Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2016 - 8 B 31/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:040816B8B31.15.0
bei uns veröffentlicht am04.08.2016

Gründe

1

Die Klägerin, deren Berechtigung wegen der nationalsozialistischen Entziehung ihres Unternehmens durch Zwangsveräußerung ihres Dresdner und Berliner Bankgeschäfts nebst mitverkaufter Unternehmensbeteiligungen - unter anderem einer Aktienbeteiligung an der M. AG in Höhe von 13,936 % - bestandskräftig festgestellt ist, macht die Entziehung weiterer Aktien dieser Gesellschaft im Zeitraum bis 1941 geltend. Sie begehrt die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung sowie eines Anspruchs auf Bruchteilsrestitution damaliger und mit Mitteln des Unternehmens hinzuerworbener Betriebsgrundstücke der M. AG wegen der Entziehung einer Aktienbeteiligung in Höhe von insgesamt 38,92 % statt der zuerkannten 13,936 %. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

1. Die Beschwerdebegründung wirft keine höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.

4

Die von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltene Frage:

"Überspannt es die Beweisanforderungen, wenn von einem jüdischen Antragsteller, der die Beteiligung an einem Unternehmen in den Jahren 1933-1936 nachgewiesen hat und Unterlagen vorgelegt hat, dass diese Beteiligung im Jahre 1938 auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde und in der Aufstellung der eigenen Effekten und Beteiligungen aus dem Jahre 1941 nicht mehr vorhanden war, verlangt wird, den konkreten Entzugsakt nachzuweisen?",

würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil sie von anderen Tatsachen und rechtlichen Annahmen ausgeht als das angegriffene Urteil.

5

Entgegen der Darstellung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass "diese Beteiligung", nämlich ihre gesamte "in den Jahren 1933-1936" gehaltene Beteiligung, 1938 auf ein anderes Unternehmen übertragen wurde. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung die konkrete Möglichkeit bejaht, dass ein Teil der Aktien der Klägerin an der M. AG erfolgreich treuhänderisch auf andere Personen übertragen und so vor der Entziehung mittels "Arisierung" bewahrt wurde. Seine Einschätzung stützt sich auf das Klagevorbringen zur Entwicklung der Beteiligung an der M. AG, unter anderem auf den Vortrag zur Verringerung der in den Generalversammlungen von der Klägerin selbst repräsentierten Aktienanteile seit 1933 und der gleichzeitig zunehmenden Repräsentation von Aktienanteilen durch ihren Syndikus Dr. R. und zwei ihrer Prokuristen, Konsul v. F. und Dr. K. So führt das angegriffene Urteil aus, die von der Klägerin mit Vertrag vom 2. Dezember 1935 im eigenen Namen veräußerten Vorzugsaktien dürften bei den vorhergehenden Generalversammlungen vom Syndikus der Klägerin, Dr. R., als Treuhänder gehalten worden sein.

6

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht nicht verlangt, den konkreten Akt nachzuweisen, mit dem die 1941 nicht mehr in der Effekten- und Beteiligungsliste der Klägerin verzeichneten Aktien der M. AG entzogen wurden. Es hat das Tatbestandsmerkmal des Vermögensverlustes gemäß § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), auch nicht - unzutreffend - auf rechtsgeschäftliche Entziehungen reduziert, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 REAO zwar für die Verfolgungsbedingtheit des rechtsgeschäftlich (oder durch Aufgabe des Vermögenswertes) herbeigeführten Vermögensverlustes gilt, nicht aber für das Vorliegen eines solchen (oder durch Enteignung oder "auf andere Weise" herbeigeführten) Vermögensverlustes selbst (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2002 - 7 C 28.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16 S. 74 und vom 31. August 2006 - 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 17 und 19; Beschlüsse vom 29. Juli 2005 - 7 B 21.05 - juris Rn. 3, vom 16. Dezember 2010 - 8 B 17.10 - ZOV 2011, 81 Rn. 11 und vom 30. Juni 2014 - 8 B 94.13 - ZOV 2014, 174 Rn. 5). Deshalb hat das Verwaltungsgericht geprüft, ob ein vollständiger und endgültiger Verlust der geltend gemachten höheren Aktienbeteiligung von weiteren (mindestens) 25 % durch den vorgelegten Brief des F. M. vom 10. April 1964 und die in das Verfahren eingeführten Indizien nachgewiesen wurde. Es hat dies verneint, weil es aufgrund seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung für nicht ausgeschlossen hielt, dass die Aktienbeteiligung im Zeitraum bis 1941 auf eine Weise aus dem Aktienbestand der Klägerin ausgeschieden war, die keinen vollständigen und endgültigen Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG herbeiführte. Für möglich hält das Verwaltungsgericht insbesondere eine erfolgreiche treuhänderische Übertragung der Aktien. In diesem Zusammenhang weist es darauf hin, dass die Herren v. F. und Dr. K., die als Vertreter der Klägerin in den Aufsichtsrat der M. AG berufen worden waren und nach dem Klagevorbringen in den Generalversammlungen 1934 und 1935 erhebliche Stammaktienanteile repräsentierten - ihre Aufsichtsratsmandate auch 1938 noch innehatten - ohne dass erkennbar sei, ob sie als loyale Treuhänder der Klägerin handelten oder nunmehr deren "Arisierung" durch die D. Bank unterstützten.

