Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2013 - 8 B 14/13

bei uns veröffentlicht am14.08.2013

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Zahlung des Mindestbeitrages an das Sächsische Rechtsanwaltsversorgungswerk für die Zeit Dezember 2005 bis Dezember 2006 in Höhe von 66 € monatlich, den der Beklagte mit Bescheid vom 28. Juni 2006 festgesetzt hat. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit seiner Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Berufungsurteil erreichen.

2

1. Die fristgerecht erhobene Beschwerde ist zwar nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet worden. Dem Kläger ist auf seinen rechtzeitigen Antrag hin gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er hat dargelegt und glaubhaft gemacht, dass ihn kein Verschulden trifft.

3

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluss vom 1. August 1996 - 1 BvR 121/95 - NJW 1996, 2857) hat der Nutzer mit der Wahl eines anerkannten und für die Zusendung fristwahrender Schriftsätze an das Gericht eröffneten Übermittlungsmediums (Telefax), der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan, wenn er so rechtzeitig mit der Übermittlung beginnt, dass unter normalen Umständen mit ihrem Abschluss bis 24 Uhr zu rechnen ist. Bei einer Fristausnutzung bis zuletzt ist allerdings besondere Vorsicht geboten. Scheitert die Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes wenige Minuten vor Ablauf der Frist daran, dass das Empfangsgerät des Gerichts zu dieser Zeit durch eine andere Sendung belegt war, stellt dies ein gewöhnliches und wegen des drohenden Fristablaufs vorhersehbares Ereignis dar, auf das sich der Nutzer einstellen muss und das keine Wiedereinsetzung rechtfertigt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - NJW 2000, 574).

4

Der Kläger hat mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen, dass er seine Telekommunikation (Internet/Telefon/Fax) über einen Kabelfernsehanbieter organisiert habe, der ein sogenanntes Kabelmodem zur Verfügung stelle, das über die notwendigen Anschlüsse für Telekommunikationsgeräte verfüge und - selbst über einen Stromanschluss betrieben - mit der Kabeldose verbunden sei. Telefon und Internet hätten bislang ohne wahrnehmbare Störungen funktioniert. Die Faxverbindung sei jedoch am 7. März 2013 gegen 23:35 Uhr abgebrochen. Daraufhin habe er mehrfach versucht, das Sächsische Oberverwaltungsgericht manuell neu anzuwählen. Es sei keine Verbindung zustande gekommen. Eine Überprüfung des Kabelmodems habe ergeben, dass dessen Kontrollleuchten ungewöhnlich blinkten. Gegen 2:30 Uhr am 8. März 2013 habe er die Funktion des Internets wieder feststellen können.

5

Im Wiedereinsetzungsverfahren hat der Kläger eine Bestätigung seines Kabelanbieters vom 22. März 2013 zu seiner Anfrage vom 8. März 2013 eingereicht. Danach war das Modem in dem angefragten Zeitraum (7. März 2013, 23:35 Uhr, bis 8. März 2013, 2:30 Uhr) offline. Die Ursache für diesen Fehler sei wahrscheinlich auf eine Rückkanalstörung zurückzuführen. Mit diesem Vorbringen hat der Kläger glaubhaft gemacht, dass er seinerseits alles Erforderliche getan hat, um die Frist einzuhalten. Er hat mit der Übermittlung des Begründungsschriftsatzes um 23:30 Uhr noch so rechtzeitig begonnen, dass unter normalen Umständen damit zu rechnen war, dass der 11 Seiten umfassende Schriftsatz bis 24:00 Uhr bei Gericht eingeht. Mit einem Ausfall des Modems musste er nicht rechnen, zumal die Telekommunikation nach seiner glaubhaften Schilderung bislang reibungslos verlaufen war.

6

2. Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

7

a) Die Rechtssache hat aus den vom Kläger dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie die Klärung einer bislang nicht oder nicht hinlänglich geklärten Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraussetzt, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26). Die Revision ist allerdings nur dann zuzulassen, wenn die Klärung der Rechtsfrage die Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens erfordert. Daran fehlt es, wenn sie sich anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>). So liegt es hier.

