Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Apr. 2018 - 9 B 28/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:090418B9B28.17.0
bei uns veröffentlicht am09.04.2018

Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die Frage,

ob in § 10 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen (Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2450) eine abschließende Stichtagsregelung hinsichtlich des Eigentumsübergangs enthalten ist, auf die § 17 MeAnlG nicht anwendbar ist,

lässt sich anhand von Wortlaut und Systematik des Meliorationsanlagengesetzes eindeutig beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4

Das Meliorationsanlagengesetz ist Teil der Gesetzgebung zur Anpassung der in der DDR vorgefundenen Bodennutzungsregelungen an BGB-konforme Rechtsgestaltungen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Schuldrechtsänderungsgesetz, BT-Drs. 02/7135 S. 26). Im Rahmen des Schuldrechtsänderungsgesetzes war zu berücksichtigen, dass gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 SachenRBerG Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (Meliorationsanlagen) aus dem Geltungsbereich der Sachenrechtsbereinigung ausgeschlossen sind, obwohl an derartigen Anlagen auch selbstständiges Gebäudeeigentum entstanden sein konnte (s. BT-Drs. 12/7135 S. 26 f.; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. 1996, § 2 Rn. 10; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 822).

5

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 MeAnlG geht das Eigentum an einer Anlage zur Bewässerung oder Beregnung von Grundstücken mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, dass vorher eine Dienstbarkeit (§ 3 MeAnlG) für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen gesetzlich normierten Eigentumsübergang, der nicht durch § 17 MeAnlG ausgeschlossen oder aufgeschoben wird (so auch Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 848). Dies ergibt sich ohne Weiteres aus Wortlaut und Systematik des Gesetzes.

6

Gemäß § 17 Abs. 1 MeAnlG können Ansprüche nach diesem Gesetz nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) angeordnet ist. Nach dem Normtext beschränkt sich der Vorrang des § 17 MeAnlG auf "Ansprüche" und erfasst nicht die Tatbestände eines gesetzlich angeordneten Eigentumsübergangs, wie sie in § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 12 MeAnlG vorgesehen sind.

7

Die systematische Unterscheidung im Meliorationsanlagengesetz zwischen der Festlegung von unmittelbar kraft Gesetzes eintretenden Rechtsfolgen in §§ 10, 12 MeAnlG einerseits und "Ansprüchen" andererseits kommt insbesondere in §§ 3, 5 MeAnlG zum Ausdruck, wonach der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken vom Grundstückseigentümer die Einräumung einer Dienstbarkeit verlangen kann bzw. der Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen die Bestellung der Dienstbarkeit verweigern kann. Ähnliche rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten von Anlageneigentümer oder Grundstückseigentümer sind enthalten in §§ 7, 8, 9, 11 MeAnlG. Für Meliorationsanlagen, die nach Art und Größe so beschaffen sind, dass sie etwa den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen, kann dagegen zur Herstellung BGB-konformer Rechtsverhältnisse ein Ankauf durch den Anlageneigentümer oder den Grundstückseigentümer nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden (§ 15 Abs. 1 MeAnlG). In Betracht kommen insbesondere größere Pumpstationen oder sonstige bauliche Anlagen für die Verbesserung der Bodennutzung auf dem Grundstück, an denen gesondertes Anlageneigentum entstanden sein konnte (BT-Drs. 12/7135 S. 80; Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl. 1996, Einleitung Rn. 103 und § 2 Rn. 10; Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 843).

8

Für die Neuregelung der Eigentumsverhältnisse solcher Anlagen ist gemäß § 17 MeAnlG das Bodenordnungsverfahren vorrangig. Denn auch im Fall des § 15 MeAnlG handelt es sich um Gestaltungsmöglichkeiten der Beteiligten zur Neuordnung ihrer Rechtsbeziehungen (Thöne/Knauber, Boden- und Gebäudeeigentum in den neuen Bundesländern, 2. Aufl. 1996, Rn. 848) und damit um "Ansprüche nach diesem Gesetz" im Sinne des § 17 MeAnlG.

9

Somit haben grundsätzlich die Grundstückseigentümer auch nach Anordnung eines Bodenordnungsverfahrens nach Maßgabe von § 10 MeAnlG mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 Eigentum an den Meliorationsanlagen erworben, jedenfalls soweit es sich um keine baulichen Anlagen im Sinne des § 15 MeAnlG handelt.