7

Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust bejahen müssen, geht mit der Annahme, der Vermögensverlust "als solcher" sei für die geltend gemachte höhere Beteiligung belegt, wiederum von anderen Tatsachen aus als das angegriffene Urteil. Dabei kritisiert die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung, ohne eine klärungsbedürftige revisible, fallübergreifende Rechtsfrage zum Anscheinsbeweis aufzuwerfen.

8

2. Die mit der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel liegen, soweit sie substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt wurden, ebenfalls nicht vor. Das angegriffene Urteil verletzt weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO noch die gerichtliche Pflicht zur Amtsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO.

9

a) Zu Unrecht meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr die Möglichkeit zu weiterem entscheidungsrelevanten Sachvortrag genommen, weil es seine Bedenken gegen die Beweiskraft des Schreibens des F. M. vom 10. April 1964 im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht ausreichend erörtert habe. Die Gewährleistung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, grundsätzlich vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen. Ein Hinweis ist nur erforderlich, wenn ein Beteiligter bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nicht zu erkennen vermag, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das ist nicht der Fall, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens damit rechnen musste, dass ein rechtlicher Gesichtspunkt für die Entscheidung erheblich sein könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190>, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96, 189 <204> und Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <409>). Hier musste ein solcher Prozessbeteiligter auch ohne gerichtlichen Hinweis in Betracht ziehen, dass dem Beweiswert des Schreibens des F. M. vom 10. April 1964 wegen seiner Äußerung zum Übergang der Sperrminorität an der M. AG auf die D. Bank streitentscheidende Bedeutung zukommen konnte. Naheliegend war ebenfalls, dass der Beweiswert dieses Schreibens wegen des großen zeitlichen Abstands zur Schädigung, wegen der Auslegungsfähigkeit seiner Formulierungen sowie mangels Hinweisen auf eine unmittelbare Beteiligung des Verfassers am streitigen Geschehen bezweifelt werden könnte. Selbst ohne ausführliche gerichtliche Erörterung bestand daher für die Beteiligten Anlass, mögliche Bedenken gegen die Aussagekraft des Schreibens und dessen Beweiswert aufzugreifen und dazu Stellung zu nehmen.

10

b) Eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Ein förmlicher Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO, den als Zeugen benannten Adressaten des Schreibens vom 10. April 1964 zu vernehmen, wurde im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt. Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, weshalb sich die Zeugenvernehmung dem Verwaltungsgericht ohne einen solchen Antrag hätte aufdrängen müssen. Dazu wäre nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Einzelnen darzulegen gewesen, welche aus der materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Beweisfragen dem Zeugen hätten gestellt werden müssen, welche Aussagen seine Vernehmung voraussichtlich erbracht hätte und inwieweit diese zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 - BVerwGE 106, 177 <182> und vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303>). Die pauschale Behauptung, die Beweiserhebung hätte die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens ergeben, reicht dazu nicht aus.

11

c) Der Vortrag der Klägerin, der Verfasser des Schreibens habe keine genaue Kenntnis oder Erinnerung an den Aktienbesitz haben müssen, da der Begriff der Sperrminorität jeden Aktienbestand von mehr als 25 % und weniger als 50 % der Aktien bezeichne, ist ebenso wie das weitere Vorbringen der Klägerin zur Beweiswürdigung ungeeignet, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) oder einen anderen Verfahrensmangel darzutun. Ihre Einwände lassen unberücksichtigt, dass der Prüfung von Verfahrensmängeln die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz zugrunde zu legen ist. Danach setzte die begehrte Berechtigtenfeststellung wegen einer höheren Anteilsschädigung den Nachweis des vollständigen und endgültigen Verlustes bestimmter weiterer, nicht in die bestandskräftige Berechtigtenfeststellung einbezogener Aktien der M. AG voraus. Das Vorliegen eines solchen Nachweises verneint das Verwaltungsgericht nicht etwa, weil es einen Übergang der Sperrminorität auf die D. Bank im Jahr 1938 in Abrede gestellt hätte. Es geht vielmehr davon aus, die D. Bank habe seit 1935 teils unmittelbar, teils über ihr Tochterunternehmen, die B. GmbH, die Kontrolle über die ursprünglich mehrheitlich von der Klägerin gehaltene M. AG gewonnen. Das Verwaltungsgericht hält aber nicht für erwiesen, dass der Erwerb der dazu erforderlichen Aktien durch die D. Bank auf eine Entziehung weiterer, eine Beteiligung von 13,936 % übersteigender Aktien der Klägerin an der M. AG zurückzuführen war. Nach seiner Beweiswürdigung liefern die festgestellten Tatsachen keine Informationen zum Schicksal einer solchen, über den bestandskräftig festgestellten Umfang hinausgehenden Beteiligung zwischen 1933 und 1941; sie lassen weder auf deren Entziehung schließen, noch erlauben sie, eine solche Entziehung im Umkehrschluss daraus zu folgern, dass jede nicht als Vermögensverlust der Klägerin zu qualifizierende Übertragung solcher Aktien auszuschließen wäre. Vielmehr hält das Verwaltungsgericht es für möglich, dass die Klägerin einen vollständigen und endgültigen Verlust ihrer nicht in den Vertragsanlagen aufgeführten Aktien der M. AG durch erfolgreiche treuhänderische Übertragung an dauerhaft loyale Mitarbeiter abwenden konnte. Für den Fall einer treuhänderischen Übertragung an die beiden Prokuristen v. F. und Dr. K. vermochte das Verwaltungsgericht auch nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Aktien der Klägerin bei diesen oder durch diese entzogen worden wären. Vielmehr ist seiner Beweiswürdigung zufolge nicht zu erkennen, ob - und gegebenenfalls mit welchem Erfolg - die beiden Prokuristen bis 1938 als loyale Treuhänder der Klägerin handelten oder ob sie deren "Arisierung" unterstützten. Die Kritik der Klägerin an dieser verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung zeigt keine denkfehlerhaften, nach den Gesetzen der Logik von vornherein ausgeschlossenen tatsächlichen Schlussfolgerungen auf. Sie bezeichnet auch keine anderen Verfahrensmängel, sondern stellt nur die eigene Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen gegenüber.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Aug. 2016 - 8 B 31/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 31 Pflichten der Behörde