9

aa) Der Kläger hält mit Blick auf Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei Berufsanfängern im Anwaltsberuf, die staatliche Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erhalten, im Wege einer Härtefallregelung berücksichtigt werden muss, dass die Angehörigen dieser Berufsgruppe die Pflichtbeiträge zum berufsständischen Rechtsanwaltsversorgungswerk nicht aus dem ihnen von staatlicher Seite gewährten Existenzminimum erbringen können, andernfalls sie von der Berufsaufnahme abgehalten würden. Das geht an der angefochtenen Entscheidung vorbei. Der Kläger übersieht, dass die Satzung des Beklagten nach der - das Bundesverwaltungsgericht bindenden - Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht durchaus eine Härtefallregelung enthält. Unter welchen Umständen und in welchem Maße sie angewendet wird, betrifft eine Frage des Einzelfalles und ist einer generellen Klärung nicht zugänglich.

10

Vorauszuschicken ist, dass gegen die Erhebung eines Mindestbeitrags in Höhe von einem Dreizehntel des Regelpflichtbeitrages im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken bestehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Mindestbeitragsregelungen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks betreffen, berufsregelnden Charakter (Urteil vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 C 11.00 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 44). Solche Eingriffe in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG bedürfen je nach ihrer Wirkung unterschiedlich gewichtiger Rechtfertigungsgründe. Eine Regelung über den Mindestbeitrag in Höhe von einem Dreizehntel des Regelpflichtbeitrages ist aber durch gewichtige Allgemeininteressen gerechtfertigt. Die Mitgliedschaft bezweckt die Versorgung der Rechtsanwälte und dient durch deren wirtschaftliche Absicherung der Erhaltung eines leistungsfähigen Anwaltstandes. Die kollektive Versicherung ist wirtschaftlich nur durchführbar, wenn ihr grundsätzlich alle Anwälte angehören. Maßnahmen wie Mindestbeitragsregelungen, die der finanziellen Stabilität des Versorgungsträgers dienen, sind erforderlich, wobei es der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers unterliegt, den Kreis der Mitglieder so weit und die Befreiungstatbestände so eng zu fassen, dass im Hinblick auf eine angemessene Versorgung eine möglichst leistungsfähige Solidargemeinschaft entsteht (Urteil vom 29. Januar 1991 - BVerwG 1 C 11.89 - BVerwGE 87, 324 <328 f.>). Einer in der Erhebung des Mindestbeitrages im Einzelfall liegenden unzumutbaren Belastung kann durch eine Härtefallregelung ausreichend Rechnung getragen werden. Ist die Höhe des Mindestbeitrags maßvoll, so bedarf es keiner Erwägungen dahin, ob unter den von der Mindestbeitragsregelung Betroffenen nicht nur einzelne durch Härteregelungen zu erfassende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden. Denn bei typisierender Betrachtung kann ein derartiger Mindestbeitrag die Berufsausübung generell nicht unangemessen behindern (Urteil vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 C 9.01 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 45).

11

Die Satzung des Beklagten sieht jedoch eine derartige Härtefallregelung vor. Gemäß der Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht regelt § 15 der Satzung allgemein das Verfahren zur Festsetzung der Beiträge. Auf der Grundlage von §§ 11 bis 14 der Satzung ist zunächst zu ermitteln, welchen Beitrag der Pflichtige nach den allgemeinen Satzungsregeln schuldet. Dies kann der Mindestbeitrag in Höhe von einem Dreizehntel des Regelpflichtbeitrages nach § 11 Abs. 3 der Satzung sein. Auch dieser Mindestbeitrag stellt einen Beitrag im Sinne von § 15 der Satzung dar. Sodann ist auf dessen Festsetzung die Regelung des § 15 der Satzung anzuwenden. Gemäß § 15 Abs. 4 der Satzung können die Beiträge auch niedriger als der Mindestbeitrag festgesetzt werden. Dies schließt eine Festsetzung auf Null ein. Damit besteht eine Härtefallregelung, die die Festsetzung niedrigerer Beiträge als den Mindestbeitrag nach § 11 Abs. 3 der Satzung ermöglicht.