10

Entgegen der Annahme der Beschwerde können hiernach die durch den angegriffenen Änderungsbeschluss vom 30. April 2014 fortgeführten Ziele des Bodenordnungsverfahrens trotz des gesetzlichen Eigentumsübergangs für Meliorationsanlagen, die keine baulichen Anlagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 MeAnlG sind, weiterhin erreicht werden. Denn die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Bodenordnungsverfahren bezieht sich vorliegend auf die baulichen Anlagen im Sinne des § 15 Abs. 1 MeAnlG. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die X-GmbH im Hinblick auf ihr Gebäudeeigentum an einem Gebäude zur Wasserversorgung und einer Pumpstation das Bodenordnungsverfahren gemäß §§ 64 i.V.m. 56 LwAnpG beantragt und der Beklagte im Hinblick auf diese Bebauung die Durchführung des Verfahrens angeordnet hat. Inwieweit darüber hinaus in einem künftigen Bodenordnungsplan neue Leitungsrechte in Form von Dienstbarkeiten begründet werden könnten, bedarf in dem vorliegenden, auf die Anordnung der Fortführung des Bodenordnungsverfahrens beschränkten Rechtsstreit keiner Entscheidung (zur etwaigen Neubegründung einer Dienstbarkeit im Flurbereinigungsverfahren vgl. allgemein: OVG Koblenz, Urteil vom 17. Februar 2010 - 9 C 10903/09 - DVBl. 2010, 976; Wingerter/Mayr, FlurbG, 9. Aufl. 2013, § 49 Rn. 15 m.w.N.).

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet


Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG

Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG | § 2 Nicht einbezogene Rechtsverhältnisse


(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück 1. am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 3 Bestellung einer Dienstbarkeit


(1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Gru

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 12 Eigentumsübergang


Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 10 Eigentumsübergang


(1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer d

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 11 Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage


(1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von dem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem Grundstück stehenden Anlage oder

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 15 Ansprüche der Beteiligten


(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß 1. sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen oder2. die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, für den Grundstü

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 17 Verhältnis zu anderen Bestimmungen


(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgese

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 8 Wegnahmerecht


(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegna

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 5 Einreden des Grundstückseigentümers


Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 verweigern, wenn 1. die Anlage funktionsunfähig ist und eine Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre,2. die Anlage nicht mehr genutzt wird und

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 7 Anspruch auf Verzicht


Der Grundstückseigentümer kann vom Eigentümer der Anlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 eingetragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Anlage seit mindes

Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 9 Entgelt


(1) Der Grundstückseigentümer kann von dem Eigentümer der Anlage für die künftige Nutzung ein Entgelt in der Höhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbarkeit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist. (2) Der Anspruch nach Ab

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.

(2) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzer das Grundstück

1.
am 2. Oktober 1990 aufgrund eines Vertrages oder eines verliehenen Nutzungsrechts zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung oder als Standort für ein persönlichen, jedoch nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude genutzt hat,
2.
aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsvertrages zu anderen als den in Nummer 1 genannten Zwecken bebaut hat, es sei denn, daß der Nutzer auf vertraglicher Grundlage eine bauliche Investition vorgenommen hat,
a)
die in den §§ 5 bis 7 bezeichnet ist oder
b)
zu deren Absicherung nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik das Grundstück hätte als Bauland bereitgestellt werden und eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Rechtspositionen begründet werden müssen,
3.
mit Anlagen zur Verbesserung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung (wie Anlagen zur Beregnung, Drainagen) bebaut hat,
4.
mit Gebäuden, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind und bestimmten Verwaltungsaufgaben dienen (insbesondere Dienstgebäude, Universitäten, Schulen), oder mit dem Gemeingebrauch gewidmeten Anlagen bebaut hat, es sei denn, daß die Grundstücke im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder in einem anderen nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption überbauten Gebiet liegen, oder
5.
aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Einigungsvertrag fortgelten, bebaut hat.
Satz 1 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden auf die von den in § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik bezeichneten juristischen Personen auf vertraglich genutzten Grundstücken zur Erholung, Freizeitgestaltung oder kleingärtnerischen Bewirtschaftung errichteten Gebäude, wenn diese allein zur persönlichen Nutzung durch Betriebsangehörige oder Dritte bestimmt waren. Dies gilt auch für Gebäude und bauliche Anlagen, die innerhalb einer Ferienhaus- oder Wochenendhaus- oder anderen Erholungszwecken dienenden Siedlung belegen sind und dieser als gemeinschaftliche Einrichtung dienen oder gedient haben.