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

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staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken. Soweit die Behörde bei einem auf eine Geldleistung gerichteten Anspruch nach diesem Gesetz die für die Höhe des Anspruchs erheblichen Tatsachen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln kann, hat sie die Höhe des Anspruchs zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere, wenn der Antragsteller über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskünfte verweigert.

(1a) Vergleiche sind zulässig.

(1b) Ist nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, so fordert die Behörde den Antragsteller auf, innerhalb von vier Wochen ab Zugang der Aufforderung nähere Angaben zu machen. Die Frist kann verlängert werden, wenn dem Antragsteller eine fristgerechte Äußerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, insbesondere in den Fällen des § 1 Abs. 6. Macht der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist keine näheren Angaben, so wird sein Antrag zurückgewiesen.

(1c) Werden Ansprüche nach § 1 Abs. 6 geltend gemacht, so finden für die Todesvermutung eines Verfolgten § 180 und für den Nachweis der Erbberechtigung § 181 des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(1d) In den Fällen des Übergangs von Rechtstiteln nach Artikel 3 Abs. 9 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) spricht eine Vermutung für die Richtigkeit der Rechtstatsachen, die den Entscheidungen in dem Programm der Vereinigten Staaten von Amerika über Ansprüche gegen die Deutsche Demokratische Republik gemäß dem Bundesgesetz der Vereinigten Staaten von Amerika 94-542 vom 18. Oktober 1976 zugrunde gelegt worden sind.

(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung, auf Antrag unter Übersendung einer Abschrift des Antrags und seiner Anlagen, zu informieren und zu dem weiteren Verfahren hinzuzuziehen. Ist der Vermögenswert im Bereich eines anderen Amtes oder Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen belegen, so hat sie dieses unverzüglich unter genauer Bezeichnung des Antragstellers und des Vermögenswertes über die Antragstellung zu unterrichten.

(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur Durchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Wird ein Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens gestellt, so hat die Behörde dem Antragsteller, wenn er seine Berechtigung glaubhaft macht, zu gestatten, die Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten und alle Unterlagen einzusehen, die für seinen Antrag Bedeutung haben können.

(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit der Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.

(5) Die Behörde hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Sie setzt das Verfahren aus, soweit ihr mitgeteilt wird, dass eine gütliche Einigung angestrebt wird. Kommt es zu einer Einigung, die den Anspruch des Berechtigten ganz oder teilweise erledigt, so erlässt die Behörde auf Antrag einen der Einigung entsprechenden Bescheid; § 33 Abs. 5 findet Anwendung. Die Einigung kann sich auf Gegenstände erstrecken, über die nicht im Verfahren nach diesem Abschnitt zu entscheiden ist. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Bescheid wird sofort bestandskräftig, wenn nicht der Widerruf innerhalb einer in dem Bescheid zu bestimmenden Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, vorbehalten wird.

(6) Haben die Parteien einen Antrag nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 gestellt, so gibt die Behörde dem Antrag statt, wenn Interessen Dritter im Sinne des Absatzes 2 nicht berührt sind. Die Behörde ist dem Schiedsgericht zur Auskunft über alle Informationen verpflichtet, die das Schiedsgericht für seine Entscheidung benötigt. Sie ist an die Entscheidung des Schiedsgerichts gebunden.

(7) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind bis zum Erlass entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes anzuwenden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.