Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Jan. 2017 - 9 C 29/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U9C29.15.0
25.01.2017

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Abfindungszusicherung in einem Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz.

2

Er ist Eigentümer mehrerer Grundstücke im Bodenordnungsgebiet "Milchviehanlage und Durchfahrtsilo G.". Die Beigeladene ist dort ebenfalls Eigentümerin von Grundstücken. Sie ist zugleich Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Gebäude und Anlagen, die ihre Rechtsvorgängerin, eine LPG, teilweise auf Grundstücken des Klägers (Flurstücke Nr. 100/1, 103/1 und 629/2 in Flur 1 der Gemarkung G.) errichtet hat. Nachdem die Beigeladene dem Kläger im Jahr 1995 vergeblich ein Angebot zum Ankauf dieser Grundstücksflächen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterbreitet hatte, machte sie ihr Begehren ohne Erfolg gerichtlich geltend; ihre Revision wies der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 421/99 - zurück. Das Urteil ist darauf gestützt, dass der Kläger das Ankaufverlangen der Beigeladenen wegen der geringen Restnutzungsdauer der Gebäude von damals weniger als 25 Jahren habe verweigern dürfen.

3

Auf Antrag des Klägers und der Beigeladenen ordnete der Beklagte mit Beschluss vom 27. Januar 2004 das Bodenordnungsverfahren an. Nach Durchführung einer Wertermittlung zum Stichtag 31. Dezember 2006 erarbeitete er ein Abfindungskonzept. Auf dessen Grundlage gab er am 20. September 2011 unter anderem gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen die streitgegenständliche Abfindungszusicherung ab. Vorgesehen ist im Wesentlichen, dass der Kläger die mit Gebäuden der Milchviehanlage überbauten und für die Nutzung der Gebäude benötigten Grundstücksflächen an die Beigeladene abgibt und dafür Ackerflächen sowie eine - zunächst nicht konkret bestimmte - Teilfläche eines Innenbereichsgrundstücks (Flurstück Nr. 32 in Flur 1 der Gemarkung G.) erhält. Der gegen die Zusicherung erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 6. August 2012 zurückgewiesen.

4

Mit der Klage hat der Kläger angeführt, das von ihm erstrittene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2000 sei auch im Bodenordnungsverfahren zu beachten. Die geringe Restnutzungsdauer der Gebäude der Beigeladenen sei in den angegriffenen Entscheidungen nicht gewürdigt worden.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Urteil des Bundesgerichtshofs binde nur die Beteiligten des damaligen Verfahrens hinsichtlich der Frage des Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Die hier umstrittene Zuweisung der betreffenden Gebäude- und Funktionalflächen an die Beigeladene sei trotz der geringen Restnutzungsdauer der Gebäude nicht zu beanstanden. Im Hinblick darauf, dass die Beigeladene eine Milchviehanlage mit 180 Milchkühen betreibe und ohne diesen Betriebsteil ihren Betrieb grundlegend umstrukturieren müsste, wohingegen der nicht als Landwirt tätige Kläger die seit langem in Familienbesitz stehenden Flächen verpachten wolle, sei gegen die Abwägungsentscheidung des Beklagten nichts zu erinnern. Auch die vorgesehene Abfindung des Klägers sei nicht zu beanstanden.

6

Mit der - vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen - Revision macht der Kläger geltend, angesichts der kurzen Restnutzungsdauer der Gebäude gebühre seinem Interesse als Grundstückseigentümer und Nebenerwerbslandwirt der Vorrang vor dem gegenläufigen Interesse der Beigeladenen als Gebäudeeigentümerin. Wenn bei getrenntem Grundstücks- und Gebäudeeigentum bereits eine Regelung erfolgt sei, wie hier durch das Urteil des Bundesgerichtshofs in dem vorangegangenen Zivilprozess, dann sei kein Raum mehr für eine abweichende Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Bodenordnungsverfahren.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2015 zu ändern, den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 6. August 2012 in Gestalt der im Verhandlungstermin des Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2015 erklärten Änderungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft zurückzuverweisen.

8

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Abfindungszusicherung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten.

11

1. Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine Abfindungszusicherung, mit der sich die Behörde hinsichtlich der späteren Abfindungsgestaltung bindet, im Bodenordnungsverfahren grundsätzlich ebenso zulässig ist wie im Flurbereinigungsverfahren (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 10 C 1.06 - BVerwGE 128, 87 Rn. 24 f.).

12

Soweit die hier umstrittene Abfindungszusicherung des Beklagten ursprünglich Bestimmtheitsbedenken hinsichtlich einer als Abfindung des Klägers vorgesehenen, aber noch nicht näher festgelegten Teilfläche des Flurstücks Nr. 32 ausgesetzt war, sind diese Bedenken durch die in der mündlichen Verhandlung des Oberverwaltungsgerichts vom 28. September 2015 abgegebene Protokollerklärung des Beklagten und die darin in Bezug genommene neue Arbeitskarte ausgeräumt worden. Die Zusicherung wurde schriftlich und damit formwirksam (§ 38 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG) erteilt. Die Ergänzung zur Niederschrift des Oberverwaltungsgerichts wahrt ebenfalls die Schriftform (s. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 8 B 73.03 - Buchholz 316 § 38 VwVfG Nr. 18).

13

2. Die angefochtene Abfindungszusicherung ist auch in der Sache rechtmäßig. Ihr steht die Rechtskraft des vom Kläger erstrittenen Urteils des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (a). Der Beklagte durfte bei der Zusammenführung des Grundstücks- mit dem Gebäudeeigentum auch unter der Prämisse, dass die fraglichen Gebäude eine Restnutzungsdauer von weniger als 25 Jahren aufweisen (b), dem Interesse der beigeladenen Gebäudeeigentümerin den Vorrang einräumen vor den Belangen des klagenden Grundstückseigentümers (c).

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a) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 421/99 - (RdL 2001, 83) einen zivilrechtlichen Anspruch der Beigeladenen auf Abschluss eines Grundstückskaufvertrages gegen den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits wegen der seinerzeit geringen Restnutzungsdauer der im Gebäudeeigentum der Beigeladenen stehenden baulichen Anlage verneint. Im Hinblick auf den damaligen Streitgegenstand hindert dieses Urteil den - an dem Zivilprozess nicht beteiligten - Beklagten nicht daran, die betreffenden Gebäudeflächen nebst den zugehörigen Funktionalflächen im Rahmen des Bodenordnungsverfahrens als Abfindung für die Beigeladene vorzusehen.

15

b) Unbeschadet dessen ist bei der Entscheidung darüber, in welcher Weise bislang getrenntes Grund- und Gebäudeeigentum neu zu ordnen ist (§ 56 Abs. 1, § 64 LwAnpG), die Restnutzungsdauer der betreffenden Gebäude gemäß dem Rechtsgedanken des § 31 Abs. 1 SachenRBerG zu berücksichtigen. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn dem Nutzer an dem von ihm errichteten, landwirtschaftlich genutzten Gebäude ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer Ansprüche geltend macht, weniger als 25 Jahre beträgt. Auf das Bodenordnungsverfahren findet diese Vorschrift allerdings weder unmittelbar Anwendung, noch ist sie insoweit für entsprechend anwendbar erklärt. Daraus folgt insbesondere, dass der Grundstückseigentümer, der im Bodenordnungsverfahren - anders als in der Sachenrechtsbereinigung - einen Anspruch auf wertgleiche Landabfindung hat (§ 58 Abs. 1 LwAnpG), auch unter den in § 31 Abs. 1 SachenRBerG genannten Umständen nicht bereits der Anordnung des Bodenordnungsverfahrens verbindlich widersprechen kann (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 10 S. 12 ff.).

16

Dennoch sind die betreffenden Umstände aber sowohl bei der Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. §§ 27 ff. FlurbG) als auch bei der Aufstellung des Bodenordnungsplans (§ 59 LwAnpG) zu berücksichtigen. Soweit dem Gebäudeeigentümer nicht ein Nutzungsrecht zusteht, das ihn zu einem Neubau berechtigen würde, führt eine geringe Restnutzungsdauer zu einer Erhöhung des Bodenwertes, die im Rahmen der Wertfestsetzung dem Bodeneigentümer zugutekommt. Das ist hier dadurch geschehen, dass bei der - insoweit bestandskräftig abgeschlossenen - Wertermittlung der Halbteilungsgrundsatz des § 68 Abs. 1 SachenRBerG, der im Verfahren nach §§ 56, 64 LwAnpG grundsätzlich sinngemäß anzuwenden ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15 Rn. 10 m.w.N.), zugunsten des Klägers nicht herangezogen wurde. Unter den in § 31 Abs. 1 SachenRBerG genannten Voraussetzungen muss die Flurneuordnungsbehörde bei der im Bodenordnungsplan zu treffenden Zuteilungsentscheidung - bzw. einer diesbezüglichen Zusicherung - zudem prüfen, ob dem Grundstückseigentümer gegenüber dem Gebäudeeigentümer der Vorrang einzuräumen ist, weil ausnahmsweise gewichtigere Belange dafür sprechen, Boden und Gebäudeeigentum in seiner Hand zu vereinigen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 9 C 5.03 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 10 S. 13 f., 16). Die Voraussetzungen für die so umrissene Prüfung lagen hier vor.

