Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juli 2015 - 8 C 8/14

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2015:220715U8C8.14.0
published on 22.07.2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juli 2015 - 8 C 8/14
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Tatbestand

1

Die Klägerin, ein Unternehmen der Montanindustrie mit mehreren Produktionsstandorten in Europa, begehrt für ihren in D. belegenen Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 nach der besonderen Ausgleichsregelung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), - EEG 2009 - in Verbindung mit der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2101), - AusglMechV 2009 -.

2

Der Walzbereich besteht aus dem so genannten Quarto-Reversiergerüst als zentraler Produktionsanlage sowie vor- und nachgelagerten Maschinen und Aggregaten. Nach Angaben der Klägerin werden hier die Produktionsschritte bis zur Blechtafelherstellung ("Rohtafeln") vorgenommen. Im weiteren Produktionsprozess schließen sich daran u.a. die Wärmebehandlung und die Dickblechbearbeitung ("Adjustage") an. Die Versorgung des Walzbereichs mit Strom erfolgt nach den Angaben der Klägerin über die von ihr als Gesamtunternehmen genutzte Abnahmestelle. Der Stromverbrauch für den Walzbereich wurde im Bezugsjahr 2009/2010 durch Abzug vom Gesamtstrombezug der Klägerin errechnet, wozu die durch Messeinrichtungen ermittelten Verbrauchswerte in Bezug zu den Jahres-Betriebsstunden der jeweiligen Anlage unter Zuhilfenahme einer qualifizierten Abschätzung eines Betriebsstundenfaktors zwischen 0 und 1 (bzw. der installierten Leistung bei Kleinverbrauchern oder für Dauerläufer) gesetzt wurden.

3

Den Antrag der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage vom 28. Juni 2010 lehnte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 11. Mai 2011 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 (Verhältnis der Stromkosten zur Bruttowertschöpfung) für den in Rede stehenden Unternehmensteil seien nach den zuletzt vorgelegten Unterlagen mit einer Quote von 11,92 % nicht erfüllt. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass es sich beim Walzwerk bereits nicht um einen selbständigen Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handele.

4

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15. November 2012 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 9. Januar 2014 zurückgewiesen. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung nicht zu, da der streitbefangene Walzbereich kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 sei. Die Selbständigkeit eines Unternehmensteils sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei neben dem Standort die bauliche, technische sowie infrastrukturmäßige Anschließung an die übrigen Unternehmensteile, die organisatorische Ausgliederung des Produktionsprozesses aus dem Gesamtunternehmen, die Bildung eines eigenständigen Buchungskreises, der Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen von Dritten oder im Unternehmensverbund und der Absatz des erzeugten Produktes an Verbraucher oder Kunden außerhalb des Unternehmens zu berücksichtigen seien. In Anwendung dieser Vorgaben spreche gegen die Selbständigkeit des Walzbereichs dessen Lage und Einbindung in die Infrastruktur des Industrieparks H., so dass es an einem eigenen Standort mangele. Bei räumlich und sachlich verbundenen Anlagen sei als wesentliches Kriterium für die Selbständigkeit anzusehen, ob zumindest an einer markanten örtlichen oder technisch bedingten Stelle ein Produkt - zumindest ein Zwischenprodukt - fertiggestellt sei und ob damit als selbständiges Wirtschaftsgut gehandelt werde. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Walzbereich tatsächlich ein marktgängiges und nicht bloß marktfähiges Produkt herstelle. Der Walzbereich sei vielmehr in eine innerbetriebliche Wertschöpfungskette eingebunden, da eine nachfolgende und im Sinne höherer Gewinne betriebswirtschaftlich sinnvolle Weiterverarbeitung im selben Unternehmen erfolge. Nach Angaben der Klägerin würden mehr als 95 % - im Bezugsjahr sogar 100 % - der Rohtafeln einer unternehmensinternen Weiterverarbeitung und Nachbehandlung zugeführt. Gegen die Selbständigkeit des Walzbereichs spreche weiterhin die Einbindung der Arbeitnehmer in das Gesamtunternehmen sowie die interne betriebswirtschaftliche Steuerung durch die Zentrale. Dem Betriebsleiter des Walzbereichs verbleibe keine eigenständige Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Arbeitsorganisation und Zuweisung von Mitarbeitern. Die Aufgaben des Betriebsleiters im technischen Produktionsprozess seien zwar von erheblichem Gewicht, ließen aber keine abschließende Verantwortlichkeit oder gar die Befugnis erkennen, den Walzbereich betreffende unternehmensrelevante Entscheidungen - wie die Gestaltung des Produktionsprozesses oder kostenintensiver Großprojekte - zu treffen. Dem Betriebsleiter obliege auch weder die abschließende Verantwortlichkeit zur Beschaffung der benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe oder Dienstleistungen noch die Akquise von Kundenaufträgen und deren Abrechnung. Der Walzbereich trete in keiner Weise nach außen werbend in Erscheinung oder betreibe Kundenakquise. Auch die Möglichkeit von Lohnarbeit - die Bearbeitung von fremdem Material aufgrund eines Werkvertrages - sei im maßgeblichen Geschäftsjahr nicht nachgewiesen. Ebenso trete der Walzbereich auf Abnehmerseite ganz überwiegend nicht auf dem externen Markt auf, da er nicht an Endkunden liefere, sondern regelmäßig eine unternehmensinterne Weiterbearbeitung durch Veredelung erfolge. Die erzeugten Grobbleche würden zum ganz überwiegenden Teil nicht an Endkunden geliefert, sondern nach der Walzung im anschließenden Veredelungsprozess behandelt, um höhere Erlöse bzw. Deckungsbeiträge zu erzielen. Ob der Klägerin für den Walzbereich auch deshalb kein Anspruch nach der besonderen Ausgleichsregelung zustehe, weil dort der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung nicht die nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 erforderliche Quote von 15 % erreiche, könne demnach dahingestellt bleiben. Die Klägerin könne auch aus der positiven Bescheidung ihrer Anträge in den Vorjahren keinen Anspruch für das Jahr 2011 herleiten.

