Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. März 2010 - 9 B 75/09

bei uns veröffentlicht am25.03.2010

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

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1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Die Beschwerde rügt, das Flurbereinigungsgericht habe Vortrag der Kläger zu bestimmten tatsächlichen Umständen des Streitfalls nicht berücksichtigt, nämlich (1.) dass den Klägern von Vertretern der Flurbereinigungsbehörde mitgeteilt worden sei, eine Bauvoranfrage sei nicht erforderlich, (2.) dass die Kläger auf die Möglichkeit eines freiwilligen Landtauschs hingewiesen hätten, (3.) dass der Wert ihres Weideschuppens nicht nach dessen Sachwert, sondern auch an dessen Nutzwert zu bemessen sei und (4.) dass die Möglichkeit einer Nachsichtgewährung wegen Versäumung eines Widerspruchs gegen die Nichtberücksichtigung einer Verzichtserklärung der Ortsgemeinde G. in Betracht zu ziehen sei. Der Vorwurf eines Gehörsverstoßes ist jedoch unberechtigt. Sämtliche genannten Aspekte sind im Tatbestand (UA S. 3 bis 5) bzw. in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 9/10, S. 13 und 14) behandelt, jedoch hat das Flurbereinigungsgericht daraus nicht die von den Klägern gewünschten rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt aber nicht davor, dass ein Gericht den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des materiellen Rechts für nicht entscheidungserheblich hält bzw. ihm nicht folgt (vgl. Beschluss vom 23. Juni 2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3 = NVwZ 2008, 1027 <1028>; stRspr).

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2. Der Rechtssache kommt auch mit keiner der von ihr angeführten Fragestellungen eine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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a) Die Beschwerde hält die Fragen für klärungsbedürftig,

"ob § 59 Abs. 3 FlurbG so zu verstehen (ist), dass eine während des Verfahrens abgegebene Verzichtserklärung nur dann berücksichtigt werden kann, wenn diese im Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG mitgeteilt wird,"

und

"ob der Widerspruch gegen die Landabfindung, welcher fristgerecht eingelegt wurde, nicht auch einen Widerspruch gegen eine unvollständige Berücksichtigung der Einlagegrundstücke und die Berechnung des Abfindungsanspruchs darstellt."

5

Die erste Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Sie geht an der Begründung des angefochtenen Urteils vorbei. Ob im Streitfall die von der Ortsgemeinde G. erteilte Verzichtserklärung zugunsten der Kläger im Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG "mitgeteilt" wurde oder nicht, war für das Flurbereinigungsgericht nicht entscheidungserheblich. Es hat das Begehren der Kläger nach höherer Abfindung (unter Berücksichtigung der Verzichtserklärung) vielmehr deshalb verneint, weil ihr Abfindungsanspruch unanfechtbar feststehe mangels rechtzeitiger Einlegung eines Widerspruchs gegen die aus dem Nachweis des neuen Bestands des Zusammenlegungsplans ersichtliche Mehr- und Minderausweisung (UA S. 9).

6

Hinsichtlich der zweiten Frage, ob ein Widerspruch gegen die in einem Flurbereinigungsplan vorgesehene Landabfindung auch einen Widerspruch gegen eine unvollständige Berücksichtigung der Einlagegrundstücke und die Berechnung des Abfindungsanspruchs darstellt, zeigt die Beschwerde nicht auf, dass diese Frage revisionsgerichtlicher Klärung zugänglich ist. Was Inhalt und Angriffsgegenstand eines Widerspruchs ist, ist in erster Linie eine Frage der Auslegung des jeweiligen konkreten Rechtsbehelfs, die das Tatsachengericht entsprechend den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen hat, und entzieht sich einer generalisierenden Aussage des Inhalts, wie sie von der Fragestellung der Beschwerde angestrebt wird. Wenn das Flurbereinigungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Widerspruchs der Kläger mit Blick auf die dort konkret erhobenen Beanstandungen (UA S. 3) gefolgert hat, dass der Widerspruch nicht auch die unerwähnt gebliebene, aber aus dem Nachweis des neuen Bestands ersichtliche Nichtberücksichtigung der Verzichtserklärung der Ortsgemeinde G. und eine daraus folgende Minderausweisung der Landabfindung umfasste (UA S. 9), zeigt dies keinen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf.

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b) Die Beschwerde will weiter die Frage geklärt wissen,

ob ein qualifizierter Planwunsch angenommen werden muss, sofern

1. auf die Bauabsichten mündlich hingewiesen wurde,

2. seitens des zuständigen Sachbearbeiters eine vorsorgliche Bauvoranfrage im Hinblick auf eine in Aussicht gestellte Zuteilung nicht erforderlich gehalten wurde,

3. auf die Möglichkeit des freiwilligen Landtauschs hingewiesen wurde,

4. die Gemengelage mit der vorhandenen Wohnbebauung die Aussiedlung geradezu aufdrängt,

5. Vieh- und Flächenbedarf im Falle der Aussiedlung noch klärungsbedürftig, aber klärungsfähig ist.

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Damit ist eine rechtsgrundsätzliche Frage von fallübergreifender Bedeutung nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Vielmehr erschöpft sich die Fragestellung in der (egal ob alternativ oder kumulativ gemeinten) Auflistung von tatsächlichen Umständen, die dem Sachverhalt des Streitfalls entnommen sind. Hiernach wendet sich die Beschwerde "im Gewand" einer vermeintlichen Grundsatzrüge in Wahrheit gegen die Würdigung der Sach- und Rechtslage durch das Flurbereinigungsgericht im konkreten Streitfall. So kann eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erreicht werden.