17

aa) Zutreffend ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Beigeladenen kein Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 1 SachenRBerG bestellt worden ist. Gemeint ist damit nur ein dingliches Nutzungsrecht (vgl. Wilhelms, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, Stand April 2001, § 29 Rn. 16, § 31 Rn. 4). Wie vom Oberverwaltungsgericht festgestellt worden und im Übrigen unstreitig ist, hat die Beigeladene, deren Rechtsvorgängerin die Grundstücke des Klägers zur Zeit der DDR aufgrund einer Baugenehmigung oder jedenfalls mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe mit den landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut hat, jedoch lediglich Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht erworben (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, § 2b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB). Zwar umfasst auch ein derartiges Gebäudeeigentum die Befugnis, in den Grenzen von Umfang und Nutzungsart des bestehenden Gebäudes erforderlichenfalls ein neues Gebäude zu errichten (Art. 233 § 2b Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 2 EGBGB; s. dazu Urteil des Senats vom 19. Januar 2011 - 9 C 3.10 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 13 Rn. 16). Im Unterschied zum dinglichen Nutzungsrecht besteht die Befugnis aber nicht auf Dauer, sondern berechtigt den Nutzer nur vorübergehend zum Besitz der Grundstücke, längstens bis zum Abschluss der Sachenrechtsbereinigung (vgl. Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 4 Nr. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 5 SachenRBerG) bzw. des Bodenordnungsverfahrens (Art. 233 § 2a Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 64 Satz 2 LwAnpG).

18

bb) Was die somit maßgebliche Restnutzungsdauer der Gebäude auf den Grundstücken des Klägers betrifft, hat der Senat davon auszugehen, dass sie in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt weniger als 25 Jahre betragen hat. Dieser Zeitpunkt unterscheidet sich von jenem, auf den es im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 SachenRBerG ankommt. Die Vorschrift stellt ausdrücklich auf den Zeitpunkt ab, in dem der Nutzer seine Ansprüche geltend macht. Sie zielt darauf, den Sachenrechtsbereinigungsanspruch nur denjenigen Anspruchstellern zu gewähren, deren Gebäude mit längerer Restnutzungsdauer eine dingliche Absicherung rechtfertigen, aber nicht denjenigen, die sich erst durch spätere Investitionen in die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung quasi einzukaufen (BGH, Urteil vom 29. September 2000 - V ZR 421/99 - RdL 2001, 83 <84>).

19

Diese Erwägung lässt sich auf das Bodenordnungsverfahren nicht übertragen. Dessen Zweck, durch Schaffung BGB-konformer Rechtsverhältnisse und dem damit verbundenen Abbau von Investitionshindernissen (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 12, 24) die Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe zu schaffen (§ 3 LwAnpG), erfordert vielmehr eine planerische Entscheidung anhand der aktuellen Verhältnisse. In Übereinstimmung damit ist für das Bodenordnungsverfahren ebenso wie für das Flurbereinigungsverfahren anerkannt, dass der rechtlichen Beurteilung in Abfindungsstreitigkeiten, solange der neue Rechtszustand noch nicht eingetreten und eine vorläufige Besitzeinweisung nicht wirksam ist (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 und 4 FlurbG), der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht zu Grunde zu legen ist. Denn dem Flurbereinigungsgericht ist in § 60 LwAnpG i.V.m. § 144 FlurbG die Befugnis erteilt, den angefochtenen Verwaltungsakt zu ändern, soweit es die Klage für begründet hält, also selbst rechtsgestaltend tätig zu werden. Diese Ermächtigung bezieht sich auf alle Verwaltungsakte, die der flurbereinigungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen, schließt also auch eine Abfindungszusicherung ein. Sie macht es erforderlich, Ereignisse, die sich auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auswirken, bis zum Schluss des flurbereinigungsgerichtlichen Verfahrens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juli 1991 - 5 B 59.91 - Buchholz 424.01 § 144 FlurbG Nr. 15 S. 6, vom 3. November 2006 - 10 B 19.06 - Buchholz 424.01 § 41 FlurbG Nr. 8 Rn. 5 und vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15 Rn. 15).

20

Daran gemessen verfügten die auf den strittigen Flächen errichteten Gebäude im maßgeblichen Zeitpunkt nur noch über eine verhältnismäßig geringe Restnutzungsdauer. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde, nachdem die Beigeladene entsprechende Investitionen getätigt hatte, in einem Gutachten aus dem Jahr 1997 eine Restnutzungsdauer von damals 25 Jahren prognostiziert. Zwar hat der Kläger mit der Klagebegründung selbst vorgetragen, dass die Beigeladene auch noch danach erhebliche wertsteigernde Investitionen vorgenommen habe. Er weist aber zu Recht darauf hin, dass Feststellungen dazu fehlen, ob und inwieweit diese späteren Aufwendungen die Restnutzungsdauer der Gebäude verlängert haben.

21

c) Auch unter Berücksichtigung des fehlenden dinglichen Nutzungsrechts der Beigeladenen und einer nur noch geringen Restnutzungsdauer ihrer auf den Grundstücken des Klägers errichteten Gebäude ist die Entscheidung des Beklagten, bei der Zuteilung dieser Flächen das Interesse der Beigeladenen höher zu gewichten als das gegenläufige Interesse des Klägers, nicht zu beanstanden. Gegenstand der in dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 2003 hervorgehobenen Prüfung der Flurneuordnungsbehörde ist insbesondere die Frage, durch welche Art einer Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum der Zweck des § 3 LwAnpG besser erreicht werden kann. Da eine geringe Restnutzungsdauer der vom Gebäudeeigentümer im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes genutzten Gebäude die Nachhaltigkeit dieses Betriebes in Frage stellen kann, muss die genannte Prüfung umso intensiver ausfallen, je kürzer die Restnutzungsdauer (noch) ist. Je weniger ein Gebäude in Anbetracht seiner geringen Restnutzungsdauer geeignet ist, den Fortbestand eines vom Gebäudeeigentümer geführten landwirtschaftlichen Betriebes zu sichern, desto stärker wird tendenziell das Grundeigentum im Verhältnis zum Gebäudeeigentum ins Gewicht fallen. Es bedarf dabei stets einer Abwägung nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls. Im vorliegenden Fall hält die vom Oberverwaltungsgericht bestätigte Abwägungsentscheidung des Beklagten der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

22

aa) Hinsichtlich der Interessenlage der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass sie am Standort G. eine Milchviehanlage mit 180 Milchkühen betreibt und sechs Vollzeit-Arbeitskräfte beschäftigt. Festgestellt ist weiter, dass die Beigeladene auf die fraglichen Gebäude, die nicht nur auf dem Grundeigentum des Klägers, sondern grenzüberschreitend auch auf ihren eigenen Nachbargrundstücken errichtet worden sind, zur Fortführung ihres Betriebes angewiesen ist, der andernfalls grundlegend umstrukturiert werden müsste. Bereits diese Feststellung schließt denknotwendig ein, dass der Betrieb der Beigeladenen als nachhaltig eingeschätzt wurde. Denn nur auf dieser Grundlage konnte die Prognose getroffen werden, dass in dem zur Zeit der tatrichterlichen Entscheidung noch nicht konkret absehbaren, unter Umständen erst nach Ablauf der (derzeitigen) Restnutzungsdauer der Gebäude liegenden Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand eintreten bzw. eine vorläufige Besitzeinweisung wirksam werden wird (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG), der etwaige Verlust der Gebäude eine grundlegende Umstrukturierung des Betriebes erforderlich machen wird.

23

Die Annahme, dass der Betrieb der Beigeladenen im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (noch) auf Dauer angelegt war, wird durch weitere Umstände erhärtet, die im Revisionsverfahren zutage getreten sind. So wurde vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 6. August 2012 bei der Beigeladenen nicht nur die Einhaltung einer guten landwirtschaftlichen Praxis überprüft, sondern im Rahmen eines Ortstermins auch der Zustand der hier umstrittenen Gebäude. Dabei wurden die Bodenplatte, die Wände und das Dach als im Wesentlichen mängelfrei befunden. Auf den Einwand des Klägers im Verhandlungstermin vor dem Senat, es sei ein Mangel im Bereich der Anschüttwände des Stallgebäudes festgestellt worden, hat die Beigeladene erwidert, dass dieser Mangel alsbald von ihr behoben worden sei. Sie hat in diesem Zusammenhang ein sogenanntes Anlagenverzeichnis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass sie im Laufe der letzten Jahre beträchtliche Aufwendungen getätigt hat, um die Gebäudeeinrichtung an den Stand der Technik anzupassen. Dabei ging es insbesondere um Beträge in jeweils fünfstelliger Höhe, die in eine Deckenbelüftung, einen Melkstand, eine Kläranlage sowie in Liegeflächen investiert worden sind. Obwohl diese Umstände tatrichterlich nicht festgestellt sind, kann der Senat sie, da von den übrigen Beteiligten nicht bestritten, als gegeben hinnehmen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 1.12 - BVerwGE 146, 1 Rn. 21 m.w.N.). Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese Aufwendungen nicht notwendig die Restnutzungsdauer der Gebäude verlängert haben. Sie rechtfertigen aber die Schlussfolgerung, dass die Beigeladene, nachdem sie erhebliche Beträge nicht nur in Reparaturen, sondern vor allem in die technische Ausstattung der für sie notwendigen Betriebsgebäude investiert hat, auch erforderliche bestandserhaltende oder -ersetzende Maßnahmen durchführen wird, sobald dies erforderlich wird.

