Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Feb. 2011 - 9 B 55/10

04.02.2011

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

2

1. Der Rechtssache kommt nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3

a) Die Beschwerde wirft die Fragen auf:

"Sind die Tatbestandsmerkmale des VA-Begriffs Rechtmäßigkeitsvoraussetzung oder Wesensmerkmale des VA?

Liegt eine hoheitliche Maßnahme einer dafür zuständigen Behörde im Sinne des VA-Begriffs bei einem ihr zuzurechnenden (Abgaben-)Bescheid auch dann vor, wenn eine privatrechtliche Geschäftsbesorgungsgesellschaft inhaltlich den Bescheid erstellt und - bei automatisiertem Massenverfahren - maschinell ausfertigt?

Ist eine Differenzierung zwischen einem "formalen" und "inhaltlichen" Erlass eines VA durch unterschiedlich handelnde (juristische) Personen (einerseits Behörde andererseits private Geschäftsbesorgungsgesellschaft) mit dem VA-Begriff vereinbar?"

4

Diese Fragen wären in dem angestrebten Revisionsverfahren einer Klärung nicht zugänglich.

5

Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Frage, ob sich der Beklagte bei Erlass des Abgabenbescheids in dem geschehenen Umfang der Hilfe eines privaten Geschäftsbesorgers bedienen durfte, nach dem Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) und den durch die gesetzliche Verweisung in § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG ebenfalls dem irrevisiblen Landesrecht zuzurechnenden Vorschriften der (an sich bundesrechtlichen) Abgabenordnung (AO) beurteilt (vgl. Beschlüsse vom 8. August 2008 - BVerwG 9 B 31.08 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 Rn. 4 und vom 10. August 2007 - BVerwG 9 B 19.07 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 29 Rn. 5, jeweils m.w.N.). Denn mit ihren Grundsatzrügen, mit denen die Beschwerde geklärt wissen will, ob im Falle der umfassenden Einschaltung eines privaten Geschäftsbesorgers durch eine Behörde noch von einem Verwaltungsakt im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs gesprochen werden kann, werden Fragen zum Begriffsinhalt des Verwaltungsakts selbst aufgeworfen und nicht zu dem dem Verwaltungshandeln des Beklagten zugrunde liegenden irrevisiblen materiellen Recht. Fragen zum Begriff des Verwaltungsakts berühren aber revisibles Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil der Begriff des Verwaltungsakts auch dem Prozessrecht der VwGO137 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 42, 68, 113 Abs. 1 VwGO) angehört (vgl. Beschlüsse vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 1 B 95.98 - Buchholz 402.43 § 9 MRRG Nr. 1 S. 1 und vom 27. Februar 1978 - BVerwG 7 B 36.77 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 72 S. 13 m.w.N.).

6

Die Fragen sind aber nicht entscheidungserheblich, weil ihre Beantwortung für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Einfluss wäre. Sollte es sich bei den Tatbestandsvoraussetzungen des bundesrechtlichen Verwaltungsaktsbegriffs entgegen der dem Berufungsgericht von der Beschwerde zugeschriebenen Auffassung nicht um Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, sondern um Wesensmerkmale handeln, würde es sich bei dem angefochtenen Abgabenbescheid nicht um einen Verwaltungsakt im materiellen Sinne, wohl aber um einen solchen im prozessualen Sinne handeln. Gerade weil es sich in diesem Fall bei dem Bescheid nur der Form nach um einen Verwaltungsakt handeln würde, wäre dieser aufzuheben und müsste die Klage ebenfalls Erfolg haben.

7

Im Zusammenhang mit den vorgenannten Fragen will die Beschwerde außerdem die Frage geklärt wissen:

"Steht das (landesrechtliche) Verbot einer inhaltlichen Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf einen privaten Geschäftsbesorger, der im Auftrag der zuständigen Behörde Abgabenbescheide inhaltlich erstellt und maschinell ausfertigt, mit bundesverfassungsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) im Einklang?"

8

Die Zulassung der Revision rechtfertigt diese Frage nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und/oder Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung des - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - Bundesrechts seinerseits ungeklärte, über den speziellen Anwendungsfall hinausgehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - BVerwG 6 B 5.08 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 86 Rn. 5 und vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 S. 18). An solchen Darlegungen fehlt es. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Rüge, die Auslegung des Berufungsgerichts verletze den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG, ohne aufzuzeigen, zu welcher weiteren grundsätzlichen Klärung des Regelungsgehalts dieser beiden Verfassungsbestimmungen der Rechtsstreit Anlass geben würde.

