veranlagungen für die Jahre 1998 und 1999 endgültig seien. Eine Änderung wegen neuer Tatsachen komme jedoch nicht in Betracht. Die Kosten für das Wohnmobil seien aus den eingereichten Jahresabschlüssen ersichtlich gewesen. Es bestehe auch nicht der Verdacht einer Steuerstraftat. Allein die Einleitung des Steuerstrafverfahrens reiche dafür nicht aus. Selbst wenn das Wohnmobil privat genutzt worden wäre, wäre dies strafrechtlich unerheblich, da es sich um die Schätzung eines privaten Nutzungsanteils handeln würde. Es sei ihr nicht zuzumuten, die Kosten für eine weitere Betriebsprüfung zu tragen, solange der Bericht über die Prüfung der Jahre 2000 bis 2002 nicht vorliegen würde und sich für diesen Zeitraum keine wesentlichen Änderungen ergeben würden. - Schließlich sei die Prüfungsanordnung vom 10. August 2004 auch deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung ihr nicht angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt gegeben worden sei. Nach § 5 Abs. 4 BpO sei die Prüfungsanordnung bei Mittelbetrieben regelmäßig zwei Wochen vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. Diese Frist sei hier nicht beachtet worden. Denn der Beklagte habe in der ihr am Freitag, den 13. August 2004, bekannt gegebenen Prüfungsanordnung den Beginn der Prüfung auf Montag, den 16. August 2004, festgelegt.
Der Beklagte beantragt Klageabweisung.
Er hält an der Auffassung fest, dass die Erweiterung des Prüfungszeitraums rechtmäßig sei. Nach den Angaben des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde ... und des mit der Baustelle in ... beauftragten Ingenieurbüros E. bestünden erhebliche Zweifel an der von der Klägerin behaupteten betrieblichen Nutzung des Wohnmobils als Baustellenbüro. Es sei nicht erklärbar, wie das Wohnmobil in rd. vier Jahren rd. 18.000 km gefahren sein könne, wenn es während dieser Zeit dauerhaft als Baustellenbüro vor Ort abgestellt gewesen sei. Der Klägerin hätten dafür drei Bauwagen/Bauwohnwagen, also ein Wagen für jede ihrer in der Regel drei Baustellen, zur Verfügung gestanden. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, zusätzlich ein rd. 79.000 DM teures Wohnmobil vor Ort als Büro aufzustellen, zumal am Betriebssitz ein rd. sechs Quadratmeter großes Büro vorhanden gewesen sei. Der Vortrag der Klägerin über die Verwendung des Wohnmobils sei widersprüchlich. Nachdem der von der Klägerin benannte Zeuge den ursprünglichen Vortrag nicht bestätigt habe, erwecke sie mit ihrem neuerlichen Vortrag den Eindruck, dass das Wohnmobil ständig auf Baustellen unterwegs gewesen sei. Wenn der Betriebsausgabenabzug für die geltend gemachten Aufwendungen für das Wohnmobil verneint und eine vGA angenommen würde, so würden sich voraussichtlich Mehrsteuern für 1998 in Höhe von 10.839 DM und für 1999 in Höhe von 12.329 DM ergeben. Auch würde die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) einer Änderung der bestandskräftigen Bescheide nicht entgegenstehen. Neue Erkenntnisse der Betriebsprüfung über die tatsächliche Nutzung des Wohnmobils wären neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel. Außerdem rechtfertige der Verdacht einer Steuerstraftat die Ausdehnung des Prüfungszeitraums. Unerheblich sei, ob sich der Verdacht im nachhinein als begründet erweise. Schließlich stehe die angefochtene Prüfungsanordnung auch im Einklang mit der Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BpO. Die Klägerin übersehe, dass mit der Anordnung der Prüfungszeitraum für eine bereits begonnene Außenprüfung erweitert worden sei. In solchen Fällen könne die Frist für die Bekanntgabe der Anordnung kürzer sein als bei der erstmaligen Anordnung einer Prüfung. Mit Schreiben vom 13. August 2004 habe die Klägerin beantragt, den für den 16. August 2004 vorgesehenen Beginn der Prüfung wegen Urlaubs ihres Geschäftsführers zu verschieben. Diesem Antrag sei entsprochen worden. Aufgrund des Einspruchs der Klägerin sei ein neuer Termin für den Prüfungsbeginn nicht vereinbart worden.
Mit Beschluss vom 4. März 2005 hat der Senat die Streitsache gemäß § 6 FGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist unbegründet.
10 
Die erweiterte Prüfungsanordnung vom 10. August 2004 ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen.
11 
Die Klägerin unterliegt nach § 193 Abs. 1 AO der Außenprüfung, deren - u.a. - zeitlichen Umfang die Finanzbehörde grundsätzlich nach ihrem Ermessen bestimmt und den sie in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung festlegt (§ 196 AO). Die Finanzbehörde hat das ihr zustehende Ermessen durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Betriebsprüfung - BpO - eingeschränkt. Diese Selbstbeschränkung ist im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447). Die Gerichte sind gemäß § 102 FGO darauf beschränkt, die Entscheidung der Finanzbehörde auf einen Ermessensfehlgebrauch oder auf eine Ermessensüberschreitung hin zu prüfen.
12 
Nach § 4 Abs. 1 BpO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO soll bei anderen Betrieben als Großbetrieben der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO nicht, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Solche, die Erweiterung des Prüfungszeitraums 2000 bis 2002 auf die Jahre 1998 und 1999 rechtfertigende Gründe hat der Beklagte hier ermessensfehlerfrei angenommen.
13 
Zwar ist der Klägerin darin beizutreten, dass Steuernachforderungen für die Jahre 1998 und 1999, für die bereits die Veranlagungen bestandskräftig durchgeführt worden sind, nur erwartet werden können, wenn neue Tatsachen festgestellt werden können. Denn die Nachforderungen setzen die Änderung der vorhandenen Veranlagung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO voraus, die nur bei Feststellung neuer Tatsachen zulässig ist. Zur Erweiterung der Außenprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO genügt es aber, dass die Feststellung neuer Tatsachen durch die Außenprüfung möglich erscheint (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1979 VIII R 220/78, BStBl II 1980, 143).
