Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juni 2017 - 8 C 7/16

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:140617U8C7.16.0
published on 14/06/2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juni 2017 - 8 C 7/16
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Tatbestand

1

Der Kläger begehrt das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens betreffend seinen Antrag auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Grundstücks R. Straße ... in D. Es stand seit 1935 im Eigentum des Vaters des Klägers, des Rechtsanwalts und Notars Dr. K. K., dem auch das Kanzleigrundstück O.platz ... in D. gehörte. Am 9. Dezember 1945 erklärte dieser, seine Grundstücke unterlägen dem SMAD-Befehl Nr. 124. Der Landrat zu D. teilte Dr. K. mit Schreiben vom 3. Januar 1946 mit, dessen gesamter Grundbesitz und Vermögen seien "im Zuge der Bereinigung von Nazis" beschlagnahmt.

2

Mit einem zunächst nur in Abschrift vorgelegten Schreiben an die Mutter des Klägers vom 27. Juni 1946 erklärte das Landratsamt D.:

"Auf Anordnung des Präsidiums der Landesverwaltung Sachsen wird die seinerzeit ausgesprochene Beschlagnahme Ihres Grundstückes R. Str. ... (Das Grundst. O.pl. ... verbleibt weiter unter Zwangsverwaltung) hiermit aufgehoben. Sie können über Ihr Eigentum wieder frei verfügen. Eine Urkunde der Landesverwaltung Sachsen wird Ihnen noch zugestellt werden. ...

Dieser Bescheid ist nur dann rechtskräftig, wenn die Landesverwaltung dagegen keinen Einspruch erhebt.".

3

In der von der Landesregierung Sachsen am 16. Juli 1948 bestätigten Liste A der sonstigen sequestrierten Vermögenswerte war Dr. K. auf Blatt 73 unter der lfd. Nr. 32 mit den Vermögenswerten "Gebäude 57 000,--" und "Einlagen 8 400,--" verzeichnet. Die Deutsche Wirtschaftskommission (DWK) bestätigte die Enteignung der auf der Liste verzeichneten sonstigen sequestrierten Vermögenswerte mit Beschluss vom 21. September 1948 - S 222/48 -. Beide Grundstücke wurden auf das Eigentum des Volkes umgeschrieben.

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Dr. K. K. verstarb 1990. Er wurde von seiner Ehefrau U. K. und nach deren Tod vom Kläger und dessen Geschwistern beerbt.

5

Den Antrag auf Rückübertragung der Grundstücke an Frau U. K. lehnte das Landratsamt D. mit Teilbescheid vom 22. Januar 1993 ab. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 1995 - 6 K 2200/94 - abgewiesen. Es führte aus, die Enteignung sei besatzungshoheitlicher Natur. Sie verletze kein generelles oder konkretes sowjetisches Enteignungsverbot. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beschlagnahme des Grundstücks "O.platz ..." [richtig: R. Straße ...] dem Schreiben des Landratsamts vom 27. Juni 1946 zufolge durch Anordnung des Präsidiums der Landesverwaltung aufgehoben worden sei. Da die Besatzungsmacht nicht selbst mit dem Enteignungsfall befasst gewesen sei, habe die Landesverwaltung ihre Auffassung zum Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen nach der Freigabeerklärung ändern, das Grundstück erneut beschlagnahmen und der DWK zur Enteignung vorschlagen können. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Mai 1996 - 7 B 135.96 - zurück; die offenkundige Verwechslung der Grundstücksbezeichnung sei unerheblich.

6

Am 14. Dezember 2005 veräußerte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen das verfahrensgegenständliche Grundstück notariell zum Kaufpreis von 120 000 €. Das Bundesverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 39.05 - (BVerwGE 127, 56), den Erben nach Dr. K. K. Ausgleichsleistungen für den Verlust beider Grundstücke zu gewähren. Mit notariellem Vertrag vom 26. Januar 2007 trat der Kläger alle Auszahlungsansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz an die T. Vermögensverwaltung GmbH ab. Ansprüche auf Herausgabe von Vermögenswerten verblieben nach § 2 des Vertrages beim Zedenten.

7

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Januar 2008 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens wegen einer Änderung der Rechtslage. Zur Begründung verwies er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) zum Enteignungsverbot nach Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64. Die Beklagte lehnte den Wiederaufgreifensantrag mit Bescheid vom 20. Juli 2009 ab. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch.

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Am 13. November 2009 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel. Er legte ein Schreiben des Direktors des Sächsischen Staatsarchivs vom 14. August 2009 und die ihm damit übersandte Kopie der Ausfertigung des Schreibens an Frau K. vom 27. Juni 1946 vor. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21. Mai 2010 ab. Der Kläger erhob auch dagegen Widerspruch.