12

Unter welchen Voraussetzungen die Härtefallregelung zur Anwendung kommt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Verfassungsrecht, insbesondere der aus Art. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Anspruch auf Gewährung des Existenzminimums, gebietet jedenfalls nicht generell, den Mindestbeitrag zu einem berufsständischen Versorgungswerk für Bezieher von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II von vornherein auf Null festzusetzen. Der Kläger beruft sich auf diese Vorschriften auch vornehmlich, um seinen Anspruch auf Gewährung des Existenzminimums zu begründen. Ein solcher Anspruch steht ihm gegenüber dem Beklagten nicht zu.

13

bb) Auch die weitere Frage, ob Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG gebieten, bei Rechtsanwälten die Gruppe der Berufsanfänger, die ohne Einkünfte sind und Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II erhalten, bei der Bemessung des Mindestbeitrages zu einem berufsständischen Versorgungswerk zumindest nicht schlechter zu stellen sind als diejenigen (angestellten) Rechtsanwälte, die während ihrer bestehenden Mitgliedschaft im Versorgungswerk arbeitslos werden und deren Beiträge zum Versorgungswerk von der Bundesagentur für Arbeit geleistet werden, erfordert nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - verneinend - beantworten lässt.

14

Gemäß der bindenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts betrifft § 13 Abs. 2 der Satzung des Beklagten nur angestellte Rechtsanwälte, die nach § 6 Abs. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit sind und nach ihrer Zulassung als Rechtsanwalt arbeitslos werden; die Vorschrift bewirkt, dass die Bundesanstalt in diesem Fall statt in die gesetzliche Rentenversicherung in die bestehende Altersversorgung beim Beklagten einzahlt. Den Fall des Klägers, der sich aus der Arbeitslosigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt niedergelassen hat, regelt § 13 Abs. 2 der Satzung damit nicht. Darin kann eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht gesehen werden.

15

Art. 12 Abs. 1 GG muss allerdings in seinem Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden. Er kann verletzt sein, wenn durch eine Berufsausübungsregelung, die im Ganzen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, innerhalb der betroffenen Berufsgruppe nicht nur einzelne, aus dem Rahmen fallende Sonderfälle, sondern bestimmte Gruppen typischer Fälle ohne zureichenden Grund wesentlich stärker als andere belastet werden (BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1984 - 1 BvL 18/82 u.a. - BVerfGE 68, 155 <173> und vom 28. November 1997 - 1 BvR 324/93 - NJW-RR 1999, 134). Da die zu vergleichenden Sachverhalte einander nie in allen, sondern stets nur in einigen Merkmalen gleichen, ist es Sache des Gesetz- oder Satzungsgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332 <334>; BVerwG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - BVerwG 1 B 82.99 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 41).