5

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Zu Recht stelle das Berufungsgericht als wesentliches Merkmal für die Selbständigkeit eines Unternehmensteils auf die örtliche und technische Abgrenzung der Produktionsanlagen von anderen Unternehmensteilen ab. Dafür sei allein maßgeblich, dass die Produktionsanlagen zur Herstellung eines bestimmten selbständigen und handelbaren Produktes klar identifizierbar und von anderen Produktionsanlagen unterscheidbar seien. Unerheblich sei dagegen, ob das danach handelbare bzw. marktfähige Produkt tatsächlich an Dritte verkauft oder in einer weiteren unternehmensinternen Wertschöpfungsstufe verwendet werde. Die vom Berufungsgericht neben der Marktfähigkeit zusätzlich geforderte Marktgängigkeit des Produktes führe zu zufälligen Ergebnissen. Denn es sei denkbar, dass ein Unternehmensteil in einem Jahr allein oder überwiegend für weitere Teile des Unternehmens produziere, im nächsten Jahr hingegen die produzierten Güter ausschließlich oder überwiegend an Dritte verkaufe. Daher dürfe allein auf den objektiven Umstand abgestellt werden, dass der Markt die Produkte abzunehmen bereit sei, und nicht darauf, ob die Produkte tatsächlich verkauft würden. Entsprechend dem Sinn und Zweck der besonderen Ausgleichsregelung, die internationale Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, komme es nur auf die Marktfähigkeit und nicht auf den tatsächlichen Absatz an. Ansonsten werde auch die vom Gesetzgeber gewollte Wettbewerbsneutralität der Unternehmensformen nicht gewahrt, weil bei einer rechtlichen Verselbständigung des Walzbereichs ein Absatz an einen Dritten zur Veredelung vorläge. Das Berufungsgericht fordere zudem vom Betriebsleiter eine größere Verantwortlichkeit als bei Leitungs- und Vertretungsorganen rechtlich eigenständiger Konzernunternehmen. Das sei mit dem Willen des historischen Gesetzgebers sowie Sinn und Zweck des § 41 Abs. 5 EEG nicht vereinbar. Ein Verstoß gegen Bundesrecht liege auch in der Ablehnung einer Selbstbindung des Bundesamtes durch die Behördenpraxis in den Vorjahren, in denen Begrenzungsanträge für den Walzbereich der Klägerin immer positiv beschieden worden seien. Das Urteil erweise sich schließlich auch nicht aufgrund des Fehlens der Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009 als aus anderen Gründen richtig.