9

Mit zwei Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2010 (Az. W1 0057/10 und W1 0058/10) wies die Landesdirektion Dresden beide Widersprüche zurück. Der Kläger erhob nur gegen den Widerspruchsbescheid betreffend den ersten Wiederaufgreifensantrag Klage. Er machte geltend, das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im Juni 1946 freigegeben und bis zum Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 nicht erneut beschlagnahmt worden. Dazu legte er Kopien weiterer Unterlagen vor und erklärte, sein Prozessbevollmächtigter habe diese am 23. Juli 2012 im Sächsischen Staatsarchiv recherchiert. Im Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 8. August 2012 nahm der Kläger seine Klage zurück.

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Mit dem verfahrensgegenständlichen dritten Wiederaufgreifensantrag vom 19. Oktober 2012 machte der Kläger geltend, die am 23. Juli 2012 recherchierten Unterlagen stellten neue Beweismittel dar, die geeignet seien, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7. August 2013 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2014 zurück.

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Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2015, berichtigt mit Beschluss vom 3. März 2016, abgewiesen. Die Abtretung von Ansprüchen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Ein Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens sei auch nicht schon wegen des rechtskräftigen Zuerkennens von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens nach § 51 VwVfG lägen jedoch nicht vor. Als neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG seien nur die erstmals im vorliegenden Verfahren vorgelegten - im angegriffenen Urteil im Einzelnen aufgezählten - Unterlagen einzuordnen. Diese Beweismittel seien ungeeignet, eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen, weil sie keinen Verstoß gegen das Enteignungsverbot der Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 belegten. Nach der neuen Beweislage sei davon auszugehen, dass die Beschlagnahme des Grundstücks nicht in rechtlich beachtlicher Weise tatsächlich aufgehoben worden sei, sondern bis zum Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 fortbestanden habe. Der ursprüngliche Vorschlag, das Grundstück der Mutter des Klägers zu übergeben, sei ausweislich eines Kommissionsprotokolls vom 29. November 1946 und der Einträge in der Liste A nicht umgesetzt worden. In den Freigabelisten werde Dr. K. nicht aufgeführt. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO lägen ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Wiederaufgreifen auf der Grundlage der §§ 48, 49 VwVfG stehe dem Kläger nicht zu.

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Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das angegriffene Urteil wende § 51 Abs. 1 VwVfG und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unrichtig an. Es habe nicht auf die faktische Freigabe des Grundstücks, sondern auf deren rechtliche Wirksamkeit abgestellt und diese zu Unrecht verneint. Außerdem habe das Verwaltungsgericht die vorgelegten Schriftstücke fehlerhaft ausgelegt, die Beweiskraft der öffentlichen Urkunden missachtet und den Überzeugungsgrundsatz verletzt. So habe es das unstreitige Einziehen der Mieten durch die Mutter des Klägers übergangen, das eine tatsächliche Freigabe des Grundstücks belege. Die von der Vorinstanz versäumte Gesamtschau der zeitlichen Abfolge der Ereignisse ergebe, dass das Schreiben vom 27. Juni 1946 den Freigabeantrag der Mutter des Klägers vom 4. Juni 1946 bewilligt und der Kläger mit Schreiben vom 11. November 1948 gegen eine erneute Beschlagnahme des Grundstücks im November 1948 protestiert habe. Die Annahme, das nicht unterzeichnete Kommissionsprotokoll vom 29. November 1946 spreche für eine Sequestrierung bei Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64, sei aktenwidrig und denkfehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt und verkannt, dass die Beklagte die Fortdauer der Beschlagnahme zu beweisen habe.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Oktober 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. März 2016 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 8. Juli 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das vermögensrechtliche Verfahren wiederaufzugreifen und unter Aufhebung der entgegenstehenden·Regelungen im Teilbescheid des Landratsamtes D. vom 22. Januar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6. September 1994 festzustellen, dass den Erben nach Dr. K. K. ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des Flurstücks 640a der Gemarkung D. (R. Straße ..., Bl. ... des Grundbuchs von D.) mit notariellem Kaufvertrag vom 14. Dezember 2005 (UR-Nr. 2446/2005 der Notarin L. H.) zusteht.

14

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da die Einschränkung der Abtretung in § 2 des Vertrags vom 26. Januar 2007 unwirksam sei. Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang der Enteignung ergebe sich jedenfalls daraus, dass sich die Enteignung des Vaters des Klägers nach den Richtlinien Nr. 3 der DWK auch auf das verfahrensgegenständliche Grundstück erstreckt habe.

16

Der Beigeladene hat zur Revision keine Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht begründet. Das angegriffene Urteil geht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage aus. Seine Annahme, dem Kläger stehe kein Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu, beruht zwar auf einer teils unzutreffenden Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Das Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO).

18

1. Der Zulässigkeit der Klage stehen weder die rechtskräftige Bestätigung der Ausgangsentscheidung noch das rechtskräftige Zuerkennen eines Ausgleichsleistungsanspruchs oder die notarielle Abtretung des ausgleichsleistungsrechtlichen Auszahlungsanspruchs entgegen.

