Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Mai 2015 - 6 B 53/14

published on 15/05/2015 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Mai 2015 - 6 B 53/14
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger betreibt in seiner Mannheimer Wohnung Funk-, Sende- und Empfangssysteme für Amateurfunk und Kurzwellenrundfunk. Die Beigeladene unterhält in Mannheim ein Netz nach der Powerline-Communications-Technologie (PLC), das den angeschlossenen Nutzern den Internetzugang über die Stromleitungen ermöglicht. Der Kläger macht geltend, von der Inanspruchnahme der Stromleitungen durch die Beigeladene gingen elektromagnetische Störungen aus, die die Nutzung von Kurzwellenrundfunk- und Amateurfunkdiensten in seiner Wohnung beeinträchtigten. Er fordert von der Beklagten, zur Sicherung einer ungestörten Nutzung dieser Dienste geeignete Maßnahmen gegenüber der Beigeladenen anzuordnen.

2

Die Beklagte führte Messungen durch und lehnte im Ergebnis ein Einschreiten nach den Bestimmungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) ab. Die von dem Kläger erhobene Klage auf Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten gegenüber der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe durch ihr Nichteinschreiten unabhängig von einer etwaigen, durch den Betrieb des PLC-Netzes der Beigeladenen verursachten Beeinträchtigung des Klägers das Ermessen nicht verletzt, das ihr von sämtlichen für ein Einschreiten in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen eingeräumt werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger könne insbesondere ein Vorgehen der Beklagten auf der Grundlage von § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG nicht verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - das Berufungsgericht hat sich vor allem auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt - stehe mit hinreichender Sicherheit fest, dass von der PLC-Anlage der Beigeladenen keine erheblichen elektromagnetischen Störungen ausgingen, die die in Rede stehenden Nutzungen des Klägers mehr als nur unerheblich beeinträchtigten. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Aus den Darlegungen der Beschwerde ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.

5

a) Der Kläger möchte grundsätzlich geklärt wissen,

"ob die Anordnung von Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln nach § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG zum Schutz des bestimmungsgemäßen Betriebs des Amateurfunkdienstes nur zulässig ist, wenn die von den Betriebsmitteln ausgehenden elektromagnetischen Störungen die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 SchuTSEV überschreiten, sowie

ob ein Anspruch eines Funkamateurs auf Einschreiten der Bundesnetzagentur nur dann bestehen kann, wenn die festzustellenden elektromagnetischen Störungen die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 SchuTSEV überschreiten."

6

Diesen Fragen kommt die grundsätzliche Bedeutung, die ihnen der Kläger beimisst, nicht zu. Zwar hat der von dem Verwaltungsgerichtshof beauftragte Sachverständige - auf der Grundlage einer entsprechenden Verständigung der Beteiligten (UA S. 14) - die Beweiserhebung durch Messungen der Störfeldstärke nach den Anlagen 2 und 3 der Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV) vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060), durchgeführt. Auch hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erwägungen zu § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG auf die in der Sicherheitsfunk- Schutzverordnung definierten Grenzwerte bezogen und dargelegt, dass den von dem Sachverständigen festgestellten Überschreitungen dieser Grenzwerte bei zwölf Frequenzen keine Relevanz zukomme (UA S. 30 f., 32). Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof indes seine Entscheidung nicht allein gestützt. Er hat vielmehr selbständig tragend darauf abgestellt, dass auch für die unterhalb der Erheblichkeitsschwelle nach der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung liegenden Störungen eine Ursächlichkeit des PLC-Systems der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, weil der Sachverständige PLC- typische Störmuster, die er zuvor labormäßig untersucht habe und die in der Vergangenheit auch von der PLC-Anlage der Beigeladenen ausgegangen seien, nun nicht mehr habe feststellen können (UA S. 29 f., 31 f.). Gegen diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts bringt der Kläger durchgreifende Verfahrensrügen nicht vor (vgl. dazu unter 2.) und verhält sich zu ihr auch in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht. Dies schließt eine Zulassung der Grundsatzrevision aus. Ist nämlich eine angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur für eine Begründung ein Zulassungsgrund eingreift, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Weder beruht dann das vorinstanzliche Urteil auf der hinwegdenkbaren Begründung, noch ist die Klärung mit ihr etwa zusammenhängender Grundsatzfragen in einem Revisionsverfahren zu erwarten (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15, vom 6. Mai 2010 - 6 B 84.09 - juris Rn. 6 und vom 4. Oktober 2013 - 6 B 13.13 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 181 Rn. 20).