6

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Januar 2014 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 zu verpflichten, die von der Klägerin zu zahlende EEG-Umlage für das Jahr 2011 für den in ihrem Antrag vom 28. Juni 2010 bezeichneten Unternehmensbereich "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung)" am Standort D.-H. zu begrenzen.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt ergänzend aus: Die bloße Möglichkeit der rechtlichen Verselbständigung des Unternehmensteils sei nicht ausreichend. Vielmehr müsse die Organisationseinheit trotz einer zulässigen Verflechtung mit dem Unternehmen aus eigener Kraft funktionsfähig sein.

9

Auf einen Bestandsschutz aufgrund der Begrenzungsbescheide der früheren Jahre könne sich die Klägerin nicht berufen.

10

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verstößt zwar teilweise gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Ungeachtet dessen stellt es sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

12

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens der Klägerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren Unternehmensteil "Walzbereich Grobblech (Blechtafelherstellung) H." die Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 31. Mai 2011 - 8 C 52.09 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 1 Rn. 15 und vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 sowie - 8 C 24.12 - ZNER 2014, 211 = juris Rn. 14). Der für das Jahr 2011 am 28. Juni 2010 geltend gemachte Anspruch der Klägerin bestimmt sich nach der besonderen Ausgleichsregelung der §§ 40 ff. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das in dieser Fassung vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2011 in Kraft war (im Folgenden: EEG 2009). Hinsichtlich des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen nach § 41 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4 EEG 2009 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 abzustellen. Dies war der 30. Juni 2010.

13

2. Ebenfalls zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer früheren Verwaltungspraxis der Beklagten berufen kann, wonach entsprechende Anträge der Klägerin für den in Rede stehenden Unternehmensteil ("Walzbereich") in den vorherigen Jahren vom Bundesamt positiv beschieden wurden.

14

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 EEG 2009 - ebenso wie nach den Vorgängerbestimmungen - wird die Entscheidung über die Begrenzung des Anteils der Strommenge bzw. der EEG-Umlage gegenüber der antragstellenden Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber zum 1. Januar des Folgejahres mit einer Geltungsdauer von einem Jahr wirksam. Eine längere Geltungsdauer - über den Ablauf des 31. Dezember des Jahres hinaus - ist nicht vorgesehen (vgl. dazu auch Jennrich in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 3. Aufl. 2014, Bd. 2, § 43 EEG Rn. 48 m.w.N.). Die Begrenzungsentscheidung ergeht auf der Grundlage der zum maßgebenden Zeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage. Für Folgezeiträume bedarf es eines neuen Antrages, der unabhängig von vorherigen Begrenzungsentscheidungen nach der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu prüfen und zu bescheiden ist. Eine Bindung der Behörde an frühere Entscheidungen, insbesondere wenn die diesen zugrunde liegende Rechtsauffassung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, besteht nicht.

15

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte hätte sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG rechtzeitig auf die beabsichtigte Änderung ihrer Rechtsauffassung hinweisen müssen, um ihr, der Klägerin, die rechtliche Ausgliederung des Unternehmensteils zu ermöglichen, vermag dies den Anspruch auf die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2011 ebenfalls nicht zu begründen. Schon nach dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht keine Pflicht zur frühzeitigen Mitteilung einer geänderten Rechtsauffassung. Beim Merkmal des "selbständigen" Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 handelt es sich um eine tatbestandliche Anspruchsvoraussetzung, die nicht zur Disposition der Behörde steht und als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Das Bundesamt hat bei dessen Auslegung und Anwendung weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum. Ein Antragsteller muss bei gebundenen Entscheidungen auch ohne einen vorausgehenden Hinweis damit rechnen, dass die Behörde zu einer geänderten Rechtsauffassung gelangt, zumal hier u.a. die in Rede stehende Frage der zutreffenden Ermittlung der Bruttowertschöpfung umstritten war. Ein etwaiger Hinweis auf die geänderte Rechtsauffassung der Beklagten wäre ohnehin nicht mehr rechtzeitig gewesen. Denn die rechtliche Ausgliederung und Verselbständigung des Unternehmensteils hätte vor dem hier maßgeblichen Geschäftsjahr der Klägerin (1. April 2009 bis 31. März 2010) erfolgt sein müssen. Das Bundesamt konnte jedoch erst nach Ablauf der Ausschlussfrist am 30. Juni 2010 mit der Prüfung der Möglichkeit einer Begrenzung der EEG-Umlage für 2011 beginnen.