19

a) Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 VwVfG erfasst alle unanfechtbaren Verwaltungsakte, ohne nach dem Grund der Bestandskraft zu differenzieren. Auch bei gerichtlicher Bestätigung des Ausgangsbescheides schließt er einen Wiederaufgreifensanspruch nicht aus (BVerwG, Urteile vom 5. November 1985 - 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18 S. 19 und vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 - BVerwGE 82, 272 ). Überdies stimmt der Streitgegenstand des Wiederaufgreifensverfahrens nicht mit dem des Restitutionsverfahrens überein. Das gilt auch bei einem Verpflichtungsantrag auf eine neue Sachentscheidung, wenn er - wie hier - sinngemäß nur für den Fall des Zuerkennens eines Wiederaufgreifensanspruchs gestellt wird. Damit wird nur der aus der Verpflichtung zum Wiederaufgreifen folgende Anspruch auf eine neue Sachentscheidung geltend gemacht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 S. 7 f.).

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b) Dass dem Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft ein Ausgleichsleistungsanspruch rechtskräftig zuerkannt war, führt ebenfalls nicht zur Unzulässigkeit der Klage auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens. Auch hier ist der Streitgegenstand nicht identisch. Zwar stimmt der beiden Verfahren zugrunde liegende Lebenssachverhalt - die Enteignung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks - überein, nicht jedoch das jeweils darauf gestützte Begehren. Dass der Restitutions- und der Ausgleichsleistungsanspruch einander materiell-rechtlich ausschließen (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, § 1 Abs. 1 AusglLeistG), ändert daran nichts. Sollte dem Wiederaufgreifensantrag und dem daran geknüpften Restitutionsbegehren stattzugeben sein, kann dies allenfalls zur Rücknahme der Bewilligung der Ausgleichsleistung führen. Die Bindung durch die Rechtskraft des die Leistung zusprechenden Urteils (§ 121 VwGO) entfällt nicht nur bei einer wesentlichen Änderung der Sachlage, sondern auch, wenn neue Beweismittel vorliegen, die infolge eines früheren Beweisnotstands erst nach Abschluss des Vorprozesses beschafft werden konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 137.81 - BVerwGE 70, 156 <158> m.w.N.).

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c) Die notarielle Abtretungsvereinbarung vom 26. Januar 2007 schließt die Klagebefugnis des Klägers nicht aus. Nach § 1 der Vereinbarung bezog die Abtretung sich nur auf die rechtskräftig zuerkannten Ausgleichsleistungen. Ihr § 2 grenzt den Gegenstand der Abtretung weiter auf Auszahlungsansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz ein. Vermögensrechtliche Restitutionsansprüche einschließlich des hier geltend gemachten Erlösauskehranspruchs nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG wurden von dieser Abtretung nicht erfasst, da sie einen anderen Rechtsgrund und einen anderen Gegenstand haben als die ausgleichsleistungsrechtlichen Zahlungsansprüche.

22

Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Beschränkung der Abtretung auch wirksam. Die Abtretung allein der Auszahlungsansprüche aus der rechtskräftig zuerkannten Bewilligung von Ausgleichsleistungen war rechtlich weder unmöglich noch unzulässig. Der Anspruch auf Auszahlung einer bewilligten Ausgleichsleistung lässt sich nach Anspruchsgrund und -gegenstand sowohl von anderen Ansprüchen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (vgl. §§ 3 und 5 AusglLeistG) als auch von gegebenenfalls bestehenden vermögensrechtlichen Restitutionsansprüchen unterscheiden und selbständig abtreten. Abtretungsverbote sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dass ein- und dieselbe Enteignung nicht sowohl Restitutions- als auch Ausgleichsleistungsansprüche auslösen kann, begründet kein solches Verbot. Es betrifft nur die materiell-rechtliche Begründetheit der jeweiligen Ansprüche und bringt das Risiko mit sich, dass eine Abtretung einzelner Ansprüche ins Leere geht.

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2. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens wegen neuer Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift und der übrigen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes ergibt sich aus § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553).

24

a) Offen bleiben kann, ob das Verwaltungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit des Wiederaufgreifensantrags bezüglich sämtlicher erstmals mit dem dritten Wiederaufgreifensantrag vorgelegten Beweismittel ausgegangen ist. Neu waren diese Beweismittel nur, soweit sie bis zum Abschluss der vorangegangenen Verfahren - einschließlich der daran anschließenden gerichtlichen Verfahren - noch nicht existierten oder vom Kläger unverschuldet nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten (BVerwG, Urteile vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 11 S. 5, vom 13. September 1984 - 2 C 22.83 - BVerwGE 70, 110 <113 f.> und vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <90>). Zweifel daran bestehen etwa bezüglich des Kommissionsprotokolls vom 27. Juni 1946, dessen Existenz der Direktor des Sächsischen Staatsarchivs dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2009 mitgeteilt und dessen Übersendung er ihm angeboten hatte. Dem nachzugehen erübrigt sich jedoch ebenso wie eine Prüfung der weiteren Zulässigkeitsanforderungen, also der schlüssigen Darlegung der Eignung der Beweismittel, der Präklusion gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG und der Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG. Selbst wenn diese Zulässigkeitsanforderungen bezüglich aller als neu vorgelegten Beweismittel erfüllt sein sollten, besteht kein Wiederaufgreifensanspruch nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil diese Beweismittel bei einer Berücksichtigung im Erstverfahren keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten.