14 
Im Streitfall lassen die im Rahmen der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002 getroffenen Feststellungen den Schluss zu, dass die Möglichkeit der Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide 1998 und 1999 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht. Die Betriebsprüfung hat beanstandet, dass eine betriebliche Nutzung des von der Klägerin bilanzierten Wohnmobils nicht nachgewiesen sei. Die Betriebsprüfung beruft sich insbesondere auf die schriftlichen Äußerungen des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde ... und des für die Baustelle in ... zuständigen Ingenieurbüros E. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass keine Baubesprechungen in einem Wohnmobil der Klägerin stattgefunden hätten, und dass ihnen nicht bekannt sei, dass die Klägerin ein Wohnmobil als Baustellenbüro genutzt habe. Diese Angaben entsprechen dem Verhaltensmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Dieser hätte ein fast 80.000 DM teures Wohnmobil weder zur Verwendung als Baustellenbüro noch als Ersatz für ein fest eingerichtetes Büro erworben.
15 
Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin zur Verwendung des Wohnmobils widersprüchlich sei. Während die Klägerin ursprünglich angegeben hat, das Wohnmobil sei dauerhaft mit kurzen Unterbrechungen auf der Baustelle in ... abgestellt gewesen und dort als Baustellenbüro genutzt worden, trägt sie nunmehr vor, das Wohnmobil sei als Büro verwendet worden, weil ihr im fraglichen Zeitraum kein fest eingerichtetes Büro zur Verfügung gestanden habe. Auch der neuerliche Vortrag der Klägerin kann nicht überzeugen. Es ist dem Gericht nicht bekannt, dass Bauunternehmen wie die Klägerin ihr Büro in einem Wohnmobil haben. Zudem trägt der Beklagte vor, dass der Klägerin an ihrem Betriebssitz ein rd. sechs Quadratmeter großes Büro zur Verfügung gestanden habe. Auch zur Klärung dieser Frage erscheint die Durchführung einer Außenprüfung sinnvoll und zweckmäßig.
16 
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass das Wohnmobil von dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ausschließlich zu privaten Zwecken angeschafft worden ist. Die Übernahme von Privataufwendungen der Gesellschafter durch die Gesellschaft ist jedoch als vGA zu behandeln (BFH-Urteil vom 28. November 1991 I R 13/90 BStBl II 1991, 359). Nach Berechnung des Beklagten, die nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist, würden die Nichtanerkennung der Aufwendungen für das Wohnmobil als Betriebsausgaben und der Ansatz einer vGA bei der Klägerin zu Mehrsteuern für 1998 in Höhe von 10.839 DM und für 1999 in Höhe von 12.329 DM führen. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1998 und 1999 lässt somit nicht unerhebliche Steuernachforderungen erwarten und ist damit rechtmäßig.
17 
Hiernach braucht das Gericht auf die Frage, ob die Erweiterung des Prüfungszeitraums auch deswegen gerechtfertigt ist, weil der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht, nicht (mehr) einzugehen.
18 
Die Klägerin irrt auch, wenn sie meint, die Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1998 und 1999 stelle eine weitere Betriebsprüfung dar, die ihr derzeit nicht zumutbar sei. Die Klägerin verkennt, dass der Beklagte mit der Prüfungsanordnung vom 10. August 2004 keine neue Betriebsprüfung angeordnet, sondern lediglich die noch laufende Betriebsprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002 auf die Jahre 1998 und 1999 ausgedehnt hat. Aus diesem Grund liegt auch noch kein Prüfungsbericht vor.
19 
Schließlich ist der Klägerin die angefochtene Prüfungsanordnung auch rechtzeitig bekannt gegeben worden. Nach § 197 Abs. 1 AO, § 5 Abs. 4 Satz 2 BpO ist die Prüfungsanordnung bei Mittelbetrieben regelmäßig zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Diese Regelung gilt jedoch nur bei der erstmaligen Anordnung einer Außenprüfung. Die Frist für die Bekanntgabe der Anordnung der Erweiterung eines Prüfungszeitraums während einer bereits begonnenen Prüfung kann kürzer sein (BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BStBl II 1989, 445 und BFH-Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821). In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen (BFH-Beschluss vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BStBl II 1988, 413). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken, dass die am Freitag, den 13. August 2004, der Klägerin bekannt gegebene Prüfungsanordnung als voraussichtlichen Beginn der Prüfung Montag, den 16. August 2004, vorgesehen hat. Es hat sich lediglich um eine ergänzende Prüfung für die Jahre 1998 und 1999 gehandelt. Die Prüfung sollte auch nicht bei der Klägerin, sondern an Amtsstelle stattfinden und vom bisherigen Prüfer AR ... durchgeführt werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es durch die Prüfungserweiterung zu Störungen ihres Geschäftsbetriebs gekommen sei oder dass besondere Vorkehrungen ihrerseits hinsichtlich des erweiterten Prüfungsumfangs erforderlich gewesen seien. Sie hat ihren Antrag vom 13. August 2004 auf Verlegung des Prüfungsbeginns ausschließlich mit Urlaub ihres Geschäftsführers begründet; sie hat nicht geltend gemacht, sie sei nicht in der Lage, bis Montag die angeforderten Prüfungsunterlagen vorzulegen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin kann sich auf das von ihr in Bezug genommene BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BStBl II 2003, 827) nicht berufen. Dieses betraf den hier nicht vorliegenden Fall der erstmaligen Anordnung einer Betriebsprüfung.