9

c) Soweit die Beschwerde anführt, es stelle sich

in diesen Fällen die Frage der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §§ 144, 146 Nr. 2, §§ 32, 59 Abs. 2 FlurbG,

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sind die Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beschwerde auch insoweit keine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage formuliert, sondern allenfalls - ohne weitere Begründung - ein "Thema" benennt.

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d) Mit der weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,

"unter welchen Voraussetzungen ein Grundstück als zugänglich bezeichnet werden kann",

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ist ebenfalls kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat jeder Teilnehmer gemäß § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG Anspruch auf eine Erschließung, die ihm die Benutzung seiner Abfindungsflurstücke jederzeit ohne besondere Schwierigkeiten ermöglicht; der Neubesitz soll dem Teilnehmer für jede dort mögliche und erlaubte funktionsgerechte Benutzung "zugänglich" sein (Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 8.92 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 71 S. 30; Beschluss vom 8. April 2009 - BVerwG 9 B 55.08 - Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 90 Rn. 13). Das Gesetz gibt allerdings keinen Anspruch auf eine bestimmte Qualität der Erschließung, namentlich nicht auf eine feste Wegedecke. In welchem Umfang und in welcher Qualität die Wege auszubauen sind, hängt von den Umständen im Verfahrensgebiet ab. Der Wegeausbau muss der Nutzung der neuen Grundstücke entsprechen. Daher müssen nicht alle Wege in gleicher Weise ausgebaut und befestigt sein (vgl. Beschluss vom 9. Juli 1964 - BVerwG 1 CB 43.64 - RdL 1964, 328 <330>; Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - RdL 1971, 97 <100>). In Einklang mit dieser Rechtsprechung hat das Flurbereinigungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Befestigung des Erdweges zu dem Abfindungsgrundstück Flur 3 Nr. 137/2 verneint, weil ein Erdweg zur Erschließung eines Waldgrundstücks grundsätzlich ausreiche und außerdem in geringer Entfernung ein ausgebauter Verbindungsweg vorhanden sei. Das lässt keinen Bedarf nach weitergehender revisionsgerichtlicher Klärung erkennen.

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e) Die schließlich aufgeworfene Frage,

"ob und unter welchen Voraussetzungen der Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage besteht und gegenüber den Interessen anderer Teilnehmer vorrangig ist",

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rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass grundsätzlich kein Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens einen Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage hat, sondern nur auf eine insgesamt wertgleiche Abfindung nach den Maßgaben von § 44 Abs. 1 bis 4 FlurbG (vgl. nur Beschlüsse vom 25. April 1956 - BVerwG 1 B 201.55 - BVerwGE 3, 246 <248> und vom 27. November 1961 - BVerwG 1 B 127.61 - RdL 1962, 243 <244>; Urteil vom 23. August 2006 - BVerwG 10 C 4.05 - BVerwGE 126, 303 Rn. 27). Mit diesem Anspruch einschließlich der Frage, ob die Kläger einen ggfs. zu berücksichtigenden qualifizierten Planwunsch geäußert haben, hat sich das Flurbereinigungsgericht im angefochtenen Urteil eingehend befasst. Die Beschwerde zeigt auch insoweit keinen über den bisher erreichten Stand der Rechtsprechung hinausweisenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auf.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. März 2010 - 9 B 75/09 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 59


(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern. (2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 32


Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermitt

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 144


Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheb

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 146


In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften: 1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Fl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für begründet hält, kann es den angefochtenen Verwaltungsakt durch Urteil ändern oder den Widerspruchsbescheid der Flurbereinigungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz oder teilweise aufheben und die Sache, soweit der Widerspruchsbescheid aufgehoben wird, zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese haben die Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

In den Fällen der §§ 32 und 59 Abs. 2 gelten folgende Sondervorschriften:

1.
Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der Beteiligten nicht gebunden.
2.
Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen, ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat.

Die Nachweisungen über die Ergebnisse der Wertermittlung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten auszulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhörungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter Einwendungen sind die Ergebnisse der Wertermittlung durch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die Feststellung ist öffentlich bekanntzumachen.

(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(2) Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(3) Jedem Teilnehmer ist ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan zuzustellen, der seine neuen Grundstücke nach Fläche und Wert sowie das Verhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm Eingebrachten nachweist. Der Auszug soll der Ladung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird durch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll der Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer Anhörung zugehen.

(4) Widersprüche nach Absatz 2 sind in die Verhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.

(5) Die Länder können an Stelle oder neben dem im Termin vorzubringenden Widerspruch schriftlichen Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach dem Terminstage zulassen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.