25

b) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Dieser Beurteilung legt das angegriffene Urteil zu Unrecht die heutige Auslegung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG zugrunde. Es hält für maßgeblich, ob die Enteignung wegen dauerhafter Aufhebung der Sequestration gegen Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 verstieß, die erstmals im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2006 - 8 C 25.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34) als sowjetisches Enteignungsverbot anerkannt wurde. Richtigerweise hätte das Urteil nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auf die Rechtsauffassung abstellen müssen, die der im Erstverfahren getroffenen bestandskräftigen, den Restitutionsanspruch ablehnenden Entscheidung zugrunde lag und nach der es auf die erneut unter Beweis gestellte Aufhebung der Sequestration nicht ankam.

26

aa) § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzt voraus, dass die zulässigerweise geltend gemachten neuen Beweismittel auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätten. Dazu müssen sich aus der neuen Beweislage Tatsachen ergeben, die nach dem damaligen rechtlichen Maßstab zu einer günstigeren Entscheidung zwingen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 - BVerwGE 82, 272 <277 f.>; Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - 7 B 336.97 - juris Rn. 5, insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 428.5 § 6 GVO Nr. 1, vom 3. Mai 2000 - 8 B 352.99 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 42 LS, S. 2 und vom 4. Januar 2011 - 8 B 75.10 - ZOV 2011, 87 Rn. 9). Als Maßstab ist nicht die damalige objektive Rechtslage zugrunde zu legen, sondern die Rechtsauffassung, die die bestandskräftige Entscheidung im Erstverfahren trägt. Sie ergibt sich zunächst aus der Begründung des Verwaltungsaktes, gegebenenfalls in der Gestalt des Widerspruchsbescheides. Wurde der Verwaltungsakt gerichtlich bestätigt, ist die diese Bestätigung tragende Rechtsauffassung maßgeblich.

27

Schon der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG stellt mit der Verwendung des Konjunktiv Perfekts auf den hypothetischen Ausgang des Erstverfahrens bei Berücksichtigung der neuen Beweislage unter sonst unveränderten Prämissen ab. Die systematische Auslegung ergibt ebenfalls, dass bei dieser Prüfung nur die Beweislage im Erstverfahren durch die aktuelle Beweislage ersetzt werden soll, die die damalige Entscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen aber unverändert zugrunde zu legen sind. § 51 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwVfG regeln das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen einer nachträglichen Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des bestandskräftigen Bescheides. Veränderungen der rechtlichen Grundlage werden von Nr. 1 erfasst, der ein Wiederaufgreifen nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt. Eine neue oder genauere Erkenntnis einer unveränderten Rechtslage - einschließlich einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - genügt also nicht (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <89>; Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <228 f.>). Hinsichtlich der tatsächlichen Grundlage differenziert § 51 Abs. 1 VwVfG danach, ob sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt (Nr. 1) oder lediglich die Beweislage zur Feststellung des damaligen Sachverhalts geändert hat (Nr. 2). Im hier einschlägigen letztgenannten Fall wird das Wiederaufgreifen nur eröffnet, wenn die neue Beweislage bei einer Berücksichtigung im Erstverfahren schon für sich genommen - also ohne eine Änderung (auch) der rechtlichen Entscheidungsgrundlage - zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätte. Dies setzt voraus, dass die Beweismittel im Rahmen der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung eine günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Dagegen genügt es nicht, unter Berufung auf die neue Beweislage der rechtlichen Bewertung des ursprünglichen Bescheides zu widersprechen (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 78.88 - BVerwGE 82, 272 <277 f.>; Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 7 B 336.97 - juris Rn. 5). Beweismittel, die nur nach heutiger und nicht nach der damals entscheidungstragenden Rechtsauffassung erheblich sind, können daher keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vermitteln (BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 8 B 75.10 - ZOV 2011, 87 Rn. 9). Andernfalls würde im Wiederaufgreifensverfahren eine Sachprüfung auf neuer rechtlicher Grundlage schon bei neuen Auffassungen und Erkenntnissen zur unveränderten Rechtslage ermöglicht, obwohl § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG eine solche Sachprüfung nur bei einer Änderung der Rechtslage zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - 7 B 336.97 - juris Rn. 5 und vom 3. Mai 2000 - 8 B 352.99 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 42 LS, S. 2).

28

Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht auf die objektive Rechtslage im damaligen, für die bestandskräftige Erstentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt werden. Es ist deshalb nicht zu prüfen, ob die der Erstentscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung der damaligen Rechtslage entspricht. Die abweichende Beurteilung von Rechtsfragen kann bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht zum Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 VwVfG führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 - BVerwGE 95, 86 <89, 91>; Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 7 B 336.97 - juris Rn. 5 m.w.N.). Etwaige materiell-rechtliche Mängel der Erstentscheidung hätten seinerzeit mit Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Dass diese nicht oder nicht erfolgreich eingelegt wurden, stellt noch keinen Wiederaufgreifensgrund dar.

