Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Juni 2015 - 6 B 1/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:040615B6B1.15.0
04.06.2015

Gründe

I

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch welchen die Bundesnetzagentur ihren Antrag abgelehnt hat, zu einem Versteigerungsverfahren für die Vergabe von Funkfrequenzen zugelassen zu werden.

2

Durch Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 ordnete die Bundesnetzagentur ein Vergabeverfahren für die Zuteilung von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1,8 GHz, 2 GHz und 2,6 GHz für den drahtlosen Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten sowie die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens als Versteigerungsverfahren an und stellte Vergabebedingungen sowie Versteigerungsregeln auf. Zu den Vergabebedingungen gehörte eine Regelung (Nr. IV. 1.3), nach der jeder Antragsteller darzulegen hatte, dass er die in einer Anlage der Allgemeinverfügung näher bezeichneten Voraussetzungen für die Zulassung zum Versteigerungsverfahren erfüllt. Die Darlegungs- und Nachweispflicht erstreckte sich nach dieser Anlage darauf, dass dem Antragsteller die erforderlichen finanziellen Mittel nicht nur für die Ersteigerung der Frequenzen, sondern auch für den Aufbau und den Betrieb des Netzes zur Verfügung stehen, sowie auf die Einzelheiten der Finanzierung.

3

Die Klägerin erhob gegen die Allgemeinverfügung Klage, die sich unter anderem gegen diese Vergabebedingung richtete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin zurück (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 6 C 40.10 - Buchholz 442.066 § 61 TKG Nr. 1). Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung an (BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. April 2014 - 1 BvR 2160/11 - NVwZ 2014, 1226).

4

Die Klägerin beantragte ihre Zulassung zu dem Versteigerungsverfahren. Die Bundesnetzagentur lehnte die Zulassung durch den angegriffenen Bescheid vom 4. März 2010 ab, weil die Klägerin mit den von ihr vorgelegten Unterlagen keine ausreichenden Nachweise dafür erbracht habe, dass ihr sämtliche erforderlichen finanziellen Mittel für die aus dem Antrag auf Zulassung zur Versteigerung ersichtlichen Investitionen für den Auf- und Ausbau sowie den Betrieb des Funknetzes dauerhaft zur Verfügung stehen würden, und deshalb nicht festgestellt werden könne, dass sie die für die dauerhafte Ausübung der beantragten Frequenznutzungsrechte erforderliche Leistungsfähigkeit besitze. Die Versteigerung der Funkfrequenzen fand in der Zeit vom 12. April bis 20. Mai 2010 statt.

5

Die Klägerin hat Klage erhoben, mit der sie zuletzt beantragt hat, den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 4. März 2010 aufzuheben, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, sie zu dem Versteigerungsverfahren zuzulassen, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Bundesnetzagentur rechtswidrig war, die Bundesnetzagentur verpflichtet war, diesen Bescheid aufzuheben und sie zu der Versteigerung zuzulassen.

6

Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge der Klägerin abgelehnt und die Klage sodann durch das angefochtene Urteil abgewiesen: Die isoliert auf Aufhebung des Ablehnungsbescheids gerichtete Klage sei unzulässig. Die Verpflichtungsklage sei wegen weggefallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden. Das mit ihr verfolgte Begehren habe sich durch den Abschluss des Versteigerungsverfahrens erledigt. Der Feststellungsantrag sei unzulässig. Die Klägerin habe weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr noch des Rehabilitationsinteresses ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Unabhängig davon sei die Klage unbegründet. Die Bundesnetzagentur sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin zu dem Versteigerungsverfahren zuzulassen; ihr Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

8

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

9

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, welche die Klägerin ihr beimisst.

10

Die Klägerin hat als grundsätzlich bedeutsam die Frage aufgeworfen,

welche subjektiven Anforderungen im Einzelnen zulässigerweise gemäß Genehmigungsrichtlinie (RL 2002/20/EG) ABl. EG Nr. L 108 vom 24. April 2002, S. 21, in der Fassung der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. EG Nr. L 337 vom 18. Dezember 2009, 37, an einen Antragsteller, der zum Versteigerungsverfahren zugelassen werden will, gestellt werden dürfen.