24

Eine Fehlgewichtung der Belange der Beigeladenen liegt jedenfalls im Ergebnis auch nicht darin, dass der Beklagte in der Abfindungszusicherung auf das Fehlen einer gemäß § 44 Abs. 5 FlurbG erforderlichen Zustimmung der Beigeladenen zu der - mit dem Gebäudeverlust verbundenen - Änderung ihrer Betriebsstruktur abgehoben hat. Allerdings ist zweifelhaft, ob die (nur) sinngemäße Verweisung des § 63 Abs. 2 LwAnpG auf die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes über die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse das Zustimmungserfordernis des § 44 Abs. 5 FlurbG auch insoweit einschließt, als es um die in § 64 LwAnpG geregelte Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum geht. Dagegen spricht, dass die wirtschaftlichen Folgen des Verlustes des Gebäudeeigentums in diesem im Prinzip zweipoligen Konflikt gerade den Kernbereich der Interessenabwägung bilden. Es erschiene systematisch wenig überzeugend, könnte der Gebäudeeigentümer diese Abwägung durch die schlichte Verweigerung seiner Zustimmung zu seinen Gunsten präjudizieren. Im vorliegenden Fall kann dies aber dahinstehen. Denn der Widerspruchsbescheid - und ihm folgend das vorinstanzliche Urteil - behandeln die etwa notwendige Umstrukturierung des Betriebes der Beigeladenen als einen Abwägungsbelang. Soweit der Widerspruchsbescheid gleichwohl auf § 44 Abs. 5 FlurbG Bezug genommen hat, war dies im Gesamtzusammenhang nicht entscheidungserheblich.

25

bb) Der Beklagte hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass das Interesse des Klägers als Grundeigentümer hinter den so gewichteten Belangen der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Normzwecks des § 3 LwAnpG zurückzutreten hat. Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger selbst nicht als Landwirt tätig sei, sondern die eigenen und seit langem in Familienbesitz befindlichen Flächen verpachten wolle. An diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen ist der Senat gebunden. Mit der Behauptung, er sei Nebenerwerbslandwirt, kann der Kläger daher im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

26

Der Kläger kann sich auch nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 FlurbG berufen, wonach unter anderem Hofflächen nur dann verlegt oder einem anderen gegeben werden dürfen, wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann. Abgesehen davon, dass wiederum fraglich ist, inwieweit diese Vorschrift auf den im Flurbereinigungsgesetz nicht geregelten Konflikt von Grundstücks- und Gebäudeeigentümer anzuwenden ist, liegen ihre Voraussetzungen zugunsten des Klägers nicht vor. Hofflächen sind bebaute oder unbebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden stehen und dauerhaft der Betriebsführung des Anwesens dienen. Maßgebend für die Beurteilung ist der in § 44 Abs. 1 FlurbG genannte Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand eintritt bzw. eine vorläufige Besitzeinweisung wirksam wird (Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 45 Rn. 3, 8 m.w.N.). Für die Rechtmäßigkeit der hier umstrittenen Abfindungszusicherung kommt es aus den bereits genannten Gründen auf den Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Verhandlung an. Zu dieser Zeit dienten die umstrittenen Gebäude- und Funktionalflächen, auch wenn sie dem Anwesen des Klägers benachbart sind, aber gerade nicht seiner Betriebsführung, sondern vielmehr der Betriebsführung der Beigeladenen.

27

Die Belange des Klägers könnten sich im Übrigen auch dann nicht gegenüber dem Interesse der Beigeladenen durchsetzen, wenn man sein Anliegen dahin verstehen wollte, dass es auch auf das Ziel gerichtet ist, sein Anwesen unter Einbeziehung der umstrittenen Gebäude- und Funktionalflächen wieder zu einer (aktiven) Hofstelle zu entwickeln. Auch unter dieser Prämisse trägt die Abwägungsentscheidung zugunsten der Beigeladenen, die schon derzeit einen Betrieb mit sechs Arbeitskräften nachhaltig bewirtschaftet, dem schon mehrfach erwähnten Zweck des § 3 LwAnpG besser Rechnung als eine Entscheidung zugunsten des Klägers, der sich allenfalls auf ein ungewisses Entwicklungspotential berufen könnte.

28

cc) Der Beklagte bleibt auch nach Erteilung der Abfindungszusicherung verpflichtet, seine Abwägungsentscheidung bis zum Erlass des Bodenordnungsplans unter Kontrolle zu halten. Sollten nachträglich wesentliche Veränderungen eintreten, die - wären sie seinerzeit bekannt gewesen - die Zusage rechtswidrig erscheinen ließe, wird er einen Widerruf der Zusage zu prüfen haben (vgl. Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 44 Rn. 49 m.w.N.)

29

3. In Anbetracht der Entscheidung des Beklagten, das Grund- und Gebäudeeigentum in der Hand der Beigeladenen zusammenzuführen, steht dem Kläger ein Anspruch auf wertgleiche Landabfindung zu (§ 58 Abs. 1 LwAnpG). Das Oberverwaltungsgericht hat nach Maßgabe seiner tatrichterlichen Bewertung im Einzelnen begründet, dass die dem Kläger zugesicherte Abfindung die Voraussetzungen der Wertgleichheit erfüllt. Die Revision hat dagegen keine substantiierten Einwände erhoben. Eine über die gleichwertigkeitsbestimmenden Faktoren hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle durch das Flurbereinigungsgericht findet regelmäßig - und auch hier - nicht statt (s. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 27).

30

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 421/99 Verkündet am:
29. September 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer von Gebäuden kommt es allein auf deren
Zustand im Zeitpunkt der formlos möglichen Geltendmachung von Bereinigungsansprüchen
an. Nachträglich vorgenommene Investitionen bleiben unberücksichtigt
, mögen diese auch schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel
dafür schon vor diesem Zeitpunkt bewilligt worden sein.
BGH, Urt. v. 29. September 2000 - V ZR 421/99 - OLG Jena
LG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thürigner Oberlandesgerichts in Jena vom 2. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin betreibt eine Milchviehanlage in Gebäuden, die teilweise auf Grundstücken stehen, die dem Beklagten gehören (Flurstücke Nr. 629/2; 103/1 und 100), zum anderen Teil auf Grundstücken errichtet sind, an denen die Klägerin in den Jahren 1992 bis 1996 Eigentum erworben hat. Gebaut wurden die Gebäude von der LPG "S. " G. .
Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten am 6. Juli 1995 ein Angebot zum Ankauf der Grundstücksflächen und beantragte im August 1995 die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens, das im Oktober 1995 ausgesetzt wurde.
Nach der Geltendmachung ihrer Ankaufsberechtigung hat die Klägerin Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden durchgeführt. Die hierfür benötigten Fördermittel waren auf der Grundlage des eingereichten betrieblichen Sanierungs - und Entwicklungsplanes sukzessive in den Jahren 1994 bis 1997 bewilligt worden.
Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie sei Rechtsnachfolgerin der genannten LPG, zuletzt die Feststellung ihrer Ankaufsberechtigung für die nach Plananlagen näher bezeichneten Teilflächen aus den Flurstücken Nr. 629/2, 103/1 und 100 begehrt. Der Beklagte hat behauptet, die Restnutzungsdauer der Gebäude betrage zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger als 25 Jahre.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage zwar insoweit für unzulässig, als sie sich auf konkret bezeichnete Teilflächen bezieht. Sie enthalte jedoch eine nach § 108 SachenRBerG zulässige Klage auf Feststellung des Bestehens der Anspruchsberechtigung. Die Klägerin sei zwar als Rechtsnachfolgerin der LPG "S. " und Nutzerin der streitgegenständlichen Grundstücke aktivle-
gitimiert. Sie sei jedoch nicht ankaufsberechtigt, der Beklagte könne den Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages verweigern (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG), weil die Restnutzungsdauer der Gebäude weniger als 25 Jahre betrage. Maßgeblich für die Beurteilung der Restnutzungsdauer sei der Zeitpunkt des Ankaufsverlangens am 6. Juli 1995. Die danach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen müßten außer Betracht bleiben, auch wenn sie schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel teilweise schon bewilligt gewesen seien. Ohne Berücksichtigung der am maßgeblichen Stichtag noch nicht durchgeführten Investitionen habe die Restnutzungsdauer der Gesamtanlage weniger als 25 Jahre betragen.

II.


Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein Ankaufsrecht der Klägerin (§ 61 Abs. 1 SachenRBerG) an der vom Beklagten erhobenen Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG scheitert.
1. Ohne Erfolg will die Revision für die Stichtagsermittlung in erster Linie auf ein notariell beurkundetes Angebot abstellen, das weder behauptet noch festgestellt sei. Sie bezieht sich dabei auf Literaturstimmen, die für den Zeitpunkt der Bodenwertermittlung und das hierfür maßgebliche "Angebot zum Vertragsabschluß" (§ 19 Abs. 1 SachenRBerG) ein notariell beurkundetes Angebot fordern (vgl. z.B. Zimmermann in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 19 Rdn. 13 m.w.N.). Für § 31 Abs. 1 SachenRBerG ist dies jedoch der falsche Ansatz, weil diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach
allein auf den Zeitpunkt abstellt, "in dem der Nutzer Ansprüche ... geltend macht". § 19 Abs. 1 SachenRBerG knüpft dagegen an ein konkretes "Angebot zum Vertragsabschluß" mit bestimmtem Inhalt an (vgl. Zimmermann aaO, § 19 Rdn. 5 ff), um Manipulationen der Beteiligten durch Verzögerung des Vertragsschlusses in der Hoffnung auf eine günstigere Preisentwicklung entgegenzuwirken (Zimmermann aaO § 19 Rdn. 4 m.w.N.). Zweck der Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG ist es aber, wegen des von der Restnutzungsdauer abhängigen geringen Bodenwertanteils Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf oder Erbbaurechtsbestellung überhaupt auszuschließen. Dafür genügt es, auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche abzustellen. Für den Verlust des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG reicht im übrigen eine schriftliche Erklärung (§ 16 Abs. 1 SachenRBerG ). Mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist auch, wenn die Revision hilfsweise den Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens (August 1995) für maßgeblich hält. Insoweit legt sie allerdings nur dar, daß schon vor diesem Zeitpunkt der Klägerin wesentliche Fördermittel bewilligt worden seien.
2. Rechtlich zutreffend läßt das Berufungsgericht die Investitionen der Klägerin zur umfassenden Gebäudemodernisierung unberücksichtigt, die sie nach dem 6. Juli 1995 vorgenommen hat, mögen diese auch schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel dafür schon vor diesem Zeitpunkt teilweise bewilligt worden sein. Der gesetzliche Wortlaut ist insoweit eindeutig, was die Revision - abgesehen von dem unter Ziff. 1 behandelten Gesichtspunkt - offenbar selbst nicht bezweifelt. Dementsprechend wird der Zeitpunkt der Anspruchstellung in der Literatur für allein maßgeblich gehalten (vgl. Erman /F. Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 31 SachenRBerG Rdn. 5; Knauber, RVI,
B 410 SachenRBerG § 31 Rdn. 10; Rothe in Eickmann, § 31 SachenRBerG Rdn. 12; nicht ausdrücklich angesprochen, aber ohne weiteres davon ausgehend : Soergel/Hartmann, 12. Aufl. Anh. zu § 233 EGBGB, § 31 SachenRBerG Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl. § 31 SachenRBerG Rdn. 1).
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine davon abweichende Auslegung nicht geboten. Der Sinn der Einredemöglichkeit nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG besteht darin, den Bereinigungsanspruch auf diejenigen Anspruchssteller zu beschränken, deren Gebäude mit längerer Restnutzungsdauer eine dingliche Absicherung rechtfertigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Nutzer die Möglichkeit erhalten sollte, sich durch erst nach Anspruchstellung vorgenommene Investitionen in die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung (vgl. z.B. das Halbwertprinzip § 43 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 SachenRBerG) quasi "einzukaufen".

a) Eine Gesetzeslücke besteht nicht. Der Gesetzgeber hat nicht übersehen , daß in den neuen Bundesländern gerade landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude an einem Reparaturstau litten und die Betriebe nicht rechtzeitig in der Lage sein würden, bis zu dem nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG maßgeblichen Zeitpunkt bauliche Investitionen durchzuführen. Bei Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im September 1994 war diese Ausgangslage hinreichend bekannt.
§ 31 SachenRBerG zielt auf einen Interessenausgleich. Für die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung (auf Kosten der Grundeigentümer) wird an den bei Anspruchstellung vorhandenen Gebäudezustand angeknüpft, der allein eine dingliche Absicherung sinnvoll erscheinen läßt. Unterhalb einer Restnut-
zungsdauer von 25 Jahren bleibt der Gebäudenutzer nicht schutzlos, sondern hat grundsätzlich Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages mit einer der Nutzungsdauer angepaßten Laufzeit (§ 31 Abs. 2 SachenRBerG). Die nach Anspruchstellung getätigten Investitionen werden nicht bedeutungslos, sondern spielen nach Beendigung des Mietverhältnisses noch eine Rolle, soweit sie den Ankaufswert erhöht haben oder den nicht ankaufsbereiten Grundeigentümer zum Angebot einer Vertragsverlängerung für die "restliche Standdauer des Gebäudes" zwingen (§ 31 Abs. 5 SachenRBerG).

b) Vor dem Hintergrund dieser Interessenabwägung ist nicht ohne Bedeutung , daß die durch das Moratorium (Art. 233 § 2 a EGBGB) geschützten Nutzer ohnehin einen Zeitraum von rund vier Jahren ab Wiedervereinigung bis zum Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes für Investitionen zur Verfügung hatten und ihnen danach über die Bestimmung des Zeitpunkts der Anspruchstellung jedenfalls noch ein gewisser Spielraum verblieb. Der Senat muß deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden, ob und wie die Grundstückseigentümer dieser Tatsache Rechnung tragen können, etwa in dem sie schon vor Anspruchstellung die Einrede erheben (vgl. Rothe aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 12; Wilhelm aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 10 a) oder analog § 16 Abs. 2 SachenRBerG den Eigentümer unter gleichzeitiger Erhebung der Einrede zu einer Erklärung zwingen (vgl. Knauber aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 9).

c) Zutreffend ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, daß der Nutzer vor entsprechenden Planungen und Investitionen sich über die Restnutzungsdauer der Gebäude informieren und durch möglichst frühzeitige Geltendmachung eines Bereinigungsanspruchs (die in Grenzfällen der maßgebli-
chen Restnutzungsdauer ohnehin in seinem Interesse liegt) feststellen kann, ob der Grundstückseigentümer die Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG erhebt. Die Klägerin hat hier investiert in Kenntnis der Tatsache, daß der Grundstückseigentümer das Ankaufsrecht bestreitet, und damit bewußt das Risiko übernommen, die Grundstücke nicht erwerben zu können.

d) Soweit die Revision geltend macht, Art. 233 § 2 b EGBGB spreche für eine verstärkte Berücksichtigung der unternehmerischen Belange des Nutzers und der durch diese Vorschrift geschaffene "Investitionsschutz" kollidiere mit der Sachenrechtsbereinigung, ist dies nicht nachvollziehbar. Das durch Bauten einer LPG in Ausübung ihres früheren Nutzungsrechts entstandene selbständige Gebäudeeigentum (vgl. § 27 LPGG 1982) ist unbestreitbar. Es gewährt aber keinen "Investitionsschutz" und "zwingt" die Nachfolgeunternehmen auch nicht zu Investitionen. Das Gebäudeeigentum kollidiert auch nicht mit Sinn und Zweck der Sachenrechtsbereinigung. Gerade mit § 31 Abs. 1 SachenRBerG wurde klargestellt, daß auch bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen (§§ 1, 2 SachenRBerG) ein davon ausgenommener Bereich verbleibt, in dem zwar selbständiges Gebäudeeigentum besteht, gleichwohl aber ein Bereinigungsanspruch an zu geringer Restnutzungsdauer scheitert.

e) An dieser Beurteilung ändert sich schließlich nichts dadurch, daß die Betriebsgebäude der Klägerin nunmehr teilweise auch auf Grundstücksflächen stehen, die sie in den Jahren 1992 bis 1996 erst erwerben konnte. Damit wird die Sachenrechtsbereinigung im Verhältnis zum Beklagten nicht tangiert. § 31 Abs. 1 SachenRBerG hebt allein und ohne Unterschied auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes ab. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch insoweit eine Gesetzeslücke nicht feststellbar ist, weil - insbesondere im
Bereich landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften - es bekanntermaßen häufig vorkam, daß Gebäude auf Grundstücken errichtet wurden, die verschiedenen Eigentümern gehörten. Daß die Klägerin trotz zu geringer Restnutzungsdauer der Gebäude einen Bereinigungsanspruch gegenüber dem Beklagten dadurch erwerben soll, daß sie mit anderen Grundstückseigentümern zu einer Vereinbarung gelangt, läßt sich nicht rechtfertigen. Durch den Erwerb anderer Grundstücke, auf den der Beklagte zudem keinen Einfluß hatte, ändert sich am zu geringen Bodenwertanteil im Verhältnis zum Beklagten nichts.
4. Das Berufungsgericht hat ausgehend von § 16 Abs. 4 WertV - von der Revision unangegriffen - festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), daß ohne Berücksichtigung der nachträglichen Investitionen die Restnutzungsdauer des Rinderstalles mit Melkhaus, des Bergeraums mit Rübenbunker und Verbindungsbau sowie des Durchfahrtssilos jeweils nur 15 Jahre und die eines weiteren Bergeraumes 25 Jahre beträgt. Es hat daraus in betriebswirtschaftlicher Gesamtwürdigung die Restnutzungsdauer der Gesamtanlage auf weniger als 25 Jahre bestimmt, was die Revision ebenfalls nicht angreift. Soweit sie für den Rinderstall
mit Melkhaus (Hauptgebäude) zu einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren gelangt , beruht dies auf ihrem falschen rechtlichen Ansatz, mit dem sie die nachträglichen Investitionen berücksichtigt wissen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 421/99 Verkündet am:
29. September 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer von Gebäuden kommt es allein auf deren
Zustand im Zeitpunkt der formlos möglichen Geltendmachung von Bereinigungsansprüchen
an. Nachträglich vorgenommene Investitionen bleiben unberücksichtigt
, mögen diese auch schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel
dafür schon vor diesem Zeitpunkt bewilligt worden sein.
BGH, Urt. v. 29. September 2000 - V ZR 421/99 - OLG Jena
LG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thürigner Oberlandesgerichts in Jena vom 2. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin betreibt eine Milchviehanlage in Gebäuden, die teilweise auf Grundstücken stehen, die dem Beklagten gehören (Flurstücke Nr. 629/2; 103/1 und 100), zum anderen Teil auf Grundstücken errichtet sind, an denen die Klägerin in den Jahren 1992 bis 1996 Eigentum erworben hat. Gebaut wurden die Gebäude von der LPG "S. " G. .
Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten am 6. Juli 1995 ein Angebot zum Ankauf der Grundstücksflächen und beantragte im August 1995 die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens, das im Oktober 1995 ausgesetzt wurde.
Nach der Geltendmachung ihrer Ankaufsberechtigung hat die Klägerin Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden durchgeführt. Die hierfür benötigten Fördermittel waren auf der Grundlage des eingereichten betrieblichen Sanierungs - und Entwicklungsplanes sukzessive in den Jahren 1994 bis 1997 bewilligt worden.
Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie sei Rechtsnachfolgerin der genannten LPG, zuletzt die Feststellung ihrer Ankaufsberechtigung für die nach Plananlagen näher bezeichneten Teilflächen aus den Flurstücken Nr. 629/2, 103/1 und 100 begehrt. Der Beklagte hat behauptet, die Restnutzungsdauer der Gebäude betrage zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger als 25 Jahre.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage zwar insoweit für unzulässig, als sie sich auf konkret bezeichnete Teilflächen bezieht. Sie enthalte jedoch eine nach § 108 SachenRBerG zulässige Klage auf Feststellung des Bestehens der Anspruchsberechtigung. Die Klägerin sei zwar als Rechtsnachfolgerin der LPG "S. " und Nutzerin der streitgegenständlichen Grundstücke aktivle-
gitimiert. Sie sei jedoch nicht ankaufsberechtigt, der Beklagte könne den Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages verweigern (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG), weil die Restnutzungsdauer der Gebäude weniger als 25 Jahre betrage. Maßgeblich für die Beurteilung der Restnutzungsdauer sei der Zeitpunkt des Ankaufsverlangens am 6. Juli 1995. Die danach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen müßten außer Betracht bleiben, auch wenn sie schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel teilweise schon bewilligt gewesen seien. Ohne Berücksichtigung der am maßgeblichen Stichtag noch nicht durchgeführten Investitionen habe die Restnutzungsdauer der Gesamtanlage weniger als 25 Jahre betragen.

