Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 61 Selektive Sperre zum Schutz vor Kosten, Sperre bei Zahlungsverzug

(1) Endnutzer können von dem Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten, von dem Anbieter von Internetzugangsdiensten und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Telekommunikationsnetz verlangen, dass die Nutzung ihres Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche im Sinne von § 3 Nummer 50 sowie für Kurzwahldienste unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist. Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbereiche und der Kurzwahldienste kann kostenpflichtig sein.

(2) Endnutzer können von dem Anbieter öffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und von dem Anbieter des Anschlusses an das öffentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.

(3) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten und Anbieter von Internetzugangsdiensten dürfen zu erbringende Leistungen für einen Verbraucher unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ganz oder teilweise mittels einer Sperre verweigern. § 164 Absatz 1 bleibt unberührt.

(4) Wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Verbraucher bei wiederholter Nichtzahlung und nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Der Anbieter muss die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich androhen und dabei auf die Möglichkeit des Verbrauchers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hinweisen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Verbraucher form- und fristgerecht und schlüssig begründet beanstandet hat, außer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte bestrittene Forderungen Dritter außer Betracht. Dies gilt auch dann, wenn diese Forderungen abgetreten worden sind.

(5) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Anschluss des Endnutzers missbräuchlich benutzt oder von Dritten manipuliert wird.

(6) Die Sperre ist auf die vom Zahlungsverzug oder Missbrauch betroffenen Leistungen zu beschränken. Im Falle strittiger hoher Rechnungen für Mehrwertdienste muss dem Verbraucher weiterhin Zugang zu einem Mindestangebot an Sprachkommunikations- und Breitbandinternetzugangsdiensten gewährt werden. Sofern der Zahlungsverzug einen Dienst betrifft, der Teil eines Angebotspakets ist, kann der Anbieter nur den betroffenen Bestandteil des Angebotspakets sperren. Eine auch ankommende Sprachkommunikation erfassende Vollsperrung darf frühestens eine Woche nach Sperrung abgehender Sprachkommunikation erfolgen.

(7) Die Sperre darf nur aufrechterhalten werden, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 71 Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz


(1) Von den Vorschriften dieses Teils oder der aufgrund dieses Teils erlassenen Rechtsverordnungen darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Endnutzers abgewichen werden. (2) Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Telekommunikationsgesetz - TKG 2021 | § 3 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt;2. „Anruf“ eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 21. Dez. 2018 - 9 L 1699/18

bei uns veröffentlicht am 21.12.2018

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500.000,- Euro festgesetzt. 1Gründe 21. Der Antrag ist unzulässig. 3Zwar

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Feb. 2017 - 6 B 36/16

bei uns veröffentlicht am 20.02.2017

Gründe I 1 Die Klägerin betreibt funkgestützte Netze zum Angebot eines breitbandigen Internetzu

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Juni 2015 - 6 B 60/14

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Juni 2015 - 6 B 1/15

bei uns veröffentlicht am 04.06.2015

Gründe I 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid, durch welchen die Bundesnetzagentur i

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 26. Mai 2015 - 9 L 1284/15

bei uns veröffentlicht am 26.05.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000 Euro festgesetzt. 1Gründe 2Der Antrag der Antragstellerin, 3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 9 K 1486/15

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Okt. 2014 - 13 A 432/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. November 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Apr. 2014 - 1 BvR 2160/11

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Gründe 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen zum Verfahren der Zulassung zu einer telekommunikationsrechtlichen Frequenzversteigerung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2011 - 6 C 41/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen; wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Urteil

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2011 - 6 C 5/10

bei uns veröffentlicht am 22.06.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur über die Vergabe von Funkfrequenzen (Allgemeinverfügungen vom 19. Juni 2007, ABl BNetzA

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2011 - 6 C 7/11, 6 C 7/11 (6 C 2/10)

bei uns veröffentlicht am 16.03.2011

Tenor Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Senats vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläge

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