7

b) Hieraus folgt zugleich, dass auch die von dem Kläger weiter als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

"ob die Grenzwerte nach Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 SchuTSEV im Rahmen der Prüfung der Befugnisse der Bundesnetzagentur zum Einschreiten nach Art. 15.12 § 8 der Vollzugsordnung Funk anzuwenden sind",

die Zulassung der Grundsatzrevision nicht rechtfertigen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat - unabhängig von der Frage, ob sich der Kläger überhaupt auf die genannte Norm berufen kann - eine Verursachung etwaiger Störungen durch das PLC-System der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit für ausgeschlossen erachtet und für diesen Schluss auf seine die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Erwägungen zu § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG verwiesen (UA S. 37). Dem trägt der Kläger mit seiner Beschwerdebegründung hier ebenso wenig wie dort Rechnung.

8

c) Nichts anderes gilt, soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung mit der Frage verbindet,

"ob eine lediglich punktuelle elektromagnetische Störung ein Einschreiten der Bundesnetzagentur rechtfertigen kann, wenn neben der gestörten Frequenz weitere Frequenzen zur Nutzung für den Amateurfunkdienst zur Verfügung stehen."

9

Auch soweit der Verwaltungsgerichtshof die von dem Kläger mit dieser Frage in Bezug genommene, als nur punktuell bewertete Störung bei einer Frequenz festgestellt hat, hat er - von dem Kläger wiederum unbeachtet - durch eine für sich allein entscheidungstragende weitere Erwägung die Verursachung dieser Störung durch das PLC-System der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen (UA S. 32).

10

d) Schließlich fehlt es auch den von dem Kläger formulierten Fragen,

"ob es an der für die Zulässigkeit der Klage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog erforderlichen Kontinuität der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fehlen kann, wenn der begehrte Verwaltungsakt wegen einer fehlenden Grenzwertüberschreitung abgelehnt und auch im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung keine Grenzwertüberschreitung festgestellt wurde sowie

ob die Erklärung einer Behörde, künftig auf der Grundlage der geltenden gesetzlichen Bestimmungen tätig zu werden, zu einem Wegfall des Weiterverfolgungsinteresses (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) führen kann",

an einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Fragen sind einerseits ersichtlich auf die Umstände des von dem Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Einzelfalls bezogen, andererseits durch eine nicht eingrenzbare Pauschalität gekennzeichnet und damit einer Klärung in einem Revisionsverfahren insgesamt nicht fähig.

11

2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs leidet nicht an dem von dem Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.

12

Der Kläger sieht einen Aufklärungsmangel darin begründet, dass der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2014 die Ziffern 2 und 3 seines Beweisbeschlusses vom 18. September 2012 aufgehoben habe, dass das Berufungsgericht den von ihm, dem Kläger, gestellten Antrag abgelehnt habe, gegenüber der Beigeladenen die erforderlichen Anordnungen nach § 15 EMVG zu treffen, um den erforderlichen Ein-Aus-Vergleich (nach Deaktivierung des PLC-Systems der Beigeladenen) durchführen zu können und dass dem eingeholten Sachverständigengutachten Verstöße gegen wesentliche Vorgaben der Messvorschriften nach Anlage 3 zu § 3 Abs. 1 SchuTSEV zu Grunde lägen. Der Verwaltungsgerichtshof habe dadurch, dass er von dem in dem Beweisbeschluss vom 18. September 2012 vorgesehenen schrittweisen Vorgehen - Feststellung von Störungen in den für die Rundfunk- und Amateurfunknutzung relevanten Frequenzbereichen, Feststellung elektromagnetischer Ausstrahlungen der PLC-Technik der Beigeladenen und Prüfung der Störungskausalität dieser Ausstrahlungen - abgerückt sei und auf die von dem Sachverständigen im Wege des Laborversuchs gewonnenen Ergebnisse abgestellt habe, in unzulässiger, die genannten Messvorschriften nicht beachtender Weise die Beweiswürdigung vorweggenommen.