29

bb) Die bestandskräftige Ablehnung des Restitutionsbegehrens des Klägers im Erstverfahren wird von der Rechtsauffassung getragen, die dem den Ablehnungsbescheid bestätigenden, rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1995 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 7 B 135.96 - n.v.) zugrunde lag. Danach kam es für den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht darauf an, ob die Sequestration des verfahrensgegenständlichen Grundstücks am 27. Juni 1946 aufgehoben und bis zum Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17. April 1948 nicht erneut vorgenommen worden war. Das Urteil ging trotz der von ihm angenommenen Aufhebung der Sequestration von einer besatzungshoheitlichen Enteignung aus, weil es eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch einen Verstoß gegen ein sowjetisches Enteignungsverbot verneinte. Seine Begründung, die Besatzungsmacht habe sich nicht mit dem Enteignungsfall befasst, lässt erkennen, dass es Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 - im Einklang mit dem damaligen Stand der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - nicht als Enteignungsverbot auffasste. Aus seiner Sicht kam es daher nicht darauf an, ob das Grundstück im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SMAD-Befehls Nr. 64 noch oder jedenfalls wieder sequestriert war. Vielmehr ging es davon aus, mangels konkreten sowjetischen Enteignungsverbots sei die Landesregierung nicht gehindert gewesen, das nur von ihr freigegebene Grundstück erneut zu beschlagnahmen und der DWK zur Enteignung vorzuschlagen. Dass eine erneute Beschlagnahme nicht geprüft wurde, lässt darauf schließen, dass das damalige Urteil entweder - wie das hier angegriffene - schon wegen der Erfassung des Grundstücks in der bestätigten Liste A von einer erneuten Sequestration ausging oder annahm, selbst bei deren Fehlen sei die Enteignung allenfalls willkürlich gewesen, der Besatzungsmacht aber mangels eines konkreten Enteignungsverbots noch zuzurechnen.

30

Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hätten die vom Kläger als neu vorgelegten Beweismittel im Erstverfahren keine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt. Dies gilt auch, wenn man diesen Beweismitteln den jeweils vom Kläger geltend gemachten Beweiswert beimisst. Auf die gegen die abweichenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen kommt es daher nicht an.

31

Auch nach dem Revisionsvorbringen des Klägers ergibt sich aus den Beweismitteln nur die seinerzeit ohnehin vom Verwaltungsgericht angenommene Aufhebung der Sequestration am 27. Juni 1946 und das nach dessen Rechtsauffassung unerhebliche Fehlen einer erneuten Sequestration bis zum Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64. Von einem konkreten sowjetischen Enteignungsverbot, das eine besatzungshoheitliche Zurechnung nach der tragenden Rechtsauffassung im Erstverfahren ausgeschlossen hätte, kann dagegen auch nach der neuen Beweislage und dem darauf bezogenen Vortrag des Klägers nicht ausgegangen werden. Ein konkretes Enteignungsverbot setzt nicht nur einen Rückgabevorschlag, sondern eine von der Besatzungsmacht bestätigte Freigabe voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - juris Rn. 12 und 14; Urteil vom 13. April 2016 - 8 C 10.15 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 49 Rn. 51 f.). Die Annahme des angegriffenen Urteils, Dr. K. sei nicht in eine von der Besatzungsmacht bestätigte Freigabeliste aufgenommen worden, wurde nicht mit wirksamen Verfahrensrügen angegriffen und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich auch keine von der Besatzungsmacht bestätigte Freigabe - nur - des verfahrensgegenständlichen Grundstücks. Der in die Liste der Zwangsmaßnahmen im Landkreis D. eingetragene Klammerzusatz, das Grundstück solle der Mutter des Klägers übergeben werden (vgl. die mit Schriftsatz vom 8. September 2015 als Anlage K 8 vorgelegte Kopie des im Archivbestand 11412 Nr. 373 des Sächsischen Staatsarchivs Dresden enthaltenen Dokuments), wurde nicht in die bestätigte Liste A übernommen.

32

3. Die Annahme der Vorinstanz, sonstige Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG seien nicht gegeben, ist revisionsrechtlich fehlerfrei. Nachträglich verändert hat sich nur die soeben abgehandelte Beweislage. Die Rechtslage und der tatsächliche Sachverhalt, der den Gegenstand der Beweiserhebung bildet, sind unverändert geblieben. Die Annahme, Wiederaufnahmegründe gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 580 ZPO lägen nicht vor, wird nicht mit wirksamen Rügen angegriffen und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