9

b) Die Beschwerde wirft weiterhin die folgenden Fragen auf:

"Handelt es sich bei einer (negativen) Abhilfeentscheidung gem. § 72 VwGO, mit der die den ursprünglichen VA erlassende Behörde dem Widersprechenden mitteilt, dass seinem Widerspruch nicht abgeholfen werde, um einen VA? Wird durch eine (negative) Abhilfeentscheidung gem. § 72 VwGO eine "Regelung" im Sinne des VA-Begriffs getroffen, die eine im Ausgangsbescheid fehlende Regelung dieser Behörde ersetzt?"

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Die Fragen können ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden. Sie sind zu verneinen. Die in § 72 VwGO nicht vorgeschriebene Abgabenachricht, mit der die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, dem Widerspruchsführer mitteilt, dass sie seinem Widerspruch nicht abhilft, stellt eine unselbständige Verfahrenshandlung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dar. Sie gibt Auskunft darüber, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens an ihrer Beurteilung der Recht- und Zweckmäßigkeit festhält und deswegen den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde weiterleitet. Eine solche Mitteilung erschöpft sich ihrem objektiven Erklärungsinhalt und dem Erklärungswillen der Behörde nach in einer Information des Betroffenen; eine Regelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs enthält sie nicht.

11

Die Beschwerde hält außerdem diese Fragen für klärungsbedürftig:

"Führt der Erlass eines Widerspruchsbescheides, der den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zurückweist, dazu, dass mit dieser Zurückweisung die im Ausgangsbescheid fehlende "Regelung" im Sinne des VA-Begriffs ersetzt, nämlich dahingehend umgestaltet wird?

Oder scheidet dies jedenfalls dann aus, wenn die Widerspruchsbehörde von der Ausgangsbehörde unterschiedlich und auf die Rechtsaufsicht beschränkt ist?

Selbst wenn man dies nicht annimmt, scheitert eine solche Ersetzung der (fehlenden) Regelung im Ausgangsbescheid durch den Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid zurückweist, jedenfalls daran, dass kein eigenes Handeln der Ausgangsbehörde zugrunde liegt?"

12

Die Fragen, die auf die rechtliche Bedeutung des Widerspruchsbescheids abzielen, rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie tatsächliche Umstände voraussetzen, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Ausweislich des Urteilstatbestandes (UA S. 3) ist über den Widerspruch des Klägers im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden gewesen. Die Vorinstanz ist daher - abweichend von den am selben Tag entschiedenen Parallelverfahren - vorliegend nicht der Frage nachgegangen, ob der Erlass des Widerspruchsbescheids zu einer anderen Beurteilung des angefochtenen Abgabenbescheids führt (UA S. 18).

13

Die Revisionszulassung rechtfertigt ebenso wenig die weitere Frage:

"Kann ein VA, dem es materiell an dem Merkmal der "Regelung" mangelt, in einen von derselben Behörde erlassenen VA umgedeutet werden, wenn diese nachträglich dem Erlass des VA zustimmt oder erklärt, sich seinen Inhalt voll umfänglich zueigen zu machen?"

14

Der Frage fehlt schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung, weil sie revisibles Recht nicht betrifft und deshalb in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären wäre. Ob der angegriffene Bescheid in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann, hat das Berufungsgericht nach § 128 Abs. 1 AO, den § 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b ThürKAG für entsprechend anwendbar erklärt, beurteilt. Die in den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen in Bezug genommenen Vorschriften der Abgabenordnung gehören aber - wie oben im Einzelnen ausgeführt - nicht dem Bundesrecht, sondern dem irrevisiblen Landesrecht an.

15

2. Verfahrensmängel werden von der Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend bezeichnet.

16

Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, indem es aktenwidrig angenommen habe, eine eigenständige Einzelfallregelung sei dem Nichtabhilfeschreiben des Beklagten vom 5. Mai 2006 nicht zu entnehmen. Dieses Vorbringen wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine substantiierte Darlegung der die Verfahrensmängel (vermeintlich) begründenden Tatsachen schon deswegen nicht gerecht, weil es sich nicht auf das im vorliegenden Verfahren ergangene, von einer Sachbearbeiterin S. bearbeitete Nichtabhilfeschreiben vom 1. Juli 2004 bezieht, sondern auf das unter dem 5. Mai 2006 ergangene Schreiben in dem Parallelverfahren BVerwG 9 B 53.10. Dieses Schreiben weicht nicht nur hinsichtlich der Bearbeiterin (Frau R.) und der äußeren Form, sondern auch hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Begründung erheblich von dem an den Kläger im vorliegenden Verfahren gerichteten Schreiben ab. Nur im Schreiben vom 5. Mai 2006 finden sich auch die von der Beschwerde zur Begründung ihrer Verfahrensrüge wörtlich wiedergegebenen Formulierungen.

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 137


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 68


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn 1. der Verwaltungsakt von einer ob

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 72


Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts


(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden kön

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.