13

Der Kläger trägt hierzu umfänglich vor. Er bewertet dabei jedoch im Ergebnis nur den Inhalt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und verfehlt die Anforderungen, denen eine Verfahrensrüge gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in formeller Hinsicht genügen muss.

14

Die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2015 - 6 B 39.14 - juris Rn. 23).

15

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Gründe benannt, die ihn in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen von der Durchführung eines zunächst für erforderlich gehaltenen Ein-Aus-Vergleichs absehen ließen. Es war zum einen der Umstand, dass der Sachverständige im Labor die jedenfalls außerhalb sog. Notches auftretenden PLC-typischen Störgeräusche identifiziert hatte, die nach der auf die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gestützten Einschätzung des Berufungsgerichts auf Grund des akustischen Eindrucks auch ohne einen Ein-Aus-Vergleich eine PLC-Zuordnung erlaubten. Es war zum anderen die Feststellung, dass in der Vergangenheit derartige Störgeräusche von der PLC-Anlage der Beigeladenen ausgegangen waren, aber nunmehr von dem Sachverständigen nicht mehr erkannt werden konnten (UA S. 29 f., 31 f.). Weshalb vor diesem Hintergrund eine weitere Beweiserhebung hätte geboten sein sollen und auf welche Weise diese zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können, ergibt sich aus der Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

16

3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;
2.
zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;
3.
den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;
4.
besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;
5.
den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;
2.
zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;
3.
den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;
4.
besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;
5.
den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9, wenn er

1.
ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch die Ausstellung einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt,
2.
ein auf dem Markt befindliches Gerät so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1.
von denen sie ein Gerät bezogen haben und
2.
an die sie ein Gerät abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.

(1) Störaussendungen aus leitergebundenen Telekommunikationsanlagen und -netzen dürfen in den zu schützenden Frequenzbereichen nach Anlage 1 die Grenzwerte der Störfeldstärke nach Anlage 2 nicht überschreiten. Die Störfeldstärken werden nach der Messvorschrift nach Anlage 3 ermittelt.

(2) Die Bundesnetzagentur kann

1.
die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 überprüfen;
2.
zum Zwecke der Überprüfung besondere Maßnahmen gegenüber dem Betreiber einer Telekommunikationsanlage oder eines Telekommunikationsnetzes anordnen und insbesondere verlangen, dass der Betreiber Testsignale einspeist;
3.
den Betreiber auffordern, in einer angemessenen Frist dafür zu sorgen, dass seine leitergebundene Telekommunikationsanlage oder sein leitergebundenes Telekommunikationsnetz die Anforderungen nach Absatz 1 einhält;
4.
besondere Maßnahmen mit räumlichen, zeitlichen und sachlichen Festlegungen für das Betreiben der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes anordnen;
5.
den Betrieb der leitergebundenen Telekommunikationsanlage oder des leitergebundenen Telekommunikationsnetzes ganz oder teilweise untersagen.

(3) Unbeschadet der Anforderungen nach Absatz 1 kann die Bundesnetzagentur im Falle von Sende- und Empfangsfunkanlagen, für die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit ein besonderer Schutz notwendig ist, im Benehmen mit den für die jeweiligen Sende- und Empfangsfunkanlagen zuständigen Bundesbehörden messtechnische Untersuchungen durchführen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.