Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Dez. 2016 - 6 B 32/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:011216B6B32.16.0
bei uns veröffentlicht am01.12.2016

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Reisepasses, in dem sein Name mit Groß- und Kleinbuchstaben wiedergegeben ist. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2

Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

4

1. Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"ob nach den Bestimmungen des Passgesetzes, § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Pässe zwingend nur nach dem nach der zugrunde liegenden Passverordnung ausgefertigten und in der dortigen Anlage abgedruckten Muster in Großbuchstaben ausgefertigt werden dürfen oder die Ausfertigung in Groß- und Kleinbuchstaben ebenso gerechtfertigt und mit den Bestimmungen des Passgesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Passverordnung vereinbar ist."

5

Dieser Frage kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da sie sich mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesauslegung ohne Weiteres im Sinne der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs beantworten lässt (vgl. zu diesem Maßstab etwa BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 6 B 21.12 - Buchholz 442.066 § 71 TKG Nr. 1 Rn. 2). Wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Passgesetz (PassG) in Verbindung mit der Passverordnung (PassV), dass der Name nur in Großbuchstaben darzustellen ist. § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 PassG zufolge sind Pässe nach einheitlichem Muster auszustellen. Die Muster des Reisepasses bestimmt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 PassG das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. § 1 Satz 1 der auf dieser Grundlage erlassenen Passverordnung regelt, dass der Reisepass nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen ist. Diese Muster sehen jeweils die Darstellung des Namens ausschließlich in Großbuchstaben vor. Der Inhalt der gesetzlichen Regelung ist aufgrund der dargestellten Verweisungskette eindeutig und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Insbesondere besteht entgegen dem Beschwerdevorbringen in diesem Zusammenhang kein Raum für eine Berücksichtigung des Umstands, dass ein Name in der Geburtsurkunde in Groß- und Kleinbuchstaben angegeben wird, oder der Erwägung, dass die Maschinenlesbarkeit auch bei der Groß- und Kleinschreibweise bestehe.

6

2. Die Beschwerde hält ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob bei der Auslegung der Bestimmungen der Verordnung (EG) 2252/2004 zu den Anforderungen an einzuhaltende und im dortigen Anhang aufgeführte Mindestsicherheitsnormen für die Personaldatenseite zwingend zur Erfüllung des Kriteriums der Maschinenlesbarkeit die Darstellung in Großbuchstaben oder auch die Darstellung in Groß- und Kleinbuchstaben zulässig ist, sowie [gemeint wohl: soweit] hierdurch das Kriterium der Maschinenlesbarkeit auch weiterhin erfüllt ist."

7

Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Der Verwaltungsgerichtshof ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass die unionsrechtlichen Fragen keiner Entscheidung bedürften. Selbst wenn die Darstellung des Namens in Großbuchstaben im Pass unionsrechtlich vorgegeben und die passrechtlichen Vorschriften aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts daher nicht auf ihre Vereinbarkeit mit dem nationalen Verfassungsrecht zu überprüfen wären, fehle es jedenfalls an einem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist.

8

3. Soweit der Kläger schließlich geklärt wissen möchte,

"ob man aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes einen Anspruch ableitet, einen Pass nach den Bestimmungen des Passgesetzes und der hierzu ergangenen staatlichen Vorschriften in Groß- und Kleinbuchstabenschreibweise ausgestellt zu erhalten oder nicht",

zielt er zwar auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass ein aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgender Anspruch des Klägers auf Ausstellung eines Passes, in dem der Name in Groß- und Kleinbuchstaben dargestellt ist, nicht bestehe. Auch dieser Frage fehlt jedoch die für eine Zulassung erforderliche Klärungsfähigkeit in einem Revisionsverfahren, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten lässt.

