Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. Mai 2011 - 9 A 15/10

25.05.2011

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der Bundesautobahn A 14 Magdeburg-Wittenberge-Schwerin, Verkehrseinheit (VKE) 1.2, Anschlussstelle (AS) Wolmirstedt bis Bundesstraße B 189 nördlich Colbitz.

2

Der streitgegenständliche Abschnitt ist - von Magdeburg aus Richtung Norden betrachtet - das zweite (aber zeitlich als erstes planfestgestellte) Teilstück des insgesamt rund 155 km langen Gesamtvorhabens des Neubaus der A 14 Magdeburg-Schwerin, das im Fernstraßenausbaugesetz in den vordringlichen Bedarf eingestellt ist. Der planfestgestellte Abschnitt ist 7,48 km lang. Er beginnt rund 320 m südlich der AS Wolmirstedt bei Bau-km 211+230, verläuft in nördlicher Richtung in einer gekrümmten Linie östlich der Ortslage Colbitz und endet rund 1 510 m nördlich der AS Colbitz bei Bau-km 218+710. An beiden Anschlussstellen erfolgt eine Anbindung an die B 189, die parallel in nördlicher Richtung durch die Ortslage Colbitz verläuft.

3

Der Kläger ist Eigentümer einer rund 120 740 qm großen Grundstücksfläche (Gemarkung Colbitz, Flur A, Flurstücke A1, A2 und A3), die von der geplanten Trasse durchschnitten wird; es sollen 42 595 qm dauerhaft und 3 295 qm vorübergehend in Anspruch genommen werden, und zwar für die Trasse selbst, für Verwallungs- und Wegebaumaßnahmen sowie für naturschutzrechtliche Vermeidungs-, Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen.

4

Das am 30. April 2004 eingeleitete Raumordnungsverfahren für den Neubau der A 14 im Land Sachsen-Anhalt wurde durch die landesplanerische Beurteilung der Obersten Landesplanungsbehörde vom Oktober 2004 abgeschlossen. Mit Erlass vom 12. April 2005 bestimmte das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen die Linienführung des Gesamtvorhabens, soweit das Land Sachsen-Anhalt betroffen ist. Mit Schreiben vom 30. Januar 2009 beantragte der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung lagen die Planunterlagen vom 23. Februar bis 23. März 2009 in den betroffenen Gemeinden (in der Verwaltungsgemeinschaft Elbe-Heide, in der Stadt Wolmirstedt und in der Gemeinde Niedere Börde) aus. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit, bis zum 6. April 2009 Einwendungen zu erheben, und auf den Ausschluss nicht fristgerecht erhobener Einwendungen.

5

Der Kläger machte in seinem Einwendungsschreiben vom 3. April 2009 geltend, er betreibe auf den genannten Flächen den Abbau von Sand, Ton und Kies aufgrund einer nach wie vor gültigen Abbaugenehmigung. Seine Flächen beinhalteten grundeigene Bodenschätze (montmorillonit- bzw. bentonithaltige Tone sowie Quarzsande) von erheblichem Wert und besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, die bei einer Verwirklichung des Planvorhabens unwiederbringlich verloren gingen. Mit Rücksicht darauf hätte eine andere Trassenführung gewählt werden müssen, z.B. die im Raumordnungsverfahren noch als vorzugswürdig bezeichnete ST-I-W/O-Flughafen-Variante, von der die nun geplante Trasse abweiche und bei der eine Inanspruchnahme seines Grundbesitzes vermieden werden könne. Ergänzend rügte der Kläger, dass die ausgelegten Planunterlagen unvollständig gewesen seien und dass die Verkehrsprognose 2025 fehlerhaft sei.

6

Mit dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 5. März 2010 (S. 343 ff.) wies der Beklagte die Einwendungen des Klägers zurück.

7

Der Kläger hat am 6. Mai 2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, dass die auf seinem Grundbesitz vorgesehene Ausgleichsmaßnahme ACEF7 ebenso gut auf dem nahe gelegenen Gelände eines anderen Bergbaugebietes verwirklicht werden könne.

8

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 5. März 2010 aufzuheben,

2. hilfsweise, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit dieses Planfeststellungsbeschlusses festzustellen,

3. weiter hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ändern oder zu ergänzen, dass Schutzauflagen geschaffen werden, die es dem Kläger ermöglichen, in den von der Trasse durchschnittenen Grundstücken Gemarkung Colbitz, Flur A, Flurstücke A1, A2 und A3 befindliche Bodenschätze abzubauen,

4. äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Feststellung zu ergänzen, dass dem Kläger dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch für den Wegfall der Abbaumöglichkeit der vorhandenen Bodenschätze auf den genannten Grundstücken zusteht.

