Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln Inhaltsverzeichnis

(1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1.
von denen sie ein Gerät bezogen haben und
2.
an die sie ein Gerät abgegeben haben.

(2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für den Zeitraum von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug des Gerätes.

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published on 15.05.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
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