33

4. Im Ergebnis zutreffend verneint das angegriffene Urteil auch einen Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm sind nicht erfüllt. Die bestandskräftige Ablehnung des Restitutionsbegehrens des Klägers war im dafür maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung auch nach dem aktuellen Stand der Rechtserkenntnis zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und unter Berücksichtigung der aktuellen Beweislage rechtmäßig. Dabei kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob das verfahrensgegenständliche Grundstück bei Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 noch oder jedenfalls wieder sequestriert war. Lag eine solche Sequestration vor, scheidet ein Verstoß gegen das Verbot der Enteignung bislang nicht sequestrierter Vermögenswerte gemäß Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 aus. Sollte die Sequestration des Grundstücks im Juni 1946 aufgehoben worden und bis zum Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 nicht erneut vorgenommen worden sein, ergibt sich der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang aus § 2 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK vom 21. September 1948 (ZVOBl. 1948, 449), auf die die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat. Danach erstreckte sich die Listenenteignung des sonstigen sequestrierten Vermögens auf das gesamte Vermögen der Betroffenen, das sich im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Landesregierung in deren Eigentum befand, einschließlich Anteilen an Grundbesitz, Unternehmensbeteiligungen, Forderungen und Guthaben.

34

Hier knüpfte die Erstreckung der Enteignung an die Listenenteignung des Kanzleigrundstücks O.platz ... in D. an. Nach den insoweit ungerügten, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz wurde Dr. K. in der bestätigten Liste A - auch - mit dem in seinem Eigentum stehenden Kanzleigrundstück erfasst. Dessen Sequestration vom 3. Januar 1946 blieb dem Schreiben vom 27. Juni 1946 zufolge ausdrücklich aufrechterhalten. Eine spätere Aufhebung dieser Sequestration bis zum Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 ist weder festgestellt noch geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Akten und Unterlagen.

35

Die Erstreckung der Listenenteignung des Kanzleigrundstücks auf das gesamte Vermögen Dr. K. umfasste auch das verfahrensgegenständliche Grundstück. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Revisionsverhandlung, dieses Grundstück sei seiner Mutter faktisch übereignet worden. Auf faktische Kriterien kommt es zwar für die vermögensrechtlichen Begriffe der Enteignung und Freigabe von Vermögenswerten an, nicht jedoch für die Bestimmung des von der Enteignung betroffenen Eigentümers, die sich nach der zivilrechtlichen Eigentumszuordnung richtet.

36

Die Erstreckung der Listenenteignung auf das verfahrensgegenständliche Grundstück war auch unabhängig vom Fortbestehen seiner Sequestration vom Willen der Besatzungsmacht gedeckt. Für die besatzungshoheitliche Zurechnung der Enteignungserstreckung nach § 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK kommt es nicht auf eine Sequestration der in die Enteignung einbezogenen Vermögenswerte im Zeitpunkt des Inkrafttretens des SMAD-Befehls Nr. 64 an (BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 45 Rn. 20 ff.). Wie sich aus der Präambel des SMAD-Befehls Nr. 64 ergibt, wollte die SMAD die seinerzeit als "Nazi- oder Kriegsverbrecher" eingeordneten Personen aus dem wirtschaftlichen Leben der sowjetischen Besatzungszone verdrängen und dazu vollständig enteignen. Bei der Bestätigung der Listenenteignungen ging sie davon aus, dass das gesamte Vermögen der Betroffenen nach SMAD-Befehl Nr. 124 sequestriert worden war (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 7 C 13.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 11 S. 43 f. und vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - a.a.O. Rn. 21). Soweit Vermögenswerte eines Betroffenen - etwa wegen Koordinationsschwierigkeiten oder Fehlern bei der Umsetzung des SMAD-Befehls Nr. 124 - nur unvollständig erfasst worden waren, entsprach es der Zielrichtung des Befehls und dem ihm zugrunde liegenden, auf eine umfassende Enteignung der Betroffenen gerichteten Willen der SMAD, solche Lücken zu schließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 1.11 - a.a.O. Rn. 22 m.w.N.; Beschluss vom 4. November 2000 - 7 B 70.02 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 23 S. 80 f.).

37

Ziffer 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 stand der Erstreckung der Enteignung gemäß Ziffer 8 dieses Befehls i.V.m. § 2 Abs. 1 der Richtlinien Nr. 3 der DWK nicht entgegen. Er sollte lediglich verhindern, dass die Enteignungskampagne über den Kreis der bei Inkrafttreten des Befehls bereits von Sequestrationen nach SMAD-Befehl Nr. 124 betroffenen, damals als belastet eingestuften Personen hinaus ausgeweitet wurde (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2006 - 8 C 25.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34 Rn. 23, 27 ff.). Die Enteignung der übrigen Vermögenswerte eines Betroffenen, der mit einem sequestrierten Vermögenswert in der bestätigten Liste A erfasst wurde, war deshalb ebenso vom Willen der Besatzungsmacht gedeckt wie die Einbeziehung von Privatgrundstücken in die Listenenteignung eines Unternehmens nach § 1 Abs. 2 der Richtlinien Nr. 3 der DWK (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 1997 - 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321 f., vom 25. Mai 2005 - 8 C 7.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 31 = juris Rn. 21 und vom 10. August 2005 - 8 C 18.04 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 32 Rn. 29). Da die vom Willen der Besatzungsmacht gedeckte Erstreckung der Listenenteignung des Betroffenen dessen weitere Vermögenswerte selbst dann erfasste, wenn diese bei der Sequestration "vergessen" und daher nicht in die Liste aufgenommen worden waren, umfasst sie erst recht in der Liste verzeichnete, ursprünglich sequestrierte Vermögenswerte unabhängig davon, ob die Sequestration bei Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64 noch andauerte.