11

In dieser von ihr formulierten Fassung wäre die Frage von vornherein nicht klärungsfähig, weil sie nicht auf die Beantwortung einer konkreten, entscheidungserheblichen Frage, sondern auf eine umfassende rechtsgutachterliche Stellungnahme zielt. Aus der Beschwerdebegründung, insbesondere aus den Fragen, welche die Klägerin dort für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union formuliert hat, ergibt sich aber, dass die Klägerin in der Sache die Frage geklärt wissen möchte, ob es mit Art. 6 Abs. 1 der Genehmigungsrichtlinie in Verbindung mit Nr. 6 der Anlage B und Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Genehmigungsrichtlinie vereinbar ist, die Zulassung eines Antragstellers zu einem Versteigerungsverfahren für die Vergabe von Funkfrequenzen von dem Nachweis abhängig zu machen, dass ihm die erforderlichen finanziellen Mittel nicht nur für die Ersteigerung der Frequenzen, sondern auch für den Aufbau und den Betrieb des Netzes zur Verfügung stehen.

12

In dieser Fassung ist die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie sich hier nicht mehr entscheidungserheblich stellt und deshalb nicht beantwortet werden kann. Die Klägerin übersieht, dass über die Zulassung zum Versteigerungsverfahren in einem gestuften Verfahren entschieden wird. Auf der jetzt allein noch streitigen Stufe des Verfahrens stellt sich die aufgeworfene Frage nicht erneut.

13

Dass die Zulassung jedes Antragstellers zu dem in Rede stehenden Versteigerungsverfahren (dem Grunde nach) von dem Nachweis abhängig war, dass ihm die erforderlichen finanziellen Mittel auch für den Aufbau und den Betrieb des Netzes zur Verfügung stehen werden, ist bereits in den Vergabebedingungen geregelt, welche die Bundesnetzagentur in ihre Allgemeinverfügung vom 12. Oktober 2009 aufgenommen hat. Diese Mittel müssen zwar erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Netzaufbaus verfügbar sein, die (künftige) Verfügbarkeit muss allerdings bereits im Zeitpunkt der Zulassung zum Versteigerungsverfahren nachgewiesen sein. Die Klage der Klägerin gegen diese Vergabebedingung ist rechtskräftig abgewiesen. Damit steht zwischen der Klägerin und der Bundesnetzagentur für das in Rede stehende Versteigerungsverfahren rechtskräftig fest, dass die Zulassung der Klägerin von der Erfüllung dieser Bedingung abhängig gemacht werden durfte. Der Bescheid der Bundesnetzagentur, der allein den Gegenstand des jetzigen Klageverfahrens bildet, konkretisiert die allgemein (für alle) und abstrakt geltende Vergabebedingung für den Antrag der Klägerin. Der Bescheid regelt nur noch die Frage, ob die Klägerin mit den von ihr eingereichten Unterlagen und Erklärungen den geforderten Nachweis erbracht hat. Für die Rechtmäßigkeit des Bescheids war und ist nicht mehr nachzuprüfen, ob eine solche Vergabebedingung überhaupt gestellt werden kann. Dies stand und steht vielmehr im Verhältnis der Klägerin zur Bundesnetzagentur und für das konkret in Rede stehende Versteigerungsverfahren mit dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2011 im Verfahren 6 C 40.10 rechtskräftig fest.

14

Die Angriffe der Klägerin richten sich nach ihren Ausführungen in der Beschwerdebegründung allein gegen die bestandskräftig gewordene Vergabebedingung in der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 und gegen das rechtskräftige Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2011. Ob die Vergabebedingung rechtmäßig und das sie bestätigende Revisionsurteil zutreffend ist, ist für den hier streitigen Bescheid der Bundesnetzagentur unerheblich, weil es für dessen Rechtmäßigkeit in dem gestuften Verfahren der Zulassung zur Versteigerung nicht auf die Rechtmäßigkeit der Vergabebedingung, sondern nur auf deren Bestandskraft ankommt.

15

Weil die von der Klägerin formulierten Fragen für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union danach nicht entscheidungserheblich sind, kommt auch die beantragte Vorlage schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

16

2. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

17

a) Das Verwaltungsgericht hat nicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG mit der Annahme verletzt, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses mit dem Hauptantrag unzulässig, die Bundesnetzagentur zu verpflichten, die Klägerin zu dem Versteigerungsverfahren zuzulassen, weil sich dieses Begehren mit dem Abschluss der Versteigerung erledigt habe.

18

Ob sich ein Verwaltungsakt und spiegelbildlich damit ein Verpflichtungsbegehren erledigt hat, ist als solches eine Frage des materiellen Rechts. Aus dem materiellen Recht ergibt sich, ob die im Verwaltungsakt ausgesprochene Rechtsfolge noch Wirkungen zeitigt und ob eine mit dem Verpflichtungsbegehren angestrebte Rechtsfolge noch wirksam werden kann. Demgemäß richtet sich nach materiellem Recht, nämlich nach dem Telekommunikationsrecht, welche Wirkungen die Ablehnung einer Zulassung zur Versteigerung hat. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Ablehnung der Zulassung beschränke sich auf die konkret stattgefundene und abgeschlossene Versteigerung, zu der eine Zulassung deshalb nicht mehr möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat damit zugleich der Sache nach zum Ausdruck gebracht, dass die Versteigerung nicht wiederholbar ist. Ob diese Auffassung dem materiellen Recht entspricht, ist für die allein erhobene Verfahrensrüge unerheblich.