II.


Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein Ankaufsrecht der Klägerin (§ 61 Abs. 1 SachenRBerG) an der vom Beklagten erhobenen Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG scheitert.
1. Ohne Erfolg will die Revision für die Stichtagsermittlung in erster Linie auf ein notariell beurkundetes Angebot abstellen, das weder behauptet noch festgestellt sei. Sie bezieht sich dabei auf Literaturstimmen, die für den Zeitpunkt der Bodenwertermittlung und das hierfür maßgebliche "Angebot zum Vertragsabschluß" (§ 19 Abs. 1 SachenRBerG) ein notariell beurkundetes Angebot fordern (vgl. z.B. Zimmermann in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 19 Rdn. 13 m.w.N.). Für § 31 Abs. 1 SachenRBerG ist dies jedoch der falsche Ansatz, weil diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach
allein auf den Zeitpunkt abstellt, "in dem der Nutzer Ansprüche ... geltend macht". § 19 Abs. 1 SachenRBerG knüpft dagegen an ein konkretes "Angebot zum Vertragsabschluß" mit bestimmtem Inhalt an (vgl. Zimmermann aaO, § 19 Rdn. 5 ff), um Manipulationen der Beteiligten durch Verzögerung des Vertragsschlusses in der Hoffnung auf eine günstigere Preisentwicklung entgegenzuwirken (Zimmermann aaO § 19 Rdn. 4 m.w.N.). Zweck der Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG ist es aber, wegen des von der Restnutzungsdauer abhängigen geringen Bodenwertanteils Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf oder Erbbaurechtsbestellung überhaupt auszuschließen. Dafür genügt es, auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche abzustellen. Für den Verlust des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG reicht im übrigen eine schriftliche Erklärung (§ 16 Abs. 1 SachenRBerG ). Mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist auch, wenn die Revision hilfsweise den Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens (August 1995) für maßgeblich hält. Insoweit legt sie allerdings nur dar, daß schon vor diesem Zeitpunkt der Klägerin wesentliche Fördermittel bewilligt worden seien.
2. Rechtlich zutreffend läßt das Berufungsgericht die Investitionen der Klägerin zur umfassenden Gebäudemodernisierung unberücksichtigt, die sie nach dem 6. Juli 1995 vorgenommen hat, mögen diese auch schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel dafür schon vor diesem Zeitpunkt teilweise bewilligt worden sein. Der gesetzliche Wortlaut ist insoweit eindeutig, was die Revision - abgesehen von dem unter Ziff. 1 behandelten Gesichtspunkt - offenbar selbst nicht bezweifelt. Dementsprechend wird der Zeitpunkt der Anspruchstellung in der Literatur für allein maßgeblich gehalten (vgl. Erman /F. Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 31 SachenRBerG Rdn. 5; Knauber, RVI,
B 410 SachenRBerG § 31 Rdn. 10; Rothe in Eickmann, § 31 SachenRBerG Rdn. 12; nicht ausdrücklich angesprochen, aber ohne weiteres davon ausgehend : Soergel/Hartmann, 12. Aufl. Anh. zu § 233 EGBGB, § 31 SachenRBerG Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl. § 31 SachenRBerG Rdn. 1).
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine davon abweichende Auslegung nicht geboten. Der Sinn der Einredemöglichkeit nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG besteht darin, den Bereinigungsanspruch auf diejenigen Anspruchssteller zu beschränken, deren Gebäude mit längerer Restnutzungsdauer eine dingliche Absicherung rechtfertigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Nutzer die Möglichkeit erhalten sollte, sich durch erst nach Anspruchstellung vorgenommene Investitionen in die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung (vgl. z.B. das Halbwertprinzip § 43 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 SachenRBerG) quasi "einzukaufen".

a) Eine Gesetzeslücke besteht nicht. Der Gesetzgeber hat nicht übersehen , daß in den neuen Bundesländern gerade landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude an einem Reparaturstau litten und die Betriebe nicht rechtzeitig in der Lage sein würden, bis zu dem nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG maßgeblichen Zeitpunkt bauliche Investitionen durchzuführen. Bei Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im September 1994 war diese Ausgangslage hinreichend bekannt.
§ 31 SachenRBerG zielt auf einen Interessenausgleich. Für die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung (auf Kosten der Grundeigentümer) wird an den bei Anspruchstellung vorhandenen Gebäudezustand angeknüpft, der allein eine dingliche Absicherung sinnvoll erscheinen läßt. Unterhalb einer Restnut-
zungsdauer von 25 Jahren bleibt der Gebäudenutzer nicht schutzlos, sondern hat grundsätzlich Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages mit einer der Nutzungsdauer angepaßten Laufzeit (§ 31 Abs. 2 SachenRBerG). Die nach Anspruchstellung getätigten Investitionen werden nicht bedeutungslos, sondern spielen nach Beendigung des Mietverhältnisses noch eine Rolle, soweit sie den Ankaufswert erhöht haben oder den nicht ankaufsbereiten Grundeigentümer zum Angebot einer Vertragsverlängerung für die "restliche Standdauer des Gebäudes" zwingen (§ 31 Abs. 5 SachenRBerG).

b) Vor dem Hintergrund dieser Interessenabwägung ist nicht ohne Bedeutung , daß die durch das Moratorium (Art. 233 § 2 a EGBGB) geschützten Nutzer ohnehin einen Zeitraum von rund vier Jahren ab Wiedervereinigung bis zum Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes für Investitionen zur Verfügung hatten und ihnen danach über die Bestimmung des Zeitpunkts der Anspruchstellung jedenfalls noch ein gewisser Spielraum verblieb. Der Senat muß deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden, ob und wie die Grundstückseigentümer dieser Tatsache Rechnung tragen können, etwa in dem sie schon vor Anspruchstellung die Einrede erheben (vgl. Rothe aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 12; Wilhelm aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 10 a) oder analog § 16 Abs. 2 SachenRBerG den Eigentümer unter gleichzeitiger Erhebung der Einrede zu einer Erklärung zwingen (vgl. Knauber aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 9).

c) Zutreffend ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, daß der Nutzer vor entsprechenden Planungen und Investitionen sich über die Restnutzungsdauer der Gebäude informieren und durch möglichst frühzeitige Geltendmachung eines Bereinigungsanspruchs (die in Grenzfällen der maßgebli-
chen Restnutzungsdauer ohnehin in seinem Interesse liegt) feststellen kann, ob der Grundstückseigentümer die Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG erhebt. Die Klägerin hat hier investiert in Kenntnis der Tatsache, daß der Grundstückseigentümer das Ankaufsrecht bestreitet, und damit bewußt das Risiko übernommen, die Grundstücke nicht erwerben zu können.

d) Soweit die Revision geltend macht, Art. 233 § 2 b EGBGB spreche für eine verstärkte Berücksichtigung der unternehmerischen Belange des Nutzers und der durch diese Vorschrift geschaffene "Investitionsschutz" kollidiere mit der Sachenrechtsbereinigung, ist dies nicht nachvollziehbar. Das durch Bauten einer LPG in Ausübung ihres früheren Nutzungsrechts entstandene selbständige Gebäudeeigentum (vgl. § 27 LPGG 1982) ist unbestreitbar. Es gewährt aber keinen "Investitionsschutz" und "zwingt" die Nachfolgeunternehmen auch nicht zu Investitionen. Das Gebäudeeigentum kollidiert auch nicht mit Sinn und Zweck der Sachenrechtsbereinigung. Gerade mit § 31 Abs. 1 SachenRBerG wurde klargestellt, daß auch bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen (§§ 1, 2 SachenRBerG) ein davon ausgenommener Bereich verbleibt, in dem zwar selbständiges Gebäudeeigentum besteht, gleichwohl aber ein Bereinigungsanspruch an zu geringer Restnutzungsdauer scheitert.