16

Unabhängig davon kann sich eine etwaige Verletzung der behördlichen Beratungs- und Hinweispflicht als solche ohnehin nicht anspruchsbegründend auswirken. Sie vermag keinen Anspruch herbeizuführen, der nach dem materiellen Fachrecht nicht gegeben ist, sondern rechtfertigt gegebenenfalls lediglich Ansprüche auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung oder auf Entschädigung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Dezember 1987 - 3 B 64.87 - und vom 10. Juni 1988 - 3 B 28.88 - Buchholz 427.3 § 335a LAG Nr. 85 S. 6 f.). Denn eine schadensverursachende Verletzung öffentlich-rechtlicher Nebenpflichten - wie der Hinweispflicht - kann nicht beseitigt, sondern nur ausgeglichen werden (vgl. dazu allgemein u.a. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 28 S. 20<27> und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37.93 - BVerwGE 100, 83 <100> m.w.N.).

17

3. Allerdings verstößt die Auslegung des Begriffs der "Selbständigkeit" eines Unternehmensteils im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 durch den Verwaltungsgerichtshof gegen Bundesrecht.

18

Das Berufungsgericht hat angenommen, für die Beurteilung der "Selbständigkeit" sei das Gesamtbild der Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall maßgeblich. In diesem Zusammenhang seien als für die "Selbständigkeit" sprechende Kriterien unter anderem zu berücksichtigen, ob die im Unternehmensteil erzeugten Produkte ganz oder überwiegend am Markt abgesetzt würden und ob der Unternehmensteil über eine Leitungsebene mit eigenständiger Planungs- und Gestaltungsfreiheit verfüge. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zu geringe Anforderungen an das Vorliegen von "Selbständigkeit" im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 gestellt. Denn die beiden genannten Kriterien haben nicht nur indizielle Bedeutung, sondern sind Mindestvoraussetzungen, um eine "Selbständigkeit" des Unternehmensteils feststellen zu können.

19

a) Der Gesetzgeber hat mit § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 eine "Auslegungshilfe" gegeben (so ausdrücklich BT-Drs. 16/8149 S. 64). Danach erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage, um die Stromkosten stromintensiver Unternehmen des produzierenden Gewerbes und von Schienenbahnen zu senken und so ihre internationale und intermodale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, soweit hierdurch die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die Begrenzung mit den Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei stromintensiven Unternehmen im Sinne des § 41 Abs. 1 EEG 2009 typischerweise Bedarf für eine Begrenzung der EEG-Umlage besteht, um zu verhindern, dass diese Unternehmen in das Ausland abwandern oder geschlossen werden, weil ausländische Konkurrenten wegen geringerer Stromkosten günstiger produzieren können. Auf der anderen Seite geht jede Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Daher gibt der Gesetzgeber mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um Ausnahmebestimmungen handelt, die eng auszulegen sind.