9

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Er verteidigt das Vorhaben gegenüber der Kritik des Klägers.

11

Mit Beschluss vom 20. Oktober 2010 (BVerwG 9 VR 5.10) hat der Senat einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss abgelehnt.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Klage ist mit allen ihren Anträgen unbegründet.

13

1. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 5. März 2010 leidet an keinem Rechtsfehler, der auf der Grundlage der nicht präkludierten Einwendungen des Klägers die - vollständige oder teilweise - Aufhebung dieses Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt (Hauptantrag und 1. Hilfsantrag).

14

Insofern nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2010 im Eilverfahren BVerwG 9 VR 5.10. Auch im Klageverfahren kann aus den im Eilverfahren genannten Gründen dahin stehen, ob der Kläger mit einem Teil seiner Einwendungen präkludiert ist. In seinem Schriftsatz vom 24. März 2011 und mit seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger nichts Rechtserhebliches vorgetragen, was dem Senat Anlass gäbe, seine damalige Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu ändern. Der Senat kann vielmehr erneut nur feststellen, dass der Anspruch des Klägers gemäß § 17 Satz 2 FStrG auf gerechte Abwägung seiner Belange als Eigentümer der in Anspruch zu nehmenden Grundstücke nicht verletzt ist. Insoweit ist hier lediglich noch einmal auf die drei zentralen - in der mündlichen Verhandlung vom Kläger erneut thematisierten - Einwände einzugehen:

15

a) Der Kläger hält den Planfeststellungsbeschluss vor allem deshalb für abwägungsfehlerhaft, weil er nicht berücksichtige, dass sein Grundbesitz wertvolle Tone und Quarzsande enthalte, die er im Rahmen eines bereits betriebenen Unternehmens abzubauen beabsichtige.

16

Dieser Vorwurf hat sich auch in der mündlichen Verhandlung als nicht durchgreifend erwiesen. Vielmehr durfte der Beklagte zu Recht davon ausgehen, dass die im Bodenkörper der in Anspruch zu nehmenden Eigentumsflächen des Klägers liegenden Ablagerungen keine grundeigenen Bodenschätze i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) darstellen, namentlich dass diese nicht - wie vom Kläger behauptet - die Qualität von montmorillonit- bzw. bentonitreichen Tonen oder zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen geeigneten Quarzsanden haben. Die hierauf gegründeten, auch grundrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützten Eigentümerbelange des Klägers durfte der Beklagte deshalb im Rahmen der Abwägung rechtsfehlerfrei für nicht so gewichtig ansehen, dass sie Anlass zu der vom Kläger begehrten Trassenverschiebung unter Verschonung seines Grundbesitzes hätten geben müssen.

17

Die Behauptung des Klägers, sein Grundbesitz berge wertvolle Bodenschätze in dem von ihm angenommenen Sinne, muss auch nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung als nicht belegt und derart unwahrscheinlich angesehen werden, dass der Beklagte das Vorhandensein solcher Bodenschätze nicht seiner Abwägung zugrunde legen musste. Wie der Senat bereits im Eilbeschluss dargelegt hat, ist die vom Kläger vorgelegte "Vorratsabschätzung Ton-/ Sandabbau Colbitz-Österlinge" der Gesellschaft für Ingenieur-, Hydro- und Umweltgeologie in Stendal - IHU Geologie und Analytik GmbH - vom 15. Mai 2006 nicht geeignet, seine Behauptung zu tragen. Diese (schon räumlich nur auf das Flurstück A1 beschränkte) Untersuchung kann nicht als Nachweis für das Vorhandensein von Bodenschätzen der vom Kläger behaupteten Art und Güte dienen. Sie bestätigt zwar das Vorhandensein von "schluffigen" Sand- und Tonablagerungen bzw. von fein- und mittelkörnigen Quarzsanden (S. 5 ff.). Aus der Untersuchung wird aber nicht deutlich, dass diese Ablagerungen die erforderliche Qualität und Konsistenz haben, die für eine Einordnung in die Kategorie der grundeigenen Bodenschätze i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG erforderlich wäre. Die dies mit eingehender Begründung in Abrede stellende Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 345 ff.) wird gestützt durch die vom Beklagten vorgelegten Stellungnahmen des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 30. Januar 2006, 12. März 2010 und vom 11. April 2011 sowie durch die Verkehrswerteinschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. vom 28. April 2010 (S. 13 ff.). Hiernach sind im Planungsraum keine Lagerstätten von Bentonitton oder montmorillonitreichen Tonen nachgewiesen. Die Vorratsabschätzung biete auch keinen Beleg dafür, dass die gegenständlichen Ablagerungen den erforderlichen Gehalt an Morillonit in Höhe von 70 % bis 80 % bzw. dass sie im getrockneten Rohton mehr als 60 % Smektite enthielten. Nicht nachgewiesen sei ferner, dass es sich bei den im Grundbesitz des Klägers lagernden Sanden, wie § 3 Abs. 4 BBergG dies in der Legaldefinition des grundeigenen Bodenschatzes voraussetzt, um einen Quarzsand handelt, der sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignet. Das Landesamt hat in seiner Stellungnahme vom 11. April 2011 auch in Abrede gestellt, dass die fraglichen Ablagerungen durch ein vom Kläger geplantes besonderes Verfahren in wirtschaftlich sinnvoller Weise aufbereitet werden können (vgl. hierzu Beschluss vom 24. Februar 1997 - BVerwG 4 B 260.96 - Buchholz 406.27 § 3 BBergG Nr. 1 S. 2 f.). Hiernach gelangen die vorliegenden fachbehördlichen bzw. sachverständigen Stellungnahmen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Ablagerungen im Grundbesitz des Klägers lediglich um herkömmliche Kiese und Kiessande handelt, wie sie in der Altmarkregion häufig vorkommen. Diese Beurteilung ist durch die Erläuterungen des Sachbeistandes des Beklagten Dr. S. vom Landesamt für Geologie und Bergwesen in der mündlichen Verhandlung nochmals zur Überzeugung des Senats bestätigt worden.