e) An dieser Beurteilung ändert sich schließlich nichts dadurch, daß die Betriebsgebäude der Klägerin nunmehr teilweise auch auf Grundstücksflächen stehen, die sie in den Jahren 1992 bis 1996 erst erwerben konnte. Damit wird die Sachenrechtsbereinigung im Verhältnis zum Beklagten nicht tangiert. § 31 Abs. 1 SachenRBerG hebt allein und ohne Unterschied auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes ab. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch insoweit eine Gesetzeslücke nicht feststellbar ist, weil - insbesondere im
Bereich landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften - es bekanntermaßen häufig vorkam, daß Gebäude auf Grundstücken errichtet wurden, die verschiedenen Eigentümern gehörten. Daß die Klägerin trotz zu geringer Restnutzungsdauer der Gebäude einen Bereinigungsanspruch gegenüber dem Beklagten dadurch erwerben soll, daß sie mit anderen Grundstückseigentümern zu einer Vereinbarung gelangt, läßt sich nicht rechtfertigen. Durch den Erwerb anderer Grundstücke, auf den der Beklagte zudem keinen Einfluß hatte, ändert sich am zu geringen Bodenwertanteil im Verhältnis zum Beklagten nichts.
4. Das Berufungsgericht hat ausgehend von § 16 Abs. 4 WertV - von der Revision unangegriffen - festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), daß ohne Berücksichtigung der nachträglichen Investitionen die Restnutzungsdauer des Rinderstalles mit Melkhaus, des Bergeraums mit Rübenbunker und Verbindungsbau sowie des Durchfahrtssilos jeweils nur 15 Jahre und die eines weiteren Bergeraumes 25 Jahre beträgt. Es hat daraus in betriebswirtschaftlicher Gesamtwürdigung die Restnutzungsdauer der Gesamtanlage auf weniger als 25 Jahre bestimmt, was die Revision ebenfalls nicht angreift. Soweit sie für den Rinderstall
mit Melkhaus (Hauptgebäude) zu einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren gelangt , beruht dies auf ihrem falschen rechtlichen Ansatz, mit dem sie die nachträglichen Investitionen berücksichtigt wissen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.

(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend macht, weniger als 25 Jahre beträgt.

(2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die erforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen ist.

(3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre; andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt zu bestimmen. Die §§ 47, 51 und 54 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des Zinses verlangen, wenn

1.
zehn Jahre seit dem Beginn der Zinszahlungspflicht oder bei späteren Anpassungen drei Jahre seit der letzten Zinsanpassung vergangen sind und
2.
der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.
Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen und zu begründen. Der angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt.

(5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder, wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die Verlängerung des Mietvertrages für die restliche Standdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet; § 27 Abs. 4 des Erbbaurechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich die Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer nach § 82.

(1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen.

(2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.

(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend macht, weniger als 25 Jahre beträgt.

(2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die erforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen ist.

(3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre; andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt zu bestimmen. Die §§ 47, 51 und 54 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des Zinses verlangen, wenn

1.
zehn Jahre seit dem Beginn der Zinszahlungspflicht oder bei späteren Anpassungen drei Jahre seit der letzten Zinsanpassung vergangen sind und
2.
der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.
Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen und zu begründen. Der angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt.

(5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder, wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die Verlängerung des Mietvertrages für die restliche Standdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet; § 27 Abs. 4 des Erbbaurechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich die Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer nach § 82.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.

(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

(3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(1) Der Kaufpreis beträgt die Hälfte des Bodenwerts, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist.

(2) Macht der Nutzer dem Grundstückseigentümer im ersten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 ein Angebot für einen Grundstückskaufvertrag oder beantragt er innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren zum Abschluß eines solchen Vertrages, so kann er eine Ermäßigung des nach Absatz 1 ermittelten Kaufpreises um fünf vom Hundert für den Fall verlangen, daß der ermäßigte Kaufpreis innerhalb eines Monats gezahlt wird, nachdem der Notar dem Käufer mitgeteilt hat, daß alle zur Umschreibung erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Angebot im zweiten Jahr nach dem 1. Oktober 1994 gemacht oder innerhalb dieser Zeit das notarielle Vermittlungsverfahren beantragt, so beträgt die Ermäßigung zweieinhalb vom Hundert. Die Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn zuvor ein Erbbauzins an den Grundstückseigentümer zu zahlen war. Die Ermäßigung fällt weg, wenn der Käufer den Vertragsschluß wider Treu und Glauben erheblich verzögert.

(1) Kommt ein freiwilliger Landtausch nicht zustande, ist unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde, in dessen Bereich die Genossenschaft ihren Sitz hat, ein Bodenordnungsverfahren durchzuführen.

(2) Am Verfahren sind als Teilnehmer die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke und als Nebenbeteiligte die Genossenschaften, die Gemeinden, andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, Wasser- und Bodenverbände und Inhaber von Rechten an Grundstücken im Verfahrensgebiet beteiligt.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend macht, weniger als 25 Jahre beträgt.

(2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die erforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen ist.

(3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre; andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt zu bestimmen. Die §§ 47, 51 und 54 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des Zinses verlangen, wenn

1.
zehn Jahre seit dem Beginn der Zinszahlungspflicht oder bei späteren Anpassungen drei Jahre seit der letzten Zinsanpassung vergangen sind und
2.
der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.
Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen und zu begründen. Der angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt.

(5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder, wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die Verlängerung des Mietvertrages für die restliche Standdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet; § 27 Abs. 4 des Erbbaurechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich die Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer nach § 82.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend macht, weniger als 25 Jahre beträgt.

(2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die erforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen ist.

(3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre; andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt zu bestimmen. Die §§ 47, 51 und 54 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des Zinses verlangen, wenn

1.
zehn Jahre seit dem Beginn der Zinszahlungspflicht oder bei späteren Anpassungen drei Jahre seit der letzten Zinsanpassung vergangen sind und
2.
der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.
Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen und zu begründen. Der angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt.

(5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder, wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die Verlängerung des Mietvertrages für die restliche Standdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet; § 27 Abs. 4 des Erbbaurechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich die Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer nach § 82.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

Die Bestimmungen dieses Kapitels sind anzuwenden auf

1.
den Erwerb oder den Bau eines Eigenheimes durch oder für natürliche Personen (§ 5),
2.
den staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau (§ 6),
3.
den Bau von Wohngebäuden durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften sowie die Errichtung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder öffentlichen Zwecken dienender Gebäude (§ 7) und
4.
die von der Deutschen Demokratischen Republik an ausländische Staaten verliehenen Nutzungsrechte (§ 110).

(1) Dieses Kapitel regelt auch die bauliche Nutzung fremder Grundstücke für land-, forstwirtschaftlich, gewerblich (einschließlich industriell) genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Gebäude sowie für Wohnhäuser, die durch landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften errichtet oder erworben worden sind.

(2) Eine bauliche Nutzung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere dann vor, wenn

1.
Genossenschaften mit gewerblichem oder handwerklichem Geschäftsgegenstand Nutzungsrechte auf volkseigenen Grundstücken verliehen worden sind,
2.
den in Nummer 1 bezeichneten Genossenschaften Rechtsträgerschaften an Grundstücken übertragen worden sind, sie die Grundstücke bebaut und sie den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
3.
Vereinigungen Nutzungsrechte verliehen worden sind oder sie Grundstücke als Rechtsträger bebaut und den Bau ganz oder überwiegend mit eigenen Mitteln finanziert haben,
4.
vormals im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene oder einzutragende Betriebe oder staatliche Stellen mit privaten Grundstückseigentümern oder staatlichen Verwaltern Nutzungsverträge geschlossen haben, die die Bebauung der Grundstücke gestattet haben, und sie die Grundstücke bebaut haben,
5.
landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften ihrem vormaligen gesetzlich begründeten genossenschaftlichen Bodennutzungsrecht unterliegende Grundstücke bebaut oder auf ihnen stehende Gebäude erworben haben,
6.
Handwerker oder Gewerbetreibende für die Ausübung ihres Berufes genutzte, vormals volkseigene Grundstücke mit Billigung staatlicher Stellen mit einem Gebäude oder einer baulichen Anlage bebaut haben oder
7.
a)
staatliche Stellen fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke
aa)
mit Gebäuden oder baulichen Anlagen bebaut haben, die nicht öffentlichen Zwecken gewidmet sind und nicht unmittelbar Verwaltungsaufgaben dienen, oder
bb)
für den Bau von Gebäuden, baulichen Anlagen, Verkehrsflächen und für Zwecke des Gemeingebrauchs verwendet haben, wenn diese im komplexen Wohnungsbau oder im Siedlungsbau (§ 11) belegen sind,
b)
vormals volkseigene Betriebe im Sinne der Nummer 4 oder Genossenschaften im Sinne der Nummer 1 fremde, in Privateigentum stehende Grundstücke mit betrieblich genutzten Gebäuden oder baulichen Anlagen ohne eine der Bebauung entsprechende Regelung der Eigentumsverhältnisse oder ohne vertragliche Berechtigung bebaut haben.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Der Grundstückseigentümer kann den Abschluß eines Erbbaurechtsvertrages oder eines Grundstückskaufvertrages verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage öffentlichen Zwecken dient oder land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein Nutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer Ansprüche nach diesem Kapitel geltend macht, weniger als 25 Jahre beträgt.