20

b) § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 ist als "Auslegungshilfe" auch bei der Auslegung des Begriffs der "Selbständigkeit" im Sinne des § 41 Abs. 5 EEG 2009 als Tatbestandsvoraussetzung für eine auf rechtlich unselbständige Unternehmensteile bezogene Begrenzung der EEG-Umlage maßgeblich. Daraus folgt mit Blick auf den Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit als Zweck der Begrenzung, dass ein Unternehmensteil nur dann "selbständig" ist, wenn seine Produkte mindestens zu einem wesentlichen Teil am Markt abgesetzt werden (vgl. nunmehr § 64 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014). Wenn es sich bei den vom Unternehmensteil erzeugten Produkten nämlich ganz oder überwiegend um Vorprodukte handelt, die auf nachfolgenden Stufen der Wertschöpfungskette unternehmensintern weiter verarbeitet werden, fehlt es von vornherein an einem internationalen Wettbewerbsdruck und damit an einem Bedarf für eine Entlastung von der EEG-Umlage. Die Produkte des Unternehmensteils sind dann nicht der preislichen Konkurrenz auf dem internationalen Markt ausgesetzt. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht für den Fall von einer vergleichbaren Wettbewerbslage gesprochen werden, dass die im Unternehmen weiter verarbeiteten Vorprodukte von anderen Unternehmen am Markt angeboten werden. Denn für die Entscheidung, ob das Vorprodukt weiterhin im Unternehmen selbst hergestellt oder der Unternehmensteil geschlossen und das Vorprodukt auf dem Markt erworben werden soll, spielen die günstigeren Stromkosten anderer Unternehmen keine vergleichbar wichtige Rolle. Diese Entscheidung hängt vielmehr wesentlich von anderen für die Beibehaltung des Unternehmensteils sprechenden Faktoren ab, wie Synergieeffekten aufgrund der Integration der Herstellung in die unternehmenseigene Wertschöpfungskette oder schlicht dem Umstand, dass die entsprechenden Produktionsanlagen vorhanden sind.

21

Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Regelung bestätigt. Ausdrücklich wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG 2009 darauf hingewiesen (BT-Drs. 16/8148 S. 66), dass die Organisationseinheiten, für die ein Begrenzungsantrag gestellt wird, "auch im Wettbewerb zu internationalen Unternehmen stehen" müssen ("aktuelle/tatsächliche Wettbewerbslage") oder, um Marktzutrittsschranken zu vermeiden, zumindest jederzeit in internationalen Wettbewerb treten können ("potenzielle Wettbewerbslage"). Soweit darin von einer "potenziellen Wettbewerbslage" die Rede ist, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, es reiche aus, dass die in dem Unternehmensteil hergestellten Produkte "marktfähig" sind, also nur potenziell am Markt abgesetzt werden könnten. Die in der Entwurfsbegründung angesprochenen und zu vermeidenden "Marktzutrittsschranken" beziehen sich erkennbar auf Unternehmensteile, die erstmals am Wirtschaftsleben und am Wettbewerb teilnehmen wollen. Wenn dagegen für den Unternehmensteil in dem maßgeblichen Geschäftsjahr feststeht, dass die in ihm hergestellten Produkte nicht auf dem Markt platziert, sondern zu einem ganz überwiegenden Teil oder - wie im vorliegenden Falle - vollständig in den unternehmensinternen Wertschöpfungsketten weiter bearbeitet und veredelt wurden, stehen Marktzutrittsschranken nicht in Rede.

22

c) An der Selbständigkeit des Unternehmensteils im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 fehlt es auch bereits dann, wenn für diesen keine Leitung vorhanden ist, die über eine von der Leitung des Unternehmens abgrenzbare, nach geltendem Recht (vgl. etwa § 76 AktG) zulässige eigenständige Kompetenz zu unternehmerischen und planerischen Entscheidungen verfügt. Um das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, muss in jedem Falle eine mit hinreichenden Entscheidungsbefugnissen ausgestattete Werks- oder Niederlassungsleitung ("Funktionsbereich Leitung", vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66) vorhanden sein, die sich deutlich von der Leitung etwa einer Unternehmensabteilung, die im Wesentlichen Weisungen der Unternehmensleitung ausführt, unterscheidet.

23

Dies ergibt sich insbesondere aus der in § 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 normierten und in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 41 Abs. 5 EEG 2005 (vgl. BT-Drs. 16/8148 S. 66: "Bild eines selbständig agierenden Unternehmens") zum Ausdruck gekommenen legislativen Zielsetzung, eine ungerechtfertigte Belastung nicht privilegierter anderer Letztverbraucher zu vermeiden. Es soll verhindert werden, dass Unternehmen, die als Ganzes nicht als stromintensive Unternehmen qualifiziert werden können, durch organisatorische Maßnahmen künstlich in für sich betrachtet stromintensive Teile aufgespalten werden, um insoweit eine Begrenzung der EEG-Umlage zu erhalten. Eine solche Möglichkeit zur beliebigen Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage wäre mit den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009) nicht vereinbar und würde auch dem Wesen der Regelung als Ausnahmebestimmung widersprechen, das einer erweiternden Auslegung entgegensteht.