Gründe

 
Die Klage ist unbegründet.
10 
Die erweiterte Prüfungsanordnung vom 10. August 2004 ist rechts- und ermessensfehlerfrei ergangen.
11 
Die Klägerin unterliegt nach § 193 Abs. 1 AO der Außenprüfung, deren - u.a. - zeitlichen Umfang die Finanzbehörde grundsätzlich nach ihrem Ermessen bestimmt und den sie in einer schriftlich zu erteilenden Prüfungsanordnung festlegt (§ 196 AO). Die Finanzbehörde hat das ihr zustehende Ermessen durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Betriebsprüfung - BpO - eingeschränkt. Diese Selbstbeschränkung ist im gerichtlichen Verfahren zu beachten (BFH-Urteil vom 28. Juni 2000 I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447). Die Gerichte sind gemäß § 102 FGO darauf beschränkt, die Entscheidung der Finanzbehörde auf einen Ermessensfehlgebrauch oder auf eine Ermessensüberschreitung hin zu prüfen.
12 
Nach § 4 Abs. 1 BpO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 BpO soll bei anderen Betrieben als Großbetrieben der Prüfungszeitraum in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Dies gilt nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO nicht, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist oder wenn der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht. Solche, die Erweiterung des Prüfungszeitraums 2000 bis 2002 auf die Jahre 1998 und 1999 rechtfertigende Gründe hat der Beklagte hier ermessensfehlerfrei angenommen.
13 
Zwar ist der Klägerin darin beizutreten, dass Steuernachforderungen für die Jahre 1998 und 1999, für die bereits die Veranlagungen bestandskräftig durchgeführt worden sind, nur erwartet werden können, wenn neue Tatsachen festgestellt werden können. Denn die Nachforderungen setzen die Änderung der vorhandenen Veranlagung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO voraus, die nur bei Feststellung neuer Tatsachen zulässig ist. Zur Erweiterung der Außenprüfung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO genügt es aber, dass die Feststellung neuer Tatsachen durch die Außenprüfung möglich erscheint (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1979 VIII R 220/78, BStBl II 1980, 143).
14 
Im Streitfall lassen die im Rahmen der Betriebsprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002 getroffenen Feststellungen den Schluss zu, dass die Möglichkeit der Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide 1998 und 1999 nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO besteht. Die Betriebsprüfung hat beanstandet, dass eine betriebliche Nutzung des von der Klägerin bilanzierten Wohnmobils nicht nachgewiesen sei. Die Betriebsprüfung beruft sich insbesondere auf die schriftlichen Äußerungen des damaligen Bürgermeisters der Gemeinde ... und des für die Baustelle in ... zuständigen Ingenieurbüros E. Diese haben übereinstimmend angegeben, dass keine Baubesprechungen in einem Wohnmobil der Klägerin stattgefunden hätten, und dass ihnen nicht bekannt sei, dass die Klägerin ein Wohnmobil als Baustellenbüro genutzt habe. Diese Angaben entsprechen dem Verhaltensmaßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters. Dieser hätte ein fast 80.000 DM teures Wohnmobil weder zur Verwendung als Baustellenbüro noch als Ersatz für ein fest eingerichtetes Büro erworben.
15 
Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin zur Verwendung des Wohnmobils widersprüchlich sei. Während die Klägerin ursprünglich angegeben hat, das Wohnmobil sei dauerhaft mit kurzen Unterbrechungen auf der Baustelle in ... abgestellt gewesen und dort als Baustellenbüro genutzt worden, trägt sie nunmehr vor, das Wohnmobil sei als Büro verwendet worden, weil ihr im fraglichen Zeitraum kein fest eingerichtetes Büro zur Verfügung gestanden habe. Auch der neuerliche Vortrag der Klägerin kann nicht überzeugen. Es ist dem Gericht nicht bekannt, dass Bauunternehmen wie die Klägerin ihr Büro in einem Wohnmobil haben. Zudem trägt der Beklagte vor, dass der Klägerin an ihrem Betriebssitz ein rd. sechs Quadratmeter großes Büro zur Verfügung gestanden habe. Auch zur Klärung dieser Frage erscheint die Durchführung einer Außenprüfung sinnvoll und zweckmäßig.