(2) Der Nutzer kann in diesem Fall vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines Mietvertrages über die erforderliche Funktionsfläche (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen ist.

(3) Der Zins ist nach der Hälfte des ortsüblichen Entgelts zu bemessen, wenn für ein Erbbaurecht der regelmäßige Zinssatz nach § 43 in Ansatz zu bringen wäre; andernfalls ist der Zins nach dem ortsüblichen Entgelt zu bestimmen. Die §§ 47, 51 und 54 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Jede Vertragspartei kann eine Anpassung des Zinses verlangen, wenn

1.
zehn Jahre seit dem Beginn der Zinszahlungspflicht oder bei späteren Anpassungen drei Jahre seit der letzten Zinsanpassung vergangen sind und
2.
der ortsübliche Zins sich seit der letzten Anpassung um mehr als zehn vom Hundert verändert hat.
Das Anpassungsverlangen ist gegenüber dem anderen Teil in Textform geltend zu machen und zu begründen. Der angepaßte Zins wird von dem Beginn des dritten Kalendermonats an geschuldet, der auf den Zugang des Anpassungsverlangens folgt.

(5) Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Nutzer vom Grundstückseigentümer den Ankauf oder, wenn selbständiges Gebäudeeigentum nicht begründet worden ist, Wertersatz für das Gebäude oder die bauliche Anlage verlangen. Der Grundstückseigentümer kann den Anspruch dadurch abwenden, daß er dem Nutzer die Verlängerung des Mietvertrages für die restliche Standdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage anbietet; § 27 Abs. 4 des Erbbaurechtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ist das Gebäude oder die bauliche Anlage nicht mehr nutzbar, bestimmen sich die Ansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Nutzer nach § 82.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 421/99 Verkündet am:
29. September 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Für die Bestimmung der Restnutzungsdauer von Gebäuden kommt es allein auf deren
Zustand im Zeitpunkt der formlos möglichen Geltendmachung von Bereinigungsansprüchen
an. Nachträglich vorgenommene Investitionen bleiben unberücksichtigt
, mögen diese auch schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel
dafür schon vor diesem Zeitpunkt bewilligt worden sein.
BGH, Urt. v. 29. September 2000 - V ZR 421/99 - OLG Jena
LG Gera
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thürigner Oberlandesgerichts in Jena vom 2. November 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin betreibt eine Milchviehanlage in Gebäuden, die teilweise auf Grundstücken stehen, die dem Beklagten gehören (Flurstücke Nr. 629/2; 103/1 und 100), zum anderen Teil auf Grundstücken errichtet sind, an denen die Klägerin in den Jahren 1992 bis 1996 Eigentum erworben hat. Gebaut wurden die Gebäude von der LPG "S. " G. .
Die Klägerin unterbreitete dem Beklagten am 6. Juli 1995 ein Angebot zum Ankauf der Grundstücksflächen und beantragte im August 1995 die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens, das im Oktober 1995 ausgesetzt wurde.
Nach der Geltendmachung ihrer Ankaufsberechtigung hat die Klägerin Sanierungsmaßnahmen an den Gebäuden durchgeführt. Die hierfür benötigten Fördermittel waren auf der Grundlage des eingereichten betrieblichen Sanierungs - und Entwicklungsplanes sukzessive in den Jahren 1994 bis 1997 bewilligt worden.
Die Klägerin hat mit der Behauptung, sie sei Rechtsnachfolgerin der genannten LPG, zuletzt die Feststellung ihrer Ankaufsberechtigung für die nach Plananlagen näher bezeichneten Teilflächen aus den Flurstücken Nr. 629/2, 103/1 und 100 begehrt. Der Beklagte hat behauptet, die Restnutzungsdauer der Gebäude betrage zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger als 25 Jahre.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht hält die Klage zwar insoweit für unzulässig, als sie sich auf konkret bezeichnete Teilflächen bezieht. Sie enthalte jedoch eine nach § 108 SachenRBerG zulässige Klage auf Feststellung des Bestehens der Anspruchsberechtigung. Die Klägerin sei zwar als Rechtsnachfolgerin der LPG "S. " und Nutzerin der streitgegenständlichen Grundstücke aktivle-
gitimiert. Sie sei jedoch nicht ankaufsberechtigt, der Beklagte könne den Abschluß eines entsprechenden Kaufvertrages verweigern (§ 31 Abs. 1 SachenRBerG), weil die Restnutzungsdauer der Gebäude weniger als 25 Jahre betrage. Maßgeblich für die Beurteilung der Restnutzungsdauer sei der Zeitpunkt des Ankaufsverlangens am 6. Juli 1995. Die danach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen müßten außer Betracht bleiben, auch wenn sie schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel teilweise schon bewilligt gewesen seien. Ohne Berücksichtigung der am maßgeblichen Stichtag noch nicht durchgeführten Investitionen habe die Restnutzungsdauer der Gesamtanlage weniger als 25 Jahre betragen.

II.


Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß ein Ankaufsrecht der Klägerin (§ 61 Abs. 1 SachenRBerG) an der vom Beklagten erhobenen Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG scheitert.
1. Ohne Erfolg will die Revision für die Stichtagsermittlung in erster Linie auf ein notariell beurkundetes Angebot abstellen, das weder behauptet noch festgestellt sei. Sie bezieht sich dabei auf Literaturstimmen, die für den Zeitpunkt der Bodenwertermittlung und das hierfür maßgebliche "Angebot zum Vertragsabschluß" (§ 19 Abs. 1 SachenRBerG) ein notariell beurkundetes Angebot fordern (vgl. z.B. Zimmermann in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz § 19 Rdn. 13 m.w.N.). Für § 31 Abs. 1 SachenRBerG ist dies jedoch der falsche Ansatz, weil diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach
allein auf den Zeitpunkt abstellt, "in dem der Nutzer Ansprüche ... geltend macht". § 19 Abs. 1 SachenRBerG knüpft dagegen an ein konkretes "Angebot zum Vertragsabschluß" mit bestimmtem Inhalt an (vgl. Zimmermann aaO, § 19 Rdn. 5 ff), um Manipulationen der Beteiligten durch Verzögerung des Vertragsschlusses in der Hoffnung auf eine günstigere Preisentwicklung entgegenzuwirken (Zimmermann aaO § 19 Rdn. 4 m.w.N.). Zweck der Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG ist es aber, wegen des von der Restnutzungsdauer abhängigen geringen Bodenwertanteils Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf Ankauf oder Erbbaurechtsbestellung überhaupt auszuschließen. Dafür genügt es, auf die Geltendmachung entsprechender Ansprüche abzustellen. Für den Verlust des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG reicht im übrigen eine schriftliche Erklärung (§ 16 Abs. 1 SachenRBerG ). Mit der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist auch, wenn die Revision hilfsweise den Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des notariellen Vermittlungsverfahrens (August 1995) für maßgeblich hält. Insoweit legt sie allerdings nur dar, daß schon vor diesem Zeitpunkt der Klägerin wesentliche Fördermittel bewilligt worden seien.
2. Rechtlich zutreffend läßt das Berufungsgericht die Investitionen der Klägerin zur umfassenden Gebäudemodernisierung unberücksichtigt, die sie nach dem 6. Juli 1995 vorgenommen hat, mögen diese auch schon vorher geplant und die entsprechenden Fördermittel dafür schon vor diesem Zeitpunkt teilweise bewilligt worden sein. Der gesetzliche Wortlaut ist insoweit eindeutig, was die Revision - abgesehen von dem unter Ziff. 1 behandelten Gesichtspunkt - offenbar selbst nicht bezweifelt. Dementsprechend wird der Zeitpunkt der Anspruchstellung in der Literatur für allein maßgeblich gehalten (vgl. Erman /F. Ebbing, BGB, 10. Aufl., § 31 SachenRBerG Rdn. 5; Knauber, RVI,
B 410 SachenRBerG § 31 Rdn. 10; Rothe in Eickmann, § 31 SachenRBerG Rdn. 12; nicht ausdrücklich angesprochen, aber ohne weiteres davon ausgehend : Soergel/Hartmann, 12. Aufl. Anh. zu § 233 EGBGB, § 31 SachenRBerG Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Wendtland, 3. Aufl. § 31 SachenRBerG Rdn. 1).
3. Entgegen der Auffassung der Revision ist eine davon abweichende Auslegung nicht geboten. Der Sinn der Einredemöglichkeit nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG besteht darin, den Bereinigungsanspruch auf diejenigen Anspruchssteller zu beschränken, deren Gebäude mit längerer Restnutzungsdauer eine dingliche Absicherung rechtfertigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß der Nutzer die Möglichkeit erhalten sollte, sich durch erst nach Anspruchstellung vorgenommene Investitionen in die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung (vgl. z.B. das Halbwertprinzip § 43 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 SachenRBerG) quasi "einzukaufen".