38

Der besatzungshoheitliche Zurechnungszusammenhang der Enteignungserstreckung wird hier auch nicht durch einen Verstoß gegen ein - sonstiges - sowjetisches Enteignungsverbot unterbrochen. Ein konkretes Enteignungsverbot in Gestalt einer von der Besatzungsmacht bestätigten Freigabe lag nicht vor (vgl. oben Rn. 31). Einschlägige generelle Enteignungsverbote sind nicht ersichtlich.

39

5. Ein Anspruch auf Widerruf des Ablehnungsbescheides gemäß § 49 VwVfG oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Wegen des besatzungshoheitlichen Charakters der Enteignung müsste erneut ein Ablehnungsbescheid mit gleichem Regelungsinhalt erlassen werden (vgl. § 49 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG).

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entsprach nicht der Billigkeit, weil er keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Annotations

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das Gleiche gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grundstücken, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt entsprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11. November 1964 (BGBl. I S. 855) gilt entsprechend.

(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für

1.
Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtschaft eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand (Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Truppen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begründung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3.
Schäden, die dadurch entstanden sind, dass Wirtschaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenommen worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des § 4 des Reparationsschädengesetzes),
4.
Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genannten Vermögenswerten,
5.
Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6.
verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung unterlagen oder unterliegen,
7.
auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8.
Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften und
9.
Ansprüche, die in § 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des Vermögensgesetzes genannt sind.

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Wer ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 erwerben. Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(2) Berechtigt sind natürliche Personen, die auf den in Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wiedereinrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und ortsansässig sind (Neueinrichter) und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den §§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, nach Feststellung durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als 75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten werden, die ortsansässig sind. Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen Personen, die ortsansässig sind, hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pachtvertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmesszahlen erwerben. Soweit die Flächen von einer Personengesellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Absatz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verbleibenden Ertragsmesszahlen nach näherer Bestimmung durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von 50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhundertsatz und auf die Ertragsmesszahlen angerechnet.

(4) (weggefallen)

(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist und bei denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen ist oder denen solche Vermögenswerte durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den Absätzen 1 und 2 landwirtschaftliche Flächen erworben haben, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch genommen werden. Landwirtschaftliche Flächen und Waldflächen können insgesamt bis zur Höhe der Ausgleichsleistung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes erworben werden, landwirtschaftliche Flächen aber nur bis zur Höhe von 300 000 Ertragsmesszahlen. Ist ein Erwerb des ehemaligen Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem ortsnahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vermögen entzogen worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitgeteilt, dass von ihm bewirtschaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berechtigten beansprucht werden, muss er innerhalb einer Frist von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der Berechtigte auf den Ehegatten, Lebenspartner, sowie auf die in § 1924 Absatz 1, § 1925 Absatz 1, § 1926 Absatz 1 und § 1928 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berechtigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied übertragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.

(6) Gegenüber einem Pächter muss sich der Erwerber nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende langfristige Pachtverträge bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern. Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit Zustimmung des Pächters verfügbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde.

(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist der Verkehrswert, von dem ein Abschlag in Höhe von 35 vom Hundert vorgenommen wird. Der Wertansatz für Flächen mit Gebäuden oder sonstigen aufstehenden baulichen Anlagen, einschließlich eines angemessenen Flächenumgriffs, ist der Verkehrswert. Für Kaufbewerber, deren Kaufantrag nach § 7 Flächenerwerbsverordnung in der am 30. Dezember 1995 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2072) wegen Nichterfüllung der Ortsansässigkeit am 3. Oktober 1990 gemäß Absatz 2 in der am 1. Dezember 1994 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2624, 2628) abgelehnt wurde, wird der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen in benachteiligten Gebieten im Sinne der Verordnung 950/97 EG (ABl. EG Nr. L 142 S. 1) nach Satz 1 in derselben Fassung bemessen. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer Bestände von weniger als 10 vom Hundert ist der Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Ersatzeinheitswertes zum Einheitswert 1935 nach §§ 1 bis 7 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 15. April 1958 (Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-1-DV10) unter Beachtung des gegenwärtigen Waldzustandes zu ermitteln. Für Waldflächen bis zehn Hektar können entsprechend § 8 Abs. 1 dieser Verordnung Pauschhektarsätze gebildet werden. Diese sind mit den Flächenrichtzahlen der Anlage 3 dieser Verordnung zu multiplizieren. Werden Waldflächen in den Jahren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu 200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden. Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände 10 vom Hundert oder mehr, ist insoweit der nach Nummer 6.5 der Waldwertermittlungsrichtlinien vom 25. Februar 1991 (BAnz. Nr. 100a vom 5. Juni 1991) ermittelte Abtriebswert zuzüglich des örtlichen Waldbodenverkehrswertes anzusetzen. Die für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall verlangen, dass der Berechtigte anderweitig nicht verwertbare Restflächen zum Verkehrswert mitübernimmt.