19

Mit ihr macht die Klägerin lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag übergangen, die Versteigerung könne und müsse wiederholt werden. Dass das Verwaltungsgericht den seiner Auffassung schlicht entgegengesetzten Rechtsstandpunkt der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach darauf eingegangen, indem es seine Auffassung begründet hat. Dass es der gegenteiligen Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt ist, ergibt keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Denn diese Verfahrensgarantie schützt nicht dagegen, dass das Gericht aus materiell-rechtlichen Gründen seiner Entscheidung eine abweichende Auffassung zugrunde legt.

20

b) Das Verwaltungsgericht hat weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG noch seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 VwGO oder den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO mit der Annahme verletzt, die Klage sei mangels Feststellungsinteresses mit dem Hilfsantrag unzulässig, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Bundesnetzagentur rechtswidrig war, die Bundesnetzagentur verpflichtet war, diesen Bescheid aufzuheben und sie zu der Versteigerung zuzulassen.

21

aa) Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat, soweit es ein Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr verneint hat.

22

Die Klägerin befürchtet in diesem Zusammenhang, die Bundesnetzagentur könne bei zukünftigen Versteigerungen die Zulassung von der auch hier gestellten Vergabebedingung abhängig machen. Auf deren Zulässigkeit bezieht sich der Vortrag, dessen Würdigung durch das Verwaltungsgericht die Klägerin vermisst. Die Zulässigkeit dieser Bedingung kann aber auch auf den Hilfsantrag nicht geklärt werden, weil es auf ihre Rechtmäßigkeit aus den dargelegten Gründen nicht erneut entscheidungserheblich ankommt.

23

bb) Das Verwaltungsgericht hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen, soweit es ein Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses verneint hat.

24

(1) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Vortrag der Klägerin, sie sei nicht nur in dem Bescheid der Bundesnetzagentur als nicht leistungsfähig bezeichnet worden, hierüber sei vielmehr auch in der Presse berichtet worden.

25

Zwar hat das Verwaltungsgericht auch ausgeführt, die von der Klägerin als potentiell rufschädigend angesehenen behördlichen Feststellungen stellten keine öffentlichen Äußerungen dar, sondern fänden sich in einem behördlichen Bescheid, der als Adressaten nur die Klägerin aufweise. Diese - im Übrigen zutreffenden - Ausführungen tragen die Entscheidung aber nicht, sondern sind nur ergänzend zu der tragenden Begründung angeführt ("Zu berücksichtigen ist zudem, ..."). Tragend hat das Verwaltungsgericht vielmehr schon darauf abgestellt, dass dem Inhalt des Bescheids eine diskriminierende Aussage nicht entnommen werden könne. Die in ihm enthaltenen Feststellungen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin bezögen sich - einzeln und in ihrer Gesamtheit - aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittsbetrachters allein auf die Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen der Vergabebedingungen erfülle, nämlich ihre Leistungsfähigkeit in ausreichendem Maße nachgewiesen habe. Es gehe erkennbar nicht um die Frage, ob die Klägerin allgemein finanziell leistungsfähig sei.

26

(2) Mit Blick hierauf war auch der weitere Sachvortrag, dessen Berücksichtigung die Klägerin vermisst, für die Frage des Feststellungsinteresses nicht entscheidungserheblich. Was die Klägerin insoweit anführt, sind Gründe für eine mögliche Rechtswidrigkeit des streitigen Bescheids. Die Rechtswidrigkeit als solche ergibt aber noch kein Feststellungsinteresse.

27

3. Da die Klägerin danach keine durchgreifenden Zulassungsgründe gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts vorgebracht hat, die Klage sei mit den gestellten Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob sie die weitere tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei auch unbegründet, mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat. Ist ein Urteil auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen beide tragenden Gründe durchgreifende Zulassungsgründe geltend gemacht sind und vorliegen. Wenn nur bezogen auf eine Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese Begründung hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Das angefochtene Urteil beruht deshalb nicht auf der Begründung, die Klage sei unbegründet. Sie kann hinweggedacht werden, ohne dass sich etwas am Ergebnis der Klageabweisung ändert.

28

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

29

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für best

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(1) Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 50 sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche und der Kurzwahldienste kann kostenpflichtig sein.

(2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu erbringende Leistungen für einen Verbraucher unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.

(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

(6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

(7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.