24

Einer beliebigen Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage zu Lasten der übrigen Stromverbraucher durch organisatorische Ausbildung künstlicher Unternehmensteile kann auch nicht schon durch das Erfordernis der Platzierung der im Unternehmensteil gefertigten Produkte am Markt hinreichend begegnet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der stromintensive Unternehmensteil am Ende der Wertschöpfungskette des Unternehmens steht und mithin die in ihm gefertigten Erzeugnisse als Endprodukte des Unternehmens am Markt abgesetzt werden, der Unternehmensteil aber gleichwohl vollständig in die vorangehenden Stufen der Wertschöpfungskette des Unternehmens integriert ist und daher auch keiner eigenständigen Leitung bedarf.

25

Das vorliegende Verfahren gibt mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts keine Gelegenheit und mangels Entscheidungserheblichkeit keine Veranlassung, die gesetzlichen Anforderungen an den Funktionsbereich "Leitung" eines selbständigen Unternehmensteils noch weiter zu konkretisieren.

26

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist diese Auslegung des § 41 Abs. 5 EEG 2009 auch vereinbar mit dem legislativen Ziel der Ausweitung der Begrenzung der EEG-Umlage auf selbständige Unternehmensteile, Wettbewerbsneutralität zwischen den unternehmerischen Organisationsformen zu gewährleisten (vgl. dazu BT-Drs. 16/8148 S. 66). Richtig ist allerdings, dass Unternehmen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht zur rechtlichen Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile veranlasst werden sollen, um die Begrenzung der EEG-Umlage zu erreichen. "Wettbewerbsneutralität" bedeutet jedoch nicht, dass an die organisatorische Selbständigkeit stromintensiver Unternehmensteile keine weitergehenden Anforderungen zu stellen wären als an eine Verselbständigung des Unternehmensteils als eigenständiges Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Anforderungen können schon deshalb nicht identisch sein, weil für rechtlich unselbständige Unternehmensteile Merkmale zur Abgrenzung gegenüber dem sonstigen Unternehmen festgelegt werden müssen, während Unternehmen als Rechtspersönlichkeit ohne Weiteres hinreichend bestimmt sind. Abgesehen davon ist in Rechnung zu stellen, dass eine rein organisatorische Abspaltung stromintensiver Teile weitgehend beliebig möglich ist, während die Entscheidung über eine rechtliche Ausgliederung stromintensiver Unternehmensteile noch von weiteren Faktoren abhängig ist (z.B. steuerliche Auswirkungen).

27

d) Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass für eine auf Unternehmensteile bezogene Begrenzung der EEG-Umlage mit dem Tatbestandsmerkmal der "Selbständigkeit" in organisatorischer Hinsicht strengere Anforderungen gelten als für eine Begünstigung selbständiger Unternehmen. An einem Gleichheitsverstoß fehlt es schon deshalb, weil jedem Unternehmen, das die gesetzlichen Anforderungen an die Selbständigkeit des in Rede stehenden stromintensiven Unternehmensteils nicht erfüllt, die gleiche Möglichkeit offen steht, eine Begrenzung der EEG-Umlage durch dessen rechtliche Ausgliederung zu erreichen. Im Übrigen sprechen auch sachliche Gründe gegen eine Gleichbehandlung von Unternehmen und Unternehmensteil wie die Notwendigkeit einer organisatorischen Abgrenzung des Unternehmensteils vom Unternehmen und die ansonsten eröffnete Möglichkeit einer beliebigen rein organisatorischen Abspaltung von Unternehmensteilen allein unter dem Gesichtspunkt ihrer Stromintensität. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

28

4. Ungeachtet der festgestellten Verstöße gegen revisibles Recht stellt sich die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Einer weiteren Sachaufklärung durch das Tatsachengericht bedarf es nicht. Denn anhand der dem erkennenden Senat vorliegenden, von der Vorinstanz in Bezug genommenen Beiakten lassen sich die notwendigen tatsächlichen Feststellungen treffen (vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 1992 - 9 C 77.91 - BVerwGE 91, 104 <106 f.> und vom 23. Februar 1993 - 1 C 16.87 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 64 S. 22 m.w.N.). Sie ermöglichen dem Revisionsgericht eine abschließende Entscheidung in der Sache.