16

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage setzt voraus, dass Rechtsanwälte, wenn sie arbeitslos werden, Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf (Weiter-)Zahlung ihrer Beiträge an das beklagte Versorgungswerk haben. Der Kläger beansprucht, mit diesen Rechtsanwälten gleichgestellt zu werden. Dabei sieht er sich als Angehöriger einer Gruppe von arbeitslosen Juristen, die den Beruf des Rechtsanwalts ergreifen, aber hieraus keinerlei Einkünfte erzielen und deshalb Grundsicherung gemäß SGB II erhalten. Ein Anspruch auf Gleichstellung scheitert bereits daran, dass zwischen beiden Gruppen erhebliche Unterschiede bestehen. Bei der erstgenannten Gruppe handelt es sich um angestellte Rechtsanwälte, die bereits seit einiger Zeit Mitglied des Beklagten sind und demzufolge dort bereits gewisse Beitragszeiten zurückgelegt haben. Sie haben mithin regelmäßig eine Versorgungsanwartschaft erworben. Wenn sie arbeitslos werden, haben sie Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Übernahme oder Erstattung ihrer Beiträge, jedoch nur bis zu einer gewissen Höhe (§ 173 SGB III). Die Satzung des Beklagten sieht vor, dass die Beitragspflicht dieser Rechtsanwälte während der Zeit der Arbeitslosigkeit auf diese Höhe begrenzt ist (§ 13 Abs. 2). Dieses Regelwerk betrachtet die Zeit der Arbeitslosigkeit als vorübergehende Unterbrechung der Berufsbiografie. Die gesetzliche Leistung der Bundesagentur für Arbeit dient der Überbrückung dieser vorübergehenden Unterbrechung. Zudem ist die Leistung durch vorherige Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erdient. Damit ist der Fall eines nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitslosen Juristen, der dann alsbald den Beruf des Rechtsanwalts ergreift und aus dieser Tätigkeit keine Einkünfte erzielt, nicht vergleichbar. Dieser hat keinerlei Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet. Er bezieht daher auch kein Arbeitslosengeld und hat auch keinen Anspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Übernahme oder Erstattung von Beiträgen an ein berufsständisches Versorgungswerk. Er ist nicht angestellter Rechtsanwalt, sondern Selbstständiger. Zudem befindet er sich nicht in der Lage einer vorübergehenden Unterbrechung seiner Berufstätigkeit, sondern ist Berufsanfänger. All dies sind triftige Gründe, die beiden Personengruppen unterschiedlich zu behandeln. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG kann darin schlechterdings nicht gesehen werden.

17

b) Der weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weil es seine Erwägung, es fehle an der Kausalität der Beitragserhebung für die gerügte Beeinträchtigung existenznotwendigen Bedarfs weder in einem schriftlichen Hinweis noch in der mündlichen Verhandlung offengelegt habe. Es hatte bereits im Beschluss vom 27. August 2007 betreffend die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig auf seine Rechtsauffassung hingewiesen. Im Einzelnen heißt es dazu: "Zwar mag in atypischen Fällen die Belastung mit dem Mindestbeitrag - von hier 66 € - für einen selbstständigen Rechtsanwalt, der wie der Kläger seit Jahren Leistungen nach dem SGB II erhalte, da er bislang keine Einkünfte mit seiner Berufsausbildung erzielte, erheblich sein und letztlich nur der Ausweg der Aufgabe des Berufes als selbstständig tätiger Rechtsanwalt bleiben. Eine solche Aufgabe wäre allerdings bei einem über Jahre hinweg ausbleibenden beruflichen Erfolg ohnehin unvermeidlich und nicht in erster Linie der Belastung durch den Mindestbeitrag geschuldet." Damit wird deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht von einer fehlenden Kausalität der Beitragserhebung für die gerügte Beeinträchtigung des existenznotwendigen Bedarfs ausgegangen ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2013 - 8 B 14/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2013 - 8 B 14/13

Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Aug. 2013 - 8 B 14/13 zitiert 11 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 173 Übernahme und Erstattung von Beiträgen bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung


(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf1.Übernahme der Beiträge

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wer Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld bezieht und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 231 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches), hat Anspruch auf

1.
Übernahme der Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind, und
2.
Erstattung der von der Leistungsbezieherin oder vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.
Freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Beiträge werden nur bei Nachweis auf Antrag der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers erstattet.

(2) Die Bundesagentur übernimmt höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder im Lebensversicherungsvertrag spätestens sechs Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten Beiträge. Sie erstattet höchstens die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten Beiträge.

(3) Die von der Bundesagentur zu übernehmenden und zu erstattenden Beiträge sind auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte. Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher kann bestimmen, ob vorrangig Beiträge übernommen oder erstattet werden sollen. Trifft die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher keine Bestimmung, sind die Beiträge in dem Verhältnis zu übernehmen und zu erstatten, in dem die von der Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher zu zahlenden oder freiwillig gezahlten Beiträge stehen.

(4) Die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für sie oder ihn übernommen hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.