16 
Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass das Wohnmobil von dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin ausschließlich zu privaten Zwecken angeschafft worden ist. Die Übernahme von Privataufwendungen der Gesellschafter durch die Gesellschaft ist jedoch als vGA zu behandeln (BFH-Urteil vom 28. November 1991 I R 13/90 BStBl II 1991, 359). Nach Berechnung des Beklagten, die nach Aktenlage nicht zu beanstanden ist, würden die Nichtanerkennung der Aufwendungen für das Wohnmobil als Betriebsausgaben und der Ansatz einer vGA bei der Klägerin zu Mehrsteuern für 1998 in Höhe von 10.839 DM und für 1999 in Höhe von 12.329 DM führen. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1998 und 1999 lässt somit nicht unerhebliche Steuernachforderungen erwarten und ist damit rechtmäßig.
17 
Hiernach braucht das Gericht auf die Frage, ob die Erweiterung des Prüfungszeitraums auch deswegen gerechtfertigt ist, weil der Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit besteht, nicht (mehr) einzugehen.
18 
Die Klägerin irrt auch, wenn sie meint, die Ausdehnung des Prüfungszeitraums auf die Jahre 1998 und 1999 stelle eine weitere Betriebsprüfung dar, die ihr derzeit nicht zumutbar sei. Die Klägerin verkennt, dass der Beklagte mit der Prüfungsanordnung vom 10. August 2004 keine neue Betriebsprüfung angeordnet, sondern lediglich die noch laufende Betriebsprüfung für den Zeitraum 2000 bis 2002 auf die Jahre 1998 und 1999 ausgedehnt hat. Aus diesem Grund liegt auch noch kein Prüfungsbericht vor.
19 
Schließlich ist der Klägerin die angefochtene Prüfungsanordnung auch rechtzeitig bekannt gegeben worden. Nach § 197 Abs. 1 AO, § 5 Abs. 4 Satz 2 BpO ist die Prüfungsanordnung bei Mittelbetrieben regelmäßig zwei Wochen vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben. Diese Regelung gilt jedoch nur bei der erstmaligen Anordnung einer Außenprüfung. Die Frist für die Bekanntgabe der Anordnung der Erweiterung eines Prüfungszeitraums während einer bereits begonnenen Prüfung kann kürzer sein (BFH-Urteil vom 24. Februar 1989 III R 36/88, BStBl II 1989, 445 und BFH-Beschluss vom 26. Januar 2000 IV B 97/99, BFH/NV 2000, 821). In besonderen Fällen kann die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung auch mit dem Beginn der Prüfung zusammenfallen (BFH-Beschluss vom 4. Februar 1988 V R 57/83, BStBl II 1988, 413). Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Bedenken, dass die am Freitag, den 13. August 2004, der Klägerin bekannt gegebene Prüfungsanordnung als voraussichtlichen Beginn der Prüfung Montag, den 16. August 2004, vorgesehen hat. Es hat sich lediglich um eine ergänzende Prüfung für die Jahre 1998 und 1999 gehandelt. Die Prüfung sollte auch nicht bei der Klägerin, sondern an Amtsstelle stattfinden und vom bisherigen Prüfer AR ... durchgeführt werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es durch die Prüfungserweiterung zu Störungen ihres Geschäftsbetriebs gekommen sei oder dass besondere Vorkehrungen ihrerseits hinsichtlich des erweiterten Prüfungsumfangs erforderlich gewesen seien. Sie hat ihren Antrag vom 13. August 2004 auf Verlegung des Prüfungsbeginns ausschließlich mit Urlaub ihres Geschäftsführers begründet; sie hat nicht geltend gemacht, sie sei nicht in der Lage, bis Montag die angeforderten Prüfungsunterlagen vorzulegen.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
21 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Klägerin kann sich auf das von ihr in Bezug genommene BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01 (BStBl II 2003, 827) nicht berufen. Dieses betraf den hier nicht vorliegenden Fall der erstmaligen Anordnung einer Betriebsprüfung.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 102


Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 6


(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung


(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a. (2) Bei anderen als den in Absa

Abgabenordnung - AO 1977 | § 196 Prüfungsanordnung


Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung


(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszwe

Referenzen

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

(3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt.

(4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 dar.

(5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 genannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Wird die Prüfungsanordnung aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben, beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1 bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine Außenprüfung zulässig,

1.
soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, für Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen,
2.
wenn die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhalts nicht zweckmäßig ist oder
3.
wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb nicht nachkommt.

Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der Außenprüfung in einer schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Prüfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung nach § 356.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Prüfungsanordnung sowie der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt zu geben, wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die Prüfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die Prüfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der Außenprüfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden.

(3) Mit der Prüfungsanordnung kann die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Im Übrigen bleibt § 147 Absatz 6 unberührt.

(4) Sind Unterlagen nach Absatz 3 vorgelegt worden, sollen dem Steuerpflichtigen die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt werden. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten stellt keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 dar.

(5) Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer in § 149 Absatz 3 genannten Steuererklärung erlassen wurde, soll die Prüfungsanordnung bis zum Ablauf des Kalenderjahres erlassen werden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist. Wird die Prüfungsanordnung aus Gründen, die die Finanzbehörde zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben, beginnt die Frist nach § 171 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der in Satz 1 bezeichnete Steuerbescheid wirksam geworden ist. Erstreckt sich die Außenprüfung zugleich auf mehrere Steuerbescheide, sind die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.