(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht, wenn der Nutzer

1.
eine Partei, eine mit ihr verbundene Massenorganisation oder eine juristische Person im Sinne der §§ 20a und 20b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik ist oder
2.
ein Unternehmen oder ein Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das bis zum 31. März 1990 oder zu einem früheren Zeitpunkt zum Bereich "Kommerzielle Koordinierung" gehört hat.

(3) Die Bestimmungen über die Ansprüche eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder des Nachfolgeunternehmens nach den §§ 43 bis 50 und § 64b des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.

(2) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.

(1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen anderen Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.

(2) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.

Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.

(2) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.

Das Eigentum an den sich auf dem Grundstück befindenden Entwässerungsanlagen geht mit dem 1. Januar 1995 auf den Grundstückseigentümer über. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(1) Der Eigentümer einer Anlage zur Bewässerung von Grundstücken oder zu deren Beregnung kann vom Grundstückseigentümer die Belastung des Grundstücks mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, nach der er berechtigt ist, auf dem Grundstück eine Meliorationsanlage von der Art und in dem Umfang zu halten, wie sie zum Ablauf des 2. Oktober 1990 bestanden hat. Die nach Satz 1 bestellte Dienstbarkeit ist auf einen anderen Betreiber der Anlage übertragbar; § 1092 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.

(2) Der Anspruch des Eigentümers der Anlage auf Bestellung einer Dienstbarkeit verjährt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000.

Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 3 verweigern, wenn

1.
die Anlage funktionsunfähig ist und eine Wiederherstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre,
2.
die Anlage nicht mehr genutzt wird und mit einem Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist oder
3.
der Eigentümer der Anlage auf Aufforderung des Grundstückseigentümers die Bestellung der Dienstbarkeit abgelehnt oder sich in einem Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Aufforderung nicht erklärt hat.
Wird die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht genutzt, so ist zu vermuten, daß eine Nutzung auch in Zukunft nicht stattfinden wird.

Der Grundstückseigentümer kann vom Eigentümer der Anlage verlangen, daß dieser auf eine nach § 3 Abs. 1 eingetragene Dienstbarkeit verzichtet, wenn mit einem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage nicht mehr zu rechnen ist. Ist die Anlage seit mindestens zwei Jahren nicht mehr genutzt worden, so ist zu vermuten, daß auch in Zukunft ein bestimmungsgemäßer Gebrauch nicht stattfinden wird.

(1) Der Eigentümer der Anlage ist berechtigt, die Anlage vom Grundstück zu trennen und sich anzueignen, wenn das Eigentum an der Anlage nach § 10 auf den Grundstückseigentümer übergegangen ist und eine Dienstbarkeit nicht bestellt wird. Auf das Wegnahmerecht nach Satz 1 ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(2) Das Wegnahmerecht nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Wegnahme für den Eigentümer der Anlage keinen Nutzen hat und diesem vom Grundstückseigentümer der Wert ersetzt wird, den die Anlage zum Zeitpunkt der Wegnahme hat.

(1) Der Grundstückseigentümer kann von dem Eigentümer der Anlage für die künftige Nutzung ein Entgelt in der Höhe verlangen, wie es für die Bestellung einer Dienstbarkeit mit dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Inhalt üblich ist.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 wird fällig, wenn der Grundstückseigentümer der Belastung seines Grundstücks zugestimmt hat. Der Eigentümer der Anlage kann im Falle einer nach Absatz 1 geforderten einmaligen Zahlung eine zinslose Stundung der Hälfte des zu zahlenden Betrages auf zwei Jahre verlangen.

(1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von dem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem Grundstück stehenden Anlage oder Anlagenteile verlangen.

(2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den Anspruch nach Absatz 1 erst geltend machen, nachdem er

1.
dem Eigentümer der Anlage Gelegenheit gegeben hat, die Anlage zu beseitigen, und
2.
eine hierfür gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer Ersatz der Hälfte seiner für die Beseitigung der Anlage erforderlichen Aufwendungen verlangen, die ihm nach der Aufforderung zu deren Beseitigung entstanden sind.

