Meliorationsanlagengesetz - MeAnlG | § 11 Ersatz der Kosten des Abbruchs der Anlage
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Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse an Meliorationsanlagen Inhaltsverzeichnis
(1) Wird eine Dienstbarkeit nach diesem Abschnitt nicht bestellt, so kann der Eigentümer des Grundstücks von dem Eigentümer der Anlage Ersatz der Hälfte der für die Beseitigung erforderlichen Aufwendungen der auf dem Grundstück stehenden Anlage oder Anlagenteile verlangen.
(2) Der Eigentümer des Grundstücks kann den Anspruch nach Absatz 1 erst geltend machen, nachdem er
- 1.
dem Eigentümer der Anlage Gelegenheit gegeben hat, die Anlage zu beseitigen, und - 2.
eine hierfür gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstrichen ist.
(3) Derjenige, von dem Aufwendungsersatz verlangt wird, kann von dem anderen Teil verlangen, daß dieser über die Beseitigung der Anlage Rechenschaft ablegt.
(4) Die Ansprüche aus den Absätzen 1 und 2 verjähren nach dem Ablauf des 31. Dezember 2000. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn ein Rechtsstreit über den Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit rechtshängig wird.
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(1) Sind die Meliorationsanlagen nach Art oder Größe so beschaffen, daß 1. sie den Grundstückseigentümer von Besitz und Nutzung seines Grundstücks ausschließen oder2. die Fläche, die für die Nutzung der Anlage nicht erforderlich ist, für den Grundstü
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published on 09/04/2018 00:00
Gründe
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Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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