(7a) Bei Verkäufen an Berechtigte nach Absatz 5 gilt der Wert als Verkehrswert im Sinne von Absatz 7 Satz 1, wie er sich aus den im Bundesanzeiger vom 21. Juli 2004 veröffentlichten Werten der „Bekanntmachung der Regionalen Wertansätze 2004 für Ackerland und Grünland nach der Flächenerwerbsverordnung“ ergibt. Liegen keine regionalen Wertansätze vor, ist der Verkehrswert gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 der Flächenerwerbsverordnung zum Wertermittlungsstichtag 1. Januar 2004 zu ermitteln. Auf den so bestimmten Kaufpreis werden 75 Prozent der Zinsen, die der Berechtigte auf Grund des Ausgleichsleistungs- oder Entschädigungsbescheides, für einen Betrag bis zur Höhe des Kaufpreises längstens seit dem 1. Januar 2004 erhalten hat, aufgeschlagen. Der Kaufpreisaufschlag ist nach erfolgter Festsetzung der Zinsen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 7 des Entschädigungsgesetzes fällig.

(7b) Wer im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zur Ausübung des Erwerbsrechts nach Absatz 5 berechtigt gewesen ist, ohne davon Gebrauch zu machen, kann Flächen nach Maßgabe von Absatz 7a erwerben. Hat ein Berechtigter nach Absatz 5 innerhalb des Zeitraumes nach Satz 1 sein Erwerbsrecht bereits ausgeübt, kann er weitere Flächen nur erwerben, soweit die Kaufpreisbestimmung nach Absatz 7a zu einem höheren Erwerbsumfang im Rahmen der Obergrenzen des Absatzes 5 Satz 2 führt. Will der Berechtigte seine Erwerbsmöglichkeit nach Satz 1 oder Satz 2 wahrnehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen Stelle innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Zweiten Flächenerwerbsänderungsgesetzes zu erklären. Für die Übertragung der Erwerbsmöglichkeiten nach diesem Absatz gelten Absatz 5 Satz 8 und Satz 9 entsprechend.

(8) Natürliche Personen, die nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu 1 000 Hektar erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der forstwirtschaftliche Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 7 gilt entsprechend.

(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum 31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 veräußert worden, können sie von den nach diesen Vorschriften Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muss bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt entsprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmesszahlen, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmesszahlen möglich. Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz.

(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von 15 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt. Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.

(11) § 4 Nr. 1 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091), das zuletzt durch das Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.

(12) Die Länder können Flächen in Naturschutzgebieten (§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes), Nationalparken (§ 24 des Bundesnaturschutzgesetzes) und in Bereichen von Biosphärenreservaten im Sinne des § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes, die die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes erfüllen, die bis zum 1. Februar 2000 rechtskräftig ausgewiesen oder einstweilig gesichert worden sind oder für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Unterschutzstellungsverfahren förmlich eingeleitet worden ist, im Gesamtumfang von bis zu 100 000 Hektar nach Maßgabe der folgenden Absätze erwerben. Die Privatisierungsstelle kann das Eigentum an den Flächen auch unmittelbar auf einen von einem Land benannten Naturschutzverband oder eine von einem Land benannte Naturschutzstiftung übertragen.

(13) Insgesamt wird das Eigentum an Flächen im Gesamtumfang von bis zu 50 000 Hektar unentgeltlich übertragen und zwar

-
bis zu 20 000 Hektar an Flächen, bei denen eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden soll,
-
weitere bis zu 20 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten, in Einzelfällen auch einschließlich damit zusammenhängender kleinerer landwirtschaftlicher Flächen und
-
weitere bis zu 10 000 Hektar an forstwirtschaftlich genutzten Flächen unter 30 Hektar vorrangig in Nationalparken sowie in Kernzonen von Biosphärenreservaten.
Die übrigen Flächen können von den Ländern bis zu dem in Absatz 12 genannten Gesamtumfang jeweils zu den Wertansätzen gemäß Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 5 und 6 der Flächenerwerbsverordnung getauscht werden. Anstelle eines Tausches können Forstflächen unter 30 Hektar oder landwirtschaftliche Flächen zum Verkehrswert erworben werden. Von der Eigentumsübertragung auf die Länder, Naturschutzverbände oder -stiftungen ausgenommen sind Flächen, die benötigt werden, um den Erwerb nach Absatz 1 bis 5 zu ermöglichen. Vermessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten trägt der Erwerber.

(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 73 000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erworben haben.

(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn, dass die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.

(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der Nießbraucher.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Für Streitigkeiten über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung oder die Aussetzung des Verfahrens nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über das Vorverfahren finden auch auf schwebende Beschwerdeverfahren Anwendung. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle, die für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zuständig ist, ihren Hauptsitz hat. Eine Entscheidung nach diesem Gesetz kann nicht wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit angefochten werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.