(3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt wird, kann von dem anderen Teil verlangen, daß dieser über die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.

(4) Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren nach dem Ablauf des 31. Dezember 2000. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig wird.

(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß

1.
sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen oder
2.
die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, für den Grundstückseigentümer baulich oder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,
kann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer der Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten (Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur Ausübung des Anspruchs berechtigt.

(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert des Grundstücks zu bestimmen.

(3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine zinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf Jahre verlangen.

(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich und zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage, wenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom Kaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. Der Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Entschädigungswert zu bemessen. Verweigert der Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den Anlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm die in § 11 bestimmten Ansprüche zu. Rechte aus dem Anlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit dem Abbruch erlischt das selbständige Eigentum an der Anlage.

(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. August 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als entstanden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.

(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß

1.
sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen oder
2.
die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, für den Grundstückseigentümer baulich oder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,
kann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer der Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten (Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur Ausübung des Anspruchs berechtigt.

(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert des Grundstücks zu bestimmen.

(3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine zinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf Jahre verlangen.

(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich und zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage, wenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom Kaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. Der Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Entschädigungswert zu bemessen. Verweigert der Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den Anlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm die in § 11 bestimmten Ansprüche zu. Rechte aus dem Anlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit dem Abbruch erlischt das selbständige Eigentum an der Anlage.

(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. August 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als entstanden.

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.

(2) Die Regelungen über die Begründung von Mitgliedschaften in Wasser- und Bodenverbänden und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum an der Anlage geht mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 auf den Grundstückseigentümer über, es sei denn, daß vorher eine Dienstbarkeit für die Anlage eingetragen oder der Anspruch auf Bestellung einer solchen Dienstbarkeit in einer die Verjährung unterbrechenden Weise geltend gemacht worden ist. Die Anlage wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Mit dem Übergang des Eigentums erlöschen die daraus begründeten Rechte. Satz 3 ist auf das Wegnahmerecht nicht anzuwenden.

(2) Eine Vergütung in Geld kann für den Eigentumsverlust nicht verlangt werden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Anlage für eigene Zwecke nutzt. Im Falle des Satzes 2 hat der Grundstückseigentümer dem Eigentümer der Anlage deren Wert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu ersetzen.

(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß

1.
sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen oder
2.
die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, für den Grundstückseigentümer baulich oder wirtschaftlich nicht nutzbar ist,
kann der Ankauf des Grundstücks durch den Eigentümer der Anlage nach Maßgabe des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangt werden. Jeder der Beteiligten (Grundstückseigentümer und Anlageneigentümer) ist zur Ausübung des Anspruchs berechtigt.

(2) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert des Grundstücks zu bestimmen.

(3) Der Eigentümer der Anlage kann vom Grundstückseigentümer im Falle des Ankaufs des Grundstücks eine zinslose Stundung der Hälfte des Kaufpreises für fünf Jahre verlangen.

(4) Ist ein alsbaldiger Abbruch der Anlage zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks erforderlich und zu erwarten, so kann der Eigentümer der Anlage, wenn er das Grundstück nach Absatz 1 ankauft, vom Kaufpreis die Hälfte der Abbruchkosten abziehen. Der Kaufpreis ist jedoch mindestens nach dem in § 82 Abs. 5 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Entschädigungswert zu bemessen. Verweigert der Grundstückseigentümer den Verkauf des Grundstücks an den Anlagenbesitzer aus den in § 29 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten Gründen, so stehen ihm die in § 11 bestimmten Ansprüche zu. Rechte aus dem Anlageneigentum können nicht mehr geltend gemacht werden. Mit dem Abbruch erlischt das selbständige Eigentum an der Anlage.

(5) Die Absätze 1 bis 3 und 4 Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn Anlagen bis zum 8. August 1990 von volkseigenen Betrieben, staatlichen Organen oder Einrichtungen im Sinne des § 459 Abs. 1 Satz 1 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik auf ehemals nicht volkseigenen Grundstücken errichtet worden sind und ein Nutzungsvertrag nicht abgeschlossen worden ist. In diesen Fällen gilt selbständiges Anlageneigentum als entstanden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.