18

b) Der Beklagte durfte ferner rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass durch das Planvorhaben kein Eingriff in das ebenfalls vom Eigentumsgrundrecht umfasste Recht des Klägers an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfolgt, weil ein Abbaubetrieb tatsächlich eingestellt war und der Kläger über keine gültige Abbaugenehmigung verfügte. Für die Flurstücke A2 und A3, die reines Ackerland sind, lag - wie auch vom Kläger nicht bestritten wird - eine Abbaugenehmigung nie vor. Die dem Kläger unter dem 19. August 1997 vom Landkreis Ohrekreis erteilte, allein das Flurstück A1 betreffende Abbaugenehmigung zur Gewinnung von Kies und Kiessand und der Verlängerungsbescheid vom 12. Juli 2000 enthielten (u.a.) die Bedingung, dass die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Bodenabbau begonnen oder der Abbau länger als ein Jahr unterbrochen wird. Hier ist die zweite Alternative dieser auflösenden Bedingung eingetreten: Nach den weder in dem darüber vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg geführten Rechtsstreit (Az: 1 A 421/08 MD) noch im vorliegenden Verfahren bestrittenen behördlichen Feststellungen ist der Bodenabbau auf dem vorbezeichneten Grundstück spätestens im Herbst 2000 eingestellt und die ausgekieste Teilfläche rekultiviert worden. Seit der Schlussabnahme im April 2001 haben keine Bodenabbautätigkeiten mehr stattgefunden. Damit war diese Abbaugenehmigung schon aufgrund der ihr beigefügten auflösenden Bedingung erloschen. Dass der Kläger eine Verlängerung der Genehmigung beantragt hat, ist unerheblich. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob die Abbaugenehmigung auch aufgrund der Regelung des § 27 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) kraft Gesetzes erloschen ist, obwohl diese Vorschrift erst am 24. Juli 2004 in Kraft getreten ist (nunmehr § 13 Abs. 3 NatSchG LSA in der Fassung des Gesetzes vom 10. Dezember 2010, GVBl LSA S. 569).

19

c) Der Planfeststellungsbeschluss ist auch nicht deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die planfestgestellte Trasse von der im Raumordnungsverfahren entwickelten sog. Vorzugstrasse abweicht.