29

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsurteil auf der Grundlage der Angaben der Klägerin die auch von den anderen Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogene und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffene tatsächliche Feststellung getroffen, dass die im Unternehmensteil "Walzbereich" der Klägerin in D.-H. gefertigten Produkte (Rohtafeln) zu mehr als 95 % und im hier maßgeblichen Bezugsjahr 2009/2010 sogar zu 100 % nicht als marktgängige Güter am Markt platziert wurden. Stattdessen wurden sie im Unternehmen in nachfolgenden Produktionsstufen in der Adjustage und gegebenenfalls anderen Bereichen weiter behandelt und veredelt. Sie waren damit als Vorprodukte in die weitere Wertschöpfungskette des Unternehmens der Klägerin integriert. Der "Walzbereich" war mithin ohne einen eigenen Funktionsbereich "Absatz". Er stand nicht mit eigenen ("marktgängigen") Produkten im (internationalen) Wettbewerb, so dass schon deshalb kein selbständiger Unternehmensteil im Sinne von § 41 Abs. 5 EEG 2009 vorlag.

30

Daher bedarf es - mangels Entscheidungserheblichkeit - keiner abschließenden Prüfung und Klärung der Frage(n), ob die Klägerin bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 43 Abs. 1 EEG 2009 am 30. Juni 2010 den erforderlichen Nachweis der in ihrem Unternehmensteil ("Walzbereich") selbst verbrauchten Strommenge von mehr als 10 Gigawattstunden (§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009) gegenüber dem Bundesamt erbracht hatte und ob das Verhältnis der für diesen Unternehmensteil angefallenen Stromkosten zur Bruttowertschöpfung den Schwellenwert von 15 % überschritt (§ 41 Abs. 5 i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2009).

31

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit dem zukünftigen Antragsteller, welche Nachweise und Unterlagen von ihm zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie dem Antragsteller nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

(3) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung soll möglichst bereits vor Stellung eines Antrags stattfinden. Der betroffenen Öffentlichkeit soll Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung gegeben werden. Das Ergebnis der vor Antragstellung durchgeführten frühen Öffentlichkeitsbeteiligung soll der betroffenen Öffentlichkeit und der Behörde spätestens mit der Antragstellung, im Übrigen unverzüglich mitgeteilt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(1) Der Bescheid oder der Teilbescheid kann in vollem Umfang oder hinsichtlich bestimmter Teile unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Änderung oder der Rücknahme erlassen werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Erteilung eines solchen Bescheids ein berechtigtes Interesse hat. Voraussetzung ist, daß der Bescheid über die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz ebenfalls unter Vorbehalt ergangen ist oder eine Berechnung der genauen Höhe des Anspruchs, insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des § 245 Nr. 3, des § 249 oder des § 266 noch nicht möglich ist und daher der Bescheid ohne Vorbehalt noch nicht erlassen werden kann. Aus dem Bescheid müssen sich Inhalt und Ausmaß des Vorbehalts ergeben. Ist die Ungewißheit beseitigt, ist dem Antragsteller insoweit ein abschließender Bescheid zu erteilen.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften dieses Gesetzes und die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, nach denen Bescheide ohne ausdrücklichen Vorbehalt geändert, zurückgenommen oder sonst aufgehoben werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten.

(2) Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro hat er aus mindestens zwei Personen zu bestehen, es sei denn, die Satzung bestimmt, daß er aus einer Person besteht. Die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors bleiben unberührt.

(3) Mitglied des Vorstands kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Mitglied des Vorstands kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 399 dieses Gesetzes oder § 82 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 dieses Gesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes,
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3a) Besteht der Vorstand bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – oder das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung – Mitbestimmungsergänzungsgesetz – gilt, aus mehr als drei Personen, so muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein. Eine Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter Verstoß gegen dieses Beteiligungsgebot ist nichtig.

(4) Der Vorstand von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Vorstand für den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.