a) Eine Gesetzeslücke besteht nicht. Der Gesetzgeber hat nicht übersehen , daß in den neuen Bundesländern gerade landwirtschaftlich und gewerblich genutzte Gebäude an einem Reparaturstau litten und die Betriebe nicht rechtzeitig in der Lage sein würden, bis zu dem nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG maßgeblichen Zeitpunkt bauliche Investitionen durchzuführen. Bei Erlaß des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes im September 1994 war diese Ausgangslage hinreichend bekannt.
§ 31 SachenRBerG zielt auf einen Interessenausgleich. Für die Vorteile der Sachenrechtsbereinigung (auf Kosten der Grundeigentümer) wird an den bei Anspruchstellung vorhandenen Gebäudezustand angeknüpft, der allein eine dingliche Absicherung sinnvoll erscheinen läßt. Unterhalb einer Restnut-
zungsdauer von 25 Jahren bleibt der Gebäudenutzer nicht schutzlos, sondern hat grundsätzlich Anspruch auf Abschluß eines Mietvertrages mit einer der Nutzungsdauer angepaßten Laufzeit (§ 31 Abs. 2 SachenRBerG). Die nach Anspruchstellung getätigten Investitionen werden nicht bedeutungslos, sondern spielen nach Beendigung des Mietverhältnisses noch eine Rolle, soweit sie den Ankaufswert erhöht haben oder den nicht ankaufsbereiten Grundeigentümer zum Angebot einer Vertragsverlängerung für die "restliche Standdauer des Gebäudes" zwingen (§ 31 Abs. 5 SachenRBerG).

b) Vor dem Hintergrund dieser Interessenabwägung ist nicht ohne Bedeutung , daß die durch das Moratorium (Art. 233 § 2 a EGBGB) geschützten Nutzer ohnehin einen Zeitraum von rund vier Jahren ab Wiedervereinigung bis zum Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes für Investitionen zur Verfügung hatten und ihnen danach über die Bestimmung des Zeitpunkts der Anspruchstellung jedenfalls noch ein gewisser Spielraum verblieb. Der Senat muß deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheiden, ob und wie die Grundstückseigentümer dieser Tatsache Rechnung tragen können, etwa in dem sie schon vor Anspruchstellung die Einrede erheben (vgl. Rothe aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 12; Wilhelm aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 10 a) oder analog § 16 Abs. 2 SachenRBerG den Eigentümer unter gleichzeitiger Erhebung der Einrede zu einer Erklärung zwingen (vgl. Knauber aaO, § 31 SachenRBerG Rdn. 9).

c) Zutreffend ist auch die Überlegung des Berufungsgerichts, daß der Nutzer vor entsprechenden Planungen und Investitionen sich über die Restnutzungsdauer der Gebäude informieren und durch möglichst frühzeitige Geltendmachung eines Bereinigungsanspruchs (die in Grenzfällen der maßgebli-
chen Restnutzungsdauer ohnehin in seinem Interesse liegt) feststellen kann, ob der Grundstückseigentümer die Einrede nach § 31 Abs. 1 SachenRBerG erhebt. Die Klägerin hat hier investiert in Kenntnis der Tatsache, daß der Grundstückseigentümer das Ankaufsrecht bestreitet, und damit bewußt das Risiko übernommen, die Grundstücke nicht erwerben zu können.

d) Soweit die Revision geltend macht, Art. 233 § 2 b EGBGB spreche für eine verstärkte Berücksichtigung der unternehmerischen Belange des Nutzers und der durch diese Vorschrift geschaffene "Investitionsschutz" kollidiere mit der Sachenrechtsbereinigung, ist dies nicht nachvollziehbar. Das durch Bauten einer LPG in Ausübung ihres früheren Nutzungsrechts entstandene selbständige Gebäudeeigentum (vgl. § 27 LPGG 1982) ist unbestreitbar. Es gewährt aber keinen "Investitionsschutz" und "zwingt" die Nachfolgeunternehmen auch nicht zu Investitionen. Das Gebäudeeigentum kollidiert auch nicht mit Sinn und Zweck der Sachenrechtsbereinigung. Gerade mit § 31 Abs. 1 SachenRBerG wurde klargestellt, daß auch bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen (§§ 1, 2 SachenRBerG) ein davon ausgenommener Bereich verbleibt, in dem zwar selbständiges Gebäudeeigentum besteht, gleichwohl aber ein Bereinigungsanspruch an zu geringer Restnutzungsdauer scheitert.

e) An dieser Beurteilung ändert sich schließlich nichts dadurch, daß die Betriebsgebäude der Klägerin nunmehr teilweise auch auf Grundstücksflächen stehen, die sie in den Jahren 1992 bis 1996 erst erwerben konnte. Damit wird die Sachenrechtsbereinigung im Verhältnis zum Beklagten nicht tangiert. § 31 Abs. 1 SachenRBerG hebt allein und ohne Unterschied auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes ab. Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß auch insoweit eine Gesetzeslücke nicht feststellbar ist, weil - insbesondere im
Bereich landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften - es bekanntermaßen häufig vorkam, daß Gebäude auf Grundstücken errichtet wurden, die verschiedenen Eigentümern gehörten. Daß die Klägerin trotz zu geringer Restnutzungsdauer der Gebäude einen Bereinigungsanspruch gegenüber dem Beklagten dadurch erwerben soll, daß sie mit anderen Grundstückseigentümern zu einer Vereinbarung gelangt, läßt sich nicht rechtfertigen. Durch den Erwerb anderer Grundstücke, auf den der Beklagte zudem keinen Einfluß hatte, ändert sich am zu geringen Bodenwertanteil im Verhältnis zum Beklagten nichts.
4. Das Berufungsgericht hat ausgehend von § 16 Abs. 4 WertV - von der Revision unangegriffen - festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO), daß ohne Berücksichtigung der nachträglichen Investitionen die Restnutzungsdauer des Rinderstalles mit Melkhaus, des Bergeraums mit Rübenbunker und Verbindungsbau sowie des Durchfahrtssilos jeweils nur 15 Jahre und die eines weiteren Bergeraumes 25 Jahre beträgt. Es hat daraus in betriebswirtschaftlicher Gesamtwürdigung die Restnutzungsdauer der Gesamtanlage auf weniger als 25 Jahre bestimmt, was die Revision ebenfalls nicht angreift. Soweit sie für den Rinderstall
mit Melkhaus (Hauptgebäude) zu einer Restnutzungsdauer von 25 Jahren gelangt , beruht dies auf ihrem falschen rechtlichen Ansatz, mit dem sie die nachträglichen Investitionen berücksichtigt wissen will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein

Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Für das Rechtsbehelfsverfahren sind die Vorschriften des Zehnten Teils des Flurbereinigungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan).

(2) Der Plan ist mit den Trägern öffentlicher Belange einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsvertretung in einem Anhörungstermin zu erörtern. Einwendungen gegen den Plan müssen zur Vermeidung des Ausschlusses in dem Anhörungstermin vorgebracht werden; darauf ist in der Ladung und in dem Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt einen Monat. Der Ladung ist ein Auszug aus dem Plan beizufügen, der die Festsetzungen enthält, durch welche die Träger öffentlicher Belange berührt werden.

(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungsbehörde festzustellen.

(4) Der Plan kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder Einwendungen nicht erhoben oder nachträglich ausgeräumt werden. Die Planfeststellung kann bei Änderungen und Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Die Rechte der Teilnehmer nach den §§ 44, 58 und 59 bleiben unberührt.

(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Vorhabens und dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.

(1) Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfordert, können verändert werden:

1.
Hof- und Gebäudeflächen;
2.
Parkanlagen;
3.
Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie geschützte Landschaftsteile und geschützte Landschaftsbestandteile;
4.
Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;
5.
Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb dienen;
6.
Sportanlagen;
7.
Gärtnereien;
8.
Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denkmale;
9.
Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem Hochwasserschutz, der öffentlichen Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserverwertung oder -beseitigung dienen;
10.
Sol- und Mineralquellen mit den dazugehörenden Grundstücken;
11.
Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd in Betrieb sind, und Lagerstätten von Bodenschätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen.
In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustimmung der Eigentümer erforderlich. Sie ist in den Fällen der Nummer 9 nicht erforderlich, sofern es sich um Anlagen handelt, die einem gemeinschaftlichen Interesse im Sinne des § 39 Abs. 1 dienen.

(2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise nicht erreicht werden kann, können die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 bezeichneten Grundstücke verlegt oder einem anderen gegeben werden. Bei Wohngebäuden und in den Fällen der Nummern 2, 7 und 8 ist jedoch die Zustimmung der Eigentümer, bei Friedhöfen auch die Zustimmung der beteiligten Kirchen erforderlich.

(3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von Naturdenkmalen, Naturschutzgebieten sowie geschützten Landschaftsteilen und geschützten Landschaftsbestandteilen ist auch die vorherige Zustimmung der für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

Dieses Gesetz dient der Entwicklung einer vielfältig strukturierten Landwirtschaft und der Schaffung von Voraussetzungen für die Wiederherstellung leistungs- und wettbewerbsfähiger Landwirtschaftsbetriebe, um die in ihnen tätigen Menschen an der Einkommens- und Wohlstandsentwicklung zu beteiligen.

(1) Jeder Teilnehmer muß für die von ihm abzutretenden Grundstücke durch Land vom gleichen Wert abgefunden werden. Die Landabfindung soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Lage seinen alten Grundstücken entsprechen.

(2) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung statt in Land überwiegend oder vollständig in Geld abgefunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.