9

In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der Name eines Menschen von dem in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst ist. Er dient nicht nur als Unterscheidungs- und Zuordnungsmerkmal, sondern ist darüber hinaus Ausdruck der Identität und Individualität. Der Einzelne kann daher verlangen, dass die Rechtsordnung seinen Namen respektiert und schützt (BVerfG, Beschlüsse vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86 - BVerfGE 78, 38 <49> und vom 24. März 1998 - 1 BvR 131/96 - BVerfGE 97, 391 <399>; Urteil vom 18. Februar 2004 - 1 BvR 193/97 - BVerfGE 109, 256 <266>). Der durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Schutz des Namens umfasst jedoch grundsätzlich nicht die vom Kläger begehrte Wiedergabe seines Namens in Groß- und Kleinbuchstaben in dem von ihm beantragten Reisepass. Durch die Beschränkung auf Großbuchstaben bei der Eintragung des Namens im Pass wird dem Passinhaber weder das Recht zur Führung seines Namens bestritten noch führt diese Schreibweise zu einer Diskriminierung, Verunglimpfung oder sonst menschenunwürdigen Behandlung (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5 S. 10 f. und vom 31. Januar 1969 - 7 C 69.67 - BVerwGE 31, 236 <237 f.>).

10

Anders als etwa der Austausch eines Umlautes durch einen Vokal mit angefügtem "e" (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 29. September 1992 - 1 C 41.90 - Buchholz 402.02 PAuswG Nr. 5 S. 7) stellt die Schreibweise des Familiennamens ausschließlich in Großbuchstaben in rechtlicher Hinsicht keine Namensänderung i.S.v. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938 (RGBI. I S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2586) dar. Es handelt sich vielmehr nur um eine bereichsspezifisch vorgegebene Gestaltung der den Namen bildenden Buchstaben, die keine Auswirkungen auf die orthografische Richtigkeit der Schreibweise hat. Die einheitliche Verwendung von Großbuchstaben bei der Namensangabe im Pass bezweckt im Wesentlichen die Erhöhung der Fälschungssicherheit und liegt damit im allgemeinen Interesse. Ausweislich der vom Verwaltungsgericht eingeholten und im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnten Auskunft des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2014 ergibt sich aus der Großschreibung ein größerer Flächenbedarf für die einzelnen Buchstaben. Manipulationen an den Daten führen dementsprechend zu großflächigen Verletzungen der Karte, welche in Verbindung mit den verwendeten Sicherheitsmerkmalen und der Personalisierungstechnik zu einem im Kontrollprozess auffälligen Spurenbild führen. Bei Eintragungen mit Kleinbuchstaben wäre dies nur noch eingeschränkt der Fall.

11

Zwar mögen Fallgestaltungen nicht ausgeschlossen sein, in denen die Schreibweise des Familiennamens ausschließlich in Großbuchstaben tatsächlich zu einer Beeinträchtigung der Individualität und Unterscheidbarkeit des Namens eines Passinhabers führen kann mit der Folge, dass der Schutzbereich des in Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausnahmsweise berührt wäre. Ob hierzu etwa der besondere Fall eines klein geschriebenen Namensteils "d" mit nachfolgendem Apostroph gehört, der dem in der Beschwerdebegründung erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. April 2012 - 12 K 1126/11 - (juris) zugrunde lag, kann dahingestellt bleiben. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, die in der Beschwerdebegründung, nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen werden, ist für die Behauptung des Klägers, seine Eltern hätten in seiner Geburtsurkunde bewusst seinen Namen in Groß- und Kleinbuchstaben eintragen lassen und dies sei für ihn identitätsstiftend, nichts ersichtlich.

12

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen elektronischen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) auszustellen, auf dem seine deutsche Namensführung in der gleichen Schriftgröße wie sein ägyptischer Name aufgebracht is

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Von den Vorschriften dieses Teils oder der aufgrund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden.

(2) Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden. Diese Pflicht zur Sicherstellung gilt nur, wenn es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt. Verbraucher können entsprechend § 56 Absatz 3 gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht.

(3) § 52 Absatz 1 bis 3, § 54 Absatz 1 und 4, die §§ 55, 56 Absatz 1, die §§ 58, 60, 61, 66 und 71 Absatz 2 sind auch auf Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sowie Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht anzuwenden, es sei denn, diese haben ausdrücklich dem Verzicht der Anwendung dieser Bestimmungen zugestimmt.

(4) Mit Ausnahme der §§ 51, 68, 69 und 70 finden die Regelungen dieses Teils keine Anwendung auf Kleinstunternehmen, wenn sie nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste erbringen. Kleinstunternehmen nach Satz 1 müssen Endnutzer vor Vertragsschluss darüber informieren, dass die §§ 52 bis 67 auf den Vertrag nicht anzuwenden sind.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.