20

Richtig ist, dass das der Planfeststellung vorgeschaltete Raumordnungsverfahren, soweit es um die Trassenführung der A 14 im Land Sachsen-Anhalt ging, noch die Trasse ST-I-W/O-Flughafen als Vorzugstrasse auswies. Die landesplanerische Beurteilung vom Oktober 2004 enthielt jedoch die ausdrückliche Maßgabe, auf der Basis dieser Vorzugslinie lokale Trassenoptimierungen zu prüfen, um größtmögliche Abstände zwischen der geplanten Autobahn und Siedlungsbereichen zu erreichen. Im streitgegenständlichen Abschnitt (VKE 1.2) betraf dies insbesondere den Raum Colbitz (vgl. PFB S. 150). Die daraufhin vom Vorhabenträger entwickelte "Variante Trassenoptimierung" beruht daher gerade auf einem Auftrag des Raumordnungsverfahrens. Die "Variante Trassenoptimierung" ist im Planfeststellungsbeschluss nochmals hinsichtlich aller zu erwartenden Beeinträchtigungen mit der Vorzugstrasse des Raumordnungsverfahrens abgewogen worden (PFB S. 151). Die Gründe, warum sie gegenüber der ST-I-W/O-Flughafen vorgezogen wurde, sind dort eingehend dargestellt (PFB S. 152 ff.). Die vom Kläger beanstandete Trassenverschiebung der optimierten Trasse gegenüber der Vorzugsvariante des Raumordnungsverfahrens (nach seinen Angaben um rund 600 m) wird im Planfeststellungsbeschluss (S. 162) vor allem damit begründet, dass Letztere in straßenbaulicher und verkehrstechnischer Hinsicht Nachteile durch die ungünstigere Lage der Anschlussstelle Wolmirstedt und der Querung der B 189 aufweise. Vorteile der Vorzugstrasse des Raumordnungsverfahrens bei der Flächeninanspruchnahme und bei der Streckenlänge würden dadurch aufgehoben, dass sie sich stärker der "Baltzersiedlung" und der Ortslage Colbitz nähere. Mit der optimierten Trasse werde dagegen ein größtmöglicher Abstand zu den Siedlungsbereichen im Raum Colbitz unter Beachtung der Zwangspunkte und Trassierungsparameter erzielt und damit die Auflage aus der landesplanerischen Beurteilung vom Oktober 2004 bestmöglich erfüllt. Beim Vergleich der Naturschutzbelange stehe leichten Vorteilen der Raumordnungstrasse entgegen, dass die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur mit der optimierten Trassenführung ausgeschlossen werden könne (vgl. zu alledem PFB S. 162).

21

Dies lässt keinen Abwägungsfehler erkennen. Das Ziel, die Trasse in einem größtmöglichen Abstand zu Siedlungsbereichen zu führen, entspricht dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Abwägungsdirektive anerkannten Trennungsgebot des § 50 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete so weit wie möglich vermieden werden (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> = Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 25 S. 5 f.). Ebenso können artenschutzrechtliche Betroffenheiten sich als nicht überwindbares Hindernis für eine Straßenplanung erweisen und daher Anlass für alternative oder optimierte Trassenführungen geben.

22

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte die Erwägungen für die vorgenommene Trassenoptimierung nochmals anschaulich erläutert. Er ist dabei auch den Vorschlägen des Klägers, seinen Grundbesitz mittels einer Stelzen- oder Brückenkonstruktion zu überqueren, unter Hinweis auf straßentechnische Schwierigkeiten und die damit verbundene Kostensteigerung entgegengetreten. Auch dies lässt keinen Abwägungsfehler erkennen.

23

2. Die weiteren Hilfsanträge (Anträge zu 3 und 4) können ebenfalls keinen Erfolg haben. Die mit dem Antrag zu 3 begehrten Schutzauflagen sind nicht erforderlich (§ 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG), weil der Beklagte nach den Ausführungen unter Ziff. 1 zu Recht davon ausgehen durfte, dass der Grundbesitz des Klägers keine grundeigenen Bodenschätze i.S.v. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG birgt und der Kläger über keine Abbaugenehmigung (mehr) verfügt. Zu der mit dem Antrag zu 4 begehrten Feststellung einer Entschädigungspflicht dem Grunde nach gemäß § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG war der Beklagte nicht verpflichtet, weil eine Entschädigung nach dieser Vorschrift lediglich das Surrogat für "Vorkehrungen oder Anlagen" i.S. des vorangehenden Satzes 2 darstellt und solche Schutzauflagen nach dem Vorstehenden nicht erforderlich sind. Unberührt bleibt - selbstverständlich - die Entschädigungspflicht des Beklagten für die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers. Hierüber ist - grundsätzlich und so auch hier - außerhalb des Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 6). Darauf ist der Kläger im Planfeststellungsbeschluss im Rahmen der Behandlung seiner Einwendungen auch hingewiesen worden (S. 345 Mitte).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung


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Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 41 Straßen und Schienenwege


(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche h

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 50 Planung


Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in B

Bundesberggesetz - BBergG | § 3 Bergfreie und grundeigene Bodenschätze


(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Geset

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(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
2.
Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.

(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.

(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:

1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und,
2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt,
a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie
b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).

(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:

1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß;
2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1.
Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 17a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.
2.
Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit sich aus § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 Absatz 4 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes keine Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes als Planfeststellungs- und Plangenehmigungsbehörde ergibt. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde oder dem Fernstraßen-Bundesamt, die den Plan im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten feststellen, und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur einzuholen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.